Forstliche Förderung NFA Liebenburg, Seminar Betreuungsforsten S. Morich-Benneckendorf

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1 Forstliche Förderung NFA Liebenburg, Seminar Betreuungsforsten S. Morich-Benneckendorf

2 Grundsätzliches Fördermittel kommen seit 2014 nicht mehr von der EU (ehem. 50%), sondern ausschließlich vom Bund (GAK) und Land Niedersachsen (60/40%). Zuständigkeiten: Das Landwirtschaftsministerium (ML) ist zuständig für die Regelungen der Forstlichen Förderung im Land Niedersachsen. Bewilligungsbehörde für die Antragsbearbeitung ist der Fachbereich Forstliche Förderung der LWK Niedersachsen mit der Zentrale in Hannover und div. Regionalstellen z. B. in Northeim, Hildesheim. Die Niedersächsischen Landesforsten sind nicht Teil der Bewilligungsbehörde. Forstämter, Förster und die Koordinationsstelle Förderung sind nur beratend und unterstützend tätig. 2

3 Werdegang eines Förderantrags: 1. Waldbesitzer+Förster stellen den Antrag Die Regionalstelle Hildesheim prüft Zentrale Bewilligungsstelle Hannover prüft und erstellt den Bescheid Der Bescheid geht an den Waldbesitzer 2. Durchführung der Maßnahme. Der Waldbesitzer tritt finanziell in Vorleistung! 3. Waldbesitzer+Förster erstellen den Verwendungsnachweis (=Auszahlungsantrag) Die Regionalstelle Hildesheim prüft Die Zentrale Bewilligungsstelle Hannover prüft und erstellt den Bescheid 4. Das Geld wird ausgezahlt! 3

4 Neue Richtlinie Forstliche Förderung Die neue Richtlinie ist zum in Kraft getreten. Sie ist gültig bis Aufbau und Inhalt A.Allgemeine Bestimmungen B.Erstaufforstung (Kulturen) C.Naturnahe Waldbewirtschaftung (Umbaukulturen, Kalkung) D.Forstwirtschaftliche Infrastruktur (Wegebau) E.Schlussbestimmungen 4

5 Allgemein Geförderte Maßnahmen dürfen keinen anderen Gesetzen/gesetzlichen Regelungen zuwider laufen (Naturschutzrecht, Nachbarschaftsgesetz). Gefördert werden Verfahren, deren Eignung erprobt und nachgewiesen ist (Abstimmung mit der forstlichen Versuchsanstalt, z. B. Einzelschutz). Keine Förderung bei Anwendung chemischer Verfahren. Finanzielle Beteiligungen Dritter sind anzugeben. Die Förderung reduziert sich entsprechend. Auf die Reduktion kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Maßnahme ohne die Drittmittel nicht ausgeführt würde. Die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich nicht förderfähig. 5

6 Allgemein Bagatellgrenze Es gibt künftig für alle Maßnahmen nur noch eine Mindestzuwendungshöhe (Bagatellgrenze) von Euro. Neu: Großbetriebe sind von Zuwendungen ausgeschlossen Große Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte und Jahresumsatz über 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme über 43 Mio. EUR, alle kommunalen Forstbetriebe) Der Antragsteller muss nachzuweisen, dass ein Anreizeffekt vorliegt. Hierzu sind eine Situationsbeschreibung und eine Investitionsrechnung, (Vergleichsrechnung), vorzulegen. Zweckbindungsfrist 10 Jahre für Kulturen (incl. Erstaufforstungen) und Wegebauten 5 Jahre für alle anderen Maßnahmen (Waldkalkung, Kulturpflegeprämie) 6

7 Antragsfristen 1.April Wegebau Kalkung Kulturen (Herbst) 30.Juni Kulturen (Frühjahr) Kalkung Wegebau 30.Sep 7

8 Für welche Maßnahmen gibt es Förderung? Kulturen -Erstaufforstung, Umbaukultur; Nachbesserungen Kulturpflege Wegeausbau Wegegrundinstandsetzung nach überregionalen Schadereignissen Waldkalkung Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse 8

9 Wofür gibt es KEINE Förderung? Wegfall von Maßnahmen in der neuen Richtlinie: Wegeneubau Einkommensverlustprämie (bei Erstaufforstung) Bestandespflege (Läuterung, Durchforstung) Waldschutz soll mittels separater Richtlinie förderfähig werden, Zeitpunkt *** Waldumweltmaßnahmen (Vertragsnaturschutz) 9

10 Für alle Förderkulturen gilt: Standortkartierung muss vorliegen. Standortkriterien: Nährstoffversorgung, Wasserversorgung, Bodenstruktur, Geländeausformung Standortgemäße Baumartenzusammensetzung Standortgemäße Baumarten heißt u. a.: - Die Art muss an den Boden und das Klima angepasst sein. - Die Art darf keine Krankheiten verbreiten. - Die Art muss mischbar sein. - Die Art muss sich selbst durch natürliche Verjüngung erneuern lassen. Ziele: Entwicklung stabiler, vitaler Wälder mit nachhaltiger Holzlieferung unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels = Naturnahe Wälder 10

11 Für alle Förderkulturen gilt: Teilmaßnahmen einer Kultur, die mitgefördert werden: Vorarbeiten (z. B. Kartierungen) Boden- und Flächenvorbereitung (z. B. Räumen, Mulchen) Pflanzmaterial Pflanzung Schutz (Zaun, Einzelschutz) 11

12 Für alle Förderkulturen gilt: Laubholzanteil mindestens 50%. Neu: Unterscheidung nach Baumgruppen Baumartengruppe 1: Baumarten mit großer Naturnähe - einheimisches Laubholz und Kiefer (Pinus silvestris) - einheimische Sträucher zuwendungsfähig sind 100% der nachgewiesenen Ausgaben bzw. Zuwendungspauschalen Baumartengruppe 2: Baumarten mit geringerer Naturnähe - einheimische und fremdländische Nadelbaumarten (z.b. Lärchenarten, Tannenarten) einschl. Douglasie, fremdländische Laubbaumarten wie Roteiche, Robinie, Kastanienarten zuwendungsfähig sind 50% der nachgewiesenen Ausgaben bzw. Zuwendungspauschalen 12

13 Für alle Förderkulturen gilt: Baumart Douglasie: Sie ist weiterhin förderfähig, ABER: Nicht auf Standorten mit Nährstoffziffer 4+ und besser Nicht in gesetzlich geschützten Biotopen gem. 30 BNatSchG Nicht in Lebensraumtypen von FFH-Gebieten Als Baumart der Gruppe 2 ist die Douglasie maximal zu 50% förderfähig. 13

14 Erstaufforstungskultur Ziel: Waldvermehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen Maßnahmen: - Erstaufforstung aller Flächen, die vorher nicht Wald waren - Nachbesserung in den ersten 3 Jahren (mehr als 30% Ausfall) - Kulturpflegeprämie (Auszahlung im 5. Standjahr) Bedingungen: - Mindestfläche 1 ha, - bei Waldanschluss Mindestpflanzfläche 0,3 ha - keine Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsplantagen und ähnliche Sonderkulturen - keine Aufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von NSG, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen sowie Natura 2000-Gebieten führen - keine Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen sowie andere Maßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen 14

15 Erstaufforstungskultur Kulturart Laubholz- Nadelholzanteil Fördersatz: Mischkultur mind. 50% 21 50% bis zu 80% Laubbaumkultur % 1-20% bis zu 90% reine Laubbaumkultur ohne Nadelholz: neu! bis zu 100% Zweckbindungszeitraum: 10 Jahre Kulturpflegeprämie/-sicherungspauschale: Einmalig nach 5 Jahren (Bagatellgrenze ). Gilt nur für Kulturen nach der neuen Richtlinie (also frühestens 2021). 15

16 Förderung der Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft = Umbaukulturen Maßnahmen: - Aufforstung in bestehenden Waldflächen unter bestimmten Bedingungen - Nachbesserung in den ersten 3 Jahren (mehr als 30% Ausfall) - Kulturpflegeprämie (Auszahlung im 5. Standjahr) 16

17 Förderung der Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft = Umbaukulturen Der Vorbestand muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: Reines Nadelholz : Geringe Qualität: Leistungsschwach: Geschädigt: mehr als 30% z.b. Windwurf auch: Wurzelschwamm, Eschentriebsterben, Eichenkomplexerkrankung 17

18 Förderung der Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft = Umbaukulturen Weitere Vorgaben: Mindestfläche: 0,3 ha Mindest- und Höchstaltersgrenzen (Fichte 50/100 Jahre) Pflanzenzahlen je ha Baumartenmischungen standortangepasst (Waldentwicklungstypen) nicht abschließend Kulturart Laubholz- Nadelholzanteil Fördersatz: Mischkultur mind. 50% 21 50% bis zu 70% Laubbaumkultur % 1-20% bis zu 85% 18

