EBM Wenn wir uns nicht ändern, bleibt nichts wie es ist! Andreas Hellmann

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EBM Wenn wir uns nicht ändern, bleibt nichts wie es ist! Andreas Hellmann"

Transkript

1 EBM 2015 Wenn wir uns nicht ändern, bleibt nichts wie es ist! Andreas Hellmann

2 EBM auf ein Neues! Ich hab mich so daran gewöhnt!

3 Beschluss der VV am 26. April 2012 Leistungsbeschreibung ärztlicher Leistungen im EBM Stärkere Berücksichtigung der Morbidität der Versicherten Neue EBM-Struktur soll Nachweis von Leistungsveränderungen und - verlagerungen aus dem stationären Bereich über eine Abbildung von Einzelleistungen ermöglichen Eckpunkte für die Gestaltung des weiterentwickelten EBM Differenzierte Pauschalen und notwendige Einzelleistungen Darstellung besonderer Behandlungsanlässe Zeitzuschlag bei besonderer/außerordentlicher Inanspruchnahme Differenzierung neu aufgetretener und bekannter Erkrankungen Keine Kontakt-Ziffer

4 Warum brauchen wir einen neuen EBM? 1. Die Morbidität muss sich im einzelnen Fall abbilden

5 Entwicklung der Morbidität Die Morbiditätslast nimmt in den kommenden Jahren zu. Quelle: ZI-Studie Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf die MGV Ergebnisse einer Projektion

6 Entwicklung der Morbidität Die demografische Entwicklung dürfte aufgrund der altersspezifischen Prävalenz bestimmter Krankheitsbilder zu regionalen Schwerpunkten des Versorgungsbedarfs führen.

7 Warum brauchen wir einen neuen EBM? 1. Die Morbidität muss sich im einzelnen Fall abbilden 2. Verlagerung muss nachweisbar werden

8 Leistungsverlagerung stationär ambulant Stationäre Aufenthalte werden kürzer. Patienten sind länger und intensiver ambulant behandlungsbedürftig. Aber: Geld folgt nicht der Leistung.

9 stationär ambulant Leistungsverlagerung

10 Wer macht was? Anteil des fachärztlichen Leistungsbedarfs am Gesamtleistungsbedarf der Patienten mit Wohnort in der Region

11 Warum brauchen wir einen neuen EBM? 1. Morbidität muss sich im einzelnen Fall abbilden 2. Verlagerung muss nachweisbar werden 3. Differenzierte Pauschalen und Enzelleistungen

12 Mögliche Anpassung des EBM - fachärztliche Kapitel - am Beispiel Innere Medizin/Pneumologie + abgesenkte Grundpauschale ohne Fixkostenanteil x Altersklassen statt bisher 3 Differenzierung nach neu aufgetretener und bekannter Erkrankung neu auf Basis statistischer Kriterien bekannt Zuschlag für die zeitaufwendigere Erstanamnese ggf. Multimorbiditätszuschlag Abschlag für in der Grundpauschale enthaltene Leistungen bei auftrags-bezogener fachgleicher Überweisung Fallbezogene Fixkostenpauschale + Indikationsbezogene Zuschläge für den spezifischen Behandlungsaufwand mit obligaten Leistungsinhalten (ärztlicher Leistungsanteil + variable Kosten) + z. B. für COPD Asthma Interstitielle Lungenerkrankung Tumorerkrankung Qualitätsgesicherte und/oder besonders förderungswürdige Einzelleistungen (ärztlicher Leistungsanteil + variable Kosten) z. B. für Kardiorespiratorische Polygraphie / Polysomnographie Bronchoskopie ggf. Zuschlag bei definierten pulmologischen Akutereignissen (z. B. Exacerbation) + Bonuszuschlag bei veranlasserbezogenen Überweisungsaufträgen + Zeitzuschlag bei besonderer und außerordentlicher Inanspruchnahme

13 Warum brauchen wir einen neuen EBM? 1. Morbidität muss sich im einzelnen Fall abbilden 2. Verlagerung muss nachweisbar werden 3. Differenzierte Pauschalen und Enzelleistungen 4. Vergütung muss aufwandgerechter werden

14 QUELL im Gesetz Mehr kann ein Berufsverband nicht erreichen!

15 Differenzierung nach neu aufgetretener und bekannter Erkrankung - Das GKV-VStG regelt: Anpassung 87 Abs. 2b und 2c SGB V (2b) 3 Die Pauschalen nach Satz 1 sollen einerseits nach Patienten, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals diagnostiziert und behandelt werden, sowie andererseits nach Patienten, bei denen eine begonnene Behandlung fortgeführt wird, [ ] insbesondere zur Abbildung des Schweregrads der Erkrankung differenziert werden, um mit dem Gesundheitszustand verbundene Unterschiede im Behandlungsaufwand der Versicherten zu berücksichtigen. (2c) 2 [ ]die Grundpauschalen sollen dabei soweit möglich und sachgerecht einerseits nach Patienten, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals diagnostiziert und behandelt werden, sowie andererseits nach Patienten, bei denen eine begonnene Behandlung fortgeführt wird, [ ] differenziert werden.

