Who is who im Saftregal
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- Miriam Salzmann
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1 Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus- und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau) BLE 2010 Fruchtsafttechnik Who is who im Saftregal C1 Verarbeitung von Saft Autorin: Gliederung 1 Deutsche Fruchtsaftindustrie in Zahlen Gesundheitswert von Fruchtsäften Who is who im Saftregal Eine kleine Warenkunde Was ist noch drin im Saft wichtige Grundbegriffe Wichtige rechtliche Bestimmungen für Bio-Fruchtsaft... 9
2 1 Deutsche Fruchtsaftindustrie in Zahlen (Quelle: Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e. V., Seit Jahren ist Deutschland Weltmeister im Fruchtsafttrinken. Die Deutschen tranken 2008 pro Kopf 37,4 Liter Fruchtsaft und Fruchtnektar (Vorjahr 38,4 Liter). Es folgen mit deutlichem Abstand die Finnen mit 32,2 und die Norweger mit 31,3 Litern. Seit einigen Jahren führt Apfelsaft die Beliebtheitsskala unter den Fruchtsäften an. Die durchschnittliche Saftmenge pro Kopf und Jahr (2008) verteilt sich wie folgt: Apfelsaft: 9,2 Liter Orangensaft: 8,0 Liter Multivitaminsaft: 3,2 Liter Traubensaft: 1,0 Liter Die Fruchtsaftbranche hat in den vergangenen 50 Jahren eine rasante Entwicklung durchgemacht: 1950 lag der Pro-Kopf-Verbrauch in Deutschland noch bei 1,9 Litern, inzwischen werden pro Kopf und Jahr mehr als 37 Liter Fruchtsäfte und Fruchtnektare getrunken. Die Daten über die Produktionsmengen von Bio-Fruchtsaft werden nicht separat erfasst. 1.1 Apfelsaft Die Nr. 1 (Quelle: Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e. V. (VdF)) In Deutschland spielt keine andere Obstsorte eine so bedeutende Rolle wie der Apfel; sein Anteil an der gesamten Obsternte liegt bei 60 %. Bundesweit produzieren 450 Firmen mit rund Mitarbeitern rund eine Milliarde Liter Apfelsaft. Um einen Liter frischen Apfelsaft zu gewinnen, braucht man knapp 1,5 kg Äpfel, bei einer mittleren Größe sind das ca. sieben Äpfel. 2 Gesundheitswert von Fruchtsäften Frucht- und Gemüsesäfte gelten aufgrund der enthaltenen Vitamine, Mineralien und Spurenelemente als gesund. In einigen alternativen Kostformen, zum Beispiel der anthroposophischen wird allerdings darauf hingewiesen, dass Fruchtsäfte weder mit dem Verzehr von fri- 2 BLE 2010
3 schen Früchten noch einem typischen Getränk zur Regulierung des Flüssigkeitshaushalts des Körpers gleichzusetzen sei. Durch ihren hohen Nährstoffgehalt, vor allem dem Fruchtzucker, sind sie eher den Nahrungsmitteln als den Getränken zuzuordnen. Bei der Vorstellung, dass ein Glas Saft mehrere Äpfel beinhaltet, wird klar, dass Saft sättigend wirkt. Dennoch ist die Zusammensetzung eines Saftes nicht dieselbe wie die der Frucht. Beim bewussten Schmecken wird deutlich, dass Fruchtsaft anders schmeckt als die Frucht, zum Beispiel saurer, obwohl der Fruchtzucker unvermindert in den Saft übergeht und kein Fruchtzucker im Trester, dem Pressrückstand, zurückbleibt. Es fehlt jedoch die Cellulose, so dass die Säure schneller an die Geschmacksknospen auf der Zunge gelangt. Einige Wirkstoffe bleiben im Trester zurück, einige Aromen und Vitamine werden durch die mechanische Beanspruchung und die Wärme leicht reduziert. 2.1 Nährstoffspender Der tägliche Bedarf an verschiedenen Spurenelementen kann mit Fruchtsaft zu einem erheblichen Teil gedeckt werden. Die Energie, die durch Frucht- und Traubenzucker im Saft enthalten ist, kann leicht vom Körper aufgenommen werden. Deshalb werden Fruchtsäfte zum Beispiel in der anthroposophischen Ernährungslehre als flüssige Nahrung in der Krankenkost unter Berücksichtigung der Verträglichkeit empfohlen. In der Hausapotheke hatten einige Säfte früher aufgrund ihrer nachgesagten heilenden Wirkung einen festen Platz. Am besten bekannt ist heißer Holundersaft zum Schweißtreiben bei Erkältungen. Diese Säfte sollten allerdings nicht pur getrunken werden, da sie zu geschmacksintensiv sind. Daher ist auf manchen Flaschenetiketten Wasser als weiterer Bestandteil deklariert. 