SURVEY ARBITRATION USERS DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

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1 SURVEY ARBITRATION USERS DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

2 2 DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

3 EINLEITUNG Im März 15 wurde das erste Mal an der Donau-Universität Krems das LL.M. Programm International Dispute Resolution angeboten. Im Zuge der Ausgestaltung des Curriculums wurde die Idee geboren, eine Umfrage unter den Mitgliedern der Industriellenvereinigung zu deren praktischen Erfahrungen mit Streitbeilegungsmechanismen durchzuführen, um eine möglichst praxisnahe Ausgestaltung des Studiengangs zu ermöglichen. Der Fokus dieser Forschungsstudie lag auf der Streitbeilegung im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit, der im internationalen Geschäftsverkehr gängigsten Form der Konfliktlösung. Maßgeblich beteiligt an der Durchführung der Studie war, neben der Industriellenvereinigung selbst, auch die auf internationale Schiedsgerichtsbarkeit spezialisierte Kanzlei Konrad & Partners, die ihre jahrelange Erfahrung und Expertise aus der Praxis einbrachte. Ziel der Studie war es, das Bewusstsein der österreichischen Industrieunternehmen dahingehend zu lenken, die Wichtigkeit der Wahl der richtigen Streitbeilegungsmethode sorgfältig zu bedenken. Dies sollte nämlich schon bei Abschluss eines Vertrages beginnen, um Ärgernisse über die gewählte Streitbeilegungsform und das jeweilige Forum hintanzuhalten. Weitere Ziele der Studie waren, die Erwartungshaltung, Zufriedenheit und Erfahrungswerte der österreichischen Industrie gegenüber der Schiedsgerichtsbarkeit erstmals wissenschaftlich zu erkunden. DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS 3

4 EINZELNE AUSGEWÄHLTE FRAGEN WENDEN SIE IN IHREM UNTERNEHMEN SOG PRE-DISPUTE- RESOLUTION-VERFAHREN AN? Mediation Dispute Adjudication Boards Informelle Verhandlungen Keine Wie die Umfrage gezeigt hat, greift die Mehrzahl der befragten Industrieunternehmen vor Einleitung eines formellen Schieds- oder Gerichtsverfahrens auf sogenannte Pre-Dispute-Resolution-Verfahren zur Konfliktlösung zurück. Die Unternehmen setzen dabei auf die Unterstützung von dritter Seite. In der Praxis findet sich auch immer häufiger die Verpflichtung, vor Einleitung eines Schiedsoder Gerichtsverfahrens, die Streitbeilegung etwa im Wege der Mediation zu erreichen. 6 1 % Bei der Mediation handelt es sich um ein grundsätzlich freiwilliges Verfahren, bei dem eine unabhängige Person die Konfliktparteien bei der Streitlösung begleitet, an dessen Ende eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung stehen soll. Im Unterschied zu einem Mediator, trifft ein Dispute Adjudication Board (DAB) eine Entscheidung, die nicht auf konsensualem Weg herbeigeführt wurde. Erst danach kann ein (Schieds-)Gericht zur endgültigen Entscheidung angerufen werden. Häufig werden DABs projektbegleitend eingesetzt, vor allem in großen Bauprojekten, um kostspielige Projektverzögerungen zu vermeiden. DABs sind nicht nur in manchen Jurisdiktionen zwingend, sondern finden sich auch in Musterverträgen (zb FIDIC) wieder. Bei den FIDIC-Musterverträgen handelt es sich um für internationale Bauvorhaben entwickelte, standardisierte Musterverträge, welche durch möglichst detaillierte vertragliche Ausgestaltung einen Rückgriff auf nationale gesetzliche Vorschriften soweit tunlich vermeidbar machen. Die FIDIC Verträge bieten sich daher insbesondere bei Großbauvorhaben im internationalen Bereich an und werden häufig bei von öffentlichen Organisationen finanzierten Vergabeverfahren vorgeschrieben oder empfohlen. NACH SCHEITERN EINER PRE-DISPUTE-RESOLUTION : HABEN SIE IN IHREM UNTER- NEHMEN EINE VERBINDLICHE FORM DER STREITBEILEGUNG BEI STREITIGKEITEN IM NATIONALEN KONTEXT FESTGELEGT? % Gerichts- oder Schiedsverfahren 62% Ausschließlich staatliche Gerichtsverfahren 25% Ausschließlich Schiedsverfahren 4 DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

