L _j Schwerin, 28. Februar 2015
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- Petra Brahms
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1 Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales I Ministerium rur AIb.eit,Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommem -, Postfach, Schwerin It. Verteiler örtliche Träger der öffentlichen nachrichtlich: Kommunale Landesverbände Jugendhilfe bearbeitet von: Frau Bartikows!<i Telefon: (0385) Ellen.Bartikowski@sm.mvregierung.de AZ.: L _j Schwerin, 28. Februar 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, nach den folgenden Richtlinien I Programmen ist grundsätzlich eine Förderung von Investitionen in Kindertageseinrichtungen möglich: 1. Investitionsprogramm.Kinderbetreuunqsflnanzlerunq" Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung (Stadtentwicklungs-Förderrichtlinie) 3. Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung kleinstädtisch geprägter Gemeinden im ländlichen Raum sowie der Wiedernutzbarmachung von devastierten Flächen und der Rekultivierunq von Deponien (Abschnitt 1 - Nachhaltige Entwicklung kleinstädtisch geprägter Gemeinden) 4. Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) 5. Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen 6. Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen 7. Klimaschutz-Darlehensprogramm 8. Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm 9. Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen Nähere Einzelheiten zu den Fördermöglichkeiten und den Voraussetzungen sind einzelnen Informationen zu jeder Richtlinie und zu jedem Programm zu entnehmen (siehe Anlage). Hausanschrift: Ministeriumfür Arbeit, Gleichstellungund Soziales Mecklenburg-Vorpommem Telefon:(0385) Werderstraße124, 19055Schwerin Telefax: (0385) Intemet: poststelle@sm.mv-regierung.de
2 2 Ich bitte zu beachten, dass die Richtlinien in Nummer 2-4 sich noch in der Abstimmung befinden und deshalb nur in der Entwurfsfassung vorliegen. Über die Veröffentlichung dieser Richtlinien werde ich Sie informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gez. Claudia Weber
3 I. Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales 1. Rechtsgrundlage: Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom (BGB!. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGB!. IS. 2411) geändert worden ist I Zuwendungszweck Gefördert werden Investitionen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem begonnen wurden. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs-, und Ausstattungsinvestitionen. Zusätzliche Plätze im Sinne des Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne die Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. 3. Ansprechpartner Name: Jugendamt des Landkreises und der kreisfreien Stadt 4. Bewilligende Stelle: zuständiges Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
4 11. Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus (WM) 1. Rechtsgrundlage: Entwurf Stand: 27. Februar 2015 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung (Stadtentwicklungs-Förderrichtlinie) 2. Zuwendungszweck: Zuwendungen für infrastrukturelle Maßnahmen (Projekte) der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung in den Ober- und Mittelzentren des Landes für folgende Ziele: a) Verbesserung der dauerhaften Nutzung des Kulturerbes, b) Verbesserung der städtischen Umweltqualität sowie die c) Verbesserung der Möglichkeiten zur Integration in Bildung, Arbeit und Gesellschaft 3. Fördergegenstand Projekte zur Verbesserung städtischer Infrastrukturen (einschließlich der Verbesserung ihrer Barrierefreiheit), die für spezifische Bevölkerungsgruppen eine leichtere Integration in Bildung, Arbeit und Gesellschaft ermöglichen, wie zum Beispiel a) Kindertageseinrichtungen, die insbesondere der Verbesserung der Randzeitenförderung und Erweiterung der Hortkapazitäten dienen, b) Schulen und andere Bildungseinrichtungen, c) Sportstätten und -plätze, d) Begegnungszentren, -stätten, Treffpunkte für benachteiligte Zielgruppen e) Begegnungs~ und...\lersorgung.szentren..sowie...wohngruppeninfrastruktur für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung, f) Begegnungszentren, -stätten für alle Herkunfts- und Altersgruppen, insbesondere solche, die das Zusammenleben in vielfältigen Bevölkerungsstrukturen oder das generationsübergreifende Miteinander unterstützen und g) verkehrliche Infrastrukturen und entsprechende Erschließungsmaßnahmen mit Bezug zu förderfähigen städtischen Infrastrukturen. 