2.2 Täglich ein Glas Traubensaft denn es geht auch ohne Alkohol! Die als französisches Paradoxon bekannte Empfehlung, ein Glas Rotwein täglich bewahre vor Herz-Kreislauf-Erkrankungen, gilt auch für roten Traubensaft. Ein möglicher Grund, warum Franzosen trotz relativ fettreicher Ernährung vergleichsweise selten an diesen Erkrankungen leiden, wird der positiven Wirkung der im Rotwein enthaltenen bioaktiven Substanzen, wie zum Beispiel den Anthozyanen (rote Farbstoffe in der Traubenschale), zugeschrieben. 3 BLE 2010
4 Auch im Traubensaft sind Anthozyane enthalten. Und zwar umso mehr, je länger die Schalen nach dem Pressen im Saft verbleiben. Von einzelnen Produzenten von Bio-Fruchtsaft ist bekannt, dass sie die Traubensorten und Herstellungsverfahren entsprechend auswählen, um einen möglichst anthozyanreichen Saft anbieten zu können. 2.3 Fruchtsäuren Die Fruchtsäuren werden während der Verdauung zu Kohlensäure und Wasser abgebaut. Ein Teil der Säuren wird an basische Mineralien gebunden, so dass sie im Stoffwechsel alkalisierend wirken. Auch diejenigen, die in ihrer Ernährung auf ein ausgewogenes Säure-Base- Verhältnis achten wollen, können also Fruchtsaft unbesorgt genießen. 2.4 Vitamine Bei ausgewogener Ernährung sind zusätzliche Vitamine unnötig. Eine positive Wirkung von Obstsäften mit hohem Vitamin C-Gehalt, zum Beispiel Orangensaft, ist, dass sie durch ihre bioaktiven Substanzen in der Lage sind, die Bildung von Nitrit im Körper zu verhindern. Sind Fruchtsäfte gesund? (Quelle: Der Verzehr von Fruchtsäften ist für die Gesundheit unbedenklich. Dennoch rät der aid von reinen Fruchtsäften als Durstlöscher ab, da sie einen relativ hohen Kaloriengehalt haben. Es spricht nichts dagegen, pro Tag ein bis zwei Gläser - am besten als Fruchtsaftschorle - zu trinken. Nach Möglichkeit sollte man das Obst jedoch lieber als ganze Frucht essen, um die Ballaststoffe oder die sekundären Pflanzenstoffe voll nutzen zu können. Ballaststoffe sind wichtig für eine länger andauernde Sättigung. Über Getränke lassen sich unbemerkt und leicht viele Kalorien aufnehmen, weshalb die Zufuhr energiehaltiger Flüssigkeiten in Maßen und bewusst geschehen sollte. Ein Erwachsener sollte 1,5 bis 2 Liter Flüssigkeit pro Tag zu sich nehmen. Dafür eignen sich (Mineral-) Wasser und ungesüßte Kräuter- und Früchtetees. Auch gegen mit Wasser vermischte Fruchtsäfte oder Gemüsesäfte ist ab und zu nichts einzuwenden. Gemüsesäfte sind zwar nicht so süß, aber dadurch nicht automatisch die gesünderen" Säfte. Abwechslung ist das wichtigste. Und Gemüse pur ist auch hier sicher die bessere Wahl. 4 BLE 2010
5 3 Who is who im Saftregal Eine kleine Warenkunde 3.1 Fruchtsäfte Nach dem deutschen Lebensmittelrecht sind Fruchtsäfte pure Säfte, bei denen nur wenige Zusatzstoffe zugelassen sind. Beispielsweise ist der Zusatz von Konservierungsstoffen und Aromen untersagt. Für die Verarbeitung sind jedoch etliche Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen. Diese Liste wird durch die EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau für Bio-Fruchtsäfte drastisch eingeschränkt, und die Verarbeitungsrichtlinien der Anbauverbände lassen noch einmal weniger zu (siehe Dokument Umstellung auf Produktion von Bio- Fruchtsäften ) Abb. 1: Bio-Fruchtsaftsortiment im Regal eines Bioladens (Quelle: / Copyright BLE / Thomas Stephan) Ein wesentlicher Qualitätsunterschied besteht zwischen Direktsäften, die direkt abgefüllt werden und rückverdünnten Säften. Letztere müssen mit der Bezeichnung aus Konzentrat deklariert sein. Die Herstellung geht mit Aromaeinbußen einher, die abhängig sind von der Art der Konzentrierung, also ob mit Hitze (mit oder ohne Aromarückgewinnung) oder Kälte 5 BLE 2010
