Rechtsbewusstes Handeln

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1 i Rechtsbewusstes Handeln Lernkarten zur Prüfungsvorbereitung für Industriemeisterin (IHK) Industriemeister (IHK) Aktualisierung 2013 Verlag Dickemann-Weber

2 Verlag Dickemann-Weber

3 i Kapitel 1.2 / Seite 41 Befristeter Arbeitsvertrag Was sind die Vorteile einer Befristung? Eine Befristung beendet ein Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses findet auch bei Personen mit besonderem Kündigungsschutz, wie Schwangere, Betriebsräte, Schwerbehinderte, statt. Keine Mitbestimmung/Mitwirkung des Betriebsrates bei der automatischen Beendigung erforderlich. Beachte: Das Anhörungsrecht des Betriebsrates nach 102 BetrVG besteht nur bei Kündigungen, nicht bei einer automatischen Beendigung. Bei der Einstellung eines befristeten Mitarbeiters hat der Betriebsrat nach 99 BetrVG mitzubestimmen (Ausnahme: Bei der Einstellung leitender Angestellten hat der Betriebsrat nur ein Informationsrecht nach 105 BetrVG )

4 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 1.2 / Seite 42 Befristeter Arbeitsvertrag Was ist bei der Befristung zu beachten? Erfordernis der Schriftform von befristeten Verträgen nach 14 IV TzBfG Bei unwirksamer Befristung gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, 16 TzBfG, 15 V TzBfG, d.h. es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Beachte: Es wird nur der letzte befristete Arbeitsvertrag auf Richtigkeit geprüft. Handelt es sich bei dem letzten befristeten Vertrag um einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund, dann ist die Befristung rechtswirksam, unabhängig ob zuvor Rechtsfehler vorlagen. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitgebers rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist, 17 TzBfG (= Entfristungsklage). Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, 15 Abs.1 TzBfG (keine Kündigung nötig!). Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber unterrichtet hat, 15 Abs.2 TzBfG.

5 i Kündigungsfrist Kapitel 1.4 / Seite 9 Kündigungsfristen im Arbeitsrecht können sich ergeben aus dem Arbeitsvertrag, einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder der gesetzlichen Regelung des 622 BGB Gesetzliche Kündigungsfrist: Außerordentliche Kündigung: Das Arbeitsverhältnis endet bei einer außerordentlichen Kündigung ohne Beachtung von Kündigungsfristen (= fristlos), 626 BGB. Ordentliche Kündigung: Bei einer ordentlichen Kündigung müssen die Kündigungsfristen nach 622 BGB eingehalten werden. Ordentliche Kündigungsfrist nach 622 Abs. 1 BGB (gilt für AN und AG!): 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende, 622 Abs.1 BGB

6 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 1.4 / Seite 10 Kündigungsfrist Verlängerung der Kündigungsfristen für den AG (!) nach 622 Abs.2 BGB: Die Kündigungsfristen sind je nach Dauer der Beschäftigung gestaffelt: Betriebszugehörigkeit (Jahre) Kündigungsfrist (Monate zum Monatsende) ab 2 1 ab 5 2 ab 8 3 ab 10 4 ab 12 5 ab 15 6 ab 20 7 Beachte: Verlängerung der Kündigungsfristen gelten nur für den Arbeitgeber d.h. ein Arbeitnehmer der selber kündigt, hat in der Regel eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende nach 622 Abs.1 BGB

