3.3.4 Verbot der Diskriminierung wegen des Alters Richtlinie 2000/78/EG
|
|
- Busso Schneider
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Europäisches Arbeitsrecht Verbot der Diskriminierung wegen des Alters Richtlinie 2000/78/EG HI Die Richtlinie 2000/78/EG untersagt auch jede unmittelbare und mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters in Beschäftigung und Beruf durch Normen mit unionsrechtlichem Bezug. [ 185 ] Schutzgehalt Dieses Verbot erfasst nicht nur eine Schlechterstellung älterer Arbeitnehmer, sondern auch eine Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer. Dies ist für viele Arbeitsbedingungen und Vereinbarungen im deutschen Arbeitsrecht höchst relevant. Das generelle Verbot der Altersdiskriminierung ist sehr weitgehend, allerdings daher hinnehmbar, weil auch zahlreiche Ausnahmen und Rechtfertigungen für Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters vorgesehen sind. Rechtfertigung Die inhaltlich weiteste Ausnahme sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG mit einer allgemeinen Rechtfertigung für alle auch unmittelbare Diskriminierungen vor, wenn die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen ist und ein legitimes Ziel auf verhältnismäßige Weise verfolgt. [ 186 ] Als rechtmäßige Ziele nennt die Vorschrift ausdrücklich die Beschäftigungspolitik, den Arbeitsmarkt und die berufliche Bildung. Weiter werden bestimmte gerechtfertigte Arten von Ungleichbehandlungen genannt, so insbesondere die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung (Art. 6 Abs. 1 UA 2 lit. c), denn es soll der kostenintensiven Einarbeitungsphase eine gewisse Gegenleistung gegenüberstehen. Im Ergebnis darf aber bei Bewerbungsgesprächen nicht mehr nach dem Alter gefragt werden, wenn nicht eine der Ausnahmeklauseln die Berücksichtigung des Lebensalters für die Einstellung rechtfertigt. [ 187 ] Es ist überdies unverändert nicht abschließend geklärt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Ausnahme des Art. 4 (Alter als wesentliches und entscheidendes berufliches Erfordernis) Altersgrenzen rechtfertigen kann. In der Palacio-Entscheidung [ 188 ] hat der EuGH dies zwar grundsätzlich akzeptiert, aber die Altersgrenzenregelungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall unterworfen. Altersgrenzen sind daher vor allem zulässig, wenn der Beruf besondere körperliche Leistungsfähigkeit voraussetzt, z. B. bei Soldaten, Polizisten, Piloten. [ 189 ] Insoweit sieht bereits Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG vor, Altersregelungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Auch eine Höchstgrenze für das Berufseintrittsalter kann zulässig sein. [ 190 ] Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie können ausdrücklich bestimmte Altersgrenzen bei der betrieblichen Altersversorgung gerechtfertigt sein.
2 betrieblichen Altersversorgung gerechtfertigt sein. Besonders praxisrelevant war und ist aus deutscher Sicht die Frage, ob und welche Grenzen das Verbot der Altersdiskriminierung dem deutschen Gesetzgeber zum Kündigungsschutzrecht setzt, das traditionell zur Sozialauswahl nach 1 Abs. 3 KSchG unmittelbar an das Lebensalter und mittelbar mit dem Kriterium der Beschäftigungsdauer an das Alter der Arbeitnehmer anknüpft. Die unmittelbare (und zusätzlich mittelbare) Bevorzugung älterer Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl durch 1 Abs. 3 KSchG verstößt nach ganz überwiegender (deutscher) Ansicht jedoch nicht gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot [ 191 ], da mit der Norm das legitime Ziel verfolgt wird, ältere Arbeitnehmer zu schützen, die typischerweise schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. [ 192 ] Die Entscheidungen "Mangold" und "Kücükdeveci" des EuGH und die Folgen In Deutschland war nach einer Gesetzesänderung zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit älterer Menschen umstritten, ob die Regelung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern über 52 Jahre gemäß 14 Abs. 3 TzBfG a. F. eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellte. [ 193 ] Das ArbG München hat daher mit Beschluss vom 26. Februar 2004 [ 194 ] dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie 2000/78/EG [ 195 ] einer Regelung wie 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG a. F. entgegenstünde. In seiner überraschenden Mangold-Entscheidung vom [ 196 ] urteilte der EuGH, dass 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG a. F. nicht durch die Ausnahme