Das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters im Lichte der Rechtsprechung des EuGH
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1 Das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters im Lichte der Rechtsprechung des EuGH Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Kontakt: Prof. Dr. Christiane Brors 1
2 Übersicht I. Beginn des Arbeitsvertrags: - Berufsbezogene Höchstaltersgrenze II. Durchführung des Arbeitsvertrags: - Altersabhängige Vergütung - Staffelung Urlaub III. Beendigung Arbeitsvertrag - Kündigungsfristen - Sozialauswahl Altersgruppen - Befristung 14 III TzBfG - Altersgrenzen IV. Zusammenfassung Prof. Dr. Christiane Brors 2
3 I. Berufsbezogene Höchstaltersgrenze Einstellung EuGH Rs C - 229/08 Wolf 1. Sachverhalt: Überprüfung Höchstaltersgrenze Einstellung 30 Jahre für aktiven Dienst Berufsfeuerwehr Prof. Dr. Christiane Brors 3
4 I. Berufsbezogene Höchstaltersgrenze Einstellung 2. Rechtliche Würdigung - Vorlage VG Frankfurt fragt nach Rechtfertigung Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG Antwort EuGH nach Art. 4 RiLi 2000/78/EG: hohe körperliche Anforderungen; Ziel Sicherung Funktion Feuerwehr ab 45 Jahre schwinden Kräfte typischerweise daher Grenze gerechtfertigt um 15 Jahre Einsatz abzusichern. Achtung! Was sagt EuGH nicht: Nichts zu typischen berufsbezogenen Beendigungsgrenzen!! Prof. Dr. Christiane Brors 4
5 II. Durchführung des Arbeitsvertrags 1. Altersabhängige Vergütung: a) LAG Hessen Sa 1689/08 bei EuGH unter C - 298/10: Tarifregel verstößt gegen 7 Abs. 2 deshalb Angleichung nach oben AGG und Problem: ältere Tarifverträge, ältere Beamten-, Richterbesoldung und Überleitung bei Besitzstandswahrung.Vorlage BAG AZR 319/09 bei EuGH C-297/10 Prof. Dr. Christiane Brors 5
6 II. Durchführung AV - Problem altersabhängig Vergütung b) Rechtlicher Rahmen: - EuGH C 17/05 Cadman Berufserfahrung (Berufsjahre) kann honoriert werden - Höchstrichterliche Entscheidung Altersbezug fehlt - Lösung Verstoß gegen 7 II AGG (+), aber hinsichtl. Rechtsfolge Überlegung, Prüfung 140 BGB Umdeutung in Berufsjahre schwierig Prof. Dr. Christiane Brors 6
7 II. Durchführung AV 2. Staffelung Urlaub nach Alter ArbG Wesel bestätigt durch LAG Düsseldorf v Sa 1274/10 Sachverhalt: Ab 20. Lebensjahr in Schritten mehr Urlaubstage -> kein legitimes Ziel -> Rechtsfolgeproblem Höchsturlaub für alle? Prof. Dr. Christiane Brors 7
8 III. Beendigung Arbeitsvertrag 1. Kündigungsfristen 2. Sozialauswahl Altersgruppen 3. Befristung 14 III TzBfG 4. Altersgrenzen (und Vorlagen) Prof. Dr. Christiane Brors 8
9 1. Kündigungsfristen a) Ausgangspunkt: Umsetzung EuGH C-555/07( Kücükdevici ) Feststellungen des EuGH: 622 II 2 BGB verstößt gegen das Verbot der Alterdiskriminierung und ist vom nationalen Gericht nicht anzuwenden, da die Regelung zwar durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, aber Mittel unverhältnismäßig sind Prof. Dr. Christiane Brors 9
10 Text 622 II 2 BGB Abs. 2: Für eine Kündigung durch den AG beträgt die Kündigungsfrist, wenn das AV 1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat 2.Fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate S. 2: Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des AN liegen, nicht berücksichtigt. Prof. Dr. Christiane Brors 10
11 1. Kündigungsfristen b) Grundlagen: - Altersdiskriminierung - Möglichkeit der Rechtfertigung Maßstab Richtlinie 2000/78/EG Prof. Dr. Christiane Brors 11
12 b) Grundlagen aa) Maßstab Richtlinie 2000/78/EG Artikel 6: Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters (1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Prof. Dr. Christiane Brors 12
13 bb) Umsetzung in 622 II 2 BGB Prüfung Verhältnismäßigkeit durch EuGH Wie ist Prüfungsweg? Gesetzgeberisches Ziel Mittel: Geeignet Angemessen Prof. Dr. Christiane Brors 13
