Steuern & Wirtschaft aktuell (III/2004)

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1 Steuern & Wirtschaft aktuell (III/2004) Ausgewählte Informationen von Ihren Beratungsexperten Inhaltsübersicht Seite I. Aktuelle Gesetzgebung/Rechtsprechung 1. EU-Erweiterung/Umsatzsteuer 2 2. Bundestag hat UWG-Reform beschlossen 2 3. Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer 2 II. Bilanzsteuerrecht aktuell 1. Rückstellung für Sanierungsverpflichtungen 3 2. Steuerbilanzielle Behandlung von Optionsprämien beim Stillhalter 3 3. Übertragung von Veräußerungsgewinnen gemäß 6 b EStG 3 III. Einkommensteuer betrieblich 1. Verlustausgleich bei beschränkt haftenden Gesellschaftern 4 a) Erweiterung des Verlustausgleichs durch Einlagen 4 b) Wechsel von der Rechtsstellung eines Kommanditisten in die eines vollhaftenden Gesellschafters 4 c) Wechsel von der Rechtsstellung eines vollhaftenden Gesellschafters in die eines Kommanditisten 4 2. Verlustübernahmeerklärung eines Kommanditisten 4 IV. Körperschaftsteuer aktuell 1. BMF-Schreiben zur Gesellschafterfremdfinanzierung - Hilfe durch Quick-Check 5 2. Betriebsprüfung: Tantieme an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer 6 3. Schriftformgebot bei Pensionsrückstellungen 6 V. Umsatzsteuer aktuell 1. Steuervorteil für Unternehmerwohnung 7 2. Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf Rechnungen bzw. Gutschriften 7 3. Vorsteuerabzug aus Fax-Rechnungen 7 4. Behandlung der privaten Pkw-Nutzung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften 8 5. Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft in der Baubranche 8 VI. Einkommensteuer Immobilien 1. Kein Werbungskostenabzug bei einer durch die Grundstücksveräußerung veranlaßten Vorfälligkeitsentschädigung 9 2. Werbungskosten bei leer stehender Wohnung 9 3. Vorsicht bei Policendarlehen - steuerpflichtige Zinsen drohen! 10 VII. Einkommensteuer privat 1. Verbilligte Überlassung einer Wohnung Investmentfonds: Wegfall der Zwischengewinnbesteuerung 11 VIII. Abgabenordnung Vorteile durch Dokumentation von Verrechnungspreisen 11 IX. Wirtschaft aktuell 1. Darlehen einer GmbH an ihre Gesellschafter dürfen das Stammkapital nicht angreifen Rating ("Basel II")/Quick-Check Anpassung des Basiszinssatzes zum

2 - 2 - I. Aktuelle Gesetzgebung/ Rechtsprechung 1. EU-Erweiterung/Umsatzsteuer Im Hinblick auf den Startschuß zur EU-Erweiterung am sind auch deutsche Unternehmen erheblichen umsatzsteuerlichen Problemen ausgesetzt. Ab diesem Datum gilt eine Lieferung in einen Beitrittsstaat nicht mehr als steuerfreie Ausfuhrlieferung, sondern es handelt sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Für die Steuerfreiheit dieser Lieferung ist gemäß 6 a UStG nicht nur ein Nachweis über das Verbringen des Gegenstandes in den anderen Staat notwendig, sondern auch die Aufzeichnung der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Kunden. Nach der Rechtsprechung treffen den Empfänger dabei strenge Sorgfaltspflichten. Er soll die Richtigkeit der Nummer schriftlich beim Bundesamt für Finanzen nachprüfen lassen. Andernfalls ist sein Vertrauen in die Angaben des Abnehmers nicht geschützt und eine spätere Nachversteuerung des Umsatzes durch die Betriebsprüfung geht zu seinen Lasten. Nach Informationen des Bundesamtes für Finanzen kann die Anfrage zu Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Beitrittsländer aber erst ab dem erfolgen, weil der dazu notwendige Datenaustausch von der Europäischen Kommission erst ab diesem Zeitpunkt vorgesehen ist. Somit hat der Unternehmer für Lieferungen kurz nach dem Beitrittstermin keine Möglichkeit, seinen Pflichten gerecht zu werden. Überdies wird das Bundesamt einige Zeit benötigen, um die zahlreichen Anfragen beantworten zu können. Die Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft verlangen deshalb eine Übergangsregelung. Weitere Informationen zur EU-Erweiterung stellt Ihnen Herr Engel bei Bedarf länderspezifisch gerne zur Verfügung (Tel.: 0521/ ). 2. Bundestag hat UWG-Reform beschlossen Am hat der Bundestag die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Kernbereich des Gesetzes ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots. Die bisherigen Vorschriften über Schlußverkäufe und Jubiläumsverkäufe (bisher 7 UWG) und Räumungsverkäufe (bisher 8 UWG) fallen weg. Rabattaktionen werden damit in einem weiteren Umfang als bisher zulässig. Durch die Neuregelungen sollen die Verbraucher zudem verstärkt vor unerwünschter und irreführender Werbung geschützt werden. Das UWG sieht u.a. eine erhebliche Einschränkung der Telefonwerbung vor und verbietet unverlangt zugesandte Werbung- s (Spam). Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes enthält das Gesetz den neu eingeführten Gewinnabschöpfungsanspruch. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, wird diese künftig nicht behalten können. 3. Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer Die Generalanwältin am EuGH hat den Richtern am EuGH empfohlen, eine Entscheidung zu fällen, das Steuerpflichtige, die bei Dividenden von inländischen Gesellschaften Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer haben, auch die Körperschaftsteuer von in der EU ansässigen ausländischen Kapitalgesellschaften auf ihre Einkommensteuer anrechnen können. Auch wenn das Verfahren einen finnischen Staatsbürger betrifft, wird es Auswirkungen auf andere europäische Länder haben. Im Ergebnis könnten deutsche Anleger (Privatpersonen, Unternehmen und Kapitalgesellschaften) 3/7 der Dividende einer in der EU ansässigen Kapitalgesellschaft auf ihre persönliche Einkommensteuer/Körperschaftsteuer anrechnen (und müßten diese zusätzlich versteuern). Im Ergebnis wäre dies für deutsche Anleger ein erheblicher Vorteil! Dies gilt allerdings maximal bis 2001, da das Anrechnungsverfahren danach abgeschafft wurde. Hinweis: In allen relevanten noch offenen Steuerfällen sollten diese bis zum EuGH-Urteil weiter offengehalten werden, um dann ggfs. einen Anrechnungsanspruch geltend machen zu können.

