Erlaubnispflichtige, überwachungsbedürftige und vergleichbare Tätigkeiten und Gewerbe von A Z (letzte Änderung/Ergänzung:

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1 Erlaubnispflichtige, überwachungsbedürftige und vergleichbare Tätigkeiten und Gewerbe von Z (letzte Änderung/Ergänzung: ) Mit der nachstehenden Übersicht, die keinen nspruch auf Vollständigkeit erhebt, will die Industrie- und Handelskammer Trier den Überblick über gewerbliche und vergleichbare selbständige Tätigkeiten erleichtern, die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach der Gewerbeordnung oder nach Spezialgesetzen unterliegen. Dabei kann es sich immer nur um eine unvollständige Zusammenstellung handeln, die nur die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Tätigkeiten erfasst und darüber hinaus einer laufenden ktualisierung und npassung an gesetzliche Veränderungen bedarf. Im Einzelnen nicht aufgeführt wurden die verschiedenen zulassungspflichtigen Handwerksberufe der nlage zur Handwerksordnung und die zulassungsfreien bzw. handwerksähnlichen Gewerbe nach nlage B. Soweit Tätigkeiten aufgeführt sind, die im gewerberechtlichen Sinne kein Gewerbe bzw. nach 6 Gewerbeordnung (GewO) ausgenommen sind, soll dies die bgrenzung zu freiberuflichen Tätigkeiten o. ä., die aber Spezialvorschriften unterliegen, erleichtern. Sofern eine Tätigkeit als erlaubnis- (E) oder als genehmigungs- bzw. zulassungspflichtig (G/Z) ausgewiesen wird, sind eventuelle usnahmetatbestände im Einzelfall zu prüfen. Hinweis für Suche nach Gesetzen und Verordnungen: Bundesrecht: auch als Volltextsuche möglich. Landesrecht (Rheinland-Pfalz) : /Ministerien/Ministerium der Justiz/Landesrecht. Stichwort nw. 14 GewO /E/ G/Z/ S/F/ R/Ü*) Gesetz / nmerkungen (zuständige Behörde, usnahmen etc.) *) Zeichenerklärung: = nzeigepflicht nach spezialgesetzlichen Vorschriften E = Erlaubnispflicht G/Z = Genehmigungs-/ Zulassungspflicht; S/F = Sach-/Fachkundenachweis R = Registrierungspflicht Ü = überwachungsbedürftige Gewerbe ( 38 GewO oder spez. Vorschrift) bfallbeseitigung, -entsorgung: - Sammler, Beförderer, Händler und Makler von bfällen /E KrWG 53, 54, 72 Errichtung und Betrieb von bfallentsorgungsanlagen G BImSchG 4 Gesetzliche Neuregelungen durch das neue KrWG und die Übergangsvorschriften nach 72 KrWG ab beachten! bschleppunternehmen E/S GüKG, Berufszugangs-VO GüKG ltenheime, private /S HeimG 7, HeimPersV 2 ltenpfleger(in) nein E/S ltenpflegegesetz 1 (Neufassung BGBl. I 2003, S Erlaubnispflicht gilt nicht für reparaturbedürftige Fahrzeuge Voraussetzungen siehe 6 HeimG und Verordnungen Berufsbezeichnung darf nur aufgrund entsprechender Erlaubnis und usbildung geführt werden. (in Kraft ab )

2 ltfahrzeuge Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von ltmetall- (= Schrotthandel) 2 Ja *) ltfahrzeug- Verordnung (ltfahrzeugv) *) nnahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen usw. müssen anerkannt sein. - n- und Verkauf G/Ü GewO 38, 55 in der Regel Reisegewerbekartenpflicht - Beförderung im Werkverkehr ab 3,5 t Gesamtgewicht GüKG 15 a nzeigepflicht ggü. BG für Werkverkehrsdatei - Beförderung für Dritte ab 3,5 t Gesamtgewicht E/S GüKG 3 nlageberater E GewO 34c und/oder KWG 32 nlagevermittlung E GewO 34c und/oder KWG 32 potheke - Errichtung und Verle- nein E/S GewO 6, pothg gung 1 - Betrieb, Handel mit rzneimitteln quakulturbetriebe s. a. > Fischhaltung / - zucht rbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßige rbeitsvermittlung, private (Neuregelung (BGBl. I 2002 S. 1130) s. a. VergütungsVO für Künstler u.a.. BGBl. I 2002, 2439) rzneimittel- - Einzelhandel mit freiverkäuflchen... nein*) G/R 3 Fischseuchenverordnung (BGBl I. 2008, S und/oder BaFin und/oder BaFin s.a. Bundes-pothekerordnung und pbetro *) über 6 GewO vom nwendungsbereich der GewO ausgenommen. E ÜG 1 Bundesagentur für rbeit Regionaldirektion Rheinland- Pfalz-Saarland, Saarbrücken *) SGB III 402 bs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der rbeitnehmer in den ufsichtsrat /S rzneimittelg 50, 67 - Großhandel /E/S rzneimittelg 52 a, 67, BetriebsVO für rzneimittelgroßhandelsbetriebe vom und VO zur blösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom (BGBl. I, 2523 Bundesagentur für rbeit Regionaldirektion Rheinland- Pfalz - Saarland *)Erlaubnispflicht wurde durch die Neuregelung aufgehoben Verbot der Selbstbedienung im EH und Vertriebsverbote im Reisegewerbe Neu: Erlaubnispflicht ( 52 a/ 138) besondere nforderungen an Personal, Betriebsräume usw. usfuhr (Export) E MG 73 a nur mit Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes Einfuhr (Import) E MG 72 Einfuhrerlaubnis für best. Fertigarzneimittel, Testsera u.a. aus Nicht-EG-Staaten - Herstellung /E/S rzneimittelg 13 - Pharmazeutische Unternehmen /E/S rzneimittelg 13 und PharmBetrV uktionator (= Versteigerer) E/S*) GewO 34 b (bs ) usbildungsvermittlung E/S SGB III-rbeitsförderung- 291, VermV uskunftei Ü GewO 38 besondere nforderungen an Personal, Betriebsräume usw. *) öffentliche Bestellung nur mit Sachkundenachweis s. a. rbeitsvermittlung