16 Differenzierung nach neu aufgetretener und bekannter Erkrankung Handlungsoptionen nach EBM-Kapiteln: Differenzierung sinnvoll Differenzierung bedingt sinnvoll Differenzierung nicht sinnvoll 3 Hausarzt 4 Kinder-/Jugendmedizin 5 Anästhesie 11 Humangenetik 17 Nuklearmedizin 23 Psychotherapie 6 Augenheilkunde 12 Labormedizin 18 Orthopädie 24 Radiologie 7 Chirurgie 13 Innere Medizin 19 Pathologie 25 Strahlentherapie 8 Gynäkologie 14 Kinder-/Jugendpsychiatrie 20 Phoniatrie/Pädaudiologie 26 Urologie 9 HNO 15 MKG-Chirurgie 21 Psychiatrie 10 Dermatologie 16 Neurologie 22 Psychosomatik 27 Physikalische u. Rehabilitative Medizin

17 QUELL als Beispiel für indikationsgestützes Modelle der Vergütung QUELL qualitätsgesicherte, einheitliche Liquiditätsordnung für Lungenärzte Zusatzpauschale Diagnose/Behandlung Asthma bronchiale ggf. differenzierte GOPen für Bekanntheit Schwerkrankzuschlag Multimorbiditätszuschlag Exacerbationszuschlag bekannter Patient Asthma bronchiale neuer Patient Zweitkontakt aufgrund der Schwere der Erkrankung Weitere schwere pulmonale Erkrankung Exacerbation

18 Zeitplan zur Anpassung des EBM (Grobplanung) Anpassung der Arztgruppen-Kapitel Umsetzung je Kapitel bzw. Fachgruppe erfolgt zeitversetzt Kapitel a Kapitel b Kapitel c Juni bis Dezember 2013 KBV BV

19 ALT/NEU Die Praxen sind nicht gleich!

20 Warum brauchen wir einen neuen EBM? 1. Morbidität muss sich im einzelnen Fall abbilden 2. Verlagerung muss nachweisbar werden 3. Differenzierte Pauschalen und Enzelleistungen 4. Vergütung muss aufwandgerechter werden 5. Kap. 36 umfänglich für stationäre Leistungen (EGV)

21 Daten: Anteil an den Fachgruppen

22 Warum brauchen wir einen neuen EBM? 1. Morbidität muss sich im einzelnen Fall abbilden 2. Verlagerung muss nachweisbar werden 3. differenzierte Pauschalen und Enzelleistungen 4. Vergütung muss aufwandsgerechter werden 5. Kap. 36 umfänglich für stationäre Leistungen (EGV) 6. Grundversorgung soll gestärkt werden

23 Neuordnung der Versorgungsebenen Internisten wieder drinnen in der Grundversorgung!

24 Wir sind die spezialisierte fachärztliche Ebene Viel Ehr` viel Feind!

25 Was für den einen stimmt, ist beim anderen falsch! 1990 Versorgungsdichte 2010

26 Welcher Blickwinkel entscheidet? Honorarbericht KBV 4. Quartal 2011

27 Strukturelle Überlegung zur Einführung einer Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung Warum eine Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG)? Die demographische Entwicklung erfordert neben der wohnortnahen hausärztlichen eine wohnortnahe fachärztliche ambulante Grundversorgung, die in Abgrenzung zur technischen und methodendefinierten fachärztlichen Versorgung die Schnittstelle zwischen der Versorgung im hausärztlichen und sozialen Umfeld sowie dem stationären Bereich bildet.

28 Abrechnungsgebiet Anästhesiologie Augenheilkunde Chirurgie Gynäkologie Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Hautarzt Humangenetik Innere Medizin gesamt Innere Medizin, FA ohne Schwerpunkt Innere Medizin, SP Angiologie Innere Medizin, SP Endokrinologie Innere Medizin, SP Gastroenterologie Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie Innere Medizin, SP Kardiologie Innere Medizin, SP Nephrologie Innere Medizin, SP Pneumologie Innere Medizin, SP Rheumatologie Abrechnungsgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Neurologie Nervenheilkunde und Psychiatrie Orthopädie Phoniatrie und Pädaudiologie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Ärztl. und Nicht-Ärztl. PT, KJP Urologie Physikalische und Rehabilitative Medizin Ausschließlich auftragnehmende Ärzte gemäß 13 BMV Labormedizin Nuklearmedizin Pathologie Radiologie Strahlentherapie Teilnahmestatus Ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser und Institute Festlegung der fachärztlichen Grundversorger Grundversorger Grundversorger Grundversorger nein nein nein nein nein Grundversorger nein Modifizierungsvorschlag

29 KO Katalog I Option 1: keine festlegung von Arztgruppen

30 KO Katalog II Fallbezogener Auschluss der PFG

31 Praxispauschale fachärztliche Grundversorgung SP Pneumologie 5,70 SP Rheumatologie 11,00 SP Gastroenterologie 3,25 HNO 2,50 Ärztl. PT 16,25 Anästhesie 6,50

32 Simulationsberechnung PFG (Schnitt 3,1 %) SP Pneumologie 2,0 % SP Rheumatologie 3,1 % SP Gastroenterologie 2,5 % HNO 4,7 % Ärztl. PT 0,9 % Anästhesie 1,8 %

33 Was werden die Fachärzte machen?

34 special forces Grundversorgung im Team Flächendeckung - Adhärenz

35 Warum brauchen wir einen neuen EBM? 1. Morbidität muss sich im einzelnen Fall abbilden 2. Verlagerung muss nachweisbar werden 3. differenzierte Pauschalen und Enzelleistungen 4. Vergütung muss aufwandsgerechter werden 5. Kap. 36 umfänglich für stationäre Leistungen (EGV) 6. Grundversorgung soll gestärkt werden 7. Der Aufwand muss neu betrachtet werden

36 COPD: Welten stehen zwischen beiden! Bisher alle Verhandlungen gescheitert! Hoffnung bei Pronova BKK

37 Asthma ist nicht Asthma! Stichwort: Individuali sierung Asthma allergisch schwer stabiles Asthma instabiles Asthma Asthma eosinophil Asthma irritativ schwer Neutrophiles Asthma Asthma der kleinen Atemwege Asthma der oberen Atemwege Laryngeales Athma Linksseitiges Asthma Rechtsseitiges Asthma.

