Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

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1 Januar 2008 Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts Der Deutsche Richterbund begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf, da er einige Ungereimtheiten im Recht des Zugewinnausgleichs, das sich im Übrigen bewährt hat, beseitigt, ohne die klare und relativ einfache Handhabung der Berechnung des Zugewinns, welche die stark schematisierte Stichtagsregelung ermöglicht, zu ändern. Allerdings sollte die Regelung über die Hausratsteilung ( 1585 b BGB-E) nochmals überdacht werden. 1. Zugewinnausgleich Streichung von 1370 BGB Gegen die Aufhebung des 1370 BGB bestehen keine Einwände. In der Praxis spielt die dingliche Surrogation bei Haushaltsgegenständen kaum eine Rolle BGB-E Mit der Streichung des 1374 Abs. 1 Halbs.2 BGB wird zu recht die Privilegierung des zu Beginn des Güterstandes überschuldeten Ehegatten aufgehoben. Die Vorschrift wird überwiegend als ungerecht und rechtspolitisch verfehlt angesehen, da der bei der Heirat verschuldete Ehegatte in verschiedenen Fallkonstellationen über die während der Ehe möglicherweise sogar durch Zahlungen des anderen Ehegatten erreichte Schuldentilgung beim Zugewinnausgleichanspruch begünstigt wird. Gleichzeitig wird durch die Einführung einer Kappungsgrenze bei der Höhe der Ausgleichsforderung ( 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB-E) abgesehen von dem Fall des illoyalen Verhaltens des Ehegatten si- 1

2 chergestellt, dass niemand mehr als 50% von seinem bei der Scheidung tatsächlich vorhandenen Vermögen abgeben muss. Richtig erscheint, den Abzug der Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus ausdrücklich in einem eigenen Absatz ( 1374 Abs. 3 BGB-E) zu regeln. Damit wird auch klargestellt, dass ein überschuldeter privilegierter Erwerb ( 1374 Abs. 2 BGB) das Endvermögen nicht mindern kann Abs. 1 Satz 2 BGB-E Die Absetzung der Verbindlichkeiten über die Höhe des Endvermögens hinaus ( 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB-E) ist konsequent, da dies dazu führt, dass die Verringerung der Schuld zwischen Anfangs- und Endvermögen als gemeinschaftlich erwirtschafteter Zuwachs im Endvermögen anders als nach geltendem Recht berücksichtigt wird. Die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf den hälftigen Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen ( 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB - E) verhindert aber gleichzeitig, dass der Verpflichtete mehr zur Schuldentilgung des Berechtigten beitragen muss, als er nach dem Grundsatz der Halbteilung verpflichtet ist Abs. 2 BGB-E 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB-E ist, wie bereits erwähnt, die Konsequenz aus der beabsichtigten Gesetzesänderung, auch negatives Vermögen an den Stichtagen zuzulassen. Die Haftung des Ausgleichspflichtigen für Vermögensminderungen nach 1375 Abs. 2 BGB über den Halbteilungsgrundsatz hinaus ( 1378 Abs. 1 Satz 2 BGB-E) ist gerechtfertigt, da sie der Verpflichtete durch sein illoyales Verhalten verursacht hat. Die bisherige Regelung des 1378 Abs. 2 BGB, welche die Haftung auf das vorhandene Vermögen des Ausgleichspflichtigen bei Beendigung des Güterstandes begrenzt, begünstigt vor allem bei der Scheidung in schwer verständlicher Weise Vermögensmanipulationen des Ausgleichpflichtigen, da es Vermögensminderungen zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ( 1375 Abs. 1 Satz 1, 1384 BGB) und Rechtskraft der Scheidung zulasten des Ausgleichsberechtigten zulässt. Das bei Beendigung des Güterstandes nicht mehr vorhandene Vermögen vermindert nämlich nach 1378 Abs. 2 BGB den Ausgleichsanspruch. 2

