NOTARIATSKANZLEI DR. DIETER ANDERLUH. Erben und Vererben. Eine kleine Einführung in das Erbrecht. bearbeitet von Mag.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "NOTARIATSKANZLEI DR. DIETER ANDERLUH. Erben und Vererben. Eine kleine Einführung in das Erbrecht. bearbeitet von Mag."

Transkript

1 NOTARIATSKANZLEI DR. DIETER ANDERLUH Erben und Vererben Eine kleine Einführung in das Erbrecht bearbeitet von Mag. Klaus Schöffmann

2 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh Inhaltsverzeichnis ERBRECHTLICHE GESTALTUNGSMITTEL...3 DAS GESETZLICHE ERBRECHT...3 Ehegatten...3 Lebensgefährten...4 Verwandte...5 Adoption...6 PFLICHTTEILSRECHT...7 Pflichtteilsanrechnung...8 CHECKLISTE: ERMITTLUNG DES PFLICHTTEILSANSPRUCHES...10 Schenkungsanrechnung...11 Mein Pflichtteil ist weg! Die Übergabe aus Sicht der übergangenen Kinder...11 LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN...13 Testament...13 Das Ehegattentestament...15 Kodizill...16 Die Enterbung...16 Stiftung von Todes wegen...17 PFLICHTTEILSMINDERUNG...17 Der verschuldete Sohn...17 Das außereheliche Kind...17 Übergeben oder Vererben? Ein Beispielfall...18 MIETRECHTSWEITERGABE...19 SO WIRD EINE MIETWOHNUNG VERERBT...19 SO WIRD EIN MIETRECHT ABGETRETEN...20 BÄUERLICHE ERBFOLGE...22 DAS VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN...23 STEUERN UND GEBÜHREN...24 LOHNSTEUER...25 STERBEKOSTENZUSCHÜSSE...25 UNTERNEHMENSNACHFOLGE...26 EIGENE NOTIZEN Erben und Vererben

3 Erbrechtliche Gestaltungsmittel Erbrechtliche Gestaltungsmittel Unter Erbrecht versteht man alle Vorschriften, welche die Rechtsnachfolge betreffend das Vermögen eines Verstorbenen regeln. Das Erbrecht bestimmt, auf wen Rechte und Pflichten, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übergehen. Das Erbrecht beruht entweder auf einer letztwilligen Verfügung oder in Ermangelung einer solchen auf der gesetzlichen Erbfolge. Nach österreichischem Recht kann jeder von Todes wegen frei über sein Vermögen verfügen. Jeder kann also selbst bestimmen, an wen nach seinem Tod sein Vermögen fallen soll. Hat der Erblasser von seiner Testierfreiheit nicht Gebrauch gemacht und kein Testament errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach der gesetzlichen Erbfolge bleibt das Vermögen in der Familie, in erster Linie bei Ehegatten und Kindern. Einen gewissen Ausgleich zwischen dem System der Testierfreiheit und der gesetzlichen Erbfolge stellt das Pflichtteilsrecht dar. Bleiben bei Vorliegen eines Testamentes die nächsten Familienangehörigen des Erblassers unberücksichtigt, haben die nächsten Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern des Erblassers) als Pflichtteilsberechtigte (Noterben) einen Anspruch gegen die Testamentserben auf Zahlung eines dem Pflichtteil entsprechenden Betrages. Das gesetzliche Erbrecht Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn?? der Erblasser keine letztwillige Anordnung hinterlassen hat,?? die hinterlassene letztwillige Anordnung ungültig ist,?? die letztwillige Anordnung nur einen Teil des Nachlasses erfaßt (Kodizill),?? der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht annehmen kann (z.b. der eingesetzte Erbe ist erbunwürdig oder vorverstorben, hat zu Lebzeiten des Erblassers verzichtet) oder will (z.b. bei Ausschlagung der Erbschaft). Ehegatten Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Ist die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers rechtskräftig geschieden, hat der frühere Ehegatte kein Erbrecht. Der Umfang des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten ist davon abhängig, welche Verwandten des Erblassers neben ihm vorhanden sind. Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 3

4 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh Der Ehegatte erhält a) als gesetzlichen Erbteil?? neben den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen 1/3 des vorhandenen Nachlasses,?? neben den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen 2/3 des Nachlasses,?? neben den Großeltern 2/3 des Nachlasses sowie jenen Erbteil, der auf die Nachkommen vorverstorbener Großeltern entfiele,?? sonst den gesamten Nachlaß; b) als gesetzliches Vorausvermächtnis zusätzlich (d.h. ohne Einrechnung in den gesetzlichen Erbteil und unabhängig davon, ob der Ehegatte Erbe ist oder nicht)?? das Recht in der Ehewohnung weiter wohnen zu bleiben,?? die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind; c) als gesetzliches Vermächtnis bei einer gemeinsamen Eigentumswohnung von Ehegatten nach dem Wohnungseigentumsgesetz den Anteil des vorverstorbenen Ehegatten am Mindestanteil und damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentum (also der gemeinsamen Eigentumswohnung; als Vindikationslegat ). Der überlebende Ehegatte hat für den Erwerb dieser Anteile einen Übernahmspreis an den Nachlaß zu bezahlen, der in der Regel die Hälfte des Verkehrswerts der Eigentumswohnung beträgt. Daneben hat der überlebende Ehegatte bis zur Wiederverehelichung grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber der Verlassenschaft wie bei bestehender Ehe. Dieser Anspruch ist der Höhe nach mit dem Wert der Verlassenschaft begrenzt. Hier hat sich der überlebende Ehegatte alles einrechnen zu lassen, was er nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen als gesetzlichen Erbteil, Pflichtteil, öffentlich rechtliche oder privatrechtliche Leistung (Pension, Lebensversicherung) erhält. Lebensgefährten Unter Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft verstanden. Sie ist jedoch - im Gegensatz zur Ehe - jederzeit lösbar. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Sollen sie bedacht werden, muß eine letztwillige Verfügung errichtet werden. Achtung: Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Sollen Lebensgefährten erben, muß zu deren Gunsten ein Testament errichtet werden! Sonderregelungen bestehen im Mietrecht, dort haben Lebensgefährten unter bestimmten Umständen ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag (vergleiche dazu das Kapitel Mietrechtsweitergabe, Seite 19). 4 Erben und Vererben

5 Erbrechtliche Gestaltungsmittel Kinder aus einer Lebensgemeinschaft haben ein Erbrecht nach beiden Eltern, sofern die Vaterschaft lebzeitig durch Anerkenntnis oder Urteil festgestellt wurde. Verwandte Erbberechtigt sind Verwandte aus ehelicher und unehelicher Abstammung. Das Verwandtschaftsverhältnis muß zu Lebzeiten des Erblassers feststehen. Die Verwandten des Erblassers erben nach Linien (Parentelen). Eine Linie wird von einem Stammhaupt und seinen Nachkommen oder einem Stammelternpaar und deren Nachkommen gebildet. Die Linien kommen nacheinander zum Zug, d.h. die zweite Linie kann nur erben, wenn aus der ersten Linie niemand zur Erbschaft gelangt. Die Verwandtschaftslinien werden wie folgt gebildet: a) Zur ersten Linie gehören die ersten Nachkommen des Erblassers, also seine Kinder und Kindeskinder. Unter diesen wird die Erbschaft nach Köpfen geteilt. Vorverstorbene Kinder werden durch deren Nachkommen repräsentiert. Hinterlassen vorverstorbene Kinder keine Nachkommen, wächst deren Anteil den übrigen Kindern oder deren Nachkommen zu. Beispiel: Ein Witwer hinterläßt zwei Kinder. Es ist kein Testament vorhanden. Die beiden Kinder erben nach der gesetzlichen Erbfolge je zur Hälfte. Enkelkinder kommen nicht zum Zug. Ist eines von beiden Kindern vorverstorben und hinterläßt dieses vorverstorbene Kind wiederum zwei Kinder (zwei Enkel des Erblassers), erbt das überlebende Kind die Hälfte und jedes Enkelkind ein Viertel. Sie repräsentieren also das vorverstorbene Kind des Erblassers. Ist eines der beiden Kinder kinderlos verstorben, wächst diese Hälfte dem überlebenden Kind zu, sodaß dieses zur Gänze erbt. Neben dem Ehegatten erben Angehörige der ersten Linie zusammen immer zwei Drittel des Nachlasses. Achtung: durch bloße Namensgebung wird keine Verwandtschaft begründet. Kinder, die nur den Namen bekommen haben, müssen, damit sie erben können, entweder auch adoptiert werden oder testamentarisch berufen werden! b) Sind Angehörige der ersten Linie nicht vorhanden oder können oder wollen diese nicht erben, dann fällt die Erbschaft an die Angehörigen der zweiten Linie. Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen des Verstorbenen). Leben noch beide Eltern, so gebührt ihnen die Erbschaft zu gleichen Teilen, ist ein Elternteil vorverstorben, so treten Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 5