7 i Kapitel 3.1 / Seite Versicherungsträger Die Sozialversicherungsträger nehmen die Aufgaben der Sozialversicherung wahr. Träger der Sozialversicherung sind nicht staatliche Behörden, sondern öffentlichrechtliche Körperschaften. Träger Sozialversicherung Bundesagentur für Arbeit Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung Krankenkassen (organisiert in Orts-, Betriebs-, Innungs-, Ersatzkassen und Landwirtschaftliche Krankenkassen) Gesetzliche Krankenversicherung Berufsgenossenschaften (sowie Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherung) Gesetzliche Unfallversicherung Deutsche Rentenversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Pflegekassen Gesetzliche Pflegeversicherung Beachte: Die Pflegekassen werden bei jeder Krankenkasse errichtet Bundesknappschaft Knappschaftliche Versicherung (Minijob). Die knappschaftliche Versicherung umfasst sowohl die Krankenversicherung als auch die Rentenversicherung

8 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.1/ Seite Finanzierung Die Sozialversicherungen werden zum überwiegenden Teil aus Beiträgen finanziert. In einigen Zweigen, wie z.b. der Arbeitslosenversicherung auch aus Steuermitteln. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen. Ausnahme: Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein Rentenversicherung 18,9% Krankenversicherung Gesundheitsfond mit Einheitsbeitragssatz von 15,5% (AN 8,2% wg. Sonderbeitrag von 0,9% - und AG 7,3%) 2,05% bzw. 2,3% für Kinderlose Pflegeversicherung Kinderlose Mitglieder zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25% Ausnahmen: Mitglieder die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende Arbeitslosenversicherung 3% Unfallversicherung Beiträge trägt der Arbeitgeber allein

9 i Kapitel 3.1/ Seite Finanzierung Beitragsbemessungsgrenzen: Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bemisst sich in erster Linie nach dem erzielten Arbeitseinkommen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätze jedoch nicht in unbeschränkter Höhe, sondern lediglich bis zu den jeweiligen so genannten Beitragsbemessungsgrenzen erhoben. D.h. bis zu einer Höchstbetragsgrenze werden keine Beiträge mehr abgezogen, es entstehen aber auch keine zusätzlichen Ansprüche durch das höhere Monatsgehalt. Unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen zwischen Deutschland-West und Deutschland-Ost gibt es nur noch in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung: Alte Bundesländer Neue Bundesländer 2013 monatlich (jährlich) 2013 monatlich (jährlich) Renten und Arbeitslosenversicherung ( ) ( ) Kranken und Pflegeversicherung 3.937,50 ( ) 3.937,50 ( )

10 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.1 / Seite Aufgaben der Selbstverwaltung und ihrer Organe Wesentliches Prinzip der Sozialversicherung ist die Mitwirkung und unmittelbare Beteiligung der Betroffenen durch gewählte Selbstverwaltungsorgane. Alle sechs Jahre wird in freier und geheimer Verhältniswahl gewählt. Für die Mitwirkung der Versicherten und Arbeitgeber in der Selbstverwaltung der jeweiligen Versicherungsträger gibt es folgende Organe: Vertreterversammlung/Verwaltungsrat Vorstand Geschäftsführer Kontrollorgan und Rechtssetzungsbefugnis Billigung des Haushaltes Abnahme der Jahresrechnung/Entlastung des Vorstandes Wahl der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführung Vertretung der Selbstverwaltung nach außen Aufstellen des Haushaltsplanentwurfes für das kommende Jahr Prüfung der Jahresrechnung und Vorlage zur Abnahme der Vertreterversammlung Jährliche Erteilung des Geschäftsberichtes Anlage des Vermögen des Versicherungsträgers, Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz Organ des laufenden Dienstbetriebs Verantwortung für die Verwaltungsgeschäfte Verantwortlich für die täglichen Dienste und den Dienstbetrieb

11 i Kapitel 3.2 / Seite Rahmenbedingungen Pflichtversicherung, 5 SGB V Arbeitnehmer und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, aber deren regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (2013: Euro) nicht übersteigt Die Versicherungspflicht tritt mit Beginn der Beschäftigung ein, 186 SGB V Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet, 190 SGB V Empfänger von Arbeitslosengeld; Rentner; Studenten; Teilnehmer an Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit; in Behindertenwerkstätten beschäftigte behinderte Menschen etc. Familienversicherung, 10 SGB V Ehegatte und Kinder sind beitragsfrei mit dem Versicherten geschützt. Voraussetzung: sie sind nicht selbst versicherungspflichtig oder hauptberuflich selbstständig oder haben kein Gesamteinkommen, welches regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. Freiwillig Versicherte, 9 SGB V Versicherungsfreie Personen (siehe folgende Karteikarte) können der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten.