3 usspielungen (Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und usspielungen) utomatenaufstellung 3 Ja G Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Rheinland-Pfalz Stadt/VGV/Finanzministerium s. a. Buchmacher Wettannahmestellen E GewO 33 c Bauartzulassung durch Phys. Techn. Bundesanstalt - Geldspielgeräte uswanderergewerbe nein E/S GewO 6, uswsg 1, 11 Banken / Bankgeschäfte E KWG 1, 32 Bundesanstalt (BaFin) Batterien, Hersteller von.. Ja 4 Batteriegesetz Umweltbundesamt (BattG) und Durchführungsverordnung (BattGDV) Baubetreuer (-betreuung) E*) GewO 34 c *) Erlaubnispflicht unter bestimmten Voraussetzungen Bauherr (= Bauträger) E*) GewO 34 c *) Erlaubnispflicht unter be- Beförderung von - expolsionsgef. Stoffen E/S SprengstoffG 7 ff, 27 stimmten Voraussetzungen gilt auch im nichtgewerblichen Bereich - Briefsendungen m.e. Einzelgewicht bis 1000 g E/F PostG 5; usn. 5 bs. 2. Bundesnetzagentur -Lizenzfreien Postdienstleistungen PostG; 4, 5 bs. 2, 36 Begasungen E/S GefahrstoffV 15 d und nhang V Nr. 5.2 Beherbergungsbetrieb (Neuregelung GastG ab BGBl. I, 1666 ff -) *) *) b nach GastG nicht mehr erlaubnispflichtig Betreuer, (haupt-)berufliche (auch Berufsbetreuer ) Mit Urteilen vom hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung (s. BFH-Urteil vom ; IV R 26/03) zu Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern geändert (VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Danach werden diese Tätigkeiten steuerrechtlich jetzt nicht mehr als gewerbesteuerpflichtig angesehen. Das ändert aber nichts an der gewerberechtlichen Einordnung und der nzeigepflicht nach 14 GewO. Bundesnetzagentur / Kreisverw. *) Landesbauvorschriften, Hygiene- und Lebensmittelrecht sind weiterhin zu beachten s. a. Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz Berater(in), Psychologische (r) - Keine geschützte Berufsbezeichnung aber bgrenzung zu den Heiltätigkeiten des PsychThG ist zu beachten! Berufsberater(-ung), gewerbliche - SGB III-rbeitsförde- Untersagungsmöglichkeiten rung- 288 a ( durch Ja*) **) BGB 1896 ff *) Berufsbetreuer i. S. des 1897 bs. 6 BGB üben keinen Freien Beruf sondern ein (nach 14 GewO anzeigepflichtiges) Gewerbe aus; BVerwG , z: 6 B 2/08. Bestrahlung von Lebensmitteln Z LebensmittelbestrahlungsVO 4 (BGBl I 2000, Seite 1730 **)Bestellung durch Vormundschaftsgericht. Zulassung von Bestrahlungsanlagen nach Landesrecht

4 Bewachungsgewerbe E/S GewO 34a Bienen, - Zucht, Haltung von - gewerbsmäßige Lagerung, Behandlung von Honig u.a. *) *) 4 1a Bienenseuchenverordnung (Neuf. BGBl. I.,2004, ff Bienenseuchenverordnung *) i. d. R. Urproduktion (Viehzucht) *) besondere nforderungen beachten / Beaufsichtigung d. d. zust. Behörde Bilanzbuchhalter (s. a. > Buchführungshelfer) S StBerG 6 Nr. 4 bgrenzung zu Steuerberatung beachten Börse.Errichtung einer Ja G BörsG 1 Börsenaufsicht (s. a. > Wertpapierbörse) Börsenhandel, -makler E KWG 1, 32, BörsG 16 BaFin, Börsenaufsichtzulassung Buchführungshelfer, gewerbliche S StBerG 6 Nr. 4 bgrenzung zu Steuerberatung beachten Buchmacher E Rennwett- und LotterieG 2 und Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Chemikalien, gef. Stoffe u. Zubereitungen; Inverkehrbringen von... /E/S ChemG (Neuf. BGBl. 2002, S. 2091, GefahrstoffV, ChemVerbotsV 2, 5 (Neuf. BGBl. I 2003, 867 bes. Schutz-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften Darlehensvermittlung E GewO 34 c MaBV 9 Detektei / Detektiv Ü GewO 38 siehe aber > Kaufhaus-/ Warenhausdetektiv Dolmetscher/in allgemein beeidigte nein**) *) Landesgesetz über Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in der Justiz (LDÜJG) Drogerie (s. a. > rzneimittel, Einzelhandel mit.) *) Die allgemeine Beeidigung setzt einen ntrag bei dem/r Präsidenten/in des zuständigen OLG voraus. Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung sind erforderlich. **) Bei nicht allgemein beeidigten Dolmetschern kann je nach rt der Qualifikation eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Druckgasbehälter /S MG 50, 67 Überprüfung S DruckbehV 16 ff Überprüfung nur durch Sachverständige bzw. Sachkundige Errichtung und Betrieb von Füllanlagen E/S DruckbehV 26, 31 ff Ehemakler/ -vermittler Ü GewO 38 Einzelhandel mit (s. a. > Handel mit ) freiverkäuflichen rzneimitteln Pflanzenschutzmitteln S/ MG 50, 67 S PflanzenschutzG und SachkundeVO`n Bund und Land Verbot der bgabe durch utomaten bzw. Selbstbedienung im Einzelhandel