6 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh dessen Kinder beziehungsweise Kindeskinder in sein Recht ein und wird die Hälfte des verstorbenen Elternteils unter jenen geteilt. Hinterläßt der vorverstorbene Elternteil keine Nachkommen, so erhält seinen Erbteil der andere Elternteil bzw. - wenn auch dieser verstorben ist - dessen Nachkommen. Vollbürtige Geschwister (die mit dem Erblasser beide Eltern gemeinsam haben) erhalten je einen Erbteil von beiden vorverstorbenen Eltern, halbbürtige Geschwister, die mit dem Erblasser nur einen Elternteil gemeinsam haben) erhalten einen Erbteil nur vom gemeinsamen vorverstorbenen Elternteil. Neben dem Ehegatten erben die Angehörigen der zweiten Linie zusammen ein Drittel des Nachlasses. Beispiel: Der Erblasser hinterläßt keine Nachkommen, jedoch seine Ehegattin, seinen Vater und zwei vollbürtige Geschwister. Die Mutter ist vorverstorben. Die Ehegattin erhält zwei Drittel (und das Vorausvermächtnis, vgl. S 4), die Mutter ein Sechstel, die beiden Geschwister je ein Zwölftel des Nachlasses. Adoption Auch adoptierte Kinder erben gleich leiblichen Kindern. Durch die Adoption werden familiäre Beziehungen zwischen Wahlelternteil und Wahlkind sowie dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Kindern begründet. Zu anderen Verwandten als dem Wahlelternteil werden keine familiären Beziehungen begründet, also auch kein gesetzliches Erbrecht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Wahlkindes zu dessen leiblichen Vorfahren bleibt jedoch bestehen. Das Wahlkind erbt daher doppelt, sowohl nach den Wahleltern als auch nach den leiblichen Eltern. Verstirbt das Wahlkind ohne Nachkommen, erben zunächst die Adoptiveltern, nur wenn diese nicht erben können oder wollen, erben die leiblichen Eltern. 6 Erben und Vererben

7 Erbrechtliche Gestaltungsmittel Beispiel: Rudi Sorglos ist unverheiratet und kinderlos. Er will seinen Betrieb seinem Mitarbeiter, Erhart Eifrig nach seinem Tod zuwenden, der sich auch bisher stets um ihn kümmert und ihn auch außerhalb der Arbeit pflegt und versorgt. Er überlegt daher ein Testament zu errichten. Bei einem Wert des Vermögens von S 1,1 Million würde die testamentarische Zuwendung in der Steuerklasse V (fremd) 26% Erbschaftssteuer auslösen, was unter Berücksichtigung des Freibetrages von S 1.500,- einem Betrag von S ,- entspricht (vgl. dazu das Kapitel Steuern und Gebühren ). Er adoptiert daher Erhart Eifrig, sodaß dieser als einziger erbberechtigter Nachkomme ihn aufgrund des Gesetzes beerbt und ihm die Steuerklasse I zugute kommt, sodaß die Erbschaftssteuer wesentlich niedriger ist. Die Adoption löst eine Gebühr von 1% des Wertes des Vermögens des Annehmenden aus (S ,-). Die Erbschaftssteuer beträgt unter Berücksichtigung des Freibetrages von S ,- in der Steuerklasse I 5%, was einen Betrag von S ,- ergibt. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt daher ,-. Durch die Adoption konnte eine Steuerersparnis von S ,- erreicht werden. Auch die Adoption kann daher ein Mittel sein, erbrechtliche Gestaltungen vorzubereiten. Zu denken ist auch an Fortbetriebsrechte nach der Gewerbeordnung, die der Verlassenschaft, der Gattin sowie Kindern und Wahlkindern zustehen. Zu bedenken ist jedoch, daß für die Adoption gesetzliche Bedingungen (Adoptionsvertrag, gerichtliche Genehmigung, Zustimmungen, Altersunterschied,...) gefordert sind und außer den genannten steuerlichen Folgen auch einschneidende zivilrechtliche Folgen eintreten, so zb ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aber auch familiäre Unterhaltsansprüche. Pflichtteilsrecht Das Pflichtteilsrecht engt die gesetzliche Freiheit des Erblassers, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, zugunsten von Nachkommen und Vorfahren je in gerader Linie und zugunsten des Ehegatten ein. Pflichtteilsansprüche bestehen nur dann, wenn der Erblasser eine formgültige letztwillige Verfügung errichtet hat. Zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten gehören grundsätzlich alle Nachkommen, also eheliche und uneheliche Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, Adoptivkinder. Bei Fehlen von Kindern sind Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder Adoptiveltern pflichtteilsberechtigt. Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten besteht neben dem Pflichtteilsanspruch der Nachkommen oder Vorfahren. Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 7

8 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh Niemals pflichtteilsberechtigt sind die Geschwister des Erblassers. Beispiel: Ein verheirateter Erblasser hinterläßt Ehefrau und drei Kinder. Die Ehefrau wurde testamentarisch zur Universalerbin eingesetzt. Die Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch in der Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte von je zwei Neuntel ergibt je ein Neuntel. Berechnungsbeispiel Der Erblasser war Eigentümer eines Hotelbetriebes Betriebsvermögen netto ,- Privatvermögen netto ,-. Nachlaßvermögen gesamt ,- Ist kein Testament vorhanden, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge und erben die Kinder zusammen 2/3, daher ,- Ist die Gattin Testamentserbin, beträgt der Pflichtteilsanspruch der 3 Kinder zusammen ,- Auf das Pflichtteilsrecht kann lebzeitig oder im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens verzichtet werden. Der lebzeitige Pflichtteilsverzicht muß in Form eines Notariatsaktes abgegeben werden. Der Pflichtteil gebührt vom reinen Nachlaß, d.h. von allen Vermögenswerten, vermindert um die Schulden des Verstorbenen und die Todfallskosten (Begräbniskosten, Verlassenschaftsgebühren, Kosten der Inventarerrichtung und der Schätzung). Pflichtteilsberechtigte können zur korrekten Ermittlung ihres Pflichtteilsanspruches die Errichtung eines Hauptinventars und die Schätzung des gesamten Nachlasses durch Sachverständige verlangen. Bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten ist diese Schätzung vom Gesetz her sogar zwingend vorgeschrieben. Pflichtteilsanrechnung Alle Pflichtteilsberechtigten müssen sich folgende Zuwendungen auf ihren gesetzlichen Pflichtteil anrechnen lassen:?? letztwillige Zuwendungen (Legate),?? Zuwendungen unter Lebenden, die der Erblasser als Vorschuß auf den Pflichtteil geleistet hat. 8 Erben und Vererben