14 bb) Umsetzung in 622 II 2 BGB Legitimes Ziel: - Interesse AG Flexibilität bei geringerer Schutzbedürftigkeit jüngerer AN Angemessenes Mittel? - Es werden auch alle älteren AN erfasst - Umsetzung entspricht schon nicht legislatorischem Ziel Deshalb keine Rechtfertigung der Regelung, da Umsetzungsmittel schon nicht geeignet wie auch in EuGH C-88/08 Hütter (Ausschluss Vordienstzeiten vor 18. Lebensjahr sollte dazu führen Abiturienten nicht zu benachteiligen EuGH-> dann an dieses Merkmal anknüpfen). Prof. Dr. Christiane Brors 14
15 cc) Konsequenz für 622 II 2 BGB Nach BAG AZR 714/ II 2 BGB nicht anzuwenden Gesetzestext bislang so geblieben Prof. Dr. Christiane Brors 15
16 2. Sozialauswahl Altersgruppen Vorlage ArbG Siegburg Ca 2144/09 (EuGH C 86/10) Altersgruppenbildung gerechtfertigte Diskriminierung? 1 Abs. 3 S. 2 KSchG: In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Sozialauswahl innerhalb Altersgruppen kann zur Benachteiligung aufgrund Alter führen Frage Rechtfertigung nach Art. 6 Rili 2000/78/EG Prof. Dr. Christiane Brors 16
17 a) Zweifel ArbG Siegburg: aa) Ist Erhalt der Alterstruktur ein legitimes Ziel? Nach bisheriger EuGH Rechtsprechung werde nämlich für:... ein eine Ungleichbehandlung nicht legitimierendes Arbeitgeberinteresse beispielhaft die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit genannt, während der Erhalt der Altersstruktur lediglich dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit dienen dürfte. bb) Richtig: Wettbewerbsfähigkeit könnte gerade Aufgreifen von diskriminierenden Vorurteilen rechtfertigen. Prof. Dr. Christiane Brors 17
18 b) BAG: Altersgruppenbildung ist gerechtfertigt BAG AZR 418/07 und 2 AZR 523/07: - auch Arbeitgeberinteresse kann legitimes Ziel sein - unterschiedlichen Vorzüge der unterschiedlichen Lebensalter können nur dann im Sinne langfristig erfolgreichen Zusammenwirkens zur Geltung kommen, wenn möglichst alle Lebensalter im Betrieb vertreten sind.. Weder sind ausschließlich positive Aussagen über die Leistungsfähigkeit junger Arbeitnehmer gerechtfertigt, noch sind rein negativ verallgemeinernde Aussagen über das Nachlassen der Leistungsfähigkeit von älteren Arbeitnehmern zutreffend. Dass allerdings die körperliche Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter nachlässt und die Krankheitsanfälligkeit in einer messbaren statistischen Korrelation zum erreichten Lebensalter steht, dürfte nicht ernsthaft bestritten werden können. Prof. Dr. Christiane Brors 18
19 c) Überprüfung 1. Rechtfertigung auch bei Rücknahme von Schutz? 2. Legitimes Ziel a) Wo genannt? Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse (in Gesetzesbegründung aber mehr nicht!) b) Widerspruch mit RiLi-Zweck selbst? Abwägung vor Richtlinienzweck -> muss konkret dargelegt werden, Typisierung reicht nicht, da diskriminierendes Vorurteil aufgegriffen wird und es darf sich nicht nur um ein Wettbewerbsinteresse des AG handeln vgl. Prof. Dr. Christiane Brors 19
20 EuGH C-388/07 Age Concern: Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ergibt sich, dass die Ziele, die als rechtmäßig im Sinne dieser Bestimmung und damit als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind. Diese Ziele unterscheiden sich insoweit, als sie im Allgemeininteresse stehen, von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, ohne dass allerdings ausgeschlossen werden kann, dass eine nationale Rechtsvorschrift bei der Verfolgung der genannten rechtmäßigen Ziele den Arbeitgebern einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt. Prof. Dr. Christiane Brors 20
21 Mögliche Entscheidung EuGH? Relativ offen: - Wenn Maßstab aus EuGH C- 555/07( Kücükdevici ) angelegt wird, keine Rechtfertigung - Wenn wie in EuGH C-388/07 Age Concern Flexibibiltät eingeräumt wird Rechtfertigung möglich Problem: Bei weitem Maßstab kann Diskriminierungsschutz problemlos umgangen werden Prof. Dr. Christiane Brors 21