3 - 3 - II. Bilanzsteuerrecht aktuell 1. Rückstellung für Sanierungsverpflichtungen Das zu diesem Thema ergangene BFH-Urteil vom betraf eine Rückstellung für Sanierungsverpflichtungen wegen Kontaminierung eines Grundstücks. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige als Erwerber eines kontaminierten Grundstücks die Verpflichtung zur Sicherung und Sanierung übernommen. In seinem Urteil fordert der BFH für die Passivierung von Verbindlichkeiten, die ihre Ursache im Bereich des öffentlichen Rechts haben, die hinreichende Konkretisierung. Die behördlichen Anordnungen müssen auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzielen. An die Verletzung der Verpflichtung müssen Sanktionen geknüpft sein, so daß sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung nicht entziehen kann. Dies entspricht dem Erfordernis, daß der Schuldner der Verpflichtung mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muß, denn die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reiche zu ihrer Passivierung nicht aus. Die Beurteilung muß anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalles erfolgen. In aller Regel ist schon bei Kenntnis der zuständigen Behörde davon auszugehen, daß sie die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes verlangen und durchsetzen wird. Aus dem Umstand allein, daß die Behörde innerhalb eines üblichen und angemessenen Zeitraumes noch nicht tätig geworden ist, kann noch nicht abschließend gefolgert werden, daß Anordnungen und Sanktionsandrohungen nicht mehr erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn länger dauernde Untersuchungen wegen einer Bodenkontaminierung erforderlich sind. Auch in diesen Fällen sind also Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen steuerlich anzuerkennen. Für eine gegenteilige Annahme müssen zum Zeitablauf weitere Umstände hinzukommen. 2. Steuerbilanzielle Behandlung von Optionsprämien beim Stillhalter Bei einer Option verpflichtet sich der Veräußerer (Stillhalter), innerhalb der Optionsfrist auf Verlangen des Optionsberechtigten den Optionsgegenstand zu kaufen (Put-Option) oder zu verkaufen (Call-Option). Nach dem BFH-Urteil vom hat der Stillhalter bis zur Ausübung oder dem Verfall der Option diese Verpflichtung in seiner Bilanz auszuweisen. Die Verpflichtung ist mit den Anschaffungskosten (vereinnahmte Optionsprämien) oder dem höheren Teilwert am Bilanzstichtag zu bewerten. Nicht entschieden wurde in dem vorgenannten Urteil, wie ein die Höhe der Optionsprämien übersteigendes Risiko aus einer späteren Ausübung der Option bilanziell abzubilden ist. Nach dem BMF-Schreiben vom ist dafür eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die für Wirtschaftsjahre nach 1997 steuerlich jedoch nicht mehr zulässig ist. 3. Übertragung von Veräußerungsgewinnen gemäß 6 b EStG Mit Verfügung vom läßt es die OFD Koblenz zu, daß die Übertragung der durch Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven nach 6 b EStG nicht nur auf andere angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter möglich ist, sondern daß die aufgedeckten stillen Reserven auch auf das veräußerte Wirtschaftsgut übertragen werden können, z.b. bei Veräußerungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften. Demnach ist 6 b EStG auch bei "Veräußerungen an sich selbst" anwendbar. Hintergrund der Verfügung der OFD Koblenz waren bestehende Zweifel, ob die in 6 Abs. 5 EStG aufgestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die entgeltlichen Übertragungsvorgänge i.s.d. 6 b EStG übertragen werden können und ob insbesondere von 6 Abs. 5 EStG ausgeschlossene unentgeltliche Übertragungsvorgänge zwischen Schwesterpersonengesellschaften bei Entgeltlichkeit über 6 b EStG gestaltbar sind. Dies bedeutet, daß z.b. die Gewinnbesteuerung bei Veräußerung eines Grundstücks, das sich seit mindestens 6 Jahren im Anlagevermögen der einen (veräußernden) Schwesterpersonengesellschaft befindet, durch Inanspruchnahme von 6 b EStG vermieden werden kann und diese Rücklage grundsätzlich auf das gleiche Grundstück bei der anderen (erwerbenden) Schwesterpersonengesellschaften übertragen werden kann.