38 Warum brauchen wir einen neuen EBM? 1. Morbidität muss sich im einzelnen Fall abbilden 2. Verlagerung muss nachweisbar werden 3. differenzierte Pauschalen und Enzelleistungen 4. Vergütung muss aufwandsgerechter werden 5. Kap. 36 umfänglich für stationäre Leistungen (EGV) 6. Grundversorgung soll gestärkt werden 7. Der Aufwand muss neu betrachtet werden 8. Währungsreform

39 EBM Währungsreform 3,5 auf 5,11 Cent

40 Beschluss der VV am 26. April 2012 Leistungsbewertung ärztlicher Leistungen im EBM Angleichung der Höhe des Orientierungswertes und des kalkulatorischen Punktwertes Beibehaltung des betriebswirtschaftlichen Ansatzes des Standardbewertungssystems unter Aktualisierung des kalkulatorischen Arztlohnes und anderer Parameter; Differenzierung des technischen Leistungsanteils für fixe und variable Kosten Möglichkeit zur Berücksichtigung von Über- und Unter-kapazitäten bzw. zu hohen oder zu niedrigen Investitionskosten Kalkulation von bestimmten apparativ gebundenen deutlich kostenintensiven Leistungen unter effizienter Auslastung der Kostenstellen

41 Warum brauchen wir einen neuen EBM? 1. Morbidität muss sich im einzelnen Fall abbilden 2. Verlagerung muss nachweisbar werden 3. Leistungsbeschreibung ausweiten 4. Vergütung muss aufwandsgerechter werden 5. Kap. 36 umfänglich für stationäre Leistungen (EGV) 6. Grundversorgung soll gestärkt werden 7. Der Aufwand muss neu betrachtet werden 8. Währungsreform 9. Wir brauchen eine eigenständige Gebührenordnung

42 PKV-EBM Zweisäulenmodell zukunftsfähig?

43 Ärzte zur zukunftssicheren Gesundheitspolitik Wahltarif 1: HA Sachleistungsprinzip; FA nur auf Überweisung, sonst KE Wahltarif 2: freier Zugang zu FA und Ha, beim FA KE Wahltarif 3: freier Zugang zu HA und FA im Sachleistungsprizip (Zusatzbeitrag)

44 Komm uns nochmal mit so`nem Sch. Aber: jede Reform brachte Zuwachs Wir wollen QUELL Wir wollen keine Pauschalen Wir fordern 5,11 Cent

45 besorg Dir eine stärkere Peitsche. Wechsele den Reiter. Sage: So haben wir das Pferd schon immer geritten. Gründe einen Arbeitskreis, um das Pferd zu analysieren. Besuche andere Orte, um zu sehen, wie man dort tote Pferde reitet. Bilde eine Task Force, um das tote Pferd wiederzubeleben. Stelle Vergleiche unterschiedlicher toter Pferde an. Ändere die Kriterien, die besagen, ob ein Pferd tot ist. Nix machen ist auch keine Lösung! Wenn wir uns nicht selbst helfen. andere werden es nicht tun!

Ab 1. Oktober 2016 gibt es bundeseinheitliche Medikationspläne September 2016

Ab 1. Oktober 2016 gibt es bundeseinheitliche Medikationspläne September 2016 ebm.aktuell Ab 1. Oktober 2016 gibt es bundeseinheitliche Medikationspläne September 2016 Ab Oktober 2016 muss für Patienten, die drei oder mehr Medikamente einnehmen, ein Medikationsplan erstellt werden.

Mehr

Top 4 Bericht zur Lage

Top 4 Bericht zur Lage 19.06.2013 KVSH-Präsentation Dr. Monika Schliffke Top 4 Bericht zur Lage Abgeordnetenversammlung am 19.06.2013 Dr. Monika Schliffke Hausarzt-EBM Eckpunktebeschluss KBV-VV 01.03.13 Anlage V BMVÄ: Definition

Mehr

Offizielles Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Offizielles Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt BEILAGE 10 2013 Offizielles Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Fallwerte 4. Quartal 2013 für Regelleistungsvolumen, qualifikationsgebundene Zusatzvolumen bzw. Kapazitätsgrenzen

Mehr

Arztgruppe (AGR) DFZ AGR VJQ RLV-Fallwert FÄ für Innere u. Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, FÄ für

Arztgruppe (AGR) DFZ AGR VJQ RLV-Fallwert FÄ für Innere u. Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, FÄ für Die Aufstellung umfasst die für das 1. Quartal 2014 geltenden Fallwerte und Durchschnittsfallzahlen des Vorjahresquartals (DFZ AGR VJQ) für die Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundenen

Mehr

I) Ziffer 1.1wird mit Wirkung ab 01. Januar 2016 geändert und lautet wie folgt:

I) Ziffer 1.1wird mit Wirkung ab 01. Januar 2016 geändert und lautet wie folgt: Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) gem. 87b Abs. 1 S. 2 SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Gültig ab dem 1. Januar 2016 Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

EBM-Änderungen ab 1. Oktober 2013

EBM-Änderungen ab 1. Oktober 2013 EBM-Änderungen ab 1. Oktober 2013 Allgemeines Die Struktur des EBM bleibt im Wesentlichen unverändert. Der Bewertungsausschuss hat ebenfalls mit Wirkung zum 1.10.2013 beschlossen, den Orientierungswert

Mehr

Anlage 5 zum Honorarverteilungsmaßstab der KVSA ab dem 4. Quartal 2013

Anlage 5 zum Honorarverteilungsmaßstab der KVSA ab dem 4. Quartal 2013 Anlage 5 zum Honorarverteilungsmaßstab der KVSA ab dem 4. Quartal 2013 Arztgruppen mit QZV Für folgende Arztgruppen werden die jeweils aufgeführten QZV gebildet: Nachfolgende QZV setzen sich systematisch

Mehr

Die bisher vorhandene Tabelle 00_xx_RLV wird ersetzt durch die Tabelle 00_xx_MENGENTEUERUNG.

