NomosPraxis. Zwangsvollstreckungsrecht aktuell. Nomos. Seibel Grothe Harbeck Kessel Schultes Sievers Volpert Wilhelm

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1 NomosPraxis Seibel Grothe Harbeck Kessel Schultes Sievers Volpert Wilhelm Zwangsvollstreckungsrecht aktuell Sachaufklärung Kontopfändung Weitere Neuregelungen Aktuelle Rechtsprechung 2. Auflage Nomos

2 NomosPraxis Mark Seibel Holger Grothe Nils Harbeck Karl-Ludwig Kessel Hans-Jörg Schultes Rainer Sievers Joachim Volpert Marcus Wilhelm Zwangsvollstreckungsrecht aktuell Sachaufklärung Kontopfändung Weitere Neuregelungen Aktuelle Rechtsprechung 2. Auflage Dr. Mark Seibel, Richter am Landgericht Siegen, zzt. Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim BGH Holger Grothe, Rechtsanwalt, Syndikus, Laatzen Nils Harbeck, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität Kiel Karl-Ludwig Kessel, Diplom-Rechtspfleger, Lehrkraft am Ausbildungszentrum der Justiz NRW Dr. Hans-Jörg Schultes, Rechtsanwalt, Bonn Rainer Sievers, Rechtspfleger, Amtsgericht Dortmund Joachim Volpert, Diplom-Rechtspfleger, Landgericht Düsseldorf Dr. Marcus Wilhelm, Richter am Landgericht Marburg Nomos

3 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2013 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Vorwort Das Zwangsvollstreckungsrecht hat große praktische Bedeutung. Es dient der zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung eines Titels, der zumeist in einem vorangegangenen Erkenntnisverfahren oft mühsam erstritten werden musste. Das sich anschließende Vollstreckungsverfahren ist häufig nicht weniger schwierig und komplex. Auch dort stehen sich zwei gegensätzliche Interessen gegenüber: Der Gläubiger will eine Befriedigung seiner titulierten Ansprüche erreichen, während der Schuldner die Vollstreckung verhindern möchte. Es kommt hinzu, dass gerade in den letzten Jahren mehrere Reformgesetze in Kraft getreten sind, die sowohl die zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften der ZPO als auch der Nebengesetze in erheblichem Maße geändert haben. Gerichtsentscheidungen vor allem zum neuen Recht formen das Vollstreckungsrecht, es erhält dadurch neue Konturen. Somit ist es wichtig, im Zwangsvollstreckungsrecht stets auf der Höhe der Zeit zu sein. Bereits die Erstauflage dieses Buches wurde von der Leserschaft freundlich angenommen, so dass sich der Verlag entschlossen hat, eine weitere Auflage folgen zu lassen. Die Konzeption ist gleich geblieben: Das Werk informiert praxisgerecht über derzeitige Reformgesetze, berichtet über aktuelle Entwicklungen nach Inkrafttreten von Reformen und bringt eine Auswahl interessanter Rechtsprechung. Gerne habe ich die redaktionelle Betreuung übernommen, nachdem mein Kollege Hans-Joachim Wolf, Richter am OLG Köln a.d., unerwartet verstorben ist. Er prägte die Ausrichtung dieses Werkes wir hoffen, es in seinem Sinne weiterzuführen. Eine Neuauflage wurde zunächst notwendig, um die weitreichenden Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom (BGBl. I S. 2258) darzustellen ( 1). Dieses Gesetz tritt in weiten Teilen am in Kraft. Damit verbunden sind auch Neuerungen im Kostenrecht ( 2). Etwas mehr als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom (BGBl. I S. 1707) dieses wurde schon in der 1. Auflage ausführlich dargestellt ist es zudem an der Zeit, über erste Erfahrungen im Umgang mit dem P Konto zu berichten ( 4). Auch nach dem Abschluss der Reform gibt es noch zahlreiche offene Fragen. In einem weiteren Kapitel werden die durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz geplanten neuen Kostenregelungen im GvKostG und RVG vorgestellt, basierend auf dem derzeit vorliegenden Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates ( 3); das Inkrafttreten ist zum vorgesehen. Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich auch der Entwurf einer vereinfachten Durchsetzung von Räumungstiteln nach dem MietRÄndG ( 5). Es schließen sich Beiträge zur Stellung der GbR in der Immobiliarvollstreckung ( 6) und zum Vorschlag einer Europäischen Verordnung zur vorläufigen Kontenpfändung in grenzüberschreitenden Verfahren ( 7) an. Mit diesen Beiträgen wird schon jetzt zuverlässig über künftig anstehende Änderungen informiert. 5

5 Vorwort Den Abschluss bildet eine ausführliche Rechtsprechungsübersicht der vor allem in den Jahren 2011 und 2012 (bis Mitte September) zum Zwangsvollstreckungsrecht ergangenen Entscheidungen des BGH ( 8). Wir hoffen, mit diesem Buch sowohl Richtern, Rechtsanwälten, Rechtspflegern und Gerichtsvollziehern als auch den sonstigen mit der Forderungsdurchsetzung befassten Kreisen eine kompakte und praxistaugliche Arbeitshilfe an die Hand zu geben und dadurch zu einem Update im Zwangsvollstreckungsrecht beizutragen. Karlsruhe/Siegen, im November 2012 Für die Autoren Dr. Mark Seibel 6

6 Inhaltsübersicht Vorwort Die erweiterte Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Marcus Wilhelm) Neuerungen im Kostenrecht durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung... (Joachim Volpert) Die neuen Kostenregelungen im GvKostG und RVG durch das 2. KostRMoG... (Karl-Ludwig Kessel) P Konto aktuell Abschluss der Reform der Kontopfändung und offene Fragen... (Holger Grothe) Zum Entwurf einer vereinfachten Durchsetzung von Räumungstiteln (MietRÄndG)... (Hans-Jörg Schultes) Die GbR in der Immobiliarvollstreckung (Rainer Sievers) 7 8 Vorläufige Kontenpfändung im Ausland Zum Vorschlag einer Europäischen Verordnung zur vorläufigen Kontenpfändung in grenzüberschreitenden Verfahren... (Nils Harbeck) Neuere Rechtsprechung zum Zwangsvollstreckungsrecht eine Auswahl... (Mark Seibel) Stichwortverzeichnis

