Bauvertrag Warnpflicht Übernahme Konstruktiver Bauvertrag

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1 FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT DEZEMBER Bauvertrag Warnpflicht Übernahme Konstruktiver Bauvertrag U U Verbansverfahren Ergänzene Vertragsauslegung? Rsp-Nr U U VRUG 5a Abs1 KSchG neu Schieshängigkeit Eintritt un Sperrwirkung Treuhanbeteiligungen Formpflicht OGH zum Mietrecht Mit er Konkluenz wir s ernst Betriebsführung Diversity Management

2 AMEGA-CHECKLISTE Körperschaftsteuer 2014 Dieser Arbeitsbehelf ient zur Planung er Körperschaftsteuererklärung für as Jahr Er basiert auf er Gesetzeslage zum un berücksichtigt as Abgabenänerungsgesetz 2014 sowie as Bugetbegleitgesetz Es weren ie wesentlichsten Bestimmungen ohne Anspruch auf Vollstänigkeit behanelt. DRAGANA TODOROVIC / GEORG ERDÉLYI A. Firmenwertabschreibung 1. Asset Deal Abschreibung von erivativen Firmenwerten A Abschreibung linear über 15 Jahre; Halbjahresabschreibung kann anwenbar sein. Ein Bawill (negativer Firmenwert aus günstigem Kauf) verminert ie Anschaffungskosten er erworbenen Wirtschaftsgüter. 2. Share Deal Abschreibung bei Beteiligungen an Gruppenmitglieern A Firmenwertabschreibungen gem 9 Abs 7 KStG sin zwingen vorzunehmen; selbiges gilt für Zuschreibungen bei einem Bawill. Die steuerlich zu berücksichtigenen Fünfzehntelbeträge erhöhen bzw verminern en steuerlichen Buchwert er Beteiligung. Dies gilt für Anschaffungen nach em un vor em A Für Beteiligungen, welche nach em angeschafft wuren, steht keine Firmenwertabschreibung mehr zu. Eine bereits begonnene Firmenwertabschreibung kann jeoch fortgesetzt weren, wenn sie en Kaufpreis er Beteiligung beeinflussen konnte. A Die Firmenwertabschreibung erfolgt bei & Anschaffung urch ein Gruppenmitglie oer en Gruppenträger & Beteiligung an einer betriebsführenen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft & ausgenommen sin Anschaffungen von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw einem beherrschenen Einfluss ausübenen Gesellschafter 1092 ecolex 2014 Dragana Toorovic, LL. B., MSc., Assistent Tax Service, MMag. Georg Erélyi, Wirtschaftsprüfer un Steuerberater, sin in er Deloitte Gruppe in Wien tätig.

3 A abzügl anteilige stille Reserven es nicht abnutzbaren Anlagevermögens A Der Firmenwert errechnet sich folgenermaßen: & Anschaffungskosten & abzügl anteiliges unternehmensrechtliches Eigenkapital & & abzügl steuerwirksame Teilwert-AfA (bei späterer Aufnahme in ie Unternehmensgruppe relevant) = Firmenwert (max jeoch 50% er Anschaffungskosten) A Fünfzehntel für en Zeitraum bis zur Wirksamkeit er Unternehmensgruppe sin nach Auffassung es BMF nicht absetzbar. B. Sachanlagen 1. Halbjahresabschreibung A Wenn ie Nutzung es Wirtschaftsguts im Wirtschaftsjahr nicht mehr als sechs Monate auert, sin 50% er jährlichen Abschreibung anzusetzen (bei Regelwirtschaftsjahr somit für Anschaffungen nach em bzw bei Ausscheien vor em ). STEUERRECHT 2. Wertverluste A Bei außergewöhnlicher technischer oer wirtschaftlicher Abnutzung hat eine außergewöhnliche Abschreibung auf en nierigeren Teilwert zu erfolgen. 