6 konzentriert wurde. Das Geschmacksspektrum des Safts soll laut Fruchtsaftverordnung dem der ursprünglichen reifen und unversehrten Frucht entsprechen. Die Angabe ohne Zuckerzusatz ist keinesfalls eine Werbung mit Selbstverständlichkeit, sondern ein wichtiger Hinweis. Denn die Fruchtsaftverordnung erlaubt sowohl einen Zuckerzusatz (außer bei Trauben- und Birnensaft) mit bestimmten, je nach Fruchtart festgelegten Höchstmengen, als auch eine Korrektursüße. 3.2 Fruchtnektar Einige Früchte wären durch ihren hohen Fruchtsäuregehalt oder aufgrund ihres hohen Fruchtfleischanteils als purer Saft ungenießbar, zum Beispiel schwarze Johannisbeeren oder Bananen. Deshalb wird aus diesen Früchten zusammen mit Zucker und Wasser ein Fruchtnektar hergestellt. Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup schreibt vor, dass als Ausgangsstoffe Fruchtsaft, konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtmark verwendet werden dürfen. Je Fruchtart wird der Mindestfruchtgehalt vorgeschrieben. Er liegt zwischen 25 und 50 %. Die Zutaten müssen auf dem Etikett mengenmäßig gekennzeichnet werden. Aber auch aus Früchten, die sich als Saft eignen, darf Fruchtnektar hergestellt werden, zum Beispiel aus Äpfeln, Birnen, Pfirsichen, Zitrusfrüchten (außer Zitronen und Limetten) und Ananas. Als Süßungsmittel für Fruchtnektare werden in der Fruchtsaftverordnung gestattet: Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinierter Zucker (raffinierter Weißzucker), kristallhaltige und kristallfreie Dextrose, getrockneter Glukosesirup, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker, Invertzuckersirup sowie eine wässrige Saccharoselösung. 3.3 Fruchttrunk Etliche Bio-Hersteller lehnen aus ernährungsphysiologischen Gründen die Verwendung von Kristallzucker ab und ziehen natürliche Süßungsmittel wie Agavendicksaft, Traubendicksaft, Honig oder Rohrohrzucker vor. Da die Verordnung für Fruchtnektar bestimmte Süßungsmittel vorschreibt, werden diese Fruchtnektare als Fruchttrunk deklariert, der gesetzlich nicht definiert ist. 3.4 Fruchtsaftgetränk, Limonade und Brausen Diese Getränke enthalten nur 6 bis 30 % Fruchtsaft und sind mit Zucker bzw. Süßstoffen gesüßt ( light, Diabetiker). Sie dürfen zudem aromatisiert werden. Bei Limonade und Brause darf die Fruchtsäure auch als Zitronensäure beigegeben werden. 6 BLE 2010
7 4 Was ist noch drin im Saft wichtige Grundbegriffe 4.1 Aromen Aromen zählen weder zu den Zusatzstoffen noch zu den Verarbeitungshilfsstoffen, sondern fallen unter die Aromenverordnung. 4.2 Süßstoffe Süßstoffe sind natürliche oder synthetische Verbindungen mit einer Süßkraft, die um das 30- bis fache über der des Haushaltszuckers liegt. Sie liefern keine bzw. nur sehr wenige Kalorien. Aufgrund ihrer hohen Süßkraft werden sie nur in kleinen Mengen eingesetzt, vor allem in brennwertreduzierten und diätetischen Lebensmitteln (zum Beispiel für Diabetiker), als Tafelsüße und in Getränken. Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung erlaubt die Verwendung von acht Süßstoffen für bestimmte Lebensmittel einschließlich Tafelsüßen: Saccharin, Cyclamat, Aspartam, Acesulfam- K, Thaumatin, Neohesperidin C, Sucralose und Acesulfam-Aspartamsalz. Seit Anfang 2010 darf auch der Süßstoff Neotam in Lebensmitteln eingesetzt werden. Es handelt sich um einen Süßstoff auf der Basis des Eiweißbausteins Aspartam, der zwischen 7000 und Mal süßer ist als Zucker. 4.3 Zuckeraustauschstoffe Zuckeraustauschstoffe sind nicht zu verwechseln mit Süßstoffen. Ihre Süßkraft entspricht in etwa der Süße des Zuckers, sie liefern aber weniger Kalorien. Zu den Zuckeraustauschstoffen gehören Zuckeralkohole sowie die Zuckerart Fruktose (Fruchtzucker). Sie werden in der Regel aus natürlichen Rohstoffen gewonnen. Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung erlaubt die Verwendung von sieben Zuckeralkoholen für bestimmte Lebensmittel einschließlich diätetische Lebensmittel: Sorbit, Xylit, Mannit, Isomalt, Maltit, Lactit und Erythrit. Im Handel sind außerdem Mischungen von Zuckeraustauschstoffen mit Süßstoffen (zum Beispiel Sorbit mit Saccharin) erhältlich. Unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen für Zuckeralkohole können sie im Haushalt genauso wie Zucker verwendet werden. 7 BLE 2010
