MÖGLICHKEITEN ERLEICHTERTER RESTSCHULD- BEFREIUNG FÜR NATÜRLICHE PERSONEN
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- Frieder Giese
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1 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Zivilverfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny MÖGLICHKEITEN ERLEICHTERTER RESTSCHULD- BEFREIUNG FÜR NATÜRLICHE PERSONEN THESENPAPIER I. RECHTSPOLITISCHE AUSGANGSLAGE Regierungsprogramm: Es enthält Vorhaben zur Bekämpfung der zunehmenden Verschuldung von Haushalten und Einzelpersonen. Vorgaben von BMSK und BMJ: 1. Erleichterte Restschuldbefreiung insb für sozial schwache Personen durch Entfall der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren bzw Erweiterung der Billigkeitsgründe des 213 KO. 2. Vermeidung von Exekutionen gegen zahlungsunfähige Schuldner sowie deren Überführung in Insolvenzverfahren. II. RESTSCHULDBEFREIUNG IM GELTENDEN KONKURSRECHT: VORZÜGE UND REGELUNGSDEFIZITE A. Grundregelungen der Restschuldbefreiung nach geltendem Recht Wohlverhaltenskonzept = Restschuldbefreiung gebührt nur redlichen Schuldnern. Anspannungskonzept = Tilgung von Verbindlichkeiten durch Leistungen mehrere Jahre hindurch. Mindesterfordernisse: 1. Beim Zahlungsplan gibt es keine Mindesterfordernisse, praktisch auch ganz geringe Quoten, aber ein Nullplan ist unzulässig. 2. Im Abschöpfungsverfahren besteht Anspruch auf Restschuldbefreiung ab einer Quote von 10 %, deutliches Unterschreiten ist in Billigkeitsfällen möglich, die Untergrenze ist str. Billigkeitserwägungen mildern die Anforderungen beim Abschöpfungsverfahren ab. Vorrang des Zahlungsplans, dessen Ablehnung dem Abschöpfungsverfahren vorausgehen muss. B. Vorzüge der geltenden Regelungen Das sinnvolle, kostengünstige und erfolgreiche Grundkonzept ist beizubehalten. 1
2 Es sollte beim zwingenden Einigungsversuch mit Zahlungsplan bleiben, weil Forderungskürzungen bei Gläubigerzustimmung relativ unproblematisch sind. Der Verfahrensaufwand soll unverändert gering bleiben, insb sind zusätzliche Entscheidungen tunlichst zu vermeiden. C. Unstimmigkeiten und Regelungsdefizite 1. Geringe Chancen für vermögensschwache Schuldner Kein Einkommen kein Zahlungsplan kein Abschöpfungsverfahren keine Restschuldbefreiung. Geringes Einkommen die Mindestquote ist unerreichbar, die Restschuldbefreiung erfolgt nur in Billigkeitsfällen öfters erlangen Schuldner keine Restschuldbefreiung. Ergebnis: Die Insolvenz ist unverändert gegeben, Exekutionen sollen aber bei Verpflichteteninsolvenz künftig nicht stattfinden und sind aussichtslos die Lage ist für alle Beteiligten sinnlos. 2. Geringe Chancen für Schuldner mit hohen Verbindlichkeiten Abschöpfungsverfahren sind bei hohen Verbindlichkeiten öfters von vornherein aussichtslos. Ergebnis: Wieder liegt eine für alle Beteiligten sinnlose Lage vor. 3. Ungleiche Leistungschancen durch Vorrechte am Einkommen Für manche Schuldner gibt es keine siebenjährige Zahlungsfrist, weil vorrangige Gläubiger gem 12a Abs 1 und 2 KO zu befriedigen sind; andere können sieben Jahre lang auf das Erreichen der Mindestquote hinarbeiten. 4. Rechtsunsicherheit durch Billigkeitsentscheidungen Über 150 Gerichte legen die Billigkeitsgründe aus damit ist eine Sprengeljudikatur unvermeidbar, die Rechtsunsicherheit und Ungerechtigkeit mit sich bringt. 5. Fehlender Leistungsanreiz für die Schuldner Die vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgt erst bei der hohen Quote von 50 % sie kann kaum ein Schuldner aus dem eigenen Einkommen finanzieren, sondern nur bei Erbschaft, Schenkung oder hoher Verwertungsquote im Konkurs es fehlt ein Leistungsanreiz für die Schuldner. 6. Fehlende Lösungsmöglichkeiten bei Scheitern des Abschöpfungsverfahrens Die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens löst automatisch lange Sperrfristen aus erreicht der Schuldner nicht die Restschuldbefreiung, verhindern sie eine neue Schuldenregulierung die Insolvenz ist damit unverändert gegeben, die Lage wiederum für alle Beteiligten sinnlos. 7. Keine Lösungsmöglichkeiten bei Unwürdigkeit gem 201 KO Unwürdige Schuldner erreichen bei Gläubigerantrag kein Abschöpfungsverfahren die Insolvenz bleibt damit unverändert gegeben, die Lage ist für alle Beteiligten wiederum sinnlos. 2