3. Abschreibung Gebäue A Dient as Gebäue zu 80% er unmittelbaren Betriebsausübung 3% Abschreibung (2,5% bei Banken un Versicherungen); ient es aneren betrieblichen Zwecken 2% Abschreibung. Bei gemischter Nutzung ist ein Mischsatz zu bilen. Sollte im Rahmen eines Gutachtens eine kürzere Nutzungsauer nachgewiesen weren, können höhere AfA-Sätze herangezogen weren. 4. Abschreibung Pkw A Die Angemessenheitsgrenze (maximale Abschreibungsbasis inklusive Sonerausstattungen) von E , brutto gilt sowohl für eigene als auch für geleaste Pkw. Aufwenungen entfallen auf arüber hinausgehene Anschaffungskosten sin steuerlich hinzuzurechnen ( Luxustangente ). Hinweis: Ab März 2014 gilt für Pkw-Sachbezüge eine Obergrenze von E 720, monatlich (entspricht 1,5% er Anschaffungskosten von max E , ). A Eine Nutzungsauer von minestens acht Jahren ist zugrune zu legen. Bei Finanzierungsleasing ist ein Aktivposten zu bilen (zu beachten: Bei nachfolgenem Kauf es Leasingfahrzeuges erhöht ieser ie Anschaffungskosten). A Bei Gebrauchtfahrzeugen (wenn nicht älter als fünf Jahre) ist auf en Neuwert un ie Gesamtnutzungsauer abzustellen. Bei Fiskal-LKW un Kleinbussen lt BMF-Liste kann eine kürzere Abschreibungsauer gewählt weren; weiters entfällt ie Angemessenheitsprüfung. 5. Geringwertige Wirtschaftsgüter A Übersteigen ie Anschaffungs- bzw Herstellkosten E 400, nicht, kann eine Sofortabschreibung gem 13 EStG erfolgen. C. Beteiligungen 1. An inlänischen Kapitalgesellschaften A Beteiligungserträge sin steuerfrei; Veräußerungsgewinne oer -verluste un sonstige Wertveränerungen aus er Beteiligung sin steuerwirksam (ausgenommen ausschüttungsbeingte Teilwert-AfA). 2. Internationale Schachtelbeteiligungen A Liegen vor, wenn Beteiligungen an EU-Gesellschaften (lt Anlage 2 zum EStG) un/oer auslänischen Gesellschaften, ie einer inlänischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sin, im Beteiligungsausmaß von min 10% un min ein Jahr gehalten weren. Gewinnanteile jeer Art sin grunsätzlich steuerfrei zu behaneln. Veräußerungsgewinne oer -verluste un sonstige Wertveränerungen bleiben steuerlich außer Ansatz, außer es hanelt sich um einen engültigen Vermögensverlust bei Untergang er Gesellschaft (abzgl Divienen er letzten fünf Jahre). A Dies gilt nicht, wenn eine unwierrufliche Option zur Steuerwirksamkeit er Beteiligung ausgeübt wure (für jee Beteiligung separat möglich). Betrifft ann Gewinne un Verluste aus Wertänerungen, Divienen bleiben steuerfrei. Nach em Begutachtungsentwurf es BMF zum 2. Abgabenänerungsgesetz 2014 soll ie Option innerhalb eines Monats ab Abgabe er Körperschaftsteuererklärung nachgeholt oer wierrufen weren können. ecolex

4 A3. Internationale Portfolioivienen A Gewinnanteile aus Beteiligungen an auslänischen Körperschaften lt Anlage 2 zum EStG un auslänischen Körperschaften, ie mit einer inlänischen vergleichbar sin, jeoch as Minestbeteiligungsausmaß ihv 10% nicht erfüllen, sin seit em AbgÄG 2012 auch steuerfrei zu behaneln, wenn as DBA eine umfassene Amtshilfe vorsieht. 