9 Erbrechtliche Gestaltungsmittel Achtung: Erfolgt eine lebzeitige Schenkung (insb an den Ehegatten oder ein Kind) und soll diese auch auf den Pflichtteil Anrechnung finden, ist dies schon bei der Schenkung ausdrücklich festzuhalten! Pflichtteilsberechtigte Nachkommen müssen sich darüber hinaus einrechnen lassen:?? Heiratsgut bzw. Heiratsausstattung,?? Zuwendungen für den Berufsantritt,?? Aufwendungen, die der Erblasser zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes getätigt hat (derartige Vorempfänge ihrer Vorfahren). Der pflichtteilsberechtigte Ehegatte hat sich einrechnen zu lassen:?? das gesetzliche Vorausvermächtnis (vgl. S 4) und?? das Vindikationslegat gemäß 10 Abs. 3 WEG (also das Recht, die gemeinsame Eigentumswohnung der Ehegatten gegen Zahlung des Übernahmspreises an den Nachlaß zu übernehmen, vgl. dazu S 4). Bei der gesetzlichen Erbfolge bestehen - zur Vermeidung von Benachteiligungen - ähnliche Einrechnungsvorschriften. Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 9

10 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh Checkliste: Ermittlung des Pflichtteilsanspruches Der Pflichtteil + Aktivvermögen des Erblassers laut Schätzung + alle Schenkungen auf den Todesfall - alle Schulden des Erblassers - Todfallskosten (Begräbnis) - Kosten der Regelung des Nachlasses (Gerichtskommissär, Gerichtsgebühr) Betrag = reiner Nachlaß +/- Wertänderungen zwischen Todestag (=Stichtag für Inventar) und Zuzählung + Vorausempfänge sämtlicher (!) Pflichtteilsberechtigter aus Heiratsgut und Ausstattung, Zuwendungen für den Berufsantritt, Pflichtteilsvorauszahlungen, vom Erblasser getilgte Schulden volljähriger Nachkommen = reiner Nachlaß + anrechenbare Pflichtteile Ermittlung der Pflichtteilsquote - Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten aus dem Nachlaß (insb zufolge Testament, Kodizill, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall) - eigene Vorausempfänge (aus Heiratsgut und Ausstattung, Zuwendungen für den Berufsantritt, Pflichtteilsvorauszahlungen, vom Erblasser getilgte Schulden) = Nachlaßpflichtteil 10 Erben und Vererben

11 Erbrechtliche Gestaltungsmittel Schenkungsanrechnung Durch die Schenkungsanrechnung wird verhindert, daß der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Erblasser durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder gänzlich vereitelt wird. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder Ehegatten sind deshalb bestimmte Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder auch Dritte rechnerisch dem aktiven Nachlaßvermögen hinzuzufügen, so als wäre die Schenkung nicht vorgenommen worden. Von diesem rechnerisch erhöhten Nachlaß ist sodann der Pflichtteilsanspruch neu zu berechnen. Bei gemischten Schenkungen (Rechtsgeschäften, die zum Teil unentgeltlich zum Teil entgeltlich sind, wie z.b. Übergabsverträge) ist der geschenkte Teil anzurechnen. Nicht dieser Anrechnungsvorschrift unterliegen folgende Schenkungen:?? Schenkungen, die der Erblasser ohne Schmälerung seines Stammvermögens (aus bloßen Erträgnissen, Zinsen) gemacht hat,?? Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstandes,?? Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind. Die zweijährige Frist beginnt mit dem Vertragsabschluß, nicht erst mit Erfüllung der Schenkung. Eine Schenkung auf den Todesfall ist Teil des Nachlasses und deshalb auch dann ein zurechnen, wenn der Vertragsabschluß mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Geschenkgebers stattfand (diese letzte Befreiung entspricht der derzeitigen Ansicht des Obersten Gerichtshofes, ist jedoch nicht unumstritten). Beispiel: Der Erblasser schenkt mehr als zwei Jahre vor seinem Tod seinem ehelichen Sohn den Großteil seines Vermögens. Dieser hat zuvor mittels Notariatsakt auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichtet. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt dem Beschenkten bei einem wirksamen Pflichtteilsverzicht die Zweijahresfrist des 785 Abs. 3 ABGB zugute. Ist also z.b. noch eine uneheliche Tochter vorhanden, kann diese keine Schenkungsanrechnung verlangen! Mein Pflichtteil ist weg! Die Übergabe aus Sicht der übergangenen Kinder In der notariellen Praxis taucht immer wieder die Frage auf, warum die Eltern ohne Information der Kinder die elterliche Liegenschaft einem Geschwisterteil zuwenden konnten, ohne daß die übrigen Kinder davon etwas wußten und die Eltern so den Erbteil verschenkt haben. Grundsätzlich sind Schenkungen auch ohne Zuziehung der übrigen Geschwister möglich. Wird dabei auch den Eltern ein Recht eingeräumt (Wohn-, Fruchtgenußrecht, eine Rente), so liegt keine reine Schenkung, sondern eine Übergabe ( gemischte Schenkung ) vor. Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 11

12 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh Diese Verträge sind in der Regel notariatsaktspflichtig und trifft den Notar als Urkundenerrichter eine umfassende Belehrungspflicht. So wird der Notar mit den Beteiligten die Rechtsfolgen dieser Übergabe ausführlich besprechen, insbesondere was die Sicherstellung von Rechten der Übergeber im Grundbuch betrifft, aber auch erb- und steuerrechtliche Konsequenzen ausführlich besprechen. Genauso wie den Notar jedoch eine umfassende Belehrungspflicht trifft, hat er gegenüber Außenstehenden strikte Verschwiegenheit zu bewahren und ist nicht zur Auskunftserteilung an dritte Personen berechtigt. Übergangene Geschwister können jedoch im Ablebensfall der Eltern Pflichtteilsansprüche geltend machen. Diesen Pflichtteilsansprüchen sind über Verlangen lebzeitig erfolgte Schenkungen an andere Kinder hinzuzurechenen (so auch z.b. die geschenkte Liegenschaft, vgl. das Kapitel Schenkungsanrechnung, S 10). Ebenso hinzuzurechnen ist den Pflichtteilsansprüchen alles, was der Erblasser bereits als Heiratsgut oder aus sonstigen besonders im Gesetz angeführten Gründen zugewendet hat. Ist im Nachlaß weniger vorhanden, als sich aufgrund dieser Bestimmungen rechnerisch an Anspruch ergibt, haben den Fehlbetrag die beschenkten Geschwister zu leisten. Daher wird aus Anlaß der Vertragsbesprechung der Notar auf diese Ansprüche auch ausdrücklich aufmerksam machen und dazu raten, solche Pflichtteilsansprüche bereits lebzeitig zu regeln. Nicht zuletzt deshalb, weil sich infolge von zukünftigen Aufwendungen (z.b. Aus- und Umbauten) erhebliche Bewertungsprobleme ergeben können. 12 Erben und Vererben