5 NACH SCHEITERN EINER PRE-DISPUTE- RESOLUTION : HABEN SIE IN IHREM UNTERNEHMEN EINE VERBINDLICHE FORM DER STREITBEILEGUNG BEI STREITIGKEITEN IM INTERNATIONALEN KONTEXT FESTGELEGT? Keine Angabe % Ausschließlich staatliche Gerichtsver- fahren 6% Ausschließlich Schiedsverfahren 6% Gerichts- oder Schiedsverfahren 5% DIE WAHL DER STREITBEILEGUNGSART Wie die Umfrage gezeigt hat, wählen die befragten Industrieunternehmen unterschiedliche Streitbeilegungsmechanismen nach Scheitern eines Pre-Dispute- Resolution-Verfahrens, abhängig vom Umfeld des zugrundeliegenden Vertrags. Bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug sind Industrieunternehmen in weit höherem Maß bereit, auf die Schiedsgerichtsbarkeit zurückzugreifen als bei reinen Binnenfällen. Umgekehrt zeigt sich, dass bei nationalen Streitigkeiten kein Bedürfnis besteht, ausschließlich auf Streitbeilegung im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit zu bestehen. Dies kann durchaus als hohes Vertrauen in die österreichische Justiz gewertet werden. Der Umstand, dass die befragten Industrieunternehmen sowohl auf die Schiedsgerichtsbarkeit als auch auf die staatliche Gerichtsbarkeit in nationalen und internationalen Fällen zurückgreifen, ist Zeugnis dafür, dass die Wahl des Forums grundsätzlich auch von der Art der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Transaktion abhängt. WELCHE FAKTOREN BEEINFLUSSEN DIE WAHL DER EINIGUNG AUF EINE SCHIEDSVEREINBARUNG? Eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst die Wahl der Einigung der Streitbeilegung im Wege des Schiedsverfahrens. Hierbei sind insbesondere Vermeidung von nationalen Rechtssystemen/Gerichten Anwendbares Recht Herkunft des Vertragspartners Vollstreckbarkeit nach der New York Convention Flexibilität des Schiedsverfahrens Verfahrenssprache Vertraulichkeit Auswahl der Schiedsrichter Keine Berufungsmöglichkeit Parteiautonomie Kosten jene Umstände ausschlaggebend, die mit dem anzuwendenden Recht und der Herkunft des potentiellen Gegners zusammenhängen % DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS 5

6 WAS SIND DIE WICHTIGSTEN BEWEGGRÜNDE FÜR DEN ABSCHLUSS EINER SCHIEDSVEREINBARUNG? BEVORZUGEN SIE DIE INSTITU- TIONELLE ODER DIE AD-HOC SCHIEDSGERICHTSBARKEIT? WELCHE SCHIEDSINSTITUTION BEVORZUGEN SIE? Die oft gepriesene Vertraulichkeit des So bestimmte eine signifikante Mehr- Schiedsverfahrens spielt für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung eine eher untergeordnete Rolle. Gleiches gilt auch für die Wahl der Verfahrensspra- heit der Befragten das auf die Sache anwendbare Recht als den wichtigsten Faktor für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung. Auf dem zweiten Platz % Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit % 4% VIAC % che. Von besonderer Wichtigkeit sind rangiert das auf die Schiedsvereinba- alle Faktoren, die im Zusammenhang mit rung anwendbare Recht. dem anwendbaren Recht stehen. Das in der Sache anwendbare Recht 8 Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht 6 Auswahl institutioneller Schiedsregeln Sitz des Schiedsverfahrens Prozess der Schiedsrichterauswahl 4 53 Abhängig von den Umständen 6 Ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit LCIA ICC % Verfahrenssprache Vertraulichkeit Ein ad-hoc Verfahren wird nicht von einer eigenen Institution verwaltet, son- Schiedsinstitutionen verwalten Schiedsverfahren nach einer festgelegten Kos- Auswahl eines ad-hoc Verfahrens dern von den ernannten Schiedsrichtern selbst. Im Unterschied dazu haben sich Institutionen etabliert, die sich (aus- tentabelle. Im Unterschied dazu müssen bei einem ad-hoc Verfahren die Kosten für die Verwaltung einschließlich des schließlich) auf die Administrierung von Schiedsrichterhonorars einvernehm- % Schiedsverfahren spezialisiert haben. lich festgelegt werden. In der Praxis 6 DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