5 Sprengstoffen / pyrotechnischen Gegenständen Elektro- und Elektronikgeräte Hersteller von.. 5 /E/S SprengstoffG 7 ff, (Neuf. BGBl. I 2002, 3518 und 1.VO z. SprengstoffG Ja R Elektro- und Elektronikgesetz 6 bs. 2 besondere Sicherheitsvorschriften b müssen sich Hersteller von bei der Stiftung Elektro-ltgeräte- Register (ER) registrieren lassen und die Registernummer im schriftlichen Geschäftsverkehr führen. Fahrschule E/S FahrlehrerG Im Gegensatz zum Steuerrecht kein Unterrichtswesen nach 6 GewO Fernunterricht /Z/S FernunterrichtschutzG FernUSG Neufassung BGBl I 2000, S ff (und Landesrecht) Feuerlöschgeräte, Überprüfung S DruckbehV 32 i. V. mit DIN und ggf. GewO 55 Finanzdienstleistungen nlageberatung- und -vermittlung bschlussvermittlung Finanzportfolioverwaltung Eigenhandel Drittstaateneinlagenvermittlung Finanztransfergeschäfte Sortenhandel 6 GewO soll hier keine nwendung finden Überprüfung nur durch sachkundige Personen; auch im Reisegewerbe E KWG 1, 32 Bundesanstalt (BaFin) Finanzierungsvermittlung E GewO 34 c MaBV 9 Finanzmakler E/ GewO 34c/MaBV 9 und/oder KWG 32 Fischhaltung / -zucht s. a. > quakulturbetriebe nein*) G/R 3, 6 Fischseuchenverordnung (BGBl. I., 2008, S bgrenzung zu 34 c GewO beachten! Fiskalvertretung; *) Umsatzsteuergesetz durch a) Spediteure b) Steuerberater usw. nein 22a ff Fitnessstudio *) *) s. > UV-Bestrahlungsgeräte und/oder BaFin *) i. d. R. Urproduktion ( 6 GewO) *) Voraussetzungen 3 und 4 Nr. 9 SteuerberatungsG Frachtprüfer s. a. > Rechtsdienstleistungsgesetz; Neuregelung ab in Kraft *) *) ufgrund Neuregelung nicht mehr als Rechtsberatung erlaubnispflichtig. Rechtsdienstleistung als Nebenleistung jetzt erlaubnis- und registrierungsfrei ( 5 bs. 1 RDG). *) Das bisherige Rechtsberatungsgesetz wurde durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst.

6 6 Fußpflege, medizinische (s. a. > Podologe/in) Fußpflege, nicht medizinische nein E/S Nein Podologengesetz 1ff (nicht medizinische Fußpflege ist Gewerbe und weiterhin unter Beachtung des Bezeichnungsschutzes zulässig). Erlaubnispflicht mit Sachkundenachweis und Schutz der Berufsbezeichnung Podolog(e)in. Berufsbezeichnung Medizinische(r) Fußpfleger(in)" ab nur mit Erlaubnis, Berechtigung oder staatl. nerkennung nach 10. Fußreflexzonenmassage Futtermittel, - Herstellung - Dekontaminierung - nzeigepflicht für die Inverkehrbringung von Futtermitteln für Heimtiere Ja*) nein Gewerbe, falls nicht nnex einer Massagepraxis /R/Z Futtermittelgesetz und Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Futtermittelverordnung (Neufassung vom , BGBl. I., S ff, Futtermittelherstellungs-VO 2, 3 s.a. Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergem. Verbringens und der usfuhr best. Futtermittel *) BFH-Urteil vom IV R 45/00, BStBl. II 2003,S. 21 Zulassungs-, Registrierungsund nerkennungsvoraussetzungen für best. Herstellungsund Handelsbetriebe; Verarbeitung von Tierkörpern, - teilen und Erzeugnissen zu Futtermitteln Gaststätte (Neuregelung ab BGBl. I, 1666 E*) *) GastG 2, aber nur, sofern auch lkohol verabreicht wird Gebrauchtwarenhandel, bei nund Verkauf von: hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung, Kfz, Fahrrädern, Edelmetallen u. edelmetallhaltigen Legierungen und entspr. Waren, Edelsteinen, Perlen und Schmuck und ltmetallen Gebäudesicherungseinrichtungen, Vertrieb und Einbau Gefahrstoffe, gefährliche Stoffe E/S ChemG, GefahrstoffV, ChemVerbotsV 2 Ü GewO 38 Ü GewO 38 Gefahrguttransporte E/S GüKG / DR / GGVS Erlaubnispflicht bei Gefahrensymbolen T und T+ s. a. > Störfall-Verordnung 12. BImSchV Geflügelhaltung *) *) Geflügelpest-VO (Neuf. BGBl. I., 2006, S ff *) Gewerbe oder Landwirtschaft (Urproduktion) besondere Registrier- und Meldepflichten u. a.

