GEMEINDE PFALZGRAFENWEILER LANDKREIS FREUDENSTADT VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN OBERE HÖCHSTEN 1. ÄNDERUNG. nach 13a BauGB

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1 GEMEINDE PFALZGRAFENWEILER LANDKREIS FREUDENSTADT VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN OBERE HÖCHSTEN 1. ÄNDERUNG nach 13a BauGB BEGRÜNDUNGEN zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Unterlagen für die Sitzung am Entwurf

2 Inhaltsübersicht I. Planerfordernis...3 II. Lage und räumlicher Geltungsbereich Lage im Siedlungsgefüge Geltungsbereich des Bebauungsplans...5 III. Bestehende Bauleitpläne und übergeordnete Planungen...6 IV. Ziele und Zwecke der Planung Ist-Situation im Plangebiet und in der Umgebung Grundsätzliche Zielsetzung Kennzahlen vorhandener Bebauung für die Definition der städtebaulichen Zielsetzung...8 V. Städtebauliche Konzeption Bauliche Konzeption Verkehrliche Erschließung Entsorgung von Schmutz- und Oberflächenwasser...10 VI. Umwelt- und Artenschutzbelange Umweltbelange und Umweltbericht Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag...12 VII. Art des Bebauungsplanverfahrens...12 VIII. Planungsrechtliche Festsetzungen Art der Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen, zulässige Gebäudelängen und Bauweise Zulässige Grund- und Geschossflächen Vollgeschosse und zulässige Höhe der baulichen Anlagen Nebenanlagen, Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen...13 IX. Örtliche Bauvorschriften Dachgestaltung, Dachaufbauten und Dacheinschnitte Fassaden und Dachgestaltung Werbeanlagen Gestaltung unbebauter Flächen Einfriedungen Geländemodellierungen...14 X. Anlagen...15

3 I. PLANERFORDERNIS Der Eigentümer des Flurstücks Nr. 1025/7 beabsichtigt auf seinem Grundstück einen Frisörsalon zu eröffnen. Dafür soll ein Anbau an das bestehende Gebäude errichtet werden. Das im rechtskräftigen Bebauungsplan Oberer Höchsten vom festgelegte Baufenster ist für dieses Vorhaben jedoch zu klein bemessen. Daher ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Obere Höchsten 1. Änderung soll durch die Definition von planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes sichergestellt werden. Gemäß 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nach 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 3

4 II. LAGE UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 1. Lage im Siedlungsgefüge Abb. 1: Übersichtskarte zur Lage des Plangebiets (schwarz gestrichelte Linie) Das Plangebiet befindet sich am westlichen Siedlungsrand von Bösingen (s. Abb. 1). Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 4

5 2. Geltungsbereich des Bebauungsplans Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens mit einer Gesamtfläche von 933 m² beinhaltet das Flurstück Nr. 1027/7. Abb. 2: Geltungsbereich aus Abgrenzungsplan Er wird begrenzt: Im Norden durch das Flurstück Nr. 1025/8. Im Osten durch das Flurstück Nr. 1021/7 i.t.. Im Süden durch das Flurstück Nr. 1025/3. Im Westen durch das Flurstücks Nr. 1025/2. Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 5

6 III. BESTEHENDE BAULEITPLÄNE UND ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN Regionalplan Flächennutzungsplan Bestehende Siedlungsfläche. Bestehende Wohnbaufläche. Rechtskräftige Bebauungspläne Obere Höchsten vom Landschaftsschutzgebiete Naturschutzgebiete Besonders geschützte Biotope Natura2000 (FFH und Vogelschutzgebiete) Waldabstandsflächen Oberflächengewässer Wasserschutzgebiete Überschwemmungsgebiete (HQ 100) Überschwemmungsrisikogebiete (HQ extrem) Klassifizierte Straßen und Bahnlinien Abb. 4: Ausschnitt FNP Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Im Regionalplan Nordschwarzwald vom einschließlich der Änderungen 1-4 und dem Teilregionalplan Landwirtschaft vom (s. Abb. 3) wird die überplante Fläche als bestehende Siedlungsfläche ausgewiesen. Im gültigen Flächennutzungsplan (s. Abb. 4) der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Pfalzgrafenweiler wird die Fläche als bestehende Wohnbaufläche dargestellt. Widersprüche hinsichtlich der übergeordneten Planung sind daher nicht gegeben. Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 6

7 Abb. 5: Rechtskräftiger Bebauungsplan Obere Höchsten vom Das Plangebiet liegt vollständig im rechtskräftigen Bebauungsplan Obere Höchsten vom Sonstige übergeordnete Festsetzungen und Planungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen. Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 7