3 8. Fehlen sinnvoller Lösungen bei Verfahrenseinstellung Bei Obliegenheitsverletzung droht auf Gläubigerantrag bzw erfolgt amtswegig die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens die Insolvenz ist damit unverändert gegeben, die Lage für alle Beteiligten wiederum sinnlos. 9. Keine Politik der zweiten Chance Schon bei erstmaliger Insolvenz kommen sehr strenge Regelungen zur Anwendung. D. Neue Anforderungen an das Recht der Restschuldbefreiung Steigende Verschuldung: Es gibt schon rund verschuldete Haushalte (bei Schaffung der KO-Nov 1993: !), armutsgefährdete Personen, Konkursanträge, Eröffnungen, geschätzte Insolvenzverbindlichkeiten von Mio. Keine Exekution bei Verpflichteteninsolvenz: Stattdessen könnte es eine ewige Gesamtexekution geben. Besser ist aber eine Bereinigung der Insolvenz mit Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren eine amtswegige Überleitung in das Insolvenzverfahren ist sinnvoll, in diesem muss es Aussicht auf Restschuldbefreiung für jeden redlichen Schuldner geben. Andernfalls droht wieder eine sinnlose Lage für alle Beteiligten. Kleinunternehmer und scheinbar Selbstständige: Bereits rund zwei Drittel der unternehmerisch tätigen natürlichen Personen schaffen nicht einmal die Konkurseröffnung sie erlangen keine Restschuldbefreiung die Lage ist für alle Beteiligten wiederum sinnlos. Politik der zweiten Chance : Auf EU-Ebene wird eine erleichterte und rasche Sanierung bei erstmaligem Scheitern von nicht betrügerisch handelnden Unternehmern propagiert auch Österreich setzt Reformschritte in diese Richtung (GIN 2006, laufende Reform im Unternehmensinsolvenzrecht) daher sind Erleichterungen auch bei den schutzbedürftigen Privatschuldnern angebracht. III. REFORMVORSCHLÄGE ZUM ABSCHÖPFUNGSVERFAHREN A. Ziel: Restschuldbefreiung für jeden würdigen Schuldner Jeder sich korrekt verhaltende Schuldner soll im Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung erhalten, um das sonst für alle Beteiligten sinnlose Fortdauern der Insolvenz nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist der Verlust für die Konkursgläubiger gerade bei einkommensschwachen Schuldnern gering, weil die Forderungen gegen diese wertlos sind. Ein allfälliger Missbrauch ist zu bekämpfen, und zwar durch Überwachung der Obliegenheitserfüllung samt Einstellungsdrohung. B. Regelungen zugunsten von einkommensschwachen Schuldnern 1. Erweiterung der Billigkeitsgründe Neue Billigkeitsgründe: Sie sind nur das Minimalprogramm zur Erfüllung der rechtspolitischen Vorgaben. Sie sollten die sofortige Restschuldbefreiung bewirken; 3
4 diese muss (nicht kann ) in Billigkeitsfällen erteilt werden; die Gründe können schon bei Forderungsbegründung vorgelegen haben. Erwerbsunfähigkeit, zb bei Krankheit, Unfall. Unverschuldete Einkommensschwäche, zb unverschuldete Arbeitslosigkeit, Bezug nur von kleiner Pension oder Sozialversicherungsleistung. Unverhältnismäßige Höhe der Verbindlichkeiten, insb wegen Haftungen aus gescheiterter unternehmerischer Tätigkeit. Anrechung von Leistungen an bevorrechtete Gläubiger, insb bei Leistung an Gläubiger gem 12a Abs 1 und 2 KO, so wie das derzeit bei den Verfahrenskosten vorgesehen ist. 2. Präzisierung der