Die bisher vorhandene Tabelle 00_xx_RLV wird ersetzt durch die Tabelle 00_xx_MENGENTEUERUNG. Mengensteuerung Die bisher vorhandene Tabelle 00_xx_RLV wird ersetzt durch die Tabelle 00_xx_MENGENTEUERUNG. Die Struktur der Tabelle MENGENSTEUERUNG: ZIFFER GO KVK MS_BEREICH MS_KEY Gebührennummer (GNR)

Mehr

Anlage 3 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I.

Anlage 3 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I. Anlage 3 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I. Beschuss des Bewertungsausschusses gemäß 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach 87b

Mehr

L 48,89 Schmerztherapeutische spezielle Versorgung , 30702, 30704, L 59,15 Sonographie I 01 56

L 48,89 Schmerztherapeutische spezielle Versorgung , 30702, 30704, L 59,15 Sonographie I 01 56 Stand: 16.05.2018 Quartal 3/2018 Hausärztlich tätige Internisten und Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung wert Akupunktur 01 1 30790, 30791 L 145,47 Allergologie

Mehr

L 57,04 Schmerztherapeutische spezielle Versorgung , 30702, 30704, L 72,37 Sonographie I 01 56

L 57,04 Schmerztherapeutische spezielle Versorgung , 30702, 30704, L 72,37 Sonographie I 01 56 Stand: 08.08.2018 Quartal 4/2018 Hausärztlich tätige Internisten und Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung wert Akupunktur 01 1 30790, 30791 L 143,64 Allergologie

Mehr

L 56,89 Schmerztherapeutische spezielle Versorgung , 30702, 30704, L 65,41

L 56,89 Schmerztherapeutische spezielle Versorgung , 30702, 30704, L 65,41 Stand: 19.02.2019 Quartal 2/2019 Hausärztlich tätige Internisten und Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung wert Akupunktur 01 1 30790, 30791 L 168,99 Allergologie

Mehr

R 0,43 Sonographie II , 33021, 33022, 33023, 33030, 33031, R 0,46 Spirometrie R 0, , 04439, 04441, 04442, 04443

R 0,43 Sonographie II , 33021, 33022, 33023, 33030, 33031, R 0,46 Spirometrie R 0, , 04439, 04441, 04442, 04443 Stand: 22.11.2018 Quartal 1/2019 Hausärztlich tätige Internisten und Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung wert Akupunktur 01 1 30790, 30791 L 134,46 Allergologie

Mehr

Anerkennung von Facharztbezeichnungen

Anerkennung von Facharztbezeichnungen Baden-Württemberg Blatt 1 Allgemeinmedizin 170 109 167 116 198 130 Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) 0 0 0 0 0 0 Anästhesiologie 138 61 148 81 147 78 Anatomie 0 0 1 0 0 0 Arbeitsmedizin 26 13 36 18

Mehr

L 52,13 Schmerztherapeutische spezielle Versorgung , 30702, 30704, L 55,60 Sonographie I 01 56

L 52,13 Schmerztherapeutische spezielle Versorgung , 30702, 30704, L 55,60 Sonographie I 01 56 Stand: 19.02.2018 Quartal 2/2018 Hausärztlich tätige Internisten und Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung wert Akupunktur 01 1 30790, 30791 L 170,86 Allergologie

Mehr

Anlage 3 zum Honorarverteilungsmaßstab Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen ab I/2013

Anlage 3 zum Honorarverteilungsmaßstab Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen ab I/2013 Anlage 3 zum Honorarverteilungsmaßstab Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen ab I/2013 Arztgruppe Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen Gebührenordnungsposition des EBM Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin,

Mehr

QZV Leistungsziffern für II/2011 Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen für das Quartal II/2011

QZV Leistungsziffern für II/2011 Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen für das Quartal II/2011 Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen angehören Akupunktur 30790, 30791 Behandlung des diabetischen Fußes 02311

Mehr

Übersicht der QZV Stand: 23. Juni 2010

Übersicht der QZV Stand: 23. Juni 2010 Übersicht der QZV Stand: 23. Juni 2010 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Übersicht der QZV Stand: 23. Juni 2010 Arztgruppe Qualitätsgebundenes Zusatzvolumen

Mehr

Übersicht über Leistungsbereiche, die nicht dem individuellen PZV unterliegen

Übersicht über Leistungsbereiche, die nicht dem individuellen PZV unterliegen Übersicht über Leistungsbereiche, die nicht dem individuellen PZV unterliegen Leistungen des EBM außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zur vertragsärztlichen

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 288. Sitzung am 22. Oktober 2012 zu Grundsätzen und Eckpunkten zur Änderung und Weiterentwicklung

