Und was geschieht nachher? Die Entwicklungen nach einer Scheidung im Hinblick auf Unterhalt, Obsorge und Besuchsregelungen

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1 Und was geschieht nachher? Die Entwicklungen nach einer Scheidung im Hinblick auf Unterhalt, Obsorge und Besuchsregelungen René Böheim Reiner Buchegger Anita Buchegger-Traxler Martin Halla ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG Forschungsprojekt im Auftrag des Landes Oberösterreich Abteilung Jugendwohlfahrt, Linz, im Juli 2006

2 "Und was geschieht nachher? Die Entwicklungen nach einer Scheidung im Hinblick auf Unterhalt, Obsorge und Besuchsregelungen" EXECUTIVE SUMMARY I. MOTIVATION Zwei Studien des Instituts für Volkswirtschaftslehre der Johannes Kepler Universität befassten sich mit der Analyse von Scheidung und Trennung, überwiegend anhand von Scheidungsakten. Diese Arbeiten stellen im Wesentlichen eine Momentaufnahme der erzielten Vereinbarungen im Zeitpunkt der Scheidung dar, sie können bestenfalls noch als Ergebnis eines vorangehenden Verhandlungsprozesses im Zuge des Scheidungsverfahrens angesehen werden. Seitens der seinerzeitigen Auftraggeber dieser Studien wurde bedauert, dass keine Analysen hinsichtlich der Entwicklungen nach der Scheidung vorgenommen werden konnten. Diesen Mangel versucht die vorliegende Studie zu beheben. Im Auftrag des Landes Oberösterreich, Abteilung Jugendwohlfahrt, verknüpften wir die seinerzeit erhobenen Scheidungsakten des BG Linz für den Zeitraum mit den zugehörigen Pflegschaftsakten: Ist ein minderjähriges Kind von einer Scheidung betroffen, so wird bei Gericht eine Pflegschaftsakte geführt; in dieser werden u. a. Obsorgeregelungen und deren Änderungen sowie andere Anträge bei Gericht dokumentiert, die z. B. Änderungen der Besuchsvereinbarungen oder der Unterhaltsregelungen betreffen. II. ZENTRALE FRAGESTELLUNGEN Die zentralen Fragen der vorliegenden Untersuchung lauten: 1. Wie nachhaltig sind die erzielten Vereinbarungen hinsichtlich der Obsorge, des Unterhalts und der Besuchsregelungen? Was geschieht in den Jahren nach einer Scheidung hinsichtlich des Unterhalts (an Kind(er) und die frühere Ehegattin), sowie in Bezug auf die getroffenen Obsorge- und Besuchsregelungen? 2. Welche Wechselwirkungen bestehen zwischen den Änderungen in Obsorge, Besuch und Unterhalt nach einer Scheidung? Sind also z. B. Anträge auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen mit einem Antrag auf Änderung des Besuchs- oder Obsorgerechts verbunden? 3. Wer strebt welche Änderungen der Obsorgeregelungen an? Bestehen hier Unterschiede in Folge der seit Juli 2001 möglichen (und seither auch deutlich in Anspruch 2