4. Zuwendungsempfänger Zuwend ungsempfänger sind die im Landesraumentwicklungsprogramm als Ober- oder Mittelzentren benannten Gemeinden sowie weitere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Die Gemeinde kann die Zuwendung an Dritte weiterleiten. 5. Ansprechpartnerin Name: Frau Ansvera Scharenberg, Referatsleiterin V 530 Anschrift: Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg- Vorpommern Johannes-Stelling-Str. 14, Schwerin Telefon: 0385/ a.scharenberg@wm.mv-regierung.de 6. Bewilligende Stelle: Landesförderinstitut (vorgesehen)
5 111. Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus (WM) 1. Rechtsgrundlage: Entwurf Stand: 27. Februar 2015 Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung kleinstädtisch geprägter Gemeinden im ländlichen Raum sowie der Wiedernutzbarmachung von devastierten Flächen und der Rekultivierung von Deponien; Abschnitt 1 (Nachhaltige Entwicklung kleinstädtisch geprägter Gemeinden) 2. Zuwendungszweck Zweck der Zuwendung von Maßnahmen zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung in kleinstädtisch geprägten ländlichen Gemeinden bis Einwohner ist es, die spezifischen Potenziale des ländlichen Raumes gezielt so zu stärken, dass ein möglichst hoher Anteil der dort lebenden Bevölkerung eine wirtschaftliche Basis findet und somit ein attraktiver Lebensraum geschaffen wird. Diese Gemeinden sollen auch künftig ihre hervorgehobene Rolle als funktionierende Wirtschaftsstandorte und gesellschaftliche Zentren in ihrem Umland erfüllen können. Gleichzeitig sind von diesen Grundzentren Impulse einer nachhaltigen Siedlungsund Regionalentwicklung zu erwarten, die auf die Förderung der ökologischen und der sozio-ökonomischen Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete, insbesondere durch die Entwicklung der lokalen Infrastruktur und der lokalen Grundversorgung, ausgerichtet sind. 3. Fördergegenstand: Zuwendungsfähig für den Förderbereich 1 sind die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, insbesondere Kindertagesstätten, Begegnungszentren, Mehrgenerationshäuser, weitere Bildungs- und Kultureinrichtungen und soziale Einrichtungen im Bereich der Gesundheitswirtschaft. 4. Zuwendungsempfänger nach Fördebereich 1: Die Förderung richtet sich an die im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) für die Förderperiode 2014 bis 2020 festgelegten Grundzentren des Landes. Zuwendungsempfänger sind die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Gemeinden bis Einwohner. Für Gemeinbedarfseinrichtungen können auch juristische Personen Zuwendungsempfänger sein, die steuerbegünstigte Zwecke erfüllen, wenn die Voraussetzungen der 51 bis 68 der Abgabeordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist sowie andere juristische Personen, unter der Voraussetzung, dass das Formular zur Übernahme der nationalen Kofinanzierung durch einen öffentlichen Träger mit den Antragsunterlagen vorgelegt wird. Altentreptow Friedland Loitz Plau am See Schwaan Barth Gadebusch Lübz Putbus Sternberg Binz Gnoien Malehin Rehna Strasburg Boizenburg Grabow Malchow Reuterstadt- Torgelow Bützow Heringsdorf Marlow Stavenhagen Wittenburg Burg Stargard Jarmen Neubukow Röbel (Müritz) Zarrentin Crivitz Kröpelin Neukloster Sanitz Dargun Kühlungsborn Neustadt-Glewe Sassnitz Eggesin Laage Penzlin Schönberg
6 5. Ansprechpartnerin Name: Frau Ansvera Scharenberg, Referatsleiterin V 530 Anschrift: Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus JOhannes-Stelling-Str. 14, Schwerin Telefon: 0385/ a.scharenberg@wrn.mv-regierung.de 6. Bewilligende Stelle - noch nicht festgelegt -
7 IV. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LM) 1. Rechtsgrundlage: Entwurf Stand: 27. Februar 2015 Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) 2. Zuwendungs~eck Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zur Verbesserung der Agrarstruktur beizutragen. Ausgenommen sind Infrastrukturinvestitionen in städtisch geprägten Hauptorten. 3. Fördergegenstand Im Rahmen der Basisdienstleistung zur Grundversortung kann u. a. auch die Sanierung, der Um- und Ausbau sowie Neubau von Kindertageseirichtungen gefördert werden. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können u. a. Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts sein. 5. Ansprechpartner im LM Name: Frau Dana Awe, Referentin im Referat VI 350 Anschrift: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Paushöherweg 1, Schwerin Telefon: 0385/ Bewilligende Stelle Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt
8 v. Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung (EM) 1. Rechtsgrundlagen: a) Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen vom (AmtsBI. M-V S. 1122) b) Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen vom (AmtsBI. M-V S. 1125) c) Klimaschutz-Darlehensprogramm vom (AmtsBI. M-V S. 265) Die Rechtsgrundlagen und Merkblätter vom landesförderinstitut M-V (lfi) ; können die Antragsdokumente und weitere Hinweise dem jeweiligen vom Link vom (lfi) entnommen werden: Zu a): Zu c): Zu b): "_- 2. Ansprechpartner Name: Herr Ulf-Peter Knüppel, Referatsleiter VIII 310 Anschrift: Ministerium für Energie, Infrastruktur und landesentwicklung Alexandrinenstr. 1, Schwerin Telefon: 0385/ U.Knueppel@bm.mv-regierung.de 3. Bewilligende Stelle: landesförderinstitut M-V (lfi)
9 VI. Ministerium für Inneres und Sport (IM) 1. Rechtsgrundlage: Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm vom (AmtsBI. M-V S. 563), die durch die Verordnung vom (AmtsBI. M-V S. 554) geändert worden ist 2. Zuwendungszweck Ziel des Kofinanzierungsprogramms ist es, die Beteiligung von kommunalen Körperschaften, insbesondere finanzschwachen Kommunen, an den verschiedenen Investitionsprogrammen des Landes, Bundes und der Europäischen Union weiterhin zu gewährleisten. Das Programm soll, unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung, nahhaltige Investitionen der Entlastung kommunaler Haushalte (z. B. durch Reduzierung von Bewirtschaftungskosten) dienen. 3. Fördergegenstand Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm können als Komplementärfinanzierung für solche Maßnahmen bewilligt werden, die durch die Zweckzuweisung des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden, sofern die notwendigen Eigenanteile durch die Kommune nicht selbständig erbracht/erwirtschaftet werden können oder Kredite nicht im erforderlichen Umfang genehmigungsfähig sind. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Zweckverbände. 5. Ansprechpartner Name: Frau Dr. Angela Strätker, Referatsleiterin Anschrift: Ministerium für Inneres und Sport Alexandrinenstr. 1, Schwerin Telefon: 0385/ Bewilligende Stelle: Landesförderinstitut M-V (LFI) Merkblätter und Antragsdokumente der anliegenden vorstehend genannten Richtlinie können dem folgenden Link vom LFI entnommen werden: html
10 VII. Ministerium für Inneres und Sport (IM) 1. Rechtsgrundlage: Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen vom (AmtsBI. M-V S. 516), - 2. Zuwendungszweck Gemeinden mit 500 und mehr Einwohnern, kreisfreie Städte, Amter, Landkreise und Zweckverbände können u. a. auf Antrag Sonderbedarfszuweisungen für Investitionen bereitgestellt werden, soweit sie sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben. 3. Fördergegenstand Sonderbedarfszuweisungen dienen vorrangig der Finanzierung von Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises, die zu einer Erneuerung, Verbesserung oder Erhaltung der kommunalen Infrastruktur beitragen und die auf andere Weise nicht finanziert werden können (siehe Nummer 2.1. der Richtlinie). Sonderbedarfszuweisungen können auch als Komplerhentärfinanzierung für solche Maßnahmen bewilligt werden, die durch Zweckzuweisungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden, wenn die notwendigen Eigenmittel nicht vollständig bereitgestellt und Kredite nicht in erforderlichem Umfang genehmigt werden können. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Gemeinden mit 500 und mehr Einwohnern, Amter, Landkreise, kreisfreie Städte oder Zweckverbände. 5. Ansprechpartner Name: Frau Dr. Angela Strätker, Referatsleiterin Anschrift: Ministerium für Inneres und Sport Alexandrinenstr. 1, Schwerin Telefon: 0385/ angela.straetker@im.mv-regierung.de 6. Bewilligende Stelle: Ministerium für Inneres und Sport
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