2.2.1 Allgemeines. 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten Einkommensteuer

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1 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten Einkommensteuer 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten Allgemeines Als Einkünfte aus den außerbetrieblichen Einkunftsarten ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anzusetzen. Einnahmen liegen immer dann vor, wenn Geld oder geldwerte Vorteile, die mit einer erbrachten Leistung im Zusammenhang stehen, zufließen. Grundsätzlich sind die Einnahmen im außerbetrieblichen Bereich dem Begriff der Betriebseinnahmen ähnlich. Es ergeben sich aber Unterschiede im Umfang der steuerpflichtigen Einnahmen. Unter Bezugnahme auf das Abc der Betriebseinnahmen (siehe dazu auch Seite 104, 2.1 Betriebseinnahmen) und der Berücksichtigung des Unterschieds bei der steuerlichen Behandlung von Wertschwankungen und Veräußerungen des Vermögens wird auf eine Aufzählung der steuerpflichtigen Einnahmen im außerbetrieblichen Bereich verzichtet. Im Folgenden werden die Besonderheiten bei den lohnsteuerpflichtigen Einkünften dargestellt. Diese betreffen einerseits die geldwerten Vorteile im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Sachbezüge) sowie Steuerbegünstigungen für bestimmte lohnsteuerpflichtige Bezüge.

2 Einkommensteuer 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten Sachbezüge Unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen sowohl die tatsächlich in Geld zugeflossenen Einnahmen (z. B. Lohn, Gehalt) als auch die aus dem Dienstverhältnis resultierenden geldwerten Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung). Die Steuerpflicht der geldwerten Vorteile wird damit begründet, dass Personen, die keine derartigen Vorzüge aus einem Dienstverhältnis erhalten (z. B. Firmenwagen, Dienstwohnung), solche Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen selbst zu bezahlen haben. Für die Besteuerung sind die geldwerten Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts zu bewerten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat die Finanz diese Werte für einen Großteil der Sachbezüge festgesetzt. Tipp: Die Sachbezugswerte liegen großteils unter den tatsächlichen Preisen. Daher bringt es für den Steuerzahler einen Steuervorteil, wenn bei den nächsten Gehaltsverhandlungen statt einer Gehaltserhöhung ein Firmenauto oder eine Dienstwohnung vorgeschlagen wird. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sachbezüge sind: Verpflegung und Unterkunft Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung im Betrieb freiwillig gewährt, sind steuerfrei. Gleiches gilt, wenn dem Arbeitnehmer eine einfache arbeitsplatznahe Unterkunft durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. (z. B. Schlafstelle oder vergleichbare einfache Wohnung für saisonbeschäftigte Arbeitnehmer im Fremdenverkehr oder für Krankenpflegeschüler). Es ist daher kein Sachbezugswert anzusetzen. Wird allerdings ein Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen, dann sind als Sachbezug 196,20 monatlich zu versteuern. Die genaue Aufschlüsselung dazu finden Sie im Download-Bereich. Dienstwohnung Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung, welche im Eigentum des Arbeitgebers steht, kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, dann wird bei der Beurteilung des Quadratmeterwertes von Richtwerten lt. Richtwertgesetz für eine sogenannte Normwohnung ausgegangen. Unbeachtlich, ob der Wohnraum möbliert oder unmöbliert ist, gelten 2011 und 2012 folgende Quadratmeterpreise (Brutto, inkl. Betriebskosten und USt., aber exkl. Heizkosten): Bundesland Richtwerte ab Burgenland 4,47 Kärnten 5,74 Niederösterreich 5,03 Oberösterreich 5,31 Salzburg 6,78 Steiermark 6,76 Tirol 5,99 Vorarlberg 7,53 Wien 4,91