4. Switch-Over-Klausel bei internationalen Schachtelbeteiligungen A Liegt er Unternehmensschwerpunkt er auslänischen Gesellschaft in er Erzielung von Passiveinkünften (Zinsen, Überlassung beweglicher körperlicher oer unkörperlicher Wirtschaftsgüter, Beteiligungsveräußerung) UND unterliegt as Einkommen er auslänischen Gesellschaft hinsichtlich er Bemessungsgrunlage bzw hinsichtlich es Steuersatzes keiner er österr Körperschaftsteuer vergleichbaren auslänischen Steuer (Durchschnittssteuerbelastung von unter 15%), kommt es zu einem Wechsel von er Befreiungszur Anrechnungsmethoe. 5. Switch-Over-Klausel bei internationalen Portfoliobeteiligungen A Die auslänische Gesellschaft unterliegt keiner er österr Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer ODER ie Gewinne er auslänischen Gesellschaft weren mit einem unter 15% liegenen Steuersatz besteuert ODER ie auslänische Gesellschaft unterliegt im Auslan einer umfassenen persönlichen/sachlichen Befreiung. Auch hier kommt es zu einem Wechsel von er Befreiungs- zur Anrechnungsmethoe. 6. Teilwertabschreibungen/Veräußerungsverluste A Sin grunsätzlich über sieben Jahre zu verteilen, ausgenommen Beteiligungen, ie nicht zum Anlagevermögen gehören (bei einer Beteiligung unter 5% wir ies ir angenommen); Möglichkeit er sofortigen Verrechnung von offenen Siebteln mit Zuschreibungen bzw mit aufgeeckten stillen Reserven aus erselben Beteiligung sowie aus aneren Beteiligungen. Ausschüttungsbeingte Teilwertabschreibungen un Veräußerungsverluste sin nicht abzugsfähig. Teilwertabschreibungen von Zwischengesellschaften bei Großmutterzuschüssen sin grunsätzlich nicht zulässig, außer ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einlage un Ansatz es nierigeren Teilwerts ist nachweislich nicht gegeben. Im Rahmen einer Unternehmensgruppe un bei nicht optierten internationalen Schachtelbeteiligungen (zur Ausnahme siehe oben) können keine steuerwirksamen Teilwertabschreibungen vorgenommen weren. 7. Zuschreibung A Bei Beteiligungen is 228 Abs 1 UGB besteht lt VwGH auch ann eine Zuschreibungspflicht, wenn ie Grüne es seinerzeitigen Wertverlusts un er nunmehrigen Wertsteigerung nicht ient sin. 8. Fremkapitalzinsen A Fremkapitalzinsen ivm em Erwerb von 10 KStG Beteiligungen sin grunsätzlich abzugsfähig, jeoch besteht bei Konzernerwerben ein Abzugsverbot. Die mit er Kreitaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbunenen Gelbeschaffungs- un Nebenkosten sin nach em BBG 2014 generell nicht mehr abzugsfähig (in 2014 zeitaliquot ab em ). Fremkapitalzinsen ivm Gewinnausschüttungen sin abzugsfähig, nicht jeoch ivm Einlagenrückzahlungen. D. Umlaufvermögen 1. Halb- un Fertigerzeugnisse A Material- un Fertigungsgemeinkosten sin in angemessener Höhe anzusetzen. Verwaltungs- un Vertriebskosten ürfen steuerlich nicht angesetzt weren. 2. Forerungen A Steuerlich sin pauschale Forerungswertberichtigungen nicht abzugsfähig. Eine unzulässige Pauschalwertberichtigung liegt nicht vor, wenn leiglich ie Höhe einer Einzelwertberichtigung aufgrun von Erfahrungswerten aus er Vergangenheit geschätzt wir (EStR 2000, Rz 2373) ecolex 2014 E. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Abfertigungen A Max 45% er fiktiven Ansprüche; 60% für jene Arbeitnehmer, ie am Bilanzstichtag as 50. Lebensjahr vollenet haben. Bei Übertragung auf eine Mitarbeitervorsorgekasse ist er Unterschiesbetrag zur steuerlichen Rückstellung über fünf Jahre zu verteilen.

