Fall 3: Rot und Schwarz
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- Gitta Voss
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1 Examinatorium Familienrecht Wintersemester 2018/19 Fall 3: Rot und Schwarz Konrad Heßler www. examinatorium.jura.lmu.de
2 Vorüberlegung: Rechtliche Relevanz der Vorstellungen und Ziele der Vertragsparteien Bezug zum Vertr. Entstehung Rechte bei enttäuschter Erwartung Aufnahme als vertragliche Regelung Vertragspflichten Leistung unter echter Bedingung, 158 ff. Leistung unter Potestativbedingung Anreizsetzung durch bedingte Gestaltungsrechte, Vertragsstrafen etc. Zweckvereinbarung neben dem Vertrag Vertrag unter Geschäftsgrundlage, vgl. 313 Vereinbarung durch Parteien (ggf. durch Auslegung zu ermitteln) Vereinbarung oder (auch stillschweigende) Willensübereinstimmung der Parteien Gemeinsame Vorstellung oder erkennbare, nicht beanstandete Vorstellung einer Partei Gesetzliches Rechtsfolgensystem, i.ü. nach Vertrag Ggf. 812 I S. 2 Alt. 2 Ggf. 313 Einseitige Erwartungen einer Partei sind grds. unbeachtlich Ggf. Anfechtungsgrund nach 119 II oder 123 Examinatorium Familienrecht 2
3 I. Aus 812 I 2 Alt. 1 i.v.m. 531 II, 530 I (+) 2. Durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Anspruchsstellers Bereicherung des M (+) Examinatorium Familienrecht 3
4 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Dauerhafte Entreicherung des V? (P) Erwartung des V, die Ehe werde fortbestehen Ältere Rspr: Gleichbehandlung schwiegerelterlicher Zuwendungen mit unbenannten Zuwendungen Arg.: Eigenes Kind profitiert über ZGA Entreicherung des V (-) Neue Rspr: Keine Gleichbehandlung schwiegerelterlicher Zuwendungen mit unbenannten Zuwendungen Arg.: Übertragung des zuzuwendenden Gegenstandes durch die Schwiegereltern geschieht in dem Bewusstsein, künftig nicht mehr selbst an dem Gegenstand zu partizipieren Entreicherung des V (+) Examinatorium Familienrecht 4
5 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers b) Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung Wenn Zuwendung nicht von einer Gegenleistung abhängt (P) Erwartung des V, die Ehe werde fortbestehen Ältere Rspr: Verwendung der Zuwendung zum Zwecke der Ehe ist Gegenleistung Arg.: Keine einseitig begünstigende, frei disponible Leistung Unentgeltlichkeit (-) Neue Rspr: Zuwendung ist nicht von Gegenleistung abhängig Arg.: Unentgeltlichkeit i.s.v. 516 setzt keine freie Dispositionsbefugnis über die Zuwendung voraus Arg.: Schenkung unter Auflage, 525 Unentgeltlichkeit (+) Examinatorium Familienrecht 5
6 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers b) Unentgeltlichkeit c) Formwirksamkeit (+) Handschenkung ist formlos gültig d) Zwischenergebnis Schenkung V und M (+) 3. Wegfall des Rechtsgrundes: Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, 530 I Hervorrufung einer Kränkung beim Schenker selbst durch Verfehlung gegen einen nahen Angehörigen? Eheliche Verfehlungen könnten nur bei Hinzutreten besonderer Umstände den Vorwurf groben Undanks begründen; Scheidung als solche nicht ausreichend Grober Undank (-) 4. Ergebnis Rückforderungsanspruch mangels Widerrufsrechts (-) Examinatorium Familienrecht 6
7 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers b) Unentgeltlichkeit c) Formwirksamkeit d) Ergebnis 3. Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, Ergebnis II. Aus 812 I 2 Alt Anwendbarkeit (P) Verhältnis 812 I 2 Alt. 2 und 313 E.A:: Subsidiarität des 812 I 2 Alt. 2 Arg.: vertragliche Abrede und vertragliche Abwicklungsmechanismen werden in weiterem Maße aufrechterhalten Arg.: Vertragsanpassung passendere Rechtsfolge als bereicherungsrechtliche Rückabwicklung Arg.: Differenzierende Tatbestands- und Rechtsfolgenseite des 313 BGH und Teile der Lit.: Subsidiarität des 313 Arg.: Zweckvereinbarung tatbestandliches Plus ggü. Geschäftsgrundlage ( tats. Willensübereinstimmung) Arg.: Rückabwicklung soll nach Möglichkeit vom Willen der Parteien getragen werden und nicht auf gesetzlicher Anordnung beruhen Examinatorium Familienrecht 7