7 Inhalt Vorwort Die erweiterte Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung A. Einleitung I. Anlass zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und Umsetzung II. Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Änderungen Gesetzliche Regelung allgemeiner Verfahrensgrundsätze a) Grundsatz der effizienten Zwangsvollstreckung b) Grundsatz der gütlichen Erledigung einschließlich Stundungsmöglichkeit Gesetzliche Regelung der Befugnisse des Gerichtsvollziehers a) Übertragung der Aufenthaltsermittlung auf den Gerichtsvollzieher, 755 ZPO b) Neuregelung der Einzelbefugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Forderungsvollstreckung Erweiterte Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung a) Die Reformschwerpunkte b) Übersicht: Verfahrensablauf der Sachaufklärung vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen c) Synoptische Gegenüberstellung B. Sachaufklärung vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen I. Selbstauskunft des Schuldners (Abnahme der Vermögensauskunft) Voraussetzungen a) Gläubigerauftrag b) Vorliegen der Voraussetzungen der Vollstreckung und Nichtvorliegen von Vollstreckungshindernissen Verfahrensablauf a) Setzung einer Zahlungsfrist und Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft b) Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft c) Hinterlegung und Verwaltung des Vermögensverzeichnisses sowie Benachrichtigungen an den Gläubiger d) Erzwingungshaftanordnung, 802 g ZPO e) Erzwingungshaftvollstreckung II. Fremdauskünfte, 802 l ZPO Begrenzte Eröffnung neuer Erkenntnisquellen für Gläubiger durch Ermöglichung der Einholung von Fremdauskünften Voraussetzungen der Einholung von Fremdauskünften Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Einholung der Fremdauskünfte

8 Inhalt 4. Zulässige Fremdauskünfte sowie Art und Weise der Einholung der Auskünfte Löschung der zu Vollstreckungszwecken nicht mehr benötigten Daten Benachrichtigungen an Gläubiger und Schuldner Rechtsbehelfe C. Sachaufklärung nach erfolglosem Vollstreckungsversuch, 807 ZPO D. Führung der Schuldnerverzeichnisse I. Zuständigkeit für die Führung der Schuldnerverzeichnisse, 882 h ZPO II. Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, 882 b ZPO III. Eintragungsgründe, 882 c ZPO IV. Einsichtsrecht ( 882 f ZPO) sowie Anspruch auf Erteilung von Ausdrucken ( 882 g ZPO) E. Gesetzes- und Verordnungstexte (Fassung ab ) I. Änderung der allgemeinen Vorschriften zur Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher II. Neuregelung der Sachaufklärung vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen III. Neuregelung der Sachaufklärung nach erfolglosem Vollstreckungsversuch IV. Änderung der Vorschriften zum Schuldnerverzeichnis V. Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) VI. Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) VII. Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV) Neuerungen im Kostenrecht durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung... A. Einleitung B. Vollstreckungsrechtliche Befugnisse des Gerichtsvollziehers C. Ermittlung des Aufenthaltsorts ( 755 ZPO) I. Überblick II. Gerichtsvollzieher (GvKostG) Gebühr Nr. 440 KV-GvKostG Ermittlungs- und Vollstreckungsauftrag Derselbe Auftrag Mehrere Auskünfte Nicht erledigte Auskunftseinholung Auslagen für Auskünfte nach 755 ZPO a) Nr. 708 KV-GvKostG b) Meldebehörde c) Ausländerzentralregister und Ausländerbehörde d) Rentenversicherungsträger

9 Inhalt e) Kraftfahrt-Bundesamt (Zentrales Fahrzeugregister) f) Aufenthaltsermittlung für mehrere Gläubiger (mehrere Aufträge) Wechsel der Gerichtsvollzieher-Zuständigkeit nach Aufenthaltsermittlung III. Rechtsanwalt (RVG) D. Gütliche Erledigung ( 802 b ZPO) I. Überblick Auftrag zur gütlichen Erledigung Zahlungsvereinbarung II. Gerichtsvollzieher (GvKostG) Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG Ausschluss der Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG Nicht erledigte gütliche Erledigung (Nr. 604 KV-GvKostG) Dokumentenpauschale Unterrichtung des Gläubigers von der getroffenen Zahlungsvereinbarung Wegegeld III. Rechtsanwalt (RVG) Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarung ( 802 b Abs. 2 ZPO) 115 a) Einigungsvertrag und Mitwirkung b) Ratenzahlungsvereinbarung unter anwaltlicher Mitwirkung Geplante Änderungen durch das 2. KostRMoG E. Vermögensauskunft ( 802 c, 802 d, 807 ZPO) I. Gerichtsvollzieher (GvKostG) Abnahme der Vermögensauskunft a) Gebühr Nr. 260 KV-GvKostG b) Kombi-Auftrag nach 807 ZPO c) Weitere Kombi-Aufträge ( 802 a Abs. 2 ZPO) d) Zustellungsgebühren e) Dokumentenpauschale Vermögensverzeichnis für Drittgläubiger ( 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO) 120 a) Überblick b) Gebühr Nr. 261 KV-GvKostG c) Dokumentenpauschale Verhältnis der Gebühren Nr. 260 und Nr. 261 KV-GvKostG Eidesstattliche Versicherung ( 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 ZPO) Auskünfte von Dritten Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers ( 802 l ZPO) a) Gebühr Nr. 440 KV-GvKostG b) Nicht erledigte Auskunftseinholung c) Auslagentatbestand Nr. 708 KV-GvKostG d) Dokumentenpauschale II. Gerichtskosten (GKG) III. Rechtsanwalt (RVG)

10 Inhalt 1. Terminsgebühr Nr VV-RVG Gegenstandswert bei Abnahme der Vermögensauskunft Kombi-Auftrag Vermögensauskunft und Verhaftungsauftrag F. Erzwingungshaft ( 802 g ZPO) I. Gerichtsvollzieher (GvKostG) Besonderer Auftrag Verhaftung und Vermögensauskunft durch Gerichtsvollzieher verschiedener Amtsgerichtsbezirke Zustellung des Haftbefehls Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls II. Gerichtskosten (GKG) G. Schuldnerverzeichnis (Gerichtsvollzieher) I. Gebührenfreie Auskünfte nach 882 c Abs. 3 S. 2 ZPO II. Zustellung der Begründung der Eintragungsanordnung III. Auslagen für Auskünfte (Nr. 708 KV-GvKostG) H. Übergangsvorschriften I. Reform der Sachaufklärung EGZPO Gerichtsvollzieher a) Eingang des Auftrags b) 3 GvKostG c) Eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis d) Wiederholte eidesstattliche Versicherung ( 903 ZPO)/ erneute Vermögensauskunft ( 802 d ZPO) e) Eidesstattliche Versicherung/Haftbefehl/Verhaftung f) Kombi-Auftrag II. 2. KostRMoG III. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ( 829 a ZPO) Die neuen Kostenregelungen im GvKostG und RVG durch das 2. KostRMoG... A. Einleitung B. Geplante Änderungen des GvKostG I. Allgemeines II. Die geplanten Änderungen im Paragrafenteil GvKostG GvKostG GvKostG GvKostG a GvKostG