7 zeigt sich, dass in ad-hoc Verfahren die Schiedsrichterentlohnung meist auf Stundenbasis erfolgt, was in der Regel dazu führt, dass ad-hoc Verfahren kostenintensiver sind. Hinzu kommt, dass Schiedsinstitutionen über einen erfahrenen Verwaltungsapparat verfügen, der auch Kenntnisse regionaler und kultureller Besonderheiten besitzt. Weltweit gibt es zahlreiche Schiedsinstitutionen, die Verfahren nach von diesen selbst festgelegten Regeln verwalten. Alle Schiedsinstitutionen verfügen über Schiedsordnungen, die auch den Verfahrensablauf von der Einreichung der Schiedsklage bis zum Erlass des Schiedsspruchs mehr oder weniger detailliert regeln. Eine für die Parteien wesentliche Folge einer Verwaltung durch eine Schiedsinstitution ist, dass die Schiedsrichter angehalten sind, das Schiedsverfahren effizient zu führen. Die ICC-Regeln sehen auch eine fixe (jedoch verlängerbare) Frist für den Erlass des Schiedsspruchs vor; dieser ist grundsätzlich binnen einer Frist von sechs Monaten zu erlassen. Die Wiener Regeln beinhalten seit der letzten Revision nun auch Bestimmungen für ein jedoch gesondert zu vereinbarendes beschleunigtes Verfahren, wonach der Schiedsspruch ebenfalls binnen sechs Monaten zu erlassen ist. Trotz der Vielzahl von Schiedsinstitutionen haben sich auch abhängig von der regionalen Bedeutung am Markt einige wenige durchgesetzt. Betrachtet man Wien als Schiedsort, so bevorzugen die Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach den sogenannten Wiener Regeln, der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC), oder nach den Regeln der ICC. Bei den Schiedsordnungen des VIAC und der ICC handelt es sich um in der Praxis ausreichend erprobte Regelwerke, die von Zeit zu Zeit an neue Entwicklungen im internationalen Schiedsrecht und an Erfahrungen aus der Schiedsrechtspraxis angepasst werden. Die Wiener Regeln wurden zuletzt und die ICC-Regeln 12 überarbeitet. Angesichts der verwalteten Verfahren ist die ICC in Mitteleuropa deutlich Marktführer. Im Jahr 15 wurden bei der ICC insgesamt 81 neue Fälle registriert. Das VIAC verwaltet pro Jahr durchschnittlich Verfahren. WELCHE KRITERIEN BEEINFLUSSEN DIE AUSWAHL DES SCHIEDSRICHTERS? Die zwei wichtigsten Kriterien für die Bestellung eines Schiedsrichters durch eine Partei sind die Kenntnis des anwendbaren Rechts und die Erfahrung des jeweiligen Schiedsrichters im Schiedsrecht. Die Schiedsrechtspraxis hat sich auch aufgrund dieser Anforderungen zu einem international hoch spezialisierten Markt Kenntnis des anwendbaren Rechts Erfahrung im Schiedsrecht Ruf Verfügbarkeit Kontakt vor der Bestellung Sprache Kosten (im Falle eines ad-hoc Verfahrens) Nationalität Technisches Fachwissen entwickelt. Abhängig vom anwendbaren Recht, von der Schiedsvereinbarung und der Schiedsordnung, können Schiedsrichter auch von einer Schiedsinstitution oder einem Gericht ernannt werden. Die Bestellung durch ein Gericht stellt in der Praxis jedoch die absolute Ausnahme dar % DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

8 WELCHE KRITERIEN BEEINFLUSSEN DIE AUSWAHL DES SITZES DES SCHIEDSGERICHTS? Neben der Auswahl des Schiedsrichters ist auch der Sitz des Schiedsgerichts von großer Bedeutung für das Schiedsverfahren. Neutralität des Rechtssystems Benutzerfreundlichkeit (Lage, Sprache, Kultur) Empfehlung des Rechtsvertreters Lage des Unternehmens Lage der Schiedsinstitution Kosten Infrastruktur Bestehende Kontakte zu Anwälten in der Jurisdiktion Nationales Schiedsrecht Ruf des Sitzes Lage des Vertragspartners Verfügbarkeit von Schiedsrichtern, die mit dem Sitz vertraut sind Effektivität des Aufhebungsverfahrens Grundsätzlich ist der Sitz des Schiedsgerichts entscheidend für das auf das Verfahren anwendbare Recht und auch für die % Zuständigkeit des Gerichts in einem allfälligen Aufhebungsverfahren. Die österreichischen Industrieunternehmen bewerten daher auch die Neutralität des Rechtssystems als das wichtigste Kriterium, das Einfluss auf die Wahl des Sitzes des Schiedsgerichts hat. Dies ist wenig überraschend, ist doch gerade die Neutralität des Schiedsrechts einer der großen Vorteile im internationalen Wirtschaftsverkehr mit Unternehmen, die aus einem Rechtsraum kommen, der Zweifel an der Unbeeinflussbarkeit der nationalen Gerichte zulässt. Von großer Wichtigkeit sind auch Faktoren, die im Zusammenhang mit der Benutzerfreundlichkeit stehen, wie die Lage des Unternehmens und der Schiedsinstitution, Sprache und Kultur. Ein großer Teil der befragten Unternehmen misst der diesbezüglichen Empfehlung ihres Rechtsvertreters erhebliche Bedeutung für die Auswahl des Sitzes des Schiedsgerichts zu. Weniger relevant sind dagegen die Lage des Vertragspartners, die Verfügbarkeit von mit dem Sitz vertrauten Schiedsrichtern, sowie überraschenderweise, die Effektivität eines allfälligen Aufhebungsverfahrens. VERTRETUNG IM SCHIEDSVERFAHREN Die Auswertung der Frage hinsichtlich der Vertretung im Schiedsverfahren hat gezeigt, dass Schiedsparteien ganz überwiegend auf anwaltliche Vertretung im Schiedsverfahren setzen und sich der mittlerweile hohen Spezialisierung in diesem Rechtsbereich bewusst sind. Dementsprechend wird eine ausschließliche Vertretung durch die Rechtsabteilung alleine von keinem der befragten Unternehmen gewählt. Bei der anwaltlichen Vertretung setzt die Mehrzahl der Industrieunternehmen auf Kanzleien, die auf Schiedsrecht spezialisiert sind. Immerhin ein Drittel der österreichischen Industrieunternehmen tut dies ebenfalls, jedoch abhängig von der Komplexität des Falls. Grundsätzlich sollte schon bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung auf die Zuziehung einer auf Schiedsrecht spezialisierten Kanzlei nicht verzichtet werden, um allfällige spätere Überraschungen von Anbeginn zu vermeiden, etwa hinsichtlich der Frage, ob die Streitigkeit überhaupt mittels Schiedsverfahren gültig entschieden werden kann. Hinsichtlich der präferierten Art der Vertretung im Zusammenhang mit Schiedsver- 8 DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