8 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers b) Unentgeltlichkeit c) Formwirksamkeit d) Ergebnis 3. Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, Ergebnis II. Aus 812 I 2 F 2 2. Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung a) Primärzweck b) Erfolg isv 812 I 2 F 2 2. Etwas erlangt Eigentum und Besitz an den Geldscheinen (+) 3. Durch Leistung (+) 4. Mit der Leistung bezweckter Erfolg a) Primärzweck Leistung zur Begründung eines Rechtsverhältnisses i.s.e. Rechtsgrundabrede b) Erfolg bezweckt i.s.v. 812 I 2 Alt. 2 Bestimmtes Verhalten des Zuwendungsempfängers, auf das der Leistende keinen vollstreckbaren Anspruch hat Fortbestand der Ehe? (-) 4. Ergebnis Zwecksetzung setzt Willen zur Verhaltens- oder Ergebnissteuerung voraus ( ich leiste, damit ) daher ausgeschlossen, wenn Möglichkeit des Scheiterns gar nicht in Betracht gezogen Rückzahlungsanspruch aus 812 I 2 Alt. 2 (-) Examinatorium Familienrecht 8
9 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers b) Unentgeltlichkeit c) Formwirksamkeit d) Ergebnis 3. Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, Ergebnis II. Aus 812 I 2 F 2 2. Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung a) Primärzweck b) Erfolg isv 812 I 2 F 2 3. Ergebnis III. Aus Anwendbarkeit (zur Subsidiarität zu 812 I S Alt. s.o.) Keine vorrangige vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung (+) Anwendbar auf alle Verträge sowie Rechtsgrundabreden 2. Geschäftsgrundlage Alle Umstände, die von wenigstens einer Partei erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt und von der anderen Partei nicht beanstandet werden Erkennbare, subjektive Vorstellungen wenigstens einer Partei oder sonstige objektive Umstände Vorstellung vom Fortbestand der Ehe (+) Examinatorium Familienrecht 9
10 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers b) Unentgeltlichkeit c) Formwirksamkeit d) Ergebnis 3. Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, Ergebnis II. Aus 812 I 2 F 2 2. Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung a) Primärzweck b) Erfolg isv 812 I 2 F 2 3. Ergebnis III. Aus Anwendbarkeit 2. Geschäftsgrundlage 3. Störung Mit Scheitern der Ehe Wegfall (+) Die zugrunde gelegten Umstände müssen so wichtig sein, dass die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie den Wegfall vorausgesehen hätten Hätte V das Scheitern der Ehe vorausgesehen, hätte er M nicht die Zuwendung gemacht, daher (+) 4. Unzumutbarkeit a) Zumutbarkeit wegen Bestehen des Zugewinnausgleichs (P) Anknüpfungspunkt der Zumutbarkeit: Zumutbarkeit für Schenkenden oder Zumutbarkeit der Auswirkungen auf den ZGA für den mit dem Schenkenden verwandten Ehegatten? Examinatorium Familienrecht 10
11 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers b) Unentgeltlichkeit c) Formwirksamkeit d) Ergebnis 3. Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, Ergebnis II. Aus 812 I 2 F 2 2. Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung a) Primärzweck b) Erfolg isv 812 I 2 F 2 3. Ergebnis III. Aus Anwendbarkeit 2. Geschäftsgrundlage 3. Schwerwiegende Störung oder Wegfall 4. Unzumutbarkeit a) Unzumutbarkeit wegen Bestehen des Zugewinnausgleichs Ältere Rspr.: Zumutbarkeit für verwandten Ehegatten im ZGA maßgeblich Arg.: Kettenschenkung Schwiegereltern hätten anderenfalls ihrem eigenen Kind geschenkt, dieses hätte Geschenk zumindest tw. an Ehegatten weitergegeben Keine Anhaltspunkte für schlechthin unangemessene Benachteiligung der F im Rahmen des Zugewinnausgleichs, daher (-) Neue Rspr.: Zumutbarkeit für Schenkende maßgeblich Arg.: Gegenauffassung liefe auf Gleichstellung mit unbenannten Zuwendungen hinaus Arg.: unterschiedliche Auswirkungen der Zuwendung auf Vermögen des Beschenkten (Vergleich mit unbenannten Zuwendungen) Arg.: bloß hälftige Beteiligung des eigenen Kindes nicht gerechtfertigt, da die Grundsätze des güterrechtlichen Ausgleichs keine Anwendung auf das Verhältnis von Schwiegereltern Schwiegerkind finden Unzumutbarkeit (+) Examinatorium Familienrecht 11