11 Inhalt GvKostG GvKostG GvKostG III. Die geplanten Änderungen im Kostenverzeichnis Allgemeines a) Einführung einer Gliederung ; Ersetzung des Begriffs Gebührenbetrag durch Gebühr ; Abschnitte und Vorbemerkungen b) Gebührenanpassung Die Änderungen im Einzelnen a) Abschnitt 1: Zustellung auf Betreiben der Parteien ( 191 ZPO) b) Nr. 262 KV-GvKostG c) Nr. 300 KV-GvKostG d) Nr. 302 KV-GvKostG e) Nr. 430 KV-GvKostG f) Nr. 604 KV-GvKostG g) Nr. 700 KV-GvKostG h) Nr. 702 KV-GvKostG i) Nr. 707 KV-GvKostG j) Nr. 708 KV-GvKostG k) Nr. 711 KV-GvKostG l) Nr KV-GvKostG Text des Kostenverzeichnisses mit den geplanten Änderungen (RegE vom ) C. Geplante Änderungen des RVG I. Allgemeines II. Die für die Zwangsvollstreckung bedeutsamen Änderungen im Einzelnen Abs. 1 Nr. 4 RVG Nr VV-RVG D. Stellungnahme des Bundesrates I. Allgemeines II. Änderungen des GvKostG (idf der Stellungnahme des Bundesrates) GvKostG a GvKostG und Nr. 711 KV-GvKostG GvKostG und Nr KV-GvKostG (Einführung von Erfolgsgebühren) a) Fälligkeit von Erfolgsgebühren b) Nr. 430 KV-GvKostG c) Nr. 431 KV-GvKostG d) Nr. 432 KV-GvKostG e) Nr. 433 KV-GvKostG Vorbemerkung 1 des Kostenverzeichnisses

12 Inhalt 4 5. Nr. 101, 600 und 604 KV-GvKostG Nr. 240 KV-GvKostG Nr. 702 KV-GvKostG Nr. 711 KV-GvKostG Nr. 715 KV-GvKostG P Konto aktuell Abschluss der Reform der Kontopfändung und offene Fragen... A. Einleitung B. Das P Konto Gesetzliche Regelung und aktuelle Entwicklungen I. Einrichtung und Beendigung eines P Kontos Die Einrichtung eines P Kontos Der Umwandlungsanspruch des Kunden Anspruchsberechtigte Personen Zeitpunkt der Umwandlung Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten eines P Kontos a) Preisgestaltung beim P Konto b) Sonstige vertragliche Vereinbarungen aus Anlass der Umwandlung in ein P Konto (Zusatzvereinbarungen) Missbrauchsschutz im Zusammenhang mit dem P Konto a) Die Versicherung des Kunden b) Die Meldung des P Kontos an Auskunfteien c) Wahlrecht des Gläubigers bei mehreren P-Konten d) Handlungsmöglichkeiten des kontoführenden Kreditinstituts bei mehreren P-Konten Die Beendigung der Kontoführung als P Konto II. Pfändungsschutz auf dem P Konto durch Freibeträge Pfändungsfreier Sockelbetrag der Basisschutz Ursache und Lösung des Monatsanfangsproblems a) Problemaufriss b) Erweiterung der Auszahlungssperre beim P Konto c) Erweiterung des Guthabenbegriffs in 850 k ZPO d) Benachteiligungen der Gläubiger Verfügungen des Kontoinhabers innerhalb des Freibetrages a) Verfügungen am Geldautomaten b) Lastschriften und Rücklastschriften c) Darlehensraten des Kreditinstitutes d) Verfügungen mit Kreditkarte Die Übertragung von Freibeträgen in den Folgemonat a) Die Übertragung von Freibeträgen im Regelfall b) Verrechnung von Teilverfügungen des Kontoinhabers Rückwirkender Pfändungsschutz durch Umwandlung in ein P Konto

13 Inhalt a) Rückwirkende Umwandlung bei Vorliegen eines Überweisungsbeschlusses b) Umwandlung bei Auseinanderfallen von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Die Erhöhungsbeträge nach 850 k Abs. 2 ZPO a) Aufstockung des Sockelbetrages b) Erhöhung aufgrund Unterhaltspflichten und Bedarfsgemeinschaften, 850 k Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO c) Erhöhungen wegen Einzelleistungen, 850 k Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO d) Der Nachweis der Erhöhungsbeträge gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut e) Zeitliche Rückwirkung der erhöhten Freibeträge Festsetzung abweichender Freibeträge auf dem P Konto durch das Vollstreckungsgericht a) Grundsatz b) Abweichende Freibeträge bei Unterhaltspfändungen, 850 k Abs. 3 ZPO c) Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht, 850 k Abs. 4 ZPO d) Zulässigkeit von Blankettbeschlüssen? e) Keine Fortgeltung von Freigabebeschlüssen nach altem Recht Aufrechnungsverbot für geschützte Guthaben III. Das P Konto im Soll als ungelöstes Problem Schutz von Sozialleistungen oder Kindergeld auf dem debitorischen P Konto Kein Schutz von Arbeitseinkommen oder sonstigen Einkünften Kritik und Verfahren in der Praxis IV. P Konto und Vollstreckung öffentlicher Gläubiger Geltung der Regelungen des P Kontos Zuständigkeit für die Festsetzung von Freibeträgen, 850 k Abs. 4 und 5 ZPO Landesrechtliche Besonderheiten Zuständigkeit bei Anträgen nach 850 l ZPO V. Das P Konto in der Insolvenz des Kontoinhabers Schutz pfändungsfreier Guthaben auf dem P Konto in der Insolvenz Fortbestand des P Kontos auch in der Insolvenz Einrichtung und Umwandlung von P-Konten in der Insolvenz Fazit C. Sonstige Änderungen aus Anlass der Einführung des P Kontos I. Auszahlungssperrfrist nach 835 ZPO Die Verlängerung der Auszahlungssperrfrist auf vier Wochen