4 - 4 - III. Einkommensteuer betrieblich 1. Verlustausgleich bei beschränkt haftenden Gesellschaftern Unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft können die ihnen zuzurechnenden Verlustanteile der Gesellschaft grundsätzlich unbeschränkt mit anderen positiven Einkünften ausgleichen. Bei lediglich beschränkt haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) können Verluste grundsätzlich nur in Höhe ihres Eigenkapitalanteils mit anderen Einkünften verrechnet werden. Zu dieser wichtigen Frage der Höhe eines möglichen Verlustausgleichs bei Kommanditisten hat jüngst der Bundesfinanzhof drei - teilweise grundlegende - Urteile gefällt. a) Erweiterung des Verlustausgleichs durch Einlagen Leistet der beschränkt haftende Gesellschafter im Verlustjahr weitere Einlagen, so erweitert sich damit sein Verlustausgleichsvolumen. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ist es möglich, daß bei einer Erhöhung der geleisteten Einlage, welche nicht im Einlagejahr durch Verluste "verbraucht" wird, in späteren Wirtschaftsjahren Verlustausgleichspotential besteht. Das heißt, vorgezogene Einlagen können für Verluste in Folgejahren den Verlustausgleich ermöglichen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun in dem Urteil vom zu Gunsten der Steuerpflichtigen klargestellt. Hinweis: Mit Schreiben vom teilt das Bundesministerium der Finanzen den Landesfinanzbehörden nun mit, daß die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall anzuwenden sind. Ob sich dieser Nichtanwendungserlaß in der Praxis halten läßt, bleibt abzuwarten. b) Wechsel von der Rechtsstellung eines Kommanditisten in die eines vollhaftenden Gesellschafters Tritt ein bislang lediglich beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) in die Rechtsstellung eines vollhaftenden Gesellschafters, so führt dies nicht dazu, daß bislang nicht ausgleichsfähige Verluste nun verrechenbar werden. Insofern hat der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom die Verwaltungsauffassung bestätigt. c) Wechsel von der Rechtsstellung eines vollhaftenden Gesellschafters in die eines Kommanditisten In einem weiteren Urteil vom gleichen Tage hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß beim Wechsel eines bislang vollhaftenden Gesellschafters während des Wirtschaftsjahres in die Rechtsstellung eines lediglich beschränkt haftenden Gesellschafters die Verlustausgleichsbeschränkung für das gesamte Wirtschaftsjahr in vollem Umfang gilt. Hinsichtlich der Verlustausgleichsmöglichkeiten sind die Verhältnisse zum Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend. Hinweis: Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, daß ein solcher Wechsel der Haftungsstellung des Gesellschafters - soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist - auf den Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben werden sollte, um im ablaufenden Wirtschaftsjahr noch eine uneingeschränkte Verlustverrechnung zu gewährleisten. Bei einem geplanten unterjährigen Wechsel in die Kommanditistenstellung kann vorher die Bildung eines neuen Wirtschaftsjahres zu überlegen sein. Beim Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär ist der Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses maßgeblich. D.h. bei Beschluß vor dem Jahresende ist der gesamte Verlustanteil des betreffenden Jahres ausgleichsfähig. Zu bedenken ist allerdings die zum gleichen Zeitpunkt eintretende volle Haftung/Nachhaftung des Gesellschafters. Daher ist dieser Schritt nur in Ausnahmefällen zu empfehlen. 2. Verlustübernahmeerklärung eines Kommanditisten Mit Beschluß des BFH vom ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Zu einem Aussetzungsverfahren heißt es wörtlich: "Der Kommanditist kann eine bedungene Einlage je nach gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung u.u. auch durch Übernahme des Verlustes der KG erbringen. Die Einlageverpflichtung kann dann als Erhöhung der bisherigen Einlage geschuldet sein oder als Sacheinlage an die Stelle einer anderen Einlageverpflichtung treten. In beiden Fällen stellt die bloße Erklärung der Verlustübernahme aber noch keine tatsächliche Leistung der Einlage dar, die eine Erhöhung des Kapitalkontos i.s.d. 15 a EStG bewirken würde. Eine wirtschaftliche Belastung tritt bei dem zur Verlustübernahme

5 - 5 - Verpflichteten nämlich erst dann ein, wenn die Forderung geltend gemacht wird oder wenn der Verpflichtete zumindest ernsthaft mit ihrer Geltendmachung rechnen muß. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Forderung an einen Gesellschaftsgläubiger abgetreten wird. Solange die Forderung aber nur im Innenverhältnis besteht und nicht geltend gemacht wird, trifft den verpflichteten Kommanditisten noch keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung." Sacheinlagen, insbesondere unter Zwang der Banken zustande gekommene Verlustübernahmeerklärungen, wurden von der Finanzverwaltung bisher nicht anerkannt. Dies wird sich nunmehr ändern müssen, weil der BFH klar zu erkennen gibt, daß auch Sacheinlagen berücksichtigungsfähig sind und das Verlustausgleichsvolumen des 15 a EStG erhöhen können. Allerdings - und darin ist dem BFH zuzustimmen - reicht die bloße Verlustübernahmeerklärung im Innenverhältnis zwischen Personengesellschaft und Kommanditisten nicht aus. Es muß hinzukommen, daß eine echte wirtschaftliche Belastung vorliegt, also im Außenverhältnis auch Dritte sich auf die Verlustübernahmeerklärung berufen können. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn die Forderung gegen den Gesellschafter auf Verlustübernahme im Außenverhältnis (z.b. an Banken) abgetreten wird. Solche offengelegten Verlustübernahmeerklärungen wirken wie abstrakte Schuldversprechen oder -anerkenntnisse und geben den Banken z.b. die Sicherheit, daß in der Krise der Personengesellschaft sich der Insolvenzverwalter direkt an die Kommanditisten halten kann. Dabei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß auch die einvernehmliche Bilanzfeststellung durch die Gesellschafter ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstellt, soweit Ansprüche zwischen Personengesellschaft und Kommanditisten betroffen sind. Dies bedeutet, daß nach der Feststellung des Jahresabschlusses bei einer GmbH & Co. KG, bei der die Einzahlungsverpflichtungen eines Kommanditisten offengelegt werden müssen ( 264 c HGB), die damit verbundene Bilanzfeststellung und die darin ausgewiesene Verlustübernahmeerklärung als abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis unmittelbar im Außenverhältnis wirkt und eine echte wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten vorliegt. IV. Körperschaftsteuer aktuell 1. BMF-Schreiben zur Gesellschafterfremdfinanzierung - Hilfe durch Quick-Check Die Neufassung der Gesellschafterfremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften ( 8 a KStG) hat wegen ihrer vielen Unklarheiten heftigste Kritik in der Öffentlichkeit ausgelöst. Die Finanzverwaltung hat sich daher entschlossen, den für den Anfang des kommenden Jahres angekündigten Erlaß eines BMF-Schreibens mit Hochdruck voranzutreiben. Das Schreiben soll den Verbänden nun schon in den nächsten Tagen zur Stellungnahme zugeleitet werden. Spätestens bis Ende Juni sollen dann alle Details abgeklärt werden. Neben Klarstellungen sollen auch bestimmte, für den Steuerpflichtigen günstige Auslegungsregelungen enthalten sein. So beispielsweise bei der Behandlung von Bankdarlehen, die von nahestehenden Personen besichert werden. Diese "Bürgschaftsregel" soll nun nach dem Willen der Bund-Länder- Arbeitsgruppe nicht mehr generell angewendet werden. Ebenfalls sind Erleichterungen bei der Konzernfinanzierung und im Bereich der Holdinggesellschaften im Gespräch, die es einer Holding ermöglichen sollen, Darlehen an ihre Tochtergesellschaften auszureichen. Wir werden Sie über den Inhalt des BMF- Schreibens nach dessen Erscheinen informieren. Quick-Check - die schnelle Entscheidungshilfe Unmittelbar nach Erlaß des Schreibens steht Ihnen unser "Quick-Check" zur Verfügung. Im Rahmen eines aktuell entwickelten Prüfverfahrens, das wir zu einem Festhonorar anbieten, können wir die steuerliche Situation Ihres Unternehmens/Ihrer Unternehmensgruppe im Hinblick auf die Neuregelung feststellen. Die Untersuchung mündet in der konkreten Aussage, ob und welche Gestaltungsmaßnahmen zur steuerlichen Optimierung erforderlich sind. Falls Sie Interesse an diesem Angebot haben, sprechen Sie bitte unseren Herrn Stange an (Tel. 0521/ ).