12 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers b) Unentgeltlichkeit c) Formwirksamkeit d) Ergebnis 3. Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, Ergebnis II. Aus 812 I 2 F 2 2. Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung a) Primärzweck b) Erfolg isv 812 I 2 F 2 3. Ergebnis III. Aus Anwendbarkeit 2. Geschäftsgrundlage 3. Schwerwiegende Störung oder Wegfall 4. Unzumutbarkeit a) Unzumutbarkeit wegen Bestehen des Zugewinnausgleichs b) Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes im Wege des Zugewinnausgleichs und des Rückforderungsanspruchs? (-) wegen der Qualifizierung schwiegerelterlicher Zuwendungen als Schenkung keine Berücksichtigung der Zuwendung im Zugewinnausgleich, vgl II Daher kein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs Examinatorium Familienrecht 12
13 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers b) Unentgeltlichkeit c) Formwirksamkeit d) Ergebnis 3. Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, Ergebnis II. Aus 812 I 2 F 2 2. Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung a) Primärzweck b) Erfolg isv 812 I 2 F 2 3. Ergebnis III. Aus Anwendbarkeit 2. Geschäftsgrundlage 3. Schwerwiegende Störung oder Wegfall 4. Unzumutbarkeit a) Unzumutbarkeit wegen Bestehen des Zugewinnausgleichs b) Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkinds c) Unbillige Belastung des eigenen Kindes Geschenk des V ist nach 1374 II im Anfangsvermögen des M zu berücksichtigen Minderung des Zugewinns des Ehegatten durch Rückforderungsanspruch mit der (mgl.) Folge, dass das eigene Kind diesen hälftig mitzutragen hat! Lösung: Berücksichtigung der Zuwendung (lediglich) in um den Rückforderungsanspruch geminderter Höhe im Anfangsvermögen Arg.: Berechnungsmethode ist sachgerecht und auch praktisch durchführbar Ermittlung des Anfangsvermögens nur erforderlich bei Scheitern der Ehe; in diesem Zeitpunkt steht aber auch der Rückforderungsanspruch bereits fest Arg.: Berücksichtigung zukünftiger Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen ist ausnahmsweise gerechtfertigt wegen des engen Zusammenhangs des Rückforderungsanspruchs mit der Ehe d) Zwischenergebnis Unzumutbarkeit (+) Examinatorium Familienrecht 13
14 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers b) Unentgeltlichkeit c) Formwirksamkeit d) Ergebnis 3. Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, Ergebnis II. Aus 812 I 2 F 2 2. Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung a) Primärzweck b) Erfolg isv 812 I 2 F 2 3. Ergebnis III. Aus Anwendbarkeit 2. Geschäftsgrundlage 3. Schwerwiegende Störung oder Wegfall 4. Unzumutbarkeit a) Unzumutbarkeit wegen Bestehen des Zugewinnausgleichs b) Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkinds c) Unbillige Belastung des eigenen Kinds d) Zwischenergebnis 5. Rechtsfolge Anspruch der benachteiligten Partei auf Zustimmung zur Anpassung des Vertrages Ermittlung des Anpassungsinhalts im Wege einer Interessenabwägung 6. Ergebnis F hat bereits 22 Jahre das Eigenheim bewohnt Soweit die Zuwendung dem eigenen Kind zugutegekommen ist, kein Wegfall der Geschäftsgrundlage Kürzung des Rückforderungsanspruchs um ein Drittel Anspruch V gegen M aus dem angepassten Vertrag auf Rückzahlung von (+) Examinatorium Familienrecht 14
