Bodenschutz und Bodenplanungsgebiet Harz im Landkreis Goslar

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1 Bodenschutz und Bodenplanungsgebiet Harz im Landkreis Goslar Eine Information des Amtes für Wasser- und Bodenschutz beim Landkreis Goslar (Stand: August 2004)

2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort 2. Was ist Bodenschutz? 3. Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten? 4. Wie ist die Situation im Landkreis Goslar? Allgemeine Problemdarstellung Besondere Problematik im Landkreis Goslar 5. Wie geht die untere Bodenschutzbehörde mit dieser Situation um? Welchen Zweck verfolgt die Bodenplanungsgebietsverordnung? Welche Maßnahmen sind im Bodenplanungsgebiet zu beachten? Welche Vorteile schafft die Verordnung? Wer ist für Bodenschutz verantwortlich? Wie gehe ich mit Überschussboden um? Was ist noch zu beachten? 6. Begriffe

3 1. Vorwort Bodenschutz ist ein wichtiges Thema. Im Landkreis Goslar besitzt dieses Thema einen besonderen Stellenwert, den wir Ihnen gern näher bringen möchten. Das seit 1999 in Kraft getretene neue Bodenschutzrecht regelt konkret den künftigen Umgang mit dem Umweltmedium Boden. Diese noch recht neue Gesetzgebung stellt historische Industrieregionen wie den Landkreis Goslar jedoch vor eine spezielle Problematik. Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben setzt der Landkreis Goslar darauf, die Betroffenen zur vorliegenden Bodenbelastung umfassend zu informieren und sensibilisieren. Ziel ist es, gemeinsam konstruktive Lösungen zum Umgang mit der besonderen Belastungssituation zu erarbeiten. Im folgenden Text stellen wir Ihnen die allgemeinen Regelungen zum Bodenschutz vor und gehen dann auf die konkrete Situation im Landkreis Goslar ein. Der Text wiederholt und ergänzt die in unserer Internetpräsentation bereits angesprochenen Punkte. Er bietet Ihnen weitergehende Informationen und verzichtet weitgehend auf Fotos und grafische Gestaltung. Selbstverständlich beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Bodenschutzbehörde gern Ihre Fragen. 2. Was ist Bodenschutz? Zweck des Bodenschutzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Schädliche Bodenveränderungen sind daher abzuwehren, verunreinigter Boden oder Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und es ist eine Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Als Boden ist dabei die oberste Schicht der Erdkruste zu bezeichnen, soweit sie Träger von Bodenfunktionen ist. Die Funktionen des Bodens werden unterteilt in natürliche Bodenfunktionen (z.b. Lebensgrundlage für Menschen und Tiere, Bestandteil des Naturhaushalts), Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und Nutzungsfunktionen (z.b. Rohstofflagerstätte). 3. Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten? Das Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom , (in Kraft getreten am , zu finden im BGBl. 1998, Teil I Nr.16 vom ). Es regelt die Sicherung und Sanierung von Boden und Altlasten sowie die hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen. Weiterhin enthält es eine Reihe von Begriffsbestimmungen. Dort wird ferner geregelt, welche Pflichten der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung bzw. der Eigentümer eines mit einer schädlichen Bodenveränderung belasteten Grundstückes zu erfüllen hat.