Billigkeitsgründe des 213 Abs 3 KO In Z 1 angebracht ist eine Präzisierung des Teils der Forderung, die bezahlt sein muss, damit einem Konkursgläubiger keine weitere Leistung zu erbringen ist (zb 25 %). In Z 2 sollte dazu ein geringerer Betrag als die gesamte Kapitalhöhe erforderlich sein (zb 50 %). Dafür könnte die Leistung von Mithaftenden erst bei einem größeren Teil der Forderung relevant sein. 3. Keine Mindestquote (jedenfalls) bei Billigkeitsentscheidung Das Erreichen der Reformvorgaben verlangt zumindest eine starke Erweiterung der Billigkeitsgründe. Gerade bei einkommensschwachen Schuldnern darf es dabei keine Quotenuntergrenze geben. Damit bleiben wenige Schuldner übrig, für die eine Mindestquote theoretisch bedeutsam ist. Dann ist es aber gerechter und einfacher, gleich die weitestgehend bedeutungslose Mindestquote abzuschaffen, jedenfalls bei erstmaliger, nicht betrügerischer Insolvenz. Negative Auswirkungen sind nicht zu befürchten (insb beim Zahlungsplan) oder zu unterbinden (auf die Leistungsbereitschaft im Abschöpfungsverfahren durch Kontrolle der Obliegenheitsbefolgung samt Einstellungsdrohung). 4. Systemänderung: Unbilligkeitsmodell statt Billigkeitsmodell Es ist viel gerechter und ökonomischer, statt einer starken Erweiterung der Billigkeitsgründe, die mit der Gefahr ungerechter Sprengeljudikatur verbunden ist, gleich bei Beendigung des Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung zu erteilen und sie nur unkorrekten Schuldnern zu verweigern. Unbillig ist die Restschuldbefreiung bei Vorliegen von Einstellungsgründen. 5. Billigkeitsentscheidung zu Beginn bzw während des Verfahrens Billigkeitsentscheidungen vor Verfahrensende können eingeschränkt Rechtssicherheit schaffen, sind allerdings mit zusätzlicher Gerichtsbelastung und Besetzungsfragen verbunden. 4
5 Beschränkt sinnvoll ist eine vorweg erfolgende Klarstellung, ob ein Billigkeitsfall des 213 Abs 2 KO vorliegt, weil sich Änderungen ergeben können. Bei Weitergeltung der heutigen Mindesterfordernisse sinnvoll ist eine vorgezogene Billigkeitsentscheidung gem 213 Abs 3 KO, sobald sich zeigt, dass der Schuldner die Mindestquote offenkundig deutlich verfehlen wird und auch keine Restschuldbefreiung aus Billigkeit gem 213 Abs 2 KO möglich ist. Diese Entscheidung kann schon im Einleitungsbeschluss getroffen werden. 6. Flexible Leistungsfestsetzung zu Beginn des Abschöpfungsverfahrens? Die gelegentlich geforderte flexible Festsetzung der für die Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren zu erbringenden Leistungen sollte keinen besonderen Verfahrensaufwand verursachen. Sie kann nur anhand von gesetzlich determinierten Kriterien erfolgen. Überlegenswert ist das Festlegen der im Einzelfall zu erbringenden Quote im Einleitungsbeschluss, bei deren Erreichen die Restschuldbefreiung gewährt wird, sofern die Umstände sich nicht verbessert haben. Die Quote kann auf Basis des voraussichtlichen Schuldnereinkommens berechnet werden. 7. Bedingte Restschuldbefreiung statt Abschöpfungsverfahren Im Fall der offenkundigen Leistungsunfähigkeit des Schuldners sollte kein Abschöpfungsverfahren stattfinden, weil es aussichtslos ist. Dem Schuldner sollte dann die sofortige, auflösend bedingte Restschuldbefreiung erteilt werden. Innerhalb eines bestimmten Zeitraums (zb dem für Abschöpfungsverfahren) erworbenes Vermögen bzw Einkommen wird nach Verwertung durch den Treuhänder an die Konkursgläubiger verteilt. C. Neugestaltung der vorzeitigen Restschuldbefreiung Effiziente Leistungsanreize an die Schuldner können durch eine Quotensenkung erreicht werden (zb von 50 % auf 30 %), wobei am Anspannungszeitraum festgehalten wird. Auch Staffelungen von Quotenhöhe und Anspannungszeit oder kürzere Leistungszeiträume