Richtlinie zur IT-Ausstattung und IT-Betreuung der Mitglieder des Landtags
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- Georg Otto
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1 Anlage 1 Richtlinie zur IT-Ausstattung und IT-Betreuung der Mitglieder des Landtags in der Fassung des Beschlusses des Präsidiums vom 18. Juni 2014, geändert durch Beschluss vom 1. Juli 2015 Zur Durchführung des 7 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird folgende Richtlinie beschlossen: 1 Grundsätze (1) Mitglieder des Landtags erhalten zu Beginn jeder Legislaturperiode für die Zeit ihrer Mitgliedschaft im Landtag eine IT-Ausstattung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. Mitglieder des Landtags, die im Laufe der Legislaturperiode nachrücken, erhalten die IT-Ausstattung nach Annahme der Wahl. (2) Die IT-Ausstattung ist Teil der Amtsausstattung der Mitglieder des Landtags. Sie dient der Unterstützung der parlamentarischen Arbeit, einschließlich der Sicherstellung der Zugangsmöglichkeit zu dem Elektronischen Landtagsvorgangsbearbeitungs- und -informationssystem (ELVIS). (3) Der Betriebszyklus der IT-Ausstattung beträgt für Arbeitsplatz-PCs und Monitore fünf Jahre, für Notebooks und Tablet-Computer drei Jahre. (4) Geräte, deren Betriebszyklus zum Ende der Wahlperiode noch nicht abgelaufen ist, sind von den Mitgliedern des Landtags, die aus dem Landtag ausscheiden, innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Ausscheiden an die Verwaltung des Landtags zurückzugeben. Diese Geräte werden nach der Rückgabe vom jeweiligen Hersteller einem Refurbishing einer qualitätsgesicherten Überholung und Instandsetzung unterzogen und durch den IT-Service neu ausgegeben. (5) Das Mitglied des Landtags hat die alleinigen Nutzungsrechte an der ihm übertragenen IT- Ausstattung. Eigenen Beschäftigten kann eine Mitnutzung eingeräumt werden. Die Administrationsrechte der IT-Ausstattung der Mitglieder des Landtags obliegen grundsätzlich der Verwaltung des Landtages. Ausnahmen hiervon sind in 10 geregelt. (6) Jedes Mitglied des Landtags wird von der Landtagsverwaltung mit einem Groupware-Zugang (E- Mail, Kontakte, Kalender, Aufgaben) ausgestattet. Die adresse ergibt sich gemäß <vorname>.<nachname>@<fraktions/guppenbezeichnung>. brandenburg.de sowie <vorname>.<nachname>@mdl.brandenburg.de (Aliasname). Beide Adressen zeigen auf dasselbe Postfach. Fraktionslose Mitglieder des Landtags erhalten nur die letztgenannte Adresse. Das Mitglied des Landtags ist für den regelmäßigen Abruf der s bzw. die Beauftragung einer Weiter- oder Umleitung der s verantwortlich. (7) Für jedes Mitglied des Landtags wird ein entpersonalisierter Groupware-Zugang gemäß des Namensschemas buero.<vorname>.<nachname>@mdl.brandenburg.de eingerichtet. Bei Bedarf können Beschäftigte des Mitglieds des Landtags dessen Postfach in Vertretung verwalten. (8) Bei der Benutzung der gemäß 2 übergebenen IT-Ausstattung sind die begleitenden Nutzungsbestimmungen einzuhalten. Die Nutzungsbestimmungen enthalten technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der übergebenen Ausstattung sowie der verarbeiteten Daten. Die Kenntnisnahme der Nutzungsbestimmungen ist aktenkundig zu machen.