5 A A Neu: Beschränkte Absetzbarkeit bei freiwilligen Abfertigungen gem 67 Abs 6 EStG, ie nach em ausbezahlt weren. Betriebsausgaben-Abzugsverbot für jene Bezugsteile, ie beim Empfänger nicht em 6%igen Sonersteuersatz unterliegen, h welche as Neunfache er ASVG-Höchstbeitragsgrunlage (für 2014: E , ) zzgl er ienstzeitabhängigen Erhöhungsbeträge übersteigen. 2. Rückstellungen für Pensionen A Versicherungsmathematische Berechnung nach em Ansammlungsverfahren mit einem Berechnungszinssatz ihv 6% un max 80% es letzten laufenen Aktivbezugs. Bei Übertragung auf eine Pensionskasse oer betriebliche Kollektivversicherung Verteilung es Unterschiesbetrags zwischen er steuerwirksamen Pensionsrückstellung un em Deckungserforernis über zehn Jahre. A Deckungserforernis: Bestimmte Wertpapiere im Nennbetrag von min 50% es Rückstellungsbetrags am Ene es zweitvorangegangenen Wirtschaftsjahrs erforerlich; ansonsten 30% Gewinnzuschlag. STEUERRECHT 3. Rückstellungen für Dienstjubiläen A Analoge Berechnung wie Pensionsrückstellungen, jeoch vereinfachene finanzmathematische Berechnung zulässig (Zinsfuß 6%, angemessener Fluktuationsabschlag ohne Nachweis 25%, bei Teilwertverfahren Verfahrensabschlag von 10%). 4. Rückstellungen für Urlaub A Teiler 22 bei 5-Tage-Wochen un 26 bei 6-Tage-Wochen. 5. Langfristige Rückstellungen A Entfall er bisherigen 80% Regelung! Neu: Abzinsung von langfristigen (Laufzeit am Bilanzstichtag > 12 Monate) Verbinlichkeits- un Drohverlustrückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5%. Gilt für Rückstellungen, ie erstmalig in nach em enenen Wirtschaftsjahren gebilet weren. A Übergangsregelung: Rückstellungen, ie bereits in Wirtschaftsjahren gebilet woren sin, ie vor em enen, sin steuerlich insoweit aufzulösen, als sich aufgrun er erstmaligen Abzinsung ein nierigerer Betrag ergibt (lineare Verteilung auf rei Jahre). Ergibt sich bei erstmaliger Abzinsung ein höherer Betrag, sin weiterhin 80% es Teilwerts anzusetzen. 6. Pauschal- un Aufwansrückstellungen sin steuerlich unwirksam F. Verbinlichkeiten 1. Disagio un Gelbeschaffungskosten A Sin zwingen zu aktivieren un über ie Laufzeit er Verbinlichkeit aufzuteilen. Soweit kein aktivierungspflichtiges Disagio besteht, Freigrenze von E 900, für Gelbeschaffungskosten. G. Nicht abzugsfähige Aufwenungen 1. Pkw un Kombinationskraftwagen A Berücksichtigung er Luxustangente (für Anschaffungskosten über E , ) auch bei wertabhängigen Kosten, insb bei Kaskoversicherung. 2. Unangemessen hohe Aufwenungen A IVm Personenluftfahrzeugen, Sport- un Luxusbooten, Antiquitäten, geknüpften Teppichen, Tapisserien. 3. Repräsentationsaufwenungen A IVm Karten für Oper, WM-Tickets uä für Kunen/Geschäftspartner. A Achtung: Bewirtung von Geschäftsfreunen Bewirtung ohne Repräsentationskomponente sin zur Gänze abzugsfähig zb: Verkostung eigener Proukte, einfache Bewirtung bei Verkaufsveranstaltungen, Eventmarketing im Rahmen eines professionellen Marketingkonzepts. Bewirtungskosten sin zur Hälfte abzugsfähig, wenn ie betriebliche Veranlassung überwiegt zb: Arbeitsessen im Vorfel eines Geschäftsabschlusses. Wenn ie Repräsentation nicht bloß untergeornet ist, zur Gänze nicht abzugsfähig zb: Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss. A Hinweis: Bei Aufwenungen für Geschäftsessen ist er Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn nachgewiesen weren kann, ass iese er Werbung ienten un ie betriebliche oer berufliche Veranlassung bei weitem überwogen hat. ecolex