9 BEVORZUGEN SIE IN-HOUSE VERTRETUNG ODER ANWALTLICHE VERTRETUNG? % Anwaltliche Vertretung 8 In-House Vertretung fahren gab nicht ein einziges der befragten Unternehmen an, In-House Vertretung gegenüber anwaltlicher zu bevorzugen. Dies vermag nicht zu verwundern, sind Schieds- WENN SIE ANWALTLICHE VERTRETUNG BEVORZUGEN, KONTAKTIEREN SIE DANN AUF SCHIEDSRECHT SPEZIALISIERTE KANZLEIEN? Nein, wir arbeiten in allen Angelegenheiten mit denselben Anwälten 1% Abhängig von der Komplexität des Einzelfalls % Ja 5 verfahren doch meist mit erheblichem zeitlichen und personellen Aufwand verbunden und erfordern zudem profunde Kenntnis im Schiedsverfahren. BEWEISAUFNAHME IM SCHIEDSVERFAHREN Im Unterschied zum staatlichen Gerichtsverfahren verfügen die nationalen Gesetze und die Schiedsordnungen über wenige Bestimmungen in Bezug auf die Beweisaufnahme. Ebensowenig einigen sich die Parteien eines Schiedsverfahrens üblicherweise im Vorfeld darauf. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass den Parteien ausreichend Möglichkeit gegeben werden muss, ihren Standpunkt vorzutragen und entsprechende Beweise vorlegen zu können. Dies ergibt sich auch schon aus Erwägungen des Rechts auf ein faires Verfahren. fahren für die Beweisaufnahme zu schaffen. In concreto beinhalten diese IBA-Regeln Bestimmungen über ein Verfahren für die Beibringung von Dokumenten, Zeugen und Sachverständigen, für den Augenscheinsbeweis (Besichtigungen) und die Durchführung von Beweisverhandlungen. Die Beweisaufnahmeregeln enthalten Verfahrensweisen, die in unterschiedlichen Rechtssystemen verwendet werden und sind daher besonders geeignet, wenn die Parteien unterschiedlichen Rechtskulturen entstammen. Das Internationale Zentrum zur Beilegung Die International Bar Association von Investitionsstreitigkeiten ( IBA ), eine freiwillige Vereinigung von Juristen, veröffentlichte 1999 die sogenannten Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration. Diese wurden 1 überarbeitet und dienen in ( ICSID ) hat in seinen Schiedsregeln für Verfahren zwischen Investoren und Staaten vergleichsweise umfangreiche eigene Bestimmungen zur Beweisaufnahme vorgesehen. internationalen Schiedsverfahren häufig zumindest als Richtlinie für die Beweisaufnahme und können in Verbindung mit institutionellen, ad-hoc oder bestimmten individuellen Parteienvereinbarungen angewandt werden. Deren Ziel ist es, einen Rahmen für ein effizientes, kostengünstiges und faires Ver- DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS 9

10 WURDEN IN EINEM IHRER SCHIEDSVERFAHREN INSTRUMENTE DER DISCOVERY ANGEWANDT? NÄHERE ANGABEN ZUR DISCOVERY Nein Ja Die discovery wurde in einem Verfahren unter Beteiligung einer Partei aus dem Common Law angewandt 6 % Ja 4 Durch die discovery sind die Kosten des Verfahrens erheblich gestiegen 6 Die discovery hat zu einer vergleichsweisen Bereinigung des Streits beigetragen 6 Durch die discovery wurde die Streitbeilegung beschleunigt 6 Wir haben Beweismittel zu unserem Nachteil herausgegeben 6 Nein 4% % DER EINSATZ VON DISCOVERY IM SCHIEDSVERFAHREN Unter discovery versteht man ein Mit- auch die Beantwortung von Fragen und von einem Anlassfall jedes Unternehmen ren vertraut. Aus diesem Grund empfiehlt tel der Beweisaufnahme aus dem anglo- Abgabe von schriftlichen, eidesstattlichen überprüfen sollte, ob es discovery-fit ist. es sich schon bei Vertragsabschluss mit sol- amerikanischen Rechtsbereich. In diesem Aussagen verlangen. Dies ist insbesondere für international ope- chen Unternehmen, allfällige, weit in der Verfahren kann jede Partei von der an- Für kontinentaleuropäische Unternehmen rierende Unternehmen von Relevanz; Un- Zukunft liegende Auseinandersetzungen deren Partei die Herausgabe von Doku- ist ein discovery-verfahren oft eine große ternehmen aus dem angloamerikanischen in Erwägung zu ziehen und Beratung in menten ( document production ), aber Unbekannte, weshalb bereits unabhängig Rechtsbereich sind mit discovery-verfah- Bezug auf discovery beizuziehen. 1 DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