14 Inhalt 2. Erweiterung der Auszahlungssperrfrist auf künftige Zahlungseingänge a) Erweiterung der Auszahlungssperre auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts b) Erweiterung der Auszahlungssperre beim P Konto Erweiterung der Auszahlungssperre auf nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen und sonstige Einkünfte II. Drittschuldnererklärung, 840 ZPO Auskunftspflicht über Anordnungen nach 850 l ZPO Auskunftspflicht über ein betroffenes P Konto III. Die generelle Anordnung der Unpfändbarkeit nach 850 l ZPO Anlass der Regelung des 850 l ZPO; Verhältnis zu 765 a ZPO Voraussetzungen für die Anordnung der (Teil-)Aufhebung der Kontopfändung a) Bestehen eines P Kontos b) Eingang ganz überwiegend unpfändbarer Beträge in der Vergangenheit c) Zu erwartender Eingang überwiegend unpfändbarer Beträge in der Zukunft d) Schuldnerantrag e) Anhörung des Gläubigers Rechtsfolgen der Anordnung der Unpfändbarkeit Verfahren Fazit und Ausblick D. Die Bezeichnung des Pfändungsgegenstands und zukünftiger Musterzwang... 5 I. Gesetzliche Definition des Pfändungsgegenstands II. Neuer Mustervordruck Zum Entwurf einer vereinfachten Durchsetzung von Räumungstiteln (MietRÄndG)... A. Reformansatz B. Änderungen bei der Räumungsvollstreckung Berliner Modell I. Ausgangspunkt: 885 ZPO II. Das Berliner Modell III. Beschränkter Vollstreckungsauftrag, 885 a ZPO-E Die geplante Neuregelung Die gesetzgeberischen Motive C. Räumung aufgrund einstweiliger Verfügung bei Zahlungsverzug, 283 a, 940 a Abs. 3 ZPO-E I. Die geplanten Neuregelungen II. Die gesetzgeberischen Motive III. Stellungnahme des Bundesrates

15 Inhalt IV. Gegenäußerung der Bundesregierung D. Einstweilige Verfügung gegen Dritte, 940 a Abs. 2 ZPO-E I. Die geplante Neuregelung II. Die gesetzgeberischen Motive E. Bewertung Die GbR in der Immobiliarvollstreckung A. Die Rechtsfähigkeit der GbR I. Änderung der Rechtsprechung im Jahre II. Reaktion des Gesetzgebers B. Allgemeine Folgen der Rechtsfähigkeit I. Vertretungsregelungen und förmliche Zustellungen II. Verfahrensrechtliche Erklärungen für die GbR III. Die drei Arten der Immobiliarvollstreckung C. Die GbR ist Eigentümerin und Schuldnerin I. Gesetzliche Vermutung des 899 a BGB II. Die Vollstreckung in das Grundstück der GbR III. Kein Wohnrecht in der Zwangsverwaltung D. Die GbR ist Inhaberin eines dinglichen Rechts und somit Berechtigte/ Gläubigerin... E. Die GbR tritt als Gläubigerin eines Zahlungsanspruchs auf F. Die GbR tritt im Zwangsversteigerungstermin als Bieterin auf I. Problemstellung II. Erklärung aller Gesellschafter III. Bietungsvollmacht G. Ein Gesellschafter der GbR beantragt die Teilungsversteigerung I. Ziele der Teilungsversteigerung II. Bisherige Meinung in der Literatur III. Folgen der Rechtsfähigkeit auf die Zulässigkeit IV. Hinweise auf mögliche Alternativen Vorläufige Kontenpfändung im Ausland Zum Vorschlag einer Europäischen Verordnung zur vorläufigen Kontenpfändung in grenzüberschreitenden Verfahren... A. Einleitung I. Sachstand II. Intention B. Problemstellung I. Grundsätzliches II. Kontemporäre Hindernisse

16 Inhalt C. Ziele D. Rahmenbedingungen I. Gegenstand II. Anwendungsbereich III. Rechtsgrundlage E. Strukturmerkmale I. Verfügbarkeit II. Zuständigkeit III. Modalitäten IV. Verfahren V. Kontoinformationen F. Vollstreckung I. Zustellung II. Ausführung G. Rechtsbehelfe H. Formular I. Sonstiges I. Vertretung der Parteien II. Kosten III. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit J. Fazit Neuere Rechtsprechung zum Zwangsvollstreckungsrecht eine Auswahl... A. Entscheidungen zu Vollstreckungsklauseln I. Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 ZPO und Klauselerteilung gegenüber dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld Einleitung Entwicklung der Rechtsprechung des BGH a) BGH, Versäumnisurteil vom XI ZR 200/ b) BGH, Urteil vom V ZR 200/ c) Kritik in der Literatur und Problemlage d) BGH, Beschluss vom VII ZB 89/ e) BGH, Urteil vom V ZR 237/ Ausblick für die Praxis II. Umfirmierung ist kein Fall der Rechtsnachfolge isd 727 Abs. 1 ZPO 299 III. Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung IV. Grds. keine Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer erteilten Vollstreckungsklausel durch das Vollstreckungsgericht

17 V. Ersteher eines Grundstücks ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters... VI. Konkrete Bezeichnung des in einer notariellen Unterwerfungserklärung gem. 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genannten Anspruchs Konkretisierungsgebot... Inhalt B. Entscheidungen zum P Konto I. Monatsanfangsproblem II. Festsetzung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht nach 850 k Abs. 4 ZPO III. Aktuell: Kontoführungsgebühren für ein P Konto C. Entscheidungen zur Pfändung I. Vollstreckungsprivilegierung nach 850 f Abs. 2 ZPO Einleitung Vollstreckungsbescheid zum Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung ungeeignet Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung durch Versäumnisurteil? Umfang der Vollstreckungsprivilegierung II. Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung gem. 850 d Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 ZPO III. Exkurs zu 850 d ZPO: Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. 121 Abs. 2 ZPO für den pfändenden Unterhaltsgläubiger IV. Pfändungsverbot des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen durch den Staat nach 242 BGB V. Pfändungsverbot des Pkw eines gehbehinderten Schuldners nach 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO VI. Austauschpfändung eines nach 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Pkw VII. Wirksamkeit der Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs entsprechend 46 Abs. 6 AO VIII. Pflicht zur Herausgabe von Kontoauszügen durch den Schuldner nach 836 Abs. 3 S. 1 ZPO Einleitung Grds. keine Beschränkung der Anordnung auf Herausgabe von Kontoauszügen Keine Schwärzung von Kontoauszügen durch den Schuldner IX. Ansprüche aus 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften unpfändbar X. Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld nach 850 a Nr. 2 ZPO XI. Pfändungsschutz für Landwirte nach 851 a Abs. 1 ZPO auf den Anspruch auf Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) unanwendbar XII. Pfändungsschutz nach 851 c Abs. 1 ZPO

