Richtlinie der Agro-Marketing Suisse AMS für Gastronomiebetriebe. Dok. Nr. 11d

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1 Richtlinie der Agro-Marketing Suisse AMS für Gastronomiebetriebe Dok. Nr. 11d Genehmigt durch die AMS Geschäftsstelle am In Kraft gesetzt ab 1. September 2015

2 Inhaltsverzeichnis 1 Generelles Geltungsbereich Verfahren zur Verwendungserlaubnis von SUISSE GARANTIE Anforderungen zur Verwendung von SUISSE GARANTIE Kennzeichnung von einzelnen SUISSE GARANTIE Komponenten Kennzeichnung ganzer Menus SUISSE GARANTIE-Werbung Kontrollen Sanktionen Zuständigkeit Sanktionsverfahren Genehmigung und Inkraftsetzung... 6 Anhang 1: Vereinbarung / Anmeldeformular Generelles Der Verein Agro-Marketing Suisse (AMS), Brunnmattstrasse 21, 3007 Bern, ist Inhaber der Garantiemarke SUISSE GARANTIE gemäss CH-Hinterlegungsgesuch Nr /2003. Im Verein sind die wichtigsten landwirtschaftlichen Organisationen der Schweiz zusammengeschlossen. Zweck der Kennzeichnung von Produkten der schweizerischen Landwirtschaft ist es, dem Konsumenten auf einfache Art und Weise Auskunft über die Herkunft und die Eigenschaften der Produkte zu geben. Das Dachreglement sowie die Branchenreglemente, der Leitfaden zur Erstellung von Branchenreglementen, das Sanktionsreglement und das Gestaltungsmanual bilden die Grundlagen des Kennzeichnungssystems. Die Trägerschaft für die Garantiemarke SUISSE GARANTIE verfügt über folgende Organe: - Vorstand - Technische Kommission - Arbeitsgruppe Kommunikation SUISSE GARANTIE - AMS-Geschäftsstelle Gemäss Dachreglement Ziff. 3.3 sind Gastronomiebetriebe grundsätzlich von der Zertifizierungspflicht ausgenommen. Die allgemeinen Anforderungen und Bestimmungen des Gestaltungsmanuals gelten auch in der Gastronomie sinngemäss. Dok. Nr. 11d genehmigt am Seite 2 von 8

3 2 Geltungsbereich Die Verwendung der Garantiemarke SUISSE GARANTIE steht gemäss dieser Richtlinie ausschliesslich den Gastronomiebetrieben zur Verfügung, welche bei der AMS-Geschäftsstelle registriert sind. Gastronomiebetriebe sind Unternehmen, die Ess- und Trinkwaren für den direkten Konsum anbieten. Unter Verwendung des SUISSE GARANTIE-Logos ist im Sinne dieser Richtlinie Folgendes gemeint: Kennzeichnung von einzelnen Komponenten: einzelne Zutaten oder zugekaufte Fertigprodukte werden in SUISSE GARANTIE-Qualität angeboten (siehe dazu Ziff. 4.1). Kennzeichnung ganzer Menus: alle Bestandteile eines Menus stammen aus SUISSE GARANTIE-Produkten (siehe dazu Ziff. 4.2). Verwendung des Logos in der Werbung (Homepage, Prospekte, Plakate, etc.; siehe dazu Ziff. 4.3). Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Richtlinie liegt beim Betrieb. 3 Verfahren zur Verwendungserlaubnis von SUISSE GARANTIE Der interessierte Gastronomiebetrieb meldet sich bei der AMS-Geschäftsstelle an. Er erhält dort alle Informationen und Dokumente für seine Registrierung. Das unterzeichnete Anmeldeformular bzw. die Vereinbarung (Anhang 1) wird der AMS- Geschäftsstelle retourniert. Sind die Grundlagen gemäss dieser Richtlinie erfüllt und die Vereinbarung vollständig ausgefüllt, wird der Betrieb auf die Liste der berechtigten Gastronomiebetriebe aufgenommen. Bei erfolgter Registrierung erhebt die AMS für die Benutzung der Garantiemarke SUISSE GARANTIE eine jährliche Gebühr von CHF 50.- (+ MWSt). Ablauf für die Verwendung des SG-Logos bei Gastronomiebetrieben: Interessierter Gastronomiebetrieb meldet sich bei der AMS-Geschäftsstelle. Der Betrieb erhält alle notwendigen Informationen und Dokumente. Registrierung durch Unterzeichnung der Vereinbarung (Anhang 1). Bei erfolgter Registrierung kann der Betrieb das SG-Logo verwenden. Der Betrieb wird auf der AMS-Homepage aufgeführt. Rechnungsstellung der Benutzungsgebühr (CHF MWSt/ Jahr). Dok. Nr. 11d genehmigt am Seite 3 von 8

