Reglement betreffend Anteilscheine und Darlehenskasse. genehmigt durch den Vorstand der Erlenflex Genossenschaft am 10. August

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1 Reglement betreffend Anteilscheine und Darlehenskasse genehmigt durch den Vorstand der Erlenflex am 10. August Zweck Gestützt auf Art. 4.2 der Statuten finanziert sich die Erlenflex (nachfolgend genannt) mittels santeilen Wohnungsanteilen freiwilligen Anteilen freiwillige Darlehen Es werden mit diesen Mitteln folgende Zwecke angestrebt: es soll ein möglichst hoher Grad der günstigen Fremdfinanzierung der Liegenschaft erreicht werden; den Mitgliedern der, ihnen nahestehende Personen sowie gemeinnützig orientierten Institutionen soll eine Möglichkeit zu sicherer und zinstragender Geldanlage geboten werden; es sollen weitere Bauvorhaben der finanziert werden; es sollen Mietverhältnisse von Mitgliedern finanziert werden, die keinen oder einen reduzierten Wohnanteil gemäss Ziffer der Statuten leisten können. Erlenflex c/o Agathe Kern Seite 1 von 10

2 2. s- und Pflichtanteilscheine Die Mitglieder der erhalten eine schriftliche Bestätigung über die von ihnen erworbenen santeile. Die Mieterinnen und Mieter erhalten eine schriftliche Bestätigung über die von ihnen einbezahlten Wohnanteile. Die santeile und die Wohnanteile werden nicht verzinst. Im Übrigen gilt die Ziffer 4.2 der Statuten. 3. Freiwillige Anteile Freiwillige Anteile werden von allen natürlichen und juristischen Personen entgegengenommen. Der Vorstand kann die Annahme von freiwilligen Anteilen ohne Begründung ablehnen. Die Mindesthöhe für freiwillige Anteile wird vom Vorstand der festgelegt. Mieterinnen und Mieter einer Wohnung der müssen vor Einzahlung der freiwilligen Anteile ihren Wohnanteil voll einbezahlt haben. Die Verzinsung der freiwilligen Anteile richtet sich nach Ziffer der Statuten. Die jeweils geltenden Zinsen für freiwillige Anteile werden auf der Website der publiziert. Erlenflex c/o Agathe Kern Seite 2 von 10

3 Die Guthaben werden ab dem Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto der verzinst. Der Nettozins wird jährlich per 31. Dezember berechnet und auf das Konto des Berechtigten ausbezahlt. Die Rückzahlung von freiwilligen Anteilen richtet sich nach Ziff und der Statuten. 4. Bezahlung von Wohnanteilen aus Mitteln der beruflichen Vorsorge 4.1. Grundsatz Die von den Mitgliedern zu zeichnenden santeile können mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bezahlt werden. Die sorgt für eine beförderliche und einfache Erledigung der erforderlichen Formalitäten Information Das versicherte Mitglied soll sich vorgängig bei seiner Vorsorgeeinrichtung über die Folgen eines Vorbezugs informieren, insbesondere bezüglich der zulässigen Höhe der Kapitalleistung, des Ausmasses der dadurch verursachten Rentenkürzungen und der Besteuerung der Kapitalleistung Gesuch Ein entsprechendes Gesuch ist durch das Mitglied direkt an die Vorsorgeeinrichtung zu senden, unter Beilage folgender Unterlagen: Erlenflex c/o Agathe Kern Seite 3 von 10

4 Statuten vorliegendes Reglement Bestätigung der über die Höhe der durch den Gesuchsteller zu zeichnenden santeile; diese ist bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einzuholen unterzeichneter Mietvertrag Ist das Mitglied verheiratet, muss auch der Ehepartner / die Ehepartnerin das Gesuch mit unterzeichnen Bestätigung bzw. Hinterlegung Der Betrag wird von der Vorsorgeeinrichtung direkt der überwiesen. Diese bestätigt der Vorsorgeeinrichtung schriftlich den Eingang der Zahlung (Art. 16 Abs. 3 WEFV) Depot Werden santeile mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bezahlt, so ist das Mitglied verpflichtet, ein Mietzinsdepot von drei Nettomonatsmietzinsen als Sicherheit zu leisten. Diese Sicherheit wird auf ein Sparkonto, lautend auf den Namen der Mieterschaft, einbezahlt. Für die Rückzahlung der Sicherheit gilt Art. 257e OR. In begründeten Ausnahmefällen kann die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Drittperson oder mit einer Garantie geleistet werden. Erlenflex c/o Agathe Kern Seite 4 von 10

