FKK-Familiensportbund FSB Stuttgart-Fasanenhof e.v. (gemäß 12 der Satzung) Haushaltsordnungen
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1 FKK-Familiensportbund FSB Stuttgart-Fasanenhof e.v. (gemäß 12 der Satzung) Haushaltsordnungen
2 1. Beitragsordnung 2. Gästegebührenordnung 3. Finanzordnung 4. Kassenordnung FKK-Familiensportbund FSB Stuttgart Fasanenhof e.v. INHALT 1. Beitrags- und Gebührenordnung (ohne Gästegebühren) 1.1 Die Beitrags- und Gebührenordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen ( 5 der Vereinssatzung) und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung. 1.2 Jahresbeiträge in Euro 01 Erwachsene über 18 Jahren 126,00 02 Ehepaare / Familien / Lebensgemeinschaften 246,00 03 Ehrenmitglieder beitragsfrei 04 Azubis, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende, 12,00 Studenten mit Bescheinigungen 05 Fördernde Mitglieder je Einzelperson 30,00 06 Fördernde Mitglieder Ehepaare / Familien / 60,00 Lebensgemeinschaften Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. 2
3 1.3 Gebühren (ohne Gästegebühren) in Euro 07 Aufnahme in den Verein 5,00 08 Gemeinschaftsstunden 7h pro Vollmitglied/ 105,00 erwachsenem Kind oder ersatzweise EUR 15,00 /h 09 Schnuppermitgliedschaft für Familie / Paare 70,00 10 Schnuppermitgliedschaft für Einzelmitglieder 40,00 11 Schlüsselkaution einmalig für Mitglieder 8,00 12 Fachmiete jährlich 12,00 13 Stellplatzmiete Wohnwagen jährlich 300,00 14 Miete für Familienfeiern im Vereinsheim einschl. Gas 60,00 15 Umlage Einzelperson (max. in zwei Jahren in zwei 100,00 gleichen Raten) = Umlage Familie / Paare (max. in zwei Jahren in zwei 200,00 gleichen Raten) = Umlage Einzelperson (max. in zwei Jahren in zwei 50,00 gleichen Raten) = Umlage Familie / Paare (max. in zwei Jahren in zwei 100,00 gleichen Raten) = Umlage Einzelperson = ,00 20 Umlage Familie / Paare = , Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. 1.5 Im Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für die Verwaltungsberufsgenossenschaft enthalten. 1.6 Der Einzug des Mitgliedsbeitrages und aller sonstigen Gebühren erfolgt durch Lastschriftverfahren vom Girokonto des Mitglieds. Die Abbuchungen erfolgen wahlweise jährlich (15.2.), halbjährlich (15.2./15.5.) oder Quartalsweise zum 15.2./15.5./15.8./ eines jeden Kalenderjahres. 1.7 Kosten für Rücklastschriftgebühren, wegen nicht ausreichender Deckung auf dem Girokonto des Mitglieds, müssen vom Mitglied bezahlt werden. Dies gilt ebenso für Gebühren der Bank des Mitglieds. Vor dem erneuten Einzug der Forderung erhält das Mitglied eine erste Mahnung. 3
4 Für jede weitere Mahnung erhöht sich die Mahngebühr. Das Porto ist dem Mitglied ebenfalls in Rechnung zu stellen. Bei einer erneuten Lastschrift aufgrund o.g. Sachverhaltes sind die in Punkt 1.6 dieser Ordnung angegebenen Lastschrifttermine nicht zu beachten. Sollte es Unklarheiten über die Höhe des abgebuchten Betrages geben, ist das Mitglied verpflichtet, vor Veranlassung einer Rückbuchung, sich beim Vorstand Finanzen darüber zu informieren. Rücklastschriftgebühren Volksbank Stgt. derzeit - Gebühr für 1. Mahnung Gebühr für jede weitere Mahnung 3,00 Euro 5,00 Euro 10,00 Euro 1.8. Vereinskonto: IBAN DE BIC VOBADESSXXX 1.9 Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni des Jahres ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist in 7 der Satzung geregelt Zur Deckung von eventuellen Mehrausgaben können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gesonderte Einmalzahlungen oder Mehrfachzahlungen mit maximalen Laufzeitvorgaben beschlossen werden. Sie sind den neuen Mitgliedern bei Eintritt in den Verein bekannt zu geben Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). 2. Gästegebührenordnung Gästegebühren in Euro 01 Gäste mit DFK/INF-Ausweis pro Person (max.3 Besuche) 02 Gäste ohne DFK/INF-Ausweis pro Person (max.3 Besuche) 5,00 8,00 4