2 (9) Die Richtlinie über Zuschüsse zur Ausstattung von Wahlkreisbüros nach 8 Nummer 2 des Abgeordnetengesetzes bleibt von dieser Richtlinie unberührt. 2 Umfang der IT-Ausstattung (1) Das Mitglied des Landtags kann sich zu Beginn der Legislaturperiode für eine von zwei Ausstattungsvarianten entscheiden, welche ihm nach erfolgter Beschaffung zur Nutzung übergeben wird. Mitgliedern des Landtags, die im Laufe einer Legislaturperiode nachrücken, steht das Wahlrecht ebenfalls zu. Sie sind nicht an die Entscheidung des Mandatsvorgängers/der Mandatsvorgängerin gebunden. (2) Zur Auswahl stehen folgende Varianten: a) Notebook und Arbeitsplatz PC (APC) Wahlkreisbüro (WKB): oder ein Notebook einschließlich Mobilfunkkarte, Tasche und Maus zum persönlichen Gebrauch, für das Landtagsbüro eine Dockingstation mit Tastatur, Flachbildschirm und Maus, für das Wahlkreisbüro ein Arbeitsplatz-Desktop-PC mit Tastatur, Flachbildschirm b) Tablet-Computer, APC WKB und APC LT: ein Tablet-Computer einschließlich Mobilfunkkarte und Schutzhülle. für das Landtagsbüro ein Arbeitsplatz-Desktop-PC mit Tastatur, Flachbildschirm und Maus, für das Wahlkreisbüro ein Arbeitsplatz-Desktop-PC mit Tastatur, Flachbildschirm und Maus. Zusätzlich erhalten alle Mitglieder des Landtags begleitende Nutzungsbestimmungen gemäß 1 Absatz 8. (3) Die Variante a) kann auf Antrag durch einen Tablet-Computer, welcher den Spezifikationen der Verwaltung des Landtags entspricht, ergänzt werden, wenn das Mitglied des Landtags die Kosten des Tablet-Computers selbst trägt. 3 Bereitgestellte Software Die Notebooks und Arbeitsplatz-Desktop-PCs der Mitglieder des Landtags werden gemäß den aktuellen IT-Landesstandards mit einem Betriebssystem Microsoft Windows und der Office Suite Microsoft Office ausgestattet. Der Tablet-Computer wird mit dem Betriebssystem Apple ios ausgestattet. Zusätzlich gehören Standardanwendungen, wie PDF-Viewer, Webbrowser und ggf. Malware-Schutz, zur Grundausstattung der Geräte. 4 Antragstellung Die IT-Ausstattung wird dem Mitglied des Landtags auf schriftlichen Antrag innerhalb von 8 bis 12 Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft im Landtag durch den Präsidenten/die Präsidentin des Landtags oder eine von ihm/ihr beauftragte dritte Person bereitgestellt. Im Antrag sind eine Systemvariante nach 2, die Lieferanschrift des Wahlkreisbüros für den Arbeitsplatz-PC und gegebenenfalls eine zum Empfang bevollmächtigte Person zu benennen.
3 5 Bereitstellung (1) Nach der Antragstellung wird die IT-Ausstattung innerhalb der in 4 genannten Frist im Landtagsbüro bereitgestellt und der Arbeitsplatz-Desktop-PC an die im Antrag bezeichnete Adresse des Wahlkreisbüros geliefert. Die Ausgabe gegen Empfangsbestätigung erfolgt ausschließlich an das antragstellende Mitglied des Landtags oder an die im Antrag benannte zum Empfang bevollmächtigte Person. (2) Die übergebenen Komponenten werden vor Ort von der Verwaltung des Landtags oder einer von ihr beauftragten dritten Person in Betrieb genommen. 6 Betreuung (1) Die Betreuung der Anwender/Anwenderinnen der IT-Ausstattung (Hard- und Software) erfolgt ausschließlich über den IT-Service der Verwaltung des Landtags. (2) Regelmäßige Updates von Virensignaturen sowie System- und Programmaktualisierungen führt der IT-Service elektronisch durch. Zu diesem Zweck sind der Arbeitsplatz-Desktop-PC und der Laptop regelmäßig mit den Systemen der Verwaltung des Landtags zu verbinden. (3) Im Rahmen der Betreuung bietet die Verwaltung des Landtags oder eine von ihr beauftragte dritte Person regelmäßig Schulungen über die eingesetzte IT-Ausstattung sowie zu Fragen der IT- Sicherheit an. Über diese Schulungen wird das Mitglied des Landtags rechtzeitig gesondert informiert. (4) Die Anwender / Anwenderinnen sind für die Sicherung ihrer individuellen Daten selbst verantwortlich. Soweit erforderlich, werden Geräte im Falle einer Störungsbehebung in den bei Übergabe gemäß 5 vorhandenen technischen Ausgangszustand versetzt und gespeicherte Daten überschrieben. 7 Verlust der IT-Ausstattung (1) Ein Verlust der IT-Ausstattung oder von Teilen davon ist innerhalb von einer Kalenderwoche dem IT-Service schriftlich anzuzeigen. (2) Ein Verlust der Mobilfunkkarte ist unverzüglich dem Mobilfunkanbieter sowie dem IT-Service mitzuteilen. (3) Im Fall eines Diebstahls ist die polizeiliche Anzeige dem Verlustprotokoll beizufügen. 8 Ersatzbeschaffung Defekte Geräte sind dem IT-Service zur Reparatur zu übergeben. Im Falle eines Diebstahls des Gerätes oder eines irreparablen Defekts wird durch den IT-Services ein entsprechendes Ersatzgerät beschafft. Ersatzbeschaffungen werden durch den IT-Service koordiniert und sind schriftlich zu beantragen. Die Kostentragung hierfür richtet sich nach 12. 9