4 Das Niedersächsische Bodenschutzgesetz (NBodSchG) vom (in Kraft getreten am , zu finden im Nds. GVBl. Nr. 4/1999 vom ). Es legt die Zuständigkeit in Niedersachsen fest (zuständig sind in Niedersachsen die unteren Bodenschutzbehörden = Landkreise und kreisfreie Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg). Darüber hinaus werden die rechtlichen Grundlagen für ein Altlastenkataster geschaffen. Es enthält ferner Regelungen zu den Pflichten des von einer Altlast Betroffenen (Mitteilungsund Auskunftspflichten) und zu den Rechten der Behörde (Betretens- und Ermittlungsrechte). Außerdem enthält es die Ermächtigung Bodenplanungsgebiete durch eine Verordnung auszuweisen. Der Landkreis Goslar hat davon mit der Verordnung des Bodenplanungsgebietes Harz im Landkreis Goslar Gebrauch gemacht. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom (zu finden im BGBl. 1999, Teil I Nr. 36 vom ). Sie konkretisiert die Anforderungen an die Untersuchung und Behandlung von schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere mit Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerten für Schadstoffe. Außerdem enthält sie weitere Begriffsbestimmungen. Die Verordnung des Bodenplanungsgebietes Harz im Landkreis Goslar (Bodenplanungsgebietsverordnung) vom (zu finden im Amtsblatt Nr. 13 vom ) Sie weist für den Landkreis Goslar vier verschiedene Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Belastungen aus und gibt für diese Teilgebiete einheitliche Regelungen zum Umgang mit der vorhandenen Bodenbelastung vor. 4. Wie ist die Situation im Landkreis Goslar? Allgemeine Problemdarstellung Wann sind welche Maßnahmen nach dem Gesetz notwendig? Von belasteten Böden können unterschiedliche nachteilige Wirkungen ausgehen. Um solche zu vermeiden und die Böden möglichst umfassend zu schützen, hat der Gesetzgeber Vorsorgewerte und Prüfwerte festgelegt. Werden im Boden Vorsorgewerte überschritten, so bedeutet dies zwar, dass der Boden bereits nachteilig verändert wurde. Dieses löst in der Praxis jedoch noch keine Maßnahmen aus. Erst bei Überschreiten der Prüfwerte oder dem konkreten Verdacht hierauf wird eine konkrete Untersuchung des Bodens erforderlich. In einigen Fällen kann das Ergebnis der Untersuchung dazu führen, dass Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Wirkungspfade Es werden folgende Schadstoffwege, auch Wirkungspfade genannt, unterschieden: Boden Mensch Boden Grundwasser / Trinkwasser Mensch Boden Nahrungspflanze / Nutztier Mensch

5 Spezielle Prüfwerte Bei der Betrachtung von Böden wird zwischen folgenden Nutzungsarten unterschieden: Grünland Ackerbau, Gartenbau, Nutzgarten Industrie- und Gewerbegrundstücke Park- und Freizeitflächen Wohngebiete Kinderspielflächen Für jede Nutzungsart sind spezielle Prüfwerte vorgeschrieben, um nachteilige Wirkungen für die Gesundheit der Menschen zu vermeiden. Beispielhaft finden Sie hier die Vorsorge- und Prüfwerte für ausgewählte Nutzungsarten: Wirkungspfad Boden Mensch: Nutzung des Bodens (Grundstücks) Schadstoff Vorsorgewert in mg/kg Prüfwert in mg/kg Wohngebiete Arsen Blei Cadmium Kupfer Zink (As) (Pb) (Cd) (Cu) (Zn) , * - - Kinderspielflächen Arsen Blei Cadmium Kupfer Zink (As) (Pb) (Cd) (Cu) (Zn) , * - - *: In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau au vovon Nahrungspflanzen genutzt werden, gilt für Cadmium ein Prüfwert von 2,0 mg/kg. Auswirkungen auf die Gesundheit Bei den nachteiligen Wirkungen durch Schwermetalle und Arsen im Boden geht es im Wesentlichen um unterschwellige Dauerbelastungen, deren Auswirkungen auf die Gesundheit nur schwer eindeutig zuzuordnen sind. Untersuchungsergebnisse liegen zur Belastung mit Blei vor stellte das Bundesgesundheitsamt im Hüttengebiet zwischen Goslar und Bad Harzburg Bleibelastungen im Blut von Kindern aus Oker fest. Belastet wurden die Kinder vor allem beim Spielen außerhalb der Wohnungen auf staubigen, unbefestigten Freiflächen. Dabei ist die Bleibelastung nicht nur durch den Hand-zu-Mund-Kontakt zustande gekommen, sondern auch durch das Aufwirbeln und Einatmen von schwermetallhaltigem Staub auf den unbefestigten Freiflächen.