6 A4. Gel- un Sachzuwenungen A Deren Annahme mit gerichtlicher Strafe beroht ist (zb Bestechungs- un Schmiergeler). 5. Spenen A Außer sie sin nach 4 a EStG abzugsfähig (Spenen an bestimmte begünstigte Empfänger un Spenenliste es BMF) un übersteigen nicht 10% es Gewinns es laufenen Wirtschaftsjahrs. 6. Strafen A ZB Verbansstrafen, Diversionszahlungen un Abgabenerhöhungen nach em FinStrG. 7. Aufsichtsratsvergütungen A Zur Hälfte nicht abzugsfähig (ausgenommen Reisekostenersätze gem 26 Z 4 EStG); bei monistischen Systemen (Societas Europaea) sin Verwaltungsratsvergütungen zu einem Viertel nicht abzugsfähig. 8. Zahlungen an nicht genannte Empfänger A Hier kann auch er Zuschlag ihv 25% gem 22 Abs 3 KStG zu beachten sein. 9. Steuern vom Einkommen A Soweit aufwanswirksam verbucht; betrifft Körperschaftsteuer samt Nebenansprüchen wie Anspruchszinsen, Säumniszuschläge uä, Kapitalertragsteuer, auslänische vergleichbare Steuern, Umsatzsteuer auf nicht abzugsfähige Aufwenungen, latente Steuern un Steuerumlagen. 10. Managergehälter A Entgelte für Arbeits- oer Werkleistungen, ie E , /Person im Wirtschaftsjahr übersteigen. Betrifft echte Dienstnehmer un vergleichbar organisatorisch eingeglieerte Personen (inkl überlassene Personen), un zwar unabhängig avon, ob sie aktiv tätig oer ehemalige Dienstnehmer sin. Die Grenze von E , ist auch bei er Bilung er Abfertigungs-, Pensions- un Jubiläumsgelrückstellungen zu beachten. A Gilt für alle Aufwenungen nach em (zeit)aliquote Kürzung anach. Sonerregelungen für Personalüberlassung un Weiterverrechnungen im Konzern. A Hinweis: Mehrere Normenprüfungsanträge es BFG sin beim VfGH anhängig. 11. Zinsen- un Lizenzzahlungen A Abzugsverbot unter folgenen Voraussetzungen: & Zinsen oer Lizenzen is 99 a EStG & Zahlung an eine (un)mittelbar konzernzugehörige Körperschaft privaten Rechts oer solche unter beherrschenem Einfluss esselben Gesellschafters & Einnahmen unterliegen bei empfangener Körperschaft a) aufgrun persönlicher oer sachlicher Befreiung keiner Besteuerung b) einem Steuersatz < 10% c) aufgrun afür vorgesehener Ermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10%. & Durchgriff auf en tatsächlichen Nutzungsberechtigten A Anwenbar auf alle Aufwenungen nach em H. Sonstige Zu- oer Abrechnungen 1. Interner Bilungsfreibetrag A 20% er Aufwenungen für Aus- un Fortbilung von Arbeitnehmern im betrieblichen Interesse, ie im Rahmen innerbetrieblicher Aus- un Fortbilungseinrichtungen angeboten weren un für Dritte nicht zugänglich sin. Die Kosten sin pro Aus- un Fortbilungsmaßnahme mit E 2.000, /Kalenertag begrenzt. 2. Gewinn- un Kapitalrücklagen A Zurechnung er Zuführung (soweit anwenbar) zu Rücklagen un Abrechnung er Auflösung von Rücklagen. 3. Gesellschafterzuschüsse/Einlagenrückzahlungen A Wenn unternehmensrechtlich als Ertrag verbucht, erfolgt eine Abrechnung. Bei Forerungsverzicht urch en Gesellschafter ist er nicht werthaltige Teil er Forerung steuerpflichtig ecolex 2014