13 Erbrechtliche Gestaltungsmittel Letztwillige Verfügungen Der Erblasser kann zu Lebzeiten durch rechtsgeschäftliche Erklärung bestimmen, an wen nach seinem Tod sein Vermögen fallen soll. Letztwillige Verfügungen werden immer dann errichtet, wenn der Erblasser mit der gesetzlichen Erbfolgeregelung nicht oder nur teilweise einverstanden ist. Zu den einseitigen, jederzeit widerruflichen Erklärungen von Todes wegen gehören:?? das Testament?? das Kodizill?? die Pflichtteilsminderung?? die Enterbung?? die Stiftung von Todes wegen?? die widerrufliche Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung Zu den zwei- oder mehrseitigen, nur im Einvernehmen unter den jeweiligen Vertragspartnern abänderbaren Rechtsgeschäften von Todes wegen, zählen:?? der Erbvertrag?? der Erbverzichtsvertrag?? der Pflichtteilsverzichtsvertrag?? der Schenkungs-, Übergabs- und Kaufvertrag auf Todesfall?? Gütergemeinschaft auf den Todesfall?? Rechtsnachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen?? die unwiderrufliche Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung Bei Unklarheiten oder komplizierten Vermögenswerten ist jedenfalls die rechtskundige Beratung bei einem Notar oder Rechtsanwalt dringend anzuraten, da die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen an sehr strenge Formvorschriften gebunden ist (der Testator kann ja nicht mehr gefragt werden, wie er eine konkrete Regelung gemeint hat!). Die erste notarielle Auskunft ist kostenfrei! Testament Das eigenhändige Testament ist die einfachste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepaßt werden. Zu seiner Gültigkeit ist erforderlich, daß es eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wurde. In der notariellen Praxis tauchen aber immer wieder Schwierigkeiten mit eigenhändigen Testamenten auf, da hier oft Formfehler unterlaufen, wie z.b. folgender: Ein Testament wird eigenhändig mit der Schreibmaschine geschrieben und vom Erblasser unterschrieben. Das Testament ist nichtig und wird in der Verlassenschaftsverhandlung nicht berücksichtigt! Ein eigenhändiges Testament mit der Hand geschrieben werden und ist am Ende des Textes eigenhändig zu unterschreiben. Zur zeitlichen Einordnung sollten Ort und Datum der Errichtung beigesetzt werden. Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 13

14 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh Beispiel: Mein Letzter Wille! Ich, Rudolf Sorglos, Kaufmann, Salmstraße 3, 9020 Klagenfurt, setze zum Erben meines gesamten Vermögens meinen Neffen, Rudi Strebsam, Einzelhandelskaufmann, Reinstraße 23, 9500 Villach, ein. Klagenfurt, am Rudolf Sorglos Das fremdhändige Testament muß vom Erblasser unterschrieben werden, zusätzlich von drei Zeugen, von denen mindestens zwei gleichzeitig anwesend sein müssen. Diese Zeugen müssen ausdrücklich bestätigen, daß die Urkunde dem letzten Willen des Erblassers enthält. Die Zeugen unterschreiben das Testament am Ende mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hindeutenden Zusatz. Sie müssen die Identität des Erblassers bestätigen können und sollen nicht befangen sein. Befangen sind Begünstigte sowie deren nahe Angehörige. Am geeignetsten sind außenstehende neutrale Zeugen. Zur Sicherung der Auffindbarkeit des Testaments sollte dieses bei einem Notar oder bei einem Bezirksgericht hinterlegt werden, die Auffindbarkeit wird dann durch Eintrag im Österreichischen Zentralen Testamentsregister sichergestellt. Achtung: Ein nicht nach den Formvorschriften errichtetes Testament ist als nichtig im Verlassenschaftsverfahren überhaupt nicht zu berücksichtigen! Nur die Erstellung eines Testamentes bei einem Notar oder Rechtsanwalt gibt die Sicherheit ein formgültiges Testament errichtet zu haben, dessen Auffindbarkeit durch Eintragung im Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer sichergestellt ist. Sie können sich dadurch auch sicher sein, daß die Ansprüche der Verwandten (Pflichtteile!) und die steuerlichen Folgen der Erbschaft durch einen Fachmann überprüft sind. 14 Erben und Vererben

15 Erbrechtliche Gestaltungsmittel Goldene Regeln für Testamente?? Letztwillige Anordnungen werden niemals zu früh, häufig aber zu spät verfaßt. Auch junge Paare mit minderjährigen Kindern sollten vorsorglich eine letztwillige Anordnung errichten.?? Verfügt werden sollte über alle wesentlichen Vermögenswerte, insbesondere über Grundstücke, Eigentumswohnungen, Wohnungseinrichtung, Schmuck, Wertgegenstände, Kraftfahrzeuge, Sparbücher und Wertpapiere.?? Wichtiges Anliegen ist in der Regel die Vermögenserhaltung. Die letztwillige Anordnung sollte jedenfalls eine konkrete Vermögensaufteilung unter den Nachkommen beinhalten und einen klaren Willen zum Ausdruck bringen.?? Die steuerlichen Auswirkungen sind zu beachten (Zuwendung von Bargeld/Schmuck oder von Sparbüchern, vgl die steuerlichen Auswirkungen im Kapitel Steuern und Gebühren, S 24).?? Bei der Aufteilung des Nachlasses sind insbesondere Ansprüche Minderjähriger und Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen.?? Die Formgültigkeit der Verfügung ist durch Errichtung beim Notar oder Rechtsanwalt oder Überprüfung durch diesen sicherzustellen (Was nützt ein formungültiges Testament, das im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt wird?).?? Die Auffindbarkeit ist - durch Hinterlegung beim Notar oder Bezirksgericht - zu ü- berprüfen.?? Die letztwillige Anordnung ist regelmäßig - ca. alle 5 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Das Ehegattentestament Eine Sonderform des Testamentes ist das gemeinsame Testament von Ehegatten. Wird es eigenhändig geschrieben, muß jeder Ehegatte (!) die gesamte Verfügung eigenhändig schreiben und unterschreiben. Ist es nur von einem Teil geschrieben und unterschrieben und hat der Ehegatte lediglich unterschrieb ist es nur für den Schreiber ein gültiges Testament! Achtung: Das eigenhändige Ehegattentestament muß von jedem E- hegatten zur Gänze selbst geschrieben werden sonst ist es für den Ehegatten, der nur unterschreibt ungültig! Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 15

16 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh Kodizill Vom Testament unterscheidet sich das Kodizill, auch Vermächtnis genannt, dadurch, daß es keine Erbseinsetzung beinhaltet. Nur hinsichtlich einzelner Vermögenswerte werden Verfügungen getroffen. Beispiel: Kodizill! Ich, Rudolf Sorglos, Kaufmann, Salmstraße 3, 9020 Klagenfurt, vermache meine Goldmünzensammlung meiner Nichte, Edeltraud Strebsam, Reinstraße 23, 9500 Villach. Klagenfurt, am Rudolf Sorglos Für die Formerfordernisse gilt das zu Testamenten Gesagte. Die Enterbung Ein Kind kann enterbt werden, wenn?? wenn es den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat;?? wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;?? wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt. Aus diesen Gründen kann auch der Ehegatte enterbt werden. Dieser kann überdies enterbt werden, wenn er seine eheliche Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat. Einem Noterben kann auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichtteil entzogen werden. Ein Erbe ist erbunwürdig, wenn er gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder er seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat. Die Erbunwürdigkeit wird durch Verzeihung durch den Erblasser aufgehoben. Liegt kein Testament vor, erben anstelle des Erbunwürdigen dessen Nachkommen. Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen, oder in betrügerischer Weise verleitet hat. Die Enterbung sollte jedenfalls in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich angeordnet werden. Zur sogenannten Enterbung in guter Absicht siehe das Kapitel Der verschuldete Sohn, Seite Erben und Vererben