22 3. Sachgrundlose Befristung 14 III TzBfG a) Lockerung bei AN, der bei Arbeitsbeginn das 52. Lebensjahr vollendet hat und vorher 4 Monate beschäftigungslos : Sachgrundlose Befristung Befristungshöchstdauer 5 Jahre - Verlängerung beliebig oft möglich Prof. Dr. Christiane Brors 22
23 3. Sachgrundlose Befristung 14 III TzBfG b) Europarechtserprobt und immer noch umstritten Vorgängerregelung: Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. Prof. Dr. Christiane Brors 23
24 3. Sachgrundlose Befristung 14 III Rüffel vom EuGH (Fall Mangold) 14 III a.f. Nunmehr Voraussetzung: Vor Beginn des AVH: 4 Monate Beschäftigungslosigkeit (nicht Arbeitslosigkeit!) Prof. Dr. Christiane Brors 24
25 EuGH in Mangold: Problem neue Regelung EUkonform? nicht nachgewiesen, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche zur Erreichung des Zieles der beruflichen Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer objektiv erforderlich ist, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist. Prof. Dr. Christiane Brors 25
26 14 III a.f Keine Verhältnismäßige Regelung Wie ist Prüfungsweg? Gesetzgeberisches Ziel Mittel Angemessen Prof. Dr. Christiane Brors 26
27 14 III neue Fassung Wirksamkeit fraglich Es werden alle Beschäftigungslosen erfasst - milderes Mittel wäre das Abstellen auf Arbeitslose gewesen Prof. Dr. Christiane Brors 27
28 4. Altersgrenzen a) EuGH C 341/08 Vertragszahnärzte aa) gesetzliche Höchstaltersgrenze (68 Jahre) für Kassenzahnärzte - Ziele: Schutz Patienten Leistungsabfall Verteilung Berufschancen Finanzierung Gesundheitssystem Prof. Dr. Christiane Brors 28
29 EuGH C 341/08 bb) Überprüfung: Grundsätzlich legitime Ziele, Staat regelt Gesundheitsschutz (1) aber Prüfung Geeignetheit der Höchstaltersgrenze bzgl. Leistungsabfall ab 68: Prof. Dr. Christiane Brors 29
30 EuGH C 341/08 Rz. 53: Eine Regelung ist nämlich nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Problem: Außerhalb Kassensystem keine Höchstaltersgrenze!! Prof. Dr. Christiane Brors 30
31 EuGH C 341/08 : Deshalb handelt es sich bzgl. der Ausnahme (keine Altersgrenze) außerhalb Kassensystem um Widerspruch mit dem Ziel Schutz Patienten vor Leistungsabfall nach 68. Lebensjahr: Maßnahme (weist) Widersprüche auf... In diesem Fall ist die für Vertragszahnärzte vorgeschriebene Altersgrenze für den Gesundheitsschutz nicht erforderlich. (2) Bzgl. anderer Ziele Umsetzung geeignet, da nicht unvernünftig (Rz. 70) Prof. Dr. Christiane Brors 31
32 b) EuGH Georgiev Rs. C - 250/09 Sachverhalt: Zwangspensionierung Uniprofessoren mit 68 Jahren, erleichterte Befristung ab 65. Jahren EuGH: legitimes Ziel Öffnung Arbeitsmarkt für jüngere bei wirtschaftlicher Absicherung der älteren AN, ob das so ist Aufgabe des nationalen Gerichts (Vortrag der legitimen Ziele war unklar, Bestätigung Vertragszahnarzt und Palacios) Prof. Dr. Christiane Brors 32
33 4. Altersgrenzen c) ArbG Hamburg Vorlage v Ca 235/08; EuGH Rs C 45/09 Rosenbladt 19 RTV Gebäude: Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der (AN) Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Prof. Dr. Christiane Brors 33
34 Rechtfertigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen str.: aa) Nach ArbG Hamburg ( Ca 352/08 und Vorlagebeschluss Ca 235/08) keine Rechtfertigung, da Altersgrenze in 10 AGG nicht ausdrücklich genannt und ebenso kein legitimes (vom Gesetzgeber bestimmtes) Ziel Tarifregelung rechtfertigen kann. bb) Nach BAG ( AZR 116/07 vor Umsetzungsfrist der Richtlinie entschieden) Rechtfertigung über Generalklausel in 10 AGG möglich und gesetzgeberisches Ziel in Begründung zur Neufassung 41 SGB VI genannt. Prof. Dr. Christiane Brors 34