3 1379 BGB-E Die Erstreckung der Auskunftspflicht auf das Anfangsvermögen und die Verpflichtung, auf Verlangen Belege für das Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dürfte die Rechtsverfolgung erleichtern, da die Ungewissheit über das Anfangsvermögen des anderen Ehegatten entfällt und durch die Belege eine zuverlässigere Berechnung seines Zugewinns möglich ist. Sinnvoll wäre es im Rahmen der Änderung des 1379 BGB dem Ausgleichsberechtigten auch ein Recht auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen nach 1375 Abs. 2 BGB einzuräumen. Dies würde den Ausgleichsberechtigten den Nachweis der Vermögensmanipulationen erleichtern und ihn damit noch stärker vor Vermögensverschiebungen schützen. Zwar besteht derzeit bereits ein aus 242 BGB abgeleiteter Auskunftsanspruch, aber die Einzelheiten sind sehr umstritten, so dass in der Praxis von ihm wenig Gebrauch gemacht wird BGB-E Die Ergänzung des 1384 BGB um die Worte und für die Höhe der Ausgleichsforderung unterbindet unbillige Vermögensminderungen zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und der Rechtskraft der Scheidung. Da in der Praxis die Vermögensmanipulationen vermehrt im Zusammenhang mit der Trennung auftreten, könnte man auch daran denken, den Zeitpunkt auf die Trennung vorzuverlegen. Dagegen spricht aber, dass dieser Stichtag anders als die Zustellung des Scheidungsantrages oft schwer festzustellen ist BGB-E Die Möglichkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, sofort auf vorzeitige Leistung des Zugewinns zu klagen ( 1386 BGB-E), erleichtert das Verfahren für den Ausgleichsberechtigten. Zwar war es auch bisher möglich, die Gestaltungsklage mit der Auskunfts- und Leistungsklage zu verbinden. Dies war aber zeitintensiv, da erst der Ausgang der Gestaltungsklage abgewartet werden musste, um in die nächste Stufe überzugehen. Außerdem war diese Klageverbindung mit einem erhöhten Kostenrisiko verbunden, da man bei Abweisung der Gestaltungsklage die Kosten der Stufenklage zu tragen hatte Nr.2 BGB-E erweitert die Voraussetzungen, unter denen vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns verlangt werden kann. Anders als nach der bisherigen Rege- 3

4 lung soll es nicht mehr erforderlich sein, dass die vermögensmindernden Verfügungen nach 1365 BGB oder 1375 Abs. 2 BGB bereits vorgenommen worden sind. Ausreichend sollen vielmehr bereits Vorbereitungshandlungen sein, welche die Befürchtung der Vornahme illoyalen Vermögensminderung begründen. Dadurch wird der Ausgleichsberechtigte vor Vermögensverschiebungen besser geschützt. Aufhebung des 1389 BGB Nachdem dem Ausgleichsberechtigten ein Zahlungsanspruch bei vorzeitigem Zugewinnausgleich eingeräumt wird, braucht es der Sicherungsmöglichkeit des Ausgleichsanspruchs nach 1389 BGB nicht mehr, da der Ausgleichsanspruch wie jeder andere Zahlungsanspruch durch Arrest nach 916 ZPO gesichert werden kann BGB-E 1390 Abs. 1 BGB-E stellt konsequenterweise nicht mehr darauf ab, ob die Ausgleichsforderung besteht, sondern darauf, ob die Forderung das Endvermögen des Ausgleichspflichtigen übersteigt. Denn durch die beabsichtigte Änderung des 1378 Abs. 2 BGB kann sich der illoyale Ehegatte nicht mehr auf die Begrenzung der Ausgleichspflicht berufen, sondern haftet in voller Höhe für die Zugewinnausgleichsforderung. Die zusätzliche Haftung des durch die illoyale Vermögensminderung begünstigten nach 1390 BGB erscheint daher nicht mehr nötig. Nachdem sich aber in diesen Fällen die Forderung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten selten realisieren lassen wird, ist die gesamtschuldnerische Haftung vertretbar. Um aber keine Zweifel darüber aufkommen zu lassen, ob eine Identität des Leistungsinteresses im Sinne von 421 BGB vorliegt, sollte die gesamtschuldnerische Haftung im Gesetz ausdrücklich angeordnet werden. 2. Wohnungszuweisung und Hausratsteilung 1568 BGB-E Die Schaffung eines Anspruchs auf Zuweisung der Ehewohnung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schafft mehr Rechtsklarheit als die bisherige Bestimmung, welche die Zuweisung der Ehewohnung vom billigen Ermessen des Richters abhängig machte ( 2 HausratsVO). 4

5 Vermisst wird in 1568 a BGB-E eine Regelung wie derzeit in 5 Abs. 1 Satz 2 HausratsVO, welche die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters sichert. Die Absicht, dies in 209 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E zu normieren, verwirrt, da das FamFG-E das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt und daher dort materielle Vorschriften nicht vermutet werden. Die in 5 Abs. 1 Satz 2 HausratsVO möglichen Gestaltungsmöglichkeiten des Richters betreffen aber vorwiegend materielles Recht, z:b. die Festsetzung einer Kaution, die Regelung über die Dauer der Mithaftung für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis b BGB-E 1568 Abs. 1 BGB-E scheint den Grundsatz, dass sämtliche gemeinsamen Hausratsgegenstände gerecht und zweckmäßig zu verteilen sind, aufzugeben, da ein Ehegatte nur die Überlassung der Gegenstände vom dem anderen verlangen kann, auf welche er im stärkeren Maße angewiesen ist als der andere. Die Bedürfnislage, die nach Absatz 1 alleiniges Verteilungskriterium sein kann, ist aber nur eines unter anderen. Bei einer Reihe von Gegenständen lässt sich eine stärkere Bedürfnislage eines Ehegatten auch nicht feststellen, z.b. bei den alltäglichen Gebrauchsgegenständen wie Geschirr, Gläser, Besteck oder Haushaltswäsche. Solche Gegenstände brauchen meist beide Eheleute in gleicher Weise. Der Rechtsfrieden kann in der Regel nur dann hergestellt werden, wenn man diese Gegenstände nicht nur nach Bedürfnislage sondern zweckmäßig verteilt und dabei den Gerechtigkeitsgesichtspunkt z. B. die Halbteilung nicht aus dem Auge verliert. Eine Verteilung allein nach dem Gesichtspunkt der Bedürfnislage, wird auch dem Zweck einer besonderen Auseinandersetzungsregelung für Haushaltsgegenstände nicht gerecht. Die Gegenstände, die danach nicht verteilt werden können, müssten nach anderen Regeln den Eheleuten zugeordnet werden, die aber wie z. B. eine Auseinandersetzung des Miteigentums nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unpraktikabel sind. Die Hausratsverordnung ist lex spezialis, soweit nach ihr Haushaltsgegenstände verteilt werden können. Sie vermeidet die umständliche Teilung durch Verkauf nach 753 BGB. Die Ehegatten sollen in dem für sie besonders wichtigen Bereich ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen eine schnelle zweckmäßige und einfach durchführbare Regelung zur Hand haben. Dieser Grundgedanke der Hausratsver- 5