des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gedeckt sei, weil die unterschiedslose Befristungsmöglichkeit ohne Sachgrund für alle Arbeitnehmer über 52 Jahre unverhältnismäßig sei. Vielmehr müsse auf weitere rechtfertigende Faktoren wie u. a. lange Arbeitslosigkeit usw. abgestellt werden. Außerdem hielt der EuGH das ArbG München überraschend zur Nichtanwendung von 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG a. F. an. Zur Begründung verwies er trotz noch laufender Umsetzungsfrist darauf, dass ein Mitgliedstaat nicht Gesetze im Widerspruch zu Richtlinien verabschieden dürfe (Frustrationsverbot). Dies hatte bis dahin aber nur zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, nicht zum Anwendungsverbot, geführt. [ 197 ] Zusätzlich verwies der EuGH auf die Unanwendbarkeit wegen eines Verstoßes gegen Primärrecht. Das Verbot der Altersdiskriminierung sei ungeschriebener primärrechtlicher Ausfluss des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der sich aus der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten [ 198 ] ergebe. Diese Begründung steht allerdings im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 19 AEUV und ist überdies fragwürdig, weil sich eine gemeinsame Verfassungstradition der Mitgliedstaaten zum Verbot der Altersdiskriminierung nicht belegen lässt. [ 199 ] Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich aber mit Urteil vom [ 200 ] dieser Rechtsprechung angeschlossen. Dabei hat es insbesondere keinen Vertrauensschutz für
3 Altfälle vor der Mangold-Entscheidung zugelassen. [ 201 ] Ein klärendes Eingreifen des Gesetzgebers war erforderlich [ 202 ], bevor die Regelung in 14 Abs. 3 TzBfG (n. F. ab dem ) von der Praxis wieder zur Rechtfertigung einer Befristung herangezogen werden konnte. Die zwischenzeitliche Unklarheit, ob die Mangold-Entscheidung nur eine Einzelfallentscheidung war oder ob der EuGH an der Konstruktion eines primärrechtlichen Altersdiskriminierungsschutzes festhalten wird [ 203 ], ist nunmehr beseitigt. Der EuGH hat in der Sache "Kücükdeveci" erneut geurteilt, dass das Verbot der Diskriminierung wegen Alters ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrecht sei [ 204 ] ; die Richtlinie 2000/78/EG sei lediglich eine Konkretisierung dieses Grundsatzes. Noch in der Palacio-Entscheidung [ 205 ] konnte kein Verstoß gegen die Richtlinie festgestellt werden und in der Bartsch-Entscheidung [ 206 ] war die Richtlinie mangels unionsrechtlichem Bezug nicht anwendbar. Der EuGH hat in seinem Urteil "Kücükdeveci" die gesetzliche Regelung in 622 BGB zur Nichtberücksichtigung von vor dem 25. Lebensjahr liegenden Zeiten für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit und somit für die Kündigungsfrist für unzulässig erklärt, da es sich um eine Diskriminierung wegen des Alters handele. [ 207 ] In seinem Urteil "Hennings" hat der EuGH eine tarifvertragliche Regelung für unzulässig erklärt, nach der sich innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe die Grundvergütung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes bei dessen Einstellung nach dem Alter bemisst. [ 208 ] Konsequenterweise sind deshalb auch gesetzliche Regelungen, nach denen sich die Grundgehaltsstufe eines Richters innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei der Einstellung nach dem Lebensalter richtet, nach dem EuGH altersdiskriminierend. Allerdings ist die konkret diskriminierende Regelung, das BBesG a. F., bereits in neuen Gesetzen aufgegangen und die sich in den Überleitungsmodalitäten perpetuierende Altersdiskriminierung sei aus Gründen der Beibehaltung des Besitzstands nach Ansicht des EuGH gerechtfertigt. [ 209 ] In der Praxis ist vor diesem Hintergrund weiterhin Vorsicht geboten, da auch weitere nationale Vorschriften wegen Altersdiskriminierung europarechtswidrig sein könnten. Die Regelung in 10 Nr. 5 AGG, nach der Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Regelrentenalters zulässig sind, ist aber nach dem Urteil des EuGH in der Sache "Rosenbladt" nicht europarechtswidrig, sondern die Anknüpfung an das Alter ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. [ 210 ] Zu der im Rahmen der "Initiative 50plus" vom (deutschen) Gesetzgeber geschaffenen Regelung der Altersbefristung nach 14 Abs. 3 TzBfG (n. F.) siehe "Befristeter Arbeitsvertrag". [ 185 ] EuGH, Urteil v , C-427/06 Bartsch. [ 186 ] EuGH, Urteil v , C388/07 The Queen, NZA 2009 S. 305; vgl. im nationalen Recht 10 AGG. [ 187 ] Thüsing/Lambrich, BB 2002 S. 1146, 1152.