15 I. Aus 812 ivm 530, 531 II 2. durch schenkweise Leistung a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers b) Unentgeltlichkeit c) Formwirksamkeit d) Ergebnis 3. Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, Ergebnis II. Aus 812 I 2 F 2 2. Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung a) Primärzweck b) Erfolg isv 812 I 2 F 2 3. Ergebnis III. Aus Anwendbarkeit 2. Reales Element a) Geschäftsgrundlage b) Störung oder Wegfall GFG 3. Hypothetisches Element 4. Normatives Element a) Unzumutbarkeit aufgrund des Zugewinnausgleichs b) Doppelte Inanspruchnahme des Schwiegerkindes c) keine unbillige Belastung des eigenen Kindes 5. Rechtsfolge 6. Ergebnis Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch Tod, 1372 Examinatorium Familienrecht 15
16 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I 1. Ermittlung der Zugewinne der Eheleute, 1373 Zugewinn M Endvermögen M Anfangsvermögen M = Zugewinn M Zugewinn F Endvermögen F Anfangsvermögen F =Zugewinn F 2. Ermittlung der Höhe der Ausgleichsforderung, 1378 I Ausgleichsforderung = ½ x (höherer Zugewinn geringerer Zugewinn) Examinatorium Familienrecht 16
17 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I 1. Zugewinn F a) Anfangsvermögen F aa) Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung Eintritt in den Güterstand, 1376 I F. 1 Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1990 bb) Zu berücksichtigende Vermögenswerte Alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, also neben den Sachen alle dem Ehepartner zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind Im Zeitpunkt der Eheschließung Sparguthaben der F i.h.v Examinatorium Familienrecht 17
18 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod 1. Zugewinn F a) Anfangsvermögen F aa)maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung bb)zu berücksichtigende Vermögenswerte Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I cc) Privilegierter Erwerb, 1374 II Vermögenswerte, die die Ehegatten typischerweise nicht gemeinsam erarbeitet haben, werden aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen, indem sie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Aufzählung in 1374 II abschließend Erwerb von Aktien von Todes wegen Einbeziehung ins AV mit dem jeweiligen Zeitwert bei Erwerb, 1376 I Alt. 2 Anfangsvermögen F: = dd) Scheinbare Gewinne Ermittlung des Realwerts des Anfangsvermögens, da sonst Berechnung des Zugewinns durch Inflation verzerrt würde Angleichung des Anfangsvermögens an die Kaufkraft zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes Hier sind alle Geldangaben inflationsbereinigt Examinatorium Familienrecht 18
19 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod 1. Zugewinn F a) Anfangsvermögen F aa)maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung bb)zu berücksichtigende Vermögenswerte cc) Privilegierter Erwerb dd)scheinbare Gewinne Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I b) Endvermögen F aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung Beendigung des Güterstandes, 1376 II F. 1 Vorverlegung bei der Scheidung auf Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, 1384 Wert der Vermögensgegenstände im Jahr 2015 bb) Zu berücksichtigende Vermögenswerte Alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, also neben den Sachen alle dem Ehepartner zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind (vorläufiges) Endvermögen F: (Sparguthaben) (Aktienpaket) = Examinatorium Familienrecht 19