3 genommenen) Obsorge beider Teile? In welche Richtung und von wem werden Änderungen in den Besuchsregelungen beantragt? Wie hat sich hier die gemeinsame Obsorge ausgewirkt? 4. Mit welcher Häufigkeit werden Jugendwohlfahrtsträger und in welchem Ausmaß werden Beratungsangebote bzw. Mediation nach einer Scheidung in Anspruch genommen? Welche Auswirkungen dieser Beratungsangebote lassen sich erkennen? III. DATEN UND METHODEN Eine Datenbasis stellten die bei Gericht bekannt gewordenen Anträge zu Obsorge, Besuch und Unterhalt dar. Zum zweiten wurde Einsicht in Akten der Jugendwohlfahrt genommen sowie Interviews mit VertreterInnen verschiedener Jugendwohlfahrtseinrichtungen geführt und ausgewertet. Von den von uns seinerzeit erhobenen Scheidungen waren minderjährige Kinder betroffen. Für die nunmehr vorgelegte Analyse konnten jeweils rund drei Viertel erfasst werden, d. h. etwa Pflegschaftsakte mit rund minderjährigen Kindern. 1 Diese Pflegschaftsakten wurden erfasst und mit den bereits erhobenen Scheidungsakten verknüpft. Damit wurden alle dem Gericht bekannt gewordenen und somit aus den Pflegschaftsakten ersichtlichen Ereignisse nach der Scheidung erfasst, soweit sie minderjährige Kinder betreffen. Diese beiden Datensätze Scheidungsakten und Pflegschaftsakten wurden dann auf der Grundlage von ökonomischen Theorien zur Scheidung und den Scheidungsfolgen einer umfassenden ökonometrischen Analyse unterzogen. Bei rund 25% der erhobenen Pflegschaftsakten ist es zu einem Antrag auf Änderung des Unterhaltes, der Obsorge oder der Besuchsregelung gekommen. Diese Zahl stellt eine Untergrenze der Änderungsquote dar; wenn man davon ausgeht, dass alle 430 nicht erhobenen Pflegschaftsakte Unterhalts- oder Obsorgeregelungsänderungen betreffen (theoretisch möglich, aber unwahrscheinlich) ergäbe das einen maximalen Anteil der Änderungsanträge an allen Scheidungen von 44%. 2 Zum anderen wurde nach Aufarbeitung der neueren soziologischen Literatur zur Scheidung und vor allem zu den nach einer Scheidung folgenden Entwicklungen und Problemen, Erhebungen in Form von Akteneinsicht und Interviews bei den mit dem Wohlergehen der 1 Gründe für die nicht vollständige Erfassung waren vor allem: keine eindeutige Verknüpfung des Scheidungs- und des Pflegschaftsaktes möglich, Pflegschaftsakten befanden sich zum Zeitpunkt der Datenerhebung an einem anderen Bezirksgericht, einzelne Akten waren nicht auffindbar. 2 Dies ist deshalb unwahrscheinlich, weil Pflegschaftsakten aus verschiedenem Anlass bei Gericht bearbeitet werden; Anlassfälle sind z. B. erbrechtliche Angelegenheiten oder strafrechtliche Tatbestände. 3

4 Kinder befassten öffentlichen Jugendwohlfahrtseinrichtungen und Nicht-Regierungs- Organisationen vorgenommen. Diese wurden dann im Lichte der soziologischen Theorie und unter Bezugnahme auf bestehende empirische Untersuchungen vor allem inhaltsanalytisch ausgewertet. Bei der Interpretation der Ergebnisse, den Schlussfolgerungen sowie den daraus resultierenden Empfehlungen werden dann die beiden Analysestränge verknüpft. IV. EINIGE GRUNDAUSSAGEN DER DATEN Vorerst einige Kennzahlen zum Status der Scheidung. Die erfassten Scheidungen verteilen sich eher gleichmäßig auf die Jahre (die Anteile der einzelnen Jahre liegen zwischen etwa 13 und 16%), das Jahr 2003 ist mit einem Anteil von knapp 10% an allen Scheidungsakten etwas unterrepräsentiert. Rund 95 % aller Scheidungen erfolgten einvernehmlich. Etwa 87% der Kinder wohnten bei der Mutter, rund 8% beim Vater. Für knapp drei Viertel der Kinder hatte die Mutter die alleinige Obsorge, für 7% der Vater. Obsorge beider Teile wurde für knapp 15% der Kinder vereinbart. Bei nur etwa einem Sechstel der Scheidungen wurde der Besuch zum Zeitpunkt der Scheidung geregelt, der Rest blieb einer Regelung zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Erhielt die geschiedene Frau eine Unterhaltsleistung 3, so betrug diese im Durchschnitt etwa 650 monatlich. Für das erste Kind wurden durchschnittlich 235, für das zweite etwa 220, für jedes weitere im Durchschnitt 175 an Unterhalt bezahlt. Nach der Scheidung beobachteten wir bis etwa Ende des Jahres 2005 bei insgesamt 310 Pflegschaftsakten Änderungsanträge, von denen 79% den Unterhalt, 12% die Obsorge und 9% die Besuchsregelung betrafen. Jeweils rund ein Viertel der Anträge wurde im ersten bzw. im zweiten Jahr nach der Scheidung gestellt, etwas weniger (22%) im dritten Jahr. Für das vierte und fünfte Jahr nach der Scheidung sank dieser Anteil auf jeweils etwa 10%. Bei etwas weniger als der Hälfte der 310 Pflegschaftsakten gab es nur einen Antrag, in rund einem Drittel wurden zwei Anträge gestellt, in einem Fünftel der Fälle gab es drei und mehr Anträge. Innerhalb eines Jahres nach dem Erstantrag wurden vier Fünftel aller Zweitanträge gestellt (davon mehr als drei Viertel innerhalb des ersten Halbjahres), in knapp 10% der Fälle betrug der Zeitraum zwischen Erst- und Zweitantrag ein bis zwei Jahre. Antragsteller waren zu einem Drittel die Frau, zu 28% der Mann, bei 26% der Anträge wurde eine Behörde aktiv. Immerhin 11% aller Änderungsanträge wurden von den Eltern gemeinsam gestellt. Die Anträge der Frau betrafen zu 85% den Unterhalt, zu 8% die Frauen, das entspricht etwa 80% der geschiedenen Frauen, erhielten keinen Unterhalt. 4