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab 1. Quartal 2015

Honorarverteilungsmaßstab 1. Quartal 2015 Hausärzte Die Aufstellung umfasst die für das 1. Quartal 2015 ermittelten Fallwerte und Durchschnittsfallzahlen des Vorjahresquartals (DFZ AGR VJQ) für die Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen

Mehr

Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen

Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen Versicherter bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 28,32 Versicherter ab Beginn

Mehr

Hausärztlich tätige Internisten und Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung. RLV- Leistungsfall Nr

Hausärztlich tätige Internisten und Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung. RLV- Leistungsfall Nr Stand 18.08.2014 Quartal IV-2014 Hausärztlich tätige Internisten und Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie alle

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab 3. Quartal 2017

Honorarverteilungsmaßstab 3. Quartal 2017 Die Aufstellung umfasst die für das 3. Quartal 2017 ermittelten Fallwerte und Durchschnittsfallzahlen des Vorjahresquartals (DFZ AGR VJQ) für die Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab 1. Quartal 2017

Honorarverteilungsmaßstab 1. Quartal 2017 Die Aufstellung umfasst die für das 1. Quartal 2017 ermittelten Fallwerte und Durchschnittsfallzahlen des Vorjahresquartals (DFZ AGR VJQ) für die Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 303. Sitzung am 21. Mai 2013

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 303. Sitzung am 21. Mai 2013 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 303. Sitzung am 21. Mai 2013 zu ergänzenden Regelungen zur ausgabenneutralen Anhebung des Orientierungswertes nach 87 Abs. 2e SGB

Mehr

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2017 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2017 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Honorarbericht Honorarbericht für das Quartal der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Durchschnittliches Honorar je Arzt und Arztgruppe nach Bruttohonorare aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2018 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2018 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Honorarbericht Honorarbericht für das Quartal der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Durchschnittliches Honorar je Arzt und Arztgruppe nach Bruttohonorare aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

Anlage 3 Fachgruppencodierungen

Anlage 3 Fachgruppencodierungen Anlage 3 Fachgruppencodierungen zur Vereinbarung gemäß 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche

Mehr

HONORARBERICHT FÜR DAS DRITTE QUARTAL

HONORARBERICHT FÜR DAS DRITTE QUARTAL HONORARBERICHT FÜR DAS DRITTE QUARTAL ZAHLEN UND FAKTEN Honorarbericht Drittes Quartal Hinweis: Aus Gründen der Einfachheit wird im Folgenden in der Regel die männliche Form verwendet; es sind aber stets

Mehr

B E S C H L U S S ENTWURF

B E S C H L U S S ENTWURF B E S C H L U S S ENTWURF des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21 Juni 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017

Mehr

Ärztinnen/Ärzte nach Facharztbezeichnungen und Tätigkeitsarten

Ärztinnen/Ärzte nach Facharztbezeichnungen und Tätigkeitsarten Ärztinnen/Ärzte nach en und sarten Stand: 31.12.2017 Tabelle: 3.0 Hamburg Ohne 5223 2.8 % 1195 4028 2.6 % 523 192 2926 218 361 Praktische Ärztin/Praktischer Arzt (EWG-Recht) 115-0.9 % 36 79 0 % 66 58 3

Mehr

Ärztinnen/Ärzte nach Facharztbezeichnungen und Tätigkeitsarten

Ärztinnen/Ärzte nach Facharztbezeichnungen und Tätigkeitsarten Ärztinnen/Ärzte nach Facharztbezeichnungen und Tätigkeitsarten Blatt 1 Ohne Facharztbezeichnung 5 082 1,5 1 156 3 926 1,1 499 201 2 854 220 353 Praktische Ärztin/Praktischer Arzt (EWG-Recht) 116 1,8 37

Mehr

Anforderungen an die Vergütung aus Sicht der Laborärzte. Dr. A. Bobrowski 1.Vorsitzender Berufsverband Deutscher Laborärzte

Anforderungen an die Vergütung aus Sicht der Laborärzte. Dr. A. Bobrowski 1.Vorsitzender Berufsverband Deutscher Laborärzte Anforderungen an die Vergütung aus Sicht der Laborärzte Dr. A. Bobrowski 1.Vorsitzender Berufsverband Deutscher Laborärzte Benötigen wir wirklich noch weiterer Argumente. Benötigen wir wirklich noch weiterer

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab 3. Quartal 2018

Honorarverteilungsmaßstab 3. Quartal 2018 Die Aufstellung umfasst die für das 3. Quartal 2018 ermittelten Fallwerte und Durchschnittsfallzahlen des Vorjahresquartals (DFZ AGR VJQ) für die Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen

Mehr

QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Stand: 1. Quartal 2016

QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Stand: 1. Quartal 2016 QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Inhaltsverzeichnis Einleitung 3 Fachärzte für Innere u. Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte,

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Aufnahme

Mehr

Regelleistungsvolumina der KVH für das 3. Quartal 2013 hier: QZV Werte und Fallzahlen

Regelleistungsvolumina der KVH für das 3. Quartal 2013 hier: QZV Werte und Fallzahlen Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZVs) RLV-Arztgruppe Art des QZV QZV-Wert in Euro Durchschnitt QZV-Fallzahl Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung Anästhesisten leistungsfallbezogen 112,30 26 Schmerzth.

