Materialverwertung auf oder in Böden
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- Lorenz Hertz
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1 Materialverwertung auf oder in Böden 12 BBodSchV Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
2 Verwertung von Material in und auf Böden... Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) regeln die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Material auf oder in den Boden 12 BBodSchV unterscheidet zwei mögliche Fälle: 1. Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht wie beispielsweise im Rahmen von Begrünung von technischen Bauwerken (Lärmschutzwälle, Halden, Deponien) Rekultivierung von Abbaustätten (Tagebaue, sonstige Abgrabungen) Maßnahmen des Garten-und Landschaftsbaus (Herstellen von Rasensportanlagen) Zur Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten sind Art und Qualität der Materialien vorgegeben: Bodenmaterial ( 2 Abs.1 BBodSchV) Baggergut (DIN 19731) Gemische ( 8 KrW-/AbfG) Bodenmaterial mit definierten Abfällen Rekultivierung M
3 ...schadlos und nützlich 2. Materialaustrag auf oder in den Boden meist auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht wie Maßnahmen im Garten- und Landschaftsbau (Anlage von Gärten, Grünflächen, Parkanlagen) Material auf landwirtschaftliche Nutzflächen (geeignete Bodenmaterialien wie Bodenaushub, Baggergut) Materialauftrag bei Straßenbaumaßnahmen (Einsatz von Bodenaushub, Bankettschälgut, etc.) Die Anforderungen zum Ausbringen von Materialien beziehen sich auf das Ergebnis der Maßnahme. Zu gewährleisten ist immer zweierlei, zum einen die Schadlosigkeit der Maßnahme: Eine schädliche Bodenveränderung ist zu befürchten bei Überschreitung der Vorsorgewerte am Standort erheblicher Anreicherung weiterer Schadstoffe und zudem die Nützlichkeit der Maßnahme: Sicherung/Wiederherstellung von Bodenfunktionen aterialverwertung Wur
4 Materialverwertung im Landbau Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfahren eine weitergehende, flächenbezogene Schadstoffbegrenzung. Den landwirtschaftlichen Flächen sind zuzurechnen: Ackerbau und Dauergrünland Dauerkulturen im Erwerbsgartenbau und Zierpflanzenbau Baumschulflächen Zum Herstellen einer landwirtschaftlich kultivierbaren Bodenschicht werden Bodenaushub oder Baggergut empfohlen. Die Eignung des Materials ergibt sich aus Kriterien wie: Art (durchwurzelbar, nährstoffhaltig, bearbeitbar etc.) Menge (z.b. Gründigkeit der neuen Bodenschicht) Schadstoffgehalt (maximal 70% der Vorsorgewerte) Das Aufbringen von Bodenmaterial auf Land- oder Gartenbauflächen ist nur zulässig, wenn damit deren Ertragsfähigkeit wiederhergestellt oder nachhaltig gesichert und nicht dauerhaft verringert wird. Die Einhaltung der Vorgaben wird auch für Haus- und Kleingärten empfohlen. zelschicht Landwirtscha
5 Materialeigenschaften Beim Auf- oder Einbringen von Material gilt die Regel: Gleiches zu Gleichem: Günstig sind grundsätzlich ähnliche Eigenschaften von Material und Boden vor Ort. Zu beachten ist: im Ergebnis sind die Vorsorgewerte unterschritten die Nährstoffzufuhr erfolgt der Nutzung angemessen eine Eutrophierung der Umgebung wird vermieden Technische Ausführung Beim Ausbringen von Material sind nachteilige Bodenveränderungen zu vermeiden, das Bodengefüge ist zu erhalten oder zu verbessern: der Materialausbau erfolgt schonend eine Zwischenlagerung wird vermieden die Menge/Mächtigkeit ist angemessen Verdichtung oder Venässung werden verhindert ft Vernä ssung + + +
6 Prüfung von Maßnahmen M a t e r i a l S t a n d o r t Schadlosigkeit biologisch, chemisch Nützlichkeit Art, Menge, Nährstoffe Beschaffenheit günstige Eigenschaften Schadstoffgehalt Vorsorgewerte beachtet Materialbedarf Funktionen gesichert Ausbringung umwelt-, bedarfsgerecht Ausbringung nicht erlaubt Maßnahme ist schadlos und nützlich Nachhaltigkeit
7 Flächenausschluss Wertvolle Böden sollen nicht mit Material beaufschlagt werden. Das Ausschlussgebot gilt grundsätzlich für Böden im: Wald Wasserschutzgebiet Naturschutzgebiet Nationalpark Biosphärenreservat geschützten Landschaftsbestandteil Schutzgebiet des europäischen Natura Programms bestimmten Biotop nach BNatSchG bei Naturdenkmalen Abweichungen von diesen Vorgaben sind nur zum Schutze eines anderen Naturgutes und in Absprache mit den zuständigen Fachbehörden möglich. für Böden mit besonderen Funktionen im Naturhaushalt für natur- und kulturgeschichtlich bedeutsame Böden mit Archivcharakter Erosion Hutew
8 Ausnahmen von 12 BBodSchV Sogenannte Bagatellfälle oder Maßnahmen in vorbelasteten Gebieten sind von den Anforderungen ausgenommen. Ausnahmefälle sind: Zwischen- und Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen von Baumaßnahmen Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb eines Gebietes mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden Rückführung von Bodenmaterial nach lokal begrenzten Erosionsereignissen Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte Umlagerungen von Material im Bereich schädlicher Bodenveränderungen (Sanierung) fallen grundsätzlich nicht unter 12 BBodSchV. ald Weinbau+
9 Verantwortliche und Pflichten Verantwortlich für den Bodenschutz sind grundsätzlich alle, die auf den Boden einwirken. Vorsorgepflichtige sind bei bodenbezogenen Maßnahmen wie Materialaufoder -eintrag insbesondere: Grundstückseigentümer Grundstücksbesitzer/-nutzer Auftraggeber/Verrichter von Maßnahmen Untersuchungspflichten sollen schädliche Bodenveränderungen vermeiden und die Nützlichkeit vorgesehener Maßnahmen feststellen. Untersuchungen sind notwendig, wenn das Material unbekannt oder seitens des Standortes eine schädliche Bodenveränderung zu befürchten ist. Zuständige Behörden können im Besorgnisfall notwendige Untersuchungen anordnen Bodenschutz + + +
10 Zuständige Behörden in Hessen HMULF Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten Oberste Bodenschutzbehörde RP und RPU Regierungspräsidien (RP) und die zugehörigen staatlichen Umweltämter (RPU) Zuständige Behörden RP: für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz RPU: für stoffliche Verwertung und Anlagentechnik Magistrate und Landräte Untere Fachbehörden für Grundstücke (ggf. mit Anlagen), auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird HLUG, HDLGN, FIV Fachbehörden mit besonderen Aufgaben HLUG Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie HDLGN Hessisches Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz FIV Hessen-Forst (Forsteinrichtung, Information, Versuchswesen) Impressum Herausgeber: Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie HLUG Bearbeitung: Bilder: Gestaltung: Dezernat Bodenschutz, Beate Tönges Dezernat Bodenschutz Studio R. Zerzawy AGD, Hohenstein Wiesbaden, März 2003
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