12 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.2 / Seite Rahmenbedingungen Versicherungsfrei sind... In der gesetzlichen Krankenversicherung sind folgende Personengruppen versicherungsfrei: 1. Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und sonstige beihilfeberechtigte Bedienstete 2. Geringfügig Beschäftigte (Minijob) 3. Personen, die durch das Krankenfürsorgesystem der EU geschützt sind gem. 6 SGB V 4. Arbeitnehmer, mit einem regelmäßigem jährlichen Arbeitsentgelt von mehr als Euro (= Versicherungspflichtgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013). Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet für Arbeitnehmer die Pflichtgrenze, bis zu der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Aber: Zulagen, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (z.b. Kindergeld), bleiben bei der Berechnung des jährlichen Arbeitsentgelts außer Betracht, d.h. sie werden nicht auf das Jahresarbeitsentgelt angerechnet.

13 i Kapitel 3.2 / Seite Rahmenbedingungen Verpflichtungen des Arbeitgebers im Hinblick auf die Krankenversicherung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle versicherungspflichtigen Beschäftigten der zuständigen Krankenkasse zu melden, 198 SGB V An und Abmeldungen bei Änderungen, Jahres und Unterbrechungsmeldung, 28a c SGB IV Mitfinanzierung der Krankenversicherung durch den Arbeitgeber Beachte: Bei Rentnern trägt die Deutsche Rentenversicherung den halben Beitrag Bei Arbeitslosen trägt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge

14 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.2 / Seite 12 Minijob Was ist ein Minijob? Ein Minijob, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt nicht überschreitet (Neuregelung zum ). Ein Nebenjob bis zu 450 Euro (= Geringfügigkeitsgrenze) ist neben einer Hauptbeschäftigung für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist somit sozialversicherungspflichtig. Bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt monatlich 450 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Zu berücksichtigen sind einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr zu erwarten sind z.b. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld. Beispiel Minijobberechnung: Arbeitnehmer erhält 410 pro Monat und einmalig 410 Weihnachtsgeld Rechnung: 410 x = 5330 : 12 = 444,17 Ergebnis: Es liegt ein Minijob vor

15 i Kapitel 3.2 / Seite 13 Minijob Der Arbeitgeber übernimmt bei Minijobs bei einem Verdienst bis zu 450 Euro die Sozialversicherungsbeiträge pauschal zu 30 % d.h. 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer. Neu: Die Arbeitnehmer sind bei einem Minijob, mit Ausnahme des Aufstockungsbeitrags von 3,9 % zur Rentenversicherung, steuer und abgabenfrei. Beachte: Änderung zum 1. Januar 2013: Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei den geringfügig Entlohnten (Minijobs, haushaltsnahe Dienstleistungen) für nach Inkrafttreten der Neuregelung begründete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse. Dabei tragen die Versicherten in der Rentenversicherung den Differenzbetrag zum Pauschalbetrag des Arbeitgebers. D.h, Versicherte müssen bei Minijobs 3,9% und bei haushaltsnahen Dienstleistungen 13,9% auf den vollen Beitragssatz aufstocken. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Rentenversicherungspflicht explizit abzulehnen und einen Antrag auf Versicherungsfreiheit zu stellen. Hintergrund der Neuregelung der Rentenversicherungspflicht ist insbesondere, der drohenden Altersarmut entgegenzuwirken.