17 Erbrechtliche Gestaltungsmittel Stiftung von Todes wegen Die Stiftung von Todes wegen ist ein taugliches Instrument bei großen Vermögensmassen. Als Richtwert gilt, daß bei einem Vermögen ab S 20 Millionen Schilling sich eine Stiftung zu rechnen beginnt. Pflichtteilsminderung Der verschuldete Sohn Unter gewissen Umständen kann der den Kindern zustehende Erb- beziehungsweise Pflichtteil gemindert oder ganz entzogen werden. Hiezu bedarf es in der Regel einer letztwilligen Verfügung. So zum Beispiel, wenn ein Kind verschwenderisch oder verschuldet ist. Der Erblasser kann das verschwenderische Kind auf den Pflichtteil setzen und diesen dessen Nachkommen zuwenden: Wenn bei einem sehr verschuldeten (oder verschwenderischen) Noterben die wahrscheinliche Gefahr besteht, daß der ihm gebührende Pflichtteil zum größten Teil seinen Kindern entgehen würde, so kann der Erblasser diesen Pflichtteil, statt ihn dem Noterben (seinem Sohn, seiner Tochter) zu belassen, dessen Kindern zuwenden. Dieser Enterbungsgrund ist übrigens auch auf den Ehegatten anwendbar. Beispiel: Ein Vater überlegt sich, wie das Vermögen nach seinem Tode unter seinen beiden Söhnen aufzuteilen sei. Einer der beiden Söhne, ein selbständiger Gewerbetreibender, war zuvor mit seiner Einzelfirma in Konkurs gegangen und hatte mit sehr hohen Forderungen seiner Gläubiger zu kämpfen. Der Vater will dennoch beide Söhne bedenken, das Familienvermögen jedoch nicht dem Zugriff der Gläubiger des einen Sohnes aussetzen. Im Beispielfall sah der Vater in seinem Testament dann vor, daß der eine unverschuldete Sohn den ihm zukommenden Erbteil erhielt und anstatt des verschuldeten zweiten Sohnes dessen Kinder den ansonsten ihrem Vater zufallenden Teil des Nachlasses bekommen sollten. So konnte die Vermögensüberführung in der Familie geregelt werden und das Familienvermögen dem Gläubigerzugriff Außenstehender entzogen werden. Bei derartigen Verfügungen ist jedenfalls die Hilfe eines Notars angeraten. Das außereheliche Kind Außereheliche Kinder erben gleich ehelichen Kindern. Erbrechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und unehelichen Kindern sind seit 1991 abgeschafft. Unter bestimmten Umständen kann der Pflichtteil unehelicher Kinder reduziert werden. Wenn der Erblasser zu keiner Zeit ein familiäres Naheverhältnis mit seinem Kind hatte, kann der Pflichtteil halbiert werden. Diese Reduktion des Pflichtteils muß im Testament ausdrücklich verfügt werden. Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 17

18 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh Beispiel: Ein verwitweter Vater hat zwei Kinder. Zur Tochter bestand nie eine Nahebeziehung, sie haben nie im gemeinsamen Familienverband gelebt und auch sonst keinen Kontakt unterhalten. Lediglich Alimentationszahlungen wurden geleistet. Nun soll das Vermögen dem ehelichen Sohn zugewendet werden. Die Tochter soll so wenig als möglich erhalten. Im Testament wird daher verfügt: Mein letzter Wille! Zum Erben setze ich meinen Sohn XY ein. Meine Tochter YZ, zu welcher nie ein familiäres Naheverhältnis bestanden hat, setzte ich auf den Pflichtteil und verfüge die Halbierung des Pflichtteils ( 773 a ABGB). Rudolf Sorglos. Die Tochter erhält 1/8 des Nachlasses als geminderten Pflichtteil. Ohne Testament bekämen die beiden Kinder je die Hälfte des Nachlasses. Übergeben oder Vererben? Ein Beispielfall Soll ich mein Haus übergeben oder vererben? Diese Frage wird im Zuge von Beratungen dem Notar oder Wirtschaftstreuhänder oft gestellt. Sie kann nur im Einzelfall nach Beratung beantwortet werden. Der grundsätzliche Unterschied zwischen Übergabe und testamentarischer Regelung ist der:?? Die Übergabe ist ein Vertrag, der einseitig nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann ( übergeben ist übergeben ).?? Ein Testament kann jedoch jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Es hat daher unabhängig von allen anderen Fragen zunächst jeder für sich zu klären, ob er eine getroffene Entscheidung wieder ändern können will oder nicht. Bei der Übergabe ist der Zug aufs Gleis gestellt und fährt. Er läßt sich nicht mehr aufhalten, die Richtung läßt sich nicht mehr ändern. Wenn diese Entscheidung getroffen ist, sollte man die weiteren Fragen abklären: Wie erfolgt die Übergabe? Ist es eine reine Schenkung oder will man Gegenleistungen, etwa ein Wohnungsrecht, sonstige Nutzungsrechte für sich selbst und andere Personen? Sind Erb- oder Pflichtteile auszuzahlen? Welche Steuern, Gebühren und sonstigen Kosten fallen an? 18 Erben und Vererben

19 Mietrechtsweitergabe Beispiel: Herr Peter Huber besitzt ein Haus mit einem Verkehrswert von S 3, ,--. Der steuerliche Einheitswert beträgt S ,--. Er ist 65 Jahre alt, verheiratet mit der 62jährigen Helga Huber und hat zwei Kinder. Er will das Haus einem Kind übergeben und für sich und seine Frau ein Wohnungsrecht auf Lebensdauer haben. An das zweite Kind soll ein Pflichtteil von S ,-- ausgezahlt werden. Gleichzeitig geben beide Kinder und die Ehegattin einen notariellen Pflichtteilsverzicht ab. Es handelt sich also um keine Schenkung, sondern um eine Übergabe mit Gegenleistungen. Für die Besteuerung sind die Gegenleistungen zu bewerten. Für das Wohnungsrecht ergibt sich ein Gesamtwert von S ,-, mit dem Pflichtteilsbetrag kommen für die Gegenleistungen insgesamt S ,- heraus. Da dieser Wert über dem Einheitswert liegt, fällt keine Schenkungssteuer, sondern Grunderwerbsteuer von 2%, also S ,- an. Die Gebühr für die Eintragung im Grundbuch beträgt ½%, also S 2.580,-. Jenes Kind, das den Pflichtteil erhält, zahlt davon Erbschaftssteuer von rund S 8.000,-. Die Notariatskosten sollte man sich unbedingt vorher berechnen lassen. (diese betragen bei unserem Beispiel ca. S ,- + Barauslagen und Umsatzsteuer). Will Herr Peter Huber das Haus ohne Gegenleistung an ein Kind verschenken, fällt Schenkungssteuer vom Einheitswert an. Derzeit beträgt diese beim angeführten Einheitswert rund S ,-. Sollte Herr Peter Huber ein Testament im Sinne der vertraglichen Regelung machen wollen, fallen derzeit nur die Notarkosten der Testamentserrichtung von etwa S 2.000,- an. Nach seinem Ableben haben dann alle Personen, die etwas erhalten, also seine Frau den Wert des Wohnungsrechtes, das Kind, welches das Haus erhält, den Einheitswert abzüglich Wohnungsrecht und Pflichtteil, das pflichtteilsberechtigte Kind den Pflichtteilsbetrag, zu versteuern. Dazu kommen noch die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung und grundbücherlichen Durchführung bei Notar und Gericht. Wie hoch diese sein werden, hängt von der gesetzlichen Regelung zum Zeitpunkt des Ablebens des Herrn Peter Huber ab. Man sieht also, welche umfangreichen Überlegungen erforderlich sind, um eine gut durchdachte Lösung zu treffen, die möglichst wenig Gesamtkosten verursacht. Die Rücksprache mit dem Steuerberater und dem Notar oder Rechtsanwalt ist jedenfalls angeraten. Mietrechtsweitergabe So wird eine Mietwohnung vererbt Verstirbt der Hauptmieter einer Wohnung, so bedeutet das nicht in jedem Fall gleichzeitig die Beendigung des Mietverhältnisses. Unter bestimmten Bedingungen können nahe Verwandte, welche im selben Haushalt gewohnt haben, in den bestehenden Mietvertrag Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 19