3 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten Einkommensteuer Werden die Heizkosten vom Arbeitgeber getragen, erhöht sich der maßgebliche Quadratpreiswert um 0,58. Eine Normwohnung muss folgende Voraussetzungen hinsichtlich der Ausstattung erfüllen: Der Wohnraum befindet sich in einem brauchbaren Zustand und ist zwischen 30m 3 und 130m 3 groß, besteht aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) und verfügt über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung Sollten Wohnungen die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, vermindern sich die Quadratmeterpreise um 30 %. Sind jedoch die tatsächlichen Marktpreise wesentlich höher oder niedriger als die nach Richtwerten ermittelten Sachbezugswerte, sind die Richtwertsätze nicht mehr anwendbar. Konkret betrifft das Wohnungen, bei denen der um 25 % verminderte übliche Marktpreis am Verbrauchsort (= Marktwert) der Wohnung um mehr als 50 % niedriger oder um mehr als 100 % höher ist als der Sachbezugswert. Dabei ist nun der um 25 % verminderte Marktpreis anzusetzen. Vermietet der Arbeitgeber einen Wohnraum, sind die pauschalen Quadratmeterwerte mit der um 25 % gekürzten tatsächlichen Miete samt Betriebskosten (aber ohne Heizkosten) zu vergleichen. Der höhere Wert ist anzusetzen. Dienstwagen Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezugswert anzusetzen. Dieser hängt von den tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Sonderausstattung) und vom Ausmaß der Privatnutzung ab. Für Neufahrzeuge beträgt der Sachbezugswert pro Monat: Umfang der Privatnutzung Höhe in Prozent der Anschaffungskosten maximal Unbegrenzte Privatnutzung 1,50 % 600 Monatlich maximal 500 km privat 0,75 % 300 Ergibt sich bei einem Ansatz von 0,50 (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) oder 0,72 (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro privat gefahrenem Kilometer ein Substanzwert, der um mehr als 50 Prozent niedriger ist als jener bei Anwendung obiger Prozentsätze, dann ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Leistet der Arbeitnehmer zu seinem Firmen-Kfz einen Kostenbeitrag, dann mindert dieser den Sachbezugswert. Dies gilt sowohl für laufenden Kostenersatz als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Fahrzeugs. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den

4 Einkommensteuer 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten Sachbezugswert von vornherein von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten selbst bzw. Teile davon, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen. Anschaffungskosten , Kostenbeitrag des Arbeitnehmers 5.000, Berechnung Variante 1: Sachbezug Variante 1 bis 1,5 Prozent von , 300, Berechnung Variante 2: Sachbezug 1,5 Prozent von , 375, abzüglich 5.000, / (8 12) 52,08 Sachbezug Variante 2 322,92 Für den Sachbezugswert bei Kfz sind noch folgende Regelungen von Bedeutung: Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs maßgebend. Sonderausstattungen und Rabatte bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrags können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) zugrunde gelegt werden. Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten zu berechnen, die laut Leasing-Vertrag der Leasing-Rate zugrun- de gelegt wurden. Der Sachbezugswert ist immer vom Bruttobetrag des Fahrzeugpreises (inkl. USt) anzusetzen, also auch im Falle eines Vorsteuerabzugs des Arbeitgebers. Kosten für Sonderausstattungen wie ABS, Autoradio, Klimaanlage und Ähnliches zählen zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeugs und sind daher für Zwecke der Sachbezugsermittlung zu berücksichtigen. Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen (z. B. Autotelefon einschließlich Freisprechanlage), sind unberücksichtigt zu lassen. Unberücksichtigt bleibt auch der Wert der Autobahnvignette. Kommt es während des Lohnzahlungszeitraumes zu einem Fahrzeugwechsel, kann in diesem Zeitraum nach Wahl sowohl der alte als auch der neue Sachbezugswert angesetzt werden. Einem Arbeitnehmer wird am ein neuer Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Die Anschaffungskosten des alten Dienstwagens betrugen , die des neuen Der Sachbezugswert kann im Lohnzahlungszeitraum März noch von den Anschaffungskosten des alten Dienstwagens berechnet werden. Erst ab April ist die Berechnung von den Anschaffungskosten des neuen Dienstwagens vorzunehmen. Wird ein Sachbezugswert von 1,5 Prozent der Anschaffungskosten verrechnet, dann ist die Führung eines Fahrtenbuchs nicht erforderlich. Bei Ansatz eines geringeren Sachbezugs sollte allerdings ein Fahrtenbuch geführt werden, damit das Ausmaß der Privatnutzung nachträglich nachweisbar ist. Parkplatz Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug (entweder eigenes