16 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.2 / Seite 14 Haushaltsnahe Dienstleistungen Haushaltsnahe Dienstleistungen sind sach und personenbezogene Leistungen, die anstelle von Haushaltsmitgliedern durch dritte Personen gegen Entgelt erstellt werden können. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind z.b. Wohnungsreinigung, Wäschepflege, Mahlzeiten zubereiten Pflege, Kinderbetreuung Hol und Bringdienste Dienstleistungen rund ums Haus und im Haus, wie Gartenarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Kehrwoche etc. Der Arbeitgeber übernimmt bei haushaltsnahen Dienstleistungen bei einem Verdienst bis zu 450 Euro die Sozialversicherungsbeiträge pauschal zu 12 %, d.h. 5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer. Neuerung seit : Arbeitnehmer sind bei haushaltsnahen Dienstleistungen, bis zu einem Verdienst von 450 Euro monatlich, mit Ausnahme des Aufstockungsbeitrags von 13,9% zur Rentenversicherung, steuer und abgabenfrei Die Abgaben sind vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft abzuführen.

17 Kapitel 3.3 / Seite 5 i Rahmenbedingungen der Pflegeversicherung Finanzierung der Pflegeversicherung Der Beitragssatz beträgt 2,05% bzw. 2,3% für Kinderlose Kinderlose Mitglieder zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25% Ausnahmen: Mitglieder die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende Der Beitragssatz wird nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (3.937,50 pro Monat / pro Jahr - Stand 2013) berücksichtigt. Hiervon tragen die Arbeitnehmer 1,025% (plus Sonderbeitrag für Kinderlose von 0,25%, also insgesamt 1,275%) - Arbeitgeber tragen 1,025%. Beachte: In der Krankenversicherung freiwillig Versicherte zahlen den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung selbst. AN erhalten einen Zuschuss vom AG. Studenten tragen ihren Beitrag in voller Höhe selbst Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind in der Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie tragen den Beitrag zur Pflegeversicherung allein.

18 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.3 / Seite Pflegezeitgesetz Zum 1. Juli 2008 ist das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten, das Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, nahe Angehörige (Def.: nahe Angehörige: 7 III PflegeZG) in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das PflegeZG bietet den AN zwei mögliche Freistellungsansprüche, die sie gegenüber ihrem AG geltend machen können. Keine Zustimmung des AG notwendig. 2 PflegeZG: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Beachte: AG kann ärztliche Bescheinigung verlangen, 2 II PflegeZG 3, 4 PflegeZG: Pflegezeit Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit, pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen. Aber, der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten, 3 II PflegeZG. Beachte: Besonderer Kündigungsschutz der Pflegekraft: Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegefreistellung nicht kündigen, 5 PflegeZG.

19 Kapitel 3.4 / Seite 5 i Versicherter Personenkreis und Versicherungsträger Versicherungsträger: Gesetzlicher Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung. Seit Oktober 2005 treten alle Rentenversicherungsträger unter dem gemeinsamen Dach Deutsche Rentenversicherung auf. Die neue Aufgabenverwaltung wurde folgendermaßen organisiert: Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Zusammenschluss aus Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse) 14 Regionalträger Deutsche Rentenversicherung (ehemals Landesversicherungsanstalten) und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit z.b. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. Die Regionalträger verwalten den größten Teil des Auskunfts und Beratungsdienststellennetzes. Sie sind für ca. 55% der Versicherten zuständig.

20 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.4 / Seite Rahmenbedingungen der Rentenversicherung Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung durch 1. Beiträge der Versicherten, die bei versicherungspflichtigen Beschäftigten je zur Hälfte von AN und AG getragen werden, also je 9,45 % (Stand 2013). Beachte: Freiwillig versicherte Selbstständige tragen den vollen Beitrag allein. 2. Bundeszuschüsse diese dienen zur Finanzierung so genannter versicherungsfremder Leistungen Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,9 % (im Jahre 2013) und wird nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (alte Bundesländer pro Monat und neue Bundesländer pro Monat - Stand 2013) berücksichtigt. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber abgeführt.