4 [ 188 ] EuGH (große Kammer), Urteil v , C-411/05 Palacio, BB 2007 S [ 189 ] Vgl. dazu Wiedemann/Thüsing NZA 2002 S. 1234, 1237; vgl. auch die Klage von Lufthansa-Piloten gegen eine Altersbegrenzung für eine Zulässigkeit der Altersgrenze Hessisches LAG, Urteil v , 17 Sa 809/07 Revisionsentscheidung: BAG, Urteil v , 7 AZR 112/08; vgl. auch LAG Köln, Urteil v , 10 Sa 663/07, Revisionsentscheidung: BAG, Urteil v , 7 AZR 480/08; gegen die Zulässigkeit einer tariflichen Altersgrenze für Flugbegleiter LAG Düsseldorf, Urteil v , 12 Sa 860/08 Revisionsentscheidung: BAG, Urteil v , 7 AZR 1021/08 sowie LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v , 19 Sa 906/07; für die Zulässigkeit einer Altersgrenze bei Seelotsen, VG Oldenburg, Urteil v , 7 B 2870/08; gegen eine Zulässigkeit bei Vertragszahnärzten: EuGH, Urteil v , C-341/08 Petersen; gegen eine Zulässigkeit bei Piloten: EuGH, Urteil v , C-442/09 - Prigge. [ 190 ] EuGH, Urteil v , C-229/08 Wolf, zum Höchsteintrittsalter von 30 Jahren bei der Berufsfeuerwehr. [ 191 ] Vgl. nur BAG, Urteil v , 2 AZR 523/07; BAG, Urteil v , 2 AZR 295/12 und ErfK-Oetker, 16. Aufl. 2016, 1 KSchG Rn. 332 m. w. N. [ 192 ] Vgl. BAG, Urteil v , 2 AZR 676/08; vgl. auch BAG, Urteil v , 1 AZR 743/09 zur Zulässigkeit einer Regelung in einem Sozialplan, nach dem die Zahlung einer Abfindung und die Höhe der Abfindung vom Alter der Arbeitnehmer abhingen; BAG, Urteil v , 2 AZR 295/12. [ 193 ] 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG a. F. in der vom bis geltenden Fassung sah zunächst eine sachgrundlose Befristung ab einem Alter von 58 Jahren vor; durch die Gesetze "Hartz I" und die Einführung des 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG a. F. bis zum wurde der Anwendungsbereich auf Arbeitnehmer über 52 Jahre erweitert. [ 194 ] ArbG München, Beschluss v , 26 Ca 14314/03. [ 195 ] Die Vereinbarkeit mit der Befristungsrichtlinie 1999/70/EG war nicht entscheidungserheblich, weil es im Fall vor dem ArbG München um eine erstmalige Befristung ging, die Richtlinie aber nur den Missbrauch mehrfacher Befristungen regelt. [ 196 ] EuGH, Urteil v , C-144/04 Mangold. [ 197 ] Zu dieser möglichen Rechtsprechungsänderung kritisch Thüsing ZIP 2005, S. 2149, 2150, während Annuß BB 2006, S. 325, keinen Rechtsprechungswandel sieht. [ 198 ] Art. 6 Abs. 3 EUV. [ 199 ] Ausführlich zu diesem und weiteren Kritikpunkten Preis NZA 2006, S. 401, 404 ff. [ 200 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 500/04. [ 201 ] Dafür aber Thüsing ZIP 2005, S. 2149, [ 202 ] Vgl. auch Bauer NJW 2006, S. 6, 12. [ 203 ] So etwa Thüsing ZIP 2005, S [ 204 ] EuGH, Urteil v , C-555/07 Kücükdeveci.; vgl. dazu Preis/Temming, NZA 2010 S [ 205 ] EuGH (große Kammer), Urteil v , C-411/05 Palacio, BB 2007, [ 206 ] EuGH, Urteil v , C-427/06 Bartsch. [ 207 ] EuGH, Urteil v , C-555/07 Kücükdeveci.
5 [ 208 ] EuGH, Urteil v , C-297/10 - Hennings. [ 209 ] EuGH, Urteil v , C-501/12, C-504/12, C-505/12, C-540/12, C-541/12 Specht; EuGH, Urteil v , C-20/13 Unland. [ 210 ] EuGH, Urteil v , C-45/09 Rosenbladt.