5 03 Gäste mit Zelt - einschließlich Strom und Wasser - pro Tag (mit DFK/INF-Ausweis) 04 Gäste mit Wohnwagen, Mietstellplatz - zzgl. Strom -pro Tag (mit DFK/INF-Ausweis) 05 Gäste von Mitgliedern - Aufenthalt über einen längeren Zeitraum (max. 2 Wochen), bei einem Wohnort über 50 km Entfernung 10,00 20,00 3,00 Interessenten können das Gelände in Absprache mit dem Vorstand jederzeit kostenfrei besichtigen. Wenn Vereinsmitglieder Gäste, im Sinne Punkt 05 auf das Gelände mitbringen, ist das Mitglied für die Zahlung der Gästegebühr verantwortlich. Änderungen der Gästegebührenordnung sind nur durch Beschluss des Vorstandes möglich. Die Gästegebührenordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. 3. Finanzordnung 3.1 Haushaltsplan Für jedes Geschäftsjahr ist durch den Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen. Dabei ist grundsätzlich vorsichtig zu kalkulieren. Der Haushaltsplan umfasst eine Aufstellung aller zu erwartenden Einnahmen und geplanten Ausgaben. Alle Positionen sind klar aufzugliedern. Jeder Haushaltsplan soll eine Rücklagenführung vorsehen. Der vorläufige Haushaltsplan wird vom Vorstand in der Mitgliederversammlung vorgelegt und von dieser endgültig genehmigt. 3.2 Jahresabschluss Zum Ende des Jahres sind die Bücher abzuschließen. Der Jahresabschluss ist entsprechend zu erstellen. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind den Ansätzen im Haushaltsplan gegenüber zu stellen. Vermögen und Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren. Der vorläufige Jahresabschluss wird vom Vorstand nach Erörterung vorab genehmigt. Der Vorstand Finanzen legt diesen Jahresabschluss in der Mitgliederversammlung vor. Die Genehmigung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 5
6 3.3 Verwendung der Mittel Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Finanzen sind nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwalten. Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sind grundsätzlich zweckgebunden, es gilt jedoch das Gesamtdeckungsprinzip. In begründeten Fällen kann der Vorstand notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist. Zulässig ist auch eine gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben. Der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Abweichung vom Haushaltsplan zu berichten. 3.4 Buchführung Die Buchführung des Vereins hat nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu erfolgen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu belegen. Der Vorstand Finanzen ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Der Vorstand hat sich regelmäßig und in geeigneter Weise von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überzeugen. Dies geschieht durch einen Bericht des Vorstands Finanzen in der Vorstandssitzung. Einzelnen Vorstandsmitgliedern sind jederzeitige Kontrollen und Einsichtnahmen in die Beleg- und Buchungsunterlagen zu ermöglichen. 3.5 Rechnungsprüfung Für die Rechnungsprüfung ist, unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes, der Vorstand Finanzen verantwortlich. Die Kassen- und Kontenführung wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Die Führung von Kassen und Konten des Vereins außerhalb der eigenen Rechnungsführung ist untersagt. Konten bei Dritten müssen auf den Namen des Vereins lauten. 3.6 Buchprüfung Die Buchführung eines jeden Geschäftsjahres ist durch die Kassenprüfer vorzunehmen. Die Prüfung hat für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erfolgen. Sie erstreckt sich über die Einnahmen und Ausgaben, die rechnerische Richtigkeit der Unterlagen, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, 6