21 i Kapitel 3.4 / Seite Rahmenbedingungen der Rentenversicherung Rentenformel: Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert Persönliche Entgeltpunkte Entgeltpunkte richten sich nach dem Arbeitsverdienst des Versicherten und zwar durch den Vergleich mit dem Durchschnittsarbeitsverdienst aller Arbeitnehmer in diesem Jahr Bsp.: 2011 = ca Euro/Jahr bzw Euro/Monat Bei exaktem Durchschnittsverdienst aller versicherten Verdiener erzielt der Arbeitnehmer pro Jahr einen Entgeltpunkt. Rentenartfaktor Der Rentenartfaktor richtet sich nach der Rentenart z.b. Altersrente: 1,0 Volle Erwerbsminderungsrente: 1,0 (unter 3 Std. täglich arbeitsfähig) Halbe Erwerbsminderungsrente: 0,5 (3 bis 6 Std. täglich arbeitsfähig) Große Witwen-/Witwerrente: 0,55 0,6 Kleine Witwen-/Witwerrente: 0,25 Aktueller Rentenwert Der aktuelle Rentenwert ist der Monatsbetrag der Rente, der sich für einen Entgeltpunkt ergibt 28,07 Euro West und 24,92 Euro Ost, Stand

22 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.4 / Seite Rahmenbedingungen der Rentenversicherung Zu beachten bei der Witwen-/Witwerrente: Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Ehegatte verstorben ist, ist sowohl für die große als auch für die kleine Witwen-/Witwerrente der Rentenartfaktor 1,0 maßgebend. Damit wird erreicht, dass für diese Zeit eine Rente in Höhe der Versichertenrente gezahlt wird (= Sterbeübergangszeit). Rentenabschläge bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme Wird die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, verringert sich der Zugangsfaktor für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 (d.h. jedes Jahr Frührente schlägt mit Abschlägen von 3,6% zu Buche) - maximal kann der Abschlag für 36 Monate erhoben werden. Wird die Rente erst nach dem regulären Renteneintrittsalter in Anspruch genommen, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Monat um 0,005. Hier gilt die Obergrenze von 36 Monaten nicht. Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Alters bzw. Erwerbsminderungsrente: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist bei den Altersrenten eine Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Danach kann neben der Altersrente unbegrenzt hinzuverdient werden. Die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente bzw. wegen voller Erwerbsminderung beträgt im Jahre 2013 monatlich 450 pro Monat.

23 Kapitel 3.5 / Seite 5 i Finanzierung der Arbeitslosenversicherung Finanzierung Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden hauptsächlich aus den Beiträgen der Versicherten finanziert. Der Beitragssatz beträgt 3 % des beitragspflichtigen Bruttoentgeltes und wird je zur Hälfte (d.h. je 1,5 %) von AN und AG getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt seit 2013 in den alte Bundesländer pro Monat und in den neuen Bundesländer pro Monat d.h. ab dieser Bruttoeinkommenshöhe steigt der abzuführende Betrag nicht mehr. Zur Finanzierung der versicherungsfremden Ausgaben, die der Bundesagentur für Arbeit übertragen sind, zahlt der Bund nach 363 SGB III einen Bundeszuschuss.

24 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.5 / Seite Leistungen der Arbeitslosenversicherung Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind: Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld für Arbeitslose Insolvenzgeld Leistungsfall, 136 ff SGB III: Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. Arbeitslos im Sinne des 138 SGB III ist d.h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), Eigenbemühungen unternimmt und jederzeit die - zumutbare - Arbeit antreten kann (Verfügbarkeit) 2. sich bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat gem. 141 SGB III und 3. die Anwartschaft im Sinne von 142 SGB III erfüllt hat d.h. der AN muss innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren ( 143 SGB III) mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben.

25 i Kapitel 3.5 / Seite Leistungen der Arbeitslosenversicherung Zumutbare Beschäftigungen, 140 SGB III Nicht zumutbar ist eine Beschäftigung, deren erzieltes Arbeitsentgelt erheblich geringer ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt, 140 Abs.3 SGB III. Ausnahme: Dauer der Arbeitslosigkeit Zumutbar ist eine neue Beschäftigung, deren Arbeitsentgelt gegenüber dem letzten Durchschnittsgehalt um % niedriger ist Monat arbeitslos Minderung bis 20% zumutbar Monat arbeitslos Minderung bis 30% zumutbar ab 7. Monat arbeitslos Minderung bis Höhe des Arbeitslosengeldes zumutbar Nicht zumutbar ist eine Beschäftigung, wenn die täglichen Pendelzeiten im Verhältnis zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind, 140 Abs.4 SGB III: Arbeitszeit Zumutbare Pendelzeit (insgesamt pro Tag) Mehr als 6 Stunden Bis zweieinhalb Stunden Bis 6 Stunden Bis zwei Stunden Ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit ist ein Umzug zumutbar

26 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.5 / Seite Leistungen der Arbeitslosenversicherung Höhe des Arbeitslosengeldes, 149 SGB III Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 67% für Arbeitnehmer die mindestens ein Kind (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) erziehen 60% bei den übrigen Arbeitnehmer des pauschalierten Nettoentgeltes. Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet, 154 SGB III. Nebeneinkünfte aus einer Tätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Woche werden (nach Abzug von Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro) auf das Arbeitslosengeld angerechnet, 155 Abs.1 SGB III.

27 i Kapitel 3.5 / Seite Leistungen der Arbeitslosenversicherung Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes, 147 SGB III Das Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse und dem Lebensalter des Arbeitslosen bei Entstehung des Anspruchs, 147 Abs.1 SGB III Mind. Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses plus Vollendung des Lebensjahres = Anspruch auf Monate Arbeitslosengeld Bis zum 49. Lebensjahr ist die mögliche Höchstdauer lediglich 12 Monate. Das Arbeitslosengeld wird erst bei älteren AN ab 50 Jahre verlängert, höchstens bis zu 24 Monaten bei ab 58-Jährigen.

28 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.5 / Seite Leistungen der Arbeitslosenversicherung Sperrzeit der Anspruchsdauer Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei Eintritt untenstehender Umstände (= Sperrzeit), mit der Folge, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhält, gem. 156 ff SGB III. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei Anspruch auf andere Sachleistungen, wie Krankengeld, Rente 156 SGB III bei Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder auf Arbeitsentgelt, 157 SGB III bei Anspruch auf Entlassungsentschädigung (Abfindung), 158 SGB III Beachte: Es ist keine Sperrzeit wegen Abfindung möglich, wenn die ordentliche Kündigungsfrist - z.b. im Aufhebungsvertrag - eingehalten wurde.

29 i Kapitel 3.5 / Seite Leistungen der Arbeitslosenversicherung Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei versicherungswidrigem Verhalten nach 159 SGB III. Versicherungswidrigem Verhalten liegt vor bei Arbeitsaufgabe (grob fahrlässig oder vorsätzlich) z.b. bei Eigenkündigung, bei außerordentlicher Kündigung durch den AG oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags (Urteil BAG), unzureichende Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis, verspätete Arbeitsuchendmeldung Wenn nach 159 Abs.1 Nr. 1-7 SGB III ein versicherungswidriges Verhalten gegeben ist, ist die Dauer der Sperrzeit nach 159 Abs. 3-6 SGB III zu ermitteln.