Altersdiskriminierung anhand der Rechtsprechung des EuGH. Monika Schlachter IAAEU Trier
Altersdiskriminierung anhand der Rechtsprechung des EuGH Monika Schlachter IAAEU Trier 1 I. Tatsächliche Grundlagen Demographischer Wandel: 2 Produktivität im Alter 55 bis 66 (Quelle: Börsch-Supran/Düzgün/Weiss,
MehrBürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen
Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... 15
7 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Einführung, Problemstellung und Gang der Untersuchung... 21 1 Einführung... 21 2 Problemstellung und Gang der Untersuchung... 29 2. Kapitel Der
MehrDas Verbot der Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 4917 Das Verbot der Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
MehrUngleichbehandlungen aufgrund des Alters im Kündigungsrecht
Johannes Rehm Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters im Kündigungsrecht Eine Untersuchung anhand deutscher und europarechtlicher Diskriminierungsverbote Logos Verlag Berlin ' Abkürzungsverzeichnis XIII
MehrDiskriminierung wegen des Alters: alte Schwierigkeiten, neue Herausforderungen und die Rechtsprechung des EuGH
Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020) der Europäischen Kommission gefördert. Diskriminierung wegen des Alters: alte Schwierigkeiten,
MehrDr. Regine Winter Frankfurt 17. März Die Bedeutung der Europäischen Grundrechtecharta für die Rechtsprechung des BAG
Dr. Regine Winter Frankfurt 17. März 2014 Die Bedeutung der Europäischen Grundrechtecharta für die Rechtsprechung des BAG 1 Übersicht Bedeutung der Charta für die nationale Rechtsprechung: Im Anwendungsbereich
MehrEuGH, Urteil vom , C-297/10 und C-298/10 Lebensaltersstufen im öffentlichen Tarifrecht Altersdiskriminierung
September 2011 Seite: 6 EuGH, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 Lebensaltersstufen im öffentlichen Tarifrecht Altersdiskriminierung EINLEITUNG: Der EuGH hatte sich auf Vorlage des BAG in zwei
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrDr. Klaus Bertelsmann DAS VERBOT DER ALTERSDISKRIMINIERUNG UND DER EUGH ERA - TRIER Oktoberfest München
Dr. Klaus Bertelsmann DAS VERBOT DER ALTERSDISKRIMINIERUNG UND DER EUGH ERA - TRIER 22.02.2011 Oktoberfest München 1 RICHTLINIE 2000/78/EG Art. 1: Verbot u.a. der Altersdiskriminierung Art. 2: Verbot der
MehrINHALTSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS KAPITEL I EINLEITUNG 1
INHALTSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS XIII KAPITEL I EINLEITUNG 1 KAPITEL II DISKRIMINIERUNGSVERBOTE IM DEUTSCHEN ARBEITSRECHT VOR DER RICHTLINIE 2000/78/EG U 1 RELEVANZ OES THEMAS ALTERSDISKRIMINIERUNG"
Mehr05/2011 Die Fälle Hennigs/Mai
05/2011 Die Fälle Hennigs/Mai EuGH, verbundene Rs. C-297/10 (Hennigs), C- 298/10 (Mai) Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011 aufbereitet von Magdalena Obajtek Das Wichtigste: Eine tarifvertragliche
MehrKündigung - Benachteiligung wegen des Alters. Prof. Dr. Christiane Brors 1
Kündigung - Benachteiligung wegen des Alters Prof. Dr. Christiane Brors 1 I. Einleitung: Was ist neu am AGG? 1. Bisheriger Schutz in 75 Abs. 1 S. 2 BetrVG vor Erlass des AGG: Betriebsräte haben darauf
MehrMangold vs. Helm, EuGH C-144/04 Universität Regensburg Juristische Fakultät Prof. Alexander Graser: Strategische Prozessführung
Mangold vs. Helm, EuGH C-144/04 Universität Regensburg Juristische Fakultät Prof. Alexander Graser: Strategische Prozessführung 14 Abs. 3 TzBfG In Umsetzung einer EU-Richtlinie trat das neues Recht zu
MehrDr. Frank Lorenz Altersgrenzen in Arbeitsverträgen, Betriebs-/Dienstvereinbarungen, Sozialplänen und Tarifverträgen. Rente mit 67
Eine Herausforderung auch für die betriebliche Interessenvertretung Inhalt 1. Gesetzliche Altersgrenzen 2. Altersgrenzen in Arbeitsverträgen 3. Altersgrenzen in Betriebs-/ Dienstvereinbarungen 4. Altersgrenzen
MehrWilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014 2020 der Europäischen Kommission. Rechtsbehelfe
MehrDiskriminierung aufgrund des Alters: Aktuelle Rechtsprechung des EuGH
Diskriminierung aufgrund des Alters: Aktuelle Rechtsprechung des EuGH ERA 4. Juni 2012 Jean-Philippe Lhernould, Professor der Rechtswissenschaften an der Universität Poitiers 1 RECHTLICHER HINTERGRUND
MehrAn die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion. - je besonders -
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion
MehrWilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014 2020 der Europäischen Kommission. Rechtsbehelfe
MehrAltersdiskriminierung im Lichte der Rechtsprechung des EuGH
Altersdiskriminierung im Lichte der Rechtsprechung des EuGH ERA 25. November 2015 Jean-Philippe Lhernould, Professor der Rechtswissenschaften, Universität Poitiers 1 RECHTLICHER HINTERGRUND 2 Richtlinie
MehrDas Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters im Lichte der Rechtsprechung des EuGH
Das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters im Lichte der Rechtsprechung des EuGH Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Kontakt: christiane.brors@uni-oldenburg.de Prof. Dr. Christiane
Mehr1 2 Abs. 4 AGG ist wegen ihrer Europarechtswidrigkeit nicht anzuwenden.