5 Besuchsregelung und zu 7% die Obsorge. In zwei Drittel der Fälle stellte der Mann einen Antrag auf Änderung des Unterhalts, in 18% auf Änderung der Besuchsregelung und in 15% auf Änderung der Obsorge. Der Schwerpunkt der Anträge der Mütter liegt also auf dem Unterhalt, während die Anträge des Vaters relativ zu den Anträgen der Mütter häufiger die Besuchs- und Obsorgeregelungen betreffen. V. ERGEBNISSE DER ÖKONOMETRISCHEN ANALYSE Das Interesse gilt hier, statistisch untermauerte Zusammenhänge zwischen den familiären Merkmalen und den Merkmalen des Scheidungsverfahrens mit der Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit der Änderungsanträge aufzuzeigen. Erstens: Welche Einflussfaktoren führen bei einer Scheidung bereits zu Vereinbarungen zum besten Wohl aller Beteiligten, sodass keine oder wenig Nachbesserungen erforderlich werden? Zweitens: Kommt es zu einigen wenigen Nachbesserungen oder zu einer Kaskade von Anträgen? Das Wohl des Kindes sowie die Reduktion amtswegiger Streitigkeiten (und damit auch der Kosten) stehen dabei im Mittelpunkt des 4 gesellschaftspolitischen Interesses. Im ersten Fall ist die Wahrscheinlichkeit eines Antrages in Abhängigkeit von den sozioökonomischen Merkmalen der Ehegatten und Kinder zu erklären, im zweiten Fall handelt es sich um die Schätzung der Anzahl der Anträge, die pro Familie gestellt werden, ebenfalls wieder in Abhängigkeit von den uns bekannten Charakteristiken der Familie. Es werden vier unterschiedliche Gruppen von erklärenden Merkmalen vier Modelle verwendet, um die Robustheit der Ergebnisse bei verschiedenen Modellspezifikationen zu demonstrieren. In der folgenden Tabelle 1 sind die statistisch gesicherten Einflüsse sozioökonomischer Charakteristika bzw. des Verfahrens auf die Wahrscheinlichkeit, einen Änderungsantrag zu stellen, schematisch dargestellt. Ein + bedeutet, dass dieses Merkmal die Antragswahrscheinlichkeit erhöht, ein eine Reduktion dieser Wahrscheinlichkeit. Die Anzahl der minderjährigen Kinder erhöht die Wahrscheinlichkeit eines Änderungsantrags im Referenzmodell 1, mit höherem Alter der Frau zum Zeitpunkt der Scheidung hingegen sinkt diese Wahrscheinlichkeit, und zwar durchgehend in allen Modellen. 4 Selbstverständlich können wir nur Änderungen bzw. Änderungswünsche untersuchen, die im Rahmen eines gerichtlichen Antrages erfolgen. 5

