Wirtschaftszone. Uwe Uusitalo Sanna Suvanto. DNJV Herbsttagung
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- Eike Neumann
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2 Energieprojekte in der ausschließlichen Wirtschaftszone Uwe Uusitalo Sanna Suvanto DNJV Herbsttagung
3 EINLEITUNG
4 AUSSCHLIESSLICHE WIRTSCHAFTSZONE NACH DEM SEERECHTS-ÜBEREINKOMMEN Als ausschließliche Wirtschaftszone wird das Gebiet jenseits des nationalen Küstenmeeres bezeichnet (Teil V des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen). Die ausschließliche Wirtschaftszone umfasst die betreffenden Gewässer über dem Meeresboden, den Meeresboden und seinen Untergrund. Die ausschließliche Wirtschaftszone Finnlands umfasst das Meeresgebiet, das an die territorialen Gewässer von Finnland angrenzt und dessen Außengrenze nach bilateralen Verträgen mit den Nachbarstaaten.
5 AUSSCHLIESSLICHE WIRTSCHAFTSZONE NACH DEM SEERECHTS-ÜBEREINKOMMEN Artikel 56 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens: Der Küstenstaat berücksichtigt bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Übereinkommen in der ausschließlichen Wirtschaftszone gebührend die Rechte und Pflichten anderer Staaten und handelt in einer Weise, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.
6 FINNLANDS HOHEITSBEFUGNISSE IN DER AUSSCHLIESSLICHEN WIRT-SCHAFTSZONE Finnlands Rechte und Hoheitsbefugnis gemäß 2 des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone (nachfolgend AWZ-Gesetz): In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat Finnland das Recht zur Erforschung und Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Nutzung der Zone. In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat Finnland nach internationalem Recht die Gesetzgebungskompetenz bezüglich der Errichtung künstlicher Inseln und Anlagen, auf die Errichtung und den Betrieb von anderen Bauwerken, bezüglich des Schutzes der Meeresumwelt und der wissenschaftlichen Meeresforschung, sowie bezüglich aller weiteren aus internationalem Recht folgenden Rechten und Pflichten. Beschränkungen der Rechte des Küstenstaates in der ausschließlichen Wirtschaftszone beschränken (Regierungsentwurf). Die Rechte des Küstenstaates in der ausschließlichen Wirtschaftszone werden durch Artikel 58 des Seerechtsübereinkommens insoweit beschränkt als dass alle Staaten in der ausschließlichen Wirtschaftszone Seefreiheit, Flugfreiheit und die Freiheit zur Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen genießen sowie alle dazu gehörenden vom internationalem Recht zugelassenen Freiheiten betreffend der Benutzung des Meeres.
7 DAS RECHT, AUF DEM FESTLANDSOCKEL UNTERSEEISCHE KABEL UND ROHRLEITUNGEN ZU LEGEN Teil VI des Seerechtsübereinkommens, Artikel 79: 1. Alle Staaten haben das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Artikel auf dem Festlandsockel unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen. 2. Der Küstenstaat darf das Legen oder die Unterhaltung dieser Kabel oder Rohrleitungen nicht behindern, vorbehaltlich seines Rechts, angemessene Maßnahmen zur Erforschung des Festlandsockels, zur Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen und zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Rohrleitungen zu ergreifen. 3. Die Festlegung der Trasse für das Legen solcher Rohrleitungen auf dem Festlandsockel bedarf der Zustimmung des Küstenstaats. 4. Dieser Teil berührt nicht das Recht des Küstenstaats, Bedingungen für Kabel oder Rohrleitungen festzulegen, die in sein Hoheitsgebiet oder sein Küstenmeer führen, oder seine Hoheitsbefugnisse über Kabel und Rohrleitungen zu begründen, die im Zusammenhang mit der Erforschung seines Festlandsockels, der Ausbeutung seiner Ressourcen oder dem Betrieb von seinen Hoheitsbefugnissen unterliegenden künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerken gebaut oder genutzt werden. (hier unterstrichen)
8 DIE IM FINNISCHEN AWZ-GESETZ VORAUSGESETZTEN GENEHMIGUNGEN UNG ZUSTIMMUNGEN FÜR UNTERNEHMUNGEN IN DER AUSSCHLIESSLI- CHEN WIRTSCHAFTSZONE Auf die ausschließliche Wirtschaftszone anwendbares Recht Gemäß 3 Abs. 1 des AWZ-Gesetzes werden die wichtigsten Umweltgesetze auf die ausschließliche Wirtschaftszone angewendet. Die Umweltwirkungen des Projekts sollen in dem in Frage kommenden Gebiet unter den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren über die Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP) durchgeführt werden, und eine Genehmigung muss für das Projekt in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder des Wassergesetzes beantragt werden. Nutzungsrecht gemäß 6 des AWZ-Gesetzes Der Staatsrat kann auf Antrag eine Genehmigung zur Nutzung der Ressourcen des Meeresbodens und dessen Untergrund in der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie für die Forschung, die auf solche Nutzung gerichtet ist, oder für den Betrieb anderer Tätigkeit in der ausschließlichen Wirtschaftszone zur wirtschaftlichen Nutzung der Zone (Nutzungsrecht) erteilen. Bauen gemäß 7 des AWZ-Gesetzes Der Staatsrat kann auf Antrag eine Genehmigung zur Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln und anderen in 6 genannten Anlagen erteilen sowie für solche Anlagen Bauwerke deren Bau und Benutzung Finnland in seinem international zugesichertem Nutzungsrecht in seiner Aussenwirtschaftszone beeinträchtigen könnten.