6 Betriebsprüfung: Tantieme an beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer Nur wenige Themenbereiche rund um den GmbH- Geschäftsführer sind so umstritten und anfällig für Außenprüfungen, wie die Tantieme für Geschäftsführer, die gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH (oft sogar beherrschende Gesellschafter) sind. Diese Konstellation macht die Finanzbehörden deshalb so aufmerksam, weil Erträge der GmbH, die als Tantieme abfließen, den steuerpflichtigen Gewinn mindern. Daher wird bei Betriebsprüfungen häufig geprüft, ob die Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer dem unter Fremden Üblichen entspricht. Andernfalls besteht die Gefahr, daß von der Betriebsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vga) angenommen wird. Wichtig: Wir empfehlen deshalb, bei Tantiemeregelungen für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Hinweise zu beachten: Sorgen Sie vor der ersten Auszahlung für eine schriftliche Vertragsgrundlage. Bevorzugen Sie klare und einfache Regelungen, die einem Fremdvergleich standhalten. Regeln Sie im vorhinein, wie sich Verluste/Verlustvorträge bei der Tantiemenregelung auswirken sollen. Dto. wie außerordentliche Ertrags- und Aufwandspositionen zu berücksichtigen sind (u.a. Betriebsprüfungs-Anpassungen). Achten Sie darauf, daß die Tantieme entsprechend der vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlage berechnet und ausgezahlt wird. Überprüfen Sie regelmäßig die Höhe der Tantieme, ob unter vga-aspekten ggf. eine Anpassung notwendig ist. Besondere Vorsicht ist geboten bei einer umsatzabhängigen Tantieme, bei der die Umsätze für die Höhe der Vergütung maßgeblich sind. Beachten Sie auch, daß es weiterhin von der Finanzverwaltung als Indiz für eine vga angesehen wird, wenn die Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers 25 % seiner Gesamtvergütung übersteigt. Der BFH hat dazu neuerdings allerdings klargestellt, daß bei variablen Bezügen über 25 % der Gesamtausstattung nicht automatisch eine vga anzunehmen ist. Vielmehr muß jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein sachlicher Grund für die Überschreitung der 25 %-Grenze besteht, der z.b. in starken Gewinnschwankungen liegen kann. Bei Bedarf können wir Ihnen Beispielsformulierungen oder Muster-Tantiemeregelungen zur Verfügung stellen. 3. Schriftformgebot bei Pensionsrückstellungen Eine Pensionsrückstellung darf in der Steuerbilanz nur gebildet werden, wenn der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf die Pensionsleistungen hat, kein schädlicher Vorbehalt besteht und die Pensionszusage schriftlich erteilt ist ( 6 a Abs. 1 EStG). Zweck des Schriftformgebotes ist in erster Linie die Sicherstellung des Nachweises über Inhalt und Umfang der Pensionszusage. Unklarheiten über den Inhalt der Pensionszusage, insbesondere über die für die Bemessung wesentlichen Faktoren (Zusagezeitpunkt, Leistungsvoraussetzungen, Art und Höhe der Leistungen, Widerrufsvorbehalte) sollen vermieden werden. Angesichts dieser Zielrichtung ist es erforderlich, daß die vorgenannten Faktoren in einer schriftlichen Willenserklärung der die Versorgung zusagenden Gesellschaft enthalten sind. Eine besondere Form braucht nicht beachtet werden, es genügt jede schriftliche Fixierung über Art und Höhe des Pensionsanspruches. Im Fall des BFH-Urteils vom war in einem schriftlichen und unterzeichneten Protokoll der Gesellschafterversammlung eine Pensionszusage erteilt worden, jedoch war darin die Höhe der Bezüge nicht festgelegt. Hierzu bestand nur ein Telefonvermerk des Steuerberaters, der von diesem und den Pensionsberechtigten unterzeichnet war. Dies war nach Ansicht des BFH nicht ausreichend. Dem Telefonvermerk ließe sich nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, daß eine rechtsverbindliche Zusage gegeben werden sollte und nicht nur Daten mitgeteilt wurden. Solche Zweifel gingen zu Lasten der Gesellschaft, die die Pensionsrückstellung bilden will. Demgemäß war die Pensionsrückstellung in der nächsten änderbaren Steuerbilanz aufzulösen.