19 Nachbesserungskulturen bei Ausfällen in geförderten Kulturen (Erstaufforstung und Umbau): innerhalb von 3 Jahren nach Kulturbegründung und wenn mindestens 30% der Pflanzen oder mehr als 1 ha abgestorben sind. Devise: der Waldbesitzer konnte den Schaden trotz sorgfältiger Vorsorge und Pflege nicht vermeiden! Aktuell sind Nachbesserungen von durch Mäuse geschädigten Kulturen förderfähig. Voraussetzung für die Zuwendungsfähigkeit ist der Nachweis einer vorangegangenen Mäusebekämpfungsmaßnahme auf der Fläche. 19

20 Zusammenfassung Fördersätze bei Kulturen 1. Kulturart bedingt grundsätzlich den Fördersatz Mischungsanteile an Laub- und Nadelholz. (Umbaukultur 70 o. 85% bzw. Erstaufforstung 80, 90 oder 100%). Je höher der Laubholzanteil, desto höher der Fördersatz. 2. Baumartengruppe 2 (hauptsächlich Nadelholz) reduziert den Fördersatz der Kulturart nochmals um 50%. Das gilt für die Pflanzenkosten und anteilig auch für alle beantragten Teilmaßnahmen (z. B. Zaunbau, Flächenvorbereitung) 20

21 Waldkalkung Ausbringung von kohlensaurem Magnesiumkalk mit Luft- oder Bodenstreufahrzeugen Förderung einmal im Jahrzehnt. Keine Förderung: auf gut bis sehr gut nährstoffversorgten Standorten (Nährstoffziffer 4+ und besser) in gesetzlich geschützten Biotopen Zuwendungshöhe bis zu 90 % Zuwendungshöhe bis zu 100 % - Waldbesitzer, die im Kalkungsgebiet bis zu 30 ha Wald besitzen - in Gemarkungen mit intensiver Gemengelage auch größere Waldbesitzer, soweit deren Anteil nicht mehr als 20% der gesamten Kalkungsfläche beträgt 21

22 Forstliche Infrastruktur Maßnahmen: - Wegeausbau - Grundinstandsetzung nach überregionalen Schadereignissen (wird gesondert von ML freigegeben) - Holzkonservierungsanlagen zur Nasslagerung von Holz 22

23 Wegeausbau Voraussetzungen - Keine Übererschließung (nicht mehr als 45 lfm/ha) - Nur Ausbau von LKW-fähigen Wegen (keine Rückewege, Schwarzdecken) - die geförderten Wege müssen zur Erholung offen stehen - Berücksichtigung der anerkannten Regelungen des forstwirtschaftlichen Wegebaus 23

24 Wegeausbau Umfang und Höhe der Förderung Wegebau (Ausbau) / Grundinstandsetzung - bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche bis 100 ha bis zu 70 % - bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche bis ha bis zu 60 % - bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche über ha bis zu 42 % der tatsächlich gezahlten Kosten. Planung, Bauleitung und Ausschreibung durch den Wegebaustützpunkt der Landesforsten. Diese Kosten sind ebenfalls förderfähig. 24

25 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Reine Landesförderung mit eigener Richtlinie vom Gefördert wird nur noch die eigenständige, überbetriebliche Vermarktung des Holzes als Maßnahme Holzprämie Förderung je Festmeter verkauften Holzes mit 1,60 /Fm Mindestmenge/ha Waldfläche: 2 Fm Bei mehr als 2 Fm verkauftem Holz gibt es ab dem 3. Fm 0,40 /Fm Förderung. Förderzeitraum: 10 Jahre Bagatellgrenze Mindestflächengröße ha Eine Informations- und Fortbildungsveranstaltung/Jahr 25

26 Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte Als bedeutsamste forstliche Maßnahmen sind förderfähig: Kulturen (Umbaukulturen, Erstaufforstung, Nachbesserung) Wegeausbau vorhandener, unzureichender Wege Waldkalkung Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig. Der Antragsteller muss mit den Kosten in Vorleistung treten. Für Kulturen gilt: Mindestens 50% Laubholz Je mehr Laubholz, desto höher die Förderung. 26

27 Weitere Informationen im Internet: Auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums ( Suchbegriff: Forstliche Förderung oder Suchpfad: Themen-Wald, Holz & Jagd-Wald und ForstwirtschaftFörderung Auf der Homepage der Landwirtschaftskammer (lwk-niedersachsen.de) Suchbegriff: Forstliche Förderung 27

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