35 Begründung zur Aufhebung 41 SGB VI Worum ging es da? Die alte Regelung des 41 ließ Altersgrenzen nur dann zu, wenn diese 3 Jahre zuvor geschlossen oder vom Arbeitnehmer vor Erreichen der Grenze bestätigt worden war. Nach zutreffender Ansicht des BAG ( AZR 135/93) galt dies auch für tarifliche Altergrenzen. Der Gesetzgeber hat daraufhin 41 Abs. 4 S. 3 SGB VI a.f. aufgehoben, gerade damit Arbeitsverhältnisse durch tarifliche Regelungen im Rentenalter beendet werden konnten. In der Gesetzesbegründung heisst es dazu ausdrücklich, dass "die Blockierung von Arbeitsplätzen durch ältere, wirtschaftlich abgesicherte Arbeitnehmer angesichts der schwierigen Arbeitsmarktsituation nicht vertretbar" ist (BT Ds. 12/8040, 1). Prof. Dr. Christiane Brors 35
36 cc) EuGH Rechtfertigung gegeben (1) legitimes Ziel? Reicht aus, wenn Anhaltspunkte im Kontext der Norm die Feststellung des Ziels ermöglichen (EuGH C 411/05 - Rnr. 54 und 57). Hier (+) (2) Geeignet und Angemessen? Nach EuGH ( C 341/08) nicht unvernünftig Interessen sind berücksichtigt Prof. Dr. Christiane Brors 36
37 dd) Unklarheiten der Entscheidung - Nicht mehr überprüft (wie noch in EuGH, C 441/05 Palacios) ob Alterspension angemessen - Aber: im Rahmen Angemessenheit ausgeführt, dass keine zwingende Pensionierung, da AN weiter arbeiten kann und vor Diskriminierungen durch AGG geschützt wird. Prof. Dr. Christiane Brors 37
38 geht hervor, dass das deutsche Arbeitsrecht einer Person, die ein Alter erreicht hat, in dem sie ihre Rente beantragen kann, die Fortführung einer Berufstätigkeit nicht untersagt. und dass ein AN weiterhin den Schutz gegen Diskriminierungen wegen des Alters gemäß dem AGG genießt. da es das AGG verböte, einer Person, nachdem ihr Arbeitsverhältnis wegen Erreichens des Rentenalters geendet hat, eine Beschäftigung sei es bei ihrem früheren Arbeitgeber, sei es bei einem Dritten aus einem Grund zu verweigern, der mit ihrem Alter zusammenhängt. 75 In diesen Kontext gestellt, hat die von Rechts wegen eintretende Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die aus einer Maßnahme wie der in 19 Nr. 8 RTV vorgesehenen resultiert, nicht die automatische Wirkung, dass die Betroffenen gezwungen werden, endgültig aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden. Mit dieser Bestimmung wird folglich keine zwingende Regelung zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen eingeführt. Prof. Dr. Christiane Brors 38
39 d) Andersen EuGH Rs. C 499/08 Sachverhalt: Gesetzlich vorgesehen, dass keine Entlassungsabfindung (ab 12 jähriger Betriebszugehörigkeit), wenn Altersrente möglich Keine Rechtfertigung, da Regelung nicht auf den tatsächlichen Bezug, sondern Berechtigung (Eintritt vor Vollendung 50. Lebensjahr) abstellt und somit älteren AN Absicherung bei Übergang zu weiterer Tätigkeit nimmt Prof. Dr. Christiane Brors 39
40 4. Altersgrenzen e) Vorlagen aa) BAG AZR 112/08 (möchte Altersgrenze halten): Tarifl. Altersgrenze 60 Jahre Piloten Berufsbezogene Rechtfertigung Flugsicherheit Frage BAG: - empirischer Nachweis notwendig (BAG führt aus Grenze, beruht auf allgemeinen Ansichten)? - Überprüfung (Palacios nicht unvernünftig ) Weitere Frage Erforderlichkeit: Individueller Nachweis möglich? Achtung Widersprüchlichkeit der Regelung im Cargobereich tarifliche Grenze 65 Jahre!! Prof. Dr. Christiane Brors 40
41 4. Altersgrenzen bb) BAG AZR 253/07 (hält Grenze für unwirksam) : Tarifl. Altersgrenze Kabinenpersonal 60 Jahre - Problem berufsbezogene Rechtfertigung (anders Piloten keine hohe Belastung) Prof. Dr. Christiane Brors 41
42 IV. Zusammenfassung Nicht entschieden und problematisch: 1. Rechtsfolgen Unwirksamkeit altersabhängiger Vergütung 2. Sozialauswahl Altersgruppen 3. Beendigung Höchstalter Bezug Leistungsfähigkeit 4. Methodisch a) Anforderungen an das legitime Ziel b) Überprüfungsmaßstab Angemessenheit Prof. Dr. Christiane Brors 42
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