4 4 Anforderungen zur Verwendung von SUISSE GARANTIE In der Gastronomie kann die Garantiemarke SUISSE GARANTIE grundsätzlich ohne Zertifizierung verwendet werden, vorausgesetzt die Bestimmungen werden gemäss vorliegender Richtlinie sowie Gestaltungsmanual eingehalten. Bei erstmaliger Logo-Verwendung senden die Betriebe das Gut zum Druck, Verwendungsbeispiele oder Internetseiten zur Überprüfung an die AMS-Geschäftsstelle. Die Kennzeichnung mit SUISSE GARANTIE erfolgt innerhalb des Betriebes ausschliesslich auf Speisen, die aus SUISSE GARANTIE-konformen Zutaten hergestellt worden sind. SUISSE GARANTIE wird unmissverständlich und immer in Zusammenhang mit SUISSE GARANTIE-konformen Produkten verwendet. Die Verwendung des SUISSE GARANTIE-Logos darf nicht zur Täuschung führen. Der Zusammenhang zwischen dem Produkt und der Garantiemarke muss immer gewährleistet sein. 4.1 Kennzeichnung von einzelnen SUISSE GARANTIE Komponenten In der Gastronomie dürfen einzelne Komponenten mit dem Hinweis "SUISSE GARANTIE konform/suisse GARANTIE-zertifiziert" gekennzeichnet werden, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass diese vollumfänglich den Anforderungen der Garantiemarke entsprechen. Beispiele: a) Die folgenden Zutaten sind SUISSE GARANTIE-konform: Rüebli, Pilze- und Schweinefleisch. b) Kartoffeln, Tomaten, Gurken von unserem Selbstbedienungsbuffet sind SUISSE GARANTIE-konform. c) Wir verwenden ausschliesslich SUISSE GARANTIE-konformes Rindfleisch. 4.2 Kennzeichnung ganzer Menus Die Kennzeichnung ganzer Menus mit dem Logo SUISSE GARANTIE ist nur erlaubt, wenn die Gesamtrezeptur, d.h. alle Zutaten landwirtschaftlicher Herkunft eines Menus (davon ausgenommen sind Gewürze, Gewürzzubereitungen), die Anforderungen erfüllt. Im Zweifelsfall entscheidet die AMS-Geschäftsstelle. Beispiele: a) Menu: SUISSE GARANTIE-Tagesteller (Kalbsschnitzel mit Kartoffeln und Salat) b) Unser Zürigschnetzlets mit Rösti wird vollumfänglich mit SUISSE GARANTIEkonformen Zutaten zubereitet. Dok. Nr. 11d genehmigt am Seite 4 von 8

5 4.3 SUISSE GARANTIE-Werbung SUISSE GARANTIE darf lediglich in der Werbung verwendet werden, wenn ein Gastronomiebetrieb grossen Wert auf die Schweizer Herkunft seiner Zutaten legt und eine entsprechende Beschaffungspolitik darlegen kann. Bsp.: In diesem Betrieb werden so viel wie möglich SUISSE GARANTIE-konforme Zutaten verwendet (auf Plakat, Tischsets, Servietten, Steller, Banner, ). Ein solcher SUISSE GARANTIE-Gastronomiebetrieb kann für seine Kommunikation das Logo im Zusammenhang mit SUISSE GARANTIE-konformen Produkten verwenden. In keinem Fall darf ein Gastronomiebetrieb Werbung mit SUISSE GARANTIE für den gesamten Betrieb durchführen. Bei erstmaliger Verwendung erhält die AMS-Geschäftsstelle Beispiele von Speisekarten, Prospekte und andere Werbedruckunterlagen mit dem Hinweis auf SUISSE GARANTIE (Gut zum Druck, Verwendungsbeispiele oder Internetseiten) zur Überprüfung. Die Verwendung des Logos muss gemäss Gestaltungsmanual erfolgen. Wenn der Betrieb auf seinen betriebseigenen Kommunikationsmassnahmen das SUISSE GARANTIE-Logo anbringt, ist er verpflichtet, sich bei der AMS-Geschäftsstelle anzumelden. 5 Kontrollen Für die Überprüfung der korrekten Verwendung von SUISSE GARANTIE werden Stichprobenkontrollen durchgeführt. Die Stichprobenkontrollen werden von der AMS selbst oder durch beauftragte Dritte durchgeführt. Anlässlich der Stichprobenkontrollen muss der Nachweis der gekennzeichneten Zutaten erbracht werden. 6 Sanktionen 6.1 Zuständigkeit Die Verantwortung für die Umsetzung im Falle von Verstössen, gegen die vorliegende Richtlinie, liegt bei der AMS-Geschäftsstelle. Die AMS-Geschäftsstelle entscheidet abschliessend über die Erteilung, Erneuerung sowie Auflagen, Verwarnung oder Entzug der Verwendungserlaubnis. Die AMS-Geschäftsstelle kann im Streitfall die Technische Kommission der AMS konsultieren. Dok. Nr. 11d genehmigt am Seite 5 von 8