6 Trotz der nachgewiesenen Bleibelastungen im Blut ergaben sich aber für den Gesundheitszustand der untersuchten Kinder keine Hinweise auf Schäden durch Schwermetalle. Weitere vom Kreisgesundheitsamt in den Folgejahren veranlasste Untersuchungen von Muttermilch, Nackenhaarproben und ausgefallenen Milchzähnen auf Schwermetalle gaben Hinweise, dass insgesamt die Belastung des menschlichen Körpers gegenüber 1980 abgenommen hat. Trotzdem muss nach wie vor sorgfältig mit dem Boden umgegangen werden. Dies betrifft sowohl den Anbau von Gartenfrüchten als auch insbesondere das Spielen von Kindern auf Freiflächen. Besondere Problematik im Landkreis Goslar Der Landkreis Goslar ist geprägt von den Folgen seiner 1000-jährigen Geschichte des Bergbaus und des Hüttenwesens am und im Harz. Die reichen Erzlagerstätten des Harzes waren weltbekannt für die Gehalte an Blei, Kupfer und Silber, sowie an Arsen, Cadmium und Quecksilber. Die Gewinnung und Verhüttung dieser Erze trugen damals dazu bei, dass sich eine der blühendsten und größten Industrieregionen Norddeutschlands herausbildete. Die industrielle Entwicklung führte dazu, dass große Flächen in Anspruch genommen wurden. Noch heute zeugen viele Brachflächen und Halden von dieser Industrie. Im Umgang mit den Erzen wurden große Flächen mit Schadstoffen verunreinigt und stellen heutzutage eine Erblast für den Harz und sein Umland dar. Die Zentren der Montanindustrie waren in den Städten Goslar, Langelsheim, Oker, den Oberharzer Bergstädten sowie in den Tälern der Harzflüsse Oker und Innerste angesiedelt. Darüberhinaus wurden Schwermetalle durch die Verwendung der Bergbaurückstände (z.b. Schlacke, Pochsand) als Baustoff weit verbreitet. Die Folge davon ist, dass in Siedlungsgebieten sowie in den Flusstälern und -auen die Bodenbelastungen höher sind, als in den übrigen Bereichen. Die Bodenbelastungen im Landkreis Goslar wurden seit den 80er Jahren fortlaufend untersucht und durch aktuelle Daten ergänzt. Hierbei wurden besonders die Belastungen durch Schwermetalle (harztypisch sind dabei v.a. Blei und Cadmium) und Arsen analysiert. Der Datenbestand erlaubt einen aussagefähigen Überblick über die Belastungen unserer Böden. Die Bodenbelastungen sind eine wichtige Beurteilungsgröße bei allen Planungen. Da in fast allen Siedlungsbereichen des Landkreis Goslar Prüfwert-Überschreitungen für die jeweiligen Nutzungen vorliegen, wären nach den bundesgesetzlichen Regelungen oft kostenintensive Einzeluntersuchungen notwendig gewesen. Dies hätte für ca Einzelgrundstücke im Landkreis Goslar einen bodenschutzrechtlichen Handlungsbedarf bedeutet. Da dies zwangsläufig eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Region in Frage gestellt hätte, hat der Landkreis Goslar von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und hat die Bereiche der Siedlungsflächen per Verordnung als Bodenplanungsgebiet ausgewiesen (siehe Ziff. 5).