11 WELCHE DISCOVERY - REGELN WURDEN BEI DER AN- ORDNUNG DER VORLAGE VON DOKUMENTEN ANGEWANDT? IBA Rules on the Taking of Evidence wurden aufgrund einer Anordnung des Schiedsgerichts angewandt % Keine Angabe % IBA Rules on the Taking of Evidence wurden als Richtlinien herangezogen 26% HABEN SIE JEMALS WÄH- REND EINES SCHIEDSVER- FAHRENS GERICHTLICHE RECHTSHILFE BEANTRAGT? % Ja % WELCHE ART VON GERICHTLICHER RECHTSHILFE WURDE BEANTRAGT? Einstweilige Verfügung 5 HAT JEMALS WÄHREND EINES IHRER SCHIEDSVERFAHREN EIN STAATLICHES GERICHT DIE VORLAGE VON DOKU- MENTEN ANGEORDNET? % Ja % Beweisaufnahme 5 Schiedsrichterbestellung Ablehnung von Schiedsrichtern Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichtermandats ICSID Regeln % Die Parteien/Schiedsrichter haben eigene Regeln entworfen % Nein 3% % 4 6 Nein 8 So kann im Laufe des Verfahrens eine Partei von der Gegenseite die Vorlage und Herausgabe von Dokumenten verlangen. Die endgültige Entscheidung über die Notwendigkeit und Zulässigkeit über einen solchen Antrag liegt beim Schiedsgericht. Trotz Vereinbarung eines Schiedsverfahrens haben staatliche Gerichte nach dem auf das Schiedsverfahren anwendbaren Recht eine Restzuständigkeit. Diese Restzuständigkeiten beschränken sich in aller Regel auf wenige Einzelfälle, wie etwa die Ersatzbe- stellung eines Schiedsrichters bei Säumnis einer Partei, wenngleich alle modernen Schiedsordnungen von Schiedsinstitutionen eigene Regelungen für die Ersatzbestellung beinhalten. Von großer praktischer Bedeutung ist die Möglichkeit, bei einem staatlichen Gericht eine einstweilige Verfügung auch während eines Schiedsverfahrens zu beantragen beziehungsweise bei der Beweisaufnahme behilflich zu sein. Im Unterschied zu einem Schiedsgericht kann ein staatliches Gericht auch Zwangsmittel anwenden. DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS 11

12 WIE ZUFRIEDEN WAREN SIE MIT DER GERICHTLICHEN RECHTSHILFE ÖSTERREICHI- SCHER GERICHTE? WIE ZUFRIEDEN WAREN SIE MIT DER GERICHTLICHEN RECHTSHILFE AUSLÄNDISCHER GERICHTE? HABEN SIE JEMALS DIE AUFHEBUNG EINES SCHIEDSSPRUCHS BEANTRAGT? Das Gericht hat angemessen gehandelt Das Gericht war mit Schiedsverfahren vertraut Das Gericht hat in angemessener Zeit gehandelt 5 1 Das Gericht hat angemessen gehandelt Das Gericht war mit Schiedsverfahren vertraut Das Gericht hat in angemessener Zeit gehandelt % Ja % Die Kosten waren angemessen Die Kosten waren angemessen 25 Verfahrensdauer % Nein 6% Die Zufriedenheit der befragten Indus- kann. Österreichische Gerichte vollzie- binnen derer die Gerichte handeln, so- Grundsätzlich ist ein Schiedsspruch end- trieunternehmen mit der gerichtlichen hen auch vorläufige oder sichernde Maß- wie hinsichtlich der mit dem Einschrei- gültig und kann nicht von einer weiteren Rechtshilfe österreichischer Gerichte nahmen von Schiedsgerichten. Handelt ten österreichischer Gerichte verbun- Instanz überprüft werden. Dies hat gro- zeugt vom hohen Standard und der Qua- es sich dabei um ein unbekanntes Siche- denen Kosten. Auch die Rechtshilfe ßen Einfluss auf die wesentlich kürzere lität des österreichischen Justizsystems. rungsmittel, kann das Gericht jenes Si- ausländischer Gerichte findet unter den Verfahrensdauer im Vergleich zum staat- Ein wichtiges Merkmal des österreichi- cherungsmittel des inländischen Rechts Befragten weitestgehende Zustimmung. lichen Gerichtsverfahren. Dennoch kann schen Schiedsrechts ist, dass eine Partei vollziehen, welches der Maßnahme des ein Schiedsspruch von der unterlegenen vor oder während eines Schiedsverfah- Schiedsgerichts am nächsten kommt. Partei vor den staatlichen Gerichten bei rens bei einem Gericht eine vorläufige Verbesserungsbedarf besteht hinge- Vorliegen einiger weniger Gründe ange- oder sichernde Maßnahme beantragen gen hinsichtlich der Faktoren der Zeit, fochten werden. Zu den Klassikern der 12 DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