20 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh eintreten. Dazu muß im Mietvertrag kein Weitergaberecht ausdrücklich vereinbart worden sein. Auch ist die Zustimmung des Wohnungs- bzw. Hausbesitzers nicht erforderlich. Zwei Kriterien sind ausschlaggebend: 1. Das Verwandschaftsverhältnis: Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie (Eltern und Kinder) einschließlich der Wahlkinder und der Geschwister des bisherigen Mieters. Lebensgefährten sind jedoch nur im Ablebensfall des Hauptmieters eintrittsberechtigt, an sie ist eine Abtretung des Mietrechtes unter Lebenden nicht zulässig. Nicht eintrittsberechtigt sind beispielsweise Cousins, Neffen oder die Schwägerin. 2. Der gemeinsame Haushalt. Im Todesfall des Hauptmieters sind die eintrittsberechtigten Personen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses berechtigt, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Im Todesfall sind daher die Enkelkinder in den Mietvertrag ihrer Großeltern eintrittsberechtigt, sofern sie selbst ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern in der Wohnung gewohnt haben. Ein Lebensgefährte muß - damit eine Eintrittsberechtigung vorliegt - mindestens die letzten drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer der Ehe gleichartigen Haushaltsgemeinschaft gelebt haben oder die Wohnung gemeinsam mit dem bisherigen Mieter bezogen haben. Im Todesfall wird das Mietverhältnis automatisch mit den eintrittsberechtigten Personen fortgesetzt, sofern diese nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekannt geben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Eintrittsberechtigte Personen haften (bis zu dieser Mitteilung) dem Vermieter für den Mietzins und andere Kosten, insbesondere Betriebskosten! So wird ein Mietrecht abgetreten Auch unter Lebenden können nahe Verwandte, welche im selben Haushalt wohnen, in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Dazu muß im Mietvertrag kein Weitergaberecht ausdrücklich vereinbart worden sein. Auch ist die Zustimmung des Wohnungs- bzw. Hausbesitzers nicht erforderlich. Die Abtretung des Mietrechtes unter Lebenden ist zulässig, sofern die eintrittsberechtigten Personen mindestens die letzten zwei Jahre, Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Dieses Kriterium kann entfallen, sofern die Wohnung seinerzeit gemeinsam mit dem bisherigen Hauptmieter bezogen wurde. Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Eltern und Kinder) einschließlich der Wahlkinder und der Geschwister des bisherigen Mieters. Lebensgefährten sind jedoch nur im Ablebensfall des Hauptmieters eintrittsberechtigt, an sie ist eine Abtretung des Mietrechtes unter Lebenden nicht zulässig. Nicht zu den eintrittsberechtigten Personen gehören entferntere Verwandte, wie etwa Cousins, Neffen oder die Schwägerin. 20 Erben und Vererben

21 Mietrechtsweitergabe So können z.b. Großeltern ihr Hauptmietrecht an einer Wohnung, die sie verlassen, an ihre Enkelkinder abtreten, sofern diese mindestens die letzten zwei Jahre mit ihren Großeltern im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. In diesem Fall haben die Großeltern und das übernehmende Enkelkind die Abtretung und Übernahme der Hauptmiete dem Vermieter anzuzeigen. Maßgeblich für das gemeinsame Bewohnen der Wohnung sind faktische Umstände, die Vorlage eines Meldezettels allein ist zwar Indiz aber kein ausreichender Beweis. Im Streitfall werden daher zum Beispiel auch Aussagen von Nachbarn ausschlaggebend sein. Die Entscheidung obliegt dem Richter. Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 21

22 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh Bäuerliche Erbfolge Sonderregelungen gelten für die Erbfolge im ländlichen Bereich. Das Höferecht (Anerbenrecht) soll sicherstellen, daß landwirtschaftliche Betriebe auch im Fall des Ablebens des Betriebsführers durch dessen Erben weitergeführt werden können und nicht zur Berichtigung von Erb- oder Pflichtteilsforderungen zerteilt oder verkauft werden müssen. Voraussetzung für die Anwendung des Höferechtes ist das Vorliegen eines Erbhofes. Dieser ist nach Kärntner Erbhöfegesetz ein landwirtschaftlicher, mit einer Hofstelle versehener Betrieb mittlerer Größe, dessen Flächenausmaß wenigstens 5 Hektar beträgt und dessen Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt. In der Regel wird - wenn ein Erbhof vorliegt - ein Anerbe (Hofübernehmer) zu bestimmen sein, der den Hof zum Übernahmspreis erwirbt und der nur einen Übernahmspreis an die Verlassenschaft zu zahlen hat. Der Übernahmspreis wird unter der Prämisse ermittelt, welche Zahlungen dem Anerben zumutbar sind, wenn daneben der Hof als lebender Betrieb weitergeführt wird. 22 Erben und Vererben

23 Das Verlassenschaftsverfahren Das Verlassenschaftsverfahren Niemand darf in Österreich eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Für jeden Sterbefall ist bei dem Notar, den das zuständige Bezirksgericht am Wohnsitz des Verstorbenen benennt, eine Todfallsaufnahme zu errichten. Ist Vermögen vorhanden und übersteigt dieses Vermögen die Geringfügigkeitsgrenze, kommt es zu einer Verlassenschaftsabhandlung. Der Notar als Gerichtsbeauftragter hat die Familien- und Vermögensverhältnisse zu erforschen, die Erben und Pflichtteilsberechtigten auszuforschen und sie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei ist er stets unparteiischer Beauftragter des Gerichts. Die Erben haben eine Erbserklärung abzugeben. Hiebei ist auf die Unterschiede zwischen bedingter und unbedingter Erbserklärung und die sich daraus ergebenden Haftungsfolgen für die Erben hinzuweisen. Bei einer unbedingten Erbserklärung haften alle Erben zur ungeteilten Hand für alle Schulden des Erblassers, gleichgültig ob sie derzeit schon bekannt sind oder erst später hervorkommen, zum Beispiel für Bürgschaften, Verbindlichkeiten aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit und künftig vorzuschreibende Steuernachzahlungen, persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und zwar auch dann, wenn die Höhe der Schulden den Verkehrswert der Nachlaßaktiva übersteigt. Bei einer bedingten Erbserklärung ist das Vermögen zu inventarisieren und zu schätzen. Die Haftung ist dann jedoch grundsätzlich mit dem Wert des übernommenen Vermögens begrenzt. Die einmal abgegebene Erbserklärung ist unwiderruflich. Die Erben haben den Legataren deren Vermächtnisse auszufolgen (Damnationslegat). Besondere Schutzvorschriften gelten, wenn minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter beigegeben ist, erben sollen oder pflichtteilsberechtigt sind. Über die im Detail komplizierten Verfahrensvorschriften belehrt sie der Notar als Gerichtskommissär und leitet sie im Verfahren auch an. Damit ist der Notar Garant dafür, daß sie ihr Recht bekommen. Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 23

24 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh Steuern und Gebühren Die Abgabe der Erbserklärung löst Erbschaftssteuer aus. Diese wird im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Die Höhe der Steuer bemißt sich einerseits nach dem Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse I - V) und andererseits nach dem Wert des zugewendeten Vermögens ( 2% bis 60% Steuersatz). Die Steuerklassen ( 8 ErbStG 1 ) werden wie folgt gebildet:?? Der Ehegatte, Kinder, adoptierte Kinder und Stiefkinder bilden die Steuerklasse I?? Kindeskinder bilden die Steuerklasse II?? Eltern, Großeltern, Stiefeltern, voll- und halbbürtige Geschwister bilden die Steuerklasse III?? Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Neffen, Nichten) bilden die Steuerklasse IV?? Alle übrigen Erwerber bilden die Steuerklasse V Die Steuer beträgt bei Erwerben bis einschließlich Schilling Steuerklasse I je % Steuerklasse II je % Steuerklasse III je % Steuerklasse IV je % Steuerklasse V je % , ,- 2,5 5 7, , ,- 3,5 7 10, , Mio ,5 Mio Mio Mio Mio Mio Mio Mio Mio Mio darüber Zusätzlich ist beim Erwerb einer Liegenschaft ein Betrag von 2% vom Einheitswert der Liegenschaft zu entrichten, wenn diese vom Ehegatten, einem Elternteil, einem Kind, einem Enkelkind, einem Stiefkind, einem Wahlkind oder einem Schwiegerkind des Zuwendenden erworben wird, bei anderen Personen 4% 2. Für die Steuerberechnung ist die Bemessungsgrundlage maßgeblich, so wir bei einer Liegenschaft die Steuer nicht vom Verkehrswert (erzielbarer Verkaufspreis) sondern vom - wesentlich niedrigeren - Einheitswert (Steuerwert) der Liegenschaft berechnet (vgl. das Beispiel S 19). 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 idf BGBl 1996/201 2 BGBl 1996/201 ab Erben und Vererben