7 5. Wie geht die untere Bodenschutzbehörde mit dieser Situation um? In 4 NBodSchG wird der Bodenschutzbehörde die Möglichkeit eröffnet, per Verordnung ein Bodenplanungsgebiet festzusetzen in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen für Bereiche mit flächenhaft schädlichen Bodenveränderungen nach einheitlichen Maßstäben festgesetzt und aufeinander abgestimmt werden. Der Landkreis Goslar hat auf dieser Grundlage die Verordnung über das "Bodenplanungsgebiet Harz im Landkreis Goslar" (Bodenplanungsgebietsverordnung) festgesetzt. Da flächenhaft größere Unterschiede in der Schadstoffkonzentration und in der Art der Schadstoffe vorliegen, wurde das Bodenplanungsgebiet in insgesamt 4 Teilgebiete untergliedert. Innerhalb dieser Teilgebiete ist mit einem ähnlichen Belastungsniveau zu rechnen. Die Regelungen der Verordnung bestimmen im Wesentlichen den Umgang des Landkreises Goslar mit der besonderen Situation. Die verschiedenen Teilaspekte dieser Regelungen sind nachstehend dargestellt: Welchen Zweck verfolgt die Bodenplanungsgebietsverordnung? Die Regelungen zum Bodenschutz dienen im Wesentlichen der Abwehr von Gefahren, die durch schädliche Bodenveränderungen, d.h. durch Schadstoffe im Boden, hervorgerufen werden. Das Bundes-Bodenschutzgesetz nimmt daher die jeweiligen Pflichtigen (s.u.) in die Verantwortung. Sie müssen die betreffenden Grundstücke untersuchen und ggf. sanieren. Die flächendeckenden Belastungen im Landkreis Goslar lösen eine Reihe von Pflichten für die Grundstücksbesitzer aus. Die Bodenplanungsgebietsverordnung erspart den Verpflichteten teure Untersuchungen und Sanierungsplanungen und vereinheitlicht notwendige Sanierungsmaßnahmen. Dies ist u.a. möglich, weil der Landkreis Goslar bereits vorhandene Untersuchungsergebnisse durch eigene, aktuelle Untersuchungen ergänzt und die Daten wissenschaftlich aufbereitet hat. Der Landkreis Goslar hat auf Basis der so gewonnenen Erkenntnisse die Grundlage für einen verantwortungsvollen Umgang mit schädlich verändertem Boden geschaffen. Durch die Einteilung in Teilgebiete wird jedem Grundstückseigentümer erstmalig die konkrete Belastungssituation auf seinem Grundstück verdeutlicht. Es werden die erforderlichen Bodenschutzmaßnahmen in Abhängigkeit der jeweiligen Belastung und der tatsächlichen Nutzung aufgeführt. Dazu gehören auch Regelungen zum Umgang mit ausgehobenem oder abgeschobenem Boden. Sinn der Regelungen ist die langfristige Verbesserung der vorhandene Bodenbelastung. Dieser Grundsatz findet sich auch in den neu erlassenen Bauleitplanungen wieder. Ob Ihr Grundstück in einem der 4 Teilgebiete liegt und mit welchen Belastungen Sie rechnen müssen, entnehmen Sie bitte den "Karten des Bodenplanungsgebietes" die auf den Internetseiten des Amtes für Wasser- und Bodenschutz eingesehen werden können. Welche Maßnahmen sind im Bodenplanungsgebiet zu beachten? Da die Verordnung den Zweck verfolgt, für den gesamten Geltungsbereich einheitliche Regelungen zu treffen, lässt sich diese Frage nicht mit wenigen kurzen Sätzen erklären. Der Landkreis Goslar hat daher zwei Übersichten entwickelt, die in einem Kurzüberblick die erforderlichen Maßnahmen in den einzelnen Teilgebieten darstellen:

8 Übersicht A Wie kann die Aufnahme der Bodenschadstoffe durch den Menschen unterbunden werden? Grundstücksnutzung Teilgebiet Öffentliche Kinderspielflächen Teilgebiete 1+2 Teilgebiet 3 Teilgebiet 4 Abdeckung mit unbelastetem Oberboden 1 oder Bodenaustausch belastet gegen unbelastet 1 und Grabesperre unter Sandkisten 2 (in beiden Fällen) Sonstige Kinderspielflächen auch in Haus- und Kleingärten Abdeckung mit unbelastetem Oberboden 1 oder Bodenaustausch - belastet gegen unbelastet 1 und Grabesperre unter Sandkisten 2 (in beiden Fällen) Abdeckung mit unbelastetem Oberboden 1 oder Bodenaustausch 1 belastet gegen unbelastet oder dauerhaft deckende Begrünung 2 und Grabesperre unter Sandkisten 2 (in allen Fällen). Bei deckender Begrünung muss der an die Sandkisten heranreichende Boden durch Betonplatten o.ä. abgegrenzt werden. Wohnnutzung ohne Kinderspielfläche Abdeckung mit unbelastetem Oberboden 3 oder Bodenaustausch belastet gegen unbelastet 3 oder dauerhaft deckende Begrünung Keine Maßnahmen erforderlich. Park- und Freizeitfläche Industrie- und Gewerbefläche Ackerbau, Grünland oder Nutzgärten 5 Maßnahmen nur erforderlich, wenn der Prüfwert nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für die jeweilige Nutzung ü- berschritten wird oder dies zu erwarten ist 4. Der Übergang von Bodenschadstoffen in die Nutzpflanze ist durch geeignete Maßnahmen zu minimieren 6. Weizen darf nur angebaut werden, wenn die untere Bodenschutzbehörde (ubb) dessen Eignung festgestellt hat. Der Anbau weiterer Nutzpflanzen kann von der ubb untersagt werden 7. Keine Maßnahmen erforderlich. 1. Die Mindestschichtstärke beträgt 35 cm nach Setzung. Der Boden darf die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) aufgeführten Prüfwerte für Kinderspielflächen nicht überschreiten. Besser wäre es, wenn der Boden die ebenfalls in der BBodSchV genannten Vorsorgewerte unterschreiten würde. 2. Das Umfeld der Spielflächen darf nur vegetationsfrei bleiben, wenn der Boden in dem Bereich die Prüfwerte für Kinderspielflächen unterschreitet und durch geeignete Maßnahmen eine Vermischung mit höher belastetem Boden vermieden wird. 3. Die Mindestschichtstärke beträgt 10 cm nach Setzung. Der Boden darf die in der BBodSchV aufgeführten Prüfwerte für Wohngebiete nicht überschreiten. Besser wäre es, wenn der Boden die ebenfalls in der BBodSchV genannten Vorsorgewerte unterschreiten würde. 4. Auskünfte über die mögliche Schadstoffbelastung eines Grundstücks sind bei der unteren Bodenschutzbehörde erhältlich. 5. Hausgärten, Kleingärten und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden. 6. Je nach konkreten Bodenverhältnissen: z.b. Kalkung, Einsatz schadstoffarmer Düngemittel, Verschmutzungen durch geeignete Anbauund Erntetechniken verhindern, Pflanzen anbauen, die im Boden vorhandene Schwermetalle wenig oder gar nicht anreichern. 7. Die untere Bodenschutzbehörde (ubb) wird dazu eine mit der Landwirtschaftskammer abgestimmte Liste herausgeben.

9 Welche Vorteile schafft die Verordnung? Grundstücksbesitzer müssen ihre Grundstücke meist nicht untersuchen lassen, sondern können auf die Untersuchungsergebnisse des Landkreises zurückgreifen. Wenn Sanierungs-, Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen erforderlich sind, kann aus den aufgelisteten Varianten die geeignete ausgewählt werden Sie formuliert klare Anforderungen für die Verwertung von harztypisch belastetem Bodenmaterial. Sie fördert den Anbau gesunder Nahrungsmittel im Bereich landwirtschaftlicher Flächen und in privaten Nutzgärten. Sie schafft eine gesicherte Planungsgrundlage für alle Bauvorhaben. Insgesamt bietet die Verordnung daher eine gute Grundlage, um den Verpflichteten fachlich abgestimmte Sanierungsvorschläge an die Hand zu geben und somit die Bodensituation im Landkreis Goslar mittel- und langfristig zu verbessern. Wer ist für Bodenschutz verantwortlich? Das Bundes-Bodenschutzgesetz verlangt in Fällen, wo Boden schädlich verändert ist, von jedem Pflichtigen zum Teil umfangreiche Untersuchungen. Je nach deren Ergebnis sind dann Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Jeder Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Grundstückes ist dazu verpflichtet, Verunreinigungen durch Schadstoffe zu vermeiden. Bereits geschädigte Böden sind von den Verantwortlichen zu sanieren. Wie gehe ich mit Überschussboden um? Durch den Erlass der Bodenplanungsgebietsverordnung wurde die Möglichkeit eröffnet harztypisch belasteten Überschussboden in andere Gebiete des Landkreises zu verbringen, ohne dass vorher Untersuchungen notwendig werden. Somit ist eine Verwertung dieses Materials dann möglich, wenn das Verschlechterungsverbot eingehalten wird. Überschussboden aus gering belasteten Gebieten kann demnach in höher belastete Gebiete verbracht werden. Die nachfolgende Übersicht B zeigt auf, wie in welchem Teilgebiet mit Überschussboden umzugehen ist. Weitere Informationen können den Internetseiten zum Bodenmanagement entnommen werden. Ist eine Verwertung von Überschussböden nicht möglich, so ist er zu beseitigen. Hierzu ist der Boden der Abfallwirtschaft Goslar (AWG) nach Maßgabe der gültigen Abfallsatzung zu überlassen. Bei weiteren Rückfragen helfen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und partner der AWG gerne weiter.