Mehr

Ambulante Strukturen am Krankenhaus Vielzahl der Möglichkeiten

Ambulante Strukturen am Krankenhaus Vielzahl der Möglichkeiten Ambulante Strukturen am Krankenhaus Vielzahl der Möglichkeiten 14. November 2018 Deutscher Krankenhaustag BMVZ Fachdialog Hendrik Augustin ambulant stationärer Grenzbereich Quelle: Leber, GKV-SV 2 Eigene

Mehr

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015

Mehr

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 Mit der Aufnahme des neuen Kapitels 37 in den EBM soll die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen gestärkt

Mehr

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen ASG, 10. Februar 2016 Justine Röhmel, Hanna Tillmanns Wie viele Milliarden Euro haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2014 für

Mehr

Regelung der KVH Hamburg zur QZV-Bildung gemäß 4 Absatz 7 des VM (QZV-Liste) 2. Quartal 2011

Regelung der KVH Hamburg zur QZV-Bildung gemäß 4 Absatz 7 des VM (QZV-Liste) 2. Quartal 2011 Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZVs) RLV - Arztgruppe Art des QZVs Gebührenordnungspositionen des EBM Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung Anästhesisten leistungsfallbezogen 05330, 05331, 05340,

Mehr

Ambulante Fallpauschalen / EBM 2008: Bestimmt die Morbidität des Schmerzpatienten in Zukunft die Vergütung?

Ambulante Fallpauschalen / EBM 2008: Bestimmt die Morbidität des Schmerzpatienten in Zukunft die Vergütung? Ambulante Fallpauschalen / EBM 2008: Bestimmt die Morbidität des Schmerzpatienten in Zukunft die Vergütung? Deutscher Schmerzkongress Berlin, 27. Oktober 2007 Referent: Dr. Bernhard Rochell, Dezernent

Mehr

Erläuterungen zu den Daten (Quartal 2016/4)

Erläuterungen zu den Daten (Quartal 2016/4) Erläuterungen zu den Daten (Quartal 2016/4) Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von MRSA nach Abschnitt 30.12.1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

Mehr

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 376. Sitzung

Mehr

Erläuterungen zu den Daten (Quartal 2015/2)

Erläuterungen zu den Daten (Quartal 2015/2) Erläuterungen zu den Daten (Quartal 2015/2) Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von MRSA nach Abschnitt 30.12.1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

Mehr

QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Stand: 1. Quartal 2017

QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Stand: 1. Quartal 2017 QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Inhaltsverzeichnis Einleitung 3 Fachärzte für Innere u. Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte,

Mehr

EBM EBM

EBM EBM Änderung der Vereinbarung über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit Regelleistungsvolumina (RLV-Vertrag) Quartale 1/2010

Mehr

Regelung der KVH Hamburg zur QZV-Bildung gemäß 4 Absatz 7 des VM (QZV-Liste) 1.Quartal 2012

Regelung der KVH Hamburg zur QZV-Bildung gemäß 4 Absatz 7 des VM (QZV-Liste) 1.Quartal 2012 Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZVs) RLV - Arztgruppe Art des QZVs Gebührenordnungspositionen des EBM Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung Anästhesisten leistungsfallbezogen 05330, 05331, 05340,

Mehr

Ärztinnen nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen Tabelle: 4

Ärztinnen nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen Tabelle: 4 Ärztinnen nach und ärztlichen Tätigkeitsbereichen Tabelle: Stand:.. Ärztinnen Ohne Gebietsbezeichnung Ohne Facharztbezeichnung Praktische Ärztin/Praktischer Arzt (EWG-Recht) Allgemeinmedizin Allgemeinmedizin

Mehr

Honorarermittlung ab 1. Juli Ergänzungsbroschüre QZV (Stand zum 1. April 2012)

Honorarermittlung ab 1. Juli Ergänzungsbroschüre QZV (Stand zum 1. April 2012) Honorarermittlung ab 1. Juli 2010 Ergänzungsbroschüre QZV (Stand zum 1. April 2012) Inhalt Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die

Mehr

Regelleistungsvolumina der KVH für das 2. Quartal 2011 hier: QZV Werte und Fallzahlen

Regelleistungsvolumina der KVH für das 2. Quartal 2011 hier: QZV Werte und Fallzahlen Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZVs) RLV-Arztgruppe Art des QZV QZV-Wert in Euro Durchschnitt QZV-Fallzahl Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung Anästhesisten leistungsfallbezogen 196,22 37 Schmerzth.

Mehr

Regelleistungsvolumina der KVH für das 3. Quartal 2011 hier: QZV Werte und Fallzahlen

Regelleistungsvolumina der KVH für das 3. Quartal 2011 hier: QZV Werte und Fallzahlen Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZVs) RLV-Arztgruppe Art des QZV QZV-Wert in Euro Durchschnitt QZV-Fallzahl Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung Anästhesisten leistungsfallbezogen 205,81 30 Schmerzth.

Mehr

QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Stand: 3. Quartal 2017

QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Stand: 3. Quartal 2017 QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Inhaltsverzeichnis Einleitung 3 Fachärzte für Innere u. Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte,

Mehr

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. April 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Stand: 1. Quartal 2019

QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Stand: 1. Quartal 2019 QZV, freie und weitere Leistungen außerhalb des RLV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Inhaltsverzeichnis Einleitung 3 Fachärzte für Innere u. Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte,

Mehr

Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Tätigkeitsarten Tabelle: 3

Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Tätigkeitsarten Tabelle: 3 Ärztinnen/ nach und Tätigkeitsarten Tabelle: Stand:.. (Sp. + ++) Ohne Gebietsbezeichnung Ohne Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin Allgemeinmedizin Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) Praktische Ärztin/Praktischer

Mehr

HONORARBERICHT FÜR DAS DRITTE QUARTAL

HONORARBERICHT FÜR DAS DRITTE QUARTAL HONORARBERICHT FÜR DAS DRITTE QUARTAL ZAHLEN UND FAKTEN Honorarbericht Drittes Quartal Hinweis: Aus Gründen der Einfachheit wird im Folgenden in der Regel die männliche Form verwendet; es sind aber stets

Mehr

Regelleistungsvolumina der KVH für das 1. Quartal 2012 hier: QZV Werte und Fallzahlen

Regelleistungsvolumina der KVH für das 1. Quartal 2012 hier: QZV Werte und Fallzahlen Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZVs) RLV-Arztgruppe Art des QZV QZV-Wert in Euro Durchschnitt QZV-Fallzahl Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung Anästhesisten leistungsfallbezogen 220,81 30 Schmerzth.