25 Steuern und Gebühren Wertpapiere und Sparbücher unterliegen in der Regel der Endbesteuerung (Kapitalertragssteuer) und sind dann von der Erbschaftssteuer befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht auch für die Schenkungssteuer! Achtung: Ein Sparbuch zu schenken löst Schenkungssteuer aus, das Sparbuch kann jedoch erbschaftssteuerfrei vererbt werden! Soll also Barvermögen letztwillig zugewendet werden, soll es in Form von endbesteuerten Vermögensteilen (Wertpapieren, Sparbüchern) angelegt werden! Lohnsteuer Die Lohnsteuerrichtlinie zu Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen normiert folgendes: Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Grabmals sind insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem Nachlaßvermögen gedeckt werden können. Soweit sie nicht aus dem Nachlaß gedeckt werden können, sind sie im Ausmaß der Kosten eines einfach gestalteten Begräbnisses sowie Grabmals eine außergewöhnliche Belastung. Zuschüsse (Versicherungsleistungen wie z.b. Wiener Verein) sind von den tatsächlich angefallenen Begräbniskosten abzuziehen. Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung sowie für Blumen und Kränze, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und Kosten der Grabpflege. Geltend gemacht werden können insbesondere?? Kosten eines einfach gestalteten Begräbnisses (Richtwert ca. S ,--)?? Kosten eines Grabmals (sofern sie aus eigenen Mitteln getragen wurden)?? bezahlte Verwaltungsabgaben (Stempelmarken)?? Kosten der Verlassenschaftsabhandlung Sterbekostenzuschüsse Verschiedene Versicherungsanstalten zahlen Sterbekostenzuschüsse, so z.b. wird ein Begräbniskostenzuschuß von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gewährt, wenn ein aktiver Landwirt (Betriebsführer) verstirbt, für den hinterbliebenen Ehepartner S 3.000,-- und für jedes Kind unter 18 Jahren oder in Ausbildung S 1.800,-- (Stand Dezember 1995). Da sich die Voraussetzungen laufend ändern ist die Anfrage bei der zuständigen Krankenund Pensionsversicherung anzuraten, ob im konkreten Fall ein Zuschuß gewährt werden kann. Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 25

26 Notariatskanzlei Dr. Dieter Anderluh Unternehmensnachfolge Die gesetzliche Erbfolge wirkt sich regelmäßig nachteilig auf den Weiterbestand eines Unternehmens aus. Probleme ergeben sich insbesondere bei Hinterlassung mehrerer Erben, wenn die Entscheidung über die Unternehmensnachfolge dem Erben überlassen wird bzw. zwei oder mehrere Miterben ein Unternehmen gemeinsam fortführen. Erbteilungsansprüche und Erbstreitigkeiten können die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens gefährden, da für Zwecke der Erbteilung und zur Berechnung der Erbund Pflichtteilsansprüche ein Unternehmen nicht mit dem steuerlichen Einheitswert, sondern stets mit dem Verkehrswert (einschließlich Firmenwert, good will ) bewertet wird, der im Streitfall von gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelt wird. Beispiel: Ein Unternehmer hinterläßt zwei Kinder und eine Ehegattin. Die Ehegattin hat bisher nicht im Unternehmen mitgearbeitet, ein Sohn ist fachkundig und sollte dem Unternehmer nachfolgen. Einziges Nachlaßvermögen von Wert ist das Unternehmen. Mangels Testaments tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sowohl die Gattin als auch jedes Kind erhalten ein Drittel des Nachlasses. Der fachkundige und allenfalls bereits mittätige Sohn hat kein Sonderrecht. Da er die Erbteile der Miterben nicht auszahlen kann und die Miterben auf Erbansprüche nicht verzichten, muß entweder eine gesellschaftsrechtliche Lösung unter Gewinnbeteiligung der Miterben gesucht, oder das Unternehmen veräußert bzw. liquidiert werden. 26 Erben und Vererben

27 Unternehmensnachfolge Auf folgende wichtige Zielsetzungen sollte bei der Unternehmensnachfolge Rücksicht genommen werden: Zielsetzungen bei der Unternehmensnachfolge 1. Die Fortführung des ungeteilten Betriebes zur Sicherung der Existenz des Unternehmens ist anzustreben. 2. Das Unternehmen soll vor ungeeigneten Nachfolgern bewahrt werden. 3. Steuerliche Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen, die Steuerbelastung ist möglichst gering zu halten. Insbesondere ist darauf zu achten, daß keine Entnahmen aus dem Betriebsvermögen erfolgen. 4. Für die Entrichtung der Erbschaftssteuer ist Vorsorge zu treffen, allenfalls durch Abschluß einer Erbschaftssteuerversicherung. Soweit möglich sollte in den Gesellschaftsverträgen eine Entnahme oder Darlehensmöglichkeit zur Entrichtung der Erbschaftssteuer vorgesehen werden. 5. Mittels letztwilliger Verfügung kann nicht in den Gesellschaftsvertrag eingegriffen werden. Widersprechen sich gesellschaftsvertragliche und erbrechtliche Nachfolgeregelung und kommt keine Einigung zwischen den beteiligten Gesellschaftern und den Erben zustande, führt dies in der Regel zum Ende der Beteiligung. Testament und Gesellschaftsvertrag sind daher aufeinander abzustimmen und in periodischen Abständen auf ihre Übereinstimmung und Verträglichkeit zu prüfen. 6. Pflichtteilsansprüche sind zu berücksichtigen, die Abfindung der Pflichtteilsberechtigten kann zu schwerwiegenden Liquiditätsengpässen führen und den Bestand des Unternehmens gefährden. Nach Möglichkeit sind zu Lebzeiten des Erblassers Pflichtteilsverzichtsverträge zu vereinbaren oder ist die Pflichtteilsauszahlung aus Privatvermögen zu ermöglichen. 7. Eine Zersplitterung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen ist zu vermeiden, der durch Gesellschaftsanteile vermittelte Einfluß soll erhalten bleiben. 8. Zukünftige Entwicklungen und Markterfordernisse sind, soweit möglich, zu berücksichtigen. Der Notar - aus dem Leben nicht wegzudenken 27

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017

ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 Änderungen bei der Grunderwerbssteuer Ab 1.1.2016 wird bei Erbschaften und Schenkungen der (höhere) Verkehrswert (Ermittlung via Immobilienpreisspiegel

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1

Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1 1 Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Dr. iur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte AG, Vaduz 2 Themen Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Was erbt der/die überlebende PartnerIn? Was ist

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5

Mehr

Vermögensübertragung nach Wunsch

Vermögensübertragung nach Wunsch Vermögensübertragung nach Wunsch Was tun bei Scheidung, unehelichen Kindern oder Lebensgemeinschaft? Dr. Gottfried Schachinger Notariatskammer Salzburg 1 Fragestellungen Was tun bei: Scheidung... unehelichen

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? 1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat

Mehr

Grundzüge des Erbrechtes

Grundzüge des Erbrechtes Grundzüge des Erbrechtes Unter Erbrecht versteht man all jene Vorschriften, die die Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen betreffen. Das Erbrecht bestimmt also, auf wen die Güter und Verpflichtungen

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile

Mehr

Erbrecht. Der Nachlass (= Erbschaft): WICHTIG WICHTIG

Erbrecht. Der Nachlass (= Erbschaft): WICHTIG WICHTIG Erbrecht Es gibt zwei grundsätzliche Arten des (Ver)Erbens: Die gesetzliche ErbfolgeDie letztwillige Anordnung (Testament)Nach österreichischem Recht kann grundsätzlich jede Person selbst regeln, was nach

Mehr

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten? Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Übertragung privater Liegenschaften

Übertragung privater Liegenschaften Übertragung privater Liegenschaften Erben und Schenken ohne Steuer geht das? Notar Dr. Hansjörg Brunner Notar Dr. Hansjörg Brunner Vererben oder Schenken? Vermögenserhalt in der Familie Vorsorgevollmacht

Mehr

Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich. Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill

Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich. Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill Überblick Unterschiede zwischen Vererben und Verschenken Berufungsgründe für Erbrecht Liegenschaftsübergabe

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Workshop 3 Wie erstelle ich ein Testament?

Workshop 3 Wie erstelle ich ein Testament? Workshop 3 Dr. jur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte, Vaduz Freitag, 9. November 2007 Workshop 3 Themen Liechtensteinisches Erbrecht (FL-Bürger, andere Staatsbürgerschaft) Testament und

Mehr

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte

Mehr

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:

Mehr

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister

Mehr

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl 1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat

Mehr

INFORMATIONSBLATT. Erben & Vererben

INFORMATIONSBLATT. Erben & Vererben INFORMATIONSBLATT Erben & Vererben 1 I. Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab? Mit jedem Todesfall wird ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren ausgelöst. Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren

Mehr

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.

Mehr

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften

Mehr

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden

Mehr

Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4

Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4 Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz 1 Zur Person Rechtsanwalt Büro in 2500 Baden Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf

Mehr

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-

Mehr

"NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE"

NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE "NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE" FAMILY MANAGEMENT BANKHAUS SPÄNGLER WirtschaftsBlatt UNTERNEHMENSNACHFOLGE DIE AUFGABE VIELVERSPRECHEND MEISTERN 03. März 2016 RECHTSANWALT DDR. ALEXANDER

Mehr

Das liechtensteinische Erbrecht

Das liechtensteinische Erbrecht Das liechtensteinische Erbrecht Was muss ich wissen, was sollte ich berücksichtigen? Dr. Vivien Gertsch Finanzerweg 3 FL-9496 Balzers Tel.: +423 384 35 92 Fax: +423 384 35 93 www.vip-beratung.com info@vip-beratung.com

Mehr

Grundzüge der Nachlassplanung

Grundzüge der Nachlassplanung Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater

Mehr

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist: Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015 Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

der Ehegatte oder die Ehegattin und die Nachkommen (die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und Enkelinnen und so weiter).

der Ehegatte oder die Ehegattin und die Nachkommen (die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und Enkelinnen und so weiter). Pflichtteilsrecht Allgemeines zum Pflichtteilsrecht Der Gesetzgeber gibt einem bestimmten Personenkreis die Möglichkeit, auf jeden Fall etwas aus dem Nachlass zu erhalten, auch wenn der Verstorbene oder

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin

Mehr

Ihr Vermögen in guten Händen

Ihr Vermögen in guten Händen Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar

Mehr

Wer erbt eigentlich was?

Wer erbt eigentlich was? Wer erbt eigentlich was? Die sogenannte gesetzliche Erbfolge kurz erklärt Jeder weiß es, jedem ist es bewusst: Sterben müssen wir alle. Und doch wird oft die Frage an mich herangetragen, wer denn nun eigentlich

Mehr

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten)

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Aufgabe 1 (2.5 Punkte) Grundsachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehegattin G und folgende Verwandte (vgl. nachstehende

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Fragebogen für Erblasser

Fragebogen für Erblasser Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand

Mehr

Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2

Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2 Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2 Schenkung/ Übergabe Unterschied Schenkung = ohne Gegenleistung Übergabe = mit Gegenleistungen 3 Übergabe

Mehr

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge Prof. Dr. Kerstin Walther-Reining Professur für Wirtschaftsrecht Fakultät Wirtschaftswissenschaften Zivilrechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensnachfolge

Mehr

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen.

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. Erbrecht I. Vorüberlegungen zur Nachlassgestaltung Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. 1. Was habe ich zu vererben? Vermögensstatus

Mehr

DR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR IN LINZ

DR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR IN LINZ DR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR IN LINZ Adresse: Rainerstraße 20 A-4020 Linz Telefon: 0732/600980 Telefax: 0732/600980-12 E-Mail: office@notar-fellner.at www.notar-fellner.at Die Vermögensweitergabe

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des

Mehr

Richtig vererben was Sie wissen sollten

Richtig vererben was Sie wissen sollten Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach

Mehr

Erben & Vererben - die optimale Vermögensnachfolge

Erben & Vererben - die optimale Vermögensnachfolge Erben & Vererben - die optimale Vermögensnachfolge Erbschaft Schenkung ( freigebige Zuwendung ) Schenkung auf den Todesfall (= Erwerb von Todes wegen) Zweck-Zuwendungen (auch Stiftungen) (z.b. Homepage-Affäre)

Mehr

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Ehe- und Erbrecht 10. November 2011 Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Übersicht I. Zu meiner Person II. III. IV. Was bedeutet erben? Wer erbt nach Gesetz wie viel? 1.

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

Immobilien richtig weitergeben und vererben.

Immobilien richtig weitergeben und vererben. Immobilien richtig weitergeben und vererben. Was soll aus meiner Immobilie einmal werden? Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt wird sich eines Tages fragen, was damit passieren soll. Wer soll sie einmal

Mehr

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23. RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent: Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION. Die oberösterreichischen Rechtsanwälte

SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION. Die oberösterreichischen Rechtsanwälte SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION INHALT REFORM DES ERBRECHTS IN ÖSTERREICH Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (= ErbRÄG) Tritt grundsätzlich am 01.01.2017 in Kraft EU-Erbrechtsverordnung 2012 (= EU ErbVO)

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern

Mehr

Betzendahl & Kaiser Anwaltssozietät und Notariat

Betzendahl & Kaiser Anwaltssozietät und Notariat Carl-Severing-Strasse 97 a 33649 Bielefeld Telefon: (0521) 94 666-0 Telefax: (0521) 94 666-22 E-Mail: kanzlei@rae-be-ka.de Hompage: www.rae-be-ka.de Erben und Vererben Erben und Vererben, die beiden Seiten

Mehr

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Institut Français de Cologne 12. Juni 2006 Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Isabelle Steinhauser, Rechtsanwältin Dr. Christophe Kühl, Rechtsanwalt und Avocat EPP, GEBAUER & KÜHL Worringer Str.

Mehr

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen Beck kompakt Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen von Susanne Reinhardt, Cornelie Kister 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 versorgt werden, unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung

Mehr

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben Richtig erben und vererben Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Erbrechtlicher Teil 2.1. Gesetzliche Erbfolge 2.2. Pflichtteil 2.3. Testament 3. Steuerrechtlicher Teil 3.1. Neuregelungen 3.2.

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen

Mehr

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die

Mehr

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer Was ist zu beachten? Übersicht Warum ein Testament? Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was? Testament und Erbvertrag: Gestaltungsmöglichkeiten Grenze der Testierfreiheit: Pflichtteilsrecht Erbschaftsteuer:

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Erben und Vererben Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin Briefe an Leroy 1789 2 Überblick

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr