Vermerk Gemeinden und Altlasten

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1 Regierungspräsidium Darmstadt Dez Darmstadt, den IV/DA 41.5 Allgemein Tel/Fax: / 5686 I. E n t w u r f doreen.heow@rpda.hessen.de Vermerk Gemeinden und Altlasten Umgang von Städten/Gemeinden mit Altlastenflächen Die Pflichten der Städte/Gemeinden im Zusammenhang mit Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen lassen sich grob in vier Bereiche gliedern: Gemeinden haben Pflichten in der Bauleitplanung (Vorsorge/Schutz), Pflichten als Grundstückseigentümer (Gefahrenabwehr, Vorsorge), Informationspflichten (Altflächendatei) sowie Vorbildfunktion. Rechtliche Grundlagen Altlasten(-verdachtsflächen) und schädliche Bodenveränderungen sind bei der Bauleitplanung von Städten/Gemeinden mit einzubeziehen. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu beachten. Darüber hinaus sind umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Bevölkerung insgesamt, sowie auf Kultur- und Sachgüter zu berücksichtigen ( 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Mit der Aufstellung von Bauleitplänen erzeugt die Stadt/Gemeinde ein Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Kommt die Stadt/Gemeinde ihrer Pflicht zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht nach, haben Eigentümer, Bauwillige und andere Betroffene im Vertrauen auf die Pflichten der Stadt, ggf. Anspruch auf Schadensersatz. Bei der Beurteilung von Belastungen gilt das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefahrenabwehr. [Einschub Vorsorgender Bodenschutz in der Bauleitplanung: Im Rahmen der Bauleitplanung ist die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung von Bodenfunktionen vom Planungsträger, der in der Abwägung die schutzwürdigen Belange des Bodens zu berücksichtigen hat, zu beachten. Schwerpunkt des Bodenschutzes in der Bauleitplanung ist der Schutz des Bodens vor flächenhafter Versiegelung und damit vor dem Totalverlust seiner beiden vorbezeichneten Funktionen. Aus dem Naturschutzrecht ist deshalb der Faustformel zu entlehnen: Vermeidung, Verminderung, Kompensation. Bauplanungsrechtlich wird dies durch die sogenannten Bodenschutzklausel flankiert, nach der sparsam mit Grund und Boden umgegangen werden soll und, zur Verringerung der zu- 1 / 8

2 sätzlichen Flächeninanspruchnahme, Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind ( 1a Abs. 2 BauGB). Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen hier auch Auswirkungen auf die Bodenfunktionen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen ( 2 Abs. 4 i. V. m. Anlage 1 BauGB).] Für Gemeinden besteht Informationspflicht. Sie sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schadstoffbedingte Verdachtsflächen, Altablagerungen und Altstandorte unverzüglich dem HLUG mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben sie verfügbare Daten zu erheben, die Gewerberegister auszuwerten und bereits erhobene Daten fortzuschreiben. Die Daten sind dem HLUG so zu übermitteln, dass sie in ALTIS erfasst werden können (z. B. DATUS mobile) ( 8 Abs. 4 HAltBodSchG). Als Grundstückseigentümer haben Städte/Gemeinden Gefahrenabwehr- und Mitwirkungspflichten. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Sie sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen ( 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG). Zur Sanierung herangezogen werden können u. a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger (Handlungsstörer), der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (Zustandsstörer) ( 4 Abs. 3 BBodSchG). Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zudem zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste ( 3 Abs. 6 BBodSchG). Die Verpflichteten haben ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen ( 4 Abs. 1 HAltBodSchG). Ergeben sich im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen Hinweise auf schadstoffbedingte schädliche Bodenveränderungen, so sind Maßnahmen, die die Feststellung des Sachverhalts oder die Sanierung behindern 2 / 8

3 können, bis zur Freigabe durch die Bodenschutzbehörde zu unterlassen. Die Bodenschutzbehörde hat über die Freigabe unverzüglich zu entscheiden ( 4 Abs. 2 HAltBodSchG). Neben den Gefahrenabwehr- und Mitwirkungspflichten bestehen außerdem Vorsorgepflichten. Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können ( 7 BBodSchG). Die Gefahrenabwehrpflichten und Vorsorgepflichten, die auf der Tatsache basieren, dass die Stadt/Gemeinde Grundstückseigentümer ist, unterscheiden sich nicht von den Pflichten privater Eigentümer. Darüber hinaus haben Gemeinden eine Vorbildfunktion. Sie haben vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des Bodenschutzes erreicht werden. Das bedeutet, dass sie vorbildhaft dazu beitragen die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen insbesondere durch Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, Sanierung des Bodens und Altlasten, sowie dadurch verursachter Gewässerverunreinigungen, Treffen von Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden ( 3 Abs. 1 HAltBodSchG i. V. m. 1 HAltBodSchG und 1 BBodSchG). Bedeutung in der Praxis Bauleitplanung Die Städte/Gemeinden erlangen durch Beteiligung im Bauleitplanverfahren von den zuständigen Bodenschutzbehörden Kenntnis über vorliegende Informationen, die Altlasten oder schädliche Bodenverunreinigungen betreffen. Diese bei der Aufstellung des Bebauungsplans (unter den o. g. Gesichtspunkten (insb. die Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (auch bei Bauarbeiten)) zu berücksichtigen. Auch wenn nicht genügend Informationen vorliegen, die das Vorhandensein einer Altlast begründen, sondern nur das Vorhandensein von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen vermuten lassen, ist von Seiten der Stadt/Gemeinde sicherzustellen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (auch bei Bauarbeiten) gewährleistet sind. Um mögliche Gefahren bei der Nutzung von Standorten mit hohem bzw. sehr hohem Gefährdungspotential (Branchenklasse 4 und 5) abwägen zu können, sind in der Regel Einzelfallrecherchen, bzw. orientierende Untersuchungen durchführen zu lassen. Mögliche Gefährdungen sind andernfalls grundsätzlich nicht auszuschließen. Diese sind sodann der zuständigen Bodenschutzbehörde vorzulegen. 3 / 8

4 [Exkurs Vorsorgender Bodenschutz in der Bauleitplanung Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist auf Vermeidung und Verminderung von Flächeninanspruchnahme zu achten und ggf. Alternativplanungen (bevorzugtes Bauen im Innenbereich, brachliegende Flächen) aufzustellen. Im Umweltbericht und Planentwurf mit Begründung hat die Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse der Umweltprüfung zu erfolgen. Hier ist die Ist-Situation der Bodenfunktionen darzustellen und den Bodenfunktionen nach Durchführung des Vorhabens gegenüberzustellen und zu bewerten. Für eine erste Bewertung der Bodenfunktionen kann z. B. der Bodenviewer herangezogen werden. Weitere Informationen zum Bodenschutz in der Bauleitplanung sind auch in der Arbeitshilfe des HLUG zu finden.] Informationspflicht Das HLUG führt in Zusammenarbeit mit den Bodenschutzbehörden der Regierungspräsidien und der Landkreise und kreisfreien Städte die Altflächendatei als Fachinformationssystem Altflächen und Grundwasserschadensfälle (FIS AG). In der Datei werden grundstücksbezogene bodenschutz- und altlastenrechtliche Informationen erfasst, die im Hinblick auf Altlasten und schädliche Bodenveränderungen relevant sind, bzw. relevant sein können. Zu den Daten der Datei kann Auskunft erteilt werden. Es handelt sich dabei um Umweltinformationen im Sinne des Hessischen Umweltinformationsgesetzes. Sowohl in der Bauleitplanung als auch im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist es von elementarer Bedeutung, Kenntnisse über ehemalige problematische Gewerbenutzungen auf den Grundstücken zu besitzen. Gleiches gilt für die bei den zuständigen Behörden eingehenden Anfragen zur Altflächendatei (häutig im Zuge von geplanten Grundstückserwerben). Um den Datenbestand aktuell zu halten, soll die Altflächendatei laufend fortgeschrieben werden. Zu diesem Zweck sollen u.a. die Gemeinden die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schadstoffbedingte Verdachtsflächen, Altablagerungen und Altstandorte unverzüglich dem HLUG mitteilen. Dies beinhaltet auch die Erhebung verfügbarer Daten, Auswertung der gemeindlichen Gewerberegister und Fortschreibung der bisher erhobenen Daten. Für die Fortschreibung der Gewerberegisterdaten in die Altflächendatei kann das vom HLUG erstellte Programm DATUS mobile genutzt werden. Mitwirkungs- und Gefahrenabwehrpflicht Die Bearbeitung von Altlasten findet in einem gestuften Verfahren statt. Im Regelfall gehen einer Detailuntersuchung durch den Sanierungspflichtigen Amtsermittlungen (Einzelfallrecherche, orientierende Untersuchung) voraus. 4 / 8