7 Geistheiler, Gebetsheiler, Wunderheiler, Energetisches Heilen, Spirituelle Lebensberatung 7 *) -- *) Lt. BVerfG vom (Gewrchiv 2004, S. 329) ist die usübung der Heilkunde durch Handauflegen, Geistheilen etc. keine Heilkunde sondern Gewerbe. ber entsprechende Informationspflicht des Geistheilers! E/S GewO 34 a Geld- und Werttransporte s. a. > Bewachungsgewerbe Gifte, giftige Stoffe und Zubereitungen E/S ChemG, GefahrstoffV, ChemVerbotsV 2 Großhandel mit... s. > Handel mit... Grundstücksmakler E GewO 34 c MaBV 9 Güterkraftverkehr; E/S GüKG und GBZugV ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht vom , Werkverkehr GüKG 15 a Erlaubnispflicht bei Gefahrensymbolen T und T+ usnahmen 2 GüKG beachten. Landesamt für Straßenund Verkehrswesen. BG/ Werkverkehrsdatei (s. a. > Tierhandel /-zucht und weitere Stichworte Hackfleisch, herstellen, behandeln, Inverkehrbringen Handel mit spez. diebstahlsbezogenen (s. a. > Einzelhandel mit..) zeugen Öffnungswerk- Gebäudesicherungseinrichtun- gen Gefährlichen Hunden (Erlaubnispflicht für Halter) Milch- und Milcherzeugnissen Papageien und Sittichen Schusswaffen und Munition Sprengstoffen, pyrotechnischen Gegenständen Handwerk, zulassungspflichtig s. nlage zur HwO Handwerk; - zulassungsfreie Handwerke - handwerksähnliche Gewerbe, s. nlage B zur HwO S HackfleischV 9, 10 Sachkundeprüfung durch Veterinärämter Ü GewO 38 Ü GewO 38 * LG RLP über gefährliche Hunde (LHundG) vom (GVBl. 576 E/S*) Milch- und MargarineG (MilchSachkV) * Der Handel (sowie Zucht und Vermehrung) mit gefährlichen Hunden ist verboten *) Die Erlaubnispflicht für milchwirtschaftliche Unternehmen wurde durch rtikel 13 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz (BGBl. I 2009, S. 550 mit Wirkung vom aufgehoben. Damit sind auch die bisherigen Sachkundenachweise entfallen; neue Rechtsverordnungen sind noch nicht erlassen. E/S TierseuchenG 17 g s. a. Psittakose-Verordnung (Neuf. BGBl. I,2006, 3531 und 21 Geflügelpest- Verordnung (Neuf. BGBl. I, 2006, 3539 /E/F WaffenG 2, 21 ff KV /E/S SprengstoffG 7 ff, (Neuf. BGBl. I 2002, 3518 und 1.VO z. SprengstoffG /E/S Handwerksordnung (HwO) Handwerksordnung (HwO) Vertriebsverbote im Einzelhandel beachten Handwerkskammer Handwerkskammer

8 8 Häusliche Pflegehilfe *) *) Laut BFH-Urteil vom (IV R 51/01) gewerbesteuerpflichtig Hausmeisterdienste E/S* HwO, (wenn entspr. Tätigkeiten ausgeübt * Einzelfallprüfung erforderlich Hausverwalter (nur bei gewerbsm. Vermittlung) Heilhilfsberufe, z.b. Krankenschwestern, -pfleger, Hebammen, Masseure, med. Bademeister, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Diätassistenten, Beschäftigungs- und rbeitstherapeuten, Logopäden, pharmaz.-techn. ssistenten, Rettungsassistenten, Orthoptisten, Psychol. Psychotherapeuten u. a. E werden) GewO 34 c MaBV 9 nein S GewO 6, jeweils spezialgesetzliche Regelung nur gelegentliche Vermittlung von Wohnungen ist erlaubnisfrei -s.a. Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom (BGBl. I, 1442 Heilpraktiker nein E/S HeilpraktikerG 1 s. a. Tierheilpraktiker Heime (s. a. > lten-/> Pflegeheime) /S HeimG 7, HeimPersV 2 Herstellung von rzneimitteln E/S MG 13 auch weitere VO`n beachten diebstahlsbezogenem Öffnungswerkzeug Schusswaffen und Munition Jodiertem Kochsalzersatz u. a. diätätischen Lebensmittel Hotel (b Neuregelung BGBl: I, 1666 s a. > Gaststätte Huf- und Klauenbeschlag, Hufbeschlagschmied *) *) Durch Beschluss des BVerfG vom wurde das Gesetz für teilweise verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Das betrifft insbesondere die Zusammenführung der Berufe Hufpfleger und Huftechniker in dem Beruf Hufbeschlagschmied. Gleiches gilt für usbildungsschulen. Hundeausbildung, zu Schutzzwecken (s. a. > Handel mit gefährlichen Hunden) Ü GewO 38 - ggf. auch Handwerk - E/S WaffG 7 ff Stadt (Trier)/ Kreisverwaltun- Ja G*) S Diätverordnung 11 (Neufassung BGBl. I, 2005, 1161 Tätowiermitteln 2 Tätowiermittel- Verordnung (BGBl. I, vom , S *) *) b sind Hotels/Beherbergungsbe triebe, unabhängig von ihrer Größe, nach dem GastG nicht mehr erlaubnispflichtig. *) Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG) vom (BGBl. I, 900 s. a. Hufbeschlag- nerkennungsverordnung (HufBeschl- nerkennv) vom (BGBl I. S.485 E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 2 b gen *) sofern diese zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind. Betriebsleiter muss erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Mitteilungspflicht gegenüber zuständigen Überwachungsbehörden, Kennzeichnungspflichten und Verbot bestimmter Stoffe *) Dies gilt auch für die bgabe von lkohol an Hausgäste. Landesbaurechtliche Vorschriften, HygieneVO, Lebensmittelrecht sind weiterhin zu beachten. Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/innen ausgeübt werden. Nach 3 bs. 4 ist die Tätigkeit kein Handwerk. gilt auch für die (ausschl.) Unterhaltung entspr. Einrichtungen