7 - 7 - V. Umsatzsteuer aktuell 1. Steuervorteil für Unternehmerwohnung Nach bisheriger Auffassung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung war die Privatnutzung einer Immobilie zwingend umsatzsteuerfrei. Daher war ein Vorsteuerabzug aus den auf die Privatwohnung entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgeschlossen. Der EuGH hat jedoch am entschieden, daß unter bestimmten Umständen aus den Baukosten von privat genutzten Wohngebäuden die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer in vollem Umfang geltend gemacht werden kann. Damit ist der auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallende Vorsteuerbetrag nicht mehr vom Abzug ausgeschlossen. Gleichsam im Gegenzug hat der Unternehmer die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. In die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatverwendung fließt aber im wesentlichen nur die ertragssteuerliche AfA in Höhe von jährlich 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein, so daß die Umsatzsteuer auf die Privatverwendung erst viele Jahre später den Vorteil des Vorsteuerabzugs bei Anschaffung ausgleicht. Folgende Steuerpflichtige können beispielsweise von der neuen Entwicklung profitieren: Selbständige (Rechtsanwälte, Architekten etc.) mit einem Büro im ansonsten privat genutzten Eigenheim, Mitunternehmer und GmbH-Gesellschafter, die einzelne Räume ihres Eigenheims an ihre Gesellschaft vermieten und als Büro nutzen, Eigentümer von Gebäuden, die darin eine private Wohnung unterhalten und Räume an Dritte mit Umsatzsteuer vermieten. Die unternehmerische Nutzung muß allerdings mindestens 10 % betragen. Ferner muß das gesamte Gebäude zu umsatzsteuerlichen Zwecken dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Hinweis: Mit Schreiben vom hat das BMF die Grundsätze für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Wertabgabe ab dem neu geregelt. Bis zum 30. Juni d.j. bleibt es bei der vorbeschriebenen Regelung. Über die Neuregelung, die nach wie vor zu einem Finanzierungsvorteil führt, werden wir Sie in unserer nächsten Ausgabe von "Steuern & Wirtschaft aktuell" näher informieren. 2. Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf Rechnungen bzw. Gutschriften Nach Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2003 zum haben Unternehmer nunmehr die Wahl, ob sie ihre Steuernummer oder wahlweise ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf den Rechnungen angeben. Wir empfehlen, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer den Vorzug zu geben, da sie außer der Unternehmenseigenschaft keine weiteren Informationen enthält und ihre Gültigkeit beim Bundesamt für Finanzen überprüft werden kann. Eine USt-ID kann formlos beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden. Zu beachten ist, daß diese Rechnungsangabe seit dem Voraussetzung für die Gewährung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger ist. Rechnet der Leistungsempfänger durch Gutschrift ab, muß er die entsprechende ID-Nummer des leistenden Unternehmers auf der Gutschrift angeben. Dieses Erfordernis gilt auch im Falle der Abrechnung von Aufsichtsrats- oder Beiratsvergütungen. Unabhängig davon, ob die Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder selbst eine Rechnung stellen oder ob sie für ihre Tätigkeit eine Gutschrift erhalten, muß die Steuernummer (Umsatzsteuer- Identifikationsnummer) des Aufsichtsrats- bzw. Beiratsmitgliedes auf der Rechnung bzw. der Gutschrift genannt sein. Daher sollte rechtzeitig vor Abrechnung dafür Sorge getragen werden, daß die entsprechenden Nummern der Aufsichtsrats- /Beiratsmitglieder (soweit keine Kleinunternehmer im Sinne des 19 UStG) angefordert werden. 3. Vorsteuerabzug aus Fax-Rechnungen Mit Schreiben vom nimmt das BMF ausführlich zur Umsetzung der sog. Rechnungsrichtlinie durch das Steueränderungsgesetz 2003 Stellung. Hierüber haben wir bereits in unserer letzten Ausgabe von "Steuern & Wirtschaft aktuell" ausführlich berichtet. U. a. enthält das

8 - 8 - BMF-Schreiben wichtige Ausführungen zu Rechnungen, die per Telefax übermittelt werden. Für die Übermittlung von Rechnungen per Telefax soll demnach nur die Übertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax zulässig sein. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist in diesem Fall, daß der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform und der Rechnungsempfänger die eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt. Bei einem Ausdruck auf Thermopapier ist ggf. eine Kopie auf Normalpapier erforderlich, um die Lesbarkeit über den gesamten Aufbewahrungszeitraum sicherzustellen. Bei anderen Telefax-Übermittlungsformen, wie beispielsweise dem Empfang auf einem Computer-Telefax oder einem Fax-Server, oder bei Übermittlung der Rechnung mittels E- Mail muß die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur nachgewiesen werden. Hinweis: In der Praxis stellt sich das Problem, daß der Rechnungsempfänger in aller Regel nicht erkennen kann, ob die Rechnung mittels eines Standard-Telefax oder mittels eines Computer- Telefax/Fax-Server gesendet wurde. Diese Regelungen zwingen damit den Rechnungsempfänger, entweder sich nach der Art des Ursprungsgeräts zu erkundigen oder auf die Übermittlung der Rechnung auf dem Postwege zu bestehen. Die angesprochene Möglichkeit, die Faxrechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln, ist zumindest bei den heutigen Standard-Telefax-Geräten technisch nicht möglich. 4. Behandlung der privaten Pkw- Nutzung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften Ergänzend zu "Steuern & Wirtschaft aktuell II/2004, Punkt IV, 5." weisen wir darauf hin, daß es in der steuerlichen Fachliteratur divergierende Meinungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung privat genutzter Pkw im Unternehmensvermögen gibt, die nach dem und vor dem (unter Anwendung der 50 %- igen Vorsteuerabzugsbeschränkung) angeschafft worden sind. Es wäre wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung diese durch das StÄndG 2003 verursachten Übergangsprobleme einer raschen Klärung zuführen würde. Wann hiermit zu rechnen ist, ist zur Zeit noch offen. Beachten Sie deshalb bitte das in der nachstehenden Übersicht dargestellte umsatzsteuerliche Wahlrecht und üben Sie es ggf. in der für Sie günstigsten Weise aus. Altfahrzeuge I Anschaffung vor Altfahrzeuge II Anschaffung zwischen und und 50 % Vorsteuerabzug bei Anschaffung in Anspruch genommenen Neufahrzeuge Anschaffung nach Pflicht: Voller Vorsteuerabzug bei allen Kosten Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (1 %-Regelung) Wahlrecht: Alternative 1: Antrag auf Vorsteuerberichtigung für die Anschaffungskosten nach 15 a UStG Voller Vorsteuerabzug bei den laufenden Kosten ab Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (1 %-Regelung) ab oder Alternative 2: Keine Vorsteuerberichtigung für Anschaffungskosten nach 15 a UStG Voller Vorsteuerabzug für Miete/ Leasingkosten und Betriebskosten ab Keine unentgeltliche Wertabgabe, auch nicht nach dem Pflicht: Voller Vorsteuerabzug bei allen Kosten Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (1 %-Regelung) Sobald von seiten der Finanzverwaltung eine Klarstellung der Rechtslage erfolgt, werden wir Sie hierüber informieren. 5. Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft in der Baubranche Die Veränderungen bei der Umsatzsteuer für die Baubranche haben für so viel Unruhe bei den Betroffenen gesorgt, daß das Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung einführen mußte. Es geht um eine Änderung, die kurz vor Weihnachten im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 verabschiedet wurde und eigentlich am

9 in Kraft treten soll. Nach dem neuen 13 b UStG soll die Leistung eines Bausubunternehmens an einen Bauunternehmer durch den Leistungsempfänger versteuert werden. Der Subunternehmer soll nur noch Nettorechnungen schreiben. Damit sollen Umsatzsteuerausfälle eingedämmt werden, die in der Baubranche besonders verbreitet zu sein scheinen. Nun hat das Bundesfinanzministerium zur Vermeidung etwaiger Anlaufschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmer folgende Übergangsregelung erlassen: Bei Bauleistungen, die zwischen dem 1.4. und ausgeführt werden, soll es nicht beanstandet werden, wenn sich die Vertragspartner einvernehmlich darauf einigen, daß weiterhin der Lieferant die Umsatzsteuer abführen muß - wie nach dem bisherigen System. Diese Vereinbarung sollte schriftlich dokumentiert werden. Wichtig: Die Übergangsregelung befreit nur von den Pflichten des 13 b UStG, wenn "der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird". Ob die Vereinfachung in Anspruch genommen wird, sollte also auch vom Vertrauen in den Vertragspartner abhängig gemacht werden. VI. Einkommensteuer Immobilien 1. Kein Werbungskostenabzug bei einer durch die Grundstücksveräußerung veranlaßten Vorfälligkeitsentschädigung In dem der BFH-Entscheidung vom zugrunde liegenden Fall hatten die Steuerpflichtigen für Modernisierungsarbeiten an ihrem Mietshaus ein Darlehen aufgenommen. Dieses Darlehen zahlten sie im Zusammenhang mit der Veräußerung des Miethauses vorzeitig zurück und mußten dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen. Sie machten die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der BFH ließ den Abzug nicht zu. Er begründete dies wie folgt: Ist - wie im Streitfall - die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt worden, um ein lastenfreies Grundstück übertragen zu können, so ist sie durch die Veräußerung des Grundstücks veranlaßt. Sie steht dann nicht mehr mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern mit der Veräußerung in Zusammenhang und ist deshalb den Veräußerungskosten zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Darlehen Aufwendungen finanziert wurden, die während der Vermietungstätigkeit sofort abziehbare Aufwendungen darstellten. Allerdings wird bei solchen Darlehen - im Gegensatz zu Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten - der Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht durch die Veräußerung des Wirtschaftsgutes berührt; der Darlehensnehmer kann in solchen Fällen auch die nach Aufgabe seiner Vermietungstätigkeit gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten in Abzug bringen. Dies gilt jedoch nicht für Vorfälligkeitsentschädigungen. An die Stelle der Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkunftsart Vermietung und Verpachtung tritt hier der Zusammenhang der Kreditkündigung mit der Veräußerung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Vorfälligkeitsentschädigung ebenso wie die laufenden Zinsen auf dem Darlehensvertrag als Rechtsgrund beruht; denn der Darlehensvertrag ist insofern geändert, daß er nunmehr auf vorzeitige Kreditablösung gerichtet ist. 2. Werbungskosten bei leer stehender Wohnung Die Finanzverwaltung hat mitunter Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt, wenn anzunehmen war, daß es an der Einkünfteerzielungsabsicht fehle. Durch Urteil vom hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, als Werbungskosten abziehbar sind, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige über einen Zeitraum von zwei Jahren durch Zeitungsanzeigen die Wohnung zur Vermietung aber auch zum Verkauf angeboten. Das oberste Steuergericht hat noch einmal festgehalten, daß bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von einer Einnahmenüberschußerzielungsabsicht auszugehen

10 sei. Nur wenn der Steuerpflichtige eine Immobilie innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs seit der Anschaffung veräußert, kann es an dieser Absicht fehlen. Solange daher der Steuerpflichtige die Wohnung ernsthaft und nachhaltig zur Vermietung anbietet, hat er die Absicht, Einnahmenüberschüsse zu erzielen, nicht aufgegeben. Dies gilt selbst dann, wenn er die Wohnung auch zum Verkauf anbietet. Hinweis: Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen muß der Steuerpflichtige nachweisen. Deswegen sollten die Vermietungsbemühungen dokumentiert werden. Da das Urteil auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, kann davon ausgegangen werden, daß sich die Finanzverwaltung dieser Ansicht anschließt. Dennoch sollte aus Vorsichtsgründen die Vermietungsabsicht im Vordergrund stehen und der Verkauf erkennbar nur als Notlösung verfolgt werden. 