10 Wie gehe ich mit Überschussboden um? Übersicht B Boden aus... Verbleib Verwertung außerhalb von Anlagen Verwertung in Anlagen Deponie Teilgebiet 1 Teilgebiet 2 Zulässig in Industrie- und Gewerbegrundstücken des gleichen Teilgebietes, Park- und Freizeitflächen des gleichen Teilegebietes, Wohngebieten des gleichenteilgebietes, wenn anschließend sofort Abdeckmaßnahmen gem. Ü- bersicht A erfolgen. Vorab ist eine Anzeige beim Landkreis Goslar-untere Abfallbehörde erforderlich. Ehem. Deponie Paradiesgrund Keine Boden- und Bauschuttdeponie "Am Großen Sülteberg" bei Langelsheim Hausmülldeponie Hattdorf im Landkreis Osterode am Harz Teilgebiete 3 und 4 Landwirtschaft Sonstige Herkunftsbereiche Zulässig in Teilgebieten 1-3 bei Herkunft aus Teilgebiet 3 Teilgebieten 1-4 bei Herkunft aus Teilgebiet 4 Einschränkungen: Nicht für Kinderspielflächen, Boden aus Teilgebiet 3 für Wohnnutzung nur zulässig bei dauerhafter Begrünung, In der Landwirtschaft nur als Unterboden zulässig. Zulässig in Teilgebieten 1-3 bei Herkunft aus Teilgebiet 3 Teilgebieten 1-4 bei Herkunft aus Teilgebiet 4 Einschränkungen: Nicht für Kinderspielflächen, Boden aus Teilgebiet 3 für Wohnnutzung nur zulässig bei dauerhafter Begrünung. ehem. Deponie Paradiesgrund Boden- und Bauschuttdeponie "Am Großen Sülteberg" bei Langelsheim Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten Zulässig in allen Teilgebieten Einschränkungen: Nicht für Kinderspielfläche ehem. Deponie Paradiesgrund Boden- und Bauschuttdeponie "Am Großen Sülteberg" bei Langelsheim

11 Was ist noch zu beachten? Beleg- und Aufzeichnungspflichten Die Verantwortlichen müssen erforderliche Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen dokumentieren und der unteren Bodenschutzbehörde Nachweise vorlegen (z. B. Rechnungen, Lieferscheine, Analyseberichte). Die Dokumentation entsprechender Maßnahmen ist auch deshalb sinnvoll, weil damit bei der Vermietung, Verpachtung oder einem Verkauf des Grundstückes gegenüber den neuen Nutzern belegt werden kann, dass die Belange des Bodenschutzes umgesetzt wurden. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem auch für Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Anbau- und Verzehrempfehlungen Durch den Anbau und den Verzehr von Nutzpflanzen aus den Hausgärten kann es zu einer zusätzlichen Schadstoffaufnahme kommen. Zum einen nehmen die Nutzpflanzen Schadstoffe über ihre Wurzeln auf und zum anderen können sich Schadstoffe über den Staub und Schmutz auf den Pflanzen absetzen. Deshalb ist ein sorgsamer Umgang mit den Nahrungspflanzen innerhalb der Bodenplanungsgebiete erforderlich. Das Gesundheitsamt des Landkreises Goslar hat zu diesem Zweck Anbau- und Verzehrempfehlungen formuliert, die bei der Bearbeitung und Nutzung schwermetallbelasteter Gartenböden beachtet werden sollen. Das entsprechende Merkblatt ist der Verordnung als Anhang beigefügt. Es enthält u.a. Empfehlungen, welche Nutzpflanzen in welchen Belastungsgebieten nicht angebaut und verzehrt werden sollten und welcher Personenkreis vor allem betroffen ist. Die Anbau- und Verzehrempfehlungen erhalten Sie auf den Internetseiten des Amtes für Wasser- und Bodenschutz oder beim Gesundheitsamt Goslar, Goslar, Heinrich-Pieper-Straße 9, Tel.: (05321) , Achim Höfert Umgang mit sonstigen Stoffen Durch das Auf- oder Einbringen von Bioabfällen, Bankettschälgut und Gewässersedimenten kann es grundsätzlich zu einer Verschlechterung der Bodenqualität kommen. Um dies zu verhindern, wurden entsprechende Regelungen zum Umgang mit diesen Stoffen in die Verordnung aufgenommen: o o Bioabfälle Es ist darauf zu achten, dass diese kompostierten Abfälle nicht die in der Bioabfallverordnung festgelegten Schwermetallgehalte überschreiten (Informationen dazu erhalten Sie beim Amt für Wasser- und Bodenschutz unter der Telefonnummer: (05321) (Andrea.Bock@landkreis-goslar.de). Solche Bioabfälle können jedoch auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, ohne Einschränkungen verwertet werden. Bankettschälgut und Gewässersedimente Die Verwertung von Bankettschälgut (Abfall aus der Räumung und Säuberung des Straßenseitenstreifens) und Gewässersedimenten (ausgehobenes Material aus Gewässern) innerhalb des Bodenplanungsgebietes ist nur nach Genehmigung der unteren Bodenschutzbehörde möglich. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Gewässersedimente in dem zugehörigen Gewässerrandstreifen verbleiben. Die betreffenden Uferbereiche dürfen jedoch nicht weiter genutzt werden (außer Industrie und Gewerbe).

12 6. Begriffe Beeinträchtigungen der Bodenfunktion können u.a. durch stoffliche Einträge in den Boden, aber auch durch Bodenverdichtungen, Bodenversiegelungen oder Bodenerosionen ausgelöst werden, wobei die stofflichen Einträge dabei das Hauptproblem des Bodenschutzes darstellen. Boden Als Boden wird die oberste Schicht der Erdkruste bezeichnet, soweit sie Träger von Bodenfunktionen ist. Die Funktionen des Bodens werden unterteilt in natürliche Bodenfunktionen (z.b. Lebensgrundlage für Menschen und Tiere, Bestandteil des Naturhaushalts), Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und Nutzungsfunktionen (z.b. Rohstofflagerstätte). Halden Unter Halden versteht man Aufhaldungen und Verfüllungen mit Rückständen (Altablagerungen) aus dem Bergbau bzw. der Montanindustrie. Harztypische Belastung Durch die Folgen des Bergbaus und des Hüttenwesens ist der Boden im Landkreisgebiet belastet. Im einzelnen handelt es sich um Einträge der Schadstoffe Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel und Zink. Die Schadstoffkonzentrationen sind in einigen Gebieten so hoch, dass beim Umgang mit dem Boden ganz konkrete Anforderungen zu beachten sind. Die Höhe der Belastung kann der Anlage 1 zum Bodenmanagement der Allgemeinverfügung zum Umgang mit belastetem harztypischen Bodenmaterial" vom (zu finden im Amtsblatt Nr. 15 vom ) für die jeweiligen Teilgebiete entnommen werden. Prüfwerte Bei einem Überschreiten der Prüfwerte liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen. Dies bedeutet, dass i.d.r. vom Verantwortlichen Untersuchungen veranlasst werden müssen. Das Überschreiten von Prüfwerten löst einen bodenschutzrechtlichen Handlungsbedarf aus. Prüfwerte sind nutzungsabhängig, bei einer sensiblen Nutzung ist der Prüfwert geringer als bei einer weniger sensiblen Nutzung. Sanierung Unter Sanierungsmaßnahmen versteht man Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), Maßnahmen die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), oder Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens. Schadstoffe Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

13 Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen Sind sonstige Maßnahmen, die nicht unter den Sanierungsbegriff fallen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen (z.b. das Aufstellen von Betretungsverbots-Schildern) Vorsorgewerte Um die Böden möglichst umfassend zu schützen und nachteilige Wirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen, hat der Gesetzgeber Vorsorgewerte festgelegt. Werden im Boden Vorsorgewerte überschritten, so bedeutet dies zwar, dass der Boden bereits nachteilig verändert wurde. Dieses löst in der Praxis jedoch noch keine Maßnahmen aus. Wirkungspfad Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut (z.b. Boden Pflanze/Tier Mensch).

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