6 Tabelle 1: Zusammenhang der Merkmale mit der Wahrscheinlichkeit eines Änderungsantrags Modell 1 Modell 2 Modell 3 Modell 4 Anzahl minderjähriger Kinder + Alter der Frau Mann besitzt akademischen Grad alle Kinder sind beim Vater Scheidungsverfahren von Richterin geleitet Geburtsjahr des Richters/der Richterin Frau hatte Rechtsvertretung Mann hatte Rechtsvertretung Beide hatten Rechtsvertretung Kindesunterhaltszahlungen + Einkommen des Mannes Bemerkenswert ist, dass im BG Linz Scheidungsregelungen dann deutlich nachhaltiger sind, wenn das Verfahren von einer jungen Richterin durchgeführt wurde. Auch ist interessant, dass individuelle Rechtsvertretungen seitens der Frau oder des Mannes in Folge mit höherer Wahrscheinlichkeit zu Änderungsanträgen führen, dass jedoch diese Wahrscheinlichkeit geringer ist, wenn beide Elternteile eine Rechtsvertretung haben. Als weiteren Indikator nachhaltiger Scheidungsübereinkommen betrachten wir die Anzahl der nach einem Scheidungsverfahren gestellten Änderungsanträge. Die Einflüsse der Familiencharakteristika bzw. des Scheidungsverfahrens auf die Anzahl der Anträge wird schematisch in Tabelle 2 dargestellt. Wiederum bedeutet ein +, dass dieses Merkmal die Anzahl der Anträge erhöht, ein reduziert sie. 6

7 Tabelle 2: Darstellung der Wirkung der Merkmale der Familie bzw. des Scheidungsverfahrens auf die Anzahl der Änderungsanträge Modell 1 Modell 2 Modell 3 Modell 4 Anzahl minderjähriger Kinder Alter der Frau (durchschnittliches) Alter des(r) Kindes(er) Mann besitzt akademischen Grad alle Kinder sind beim Vater sonstige Obsorgevereinbarung Dauer der Scheidung Scheidungsverfahren von Richterin geleitet Geburtsjahr des Richters/der Richterin Mann hatte Rechtsvertretung Beide hatten Rechtsvertretung Kindesunterhaltszahlungen + Dauer der Ehe + Einkommen des Mannes Hier erhöht die Anzahl der minderjährigen Kinder in allen Modellspezifikationen erwartungsgemäß die Anzahl der gestellten Änderungsanträge: Der überwiegende Teil der Anträge betrifft Unterhaltsregelungen, diese werden eben bei mehr Kindern in einem Scheidungsakt häufiger geändert. Alter der Frau, Richterin und deren Alter, Rechtsvertretung des Mannes bzw. Rechtsvertretung beider Elternteile sowie Ehedauer und Einkommen des Mannes wirken sich hier ähnlich wie bei der Antragswahrscheinlichkeit aus. Komplexität des Verfahrens oder die Streitbereitschaft der Eltern führen zu einer längeren Scheidungsdauer, diese wirkt auch noch als eine Erhöhung der Anzahl von Anträgen nach erfolgter Scheidung nach. Das weist auf ein hohes Konfliktpotenzial zwischen den Eltern hin; dieses wirkt in den Verhandlungen nach der Scheidung weiter und erschwert auch die vermittelnde Arbeit der Beratungsinstitutionen. 7