3. Vorsicht bei Policendarlehen - steuerpflichtige Zinsen drohen! Nicht immer werden die Zinserträge aus Kapitalund Rentenversicherungen steuerrechtlich freigestellt. Diese Steuerfreistellung ist vielmehr eingeschränkt, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall dazu dienen, ein Darlehen zu sichern bzw. zu tilgen und wenn deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. In diesen Fällen sind die Zinsen nur dann steuerfrei, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist und wenn die ganz oder teilweise zur Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. Das Finanzgericht Niedersachsen war in einem Streitfall unerbittlich. Die Richter entschieden, daß auch bei einer lediglich teilweise steuerschädlichen Verwendung eines Darlehens alle Zinsen aus solchen Kapital- und Rentenversicherungen, die der Besicherung bzw. Tilgung des Darlehens dienen, steuerpflichtig sind. Im Streitfall waren die Versicherungsverträge zur Sicherung von Darlehen eingesetzt worden, die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aber nicht ausschließlich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten dienten. Das Finanzgericht ist zu dieser Entscheidung gekommen, obwohl die steuerschädliche Verwendung des Darlehens im zugrunde liegenden Fall lediglich 1,9 % des Gesamtdarlehens betrug! VII. Einkommensteuer privat 1. Verbilligte Überlassung einer Wohnung Nach 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 v.h. (bis einschließlich VZ 2003 weniger als 50 v.h.) der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Der BFH hat mit Urteil vom eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50 v.h. (ab 2004 mindestens 56 v.h.), aber weniger als 75 v.h. der Marktmiete vorgenommen, wenn die aufgrund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschußprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist. Die Grundsätze dieses Urteils sind erst ab dem VZ 2004 anzuwenden. Folge dieser Aufteilung ist, daß hinsichtlich des unentgeltlich überlassenen Wohnungsteils keine Werbungskosten geltend gemacht werden können. Bei Anpassungen von Mietverträgen sind gesetzliche Beschränkungen zu beachten. Nach 558 Abs. 3 BGB darf die Miete grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 v.h. erhöht werden. Kann die Miete ab 2004 aufgrund dieser Kappungsgrenze nicht auf 75 v.h. der ortsüblichen Miete angehoben werden und ist die Überschußprognose negativ, so ist die Vermietungstätigkeit dennoch in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nach dem BFH-Urteil vom ist die Aufteilung auch dann vorzunehmen, wenn das vereinbarte Entgelt aus vertraglichen oder tatsächlichen

11 Gründen nicht erhöht werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für eine Vermietung zu einem Mietzins zwischen 56 v.h. und 75 v.h. der ortsüblichen Miete. Ungeachtet der aus 558 ff. BGB resultierenden Anpassungshindernisse ist in diesen Fällen das BFH-Urteil vom ab dem VZ 2004 anzuwenden. Wird bei einer Vermietung unter nahen Angehörigen eine über die Kappungsgrenzen des 558 Abs. 3 BGB hinausgehende Mieterhöhung vereinbart und tatsächlich vollzogen, so ist alleine hierdurch kein Umstand gegeben, der zu einem Ausschluß der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses wegen fehlendem Fremdvergleich führt. Bei einer klar und eindeutig vereinbarten und durchgeführten Mieterhöhung von z.b. 50 v.h. auf 75 v.h. der ortsüblichen Miete ist das Mietverhältnis, sofern es im übrigen dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, damit steuerlich anzuerkennen. 2. Investmentfonds: Wegfall der Zwischengewinnbesteuerung Bis zum war es für die Besteuerung der Fondserträge gleich, wann ein Anleger seinen Fonds erwarb oder verkaufte. Dies hat sich seit dem gründlich geändert: Nun besitzt das Timing von Kauf und Verkauf eine große Bedeutung. Mit dem alten Jahr ging die Zeit zu Ende, in der die Zwischengewinne für eine faire Besteuerung der Fondsanleger gesorgt hatten. Bisher hatte der Zwischengewinn die Zinsen repräsentiert, die dem Fonds seit der letzten Ausschüttung zugeflossen waren. Wer einen Fonds verkaufte, mußte den im Fondspreis enthaltenen Zwischengewinn versteuern. Umgekehrt konnte der Käufer den mit dem Fondspreis gezahlten Zwischengewinn bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen im selben Jahr abziehen. So versteuerten die Anleger nur die Zinsen, die der Fonds während der Haltedauer des Anlegers auch tatsächlich erwirtschaftet hatte. Ab dem ist diese Regelung aufgehoben. Seit Jahresbeginn müssen Anleger die an sie ausgezahlten Fondserträge versteuern und deshalb auf einen guten Zeitpunkt beim Kauf und Verkauf ihrer Geldmarkt- oder Rentenfonds achten. Optimal ist ein Kauf kurz nach der Ausschüttung und ein Verkauf kurz vor der Ausschüttung. Besonders teuer wird dagegen ein Kauf kurz vor einer Ausschüttung und ein Verkauf kurz danach. Einige Tage Unterschied können zur Halbierung der Anlagerendite durch Steuern führen. Dies gilt auch für Fonds, die ihre Erträge einbehalten. Bei ihnen gilt als Ausschüttungstermin das Datum der Thesaurierung - meistens der letzte Tag im Geschäftsjahr des Fonds. Beispiel: A kauft am den thesaurierenden Rentenfonds B, der in hochverzinsliche Staatsanleihen anlegt, für Am fließen ihm gemäß 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 80 an Zinsen zu, die er zu versteuern hat. A verkauft den Fonds am Da keine Zwischengewinnbesteuerung mehr erfolgt, bleiben die im Jahr 2005 vom Fonds erzielten Zinsen bei A steuerfrei. Auch eine Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinnes findet nicht statt, da die 1-Jahres-Frist überschritten ist. Die neue Regelung kann aber auch sehr nachteilig sein, z.b., wenn A den Fonds am gekauft hätte. In diesem Fall würde er die am ausgezahlten Zinsen von 80 versteuern, die der Fonds vor Kauf der Fondsanteile erzielt und die A über den Fondswert bereits als Anschaffungskosten bezahlt hat. In Zukunft wird beim Kauf von allen Investmentfonds genau darauf zu achten sein, welche steuerpflichtigen Erträge im Anteilspreis enthalten und bei Ausschüttung bzw. beim Zufluß von ausschüttungsgleichen Erträgen zu versteuern sind. VIII. Abgabenordnung Vorteile durch Dokumentation von Verrechnungspreisen Bezugnehmend auf unsere früheren Ausführungen in "Steuern & Wirtschaft aktuell" ist festzustellen, daß in der Praxis in Einzelfällen noch Unsicherheit darüber besteht, in welchen Fällen eine Dokumentation zu erstellen ist und welche Tragweite ein Verstoß gegen die neuen Aufzeichnungspflichten hat. Zusammenfassend weisen wir deshalb darauf hin, daß mit der ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Verrechnungspreise folgende Vorteile verbunden sind: Die Beweislast für eine etwaige Unangemessenheit des gewählten Verrechnungspreises liegt bei der Finanzverwaltung.

12 Der Steuerpflichtige kann die Preisbandbreite zu seinen Gunsten ausschöpfen (keine profiskalische Strafschätzung). Keine Zuschläge auf eine evtl. Einkommenskorrektur (sonst 5-10 % des Mehrbetrages der Einkünfte, mindestens EUR 5.000). Bei verspäteter Vorlage der Aufzeichnungen kann es zu drastischen Sanktionen kommen (mind. EUR 100 pro Tag der Fristüberschreitung, max. EUR 1 Mio). Hierbei ist es unmaßgeblich, ob es tatsächlich zu einer späteren Einkommenskorrektur kommt. Zur Vermeidung dieser Verspätungszuschläge müssen die Aufzeichnungen i.d.r. bei Betriebsprüfungen (auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen) vorliegen. D.h., auch zu einer abwartenden Haltung - im Hinblick auf noch nicht bekannte Detailnachfragen seitens der Betriebsprüfung - kann nicht geraten werden! IX. Wirtschaft aktuell 1. Darlehen einer GmbH an ihre Gesellschafter dürfen das Stammkapital nicht angreifen Der BGH hat mit Urteil vom entschieden, daß Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens einer GmbH (Beispiel s.u.) erfolgen, auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten sind, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte. Nach 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausbezahlt werden. Zahlungen, die den Vorschriften des 30 GmbHG zuwider geleistet wurden, müssen der Gesellschaft erstattet werden. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Eine GmbH gewährte einem Gesellschafter ein Darlehen aus Mitteln, die zur Deckung des Stammkapitals erforderlich waren. (Beispiel: Bilanzsumme 100, Stammkapital 50, restliches Eigenkapital 10, Gesellschafterdarlehen 15: in Höhe von 5 wird das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angegriffen). Entgegen der bisher herrschenden Meinung liegt nach Ansicht des BGH eine Auszahlung an den Gesellschafter vor, nicht lediglich ein Aktivtausch (z.b. Bankguthaben gegen Forderungen an Gesellschafter). Lt. BGH will das Gesetz nicht einen rein bilanzmäßigen Schutz, sondern die tatsächliche Erhaltung der Haftungsmasse sicherstellen. Eine Forderung sei aber nicht dasselbe wie verfügbares Geld. Daher seien Kredite an Gesellschafter, wenn sie durch 30 GmbHG gebundenes Vermögen angreifen, auch dann verbotene Auszahlungen, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig sein sollte. Der Geschäftsführer, der eine solche Auszahlung vornimmt oder duldet, haftet selbst. Das Urteil erfaßt nicht nur Gesellschafterdarlehen an natürliche, sondern auch an juristische Personen. Es wirkt daher auch auf Konzerne und deren Finanzierungsstrukturen. Der BGH läßt in seiner Entscheidung ausdrücklich offen, ob die Gewährung eines Darlehens aus gebundenem Vermögen ausnahmsweise dann zulässig sein kann, wenn die Darlehensvergabe im Interesse der Gesellschaft liegt, die Darlehensbedingungen dem Drittvergleich standhalten und die Kreditwürdigkeit des Gesellschafters selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe außerhalb jedes vernünftigen Zweifels steht oder die Rückzahlung des Darlehens durch werthaltige Sicherheiten voll gewährleistet ist. Hinweis: Insbesondere vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung der Geschäftsführer empfehlen wir, alle Darlehen an Gesellschafter oder Obergesellschaften auf Vereinbarkeit mit dem neuen Richterspruch abzuklopfen. Das gilt auch für die in der Praxis üblichen Cash- Managementsysteme. 2. Rating ("Basel II") Derzeit wird viel über die Auswirkungen von "Basel II" auf die Finanzierung kleinerer und mittlerer Unternehmen geschrieben und gesprochen. Das Kürzel Basel II steht hierbei für den Eigenkapitalakkord des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht. Derzeit darf ein Kreditinstitut nur maximal das 12,5-fache seines Eigenkapitals als Kredite an Unternehmen und Privatpersonen ausgeben. Kredite an Darlehensnehmer mit vergleichsweiser schlechter Bonität binden lt. Basel II überproportional viel Eigenkapital. Da bei den Banken Eigenkapital vergleichsweise knapp und damit teuer ist, werden aus deren Sicht

13 zukünftig Kredite mit einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit teurer. Es ist derzeit bereits zu spüren, dass diese Kostensteigerungen an die Kreditnehmer durch höhere Zinssätze weitergegeben werden. Andererseits können aber auch die Kreditkosten bei Unternehmen mit guter Bonität sinken. Die Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Unternehmen erfolgt hierbei anhand von Ratings, also anhand einer systematischen Bewertung der Risiken. Nach zähen Verhandlungen ist nunmehr mit der verbindlichen Einführung der neuen Regeln ab Anfang 2007 zu rechnen. Festzustellen ist aber, daß fast alle Kreditinstitute bereits gegenwärtig die neuen Bonitätsbeurteilungsinstrumente - insbesondere das Unternehmens-Rating - nutzen, um bestehende Risiken besser einschätzen zu können. Hinweis: Schon jetzt ergibt sich damit konkreter Handlungsbedarf, um auf bankinterne Ratings vorbereitet zu sein und vor allem auch, um von diesem systematischen Überprüfungsinstrument zu profitieren. Allein die systematische Analyse des Unternehmens bringt vielfach Erkenntnisse, wo im eigenen Unternehmen Stärken vorhanden sind, die genutzt werden können, und wo Schwachstellen einer Verbesserung bedürfen. 3. Anpassung des Basiszinssatzes zum Der Basiszinssatz (als Ersatz für den früheren Bundesbankdiskontsatz) wird häufig als variable Größe für die Verzinsung von Gesellschafterkonten verwendet. Zum hat die letzte Anpassung stattgefunden. Die Entwicklung ab dem stellt sich wie folgt dar: ab ,57 % ab ,47 % ab ,97 % ab ,22 % ab ,14 % Für Fragen und weitere Erläuterungen zu den vorstehenden Punkten stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Unser Angebot: Rating-Quick-Check Mit unserem Rating-Modul zur aktiven Beeinflussung des Unternehmensratings und unseren praktischen Anwendungserfahrungen aus verschiedenen Projekten erarbeiten wir Ihnen in einem Quick-Check-Verfahren, wie Sie sich bestmöglich auf das Banken-Rating vorbereiten können, um einen positiven Gesamteffekt auf Ihre Kreditkonditionen zu erzielen. Hierbei ist es von größter Wichtigkeit, die kritische Rating-Hürde "BB" zu überspringen. Insbesondere vor dem Hintergrund absehbarer Zinssteigerungen in der Zukunft kann Ihr Unternehmen mit einem verbesserten Rating von günstigeren Zinskonditionen und damit einer stabileren Unternehmensentwicklung profitieren. Ein weiterer Ansatz unseres vorstehenden Angebotes besteht darin, Ihnen Finanzierungsalternativen aufzuzeigen, die "wirtschaftlich" Ihre Eigenkapitalposition verbessern können. Falls Sie Interesse an diesem Angebot haben, sprechen Sie bitte unseren Herrn Wippersteg an (Tel. 0521/ ).

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