7 A A Neutralisierung er unternehmensrechtlichen Buchgewinne oer -verluste. A Bei Einlagenrückzahlungen ist ein auf Ebene es Gesellschafters verbuchter Ertrag steuerneutral zu stellen, gleichzeitig erfolgt eine Abstockung es Beteiligungsbuchwerts. 4. Zuwenungen aus öffentlichen Mitteln A Sin steuerfrei, jeoch ist er unmittelbar amit zusammenhängene Aufwan nicht abzugsfähig. A Hinweis: Kein Abzugsverbot er Aufwenungen zb bei Altersteilzeitgel mit Ersatzarbeitskraft, Kombilohnbeihilfen für Arbeitgeber, Einglieerungsbeihilfen, Zuschüssen zur Förerung von Ersatzkräften währen Elternteilzeitkarenz un Lehrlingsförerung neu. 5. Auswirkungen aus Umgrünungen is UmgrStG STEUERRECHT 6. Ergebnisanteil aus Mitunternehmerschaften A Neutralisierung es unternehmensrechtlichen Ertrags/Aufwans sowie Zu- un Abrechnung er steuerlichen Ergebnistangente. 7. Auslänische Betriebsstätten A Abrechnung von Betriebsstättengewinnen. Auch bei DBA mit Befreiungsmethoe können auslänische Verluste angesetzt weren (Ermittlung nach inlänischen Vorschriften, jeoch max er auslänische Verlust). Nachversteuerung auslänischer Betriebsstättenverluste bei Verwertung(-smöglichkeit) im Auslan. A Hinweis: Ab er Veranlagung 2015 bei Staaten ohne umfassene Amtshilfe Nachversteuerung spätestens im ritten Jahr nach em Verlust. 8. Verlagerung von Wirtschaftsgütern in as Auslan A Grs steuerpflichtige Realisierung stiller Reserven. Bei einer Überführung innerhalb eines Betriebs esselben Steuerpflichtigen (EU oer EWR mit umfassener Amts- un Vollstreckungshilfe) auf Antrag Feststellung er Steuerschul un Verschiebung er Steuerschul bis zur tatsächlichen Veräußerung, bis zum sonstigen Ausscheien aus em Betriebsvermögen oer bis zur Verlegung ins Drittlan. Analoge Anwenung bei Verlegung auslänischer Betriebe un Überführung auslänischer Wirtschaftsgüter in as Inlan. A Bei Überführung nicht entgeltlich erworbener Wirtschaftsgüter es Anlagevermögens Nachversteuerung er gelten gemachten Betriebsausgaben bei Aktivierung im Auslan; ohne Nachweis Versteuerung von 65% es Fremvergleichspreises, max jeoch es im Auslan angesetzten Aktivpostens. 9. Zurechnung von ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfons A Darin enthaltene Divienen können steuerfrei sein; zugleich Erhöhung es Buchwertes er betreffenen Anteile, Teilwertabschreibungen auf Kurswert möglich. 10. Grunstücksverkäufe A Bei er Veräußerung von Grun un Boen (wenn Teil es Anlagevermögens un kein betriebl Schwerpunkt in er Überlassung/Veräußerung von Grunstücken) kann ein Inflationsabschlag gem 30 Abs 3 EStG zu berücksichtigen sein. 11. Abrechnung von Erträgen aus Steuern vom Einkommen A Hinsichtlich es Umfangs siehe oben a Nicht abzugsfähige Aufwenungen Pkt 9. Weiters Forschungsun Bilungsprämien soweit ertragswirksam vereinnahmt. I. Unternehmensgruppe 1. Inlänische Gesellschaften A Gänzliche Zurechnung er steuerlichen Ergebnisse beim maßgeblich beteiligten Gruppenmitglie bzw Gruppenträger; bei Beteiligungsgemeinschaften (auslaufen bis Ene 2020) anteilige Zurechnung. Die Minestbestansauer in er Gruppe von rei Jahren ist zu beachten. 2. Auslänische Gesellschaften A Ab können nur mehr Körperschaften aus em EU/EWR-Raum oer aus Staaten mit umfassener Amtshilfe in ie Unternehmensgruppe aufgenommen weren. Gruppenmitglieer, welche iese Voraussetzung nicht erfüllen, scheien mit ex lege aus er Gruppe aus. Führt ies zu einer Nachversteuerung er Verluste, wir iese über rei Jahre verteilt. ecolex