18 Inhalt 1. Einleitung BGH, Beschluss vom VII ZB 5/ BGH, Beschluss vom VII ZB 2/ D. Entscheidungen zu Rechtsbehelfen, Rechtsmitteln u.ä I. Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 775 Nr. 1 ZPO nicht allein wegen Vorliegens eines gerichtlich festgestellten Schuldenbereinigungsplans nach 308 Abs. 1 InsO... II. Grds. keine Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer erteilten Vollstreckungsklausel durch das Vollstreckungsgericht im Erinnerungsverfahren nach 766 ZPO... III. Erteilung und Umfang einer Vollmacht zur Erklärung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung allein im Klauselerteilungsverfahren und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen... IV. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach Art. 38 ff EuGVVO... V. Entscheidungen über Kosten der Zwangsvollstreckung und Mindestbeschwerdewert einer sofortigen Beschwerde nach 793, 567 Abs. 2 ZPO Stichwortverzeichnis

19 Die erweiterte Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung Haftbefehl dem Schuldner bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden ist. 427 Ist der Schuldner im Zusammenhang mit seiner Verhaftung nunmehr bereit, die verlangte Vermögensauskunft abzugeben, so hat der Gerichtsvollzieher ihm dazu die Gelegenheit zu geben. 428 Andernfalls ist der Schuldner unter Übergabe des Haftbefehls 429 in die nächste zur Aufnahme von Schuldgefangenen bestimmte Justizvollzugsanstalt einzuliefern, 430 wo der Zeitpunkt der Einlieferung des Schuldners durch den zuständigen Justizvollzugsbediensteten im Gerichtsvollzieherprotokoll zu bescheinigen 431 ist. Zum weiteren Verfahren bei der Verhaftung vgl 187 GVGA. 432 ff) (1) Unzulässigkeit der Verhaftung des Schuldners aufgrund des Haftbefehls, 802 h ZPO Zeitliche Begrenzung Nach 802 h Abs. 1 ZPO ist die Vollziehung des Erzwingungshaftbefehls allerdings unstatthaft, wenn seit dem Tag des Haftbefehlserlasses zwei Jahre vergangen sind. Die insoweit maßgebliche und vom Gerichtsvollzieher auch von Amts wegen 433 zu prüfende Zweijahresfrist wird nach 222 ZPO, 187 ff BGB 434 berechnet. Für die Fristwahrung genügt es, wenn innerhalb der Frist die Verhaftung des Schuldners beantragt wird. 435 (2) Haftaufschub während der Dauer einer bestehenden Gesundheitsgefahr Daneben kann bei naher und erheblicher Gefährdung der Gesundheit des Schuldners 436 ein zeitweiliger Haftaufschub gewährt werden. 437 Weil es der Schuldner jederzeit in der Hand hat, durch die Abgabe der Vermögensauskunft die Haft zu vermeiden oder zu beenden, ist insoweit aber ein strenger Maßstab anzusetzen. 438 Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vollstreckung des Haftbefehls die Frage einer etwaigen Gesundheitsgefährdung von Amts wegen zu prüfen 439 und die aus seiner Sicht für eine Haftunfähigkeit sprechenden Aspekte nachvollziehbar im Protokoll 427 Hk-ZV/Sternal, 802 g Rn Hk-ZV/Sternal, 802 g Rn Vgl dazu etwa Hk-ZV/Sternal, 802 g Rn Hk-ZV/Sternal, 802 g Rn Vgl Hk-ZV/Sternal, 802 g Rn BT-Drucks. 16/10069, S. 28; Hk-ZV/Sternal, 802 g Rn Vgl dazu Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn BeckOK-ZPO/Utermark, 909 Rn 11; Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn BGH NJW 2006, 1290 (1290 f); Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn g Abs. 2 ZPO ist dagegen nicht einschlägig, wenn eine (ggf vom Schuldner versorgte) dritte Person gesundheitlich gefährdet wird, vgl Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn 6, Musielak/Voit, 906 ZPO Rn 2 sowie Thomas/Putzo/Seiler, 802 h Rn 4. In derartigen Fällen muss der Gerichtsvollzieher aber die zuständigen staatlichen Stellen (Jugendamt, Betreuungsgericht usw) informieren, um entsprechende dort zu ergreifende Maßnahmen zu ermöglichen, vgl OLG München NJW 1977, 1822, Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn 6 sowie Thomas/Putzo/Seiler, 802 h Rn 4. Bis zum Tätigwerden der vom Gerichtsvollzieher informierten Behörden hat dieser einstweilen die Haftvollstreckung zurückzustellen, vgl OLG München NJW 1977, 1822, Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn 6 sowie Thomas/Putzo/Seiler, 802 h Rn BT-Drucks. 16/10069, S. 28; Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn OLG Düsseldorf DGVZ 1996, 27; OLG Hamm DGVZ 1983, 137 (137 f); LG Kassel DGVZ 1975, 169 (169 f); Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn 5; Musielak/Voit, 906 ZPO Rn Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn 8; Musielak/Voit, 906 ZPO Rn Wilhelm