20 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod 1. Zugewinn F a) Anfangsvermögen F aa)maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung bb)zu berücksichtigende Vermögenswerte cc) Privilegierter Erwerb dd)scheinbare Gewinne b) Endvermögen F aa)maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung bb)zu berücksichtigende Vermögenswerte Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I cc) Illoyale Vermögensminderung, 1375 II, III Die in 1375 II aufgezählten Vermögensverschiebungen werden dem Endvermögen hinzugerechnet Spende als unentgeltliche Zuwendung i.s.v II 1 Nr. 1? Objektiv: der Vermögensminderung steht keine Gegenleistung gegenüber Subjektiv: Fehlen einer äquivalenten Leistung entspricht dem Parteiwillen Spende ist unentg. Zuwendung Schenkung ist nicht illoyal, wenn sie von einer über die allgemeine Nächstenliebe hinausgehenden, sittlichen Pflicht getragen war, die bei Unterlassen der Schenkung verletzt würde Spende i.h.v nicht mehr sozial adäquat Kein Einverständnis des Ehegatten M, 1375 III (+) dd) Höhe des Endvermögens F = Examinatorium Familienrecht 20
21 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod 1. Zugewinn F a) Anfangsvermögen F aa)maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung bb)zu berücksichtigende Vermögenswerte cc) Privilegierter Erwerb dd)scheinbare Gewinne b) Endvermögen F aa)maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung bb)zu berücksichtigende Vermögenswerte cc) Illoyale Vermögensminderung, 1375 II, III dd)höhe des Endvermögens F Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I c) Höhe des Zugewinns F Endvermögen Anfangsvermögen, = (P) Zulässigkeit negativen Zugewinns E.A.: (+) wegen 1377 III : wenn das Endvermögen negativ sein kann, kann die Vermutung des 1377 III auch zu negativem Zugewinn führen H.M.: (-) Arg.: Ehe keine Verlustgemeinschaft, daher Ausschluss der Beteiligung des anderen Ehegatten an während der Ehe realisierten wirtschaftlichen Einbußen Arg.: Definition Zugewinn in 1373 ( übersteigt) Arg.: Gesetzesbegründung Arg.: tel. Reduktion des 1377 III auf Fälle positiven Endvermögens Korrektur des negativen Zugewinns der F auf Null Examinatorium Familienrecht 21
22 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod 1. Zugewinn F a) Anfangsvermögen F aa)maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung bb)zu berücksichtigende Vermögenswerte cc) Privilegierter Erwerb dd)scheinbare Gewinne b) Endvermögen F aa)maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung bb)zu berücksichtigende Vermögenswerte cc) Illoyale Vermögensminderung, 1375 II, III dd)höhe des Endvermögens F c) Höhe des Zugewinns F Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I 2. Zugewinn M a) Anfangsvermögen M aa) Zu berücksichtigende Vermögenswerte Schulden i.h.v bb) Privilegierter Erwerb, 1374 II (1) Zuwendung von V i.h.v Privileg bei Schenkungen nur gerechtfertigt, wenn sie von Dritten getätigt wurden Schenkungen unter Ehegatten (-) Unbenannte Zuwendungen (-) Zuwendungen der Eltern Der eigenen Eltern stets Schenkung i.s.v. 516, daher Privileg des 1374 II (+) Zu schwiegerelterlichen Schenkungen vgl. Aufgabe 1 Erhöhung des Anfangsvermögens des M um Examinatorium Familienrecht 22
23 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod 1. Zugewinn F 2. Zugewinn M a) Anfangsvermögen M aa)zu berücksichtigende Vermögenswerte bb)privilegierter Erwerb (1) Zuwendung von V Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I (2) Erbschaft Privilegierter Erwerb kann auch negativ sein, 1374 III (3) Zwischenergebnis Schulden sind vom Anfangsvermögen abzuziehen M hatte im Zeitpunkt der Eheschließung ein negatives Vermögen i.h.v ( ). Examinatorium Familienrecht 23
24 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod 1. Zugewinn F 2. Zugewinn M a) Anfangsvermögen M aa)zu berücksichtigende Vermögenswerte bb)privilegierter Erwerb (1) Zuwendung von V (2) Erbschaft (3) Zwischenergebnis Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I b) Endvermögen M Vermögen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag, (Eigenheim) (Schulden) (Rückforderungsanspruch) = c) Höhe des Zugewinns M ( ) = Berechnung der Ausgleichsforderung Ausgleichsforderung = ½ x (höherer Zugewinn geringerer Zugewinn) = ½ x ( ) = Examinatorium Familienrecht 24