5 Liegen Anhaltspunkte für eine Gefährdung (schädliche Bodenveränderung oder Altlast) vor, soll die Behörde geeignete Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts ergreifen. Es ist herauszufinden, ob eine Gefahr für Mensch oder Umwelt vorliegt. Zu diesem Zweck wird eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt. Liegen nur (einfache) Anhaltspunkte vor (= Anfangsverdacht), dann hat die Behörde die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, d. h. es erfolgen behördenseitig Untersuchungsmaßnahmen (Orientierende Untersuchung). Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, liegt die Untersuchungspflicht beim Sanierungspflichtigen. Die Behörde kann eine Untersuchungsanordnung gegen den Sanierungspflichtigen erlassen (Detailuntersuchung). Die Untersuchungspflicht besteht für die Stadt/Gemeinde als Grundstückseigentümer - sofern sie als Pflichtiger herangezogen wird also erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte. Die vorhergehenden Recherchen und orientierende Untersuchung fallen unter die Amtsermittlungspflicht der Behörde. Lässt das Ergebnis der Detailuntersuchung eine Gefährdung nicht ausschließen, ist in der Regel im Anschluss eine Sanierung durchzuführen. Über die Sanierungsbedürftigkeit entscheidet die zuständige Behörde. Untersuchungs- und Sanierungskonzepte bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bodenschutzbehörde und sollten mit ihr abgestimmt werden ( 11 HAltBodSchG). Bei einer Grundstücksveräußerung sollte der Käufer über die jeweilige Problematik (vorherige Nutzung des Grundstücks, Altlastenverdacht, festgestellter Sanierungsbedarf ) informiert werden. In privatrechtlichen Kaufverträgen können z. B. Kostenübernahmen geregelt werden. Ist ein Sanierungsbedarf von Behördenseite aus negiert worden, kann die Durchführung einer Sanierung dennoch aus wirtschaftlichen Erwägungen Niederschlag im Kaufvertrag finden. Eine freiwillige Sanierung ist ebenfalls unter Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde durchzuführen. Die Notwendigkeit von Untersuchungen ergibt sich oftmals auch mit der Bebauung eines Grundstücks. Besteht für ein Grundstück aufgrund der Vornutzung ein Verdacht einer möglichen Bodenbelastung, ist dieser vor baulichen Eingriffen in den Boden auszuräumen um den Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten zu genügen. Um prüfen zu können, ob das Bauvorhaben den vorbezeichneten Anforderungen genügt ist es angezeigt von einem Fachgutachter in Altlastenfragen eine Einzelfallrecherche (Phase 1 und 2) durchführen und anschließend gutachterlich bewerten zu lassen (Handbuch Altlasten, Band 3, Teil 1 und Band 5, Teil 1 des HLUG). Wird der Altlastenverdacht aufgrund von Untersuchungsergebnissen (Einzelfallrecherche, orientierende Untersuchung) aufgehoben, wird dies in der Altflächendatei vermerkt. Die Fläche erhält dann den Status: Altlastenverdacht aufgehoben. Im Auftrag 5 / 8

6 gez. Doreen Heow Anhang 1 - Begriffserklärungen Altlasten: 1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und 2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden ( 2 Abs. 5 BBodSchG).. Altlastverdächtige Flächen: Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht ( 2 Abs. 6 BBodSchG). Schädliche Bodenveränderungen: Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen ( 2 Abs. 3 BBodSchG).. Einzelfallrecherche Die Einzelfallbewertung hat gemäß der Handbücher Altlasten, Band 5, Teil 1 zu erfolgen. Es empfiehlt sich hierzu einen Fachgutachter in Altlastenfragen zu beauftragen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5; Bodenschutz, vorzulegen. Anhaltspunkte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und Grund zu der Vermutung besteht, dass nicht unerhebliche Einträge von Schadstoffen in den Boden stattgefunden haben können. Gleiches gilt für schädliche Bodenveränderungen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpungkt der Stilllegung den Verdacht nahelegen, dass Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden. ( 3 Abs. 1 u. 2. BBodSchV). Konkrete Anhaltspunkte Konkrete Anhaltspunkte begründen einen hinreichenden Verdachte iner schädlichen Bodenveränderung oder Altlast. Sie liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben, oder diese zu erwarten ist ( 3 Abs. 4 BBodSchV). 6 / 8

7 Gefährdungsabschätzung Der Begriff der Gefährdungsabschätzung umfasst alle Untersuchungen/Beurteilungen, die notwendig sind, um die Gefahrenlage bei einer altlastenverdächtigen Fläche zu klären. Sie soll klären, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Gefahr besteht. Geregelt ist sie in 9 BBodSchG. Bodenfunktionen Der Boden erfüllt im Sinne des BBodSchG folgende Funktionen: 1. natürliche Funktionen als a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, 2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie 3. Nutzungsfunktionen als a) Rohstofflagerstätte, b) Fläche für Siedlung und Erholung, c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung. 7 / 8

8 Anhang 2 Ablaufschema stufenweise Bearbeitung (Arbeitshilfe zur Bearbeitung von Verdachtsflächen/altlastenverdächtigen Flächen und schädlichen Bodenveränderungen/Altlasten nach BBodSchG; LfU Baden-Württemberg) 8 / 8

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