6 6.2 Sanktionsverfahren Es wird vorausgesetzt, dass das Lebensmittel- und Gastgewerbegesetz sowie weitere Vorschriften für die Gastronomie eingehalten werden. Bei groben Verstössen gegen das Lebensmittel- und Gastgewerbegesetz kann die AMS-Geschäftsstelle die Erlaubnis zur Verwendung des SUISSE GARANTIE-Logos entziehen. Verstösse gegen die SUISSE GARANTIE-Anforderungen werden anlässlich der Kontrollen festgehalten. Die Feststellung von Verstössen ist jedoch nicht zwingend an die Kontrollen gebunden, Verstösse können auch von Dritten an die AMS-Geschäftsstelle gemeldet werden. Solche Meldungen werden von der AMS-Geschäftsstelle verifiziert und gemäss der vorliegenden Richtlinie behandelt. Bei einem Missbrauch der Verwendung der Garantiemarke SUISSE GARANTIE kann die Agro- Marketing Suisse die Verwendungserlaubnis des SUISSE GARANTIE-Logos in den betroffenen Gastronomiebetrieben entziehen. 7 Genehmigung und Inkraftsetzung Diese Richtlinie wurde von der AMS-Geschäftsstelle am genehmigt und tritt am 1. September 2015 in Kraft. Bern, am Die Geschäftsführerin: Charlotte Hofstetter Dok. Nr. 11d genehmigt am Seite 6 von 8

7 Anhang 1: Anmeldeformular - Vereinbarung 1. Grundsatz Die Richtlinie der AMS Agro-Marketing Suisse für Gastronomiebetriebe legt die Vorgaben fest, welche ein Gastronomiebetrieb bei der Verwendung der Garantiemarke SUISSE GARANTIE erfüllen muss. Bitte senden Sie das vorliegende Anmeldeformular (letzte Seite) vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an die AMS-Geschäftsstelle: AMS Agro-Marketing Suisse, Brunnmattstrasse 21, 3007 Bern; info@suissegarantie.ch. 2. Änderung der Verhältnisse in Ihrer Organisation Ergeben sich beim Gesuchsteller/in Änderungen gegenüber dem vorliegenden Anmeldeformular (personelle oder strukturelle Änderungen, Verantwortlichkeiten etc.), ist die Geschäftsstelle der AMS schriftlich darüber zu informieren. 3. Bestätigung Mit der untenstehenden Unterschrift bestätigt der Gesuchsteller/in folgendes: Das unterzeichnete Anmeldeformular gilt als Vereinbarung zwischen der AMS und dem Gastronomiebetrieb. Die aktuell gültige Richtlinie der Agro-Marketing Suisse für Gastronomiebetriebe und das Gestaltungsmanual für die Garantiemarke SUISSE GARANTIE sind dem Unterzeichnenden bekannt und werden eingehalten. Die SUISSE GARANTIE-konformen Produkte stammen von anerkannten oder benutzungsberechtigten Betrieben. Der/die Gesuchsteller/in erklärt sich damit einverstanden, dass in dessen Betrieb zur Überprüfung der korrekten Verwendung der Garantiemarke SUISSE GARANTIE (gemäss Richtlinie der AMS für Gastronomiebetriebe) Stichprobenkontrollen durch die AMS- Geschäftsstelle oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden und dass er die relevanten Dokumente zur Einsicht zur Verfügung stellt. Bei erfolgter Registrierung erlaubt, der/die Gesuchsteller/in, dass die AMS auf ihrer Internetseite den Betrieb in die Liste der berechtigten Verwender der Garantiemarke publiziert. Für die Benutzung der Garantiemarke SUISSE GARANTIE erhebt die AMS eine Gebühr. Diese beträgt CHF 50.- (+ MWSt) / Jahr. Die Verwendungserlaubnis wird den Gastronomiebetrieben, welche die Gebühr nicht bezahlen, entzogen. Eine erneute Anmeldung kann erst im Folgejahr erfolgen. Bei erstmaliger Verwendung des SUISSE GARANTIE-Logos verlangt die AMS- Geschäftsstelle vom interessierten bzw. angemeldeten Gastronomiebetrieb Gut zum Druck oder Verwendungsbeispiele (Menu-Karten, Werbungen)zur Überprüfung. Dok. Nr. 11d genehmigt am Seite 7 von 8

8 4. Angaben zum Gesuchsteller / zur Gesuchstellerin bzw. zur Firma Name:... Kontaktperson:... Adresse:... PLZ, Ort:... Tel:... Fax: Wie möchten Sie das SUISSE GARANTIE-Logo verwenden, kurze Beschreibung des Konzepts? für einzelnen SUISSE GARANTIE Komponenten (Ziff. 4.1) für ganze Menus (Ziff. 4.2) in der Werbung (Ziff. 4.3) Welche Produktegruppe/n möchten Sie in SUISSE GARANTIE-Qualität verwenden? Getreide, Ölsaaten Eier und Eierprodukte Fleisch und Fleischprodukte Honig und andere Bienenprodukte Milch und Milchprodukte Wildfische und Wildkrebse Früchte, Gemüse und Kartoffeln Hortikultur Speisepilze Zucker Andere, nämlich Unterschriften Ort, Datum Unterschrift Gesuchsteller/in Dok. Nr. 11d genehmigt am Seite 8 von 8

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