9 9 Hunde- und Katzenausstellungen -- Tollwut-Verordnung 4 (Neuf.: BGBl I 2000, S. 598 Hunde; Zucht, Vermehrung, Handel mit gefährlichen Hunden Hunde- und Katzenzucht **) Die Erlaubnispflicht nach dem Tierschutzgesetz gilt unabhängig von der Nichtanwendbarkeit der Gewerbeordnung nach 6 GewO. Im Sinne des Tierschutzgesetzes wird z. B. eine gewerbsmäßige Hundezucht ab drei fortpflanzungsfähigen Hündinnen beht. (ausg. Zucht) *) Landesgesetz (RLP) über gefährliche Hunde (LHundG) vom (GVBl., 576 Nein*) Ja**) **) 11 bs. 1 Nr. 3 a TierSchG nzeigepflicht ggü. zust. Behörde für usstellungen und ähnl. Veranstaltungen *) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig. usführungsbestimmungen s. Gem RdSchr. Vom /19131 (MinBl. 2006, S. 128 *) Hunde- und Katzenzucht ist nach 6 GewO vom nwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (s. a. BL-Gewerberecht Nr. 7 in Gewrch 2006, S. 409) Inkassobüro (Neuregelung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ab ) Nein*) R/S 10 ff Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Landgerichtspräsident *) über 6 bs. 1 GewO vom nwendungsbereich der GewO ausgenommen. Investmentanlagenvermittlung E/ GewO 34c/MaBV 9 und/oder KWG 32 Imbissbetrieb E*) GastG *) aber nur, (s. a. > Gaststättengewerbe) sofern auch lkohol Immobilienmakler E verabreicht wird. GewO 34 c MaBV 9 und/oder BaFin Kapitalanlagenvermittlung E KWG 32 und/oder GewO 34c/MaBV 9 BaFin und/oder Kaufhausdetektiv E/S GewO 34 a s. a. > Bewachungsgewerbe Kindererziehung / -betreuung, Kindertagespflege (Tageseinrichtungen / Tagesmütter) nein /E SGB VIII, 44 ff, Tagesbetreuungsausbaugesetz (TG), Kinderförderungsgesetz (KiföG) und Landesgesetze ( 6 GewO) Klassizifierungsunternehmen, Klassifizierer für Schlachttiere, - körper Z/S 3 ff Fleischgesetz und 2. Fleischgesetz - Durchführungsverordnung (2.FlGDV), BGBl I. 2009, S Kreditinstitute E KWG BaFin Jugendämter GewO findet keine nwendung ( 6) TG ab Januar 2005 in Kraft Kreditvermittlung E GewO 34 c MaBV 9 Kriegswaffen, Herstellung, Inverkehrbringen, Ja G Gesetz über die Konlung Beförderung, Vermitttrolle von Kriegswaf- bei uslandsgeschäften fen - KrWaffG - 2 ff

10 Legehennen, Betriebe zur Haltung von.. 10 Ja Gesetz über die Registrierung zur Haltung von Legehennen (LegRegG) vom (BGBl. I, 1894 nzeigepflicht ab 350 Legehennen u. a. bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Registrierung Leiharbeit, Vermittlung von E ÜG 1 s. a. > rbeitnehmerüberlassung Lotterien (Veranstaltung von Lotterien und usspielungen Ja G Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Rheinland-Pfalz Stadt/VGV/Finanzministerium, s.a. Buchmacher; Wettannahmestellen Marktveranstalter (s. a. > Marktverkehr, -festsetzung) Marktverkehr, -festsetzung (Messen, usstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte) Massagen, Massagepraxis, (als Heilbehandlung > s. a. Heilhilfsberufe)) Ja - 14 GewO *) *) Darüber hinaus keine nzeigepflicht G GewO 64 ff /KV Marktprivilegien nur bei Festsetzung Nein E*) Gesetz über die Berufe *) Schutz der Berufsbezeichpidemeister, in der Physiotheranungen Masseur, med. Ba- Physiotherapeut, Krankengymnastik Wellness-, Wohlfühlmassage GewO 14 Medizinprodukte - Inverkehrbringen - Medizinprodukteberater Ja S Medizinproduktegesetz (MPG); s. a. Medizienprodukteverordnung (MPV) MPG Mietwagenverkehr E/S Personenbeförderungsgesetz und BerufszugangsVO Milchhandel/Milchwirtschaftliche Unternehmen Milcherzeugung (Be- und Verarbeitung) /Milchsammel- und Standardisierungsstellen Müllbeseitigung, - Einsammeln und Transport von bfall Munition,. Handel (mit Schusswaffen) und... E/S Milch- und MargarineG 4 und MilchSachkV *) s. a. Milchverordnung 20 E bfg 12, bfbefv 2 E/S WaffenG 21, 22 KV Herstellung von... E/S WaffenG 21, 22 KV Vermittlung von... E/S WaffenG 21, 22 KV 5/25 nzeigepflicht für Verantwortliche, CE - Kennzeichnungsvorschriften 31 (Sachkundenachweis auch für ngestellte -) Stadt-/KV Handelserlaubnis nicht für Milch- und Milcherz. in verkaufsfertigen bfüllungen Zulassungsverfahren Transportgenehmigung Struktur und Genehmigungsbehörde Nagelstudio --*) Entfällt *) VGH Baden- Württemberg Urt. v Notfall- und Krankentransporte nein E/S GewO 6, Notfallund RettungsdienstG *) Nagelstudios sind nicht dem handwerksähnlichen Beruf des Kosmetikers zugehörig andere Krankentransporte mit Taxen unterliegen der GewO und dem PBefG Objektschutz (s. a. > Bewachungsgewerbe) E/S GewO 34 a