Europarechtswidrigkeit des 2 Abs. 4 KSchG Altersgruppenbildung Urteil des ArbG Osnabrück vom 29.01.2007, - 3 Ca 728/06-1 2 Abs. 4 AGG ist wegen ihrer Europarechtswidrigkeit nicht anzuwenden. 2. Die Schlechterstellung
MehrVORTRAGSREIHE. 10 Jahre AGG Von diskriminierten Bewerbern, verschwiegenen Behinderungen und Piloten ohne Uniformmütze
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 25. Februar 2016 / 18.30 Uhr 10 Jahre AGG Von diskriminierten Bewerbern, verschwiegenen Behinderungen und Piloten ohne Uniformmütze Referent: Professor Dr. Christian Rolfs ZAAR
MehrInhaltsübersicht. Einleitung 21
Inhaltsübersicht Einleitung 21 A. Grundlagen und Konturen des europäischen Gleichbehandlungsrechts 23 I. Die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien 23 1. RL 76/207/EWG vom 09.02.1976, geändert durch
MehrAltersdiskriminierung anhand der Rechtsprechung des EuGH
Altersdiskriminierung anhand der Rechtsprechung des EuGH Monika Schlachter IAAEU Trier 1 I. Tatsächliche Grundlagen Demographischer Wandel 2 1 Auswirkungen des Demographischen Wandels auf Unternehmen 3
MehrDiskriminierung aufgrund des Alters aktuelle Rechtsprechung des EuGH
Diskriminierung aufgrund des Alters aktuelle Rechtsprechung des EuGH Prof. Dr. Christiane Brors Carl v. Ossietzky Universität Oldenburg Kontakt: christiane.brors@uni-oldenburg.de Prof. Dr. Christiane Brors
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 456/09 3 Sa 205/08 Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Verkündet am 30. September 2010 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 102, Datum
Ausschluss geringfügig Beschäftigter von betrieblicher Altersversorgung Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg
Mehr28. Ortstagung Bremen am 15. Oktober 2012
28. Ortstagung Bremen am 15. Oktober 2012 Die 28. Ortstagung des Arbeitsgerichtsverbandes fand am 18. Oktober 2012 in den Räumlichkeiten der Arbeitnehmerkammer Bremen statt. Als Gast konnte Prof. Dr. Jacob
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien
MehrDiskriminierung aufgrund des Alters in der Rechtsprechung des EuGH
Diskriminierung aufgrund des Alters in der Rechtsprechung des EuGH ERA 6. Dezember 2017 Prof. Dr. Jean Philippe Lhernould Professor der Rechtswissenschaften, Universität Poitiers 1 RECHTLICHER HINTERGRUND
Mehr3.4 Umsetzung in das deutsche Recht
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Europäisches Arbeitsrecht 3.4 Umsetzung in das deutsche Recht HI1723969 Die drei dargestellten Antidiskriminierungsrichtlinien und die Richtlinie 2004/113/EG
MehrDiskriminierung aufgrund des Alters: Aktuelle Rechtsprechung des EuGH
Diskriminierung aufgrund des Alters: Aktuelle Rechtsprechung des EuGH Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Kontakt: christiane.brors@unioldenburg.de 1 A. Überblick I. Beginn des Arbeitsvertrags:
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen
MehrDiskriminierung aufgrund des Alters in der Rechtsprechung des EuGH
Diskriminierung aufgrund des Alters in der Rechtsprechung des EuGH ERA 25. September 2018 Trier Prof. Dr. Jean Philippe Lhernould Professor der Rechtswissenschaften, Universität Poitiers 1 RECHTLICHER
MehrVorlesung Arbeitsrecht BGB: Gesetz geht davon aus, dass befristete Arbeitsverhältnisse zulässig sind.
Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (17.11.2009, 3/Teil 4) Vorlesung Arbeitsrecht V. Befristung des Arbeitsverhältnisses 1. 620 BGB: Gesetz geht davon aus, dass befristete Arbeitsverhältnisse zulässig
MehrArbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren
Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und
MehrBefristungsrecht. Entwicklung des Befristungsrechts. Grundnorm seit :
Befristungsrecht Entwicklung des Befristungsrechts Grundnorm seit 1.1.1900: Seit BRG 4.2.1920: Kollision mit Kündigungsschutz Seit 9.4.1930: Rspr. des RAG zur Unwirksamkeit von Kettenverträgen. Seit 12.10.1960:
MehrDie neue Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen
Die neue Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen Endlich Rechtssicherheit! BAG ermöglicht erstmals rechtssichere Eingrenzung von RAin FAinArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür Der EuGH hat
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrInhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsübersicht A. Einfuhrung 17 B. Geschichtlicher Abriss 31 C. Untersuchung der Rechtfertigung von altersspezifischen Ungleichbehandlungen in Sozialplänen nach AGG und der Richtlinie 2000/78/EG 80 D.
MehrPraxis & Recht. Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Informationsveranstaltung am
Praxis & Recht Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten Informationsveranstaltung am 03.02.2016 Referent: Reinhard Gusek Geschäftsführer 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen
MehrFall 4 Europäisches Arbeitsrecht
Europäisches Arbeitsrecht 1. Teil Die Q-AG (Q) betreibt an ihrem Unternehmenssitz in Fürth einen Versandhandel mit insgesamt 300 Arbeitnehmern. Aufgrund eines starken Umsatzrückgangs im Jahr 2008 beschließt
MehrAbbildungsverzeichnis 21. Abkürzungsverzeichnis 23
Inhaltsübersicht Abbildungsverzeichnis 21 Abkürzungsverzeichnis 23 1. Teil Einleitung 27 1. Kapitel Denn eins ist sicher: Die Rente." 29 2. Kapitel Kennzeichnung des Problems 41 2. Teil Arbeitsrecht 53
MehrInhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg
Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für April 2018 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.Kanzlei für Arbeitsrecht. Auch in diesem Monat werden wir
MehrFALL 10. Gekündigt! Gliederung
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Prof. Dr. Holger Peres Examensrepetitorium Zivilrechtliche Nebengebiete (Lehrstuhl Prof. Dr. Breidenbach) Sommersemester 2015 FALL 10 Gekündigt! Gliederung
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 129, Datum
Hinausschieben des Vertragsendes bei vereinbarter Beendigung durch Erreichen der Regelaltersgrenze Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum
MehrXII. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht... XI Abkürzungsverzeichnis...XIX Kapitel 1. Einleitung...1 A. Ein neues Diskriminierungsverbot...1 B. Das Alter im Arbeitsrecht...6 C. Die Bedeutung des AGG für diese Untersuchung...11
MehrGustav WACHTER Forschungsschwerpunkt ALTERSDISKRIMINIERUNG
Kontakt: Univ.-Prof. Dr. Gustav WACHTER Institut für Arbeits- und Sozialrecht... der Universität Innsbruck Innrain 52, A-6020 Innsbruck Tel: +43 (512) 507 8180 Mail: gustav.wachter@uibk.ac.at Beobachtung
MehrInhaltsübersicht. Altersgrenze - Allgemeines
Altersgrenze - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Regelungsautomatik 4. Andere Regelungsmöglichkeiten 5. Anspruch auf Abfindung? 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Betriebliche Altersversorgung
MehrDiskriminierende Arbeitgeberkündigungen und die europäischen Diskriminierungsverbote
Diskriminierende Arbeitgeberkündigungen und die europäischen Diskriminierungsverbote Von Bastian-Peter Stenslik Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 21 I. Das primäre Gemeinschaftsrecht
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 111, Datum
Zulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters Abstandsklausel in Versorgungsordnung Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
MehrSondernewsletter 14. Juni 2018
Sondernewsletter 14. Juni 2018 Bundesverfassungsgericht führt Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen wieder ein. - BAG- Rechtsprechung zum Befristungsrecht als verfassungswidrig aufgehoben - Damit
MehrA 7.8 Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszeitreduzierung)
RECHTSPRECHUNG 370 Nicht-amtliche Leitsätze 1. Verwendet der Gesetzgeber den Begriff schriftlich im Zusammenhang mit einer Willens erklärung, meint er regelmäßig die Schriftform des 126 Abs. 1 BGB. 2.
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung... 15
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 15 1. Teil: Befristungen und Bedingungen... 21 I. Einführung... 21 II. Sachgrundlose Befristung von Sportarbeitsverhältnissen... 23 1. Neueinstellung ( 14 Abs. 2 TzBfG)...