13 WESHALB HABEN SIE DIE AUFHEBUNG DES SCHIEDSSPRUCHS BEANTRAGT? HAT JEMALS EINER IHRER GEGNER IM SCHIEDSVERFAHREN DIE AUFHEBUNG EINES SCHIEDSSPRUCHS BEANTRAGT? Schiedsvereinbarung ist nicht vorhanden % Ja % Verletzung des rechtlichen Gehörs Verletzung des ordre public Streitigkeit nicht von Schiedsvereinbarung umfasst Rechtswidrige Bildung/Zusammensetzung des Schiedsgerichts Gegenstand des Streits ist nicht schiedsfähig 1 % 3 4 Nein 6% Anfechtungsgründe zählen das Nichtvorhandensein einer Schiedsvereinbarung, Verletzung rechtlichen Gehörs und des ordre public. Unter Letzterem versteht man die Verletzung von Grundwertungen der Rechtsordnung. Das Aufhebungsverfahren kann je nach nationaler Rechtsordnung über mehrere Instanzen verlaufen. Österreich nimmt seit der letzten Reform des Schiedsrechts im Jahr eine Sonderstellung ein, weil das Aufhebungsverfahren von Arbeitsrechts- und Konsumentenangelegenheiten abgesehen direkt beim Obersten Gerichtshof bei einem extra eingerichteten Senat angesiedelt ist. Diese Verkürzung des Instanzenzugs wurde von österreichischen Schiedspraktikern durchwegs mit Wohlwollen aufgenommen, führt sie doch zu einer erheblichen Steigerung der Effizienz des Aufhebungsverfahrens. Dadurch gewinnt Österreich als Schiedsstandort, im Vergleich zu Jurisdiktionen mit mehrgliedrigem Instanzenzug, weiter an Attraktivität. AUS WELCHEN GRÜNDEN HAT IHR GEGNER DIE AUFHEBUNG DES SCHIEDSSPRUCHS BEANTRAGT? Schiedsvereinbarung ist nicht vorhanden Verletzung des rechtlichen Gehörs Verletzung des ordre public Gegenstand des Schiedsverfahrens ist nicht von der Schiedsvereinbarung umfasst Rechtswidrige Bildung/Zusammensetzung des Schiedsgerichts Gegenstand des Schiedsverfahrens ist nicht schiedsfähig 6 1 % DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

14 MUSSTEN SIE JEMALS DIE VOLLSTRECKUNG EINES IM INLAND GEFÄLLTEN SCHIEDS- SPRUCHS BEANTRAGEN? % MUSSTEN SIE JEMALS DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG EINES AUSLÄNDISCHEN SCHIEDSSPRUCHS BEANTRAGEN? Ja % Ja % % WURDE JEMALS DIE VOLL- STRECKUNG EINES IM INLAND ERGANGENEN SCHIEDS- SPRUCHS GEGEN IHR UNTER- NEHMEN EINGELEITET? % Ja % Nein 8 Nein 6 Nein 8 Einem Schiedsspruch kommt grundsätzlich die gleiche rechtliche Qualität wie einem staatlichen Gerichtsurteil zu. Daher kann ein Schiedsspruch wie ein Gerichtsurteil vollstreckt werden. Wie die Umfrage zeigt, werden innerstaatliche Schiedssprüche grundsätzlich von der unterlegenen Schiedspartei erfüllt, ohne dass es einer Vollstreckung bedarf. Internationale Schiedssprüche werden nach der Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards ( New York Convention ) anerkannt und vollstreckt. Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1958 sind der New York Convention 156 Staaten beigetreten. Neben allen EU-Mitgliedstaaten haben etwa auch die USA, die Russische Föderation, die Volksrepublik China, sowie alle anderen wichtigen Handels- partner österreichischer Unternehmen diese Konvention ratifiziert. Dies stellt gegenüber staatlichen Gerichtsurteilen einen weiteren Vorteil dar, weil die Republik Österreich nicht mit allen Staaten Vollstreckungsübereinkommen für Gerichtsurteile abgeschlossen hat. Gerade dieser Umstand sollte bei den Überlegungen zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung berücksichtigt werden. Österreichische Unternehmen erfüllen in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle gegen sie ergangene Entscheidungen von Schiedsgerichten mit Sitz in Österreich und Schiedssprüche internationaler Schiedsgerichte freiwillig. Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Schiedssprüchen liegt sowohl für nationale als auch internationale Schiedssprüche bei den Bezirksgerichten. 14 DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

15 WURDE JEMALS DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG EINES AUSLÄNDISCHEN SCHIEDSSPRUCHS GEGEN IHR UNTERNEHMEN BEANTRAGT? WURDEN FOLGENDE ERWARTUNGEN ERFÜLLT? Inländische Schiedssprüche sind nach der Exekutionsordnung unmittelbar voll- Recht nicht schiedsfähig ist, oder der Schiedsspruch gegen die Grundwertun- Erfahrung der Schiedsrichter Rechtliche Kenntnisse der Schiedsrichter 4 4 streckbare Exekutionstitel, eine weitere Überprüfung erfolgt somit nicht. Internationale Schiedssprüche benötigen hin- gen der österreichischen Rechtsordnung vestößt. Das Vorliegen eines solchen Grundes bewirkt jedoch nicht die Auf- Ruf der Schiedsrichter Verfahrensführung gegen eine Vollstreckbarerklärung. Die hebung des Schiedsspruchs, sondern nur, Neutralität und Unabhängigkeit unmittelbare Vollstreckbarkeit eines inländischen Schiedsspruchs wird aber in gewisser Weise dadurch eingeschränkt, dass dieser im Exekutionsverfahren nicht zu beachten ist, und somit nicht vollstreckt wird. Die von den Parteien vorgetragenen Argumente wurden ausreichend behandelt Genauigkeit des Schiedsspruchs dass ein Schiedsspruch dann von Amts wegen nicht zu beachten ist, wenn der Streitgegenstand nach österreichischem Ein gutes Zeugnis stellen die Befragten den Schiedsrichtern aus. Ein großer Teil der Unternehmen gab an, dass ihre Er- Effizienz des Verfahrens Verfahrensergebnis wartungen hinsichtlich der Erfahrung Flexibilität des Verfahrens % Ja und der rechtlichen Kenntnisse der jeweiligen Schiedsrichter erfüllt wurden. Weniger Zufriedenheit zeigen die Be- Verhalten der Gegenseite Dauer des Verfahrens fragten dagegen bezüglich der Dauer des Verfahrens, der Verfahrenskosten, sowie der Verständlichkeit und Struktur des Schiedsspruchs. Infrastruktur des Sitzes des Verfahrens Verfahrenskosten Verständlichkeit des Schiedsspruchs Struktur des Schiedsspruchs Vorhersehbarkeit des Verfahrens Nein 8% 1 % DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS 15

16 IM VERGLEICH ZUM STAATLICHEN GERICHTSVERFAHREN, WELCHE AUSSAGEN TREFFEN ZU? In internationalen Fällen bevorzugen wir die Schiedsgerichtsbarkeit Die Spezialisierung der Schiedsrichter ist von Vorteil Schiedsverfahren sind zeitsparend Wir bevorzugen Schiedsverfahren in nationalen Fällen Schiedsverfahren sind kosteneffizienter 53 WIE LANGE DAUERT ÜBLICHERWEISE EIN VERFAHREN VON DER EINLEITUNG BIS ZUM ABSCHLUSS DURCH EINEN SCHIEDSSPRUCH? 3-6 Monate 6-9 Monate 9-12 Monate Monate Monate Monate 1 % Monate Die auch in der internationalen Literatur ins Treffen geführten Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit haben sich auch bei der Befragung im Rahmen der vorliegenden Studie bestätigt. So ist insbesondere die Wahl eines neutralen Forums bei internationalen Fällen einer der wesentlichen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit. Ein weiterer angeführter Vorteil ist die nur im Schiedsverfahren mögliche Spezialisierung der Schiedsrichter. Die Zeitersparnis im Schiedsverfahren und die Kosteneffizienz werden hingegen nicht als besonderer Vorteil angesehen. Ein Grund hierfür könnte sein, dass Schiedsverfahren immer öfter mithilfe sogenannter guerilla tactics verzögert werden. Dabei handelt es sich um unzulässige, beziehungsweise verpönte strategische Verhaltensweisen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Kosten. Weitere nicht zu unterschätzende Kostenfaktoren im Schiedsverfahren sind nicht nur die Kosten der Parteienvertretung, sondern auch jene für Sachverständige, die in aller Regel von jeder Seite eigenständig bestellt werden. Ein Kostenersatz liegt üblicherweise im Ermessen des Schiedsgerichts, das sich in aller Regel an der Obsiegensquote orientiert. Länger Ein Vorteil des Schiedsverfahrens gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit ist neben dem Umstand, dass jenes grundsätzlich keiner Überprüfung durch eine weitere Instanz unterliegt, dass ein Schiedsverfahren auch wesentlich effizienter geführt werden kann. Ausschlaggebend hierfür ist die Spezialisierung 5% 1 15% % 25% und nicht zuletzt die Verfügbarkeit der Schiedsrichter. Bei institutionell administrierten Schiedsverfahren ist die zeitliche Verfügbarkeit der Schiedsrichter gar ein Bestellungskriterium. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Schiedsrichter mehr Verfahren annehmen, als sie in angemessenem Zeitraum erledigen können. 16 DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

17 CONCLUSIO Die Umfrage hat gezeigt, dass österreichischen Industrieunternehmen Schiedsverfahren nicht fremd sind, sie aber vor Einleitung eines Verfahrens auch vermehrt auf Pre-Dispute-Resolution-Verfahren, wie etwa Mediation, zurückgreifen. Dies entspricht eindeutig einem internationalen Trend und es ist davon auszugehen, dass in den kommenden Jahren die Anzahl solcher Verfahren steigen wird. Wie sich gezeigt hat, sind die ausschlaggebenden Faktoren für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung vor allem die Vermeidung von nationalen Gerichten, sowie das jeweilige anwendbare Recht und die Herkunft des Vertragspartners. Hinsichtlich der Verfahrensart gab mehr als die Hälfte der Befragten an, es würde auf die Umstände ankommen, ob sie ad-hoc Verfahren oder institutionelle Schiedsverfahren bevorzugten. Allerdings nur 25% der Befragten waren sich einig, dem institutionellen Verfahren klar den Vorzug zu geben. Die Auswahl der Schiedsrichter wird wesentlich von deren Fachwissen beeinflusst, ebenso maßgeblich ist die Erfahrung und der Ruf. Für den Sitz des Schiedsgerichts ist die Neutralität und Unabhängigkeit ausschlaggebend, aber auch Sprache, Kultur und Lage spielen eine wesentliche Rolle. Die Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt wird eindeutig jener durch einen Unternehmensjuristen vorgezogen. Generell sehen mehr als die Hälfte der Teilnehmer einen klaren Vorteil darin, in internationalen Fällen das Schiedsverfahren dem nationalen Gerichtsverfahren vorzuziehen. Zusammenfassend kann aus dieser Umfrage geschlossen werden, dass Schiedsverfahren als sehr zeiteffizient bewertet werden und von österreichischen Industrieunternehmen vor allem im internationalen Geschäftsverkehr als bevorzugtes Mittel der Streitbeilegung eingesetzt werden. KERNMARKT DER UNTERNEHMEN MITARBEITER INTERNATIONALE TÄTIGKEIT Gesundheits- und Sozialwesen 6% Produktion 31% Freiberufliche,wissenschaftliche und 19% technische Dienstleistungen Bauwesen 6% Transport- und Lagermanagement % Versorgungsunternehmen % Energiesektor 6% Recht 6% Gummi-/Kautschukindustrie 6% -1 Angestellte 6% Angestellte 6% Angestellte 6% 3-5 Angestellte 6% 1.+ Angestellte 25% 5.+ Angestellte 19% 1.+ Angestellte 32% % 12% 3 % 4 6% 6% 8 32% 9 12% 95% % 1 6% DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS 1

18 FORSCHUNGSLEITER DR. DR. THOMAS RATKA, LL.M. DR. CHRISTIAN W. KONRAD, LL.M. MAG. ALFRED HEITER, BEREICHSLEITER FINANZPOLITIK & RECHT DR. PHILIP AUMÜLLNER, LL.M., MANAGER LEGAL STRATEGY Dr. Dr. Thomas Ratka ist Universitätsprofessor für Europarecht an der Donau-Universität Krems. Er studierte Rechtswissenschaften und Geschichte an der Universität Wien. Seine Doktoratsstudien der Rechtswissenschaften im Fach Handelsrecht sowie der Geschichte im Fach Zeitgeschichte schloss er mit Auszeichnung ab. Er absolvierte Postgraduate-Studien sowohl an der Wirtschaftsuniversität Wien als auch an der Donau-Universität Krems. Forschungsaufenthalte führten ihn an das European University Institute nach Florenz, die University of Cambridge, die London School of Economics und das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Er war außerdem Gastforscher an der Bucerius Law School Hamburg. Dr. Christian Konrad ist österreichischer Rechtsanwalt, Englischer Solicitor und Euroadvokat in der Slowakei und der Tschechischen Republik. Seine Spezialgebiete sind Wirtschaftsrecht, internationales Recht, internationale Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, mit besonderem Schwerpunkt im Industrie- und Anlagenbau, im Bereich von Joint Ventures, von Energie- und Infrastrukturprojekten und gesellschafts- und wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten in unterschiedlichen Jurisdiktionen. Dr. Konrad wird regelmäßig als Schiedsrichter in ad-hoc und in institutionalisierten Schiedsverfahren bestellt und ist als Gastvortragender zum Thema Internationale Schiedsgerichtsbarkeit an verschiedenen Universitäten weltweit aktiv. Die Industriellenvereinigung (IV) ist die freiwillige Interessenvertretung der österreichischen Industrie mit derzeit rund 4. Mitgliedern. Als Interessenvertretung verfolgt die Industriellenvereinigung das Ziel, die Vorhaben ihrer Mitglieder in Europa und Österreich gezielt und nachhaltig zu vertreten und den Industrie- und Arbeitsstandort Österreich und Europa zu stärken. Die Industrie in Österreich und die mit ihr verbundenen Sektoren stehen laut neuesten Zahlen des Industriewissenschaftlichen Instituts direkt und indirekt für mehr als 2,44 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Waren im Wert von 48 Milliarden Euro produzieren. Das sind mehr als die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse in Österreich und 69,8 Prozent des Produktionswerts der gesamten österreichischen Volkswirtschaft. Leistung mit Verantwortung unter diesem Leitmotiv engagiert sich die IV für Rahmenbedingungen in Österreich und Europa, die Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand fördern. Die Organisation der IV setzt sich aus ehrenamtlich agierenden Funktionären und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen. Neben den neun eigenständigen Landesgruppen werden die IV-Mitglieder von der Bundesorganisation und dem seit 1988 bestehenden Brüsseler Büro betreut. 18 DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS

19 DONAU-UNIVERSITÄT KREMS IN KOOPERATION MIT KONRAD & PARTNERS 19

20 VIENNA Rotenturmstrasse (Entrance via Ertlgasse 2), 11 Vienna, Austria T: F: office@konrad-partners.com KREMS Dr.-Karl-Dorrek-Straße 3, 35 Krems T: F: info@donau-uni.ac.at HAUS DER INDUSTRIE Schwarzenbergplatz 4, A-131 Wien T: iv.net.office@iv-net.at PRAGUE Na Beránku II/93, Orech-Praha Západ, Czech Republic T: F: office@konrad-partners.cz SKOPJE Bulevar Kiro Gligorov 4, 1 Skopje, Republic of Macedonia T: F: office@konrad-partners.mk BRATISLAVA Mýtna 42, Bratislava, Slovak Republic T: F: office@konrad-partners.sk LONDON 1 Fetter Lane, London EC4A 1BR, United Kingdom T: F: office@konrad-partners.co.uk

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