8 VI. INANSPRUCHNAHME VON EINRICHTUNGEN DER JUGENDWOHLFAHRT PROBLEME UND KONSEQUENZEN Es wurden persönliche und telefonische, halbstrukturierte Interviews mit VertreterInnen der Jugendwohlfahrt und der wichtigsten Nicht-Regierungs-Organisationen im Bereich der Beratung und Betreuung von Jugendlichen und Familien in Oberösterreich, vor allem im Zentralraum geführt. Zentrale Themen waren Unterhalts-, Besuchs- und Obsorgeregelungen unter besonderer Berücksichtigung der Wirkungen des KindRÄG Es wurden aus der Beratung beobachtete Problembereiche angesprochen, Interventionsmöglichkeiten und -wirkungen sowie Defizite in der Beratung aufgezeigt. Seit muss der Jugendwohlfahrtsträger vom Gericht grundsätzlich vor jeder Verfügung über Pflege und Erziehung oder das Besuchsrecht oder der Genehmigung einer entsprechenden Vereinbarung zur Stellungnahme aufgefordert werden (bis 2005 wurden die Jugendwohlfahrtsträger nur befasst, wenn das Gericht dies für erforderlich hielt). Dies führte zu einer höheren Arbeitsbelastung, die keine unmittelbare Arbeit mit den KlientInnen darstellt. Auch bei der Abwicklung der Fälle der Jugendwohlfahrt wird der auch als notwendig erachtete Aufwand für Dokumentation auf mindestens die Hälfte der Gesamtzeit der Bearbeitung geschätzt. Der Großteil der Scheidungen bedarf keiner Befassung durch die Jugendwohlfahrt bzw. auch keiner Unterstützung durch die Beratungsstellen. Die bei der Scheidung getroffenen Vereinbarungen funktionieren weitgehend, viele Abänderungen können ohne Konflikte durchgeführt werden. Jene Fälle, die zur Jugendwohlfahrt kommen und die Unterstützung der Beratungsstellen in Anspruch nehmen, sind überwiegend extreme Fälle, die nicht verallgemeinert werden können. Es sind zum einen hoch strittige Fälle, bei denen der Streit nach der Scheidung auch oft über die Kinder ausgetragen wird, zum anderen besonders benachteiligte Familien, die Unterstützung aufgrund ihrer Existenzgefährdung benötigen. Im letzten Fall treten Problemlagen häufig kumulativ auf: Alkohol, Arbeitslosigkeit, Unzuverlässigkeit, psychische Überforderung, schlechte Wohnverhältnisse, finanzielle Probleme usw. In rund zwei Drittel der scheidungsbezogenen Fälle geht die Initiative zum Erstkontakt von der Mutter aus. Etwa die Hälfte aller Fälle kommt lediglich zu einer einmaligen Beratung, die andere Hälfte bedarf einer intensiveren und oft häufigen Beratung/Betreuung. Diese geschieht meist in der Form von Familienbegleitung, seltener durch Begleitung des (im Regelfall) väterlichen Besuchs. Häufig steht die Trennungsproblematik des Paares bei einer Scheidung im Vordergrund, auf die Kinder wird vergessen hier treten die Jugendwohlfahrt bzw. andere Beratungsstellen in Aktion, deren zentrales Anliegen das Kindeswohl ist. 8

9 Die Auswirkungen des KindRÄG 2001 werden unterschiedlich wahrgenommen. Unklarheiten über die neue Form der Obsorgeregelung, nämlich der Obsorge beider Elternteile, bringt mehr Eltern bereits im Vorfeld einer Scheidung oder während des Verfahrens als Auskunft Suchende zur Jugendwohlfahrt. Zur Inanspruchnahme der Jugendwohlfahrt nach der Scheidung gibt es unterschiedliche Einschätzungen: Von manchen Stellen wird keine erhöhte Frequenz der Anfragen festgestellt; andere Befragte orten eine Zunahme, vor allem wegen Ungenauigkeiten in den getroffenen Vereinbarungen bzw. Unklarheiten in der Handhabung dieser Obsorgeform. Auch die Beratungspraxis zeigt, dass die Kinder weiterhin ihren hauptsächlichen Wohnsitz bei der Mutter haben. Übereinstimmend wird die positive Auswirkung der Obsorge beider Elternteile auf die Frequenz der Besuche und auf die Zahlungsmoral hinsichtlich der Unterhaltsleistungen festgestellt. Dies bestätigt die theoretischen Überlegungen und empirischen Ergebnisse im ökonomischen Teil, sowohl in der vorliegenden als auch in den vorangehenden Studien anhand der Scheidungsakten. Nach den Erfahrungen der Jugendwohlfahrt ist die Zahl der aktiven Väter im Steigen. Diese bereits während der Ehe engagierten Väter verursachen nach einer Scheidung kaum Schwierigkeiten, z. B. hinsichtlich der Abwicklung der Besuche. Allerdings kann die verstärkte Wahrnehmung der väterlichen Rechte nach der Scheidung (verglichen mit der Situation während der Ehe) auch zu Konflikten mit der Mutter führen. Gemeinsame Obsorge allein zeigt hier kaum Auswirkungen. Ausübung des Besuchsrechts führt auch bei scheinbar klaren Regelungen immer wieder zu Friktionen: Unpünktliches Abholen bzw. Bringen des Kindes, Verweigerung des Besuchsrechts, neue Partnerschaft(en), Verhaltensauffälligkeit der Kinder nach einem Besuch usw. Die Jugendwohlfahrt wird dann in den Aushandlungsprozess neuer Regelungen oder deren Abwicklung mit einbezogen. Unterhaltsänderungen werden häufig direkt bei Gericht abgewickelt, was auch der von uns festgestellten Aktenlage entspricht. Wird die Jugendwohlfahrt einbezogen, so ist entweder eine Sozialarbeiterin oder ein Verwaltungsassistent für Unterhaltsregelungen, wobei beide Organisationsformen mit Vor- und Nachteilen verbunden sind: Günstig ist die Entlastung der Familiensozialarbeit von Unterhaltsfragen, allerdings geht damit der Gesamtüberblick über die Familiensituation verloren. 9