MehrLukas Lehmann. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs nach 15 Abs. 1 und 2 AGG unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH
Lukas Lehmann Die Höhe des finanziellen Ausgleichs nach 15 Abs. 1 und 2 AGG unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH Hartung-Gorre Verlag Konstanz 2010 VII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrDiskriminierung aufgrund des Alters in einer alternden europäischen Gesellschaft. Marie Mercat-Bruns CNAM/Politikwissenschaften
Diskriminierung aufgrund des Alters in einer alternden europäischen Gesellschaft Marie Mercat-Bruns CNAM/Politikwissenschaften Gliederung I. Was bedeutet Diskriminierung aufgrund des Alters? II. III. Die
MehrRechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen
15.05.08 Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen Newsletter 2/2008 37073 Göttingen Waageplatz 2 Telefon (0551) 48 59 28 Telefax (0551) 4 51 99 www.niemann-rechtsanwaelte.de Dr. Helmuth Niemann Fachanwalt
MehrFestschrift 60 Jahre BAG
Festschrift 60 Jahre BAG von Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hanau 1. Auflage Festschrift 60 Jahre BAG Hanau Thematische Gliederung: Festschriften Verlag C.H. Beck München 2014 Inhaltsverzeichnis: Festschrift
MehrOLG Köln, Urteil vom U 196/09 Diskriminierung eines GmbH-Geschäftsführer aus Altersgründen bei Nichtverlängerung des Dienstvertrages
Februar 2011 Seite: 20 OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010 18 U 196/09 Diskriminierung eines GmbH-Geschäftsführer aus Altersgründen bei Nichtverlängerung des Dienstvertrages EINLEITUNG: Geschäftsführer, die
MehrNewsletter Nr. 1 / 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit diesem Newsletter informieren wir Sie zum Jahresbeginn über die aktuellen Entwicklungen im Arbeitsrecht. Neben interessanten Entscheidungen
MehrInhaltsverzeichnis (e) Zwischenergebnis 196 (8) Wertungsspielraum bei den sozialen Gesichtspunkten 199 cc) Berechtigte betriebliche Bedürfnisse 204
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIX Kapitel 1. Einleitung 1 A. Ein neues Diskriminierungsverbot 1 B. Das Alter im Arbeitsrecht 6 C. Die Bedeutung des AGG für diese Untersuchung 11 D. Der systematische
MehrEuropa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2011
Diskriminierungsschutz im Recht der Europäischen Union in der Erwerbsarbeit außerhalb Erwerbsarbeit Staatsangehörigkeit: Art. 45 AEUV Atypische Arbeitsverhältnisse: Teilzeitarbeit, Befristung, Leiharbeit
MehrEuroparecht II Prüfungsschemen
Europarecht II Prüfungsschemen Dienstleistungsfreiheit Art. 49 EGV XX könnte gegen Art. 49 EGV verstossen. 1. Anwendungsbereich des Art. 49 EGV Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des Art. 49 EGV eröffnet
MehrAntidiskriminierung im Arbeitsrecht
Antidiskriminierung im Arbeitsrecht Neue Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht auf Grund der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG und ihre Einfügung in das deutsche Gleichbehandlungsrecht - Inaugural-Dissertation
MehrE W A L D & P a r t n e r
Bundesarbeitsgericht BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.4.2011, 1 AZR 764/09 Altersgruppenbildung in einem Sozialplan - Abfindungsregelung Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen
MehrArbeits- und Sozialrecht 136. Sonja Charlotte Müller. Beschäftigung von Rentnern unter arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten.
Arbeits- und Sozialrecht 136 Sonja Charlotte Müller Beschäftigung von Rentnern unter arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten Nomos Arbeits- und Sozialrecht Band 136 Sonja Charlotte Müller Beschäftigung
MehrAbkürzungsverzeichnis... XII Literaturverzeichnis... XXI Monographien... XXI Zeitschriften... XXX
VII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XII Literaturverzeichnis... XXI Monographien... XXI Zeitschriften... XXX A. EINLEITUNG 1 B. GESETZGEBUNGSGESCHICHTE 5 I. 1895 1980... 5 II. Das»EG-Anpassungsgesetz«(1980)...
MehrDAS FLEXIRENTENGESETZ
DAS FLEXIRENTENGESETZ ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE BETRACHTUNGEN ZUR UMSETZUNG IN DER PRAXIS Dr. Katja Chandna-Hoppe, LL.B. (UCL London) Akademische Rä@n a. Z., Lehrstuhl Professor Dr. Raimund Waltermann
MehrEine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt.
TK Lexikon Arbeitsrecht Befristetes Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht 1 Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Befristung HI941136 HI2330427 Grundsätzlich sind Befristungen nur rechtsgültig, wenn dafür ein
MehrG e set z. Der Landtag hat beschlossen: Artikel
.. G e set z vom, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz zur Anpassung an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das
MehrTagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL
Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 17. April 2014-1 Ca 3054/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrSeite 1. BAG AZR 566/08 - Urteil Volltext-ID: 3K208925
Seite 1 BAG - 21.07.2009-1 AZR 566/08 - Urteil Volltext-ID: 3K208925 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Köln - 21.04.2008-5 Sa 419/08 Vorvorinstanz: ArbG Köln - 19.09.2007-7 Ca 3739/07 Normenkette des Gerichts
MehrRichtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der
Anlage zur Drucksache Nr. 37 für die Sitzung der Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 17. Oktober 2017 Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Freien und Hansestadt
MehrGleichbehandlungsrichtlinien und nationales Recht. Matthias Mahlmann Freie Universität, Berlin
Gleichbehandlungsrichtlinien und nationales Recht Matthias Mahlmann Freie Universität, Berlin Der gemeinschaftsrechtliche Hintergrund Diskriminierungsschutz traditionelles Anliegen Nationalität Geschlecht
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrA) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag?
A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem 01.09.2013 I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom 01.03.2011 Dienstvertrag? a) P: Deklarierung als Werkvertrag b) L: Bestimmung des
MehrLandesarbeitsgericht Bremen
Landesarbeitsgericht Bremen 3 Sa 78/16 3 Ca 3165/15 B E S C H L U S S In dem Rechtsstreit Kläger und Berufungskläger, Proz.-Bev.: gegen Beklagte und Berufungsbeklagte, Proz.-Bev.: hat die 3. Kammer des
MehrBAG Urteil vom AZR 634/10
TK Lexikon Steuern BAG Urteil vom 11.12.2012-3 AZR 634/10 BAG Urteil vom 11.12.2012-3 AZR 634/10 HI3659398 Entscheidungsstichwort (Thema) HI3659398_1 Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche
MehrWas darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74
MehrBUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 1 AZR 764/09. Altersgruppenbildung in einem Sozialplan - Abfindungsregelung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.4.2011, 1 AZR 764/09 Altersgruppenbildung in einem Sozialplan - Abfindungsregelung Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts
MehrJakob Glajcar Altersdiskriminierung durch tarifliche Vergütung
Jakob Glajcar Altersdiskriminierung durch tarifliche Vergütung FORUM ARBEITS- UND SOZIALRECHT herausgegeben von Prof. Dr. Richard Giesen, Prof. Dr. Matthias Jacobs, Prof. Dr. Dr. h.c. Horst Konzen und
MehrDiskriminierung aufgrund des Alters: aktuelle Rechtsprechung des EuGH. Prof. Dr. Martin Nettesheim Universität Tübingen Juristische Fakultät
Diskriminierung aufgrund des Alters: aktuelle Rechtsprechung des EuGH Prof. Dr. Martin Nettesheim Universität Tübingen Juristische Fakultät I. Primär- und Sekundärrecht Zum Verhältnis der Rechtsschichten:
MehrDie so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen
Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC
MehrAktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009
Dezember 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 18.08.2009 9 AZR 517/08 Teilzeitbegehren während der Erziehungszeit BAG, Beschluss vom 21.07.2009 1 ABR 35/08
MehrDer Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung
Jura Siegfried Schwab Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Wissenschaftlicher Aufsatz Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Prof. Dr. Dr.
MehrU r t e i l. für Recht erkannt:
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrA. Klagemuster Bund. Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon, Name Datum. K l a g e
A. Klagemuster Bund Verwaltungsgericht (zuständiges Verwaltungsgericht siehe Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid).... Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon,
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,
6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,
MehrNeuregelung AÜG Rechtsanwalt Marc-Yaron Popper
1 Abs. 1 Satz 1 AÜG Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Erlaubnis auch ohne Erwerbszweck Früher: Gewerbsmäßigkeit Jetzt: wirtschaftliche Tätigkeit Keine Konzernleihe ohne Erlaubnis 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht
Öffentliches Wirtschaftsrecht Europäisches Wirtschaftsrecht Grundfreiheiten Europäisches Wirtschaftsrecht - Grundfreiheiten Art. 26 II AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem
MehrRasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität. Hinrich Vogelsang
Das AGG ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Es beruht auf europarechtlichen Vorgaben, die die Mitgliedstaaten zu einem Rechtsschutz vor Diskriminierungen verpflichten. Art. 21 GrCh Richtlinie 2000/43/EG
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen
Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen Stand: 31.08.2011 Andrea Pfundstein Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht
Mehr