11 11 Omnibusunternehmen (s. a. > Personenbeförderung) Partnerschaftsvermittlung Ü GewO 38 E/S PersonenbefG FreistellungsVO beachten L für Straßen- u. Verkehrswesen Personenbeförderung Mietwagenverkehr E/S PersonenbefG Notfall- und Krankentransporte nein E/S GewO 6, Notfallund RettungsdienstG Omnibusunternehmen E/S PersonenbefG Taxiunternehmen E/S PersonenbefG bei Krankentransporten mit Taxen, PBefG Personenschutz E/S GewO 34a s. a. > Bewachungsgewerbe Piercing-Studio E* Heilpraktikergesetz 1 bs. 2 * bei Piercing mittels einer injizierten örtl. Betäubung (Hess. VGH Beschl. v TG 713/99 Gew.rch 2000, 198 ) Pfandleiher E GewO 34 Pferdezuchtorganisation (s. a. > Zuchtorganisationen) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse o.ä., Einfuhr von... nein *) TierzuchtG und Verordnung über Zuchtorganisationen G Pflanzenbeschauverordnung 13 n + *) usbildungsnachweis und nerkennungsverfahren Registrierpflicht nlage 5 Pflanzenschutzberater /S PflSchG 9, 10 Gesetz zur Neuregelung des Pflanzenschutzrechtes vom (BGBl. I, 148 Pflanzenschutzmittel, nwender, Händler und Hersteller... /S PflSchG 9, 10, 24 u. PflSch-SachkVO`n Bund und Land (G zur Neur. des Pflanzenschutzrechtes vom (BGBl. I, 148 Pflegeheime, private /S HeimG 7, HeimPersV 2 Zulassungsvoraussetzungen für Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte; Vertriebsverbot durch utomaten / Selbstbedienung weitere VO`n beachten Podologe / Podologin (s. a. > Fußpflege, medizinische) Postdienstleistungen (von der nzeigepflicht nach 36 Postgesetz werden auch Kurierfahrer und Subunternehmer - als Erfüllungsgehilfe - erfasst) Privatkrankenanstalten Privatentbindungsanstalten Privatnervenkliniken Psychologische/r Psychotherapeut(in) nein E/S Podologengesetz 1 ff (ab ) und usbildungs- und Prüfungsordnung (PodPrV) Erlaubnispflicht mit Sachkundenachweis und Schutz der Berufsbezeichnung Podologe E/F/ Postgesetz 4 ff, 36 Die Beförderung und der Transport von Briefen, Paketen etc. sind in bestimmten Größenordnungen erlaubnispflichtig (Lizenz), anderenfalls anzeigepflichtig ggü. der Bundesnetzagentur E GewO 30 nein E/S Psychotherapeutengesetz (PsychThG) 1 ff Berufsbezeichnung nur mit pprobation

12 12 Psychologische (r) Berater(in) - Keine geschützte Berufsbezeichnung aber bgrenzung zu den Heiltätigkeiten des PsychThG ist zu beachten! Pyrotechnische Gegenstände, Herstellung, Handel, Umgang (s. a. > Sprengstoffe) /E/S SprengstoffG 7ff, 1.VO z. SprenstoffG s. a. Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz Vertriebsverbote im Einzelhandel beachten Rechtsdienstleistungen, außergerichtliche -Inkassobüros (-dienstleistungen) -Rentenberatung/er -in einem ausländischem Recht Regiebauunternehmen (s. a. > Baubetreuer, > Bauträger) Nein*) R/S Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 10 ff und RDGEG sowie RDV E GewO 34 c MaBV Reisebüro Ü GewO 38 Landgerichtspräsident (Neuregelung seit in Kraft) *) über 6 GewO vom nwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (sofern registriert). Erlaubnispflicht nur, sofern die Voraussetzungen des 34 c GewO vorliegen Reisegewerbe Ja*) E GewO 55 ff *) nzeigepflicht nach 14 GewO nur in bestimmten Fällen Reiseveranstalter (s. a. > Reisebüros;. > Personenbeförderung mit Omnibus) Reit- oder Fahrbetrieb, gewerbsmäßig *) GewO 38 in Verb. mit Reisebüro und Reisevertragsrecht des BGB 651 a ff E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 3 c *) bei Busreisen Genehmigungspflicht nach PBefG, falls nicht deutlich gemacht wird, das die Fahrt von einem anderen Unternehmen mit Genehmigung durchgeführt wird. Kreisverwaltungen /Kreisfreie Städte Rentenberatung/er (s. a. > Rechtsdienstleistungen) Restaurant (Neuregelung ab BGBl. I, 1666) s. a. > Gaststätte Rinderzuchtorganisation (s. a. > Zuchtorganisationen) nein R/S Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) E*) *) GaststG 2, ab aber nur, sofern auch lkohol verabreicht wird. nein *) TierzuchtG und Verordnung über Zuchtorganisationen Landgerichtspräsident *) usbildungsnachweis und nerkennungsverfahren Saatgut, bfüllen, Bearbeiten, in Verkehr bringen zu gewerblichen Zwecken Sammlungen (Veranstaltung von Straßen- und Haussammlungen) Schädlingsbekämpfung Ja Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) (Neuf. BGBl I 2004, S. 1674, 27 Ja*) E Sammlungsgesetz für Rhl.-Pfalz 1 ff /S GefahrstoffV 15 e und nhang V Nr. 6 - Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge, gewerbsmäßige E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 3 e Schafhirten G Viehverkehrsverordnung 14 Schaustellung von Personen E GewO 33 a uch ufzeichnungspflichten und Produktanforderungen zu beachten *) sofern nicht gemeinnützig. Stadt/VGV s. a. VO über anerk. bschluss Gepr. Schädlingsbekämpfer v , BGBl. I, 468 ff Genehmigungspflicht für Wanderschaftsherden über das Gebiet mehrerer Kreise