7 sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung. Das Prüfungsprotokoll ist der Mitgliederversammlung auf Verlangen vorzulegen. Änderungen der Finanzordnung sind nur durch Beschluss des Vorstandes möglich. Die Finanzordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. 4. Kassenordnung 4.1 Bargeld / Einzahlungen / Auszahlungen Zur Abwicklung des Bargeldverkehrs, Abrechnung von Tagesgebühren und Einnahmen des Wochenend-Dienstes, wird eine Kasse geführt. In der Kasse befindet sich ein festgelegter Betrag an Wechselgeld von Diese Geld-Kassette ist verschlusssicher und auch der Schlüssel dafür getrennt voneinander aufzubewahren. Sie wird vom diensthabenden Vorstandsmitglied an den Wochenenddienst übergeben. Die Abrechnung erfolgt mittels Formular. Die Einzahlung des abgerechneten Betrages auf das Bankinstitut erfolgt durch das diensthabende Vorstandsmitglied. Für den Bargeldtransport sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Bei allen Geldtransporten ist der kürzeste Weg ohne Zwischenaufenthalt zu wählen. Alle Auszahlungen erfolgen unbar, durch Überweisung auf das Girokonto des Mitgliedes. Ausnahmen hiervon regelt der geschäftsführende Vorstand. Auszahlungen dürfen grundsätzlich nur dann vorgenommen werden, wenn kassenreife Belege vorliegen. Kassenreif bedeutet, dass der Vorgang sachlich richtig bestätigt, rechnerisch überprüft und zur Zahlung angewiesen ist. Dabei schließt die Zahlungsanweisung die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ein. Zur Zahlungsanweisung sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands berechtigt. 4.2 Budget für den Geländewart Der Geländewart erhält ein Budget in Höhe von 200 zur Begleichung von laufenden Kosten für Betriebsmittel und Verbrauchsgüter zur Verfügung. Dieses wird mittels Ausgabenaufstellung und den dazugehörigen Belegen gegenüber dem Vorstand Finanzen abgerechnet. Benötigt er zusätzliche Mittel für andere Kosten oder 7
8 Anschaffungen muss dies beim Vorstand beantragt und von diesem genehmigt werden. 4.3 Budget für den Vorstand Die Mitglieder des Vorstandes sind je einzeln für Ausgaben bis zu 500 im Einzelfall verfügungsberechtigt. Im Rahmen des Haushaltsplans ist der Vorstand berechtigt, über max für laufende Ausgaben oder unverhoffte, dringende Reparaturen oder Maßnahmen zu verfügen. Alle darüber hinausgehenden finanziellen Mittel werden im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Zur Beschlussfassung im Vorstand sind Kostenvoranschläge, Pläne, Veranstaltungsprogramme oder sonstige erläuternde Belege vorzulegen. 4.4 Auslagen von Vereinsmitgliedern Werden Auslagen von anderen Vereinsmitgliedern in Absprache mit dem Vorstand getätigt, können diese bei Mitgliedern des Vorstands geltend gemacht werden. Verauslagte, erstattungsfähige Kosten werden nur anhand von Kostenaufstellungen erstattet, die spätestens 2 Monate nach Abrechnungsreife vorgelegt werden. Alle Mitglieder sind gehalten, sparsam zu sein. Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden. Sie können außerdem für den von ihnen verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden. 4.5 Unterschriftenregelung Alle Mitglieder des Vorstandes haben Bankunterschriftsberechtigung. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind allein unterschriftsberechtigt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind, gemeinsam mit einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zur Unterschrift berechtigt. Änderungen der Kassenordnung sind nur durch Beschluss des Vorstandes möglich. Die Kassenordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Stand: November
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