5 Die Verrechnung von Forderungen der mit Forderungen des Mitglieds auf Rückzahlung von santeilen, die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bezahlt wurden, ist ausgeschlossen Rückzahlung Bei Beendigung des Mietvertrages sind die für den Erwerb von santeilen einbezahlten Vorsorgegelder nach Weisung des bisherigen Mitglieds zu seinen Gunsten entweder an eine andere Wohnbaugenossenschaft, bei der es eine Wohnung dauernd selbst bewohnt, oder an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder nach Erreichen des Rentenalters an das bisherige Mitglied selbst zu überweisen. Über die Kündigung des Mietverhältnisses hat die die Vorsorgeeinrichtung zu informieren. 5. Darlehenskasse 5.1. Geschäftsführung und Verwaltung Die Darlehen werden in der Darlehenskasse der verwaltet. Die Geschäftsführung der Darlehenskasse erfolgt durch den Vorstand der. Er kann diese einem seiner Mitglieder, der Verwaltung der oder einem Dritten übertragen kann. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Revisionsstelle der. Vorstand, Revisionsstelle und Angestellte, welche in die Geschäftsführung der Darlehenskasse Einblick haben, sind zu strengster Verschwie- Erlenflex c/o Agathe Kern Seite 5 von 10

6 genheit verpflichtet. Auskünfte dürfen nur der Kontoinhaberin bzw. dem Kontoinhaber und allfälligen von ihr Bevollmächtigten erteilt werden. Der Vorstand kann dieses Reglement jederzeit ändern. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen unter Ziffer 1 Zweck. Für Änderung des Zwecks und der Mittelverwendung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung der notwendig. Änderungen werden der Kontoinhaberin vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben Kontoeröffnung Mit dem Beitritt zur bzw. mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags wird ein Konto eröffnet. Besondere vertragliche Regelungen vorbehalten gilt, was folgt: Darlehen werden entgegengenommen von; Mitgliedern der Arbeitnehmern/-innen der Familienangehörigen von Mitgliedern oder Personen, die mit dem Mitglied im gleichen Haushalt leben Weitere Personen, die der nahe stehen. Der Mindestbetrag pro Konto entspricht dem santeil gemäss Ziffer der Statuten bzw. der Mindestsumme für freiwillige Darlehen. Mieterinnen und Mieter einer Wohnung der müssen vor Einzahlung der Darlehen ihren Wohnanteil voll einbezahlt haben. Erlenflex c/o Agathe Kern Seite 6 von 10

7 5.3. Einzahlung Einlagen erfolgen auf das Postkonto CH der mit Adresse: Erlenflex, c/o Agathe Kern,,. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit die Bankverbindung bzw. das Postkonto zu ändern. Der Zahlungsverkehr wird elektronisch abgewickelt. Es wird kein Bargeld angenommen und ausbezahlt. Postquittungen bzw. Bankbelege werden als rechtsgültig anerkannt. Das Konto wird nach der ersten Einzahlung eröffnet. Es lautet auf den Namen des Begünstigten. Nach Eingang einer Zahlung erhält der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin eine Zahlungsbestätigung. Allfällige Bank- und Postgebühren gehen zu Lasten der Kontoinhaberin. Die Höchsteinlage pro Wohneinheit bzw. pro Haushalt der Arbeitnehmer/-innen beträgt Fr. 200'000 CHF. Die kann die Entgegennahme von Einzahlungen einschränken Auszahlung, Kündigung, Rückzahlung Das Konto kann nicht überzogen werden. Begehren um Auszahlung sind schriftlich unter Beilage eines Einzahlungsscheines oder unter Angabe der genauen Zahlungsverbindung an die zu richten Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das Bank- oder Postcheckkonto der Kontoinhaberin. Bei mehr Erlenflex c/o Agathe Kern Seite 7 von 10