5 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten Einkommensteuer Kfz oder Firmen-Kfz) während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 monatlich anzusetzen. Es genügt die Einräumung der Abstellberechtigung (z. B. durch Übergabe eines Schlüssels für die Einfahrtsschranke, eine Parkkarte oder durch ein Pickerl, mit dem parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden). Steht ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit 14,53 monatlich zu bewerten. Der Sachbezugswert ist auch dann zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug für berufliche Fahrten (auch mehrmals pro Tag) benötigt, oder wenn der Arbeitnehmer (z. B. weil er im Außendienst tätig ist) den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt. Der Sachbezugswert in Höhe von 14,53 monatlich stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei firmeneigenen Garagen- oder Abstellplätzen, als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, anzusetzen ist. Kostenersätze an den Arbeitgeber mindern den anzusetzenden Sachbezugswert, über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten. Der Ansatz eines Sachbezugswerts setzt das Vorliegen einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung (das so genannte Parkpickerl) voraus. In zeitlicher Hinsicht muss die Kostenpflicht der Parkraumbewirtschaftung zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers gegeben sein. Arbeitet z. B. jemand nur in der Nacht und besteht während dieser Zeit keine Kostenpflicht, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen. Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse Bei Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber ein Darlehen zinslos oder zinsverbilligt erhalten, unterliegt die daraus resultierende Zinsersparnis als Sachbezug der Einkommensteuer. Der Sachbezugswert für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen beträgt 3,5 Prozent pro Jahr. Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf die Höhe des Sachbezugswerts. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5 Prozent des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber entrichteter Zinsen) zu berechnen. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Vorschuss bzw. das Darlehen insgesamt nicht mehr als beträgt. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Ein Zinsvorteil wird regelmäßig dann vorliegen, wenn die entsprechenden Euro-Markt-Zinssätze zuzüglich eines Kleinhandelszuschlags von 1,5 Prozentpunkten unterschritten werden Begünstigungen für bestimmte lohnsteuerpflichtige Einkünfte Sonderzahlungen Unter dem Begriff Sonderzahlungen werden Zahlungen zusammengefasst, die einmalig oder in größeren Abständen neben dem laufenden Arbeitslohn ge-

6 Einkommensteuer 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten währt werden. Die wichtigsten Sonderzahlungen sind die Weihnachtsremuneration ( Weihnachtsgeld ) und der Urlaubszuschuss (13. und 14. Gehalt). Andere Beispiele für Sonderzahlungen sind Prämien, Jubiläumsgelder oder Gewinnbeteiligungen. Für Sonderzahlungen gibt es einen jährlichen Freibetrag von 620. Der darüber hinausgehende Betrag wird fix mit sechs Prozent versteuert, aber nur bis zum so genannten Jahressechstel, alle darüber hinausgehenden Beträge unterliegen der laufenden Lohnsteuer. Damit das Ganze noch ein bisschen komplizierter wird, gibt es weiters eine Freigrenze von Das Jahressechstel ist der zweifache durchschnittliche Monatsbezug, welcher aus den bereits zugeflossenen laufenden Bezügen eines Kalenderjahres errechnet wird. Bei gleich bleibenden Bezügen entspricht das Jahressechstel genau dem 13. und 14. Monatsgehalt. Ändert sich der Bezug im Laufe des Jahres, erhöht sich auch jeweils das Jahressechstel. Für bereits einmal berücksichtigte Jahressechstel erfolgt jedoch keine Aufrollung. Das Jahressechstel soll willkürliche Verschiebungen von laufenden und sonstigen Bezügen verhindern. Auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es eine gesonderte Behandlung von Sonderzahlungen. Es gibt eine eigene jährliche Höchstbemessungsgrundlage von 8.460, bis zu der die Sonderzahlungen der Sozialversicherung unterliegen. Der Beitrag zur Sozialversicherung bei Sonderzahlungen beträgt bei Angestellten 17,07 Prozent und bei Arbeitern 17,20 Prozent und ist damit um jeweils einen Prozentpunkt günstiger als die Sozialversicherungsbeiträge beim laufenden Bezug. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind von den Sonderzahlungen direkt abzuziehen, der verbleibende Betrag unterliegt dann der Lohnsteuer (mit den oben geschilderten Feinheiten)! Solidarabgabe Aufgrund des Stabilitätsgesetzes 2012 wird die Besteuerung von Sonderzahlungen befristet von 2013 bis 2016 wesentlich geändert. Die Neuregelung sieht einen befristeten Solidarbeitrag besserverdienende Arbeitnehmer vor. Der Begriff Solidarabgabe versteht einen eigenen progressiven Steuertarif sonstige Bezüge. Bei diesen sonstigen Bezügen handelt es sich um Bezugsbestandteile, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Bezug ausbezahlt. Darunter werden Lohn- bzw Gehaltsteile verstanden, die zwar aufgrund eines Dienstverhältnisses vom selben Arbeitgeber, aber zusätzlich zum laufenden Lohn / Gehalt gezahlt werden. Sonstige Zahlungen müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungsräumen abgelten und sich hinsichtlich der tatsächlichen Auszahlung von den laufenden Bezügen unterscheiden. Bisherige Rechtslage Bisher galt sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels die begünstigte Besteuerung von 6 %, wobei ein Freibetrag von 620, besteht. Soweit die sonstigen Bezüge den Freibetrag übersteigen, werden sie nach Abzug der Werbungskosten (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge) innerhalb des Jahressechstels mit dem festen Steuersatz von 6 % besteuert. Eine Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel die Freigrenze von höchstens

7 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten Einkommensteuer 2.100, nicht übersteigt. Die das Jahressechstel übersteigenden sonstigen Bezüge sind wie laufende Bezüge nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Neue Rechtslage Bezieher von einem monatlichen Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit über , sollen von 2013 bis 2016 eine Solidarabgabe zur Einkommensteuer zahlen, indem das 13./14. Gehalt in gestaffelter Form stärker als bisher besteuert wird (ansteigender Steuersatz zwischen 6 % und 50 %); so bleibt der Steuersatz nur mehr bis zu einem Bruttomonatsgehalt ihv , bei 6 % und wird bei darüber liegenden Einkünften auf bis zu 50 % (ab , ) angehoben. die ersten 620, 0 % die nächsten , 6 % die nächsten , 27 % die nächsten , 35,75 % über , nach Monatstarif (in der Regel 50 %) Erst bei einem Jahresbruttobezug von mehr als , (ausgezahlt in 14 Teilen mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird die Solidarabgabe auf sonstige Bezüge schlagend. Bis zu diesem Betrag wird nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers der Grenzwert die Anwendung des festen Satzes von 6 % noch nicht überschritten. Die Bestimmungen gelten erstmalig Bezugszeiträume nach dem 31. Dezember 2012 und letztmalig Bezugszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden. Nicht betroffen von der Neuregelung sind etwa gesetzliche und freiwillige Abfertigungen sowie Verbesserungsvorschläge. Auch der Freibetrag i. H. v. 620, und die Freigrenze i. H. v , bleiben unverändert. Abfertigungen Seit dem gelten die Bestimmungen über die Abfertigung Neu. Das Neue an der Abfertigung Neu ist, dass der Arbeitnehmer bei jeder Beendigungsart eines Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfertigung hat. Jedoch ist bei den folgenden Formen der Beendigung die Auszahlung gesperrt: Selbstkündigung, verschuldete Entlassung, unberechtigter Austritt, weniger als drei Einzahlungsjahre. Immer verlangt werden kann die Auszahlung aber bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf eine der oben angeführten Arten, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Arbeitnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung vollendet hat, und der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, für das Beiträge zu leisten sind. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer ganz aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder selbständig wird. Beim Tod des Arbeitnehmers hat auch immer eine Auszahlung der Abfertigung zu erfolgen.

8 Einkommensteuer 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten Die ausgezahlte Abfertigung unterliegt weiterhin der Lohnsteuer. Pensionsabfindungen Mit wurde die steuerliche Begünstigung der Pensionsabfindungen (Hälfte-Steuersatz) weitgehend abgeschafft. Beträgt der Barwert der Pensionsabfindung weniger als , dann bleibt es bei der begünstigten Besteuerung mit dem halben Steuersatz. mehr als , dann ist die gesamte Abfindung mit dem Tarif zu besteuern. Überweist der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag allerdings direkt an eine Pensionskasse (für eine spätere Rente), so wird er in diesem Jahr nicht versteuert. Die später erhaltene Rente wird dann normal besteuert. Überstunden Geleistete Arbeitsstunden, die über die Normalarbeitszeit hinausgehen, sind Überstunden. Die Überstundenentlohnung setzt sich aus dem Überstundengrundlohn und einem Überstundenzuschlag zusammen. Der Zuschlag beträgt in der Regel 50 Prozent, er kann aber bei Nacht- oder Feiertagsarbeit bis zu 100 Prozent betragen. In den Kollektivverträgen werden die Bestimmungen zur Entlohnung von Überstunden festgelegt. Steuerfrei sind die Zuschläge für zehn Überstunden im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns, insgesamt jedoch nur bis 86,. Darüber hinausgehende Überstundenzuschläge sind anteilig zu besteuern. Fallen in einem Monat weniger als zehn Überstunden an, sind im nächsten Monat dennoch nur zehn Überstunden begünstigt (kein Nachholen). Darüber hinausgehende Überstundenzuschläge sind anteilig zu besteuern. Bei Überstunden, die während der Nacht beziehungsweise an Sonn- und Feiertagen geleistet werden, beträgt der monatliche Freibetrag 360, bei überwiegender Nachtarbeit sogar 540. Die Begünstigung für die ersten zehn Überstunden, die nur die Lohnsteuer betrifft, aber nicht die Sozialversicherung, steht pro Dienstverhältnis zu. Gewinnfreibetrag alt Bisher konnte ein maximaler jährlicher Gewinnfreibetrag von höchstens , geltend gemacht werden. Dieser ergab sich durch die maximale Abschöpfung von 13 % des steuerlichen Gewinnes. Für Gewinne bis zu einer Höhe von , galt der Grundfreibetrag von 3.900, (13 % von , ). Für über , hinausgehende Gewinne musste ein Nachweis der Investitionsdeckung in begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapieranschaffungen vorgelegt werden (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag). Ein durch Pauschalierung ermittelter Gewinn ermöglichte nur den Grundfreibetrag. Gewinnfreibetrag neu Das Stabilitätsgesätz 2012 brachte, vorerst befristet die Jahre 2013 bis 2016, eine Änderung mit sich. Der Gewinnfreibetrag erfährt eine Staffelung, welche von

9 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten Einkommensteuer der Höhe des Gewinnes abhängig ist. Für die ersten ,-- ergeben sich keine Änderungen und es bleibt bei einem Gewinnfreibetrag von 13%. Auch der investitionsunabhängige Grundfreibetrag in der Höhe von 3.900, (13% von , ) bleibt von der Neuregelung unberührt. Das bedeutet, wenn der Gewinn pauschal ermittelt wird, kann höchstens ein Gewinn von , bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden. Übersteigt die Bemessungsgrundlage ,, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Als begünstigte Investitionen gelten weiterhin neue abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren und die Anschaffung von bestimmten z.b. Anleihen und Anleihenfonds mit mindestens vierjähriger Behaltedauer. Nicht als Investitionen gelten: PKWs und Kombis unter 80% betrieblicher Nutzung, Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Anlagen, Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschenden steuerlichen Einfluss des Steuerpflichtigen steht, sowie Investitionen, die eine Bildungs- oder Forschungsprämie in Anspruch genommen wird. Höhe des Gewinnes Anzuwendender Prozentsatz Max. mögl. GFB Davon GFB Davon inv. bed. GFB , 13% 3.900, 3.900, 0, , 13% , 3.900, , , für die ersten , : 13% , 3.900, , für weitere , : 7% für die ersten , : 13% , 3.900, , für weitere , : 7% für weitere , : 4,5% , für die ersten , : 13% für weitere , : 7% für weitere , : 4,5% für den darüber hinausgehenden Betrag kann kein GFB geltend gemacht werden , 3.900, , Insgesamt können maximal , als Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, die sich wie folgt zusammensetzen: 0, , , Wenn steuerliche Gewinne aus mehreren Betrieben erzielt werden, ist ab einem Einkommen von , ein Durchschnittssatz den Gewinnfreibetrag zu ermitteln, welcher dann auf diese Betriebe gleichmäßig zu verteilen ist. Danach

10 Einkommensteuer 2.2 Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen oder sekundär im Verhältnis der Gewinne aufzuteilen. Bei Mitunternehmern steht der Freibetrag anteilig entsprechend der Gewinnbeteiligung zu.

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