20 B. Sachaufklärung vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen 1 niederzulegen. 440 Erforderlichenfalls 441 muss der Schuldner auf eigene Kosten ein aktuelles aussagekräftiges ärztliches Attest 442 vorlegen. 443 Lässt sich anhand der vorgelegten ärztlichen Atteste eine von der Haft ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung weder nachweisen noch ausschließen, so darf die Erzwingungshaft wegen des Vorrangs der körperlichen Unversehrtheit 444 nicht vollstreckt werden. 445 Solange eine nahe und erhebliche Gesundheitsgefahr für den Schuldner von der Haftvollstreckung ausgeht, hat bereits die Verhaftung des Schuldners 446 zu unterbleiben. Fällt die Haftunfähigkeit des Schuldners aber weg, so ist der Schuldner auch ohne neuerlichen Antrag des Gläubigers von Amts wegen zu verhaften. 447 gg) Abgabe der Vermögensauskunft durch den verhafteten Schuldner, 802 i ZPO Der verhaftete Schuldner kann nach 802 i Abs. 1 S. 1 ZPO jederzeit bei dem Gerichtsvollzieher des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dies gilt sowohl für den gerade erst verhafteten als auch für den bereits in Haft befindlichen Schuldner. 448 Einem solchen Verlangen ist unverzüglich 449 stattzugeben ( 802 i Abs. 1 S. 2 ZPO). 450 Eine etwa beantragte Teilnahme des Gläubigers an dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft darf die Abgabe nicht verzögern. 451 Nach Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner gem. 802 i Abs. 2 S. 1 ZPO aus der Haft zu entlassen. Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis gem. 802 i Abs. 2 S. 2, 802 f Abs. 6 S. 1 ZPO bei dem nach 802 k Abs. 3 ZPO durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bestimmten zentralen Vollstreckungsgericht, welches das bei ihm hinterlegte Vermögensverzeichnis nach 802 k Abs. 1 S. 1 ZPO in elektronischer Form verwaltet. Kann der Schuldner in Ermangelung der dafür erforderlichen Unterlagen keine vollständigen Angaben machen, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen ( 802 i Abs. 3 S. 1 ZPO). Für das Abnahmeverfahren gilt dann von der Setzung der Zahlungsfrist abgesehen die Regelung des 802 f ZPO entsprechend LG Berlin DGVZ 1975, 167; Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn 11; Musielak/Voit, 906 ZPO Rn Zur Notwendigkeit der Vorlage von Attesten bei einer für den Laien nicht ohne Weiteres erkennbaren Gesundheitsgefährdung vgl Musielak/Voit, 906 ZPO Rn Zu den insoweit an ein Attest zu stellenden Anforderungen vgl Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn 9 sowie Musielak/Voit, 906 ZPO Rn 3 m. Fn LG Lübeck DGVZ 2008 m 126 (127); Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn 8; Musielak/Voit, 906 ZPO Rn Ebenso BVerfG DGVZ 2008, 123 (124) sowie Musielak/Voit, 906 ZPO Rn Musielak/Voit, 906 ZPO Rn 3; ie wohl aa Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn Vgl dazu, dass bei drohender Gesundheitsgefahr für den Schuldner nicht nur der Haftvollzug, sondern bereits die Verhaftung zu unterbleiben hat, etwa OLG Bamberg DGVZ 1990, 39; LG Coburg DGVZ 1989, 95 sowie Musielak/Voit, 906 ZPO Rn 4. AA OLG Köln JurBüro 1995, 218 (218 f). 447 Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn Hk-ZV/Sternal, 802 i Rn Vgl 121 Abs. 1 BGB: ohne schuldhaftes Zögern. Vgl dazu im vorliegenden Kontext etwa BT-Drucks. 16/10069, S. 28, Hk-ZV/Sternal, 802 i Rn 4 sowie Thomas/Putzo/Seiler, 802 i Rn Hk-ZV/Sternal, 802 i Rn 4; Thomas/Putzo/Seiler, 802 i Rn Vgl dazu Hk-ZV/Sternal, 802 i Rn 7 sowie Thomas/Putzo/Seiler, 802 i Rn Vgl dazu im Einzelnen Hk-ZV/Sternal, 802 i Rn 10 ff. Wilhelm 73

21 Die erweiterte Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hh) Erneuerung der Haft nach Entlassung und wiederholte Verhaftung, 802 j Abs. 2 ZPO Gemäß 802 j Abs. 2 ZPO findet gegen einen Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers 453 aus der Haft entlassen ist, auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. 454 Dadurch soll verhindert werden, dass der Gläubiger die Haftvollstreckung als Druckmittel gegen den Schuldner einsetzt. 455 Ein bereits vorhandener Haftbefehl ist als Grundlage für die Verhaftung des Schuldners verbraucht und muss daher zu den Gerichtsakten genommen werden. 456 Es darf wegen der dem ersten Haftbefehl zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner aber auch kein neuer Haftbefehl erlassen werden. Auch dies verbietet 802 j Abs. 2 ZPO. 457 Zulässig ist dagegen der Erlass eines neuen Haftbefehls für eine andere Forderung desselben Gläubigers und wegen der Versäumung der Pflicht zur Ergänzung einer Vermögensauskunft sowie für andere Gläubiger. 458 Aus Verhältnismäßigkeitsgründen 459 kann ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des 802 d ZPO 460 von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden. Das Verbot der wiederholten Verhaftung entfällt, wenn der Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erneute Vermögensauskunft nach 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO 461 glaubhaft macht. 462 ii) (1) Rechtsbehelfe Rechtsbehelfe des Gläubigers Gegen die Ablehnung der Verhaftung oder des Vollzugs der Haft durch den Gerichtsvollzieher kann der Gläubiger Vollstreckungserinnerung ( 766 Abs. 2 ZPO) einlegen. 463 (2) Rechtsbehelfe des Schuldners Gegen seine Verhaftung und den Vollzug der Haft durch den Gerichtsvollzieher steht dem Schuldner die Vollstreckungserinnerung ( 766 Abs. 1 ZPO) zur Seite. 464 Soweit der Schuldner dagegen Einwendungen gegen die Art und Weise des Haftvollzugs vorbringen will, kann er dies nur nach Maßgabe der 171, 108 ff StVollzG machen. 453 Wird der Schuldner entlassen, ohne dass der Gläubiger dies veranlasst hat, so gilt das Verbot der Erneuerung der Haft aus 802 j Abs. 2 ZPO nicht, Hk-ZV/Sternal, 802 j Rn 2 sowie Wolf/Sternal, ZVR aktuell, S Hk-ZV/Sternal, 802 j Rn 4; Thomas/Putzo/Seiler, 802 j Rn Vgl dazu Hk-ZV/Sternal, 802 j Rn 2 sowie Wolf/Sternal, ZVR aktuell, S Hk-ZV/Sternal, 802 j Rn Hk-ZV/Sternal, 802 j Rn 4; Wolf/Sternal, ZVR aktuell, S. 186; Thomas/Putzo/Seiler, 802 j Rn Hk-ZV/Sternal, 802 j Rn 4; Wolf/Sternal, ZVR aktuell, S. 186; Thomas/Putzo/Seiler, 802 j Rn Zu den hinter 802 j Abs. 3 ZPO stehenden Verhältnismäßigkeitserwägungen vgl etwa Hk-ZV/Sternal, 802 j Rn 2 sowie Wolf/Sternal, ZVR aktuell, S Zu den Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist des 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO vgl Rn 58 ff. 461 Zu den Voraussetzungen einer erneuten Vermögensauskunft nach 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO sowie deren Glaubhaftmachung vgl Rn 58 ff, 62 f. 462 BT-Drucks. 16/10069, S. 29; Hk-ZV/Sternal, 802 j Rn 8; Thomas/Putzo/Seiler, 802 j Rn Hk-ZV/Sternal, 802 g Rn 31 sowie Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn Hk-ZV/Sternal, 802 g Rn 31 sowie Hk-ZV/Sternal, 802 h Rn Wilhelm

