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1 7 Änderungen auf einen Blick Bei den Änderungen, die nicht ab dem 1. Jänner 2009 Gültigkeit haben, ist der Zeitpunkt der Änderung gesondert angegeben. Die vorliegende 20. Auflage dieses Fachbuchs enthält nachstehende Änderungen: 1. Eine inhaltliche Erweiterung. 2. Die neueste Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Von den in diesem Fachbuch zitierten Rechtsprechungen und Verwaltungspraktiken sind u.a. für die Praxis von Bedeutung Siehe Seite ÿ Die für die Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung relevante Dienstnehmerzahl orientiert sich an der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit (OGH , 10 ObS 119/07 h). 629 ÿ Keine Aufklärungspflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer vor einvernehmlicher Auflösung über sein Beratungsrecht (OGH , 9 ObA 157/07 i). 902 ÿ Nichtigkeit eines Dienstverhältnisses nach Ablauf des Befreiungsscheins bzw. Beschäftigungsbewilligung (OGH , 8 ObA 83/07 z). 88 ÿ Auch bei einvernehmlicher Lösung während des Krankenstands endet die Entgeltfortzahlung mit Ende des Dienstverhältnisses; somit besteht keine Verlängerung der Pflichtversicherung (VwGH , 2006/08/0325). 607, 623 ÿ Bei Abweichung der amtlichen Sachbezugswerte ist der tatsächlich höhere Wert bei kostenloser Privatnutzungsmöglichkeit einer Dienstwohnung bei der Abfertigung zu berücksichtigen (OGH , 9 ObA 68/07 a). 959 ÿ Keine wirksame Beendigungserklärung des Lehrverhältnisses mittels eines schlichten SMS (OGH , 9 ObA 96/07 v). 769 ÿ Bei regelmäßigen Dienstbesprechungen im Betrieb ist bei Außendienstmitarbeitern für die Fahrten zum Betriebssitz ein KFZ-Sachbezug anzusetzen (VwGH , 2006/15/0289). 373

2 8 Änderungen ÿ Auch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat Urlaubsanspruch und hat demnach auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Resturlaub (OGH , 8 ObA 20/08 m). 634 ÿ Keine lohnsteuerfreie Sachzuwendung für Vorsorgescheck (VwGH , 2008/15/0087). 408 ÿ Mangelhafte Dienstreiseaufzeichnungen führen zu Abgabennachforderungen (VwGH , 2006/15/0280). 485 ÿ Zulässige Ausschlussvereinbarung bei (im Interesse des Dienstnehmers) freiwilliger Karenzverlängerung hinsichtlich Anrechnung dienstzeitabhängiger Ansprüche, insbesondere auf die Abfertigung alt (OLG Wien , 10 Ra 85/07 d). 700 ÿ Fachhochschulen sind keine Einrichtungen der Erwachsenenbildung und daher ist die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende nicht anwendbar (VwGH , 2004/08/0012). 864 ÿ Kein steuerlicher Vorteil aus dem Dienstverhältnis bei Übernahme von SV-Dienstnehmeranteilen durch den Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung; diese sind daher nicht der DB- und DZ- Bemessungsgrundlage zu unterwerfen (UFS Graz , RV/0303-G/06). 357 ÿ Auch eine nur mündlich vereinbarte Elternteilzeit führt zu einer kündigungsgeschützten Elternteilzeit (OGH , 9 ObA 80/07 s). 713 ÿ Die Steuerbefreiung von ortsüblichen freiwillig gewährten Trinkgeldern von dritter Seite (ohne Trinkgeldverbot) ist nicht verfassungswidrig (VfGH , G 19/08). 413 ÿ Aufhebung der Wohnraumbewertungsvorschriften durch den VfGH mit Ablauf des (VfGH , V 349, 350/08). 360 ÿ Bei andauernder Arbeitsverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls besteht (doch) kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG im neuen Arbeitsjahr. Die gegenteilige vertretene Meinung (OGH , 9 ObA 13/06 m) kann nicht mehr aufrechterhalten werden (OGH , 8 ObA 44/08 s). 593 ÿ Informationen für die Meldeverpflichtungen hinsichtlich der Schwerarbeitszeiten (Oö. GKK, DG-infoline-Newsletter) ÿ Veröffentlichung eines KIAB Organisationshandbuchs hinsichtlich Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung (BMF-Erlass vom , /0070-IV/2/2008) ÿ Aktualisierung und Erweiterung des Fragen-Antworten-Katalogs zum BMSVG (HV-SVT vom ). 1043, 1059 ff., 1064 ff., 1081

3 Änderungen 9 ÿ Neuer Vordruck (E 18) bzw. neuer ELDA-Datensatz für die Meldung nach 109 a EStG für freie Dienstnehmer; er enthält ein Feld für die eingezahlten Beiträge zur Vorsorgekasse. 869 ÿ Neuer Vordruck bzw. neuer ELDA-Datensatz für die Mindestangaben-Anmeldung fallweiser Beschäftigter. 848 ff. ÿ Bei elektronischer Abmeldung (ELDA) entfällt die Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsmarktservice (ab ) (Info ELDA) Die neuesten Erlässe. Von den in diesem Fachbuch behandelten Erlässen sind der ÿ Erlass des BMF vom , GZ BMF /0157-VI/7/2008 (1. LStR-Wartungserlass 2008) (ab ), ÿ Erlass des BMF vom , GZ BMF /0241-VI/7/2008 (Salzburger Steuerdialog 2008) und der ÿ Erlass des BMF vom , GZ BMF /0248-VI/7/2008 (2. LStR-Wartungserlass 2008) für die Praxis von großer Bedeutung. Besondere Behandlung finden die Erlässe des BMF in folgenden Bereichen des EStG Siehe Seite ÿ 1. LStR-Wartungserlass 2008 (Auszug): Aufnahme einer aus den Lohnsteuerprotokollen stammenden Beispielsammlung. Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der Fahrten Wohnung Einsatzort Wohnung bei Ermittlung der 500-km-Grenze für den KFZ-Sachbezug. 368 Nichtberücksichtigung der Fahrten vom Wohnort zu einem vorübergehenden Einsatzort hinsichtlich Bau-, Montage- oder Servicetätigkeit bei Ermittlung der 500-km-Grenze für den KFZ- Sachbezug. 376, 441 Abfuhr und Ausweisung der Lohnsteuer hinsichtlich des 13. Lohnabrechnungslaufs. 584 Privatnutzung der dienstlich erworbenen Bonusmeilen sind abgabenpflichtige Sachzuwendungen. 383 Klarstellung hinsichtlich steuerlicher Behandlung für Beiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse Versteuerung der Beiträge nach dem BMSVG für Zahlungen auf Grund eines Gerichtsurteils bzw. gerichtlichen Vergleichs Weitergeltung der Begünstigungen des 67 Abs. 6 EStG. 1084

4 19. Abgabenrechtliche Behandlung von Zulagen 337 Dienstag, 20. d. M.: Die steuerliche Nacht beginnt um 19 Uhr. Der Arbeitnehmer arbeitet nur eine Stunde in der steuerlichen Nacht. Die Blockzeit ist nicht erfüllt. Freitag, 23. d. M.: Die steuerliche Nacht beginnt um 19 Uhr. Der Arbeitnehmer arbeitet nur zwei Stunden in der steuerlichen Nacht. Die Blockzeit ist nicht erfüllt. Die Überstundenentlohnung teilt sich in 180, 35, 50, 30, Der Überstundengrundlohn ist nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Abs. 1 EStG steuerfrei zu behandeln. Abs. 2 EStG steuerfrei zu behandeln. Abs. 3 EStG nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Beispiel 34 Steuerliche Behandlung tatsächlich anfallender Mehrarbeits- und Überstunden. Angaben: ÿ Normalarbeitszeit lt. Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist: Lösung: Montag Donnerstag: 8 12 Uhr, Uhr, Freitag: 8 12 Uhr, ÿ Der Mehrarbeitsgrundlohn beträgt 8,50,. ÿ Der Überstundengrundlohn beträgt 10,. ÿ Der Mehrarbeitszuschlag beträgt lt. Kollektivvertrag 30%. ÿ Die Überstundenzuschläge betragen lt. Kollektivvertrag: 38 Stunden pro Woche. Für Überstunden an Werktagen von 6 20 Uhr... 50%, von 20 6 Uhr %, für Überstunden an Sonn- und Feiertagen %. ÿ Ergänzend zur Mehrarbeit bestimmt der Kollektivvertrag: Nicht als Mehrarbeit gelten eine Überschreitung der Tageshöchstgrenze von 9 Stunden und Arbeitszeiten, für die ein Zuschlag von mehr als 50% gebührt. ÿ Die geleisteten Mehrarbeits- und Überstunden sind der Aufzeichnung zu entnehmen (siehe nächste Seite). Die vom Dienstgeber dem 68 Abs. 1, 2 und 3 EStG zugeordneten Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge sind der Überstundenaufzeichnung zu entnehmen.

5 Abgabenrechtliche Behandlung von Zulagen Tag Normalarbeitszeit Vom DIENSTNEHMER auszufüllen Vom DIENSTGEBER auszufüllen Mehrarbeits- Anzahl der Summe der Anzahl der Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge Überstundenarbeitszeit Mehr- Überstunden Mehrarbeitsgem. 68 Abs. 1 bzw. 6 EStG gem. 68 Abs. 2 u. 3 EStG arbeits- und Über- von bis von bis 30% 50% 100% stunden 30% 50% 100% 30% 50% 100% Mittwoch, 10. d. M /2 1 1 /2 2 1 /2 1/2 1 1 /2 Freitag, 12. d. M /2 1 1 /2 3 1 /2 1 1 /2 1 1 /2 Dienstag, 16. d. M /2 2 1 /2 2 1 /2 4 1 / /2 1 1 /2 Donnerstag, 25. d. M /2 2 1 /2 1/2 3 1 /2 1/2 2 1 /2 1/2 Summe / / /2 6 1 /2 1 /2 Der Nachweis über die betriebliche Notwendigkeit, Überstunden während der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen leisten zu müssen, kann anhand von Arbeitsberichten erbracht werden. LSt-frei max. 10 Std. zu max. 50% 3 1 /2 6 1 /2 LSt-pflichtig 1 /2 1 / / / /2 8,50 10, 5, 10, 5, 0 2,55 5, = = = = = = = 25,50 95, 5, 20, 2,50 7,65 32,50 120,50 25, 2,50 40,15

6 19. Abgabenrechtliche Behandlung von Zulagen 339 Erläuterungen: Zu den im Vorbeispiel angeführten und für dieses Beispiel gleich lautenden Erläuterungen über die steuerlichen Nachtstunden ist noch zu bemerken: Gemäß 68 Abs. 2 EStG sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohns, insgesamt höchstens jedoch 86,, steuerfrei. Auf Grund der erlassmäßigen Regelung können in Monaten, in denen z.b. 30%ige und 50%ige Zuschläge zur Verrechnung kommen, zuerst die 50%igen Zuschläge auf die zehn Überstunden angerechnet werden (Ÿ ). Die Mehrarbeits- und Überstundenentlohnung teilt sich in 120,50 25, 40,15 2,50 Der Mehrarbeitsund Überstundengrundlohn ist nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Abs. 1 EStG steuerfrei zu behandeln. Abs. 2 EStG steuerfrei zu behandeln. Abs. 3 EStG nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Beispiel 35 Aufteilung der Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge gem. 68 Abs. 2 und 3 EStG. Anzahl der Mehrarbeitsund Überstundenzuschläge gem. 68 Abs. 2 u. 3 EStG Anzahl der Mehrarbeitsund Überstundenzuschläge gem. 68 Abs. 2 u. 3 EStG 30% 50% 100% 30% 50% 100% Angaben: Angaben: Lösung: LStfrei max. 10 Std. zu max. 50% Lösung: LStfrei max. 10 Std. zu max. 50% LSt-pflichtig LSt-pflichtig 2 1 5

7 Sachbezüge Wohnraumbewertung Bei der Bewertung von Wohnraum, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, ist lt. Sachbezugswerteverordnung wie folgt vorzugehen: Handelt es sich um einen im Eigentum des Arbeitgebers befindlichen Wohnraum, vom Arbeitgeber angemieteten Wohnraum, ist der Sachbezugswert wie unter ➀ beschrieben zu ermitteln. ➁ ➀ Stellt der Arbeitgeber einen in seinem Eigentum befindlichen Wohnraum seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahrs geltende Richtwert gem. 5 des Richtwertgesetzes (RichtWG), BGBl 1993/800, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2008/50, bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen. Die für Lohnzahlungszeiträume 2009 anzusetzenden Sachbezugswerte betragen pro Quadratmeter des Wohnflächenausmaßes: Bundesland Richtwerte Bundesland Richtwerte Burgenland 4,31 Steiermark 6,52 Kärnten 5,53 Tirol 5,77 Niederösterreich 4,85 Vorarlberg 7,26 Oberösterreich 5,12 Wien 4,73 Salzburg 6,53 Das Wohnflächenausmaß errechnet sich anhand der gesamten Bodenfläche des Wohnraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Nicht zum Wohnraum zählen Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone und Terrassen. Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinn des 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. Die Quadratmeterwerte beinhalten keine Gas-, Strom-, Telefonkosten und andere Sonderleistungen (z.b. Garage). Diese Sachbezugswerte sind mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen.

8 20. Sachbezüge 361 Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 pro m 2 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag. Die vorstehenden Richtwerte sind auf Wohnraum anzuwenden, der von der Ausstattung her der mietrechtlichen Normwohnung nach dem RichtWG entspricht. Eine Normwohnung liegt vor, wenn hinsichtlich der Ausstattung folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ÿ Der Wohnraum befindet sich in einem brauchbaren Zustand. ÿ Der Wohnraum besteht aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische). ÿ Der Wohnraum verfügt über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung. Weder die Lage noch die Größe der Wohnung ist für die pauschale Ermittlung des Sachbezugswerts maßgeblich. Zur Frage, ob von der Ausstattung her eine mietrechtliche Normwohnung vorliegt, kann die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung herangezogen werden. Gemeinsame Angaben zu den nachstehenden Beispielen: ÿ Dienstwohnung zu 100 m 2, ÿ in Wien, ÿ im Eigentum des Arbeitgebers. ÿ Richtwert für Wien 4,73/m 2. Beispiel 1: Sachbezugswert im Fall einer Normwohnung: Richtwert 4, = 473, (Sachbezugswert) Für Wohnraum mit einem niedrigeren Ausstattungsstandard als dem der Normwohnung ist ein pauschaler Abschlag von 30% vorzunehmen. Beispiel 2: Sachbezugswert für eine Normwohnung , abzüglich 30% ,90 verminderter Sachbezugswert ,10 Für Wohnraum von Hausbesorgern, Hausbetreuern und Portieren ist ein berufsspezifischer Abschlag von 35% vorzunehmen. Der Abschlag von 35% kann nur in Abzug gebracht werden, wenn die Hausbesorger-, Hausbetreuer- bzw. Portiertätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Beispiel 3: Sachbezugswert für eine Normwohnung , abzüglich 35% ,55 verminderter Sachbezugswert ,45 Entspricht der Wohnraum nicht dem Standard einer Normwohnung, ist der Wert zunächst um 30% zu vermindern. Von dem sich ergebenden Wert ist ein weiterer Abschlag von 35% vorzunehmen.

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