8 als drei Auszahlungen pro Jahr werden Spesen verrechnet, wobei der Mindestspesenbetrag CHF 25.- beträgt. Bei wesentlichen Änderungen dieses Reglements ist die Kontoinhaberin berechtigt, innert Monatsfrist ab Erhalt der Mitteilung ihr Guthaben ganz oder teilweise mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die gesetzliche Minimaleinlagefrist von 6 Monaten ist einzuhalten. Anpassungen des Zinssatzes wegen Veränderung des Referenzzinssatzes (siehe 4. Verzinsung) gelten nicht als wesentliche Änderung. Die Kündigung der Mitgliedschaft bei der respektive des Arbeitsvertrages mit der gilt automatisch als Kündigung der Guthaben unter Einhaltung der in Ziff analog genannten Kündigungsfristen. In Fällen, in denen nach Mietrecht das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen oder fristlos aufgelöst werden kann, hat die das Recht, die Darlehen durch eingeschriebenen Brief auf einen Monat zur Rückzahlung zu kündigen. Die kann diesfalls die weiteren Konti der im gleichen Haushalt lebenden Personen kündigen. Bei ausserordentlicher Beanspruchung der Kasse und/oder aussergewöhnlichen Geldmarktverhältnissen kann die vorübergehend die Rückzahlungen einschränken und die Kündigungsfristen verlängern Kontoauszug Im Januar erhält jede Kontoinhaberin einen Kontoauszug per 31. Dezember des Vorjahres. Dieser enthält Angaben über den Eröffnungssaldo, Erlenflex c/o Agathe Kern Seite 8 von 10

9 sämtliche Ein- und Auszahlungen, den Bruttozins, eventuell die Eidg. Verrechnungssteuer, den Zinssatz und allfällige Zinssatzänderungen. Kontoauszüge, die nicht innert Monatsfrist schriftlich beanstandet werden, gelten als genehmigt. 6. Verzinsung Der Zinssatz wird vom Vorstand der festgelegt. Er liegt mindestens 0,25 Prozentpunkte unter dem hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen. Änderungen der Zinssätze werden der Kontoinhaberin vier Wochen vor Inkrafttreten angekündigt. Die Guthaben werden ab dem Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto der verzinst. Die Verzinsung endet mit dem Tag des Rückzuges bzw. mit Ablauf der Kündigungsfrist. Der Nettozins wird jährlich per 31. Dezember berechnet und auf das Konto des Darlehensgebers bzw. der Darlehensgeberin ausbezahlt. 7. Sicherheit Für die Verbindlichkeiten der Darlehenskasse haftet das svermögen. 8. Weitere Bestimmungen Von der Kontoinhaberin erteilte Vollmachten sind bei der zu hinterlegen. Die betrachtet eine Vollmacht solange als Erlenflex c/o Agathe Kern Seite 9 von 10

10 gültig, bis ihr von der Kontoinhaberin, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrer Rechtsnachfolgerin schriftlich ein Widerruf zur Kenntnis gebracht wird. Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit und dem Konkurs der Kontoinhaberin. Schaden, der aus Übermittlungsfehlern entsteht, trägt die Kontoinhaberin, sofern die kein grobes Verschulden trifft. Bei Zinsverlusten, basierend auf mangelhafter Auftragsausführung haftet die lediglich für den Zinsausfall, und auch dies nur bei grobem Verschulden. Die ist berechtigt, das Depositenguthaben jederzeit mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegenüber der Kontoinhaberin oder deren Rechtsnachfolgerin zustehen. Mitteilungen der erfolgen rechtsverbindlich an die letzte der bekannt gegebene Adresse der Kontoinhaberinhaberin. Sämtliche Korrespondenz wird per geführt, ausser die Kontoinhaberin verlangt ausdrücklich Schriftlichkeit. Der Vorstand kann dieses Reglement jederzeit ändern. Änderungen werden dem/der Kontoinhaber/-in schriftlich vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Im Übrigen gelten die Statuten der Erlenflex Baugenossenschaft. Dieses Reglement wurde vom Vorstand der Erlenflex am 10. August 2015 genehmigt und tritt am 11. August 2015 in Kraft. Erlenflex c/o Agathe Kern Seite 10 von 10

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