8 IV. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 1. Ist-Situation im Plangebiet und in der Umgebung Innerhalb des Plangebiets befinden sich aktuell im Wesentlichen folgende Nutzungen: Allgemeines Wohngebiet WA. In der direkten Umgebung befinden sich aktuell im Wesentlichen folgende Nutzungen: Allgemeines Wohngebiet WA, Mischgebiet MI, Landwirtschaftliche Nutzung. 2. Grundsätzliche Zielsetzung Mit den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Obere Höchsten 1. Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Frisörsalons im Anschluss an das bestehende Gebäude auf Flurstück Nr. 1025/7 geschaffen werden. 3. Kennzahlen vorhandener Bebauung für die Definition der städtebaulichen Zielsetzung Im Plangebiet findet man städtebaulich differenzierte Bestandssituationen vor, welche als Basis für die Definition der städtebaulichen Zielsetzungen herangezogen werden. Haustypen Bauweise Einzel- und Doppelhäuser o Durchschnittliche GRZ 0,4 Durchschnittliche GFZ 0,8 Vorhandene Dachformen Satteldächer. Die bestehenden Festsetzungen sollen weitgehend erhalten bleiben. Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 8

9 V. STÄDTEBAULICHE KONZEPTION 1. Bauliche Konzeption Abb. 6: Grundriss EG Abb. 7: Schnitt Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 9

10 Abb. 8: Ansicht Geplant ist eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes auf Flurstück Nr. 1025/7 zwischen Bestandsgebäude und Straße in nordöstlicher Richtung. Zusätzlich sind, neben den zwei bereits bestehenden Stellplätze, zwei weitere geplant, welche von den künftigen Kunden des Frisörsalons genutzt werden können. 2. Verkehrliche Erschließung Die äußere verkehrliche Erschließung erfolgt über die Straße Oberer Höchsten. 3. Entsorgung von Schmutz- und Oberflächenwasser Die Entsorgung von Schmutz- und Oberflächenwasser erfolgt über die bestehenden Leitungen im Trennsystem. Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 10

11 VI. UMWELT- UND ARTENSCHUTZBELANGE 1. Umweltbelange und Umweltbericht Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht nach 2 abgesehen. Es sind jedoch Aussagen über die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft bzw. über die Betroffenheit der Schutzgüter Biotope, Arten, Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima, Landschaftsbild und Erholung sowie auf den Menschen zu treffen. Die Überprüfung erfolgt anhand nachfolgender Ausführungen. 1.1 Schutzgut Arten und Biotope Besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten treten im Gebiet nicht auf und sind nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht zu erwarten. Eine detaillierte Ausführung ist im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu finden. 1.2 Schutzgut Boden Die geplante Baufläche umfasst ausschließlich bereits anthropogen überformte Flächen, die für die einzelnen Bodenfunktionen von untergeordneter Bedeutung sind. Eine Zunahme des Versiegelungsgrades ist durch die zusätzliche Erschließung und Gebäudeflächen gegeben. Es wird empfohlen, die unbebauten Flächen als Grünflächen zu entwickeln und den überschüssigen Oberboden auf den Freiflächen im Geltungsbereich aufzubringen. Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden sind somit nicht zu erwarten. 1.3 Schutzgut Grund- und Oberflächenwasser Eine Zunahme des Versiegelungsgrades gegenüber dem Bestand ist zu erwarten. Wasserschutzgebiete oder nutzbare Grundwasservorkommen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen. Darüber hinaus sollten Stellplätze in wasserdurchlässiger Belagsausführung hergestellt werden. Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser, die über den bisherigen Zustand und die bisherigen Festsetzungen hinaus gehen, sind dementsprechend nicht zu erwarten. 1.4 Schutzgut Erholung Für das Landschaftsbild und die Erholungseignung bleibt der Bereich von untergeordneter Bedeutung. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut entstehen. 1.5 Sonstige Schutzgüter Weitergehende Untersuchungen der Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima, Landschaftsbild sowie auf den Menschen sind in Anbetracht der bestehenden Nutzung, der angrenzenden Bestandsbebauung und der Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 11

12 Vorbelastungen durch die angrenzenden Verkehrsflächen nicht erforderlich. 1.6 Fazit Durch das Bebauungsplanverfahren wird keine erhebliche Verschlechterung des Umweltzustandes gegenüber dem Bestand vorbereitet. 2. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zum Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben kein Verstoß gegen 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG vorbereitet wird. Artenschutzrechtlich bestehen somit keine Bedenken gegen die Planung. VII. ART DES BEBAUUNGSPLANVERFAHRENS Das Bebauungsplanverfahren kann im beschleunigten Verfahren als Maßnahme der Innenentwicklung nach 13a BauGB durchgeführt werden. Für die Wahl des Verfahrens sind insbesondere folgende Faktoren maßgebend: Mit dem Bebauungsplanverfahren werden die Voraussetzungen für eine maßvolle bauliche Nachverdichtung geschaffen. Die Umgebung des Plangebiets weist heute bereits eine bauliche Vorprägung auf. Die im Bebauungsplan festzusetzende maximale Grundfläche im Sinne des 19 Absatz 2 BauNVO beträgt gem. 13a Absatz 1, Satz 2, Nummer 1 BauGB weniger als qm. Damit sind die formalen Voraussetzungen für die Anwendung des 13 a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung gegeben. Vor diesem Hintergrund kann das Bebauungsplanverfahren auf Basis des 13a Absatz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchgeführt werden. Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 12

13 VIII. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der Nutzung Es wird ein Allgemeines Wohngebiet WA nach 4 BauNVO festgesetzt. Dem Nutzungskatalog der BauNVO 2017 wird gefolgt, dieser weicht geringfügig von dem Nutzungskatalog der BauNVO 1968 ab. 2. Überbaubare Grundstücksflächen, zulässige Gebäudelängen und Bauweise Es wird eine offene Bauweise festgesetzt. Außerdem werden im WA I lediglich Einzel- und Doppelhäuser zugelassen, dies entspricht der Bestandsbebauung. 3. Zulässige Grund- und Geschossflächen Die im Bebauungsplan Obere Höchsten festgelegten Grund- und Geschossflächenzahlen bleiben erhalten. Im WA II wird auf die Festlegung der Geschossflächenzahl verzichtet. 4. Vollgeschosse und zulässige Höhe der baulichen Anlagen 4.1 Höhe der baulichen Anlagen und deren Bezugspunkte Um ein einheitliches Ortsbild gewährleisten zu können richtet sich die Höhe der baulichen Anlagen nach den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes Obere Höchsten und der Anbauvorschriften. 4.2 Zahl der Vollgeschosse Die im Bebauungsplan Obere Höchsten festgelegte Zahl der Vollgeschosse bleibt im WA I erhalten, im WA II wird nur ein Vollgeschoss zugelassen, da dies für das geplante Bauvorhaben ausreichend ist. 5. Nebenanlagen, Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen Um den künftigen Kunden die nötigen Stellplätze zu Verfügung zu stellen, werden Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Alle weiteren Festsetzungen sind aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Obere Höchsten übernommen. Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 13

14 IX. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 1. Dachgestaltung, Dachaufbauten und Dacheinschnitte Neben der bereits zugelassenen Satteldächer, werden mit der Änderung im Bereich des WA II auch Pultdächer zugelassen, dadurch ist die Errichtung des geplanten Anbaus möglich. 2. Fassaden und Dachgestaltung In den örtlichen Bauvorschriften wird geregelt, dass grelle und großflächige Farbgebungen nicht zulässig sind. Ebenso sind großflächige Fassadenverkleidungen bzw. Fassadenelemente aus Kunststoff, Metall, Faserzement, Glas, Glasbausteine, Keramik u.ä. unzulässig. Dadurch wird sichergestellt, dass visuell negative Beeinträchtigungen für das Gebiet und die Bewohner ausgeschlossen werden. 3. Werbeanlagen Um Störeffekte zu vermeiden, dürfen Werbeanlagen nur an Hauswänden angebracht werden und eine Größe von einem Quadratmeter nicht überschreiten. 4. Gestaltung unbebauter Flächen Es wird geregelt, dass unbebaute Grundstücksteile gärtnerisch gestaltet und angelegt werden sollen. Die Festsetzung dient weiterhin der Minimierung der Beeinträchtigungen für die verschiedenen Schutzgüter. 5. Einfriedungen Die Festsetzungen für die Einfriedungen werden in Anlehnung an den rechtskräftigen Bebauungsplan Obere Höchsten gemacht. 6. Geländemodellierungen Das Erscheinungsbild des Gebiets soll nicht durch übermäßige Veränderungen und Einschnitte in das natürliche Gelände beeinträchtigt werden, weshalb zulässige Geländeveränderungen in den Bauvorschriften geregelt werden. Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 14

15 X. ANLAGEN 1. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom Aufgestellt: Empfingen, den Bearbeitende/r: Laura Digiser B.Sc. Geographie Pfalzgrafenweiler, den..... Dieter Bischoff (Bürgermeister) Ausgefertigt Pfalzgrafenweiler, den. Dieter Bischoff (Bürgermeister) Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften Seite 15

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