Mehr

Regelleistungsvolumina der KVH für das 3. Quartal 2012 hier: QZV Werte und Fallzahlen

Regelleistungsvolumina der KVH für das 3. Quartal 2012 hier: QZV Werte und Fallzahlen Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZVs) RLV-Arztgruppe Art des QZV QZV-Wert in Euro Durchschnitt QZV-Fallzahl Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung Anästhesisten leistungsfallbezogen 226,61 30 Schmerzth.

Mehr

Regelleistungsvolumina der KVH für das 1. Quartal 2013 hier: QZV Werte und Fallzahlen

Regelleistungsvolumina der KVH für das 1. Quartal 2013 hier: QZV Werte und Fallzahlen Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZVs) RLV-Arztgruppe Art des QZV QZV-Wert in Euro Durchschnitt QZV-Fallzahl Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung Anästhesisten leistungsfallbezogen 109,51 32 Schmerzth.

Mehr

Regelleistungsvolumina der KVH für das 2. Quartal 2013 hier: QZV Werte und Fallzahlen

Regelleistungsvolumina der KVH für das 2. Quartal 2013 hier: QZV Werte und Fallzahlen Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZVs) RLV-Arztgruppe Art des QZV QZV-Wert in Euro Durchschnitt QZV-Fallzahl Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung Anästhesisten leistungsfallbezogen 117,13 31 Schmerzth.

Mehr

Berufstätige Ärztinnen und Ärzte 371,3

Berufstätige Ärztinnen und Ärzte 371,3 Abbildung 1: Struktur der Ärzteschaft 2015 (Zahlen in Tausend) Berufstätige Ärztinnen und Ärzte 371,3 Im Ruhestand bzw. ohne ärztliche Tätigkeit 114,5 Ambulant 150,1 Stationär 189,6 Behörden oder Körperschaften

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband NORD, zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als Landesverband

Mehr

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016 KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax:

Mehr

Ärztinnen nach Bezeichnungen und Tätigkeitsarten Tabelle 4

Ärztinnen nach Bezeichnungen und Tätigkeitsarten Tabelle 4 Stand: 31. 12. 2015 Blatt 1 Ohne Gebietsbezeichnung 64 690 8 972 4 174 4 798 49 541 35 55 2 105 627 659 4 072 22 082 6 523 86 772 Ohne Facharztbezeichnung 62 326 7 021 2 379 4 642 49 397 33 47 2 041 627

Mehr

Anlage 3 Fachgruppencodierungen

Anlage 3 Fachgruppencodierungen Anlage 3 Fachgruppencodierungen zur Vereinbarung gemäß 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche

Mehr

Erläuterungen zu den Daten (Quartal 2017/1)

Erläuterungen zu den Daten (Quartal 2017/1) Erläuterungen zu den Daten (Quartal 2017/1) Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von MRSA nach Abschnitt 30.12.1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

Mehr

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 1. Änderung der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 4.5.4 EBM 2. Die Gebührenordnungspositionen 04560, 04561

Mehr

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V 3. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober

Mehr

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis zugelassener Arzt/Therapeut und habe angestellte Ärzte/Therapeuten

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis zugelassener Arzt/Therapeut und habe angestellte Ärzte/Therapeuten Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Kooperations- und Koordinationsleistungen gemäß Kapitel 37 EBM

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 412. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 412. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 412. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Teil A mit Wirkung

Mehr

Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und Tätigkeitsarten Tabelle 1.0

Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und Tätigkeitsarten Tabelle 1.0 Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und Tätigkeitsarten Tabelle 1.0 Gesamt Darunter: Berufstätig Davon: Landesärztekammer Anzahl Verände- Anteil am ohne Anzahl Verände- Anteil am ambulant darunter:

Mehr

HONORARBERICHT FÜR DAS ZWEITE QUARTAL

HONORARBERICHT FÜR DAS ZWEITE QUARTAL HONORARBERICHT FÜR DAS ZWEITE QUARTAL ZAHLEN UND FAKTEN Honorarbericht Zweites Quartal Hinweis: Aus Gründen der Einfachheit wird im Folgenden in der Regel die männliche Form verwendet; es sind aber stets

Mehr

HVM 2013 - Übersicht der Änderungen RLV / QZV / Leistungen außerhalb RLV und QZV. Stand: 05.12.2012

HVM 2013 - Übersicht der Änderungen RLV / QZV / Leistungen außerhalb RLV und QZV. Stand: 05.12.2012 HVM 2013 - Übersicht der Änderungen RLV / QZV / Leistungen Stand: 05.12.2012 Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin Fachärzte für Allgemeinmedizin Praktische Ärzte Fachärzte für Innere Medizin, die

Mehr

HONORARBERICHT FÜR DAS DRITTE QUARTAL

HONORARBERICHT FÜR DAS DRITTE QUARTAL HONORARBERICHT FÜR DAS DRITTE QUARTAL ZAHLEN UND FAKTEN Honorarbericht Drittes Quartal Hinweis: Aus Gründen der Einfachheit wird im Folgenden in der Regel die männliche Form verwendet; es sind aber stets

Mehr

BESCHLUSS. des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 32. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

BESCHLUSS. des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 32. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 32. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1.