8 4.4 Süßmittel Zu Süßmitteln zählen sämtliche natürliche Zutaten wie Zucker, Honig und Dicksäfte. 4.5 Zusatzstoffe (Quelle: Informationen zu Lebensmittelzusatzstoffen) Im Sinne des 2 Abs. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind Lebensmittelzusatzstoffe alle Stoffe (mit oder ohne Nährwert), die in der Regel nicht als Lebensmittel verzehrt werden sowie auch in der Regel nicht charakteristische Zutat eines Lebensmittels sind, aber absichtlich Lebensmitteln beim Herstellen oder Behandeln (wozu unter anderem Zubereitung, Verpackung, Lagerung, Abfüllen usw. gehören) aus technologischen oder diätetischen Gründen zugesetzt werden und selbst oder durch ihre Abbau- und Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Teil des Lebensmittels werden (können). Für die Entscheidung, ob eine Zutat als Zusatzstoff gilt, ist also maßgeblich, ob der Stoff überwiegend zu technologischen Zwecken eingesetzt wird. Aromen, Vitamine oder andere natürliche bzw. naturidentische Stoffe, die eingesetzt werden, um den Nährwert, den Geruch oder Geschmack des Lebensmittels zu verändern, gehören stattdessen zu den Zutaten. Die Grenze ist fließend, entscheidend ist neben der Menge vor allem der Grund für den Einsatz des Stoffes in einem Lebensmittel. Einige Stoffe sind abweichend von der Europäischen Rahmenrichtlinie für Zusatzstoffe im deutschen Recht den Zusatzstoffen gleichgestellt, obwohl sie auf den ersten Blick zu den Zutaten gehören müssten: Aminosäuren (Eiweißbausteine), Vitamin A, Vitamin D, Mineralstoffe und künstliche Aromen. Sowohl bei Bio- als auch konventionellem Fruchtsaft dürfen verschiedene Zusatzstoffe verwendet werden. Die EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau schränken die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen für Bio-Lebensmittel jedoch deutlich ein. Nur wenige der über 300 in der Europäischen Union zugelassenen Zusatzstoffe sind in der Erzeugung ökologischer Lebensmittel erlaubt. So sind etwa Farbstoffe, Süßstoffe, Stabilisatoren und Geschmacksverstärker vollständig verboten. Darüber hinaus sind Lebensmittelzusatzstoffe in Bio-Produkten nur für die Fälle erlaubt, in denen die Lebensmittel ohne die betreffenden Stoffe weder hergestellt noch haltbar gemacht werden können. EU-weit und für das Bio-Siegel maßgeblich sind die Vorschriften der EG-Rechtsvorschriften für den ökologi- 8 BLE 2010
9 schen Landbau. Die Richtlinien der ökologischen Anbauverbände sind jedoch häufig strenger. 4.6 Verarbeitungshilfsstoffe Verarbeitungshilfsstoffe sind nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 2 Abs.3 S. 3 Nr. 1. alle Substanzen, die üblicherweise nicht als Zutat eines Lebensmittels verzehrt werden, aber bewusst aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung eingesetzt werden und als unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände bzw. Abbau- oder Reaktionsprodukte in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im Endprodukt zurückbleiben aber dort keine technologische Wirkung mehr entfalten. Ob ein Stoff als Verarbeitungshilfsstoff gilt, hängt also nicht in erster Linie von seinen Eigenschaften, sondern vor allem von der Art und Weise seiner Anwendung ab. Zu den technischen Hilfsstoffen gehören zum Beispiel Enzyme, Entkeimungsmittel, Formtrennmittel, Klärund Filtrierhilfsmittel. Sie müssen in der Zutatenliste eines Lebensmittels nicht aufgeführt werden. Sowohl bei Bio- als auch konventionellem Fruchtsaft dürfen verschiedene Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden. Die EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau schränken die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen für Bio-Lebensmittel jedoch deutlich ein. 4.7 Korrekturzuckerung Fruchtsaft ist im Prinzip flüssiges Obst, dem nichts hinzugefügt werden soll. Nur wenn Früchte (ausgenommen Trauben und Birnen) witterungsbedingt einen Mangel an Zucker haben, erlaubt die EU-Fruchtsaftrichtlinie je nach Fruchtart einen Zusatz von bis zu 15 Gramm Zucker pro Liter. Auf diese Korrekturzuckerung muss jedoch auf dem Etikett in der Zutatenliste hingewiesen werden. In aller Regel wird laut Verband der deutschen Fruchtsaft- Industrie (VdF) davon kein Gebrauch gemacht. 5 Wichtige rechtliche Bestimmungen für Bio-Fruchtsaft Für Bio-Fruchtsäfte und -nektare gelten zunächst die EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Diese Vorschriften sind im Dokument Umstellung auf Produktion von Bio- 9 BLE 2010
10 Fruchtsäften ausführlich dargestellt. Zugleich müssen die Bestimmungen des deutschen Lebensmittelrechtes eingehalten werden. Tab. 1: Die wichtigsten Bestimmungen für die Herstellung von Bio-Fruchtsaft (in Klammern dahinter die Internetlinks zu den entsprechenden Bestimmungen, falls vorhanden): Bestimmung EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau Fruchtsaftverordnung Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Fruchtsäfte Lebensmittel- und Futtermittelgesetz Lebensmittelhygieneverordnung Fertigpackungsverordnung Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Loskennzeichnungsverordnung Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Eichgesetz Zusatzstoffzulassungsverordnung Rückstands-Höchstmengenverordnung QUID- Regelung (Quantitative Ingredient Declaration) Bestandteil der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung Aromenverordnung Technische Hilfsstoff-Verordnung Kontaminierten-Verordnung (EU) Zu finden im Internet unter: > Landwirtschaft & Ländliche Räume > Ökologischer Landbau > Service > Gesetze & Verordnungen > Ernährung & Sichere Lebensmittel > Lebensmittel-Kennzeichnung > Service > Gesetze & Verordnung > Service > Gesetze & Verordnung > Gesetze suchen > Service > Gesetze & Verordnung > Volltextsuche > Volltextsuche > Volltextsuche > Volltextsuche > Service > Gesetze & Verordnung > Service > Gesetze & Verordnung > Service > Gesetze & Verordnung Technische Hilfsstoff-Verordnung (Suchbegriff: EG- Verordnung 1881/2006) Des Weiteren schreiben Öko-Anbauverbände wie Demeter, Bioland, Naturland für Bio- Fruchtsäfte Verarbeitungsverfahren vor und schränken die Verwendung von Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen stark ein. Es gibt derzeit keine allgemein gültigen Verarbeitungsrichtlinien, sondern, jeder Verband hat eigene Verarbeitungsrichtlinien erarbeitet. siehe Dokument Umstellung auf Produktion von Bio-Fruchtsäften. 5.1 Regelungen für Mykotoxine Mykotoxin ist der Oberbegriff für unterschiedliche unsichtbare, geruch- und geschmacklose Gifte, die von Schimmelpilzen gebildet werden. Inzwischen sind über 300 Arten bekannt. Die 10 BLE 2010
11 Gifte von Aspergillusarten heißen Aflatoxine, Ochratoxin A (OTA) kann von Penicilliumbzw. Aspergillusarten gebildet werden. Bei Säften können Patulin und Ochratoxin (OTA) eine Rolle spielen Patulin Patulin kann sich vor allem in Äpfeln mit fauligen Stellen bilden. Es gilt als erbgutschädigend und ruft z. B. bei Kälbern Ödeme und Blutungen im Gehirn hervor. Dieses Mykotoxin ist eines der wenigen, das beim üblichen Erhitzen von Säften auf ca. 90 C nicht zerstört wird, allerdings zum großen Teil durch das Kochen. Bei guter Rohware ohne braune Stellen bzw. guter Obstsortieranlage liegen die Patulinwerte, wenn überhaupt im nachweisbaren Bereich, unter den diskutierten Grenzwerten und sind nach Auskunft verschiedener Fruchtsafthersteller kein Problem. Der zurzeit übliche