8 A Auslänische Verluste sin nach inlänischem Steuerrecht zu ermitteln, jeoch urch ie Höhe es Verlusts nach auslänischem Recht beschränkt. Nachversteuerung bei Verwertungsmöglichkeit es Verlusts im Auslan, Ausscheien aus er Gruppe un Verlust er Vergleichbarkeit er Gesellschaft. A Relevant für ie Veranlagung 2015: Die Neuregelung sieht eine Beschränkung er Verlustzurechnung von auslänischen Verlusten mit 75% es inlänischen Gruppenergebnisses vor (entsprechen em Beteiligungsausmaß). Nicht berücksichtigte Verluste gehen in en Verlustvortrag es Gruppenträgers ein. 3. Teilwertabschreibungen A auf Gruppenmitglieer sin steuerlich nicht möglich. Bei ausl Gruppenmitglieern Kürzung es Nachversteuerungsbetrags bei Ausscheien aus er Gruppe un engültigen Vermögensverlusten bei Insolvenz oer Liquiation. J. Verlustverwertung 1. Verrechnungs- un Vortragsgrenze A Verlustabzug steht nur im Ausmaß von 75% es Gesamtbetrags er Einkünfte zu. Der nicht abgezogene Anteil kann in en Folgejahren zeitlich unbegrenzt abgezogen weren. A Ausnahmen: Sanierungs-, Veräußerungs-, Aufgabe- un Liquiationsgewinne sowie in Insolvenzverfahren. Weiters Vorgruppenverluste un Nachversteuerung auslänischer Verluste in er Gruppe un bei Betriebsstätten. 2. Mantelkauf A Kein Verlustabzug un Verlust offener Siebtelbeträge aus Teilwert-AfA bei Änerung er Ientität es Steuerpflichtigen auf entgeltlicher Basis (wesentliche Änerung er organisatorischen, wirtschaftlichen un Gesellschaftsstruktur) ausgenommen zur Sanierung es Steuerpflichtigen. Hinweis: Sonerbestimmungen im UmgrStG beachten. K. Körperschaftsteuer 1. Minestkörperschaftsteuer A Das Mineststammkapital er GmbH wure mit Abgabenänerungsgesetz 2014 (ab ) von E , wieer auf E , erhöht. Für 2014 ergibt sich aurch eine Mineststeuer von E 1.437,50. Anrechnung in Folgejahren, soweit ausreichenes Einkommen vorhanen ist. Innerhalb einer Unternehmensgruppe fällt für jees inlänische Gruppenmitglie MiKöSt an, soweit as Gesamteinkommen in er Gruppe nicht ausreichen positiv ist. A Steuerliches Grünungsprivileg: Nach em gegrünete GmbHs haben ab eine reuzierte Mineststeuer für ie ersten fünf Kalenerjahre nach er Grünung von E 500, (E 125, /Quartal) un für ie folgenen fünf Kalenerjahre von E 1.000, pro Kalenerjahr (E 250, /Quartal) zu entrichten. 2. Auslänische Steuern A Anrechnung er nach Doppelbesteuerungsabkommen zulässigen auslänischen Steuern innerhalb es Anrechnungshöchstbetrags. Ohne DBA Anrechnung bzw Befreiung nach er Verornung zu 48 BAO, BGBl II 2002/474. A Hinweise: Erstattungsanträge für ie DBA-Sätze übersteigene auslänische Steuern können möglich sein. Bei Portfolioivienen un Anrechnungsmethoe ist ein Vortrag er auslänischen Körperschaftsteuer in Verlustjahren möglich. 3. Weitere Anrechnungen A Kapitalertragsteuer (zb falls keine Befreiungserklärung abgegeben wure, bei Inlansivienen un Beteiligung unter 10% sowie Investmentfons) ecolex 2014 L. Prämien 1. Forschungsprämie A 10% er Aufwenungen für eigenbetriebliche Forschung un experimentelle Entwicklung lt OECD Frascati Manual sowie er Aufwenungen für Auftragsforschung. Die Forschungstätigkeit muss in einem inlänischen Betrieb bzw einer inlänischen Betriebsstätte erfolgen oer von ieser in Auftrag gegeben weren. A Die Prämie für eigenbetriebliche Forschung erforert ein Gutachten er FFG. Die Bemessungsgrunlage für ie Prämie ist bei Auftragsforschung mit E , pro Wirtschaftsjahr beschränkt; er Auftragnehmer muss seinen Sitz in Österreich bzw in er EU/EWR haben un arf nicht unter beherrschenem Einfluss es Auftraggebers stehen oer Mitglie einer Unternehmensgruppe sein.

9 2. Bilungsprämie A 6% er externen Bilungsaufwenungen. A Hinweis: Der Bilungsfreibetrag gem 4 Abs 4 Z 8 EStG ist steuerlich ungünstiger. A Beachte: Die genannten Prämien sin bis spätestens zur Rechtskraft es Körperschaftsteuerbescheis zu beantragen. ecolex

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