Mehr

Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 407,0

Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 407,0 Abbildung 1: Struktur der Ärzteschaft 2006 (Zahlen in Tausend) Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 407,0 Berufstätige Ärztinnen und Ärzte 311,3 Ohne ärztliche Tätigkeit 95,7 Ambulant 136,2 Stationär 148,3

Mehr

37 Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

37 Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Die Gebührenordnungsposition 36884 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01857, 04536, 05350, 05372, 13256, 32247 und 36881 Die Gebührenordnungsposition 36884 ist im Behandlungsfall nicht neben

Mehr

Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V Erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 SGB V Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 9. Sitzung am 15. Januar 2009 zur Umsetzung und Weiterentwicklung der

Mehr

3. Ergänzungsvereinbarung

3. Ergänzungsvereinbarung 3. Ergänzungsvereinbarung zur Honorarvereinbarung ab 1. Juli 2010 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (nachfolgend KVSH genannt) - einerseits - den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017

Mehr

Statistisches Jahrbuch 2013 der Stadt Lüdenscheid

Statistisches Jahrbuch 2013 der Stadt Lüdenscheid Statistisches buch 2013 Statistisches buch 2013 der Stadt Lüdenscheid Kapitel 3 Gesundheit Statistisches buch 2013 Tabelle 3.1 a: Ärzte und Zahnärzte nach Fachgebieten und Beschäftigung bis 2008 Fachgebiet

Mehr

Anzeige der Teilnahmebereitschaft zur TSS

Anzeige der Teilnahmebereitschaft zur TSS Anzeige der Teilnahmebereitschaft zur TSS Krankenhaus Postanschrift Bankverbindung Geldinstitut IBAN BIC Ansprechpartner Telefon Fax zum Vertrag gemäß 75 Abs. 1a Satz 6 SGB V zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Übersicht der Facharztgruppen der niedergelassenen Ärzte/Chefärzte und Kliniken

Übersicht der Facharztgruppen der niedergelassenen Ärzte/Chefärzte und Kliniken Übersicht der Facharztgruppen der niedergelassenen Ärzte/Chefärzte und Kliniken Allgemeinmediziner (ohne praktische Ärzte) 37.259 244 143 548 Praktischer Arzt (ohne FA Allgemeinmedizin) 14.127 431 0 35

Mehr

Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 470,4

Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 470,4 Abbildung 1: Struktur der Ärzteschaft 2013 (Zahlen in Tausend) Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 470,4 Berufstätige Ärztinnen und Ärzte 357,2 Ohne ärztliche Tätigkeit 113,2 Ambulant 145,9 Stationär 181,0

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Labor März 2018 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor: So wird er ab 1. April 2018 berechnet Ärzte können bei wirtschaftlicher Veranlassung und Erbringung von Laborleistungen einen

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 13.09.2013 unter Beibehaltung des HVM im

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Labor März 2018 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor: So wird er ab 1. April 2018 berechnet Ärzte können bei wirtschaftlicher Veranlassung und Erbringung von Laborleistungen einen

Mehr

Teil F: Berechnung u. Anpassung von Regelleistungsvolumen. Grundsätze / Festsetzung RLV / PT Anl. 1: Arztgruppen Anl.

Teil F: Berechnung u. Anpassung von Regelleistungsvolumen. Grundsätze / Festsetzung RLV / PT Anl. 1: Arztgruppen Anl. GFB 21.10.2008 Grundlage: Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in der 7. Sitzung am 27. und 28.08.2008 in 8 Beschlussteilen die Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung ab 2009 beschlossen: Teil A:

Mehr

Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 459,0

Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 459,0 Abbildung 1: Struktur der Ärzteschaft 2012 (Zahlen in Tausend) Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 459,0 Berufstätige Ärztinnen und Ärzte 348,7 Ohne ärztliche Tätigkeit 110,3 Ambulant 144,1 Stationär 174,8

Mehr

Abteilung Weiterbildung/Ärztliche Berufsausübung Ihre Ansprechpartner-/innen. Stand: Telefonnummern

Abteilung Weiterbildung/Ärztliche Berufsausübung Ihre Ansprechpartner-/innen. Stand: Telefonnummern Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen A B C F H FA Allgemeinmedizin Gebiet Anästhesiologie Gebiet Anatomie Gebiet Arbeitsmedizin Gebiet Augenheilkunde Gebiet Biochemie Gebiet Chirurgie FA Allgemeine

Mehr

HONORARBERICHT FÜR DAS VIERTE QUARTAL

HONORARBERICHT FÜR DAS VIERTE QUARTAL HONORARBERICHT FÜR DAS VIERTE QUARTAL ZAHLEN UND FAKTEN Honorarbericht Viertes Quartal Hinweis: Aus Gründen der Einfachheit wird im Folgenden in der Regel die männliche Form verwendet; es sind aber stets

Mehr

Beschlussfassung der Vertreterversammlung am zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) Änderung des HVM mit Wirkung zum

Beschlussfassung der Vertreterversammlung am zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) Änderung des HVM mit Wirkung zum Beschlussfassung der Vertreterversammlung am 27.04.2018 zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) Änderung des HVM mit Wirkung zum 01.07.2018 Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Kassenärztlichen

Mehr