Durchschnitt liegt bei 20 µg/liter, so der Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e. V. Seit 1. November 2003 sind in der Europäischen Union Höchstmengen für Patulin in verschiedenen Fruchtsaft, Fruchtsaftprodukten und Fruchtprodukten, insbesondere aus Äpfeln, festgelegt. Der derzeit gültige EU-Grenzwert (laut EG-Verordnung 1881/2006) für Patulin liegt bei 50 µg/kg Ochratoxin A Roter Traubensaft ist anfällig für Ochratoxin A (OTA), ein Lagerpilzgift. Es kann sich insbesondere bei feuchter Witterung und bei verletzten oder überreifen Trauben bilden. Bei Ernte, Transport und Verarbeitung ist die Schnelligkeit entscheidend, denn auf diesen Etappen werden Trauben verletzt, so dass die Ochratoxinbildner günstige Bedingungen haben. Der derzeitige von der EU in Verordnung 1881/2006 festgelegte Grenzwert für Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar liegt bei 2,0 µg/kg. 5.2 Kennzeichnung von Bio-Fruchtsaft Die Kennzeichnung von Bio-Fruchtsäften und Bio-Fruchtnektaren wird geregelt durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, die EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau sowie das Öko-Kennzeichengesetz mit Öko-Kennzeichenverordnung. 11 BLE 2010
12 11 Regeln für die Kennzeichnung von Bio-Fruchtsäften: 1. Verkehrsbezeichnung "... saft" oder "Fruchtsaft aus..." 2. Die Kennzeichnung als Bio-Fruchtsaft ist nicht zwingend vorgeschrieben. 3. Wenn ein Hinweis auf Bio oder Öko auf dem Etikett erfolgt, so ist die Angabe der Kontrollstelle unbedingt erforderlich: Öko-Kontrollstelle DE Seit muss auf der Verpackung das EU-Bio-Gemeinschaftslogo erscheinen 5. Bei der Herstellung aus oder mit Konzentrat wird die Verkehrsbezeichnung ergänzt durch den Hinweis "aus...konzentrat". 6. Bei gezuckertem Fruchtsaft die Angabe "gezuckert max.... g/l". 7. Angabe der Nennfüllmenge 8. Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums 9. Name oder Firma und Anschrift von Hersteller oder Verkäufer 10. Zutatenverzeichnis, wenn das Produkt aus mehr als einer Zutat besteht 11. Wenn der Hersteller mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben wirbt, so muss der entsprechende Nährwert gekennzeichnet werden 11 Regeln für die Kennzeichnung von Bio-Fruchtnektaren: 1. Verkehrsbezeichnung "... nektar" oder "Fruchtnektar aus Die Kennzeichnung als "Bio-Fruchtnektar" ist nicht zwingend vorgeschrieben. 3. Wenn ein Hinweis auf "Bio" oder "Öko" auf dem Etikett erfolgt, so ist die Angabe der Kontrollstelle unbedingt erforderlich: "Öko-Kontrollstelle DE 001" 4. Seit muss auf der Verpackung das EU-Bio-Gemeinschaftslogo erscheinen 5. Gegebenenfalls der Hinweis "mit Fruchtmark". 6. Angabe des Fruchtgehaltes "Fruchtgehalt: mindestens... %". 7. Angabe der Nennfüllmenge 8. Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums 9. Name oder Firma und Anschrift von Hersteller oder Verkäufer 10. Zutatenverzeichnis 11. Wenn der Hersteller mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben wirbt, so muss der entsprechende Nährwert gekennzeichnet werden Sonderfall Fruchtsaft aus Umstellungsware Im Falle, dass die Bio-Rohstoffe für einen Bio-Fruchtsaft aus Umstellungsware stammen, lautet die Deklaration: hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau oder hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft. Diese 12 BLE 2010
13 Worte dürfen hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttype nicht auffallender gemacht sein als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Die Worte ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft dürfen in dem Hinweis nicht stärker hervorgehoben sein. Der Umstellungszeitraum muss bei Umstellungsware mindestens zwölf Monate vor der Ernte betragen. Umstellungsware darf nur aus einer pflanzlichen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs bestehen. 13 BLE 2010
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