22 B. Sachaufklärung vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen 1 II. Fremdauskünfte, 802 l ZPO 1. Begrenzte Eröffnung neuer Erkenntnisquellen für Gläubiger durch Ermöglichung der Einholung von Fremdauskünften Die nunmehr in 802 l ZPO geregelte Möglichkeit der Einholung von Fremdauskünften zählt zu den wesentlichen Inhalten der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung. 465 Mit dieser Regelung zur Einholung von Fremdauskünften werden Gläubigern neue Erkenntnisquellen betreffend das Vermögen des Schuldners eröffnet, die bislang nur verschiedenen staatlichen Stellen zur Verfügung standen. 466 Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich abgesicherten Rechts des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung sowie in Abwägung mit den Gläubiger- und Allgemeininteressen an einer zügigen und erfolgreichen Vollstreckung und mit Rücksicht auf den im Rahmen der Zwangsvollstreckung stets zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Einholung von Fremdauskünften gegenüber der Selbstauskunft des Schuldners grds. subsidiär. 467 Die Möglichkeit zur Einholung von Fremdauskünften ist zudem auf die typischerweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung relevant werdenden Bereiche beschränkt (vgl 802 l Abs. 1 S. 1 ZPO). 468 Durch die damit verbundene Beschränkung zulässiger Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung des Schuldners auf Bereiche, in denen typischerweise mit pfändbarem Vermögen des Schuldners zu rechnen ist, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. 2. Voraussetzungen der Einholung von Fremdauskünften Auf entsprechenden Vollstreckungsauftrag ( 753 Abs. 2 S. 1, 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), der ggf bereits im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft (s. Rn 31 ff, 37) gestellt werden kann, holt der Gerichtsvollzieher Fremdauskünfte betreffend das Schuldnervermögen ein. Dies kommt gem. 802 l Abs. 1 S. 1 ZPO dann in Betracht, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die in der Selbstauskunft aufgeführten Gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Muster: Kombinationsauftrag (Abgabe der Vermögensauskunft und Einholung von Fremdauskünften) An das Amtsgericht Gerichtsvollzieherverteilerstelle In der Vollstreckungssache (Gläubiger)./. (Schuldner) Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn 1; Wolf/Sternal, ZVR aktuell, S Vgl dazu Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn 1; Wolf/Sternal, ZVR aktuell, S So eröffnet bspw 68 Abs. 1 S. 1 SGB X u.a. Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit, zum Zwecke der Aufgabenerfüllung diverse Sozialdaten abzufragen. 467 BT-Drucks. 16/10069, S. 31; Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn BT-Drucks. 16/10069, S. 32; Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn 2; Thomas/Putzo/Seiler, 802 j Rn 6. Wilhelm 75

23 Die erweiterte Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zeige ich die Vertretung des Gläubigers an. Dieser hat ausweislich der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des vom gegen den Schuldner eine Forderung über. Aufgrund dessen kann der Gläubiger vom Schuldner beanspruchen: (Forderungsaufstellung) Auch die Voraussetzungen für die Abnahme einer Vermögensauskunft gem. 802 c ff ZPO sind gegeben. Denn Mit Rücksicht darauf beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers, zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners zeitnah einen Termin zu bestimmen und nach dem Termin einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses sowie eine Abschrift des Terminsprotokolls zu übersenden. Bereits jetzt beantrage ich für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ( 802 l ZPO), bei den entsprechenden Rentenversicherungsträgern Auskünfte über den Arbeitgeber des Schuldners einzuholen. (Rechtsanwalt) Fremdauskünfte dürfen nach 802 l Abs. 1 S. 2 ZPO auch nur dann eingeholt werden, wenn sie zur Vollstreckung erforderlich sind und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens betragen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Nichterreichen der Mindesthöhe von 500 das Schuldnerinteresse am Schutz seiner Sozial-, Konto- und anderen Daten das Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung überwiegt Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Einholung der Fremdauskünfte Sind diese Voraussetzungen (Rn 187) erfüllt, so steht die Einholung der Fremdauskünfte nicht im Ermessen des Gerichtsvollziehers. 471 Er ist vielmehr an den vom Gläubiger gem. 753 Abs. 2 S. 1, 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO erteilten Auftrag gebunden Zulässige Fremdauskünfte sowie Art und Weise der Einholung der Auskünfte Nach der abschließenden Aufzählung 473 in 802 l Abs. 1 S. 1 ZPO können Fremdauskünfte über 469 Zur Berechnung des Mindestbetrages bei mehreren Forderungen eines Gläubigers sowie zur Berücksichtigungsfähigkeit von Vollstreckungskosten und Nebenforderungen vgl Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn BT-Drucks. 16/10069, S. 33. Vgl dazu Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn 6 sowie Wolf/Sternal, ZVR aktuell, S Zu der damit verbundenen Benachteiligung von Gläubigern mit Kleinforderungen vgl Fischer, WuM 2007, 239 (243), Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn 6 sowie Würdinger, JZ 2011, 177 (184). 471 BT-Drucks. 16/10069, S. 32; Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Ebenso BT-Drucks. 16/10069, S. 32 sowie Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Vgl zum abschließenden Charakter der Aufzählung in 802 l Abs. 1 S. 1 ZPO Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Wilhelm