4 Nutzung individueller Soft- und Hardware-Installationen (1) Individuelle kompatible Software, die lokal zu installieren ist sowie lokal betriebene Hardware, die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung steht, kann durch das Mitglied des Landtags nach Prüfung und Freigabe durch den IT-Service auf eigene Kosten angeschafft und auf eigene Verantwortung genutzt werden. (2) Die Einrichtung dieser Soft- und/oder Hardware erfolgt durch den IT-Service in einem angemessenen Zeitraum. (3) Eine Betreuung der Software nach Absatz 1 durch die Verwaltung des Landtags oder eine von ihr beauftragte dritte Person erfolgt nicht. 10 Administrationsrechte (1) Die Administrationsrechte obliegen grundsätzlich der Verwaltung des Landtages. (2) Auf Antrag können einem Mitglied des Landtags abweichend von Absatz 1 zusätzlich Administrationsrechte für das Betriebssystem der Wahlkreisbüroausstattung und/oder des Notebooks eingeräumt werden. Mit Geräten für die Administrationsrechten gewährt wurden, ist der Zugriff auf Ressourcen des Landesverwaltungsnetzes und damit des Fraktions- und Landtagsnetzes nicht gestattet. Die Nutzung des Internets über Drittnetze bleibt davon unberührt. Die Administrationseinstellungen der Landtagsverwaltung insbesondere zur Softwarepflege und Sicherheit (Patchmanagement, Virensignaturupdate, Zugangsschutz) dürfen nicht verändert oder deaktiviert werden. Die Aufklärung über die Besonderheiten beim Einsatz und der Betreuung dieser IT-Ausstattung und deren Kenntnisnahme durch das Mitglied des Landtags ist aktenkundig zu machen. (1) Die IT-Ausstattung ist 11 Rückgabe 1. im Falle des Verlusts der Mitgliedschaft ( 41 BbgLWahlG), 2. mit dem Ende der Legislaturperiode, 3. nach Ablauf des Betriebszyklus innerhalb von 14 Tagen im vollständigen und funktionsfähigen Zustand der Verwaltung des Landtags am Sitz des Landtags zurückzugeben. (2) Im Falle von Absatz 1 Nummer 3 kann die Hardware der IT-Ausstattung durch das Mitglied des Landtags zum Restbuchwert käuflich erworben werden. Ein Erwerb der installierten Software- Lizenzen ist nicht möglich. (3) Die Datenspeicher der zurückgegebenen Geräte werden durch die Landtagsverwaltung vernichtet. 12 Haftung Im Falle einer unsachgemäßen Nutzung der IT-Ausstattung, oder bei Nichteinhaltung der Nutzungsbestimmungen hat das Mitglied des Landtags bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz dem Land den daraus entstandenen Schaden zu erstatten. Der Landtag ist gemäß 20 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes berechtigt, die Leistungen in Höhe des entstandenen Schadens einzubehalten. 13 Nutzung privater IT-Geräte im Landtag Brandenburg
5 Private IT-Geräte des Mitgliedes des Landtags dürfen nicht an das Landesverwaltungsnetz angeschlossen und betrieben werden. Für die Nutzung privater mobiler IT-Geräte stellt die Landtagsverwaltung auf Antrag beim IT-Service einen separaten Internetzugang zur Verfügung. 14 Datenschutz (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den IT-Service ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen betroffener Personen nicht entgegenstehen. (2) Datenverarbeitung im Sinne des Absatzes 1 ist das Erheben, Speichern und Nutzen, das Übermitteln sowie das Löschen personenbezogener Daten. Für die Begriffsbestimmung gilt, soweit diese Richtlinie keine Regelungen trifft, ergänzend 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. (3) Die begleitenden Nutzungsbestimmungen gemäß 1 Absatz 8 haben den Schutzbedarf personenbezogener Daten angemessen zu berücksichtigen.
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