25 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod 1. Zugewinn F 2. Zugewinn M a) Anfangsvermögen M aa)zu berücksichtigende Vermögenswerte bb)privilegierter Erwerb (1) Zuwendung von V (2) Erbschaft (3) Zwischenergebnis b) Endvermögen M c) Höhe des Zugewinns M 3. Berechnung der Ausgleichsforderung Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I V. Korrektur des Zugewinnausgleichs gem II 1 Kappungsgrenze, um dem ausgleichspflichtigen Ehegatten einen schuldenfreien Start in die Zukunft zu ermöglichen Relevanz in den Fällen, in denen der Zugewinn aus der Tilgung der in die Ehe eingebrachten Schulden besteht Kein Schutz bei illoyalen Vermögensminderungen, 1378 II 2 Ausgleichsforderung übersteigt nicht das bestehende Vermögen des M, daher Kürzung des Ausgleichsanspruchs (-) Examinatorium Familienrecht 25
26 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod 1. Zugewinn F 2. Zugewinn M a) Anfangsvermögen M aa)zu berücksichtigende Vermögenswerte bb)privilegierter Erwerb (1) Zuwendung von V (2) Erbschaft (3) Zwischenergebnis b) Endvermögen M c) Höhe des Zugewinns M 3. Berechnung der Ausgleichsforderung V. Korrektur des Zugewinnausgleichs gem II 1 VI. Weitere Korrekturmöglichkeiten Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I VI. Weitere Korrekturmöglichkeiten 1. Anrechnung von Vorausempfängen, Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, 1381 Die Erfüllung der Ausgleichsforderung kann verweigert werden, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre Verkauf des Eigenheims grob unbillig? Kein Missbrauch von Härteklauseln zur generellen Korrektur von systematischen Entscheidungen des Gesetzgebers Der pauschal ermittelte Zugewinnausgleich müssten zu einem Ausgleichsanspruch führen, der im Einzelfall dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (-) Examinatorium Familienrecht 26
27 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod 1. Zugewinn F 2. Zugewinn M a) Anfangsvermögen M aa)zu berücksichtigende Vermögenswerte bb)privilegierter Erwerb (1) Zuwendung von V (2) Erbschaft (3) Zwischenergebnis b) Endvermögen M c) Höhe des Zugewinns M 3. Berechnung der Ausgleichsforderung V. Korrektur des Zugewinnausgleichs gem II 1 VI. Weitere Korrekturmöglichkeiten 1. Anrechnung von Vorausempfängen, Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, 1381 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I 3. Stundung, 1382 Fälligkeit des Anspruchs auf Ausgleichszahlung im Zeitpunkt seiner Entstehung, also Beendigung des Güterstandes Richterliche Vertragshilfe: Auf Antrag des Schuldners kann das Familiengericht die Ausgleichsforderung stunden, wenn die sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde, 1382 I 1 Unzeit: wenn die sofortige Zahlung den Schuldner zu Dispositionen zwingt, die ihn ökonomisch oder persönlich über jenes Maß hinaus belasten, da mit jeder Auseinandersetzung am Ende des Güterstandes verbunden ist Notwendigkeit der Verwertung von Vermögensgegenständen allein nicht ausreichend, daher Stundung (-) Examinatorium Familienrecht 27
28 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I I. Ehe II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft III. Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod 1. Zugewinn F 2. Zugewinn M a) Anfangsvermögen M aa)zu berücksichtigende Vermögenswerte bb)privilegierter Erwerb (1) Zuwendung von V (2) Erbschaft (3) Zwischenergebnis b) Endvermögen M c) Höhe des Zugewinns M 3. Berechnung der Ausgleichsforderung V. Korrektur des Zugewinnausgleichs gem II 1 VI. Weitere Korrekturmöglichkeiten 1. Anrechnung von Vorausempfängen, Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, Stundung, 1382 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus 1378 I VII. Ergebnis F hat gegen M einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.h.v Examinatorium Familienrecht 28
29 Viel Erfolg im Examen!
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