10 VII. GESELLSCHAFTSPOLITISCHE EMPFEHLUNGEN VII.1 Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit der Anträge Die vorangehenden Analysen zeigten die Relevanz von Information und rechtlicher Beratung für eine nachhaltige Lösung des Partnerkonfliktes. Es erscheint notwendig, für die Regelung der nachehelichen Beziehung eine fundierte Beratung im Vorfeld anzubieten. Diese Beratung sollte rechtliche Belange zum Inhalt haben, aber auch psycho-soziale Dimensionen sollten angesprochen werden können. Denkbar wäre dies in Form einer Beratungsstelle, die direkt bei Gericht installiert ist. Das Angebot muss leicht zugänglich, die Inhalte klar erkennbar und für die Betroffenen gut verständlich sein. Eine Kontaktaufnahme könnte durchaus verpflichtenden Charakter für Scheidungswillige haben. VII.2 Unterhalt Ein Großteil der Anträge betrifft die Unterhaltsleistungen, sowohl bei Gericht als auch bei den Jugendwohlfahrtseinrichtungen. Dies folgt eher zwingend, da sich sowohl auf Grund der Prozentmethode als auch auf Basis der Regelbedarfssätze Unterhaltsansprüche schon allein durch das Alter der Kinder ändern. Hier sollte vor allem eine effiziente und möglichst konfliktfreie Abwicklung, z. B. in Form eines einfachen Verwaltungsakts vorgesehen werden, durch welche die Mehrzahl der Fälle erfasst werden könnte. Für Problemfälle bleibt die Unterhaltsbevorschussung zur existenziellen Sicherung nach wie vor von großer Relevanz. VII.3 Obsorge Prinzipiell scheinen die Obsorgeregelungen nachhaltig zu sein, zumindest in der auf die Scheidung folgenden näheren Zukunft. Im Wesentlichen können Aussagen vor allem hinsichtlich der Obsorge beider Teile auf Grund der Aktenlage nur für einen eher kurzen Post-Scheidungs-Zeitraum getroffen werden. Allerdings bestehen gröbere Mängel hinsichtlich der Information über Rechte und Pflichten im Zusammenhang vor allem mit der Obsorge beider Elternteile. Auch ist die Abwicklung des Besuchsrechts in einer wahrscheinlich nicht vernachlässigbaren Zahl an Fällen mit Problemen behaftet (Unregelmäßigkeit, Unzuverlässigkeit, nur begleitete Besuche usw.). Eine erste Abhilfe wäre wiederum eine deutlich verbesserte und vor allem auch leicht zugängliche Information vor allem der Eltern. Auch bei Institutionen wie z. B. Kindergarten und Schule zeigt sich ein Informationsdefizit hinsichtlich der Handhabung im Zusammenhang mit der neuen Obsorgeform beider Eltern. Was dürfen diese Einrichtungen? 10