6 ordnung sollte auch bei einer Aufnahme der Vorschriften über die Hausratsteilung ins BGB beibehalten werden, da er sich bewährt hat. Für eine Verteilung des Hausrats sind neben der Bedürfnislage weitere Gesichtspunkte nötig, welche das geltende Recht mit gerecht und zweckmäßig bezeichnet ( 8 Abs. 1 HausratsVO). In der Praxis verteilt der Richter im Regelfall alle Hausratsgegenstände, über deren Verteilung die Eheleute sich nicht einigen konnten, und spricht gegebenenfalls dem Ehegatten, der bei der Verteilung schlechter weggekommen ist, eine Ausgleichszahlung zu. Zweckmäßig und gerecht kann diese Verteilung nur sein, wenn der Richter alle vorhandenen Hausratsgegenstände kennt. Aus diesem Grund soll nach 206 Abs. 1 Nr. 2 FamFG-E der Richter die Möglichkeit erhalten, den Ehegatten aufzugeben, eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände einschließlich deren genauen Bezeichnung vorzulegen. Diese Vorschrift bedarf es bei 1568 b Abs. 1 BGB-E nicht mehr, da es auf die billige und gerechte Verteilung nicht mehr ankommt, sondern darauf, ob ein Ehegatte dringender auf einen Gegenstand angewiesen ist als der andere. Es wird daher vorgeschlagen, entweder die Regelung des 8 Abs. 1 HausratsVO in 1568 b Abs. 1 BGB-E aufzunehmen oder Absatz 1 wie folgt zu formulieren: Jeder Ehegatte kann verlangen, dass die gemeinsamen Hausratsgegenstände zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt werden. Dabei ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, ob ein Ehegatte unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße auf einen Gegenstand angewiesen ist als der andere Ehegatte. Zu überlegen wäre, ob man von der Hausratsverteilung die Haushaltsgegenstände generell ausnimmt, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen ( 1568 b Abs. 3 Satz 2 BGB-E). Diese Gegenstände können nach den Vorschriften über den Hausrat nur dann verteilt werden, wenn sie objektiv für eine Haushaltsführung notwendig sind und subjektiv vom Ehegatten dringend benötigt werden. Solche Gegenstände stehen aber nur sehr selten im Alleineigentum eines Ehegatten, insbesondere nach der beabsichtigten Aufhebung von 1370 BGB. 3. Vormundschaftsrecht 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E 6

7 Die vorgesehene Neufassung des 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E ist zu begrüßen. Sie trägt den in der Entwurfsbegründung aufgezeigten praktischen Schwierigkeiten bei der Vermögensverwaltung des Mündels/Betreuten in angemessener Weise Rechnung und führt für die Vormundschaftsgerichte zu einer gewissen Entlastung. Auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Vormundschaft/Betreuung unterliegt die vorgeschlagene Neuregelung keinen Einwänden. Zu Recht weist der Entwurf darauf hin, dass der Vormund nach dem Willen des Gesetzgebers von je her freie Hand bei der Verwendung von Geld zur Bestreitung notwendiger Ausgaben haben sollte. Die vorgesehene Erweiterung des 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB dient der besseren Verwirklichung dieser Zielsetzung. Die Neuregelung hat zur Folge, dass bei Verfügungen über Girokonten die Betragsgrenze des 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu beachten ist. Bezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung liegt darin zwar eine gewisse Lockerung der vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle. Sie kann mit Blick auf die im Entwurf (S. 47) zutreffend aufgezeigten Rechenschaftspflichten des Vormunds/Betreuers und die nach wie vor bestehenden allgemeinen Überwachungsmöglichkeiten aber hingenommen werden. Elmar Herrler, Mitglied des DRB-Präsidiums Gerhart Reichling, Mitglied des DRB-Präsidiums 7

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