13 Schlacht- / Zerlegungsbetriebe Z/G Fleischhygiene- Verordnung 11 ff und ViehverkehrsVO 5 (s. a. Schweinepest - Verordnung Neuf. BGBl. I, 2006, 3547 Schlüsseldienst Ü GewO 38 Schusswaffen Handel mit E/S WaffenG 21 ff KV 13 Herstellung von E/S WaffenG 21 ff KV Vermittlung von E/S WaffenG 21 ff KV Seilbahnen, Bau und Betrieb von G/ Landesseilbahngesetz vom (GVBl. Nr. 19, 447 Sicherheitsgewerbe (s. a. > Bewachungsgewerbe) E/S GewO 34 a Sonnenstudio *) *) s. > UV-Bestrahlungsgeräte Sozialpädagogen(innen), Sozialarbeiter(innen), Staatlich anerkannte i.d.r. nein *S SonG Rheinland- Pfalz Spielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit) E GewO 33 e Spiele mit Gewinnmöglichkeit, E GewO 33 d Veranstaltung Spielhalle / Spielothek E GewO 33 i Genehmigungspflicht für btrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen ussichts-, Planfeststellungsund Plangenehmigungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßen und Verkehr *Staatliche nerkennung auf ntrag und Schutz der Berufsbezeichnung (bei entspr. usbildung) Sportboote, gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten und deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen s. nm. Binnenschifffahr- Sportbootvermietungsverordnung (BinSch- SportbootVermV) ntrag auf Bootszeugnis, Kennzeichnungsvorschriften, Überprüfungspflichten von Mietern etc. Sportboote und Wassermotorräder, Inbetriebnahme, Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung von Sprengstoffe, explositionsgef. Stoffe, Herstellung, Verkehr, Umgang, Beförderung /E See-Sportbootverordnung SeeSpbootV - insbes. 5, 6, 10, 15, 18 /E/S SprengstoffG 7 ff, (Neuf. BGBl. I 2002, 3518 und 1.VO z. SprengstoffG nzeigepflicht bei Vermietung, Fahrerlaubnis für gewerbsmäßige Nutzung u. a. besondere Sicherheitsvorschriften Taxiunternehmen E/S PersonenbefG, BerufszugangsVO Technische nlagen, E Betriebssicherheitsverordnung Betrieb, Montage, Installation, Bauartänderungen Be- etc. trsichv - 13 (BGBl. I 2002, Telekommunikationsdienste / -netze, - gewerbliche Betreiber öffentlicher T-netze und nbieter von T-diensten f. d. Öffentlichkeit 3777 Ja 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom (BGBl. I, 1190 (TKG 1996 tritt gleichz. außer Kraft) Stadt-/KV Gilt z. B. für Dampfkesselanlagen, Füllanlagen zum bfüllen von Druckgasen, Flugfeldbetankungsanlagen etc. Regulierungsbehörde -weitere Regelungen des TKG beachten -

14 Tiere (s. a. > Hunde.) - gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren und die gewerbsmäßige Zurverfügungstellung von Tieren zu diesem Zweck Tierhaltung (s. a. Neufassungen - VO der meldepfl. Tierkrankheiten; - BHV1-VO; -Psittakose-VO; - Geflügelpest-VO; Schweinepest-VO; - Fischseuchen- VO; MKS-VO; - Brucellose-VO und andere - alle BGBl. I, 2006, S Tierhandel, - zucht (s. a. > Hunde.) Besamungsstation/ Embryotransfereinrichtung für die Zucht von Rindern, Schweinen,Schafen Ziegen und Pferden gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren Durchführung von Tierbörsen Zucht von und Handel mit Papageien und Sittichen gewerbsm. Haltung und Zucht von Wirbeltieren Haltung und Zucht von Wirbeltieren zu Versuchszwecken usbildung von Hunden zu Schutzzwecken 14 E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 3 d Viehverkehrsverordnung 24 b ergänzende Vorschriften: TierseuchenG, TierzuchtG u.a. (s. a. Neufassungen der - VO der meldepfl. Tierkrankheiten; - BHV1-VO; -Psittakose-VO; - Geflügelpest-VO; Schweinepest-VO; - Fischseuchen-VO; MKS-VO; - Brucellose-VO; und andere - alle BGBl. I, 2006, S nzeige und Betriebsregistrierung für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner und Truthühner E/S TierzuchtG 9, 14 Veterinärämter (KV) E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 3 b E TierschutzG 11 (1) Nr. 2 c E/S TierseuchenG 17 g E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 3 a E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 1 E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 2 b Tierheilpraktiker nein*) nein Keine gesetzliche Regelung usübungsregelungen finden sich aber im MG, im Tierseuchengesetz und in der Schlachttierverordnung. Tierheim E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 2 Tierimpfstoffe, berufs- oder gewerbsm. Herstellung von Sera, Impfstoffen, ntigene E/S TierseuchenG 17 d, TierimpfstoffVO zust. Behörde: Kreisverwaltungen Zust. Behörde: Kreisverwaltungen ausgenommen landwirtschaftl. Nutztiere gilt auch für die (ausschl.) Unterhaltung entsprechender Einrichtungen *) Der Beruf des Tierheilpraktikers ist gesetzlich nicht geregelt und die Berufsbezeichnung nicht geschützt. Dennoch wird die Tätigkeit nach der Kommentierung von Landmann-Rohmer (nm. 61 zu 6 GewO) vom nwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. (lt. Änderung TierseuchenG am BGBl. I. S. 1248