sind diskutabel. Die vorzeitige Restschuldbefreiung könnte auch bei Erreichen einer Fixquote erteilt werden, was allerdings eine Abkehr vom derzeitigen Anspannungssystem bedeutet. Muss der Schuldner geerbtes oder unentgeltlich erworbenes Vermögen nur zu einem Teil herausgeben statt wie heute zur Gänze, kann das die Zuschussbereitschaft Dritter steigern. D. Abschaffung der Sperrfristen Die Sperrfristen sollten generell abgeschafft werden, weil sie verhindern, dass eine für alle Beteiligten sinnlose Insolvenzlage durch Schuldenregulierung bereinigt wird. Die Alternative sind - bei Unzulässigkeit der Einzelexekution - ewige Gesamtexekutionen oder ewige Konkurse. Zumindest sind die Sperrfristen (insb die von zwanzig Jahren gem 201 Abs 1 Z 6 KO) drastisch zu kürzen. 5
6 E. Restschuldbefreiung und Unwürdigkeit des Schuldners Auch für unwürdige Schuldner, also solche, die von Einleitungshindernissen bzw Einstellungsgründen betroffen sind, sollte es die Restschuldbefreiung geben, allerdings unter strengeren Anforderungen als für die korrekten Schuldner. Die strengeren Anforderungen könnten im Festhalten an der heutigen Rechtslage bestehen, falls künftig für korrekte Schuldner erhebliche Erleichterungen bei der Restschuldbefreiung eingeführt werden; oder im Verweigern von Billigkeitsentscheidungen, höheren Mindestquoten oder längerer Verfahrensdauer. Schuldner, die von den Gründen des 201 KO erfasst sind, sollten zwar die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens erreichen können, würden aber sofort den strengeren Anforderungen unterliegen. Die Gründe des 201 KO sollten überarbeitet werden. Liegen die in den 210a, 211 KO genannten Gründe vor, sollte nicht sofort die Einstellung erfolgen. Im Fall strafrechtlicher Verurteilung wären die strengeren Anforderungen für die Restschuldbefreiung heranzuziehen. Bei erstmaliger Obliegenheitsverletzung sollte das Gericht den Schuldner ermahnen und ihm nötigenfalls die Wiedergutmachung auftragen (zb eine Frist zur Herausgabe verheimlichten Vermögens setzen). Bei erstmaliger Verletzung der Erscheinens- und Auskunftsobliegenheit sollten Beugemaßnahmen angewendet werden. IV. REFORMVORSCHLÄGE FÜR DEN ZAHLUNGSPLAN Einkommensschwache Schuldnern: Diese müssen auch ohne Quotenangebot einen Zahlungsplan beantragen dürfen, weil ihnen sonst das Abschöpfungsverfahren (und bei mangelnder Kostendeckung schon das Konkursverfahren) versperrt ist; die Alternative wäre die sofortige Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bei offenkundiger Leistungsunfähigkeit des Schuldners. Zahlungsplan während des Abschöpfungsverfahrens: Er kann eine rasche Beendigung des Abschöpfungsverfahrens bewirken, verursacht aber zusätzlichen Verfahrensaufwand; daher sollte er höchsten ein Mal beantragbar sein. Erleichterte Annahme: Da uu sogar einzelne Konkursgläubiger eine für alle sinnvolle Schuldenregulierung mittels Zahlungsplans vereiteln können, wäre ein Obstruktionsverbot zu überlegen, also die Bestätigung trotz Fehlens der Gläubigermehrheiten; allenfalls könnte man die Mehrheitserfordernisse verringern. V. POLITIK DER ZWEITEN CHANCE - ERLEICHTERTE RESTSCHULDBEFREIUNG BEI ERSTMALIGER INSOLVENZ Für erstmals insolvente Schuldner, denen kein unkorrektes Verhalten vorzuwerfen ist, sollten die im internationalen Vergleich sehr strengen Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung erleichtert werden. Jedenfalls für sie sollten die unter III. dargestellten Erleichterungen gelten. Eine Schuldenregulierung sollte künftig deutlich schneller möglich sein als nach geltendem Recht. Dazu wären alle aufeinander abgestimmten Zeiträume in den 12a, 141, 194 und 213 KO zu verkürzen. 6
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