24 B. Sachaufklärung vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen 1 das Arbeitseinkommen des Schuldners (Nr. 1), das Bestehen von Bankverbindungen (Nr. 2) sowie das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs (Nr. 3) eingeholt werden. 474 So können gem. 802 l Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Ermittlungen hinsichtlich des Arbeitgebers eines Schuldners angestellt werden, um die Ausbringung von Lohnpfändungen zu ermöglichen. 475 Der Gerichtsvollzieher darf bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund sowie regionale Versicherungsträger) 476 den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben. Einer Mitteilung der Rentenversicherungsnummer des Schuldners bedarf es hierzu nicht. 477 Sein Auskunftsersuchen kann das Vollstreckungsorgan dabei an jeden Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten. 478 Der vom Gerichtsvollzieher kontaktierte Träger der gesetzlichen Rentenversicherung teilt die Daten (Name, Vornamen oder Firma sowie Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners) mit, sofern der Schuldner dort bekannt ist. Andernfalls leitet der Rentenversicherungsträger die Anfrage des Gerichtsvollziehers an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weiter, der dann die Auskunft erteilt. 479 Daneben kann der Gerichtsvollzieher nach 802 l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in 93 b Abs. 1 AO bezeichneten Kontenstammdaten (Nummern der Konten bzw Depots sowie Namen des Inhabers und des Verfügungsberechtigten) abzurufen, um eine Pfändung etwaiger Konten und Depots des Schuldners zu ermöglichen l Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO ermöglicht eine Abfrage der nach 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVG beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Halterdaten derjenigen Fahrzeuge, als deren Halter der Schuldner verzeichnet ist. 481 Nähere Einzelheiten der Einholung von Fremdauskünften durch den Gerichtsvollzieher sind gesetzlich nicht geregelt. 482 Es wird derzeit an Lösungen gearbeitet, die eine automatisierte Abfrage über eine einheitliche Plattform ermöglichen sollen Vgl dazu im Einzelnen die Darstellung bei Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn 11 ff mwn. 475 Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Vgl die Übersicht der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unter Private Rentenversicherungen und berufliche Altersversorgungen gehören dagegen nicht zum auskunftspflichtigen Kreis, Hk-ZV/ Sternal, 802 l Rn Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Vgl im Einzelnen Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Vgl dazu die Darstellung des Sachstands bei Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn 10. Wilhelm 77

25 Die erweiterte Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 5. Löschung der zu Vollstreckungszwecken nicht mehr benötigten Daten Daten, die zu Vollstreckungszwecken nicht mehr benötigt werden, hat der Gerichtsvollzieher nach 802 l Abs. 2 S. 1 ZPO unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist gem. 802 l Abs. 2 S. 2 ZPO zu protokollieren. 6. Benachrichtigungen an Gläubiger und Schuldner Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger nach 802 l Abs. 3 S. 1 ZPO über das Ergebnis seiner Erhebungen und eingeholte Auskünfte unverzüglich zu informieren. 484 Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks können dem Gläubiger die Ergebnisse der Ermittlungen auf Antrag aber auch als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist ( 802 l Abs. 3 S. 2, 802 d Abs. 2 ZPO). 485 Der Antrag auf elektronische Übermittlung der Ermittlungsergebnisse kann zweckmäßigerweise ebenfalls bereits im Zusammenhang mit der Beauftragung der Abnahme der Vermögensauskunft gestellt werden. In diesem Rahmen kann dann etwa formuliert werden: Muster: Antrag auf elektronische Übermittlung der Ermittlungsergebnisse Bereits jetzt beantrage ich für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ( 802 l ZPO), bei den entsprechenden Rentenversicherungsträgern Auskünfte über den Arbeitgeber des Schuldners einzuholen und die Ergebnisse der Ermittlungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die für eine Übermittlung der Ermittlungsergebnisse als elektronisches Dokument erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sind unsererseits getroffen worden. (Rechtsanwalt) Auch bei der elektronischen Übermittlung der Ermittlungsergebnisse durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger wird es erforderlich sein, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insb. die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übermittelten Daten sowie die Transparenz des gesamten datenverarbeitenden Prozesses gewährleisten. Gemäß 802 l Abs. 2 S. 2, 802 d Abs. 1 S. 3 ZPO darf der Gläubiger die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen. Hierauf muss der Gerichtsvollzieher den Gläubiger hinzuweisen Rechtsbehelfe Verstöße gegen 802 l ZPO kann der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung ( 766 Abs. 1 ZPO) geltend machen Vgl dazu Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Vgl dazu Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn 17 sowie Thomas/Putzo/Seiler, 802 l Rn Vgl BT-Drucks. 16/10069, S. 26 sowie Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Wilhelm

26 D. Führung der Schuldnerverzeichnisse 1 Weigert sich der Gerichtsvollzieher, die erforderlichen Fremdauskünfte einzuholen oder die Ergebnisse seiner Ermittlungen mitzuteilen, so steht dem Gläubiger die Vollstreckungserinnerung ( 766 Abs. 2 S. 1 ZPO) zur Verfügung. 488 C. Sachaufklärung nach erfolglosem Vollstreckungsversuch, 807 ZPO Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und hat der Schuldner die Durchsuchung ( 758 ZPO) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner auf Antrag des Gläubigers im Anschluss an den Pfändungsversuch die Vermögensauskunft sofort abnehmen ( 807 Abs. 1 S. 1 ZPO). Für das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft gilt 802 f Abs. 5 und 6 ZPO. Widerspricht der Schuldner der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft, so bestimmt der Gerichtsvollzieher nach 807 Abs. 2 ZPO Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach 802 f ZPO; eine Zahlungsfristsetzung unterbleibt in diesem Fall aber. 489 D. Führung der Schuldnerverzeichnisse Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom greifen auch einschneidende Neuerungen im Bereich der Führung von Schuldnerverzeichnissen. Die Neuregelungen zum Schuldnerverzeichnis finden sich in Titel 6 Schuldnerverzeichnis mit den 882 b 882 h ZPO sowie in der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung SchuFV) 490 vom Der Text der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung ist in Rn 218 abgedruckt. I. Zuständigkeit für die Führung der Schuldnerverzeichnisse, 882 h ZPO Nach 882 h Abs. 1 S. 1 ZPO wird das Schuldnerverzeichnis nunmehr für jedes Bundesland von einem gem. 882 h Abs. 2 S. 1 ZPO durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bestimmten zentralen Vollstreckungsgericht geführt. 491 Die inzwischen benannten zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder (s. hierzu die Auflistung in Rn 111) haben nach 882 h Abs. 2 S. 2, 802 k Abs. 3 S. 3 ZPO aber auch die Möglichkeit, andere, auch nichtstaatliche und privatrechtlich organisierte Stellen mit der Datenverarbeitung zu beauftragen Hk-ZV/Sternal, 802 l Rn Vgl zum Ganzen Wolf/Sternal, ZVR aktuell, S. 193 f. 490 BGBl. I S Die Führung der Schuldnerverzeichnisse stellt nach 882 h Abs. 2 S. 3 ZPO eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar, vgl BT-Drucks. 16/10069, S. 42 sowie Hk-ZV/Sternal, 882 h Rn Vgl dazu BT-Drucks. 16/10069, S. 42. Wilhelm 79

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