11 VII.4 Besuchsregelungen Besuchsregelungen werden in der Mehrzahl vorbehaltlich getroffen, d. h. sie werden entweder vor, im Zuge der oder erst nach der Scheidung zwischen den Ex-Partnern vereinbart. Diese Aushandlungen im Nachhinein erweisen sich vor allem in Problemfällen als große Belastungen sowohl der Nach-Scheidungsbeziehungen der Eltern als auch der Kinder und deren Beziehungen zu den beiden Elternteilen. Fundierte vermittelnde Beratung oder Mediation sowohl vor und während der Scheidung als auch danach könnten wesentliche Beiträge zur Reduktion der auftretenden Konflikte leisten. Für verbleibende besondere Problemfälle sollten die Einrichtungen für begleitete Besuche sowohl mengenmäßig ausgebaut als auch in ihrer Qualität verbessert werden. Es könnte sinnvoll sein die Regelung des Besuchsrechtes als eine weitere Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung einzuführen. VII.5 Im Zentrum steht das Kindeswohl! Ehescheidung ist obwohl die Scheidungsrate hoch ist und Scheidung beinahe zum Alltag des familiären Zusammenlebens gehört für viele ein kritischer Einschnitt in die Biographie. Der Trennungsprozess erfolgt meist mit angespannten Emotionen, jede/r Beteiligte ist mit den eigenen Problemen und Unsicherheiten beschäftigt. Auf der Strecke bleibt häufig das Wohl der Kinder. Dies zu vermeiden ist Aufgabe von neutralen Dritten. Beratungsstellen, Jugendwohlfahrtseinrichtungen aber auch Familienrichter/innen sind aufgerufen, das Wohlergehen der Kinder zu beachten und entsprechende Maßnahmen zu setzen bzw. Empfehlungen zu geben. Wichtig dabei ist u. a. die Unterstützung der Eltern bei der Abwicklung der Scheidung und v. a. die Aufklärung der Eltern bezüglich möglicher Konsequenzen für die kindliche Entwicklung. Aufgeklärte Eltern, die den Konflikt mit dem Partner zufrieden stellend lösen können, und Unterstützung der Kinder beim Verstehen der Geschehnisse sind Voraussetzung für eine positive Reorganisation der familiären Strukturen. 11

12 ANHANG: Anregungen aufgrund der Interviews mit der Jugendwohlfahrt und den Beratungsstellen Empfehlungen, die zum Teil auch als Anliegen und Wünsche der VertreterInnen der Jugendwohlfahrt und der Beratungsstellen formuliert wurden: Schaffung ökonomischer Sicherheit der Klientel; klare Darstellung der Angebote der Beratungsstellen: kurz, prägnant, verständlich; verstärkte Zusammenarbeit der Gerichte mit den Jugendwohlfahrtsämtern bei Besuchsund Obsorgeregelungen, um realistische Lösungen zu finden; Rechtsauskünfte Eltern sind oft falsch informiert; Beratung für Väter: die Rechte (und Pflichten) der Väter, aber auch die Rechte der Kinder müssen aufgezeigt werden; Fokussierung der Beratung auf das Kind den Eltern soll bewusst gemacht werden, dass sie für das Wohlergehen der Kinder verantwortlich sind; Information der Kinder, die Wahrheit den Kindern nicht vorenthalten; Aufklärung über Umsetzung der Obsorge beider Elternteile wie sieht diese Obsorgeform im Alltag aus? Erziehungsberatung Aufklärung über mögliche Reaktionen der Kindern auf eine Scheidung; multidisziplinäre Zusammenarbeit in Beratung und Problemlösung; Förderungen von Beratungen, kostenlos für sozial Schwache; Schaffung zusätzlicher Ressourcen für Besuchscafés bzw. Räumlichkeiten, nicht nur zur Abwicklung von begleitetem Besuch, sondern um auch Räumlichkeiten für Eltern und Kinder anzubieten, die in einer weiten geographischen Distanz wohnen; Ausbau sozialer Dienste. 12

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