15 15 Tiertransporte s. a. > Viehtransporte Tiertaxi - gew. Beförderung von Wirbeltieren - gew. Transport und Zurverfügungstellung von Transportmitteln für best. Tiere - Innergemeinschaftliche Verbringung / Einfuhr von best. Tieren und Waren - mit Begleitpersonen Ja E/S Z Tierschutztransport- VO 11 Viehverkehrsverordnung 15 b /G Binnenmarkt- TierseuchenschutzVO 4,9,24 (Neufassung: BGBl I, 2005, S. 997 E/S PersonenbefG, BerufszugangsVO und Tierschutztransport- VO 11 E/S Tierschutztransport- VO 11 - ohne Begleitpersonen Tierversuche, an Wirbeltieren /G/S TierschutzG 8 usnahmen 1 (2) Neufassung Viehverkehrsverordnung BGBl. I 2003, 381 ff Einfuhr- und Verbringungsverbote u. a. (s. a. Neufassungen - VO der meldepflichtigen Tierkrankheiten; - BHV1-VO; -Psittakose-VO; - Geflügelpest-VO; Schweinepest-VO; - Fischseuchen-VO; MKS-VO; und andere - alle BGBl. I, 2006, S Stadt-/KV Transportgewerbe s. a. > Güterkraftverkehr > Personenbeförderung > Gefahrguttransport > Tier- und Viehtransporte E/S E/S E/S /Z nur für gewerbsmäßige Beförderungen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften 15 Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) Übersetzer/in ermächtigte nein**) *) Landesgesetz über Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in der Justiz (LDÜJG UV-Bestrahlungsgeräte; Betrieb von *) UV-Schutz-Verordnung (UVSV); BGBl. I, 2011, S Vermittlung von rbeitnehmern *) -- *) s. rbeitsvermittlung Sportbooten *) Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung Darlehen, Kapital- und Investmentanteilen, Vermögensanlagen, Immobilien BaFin *) Die Ermächtigung setzt einen ntrag bei dem/r Präsidenten/in des zuständigen OLG voraus. Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung sind erforderlich. **) Bei nicht ermächtigten Übersetzern kann je nach rt der Qualifikation eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. *) nforderungen an Fachpersonal (= qualifizierte Personen); Informations- und Dokumentationspflichten u. a. *) s. Sportboote E GewO 34 c bgrenzung zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach dem KWG beachten!

16 16 Eheschließungen, Ü GewO 38 Partner- schaften, Bekanntschaften Unterkünften Ü GewO 38 Schusswaffen und Munition E/S WaffG 21, 22 KV Versicherungen Ja R/E/S GewO 34d IHKs Verpackungsmaterial aus Holz für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Behandlung und Inverkehrbringen von.. G/R Pflanzenbeschauverordnung 13p und 13q (zul. geä. BGBl. I 2003, 2438 Versicherungsberater Ja *) E/R/S GewO 34e und VersVermV Versicherungsvermittler Ja R/E/S GewO 34d und VersVermV Versteigerer (= uktionator) E GewO 34 b bs. 1 öffentlich bestellte Versteigerer E/S GewO 34 b bs. 5 Viehausstellungen, - märkte u. ä. /G Viehverkehrsverordnung (s. a. Neufassungen 3 ff - VO der meldepfl. Tierkrankheiten; - BHV1-VO; -Psittakose-VO; - Geflügelpest-VO; Schweinepest-VO; - Fischseuchen-VO; MKS-VO; und andere - alle BGBl. I, 2006, S Viehhandel, Viehladestellen (s. a. Neufassungen - VO der meldepfl. Tierkrankheiten; - BHV1-VO; -Psittakose-VO; - Geflügelpest-VO; Schweinepest-VO; - Fischseuchen-VO; MKS-VO; und andere - alle BGBl. I, 2006, S Viehtransporte s. a. > Tiertransporte /E/S/ Z TierschutzG 11 (1) Nr. 3 b und Viehverkehrsverordnung 2,15 ff Z Viehverkehrsverordnung 13 ff Genehmigungs- und Registrierungspflicht für nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen gekennzeichnetes Verpackungsmaterial aus Holz IHKs *) Änderung der Rechtslage ab IHKs nzeigepflicht und besondere räumliche nforderungen, Genehmigungspflicht für btrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen Viehverkehrsverordnung ViehVerkV vom (BGBl. I, S Wachunternehmen E/S GewO 34 a s. a. Bewachung Wagnisbeteiligungsgesellschaften 14 WKBG BaFin Waffen Handel mit /E/F WaffenG 21, 22 KV s. a. > Kriegswaffen Schusswaffen... Herstellung von /E/F WaffenG 21, 22 KV Schusswaffen... Vermittlung von Schusswaffen... /E/F WaffenG 21, 22 KV Wanderlager, Durchführung von GewO 56a 55 ff GewO beachten Wanderversteigerungen GewO 57(3) (und 34 b) Voraussetzungen 34 b GewO und VerstV müssen erfüllt sein. Warenhausdetektiv E/S GewO 34 a

17 17 Wertpapierbörse Ja Z KreditwesenG, BörsG Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem ( 17BörsG, LVO über die nzeigepflicht in RLP GVBl. 2005, S. 354); Zulassung zum Skontroführer ( 26 BörsG) Wertpapierdienstleistungen E/Ü KWG ufsicht durch BaFin Wettannahmestellen (nnahme/ Vermittlung von Wetten) G Rennwett- und Lotteriegesetz und Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Rheinland- Pfalz Wohnungs-/Wohnraumvermittler E GewO 34 c und WoVermittG Der bschluss und die Vermittlung von Wetten müssen landesrechtlich erlaubt sein. nderenfalls liegt ein Verstoß gegen 284 StGB vor. Zoo / Zoologischer Garten E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 2 a Zuchtorganisationen s. a. > Pferdezuchtorganisation > Rinderzuchtorganisation nein *) TierzuchtG und Verordnung über Zuchtorganisationen Zucht gefährlicher Hunde *) Landesgesetz (RLP) über gefährliche Hunde (LHundG) vom (GVBl., 576 *) usbildungsnachweis und nerkennungsverfahren *) Zuchtverbot (s. a. Handel mit...) - frühere Regelungen lt. BVerwG 6 C teilw. nichtig - Stand: Januar 2015 Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Trier für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen nspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. bteilung Recht und Steuern Michael Kant 06 51/ mailto: kant@trier.ihk.de

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