9 AUF DIE PROJEKTE ANWENDBARE UMWELTGESETZE: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Das regionale Umweltzentrum (Kontaktbehörde) UVP-Bericht UVP-Prüfungsbericht Stellungnahme der Kontaktbehörde. Espoo-Übereinkommen Espoo-Übereinkommen (Convention on Environmental Impact Assessment in a Transboundary Context) legt die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung in grenzüberschreitenden Zusammenhängen fest. Finnland hat dieses UNECE-Übereinkommen im Jahre 1995 ratifiziert und es ist im Jahre 1997 in Kraft getreten. Das dann internationale Verfahren wird von einem ad hoc Zusammenarbeitsorgan der zuständigen nationalen Behörden koordiniert. UVP als Grundlage: Ein Wasser- oder Umweltgenehmigungsantrag kann lediglich aufgrund eines UVP-Berichts anhängig gemacht werden. Gemäß dem UVP-Gesetz muss die Genehmigungsentscheidung erkennen lassen wie die Ergebnisse der UVP bei der Entscheidung über die Genehmigung in Übereinstimmung mit den sektoriellen Gesetzen berücksichtigt wurden. Die UVP beinhaltet keine formelle oder materielle Entscheidungsaussage, die die eigentliche Genehmigungsprüfung nach dem Spezialgesetz einschränkt.
10 AUF DIE PROJEKTE ANWENDBARE UMWELTGESETZE: Voraussetzungen für eine Genehmigung Nach Wassergesetz: Die Anlage soll, wenn dessen Ziel ohne eine unangemessene Kostensteigerung im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Unternehmens und den Schaden, der angerichtet wird, erreicht werden kann, so ausgeführt werden: 1) dass dem Eigentümer des Strands oder Wassergebiets kein Schaden, keine Benachteiligung oder kein anderer vermeidbarer Verlust eines Vorteils durch die Unternehmung verursacht wird 2) dass der Fischbestand nicht geschädigt wird; 3) Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bezüglich a) des Wasserverkehrs und der Beweglichkeit von Holzflößen im Gewässer, der Nutzung von Wasserkraft, der Gewässer- oder Wasserregelung, des Betreibens der Fischerei, der Bodenentwässerung, der Ableitung von Wasser zur Anwendung als Flüssigkeit oder der Grundwasserentnahme; b) der Verschlechterung der Reinigungsfähigkeit des Wassers oder sonst einer schädlichen Änderung der Wassernatur und ihre Funktion; c) der Verschlechterung der Eignung des Gewässers für Erholungszwecke ; d) der Minderung der Naturschönheit, ihrer Annehmlichkeit oder Kulturwerte; e) der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses oder eines Privatinteresses; 4) dass die verschiedenen Bedürfnisse zur Nutzung von Gewässern oder des Grundwassers auch in der Zukunft mit den geringst möglichen Einschränkungen befriedigt werden können. Nach Umweltschutzgesetz: das Projekt verursacht, entweder alleine oder zusammen mit anderen, keine gesundheitlichen Schäden, keine andere erhebliche Umweltverschmutzung oder Gefahr solcher Verschmutzung, keine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers, keine Verschlechterung der besonderen Umweltbedingungen oder Anschaffung von Wasser oder keine Gefährdung der allgemein wichtigen Nutzungsmöglichkeiten im Wirkungsbereich der Tätigkeit oder keine unangemessene Belastung für die Nachbarn
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