30 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.5 / Seite Leistungen der Arbeitslosenversicherung Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag (Richterrecht!): Der Aufhebungsvertrag zieht grundsätzlich eine Sperrzeit von 12 Wochen nach sich. Urteil BAG vom Beachte: Ausnahmen von der Sperrfrist: Es tritt keine Sperrfrist wegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein, wenn objektiv feststeht, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nur deshalb abgeschlossen hat, weil er sonst aufgrund ordnungsgemäßer sozialer Auswahl aus betriebsbedingten Gründen entlassen worden wäre. Es tritt keine Sperrfrist wegen Eigenkündigung ein, wenn der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis gekündigt hat Beispiel: Die Tätigkeit war unzumutbar wegen Diskriminierung, Mobbing oder fehlendem Arbeitsschutz

31 i Kapitel 3.5 / Seite Leistungen der Arbeitslosenversicherung Minderung der Anspruchsdauer, 148 SGB III Minderung der Anspruchsdauer bedeutet der endgültige Wegfall des Arbeitslosengeldanspruchs für die Dauer der Sperre. Die Minderung der Anspruchsdauer hat also zur Folge, dass die Zeit der Sperre nicht an die Anspruchsdauer angehängt wird. Beachte: Die Sperrzeit führt dann zur Minderung, wenn ein Fall des 148 SGB III vorliegt. Beispiel: Ein AN hätte Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld. Er hat jedoch von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Eigenkündigung (d.h. wegen Arbeitsaufgabe) auferlegt bekommen. Der AN bekommt nun nicht nur 12 Wochen später sein volles 12-monatiges Arbeitslosengeld, sondern er erhält im Anschluss an die 12-wöchige Sperrzeit nur noch für (12 Monate - 12 Wochen =) ca. 40 Wochen Arbeitslosengeld d.h. der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld ist um 12 Wochen gemindert. Rechtsgrundlage: 159 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB III in Verbindung mit 159 Abs.3 S.1 SGB III in Verbindung mit 148 Abs.1 Nr.4 SGB III

32 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.5 / Seite Leistungen der Arbeitslosenversicherung Frühzeitige Arbeitsuche, 38 SGB III Personen, deren Arbeits oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung (persönlich, telefonisch, schriftlich oder online) bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, 38 Abs.1 S.1 SGB III. Aber: Die persönliche Arbeitsuchendmeldung muss nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt werden, 38 Abs.1 S.3 SGB III. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen, 38 Abs.1 S.2 SGB III. 38 Abs.2 SGB III: Alle Ausbildungs- und Arbeitsuchende haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Pflicht: Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung von einer Woche nach 159 Abs.6 SGB III in Verbindung mit 159 Abs.1 S.2 Nr.7 SGB III zudem Minderung der Anspruchsdauer um diese Woche nach 148 I Nr.3 SGB III

33 i Kapitel 3.5 / Seite Leistungen der Arbeitslosenversicherung Insolvenzgeld, 165 ff SGB III Insolvenzgeld ist der Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsverdienstes bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit längstens bis zu 3 Monate in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, soweit noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, nach 165 Abs.1; 166 Abs.1 Nr.1; 167 Abs.1 SGB III. Die Arbeitgeber finanzieren das Insolvenzgeld durch Zahlung einer Umlage. Sie beträgt ,15%.

34 Verlag Dickemann-Weber Kapitel 3.5 / Seite Leistungen der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeitergeld, 95 ff SGB III Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer, die noch in beitragspflichtiger Beschäftigung stehen, deren Arbeitszeit aber infolge eines auf wirtschaftlichen Ursachen beruhenden unvermeidbaren Arbeitsausfalles um mehr als zehn Prozent bei mindestens einem Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Zeitraum von vier Wochen gekürzt ist. Neu: : Änderung des Kurzarbeitergeldes durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Arbeitsmarktinstrumentenreform 2012) wurde die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld für die ab 01. Januar 2012 beginnende Kurzarbeit auf die gesetzliche Bezugsfrist ( 104 Abs. 1 SGB III) auf maximal 6 Monaten begrenzt. Neu: : Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf 12 Monate für all diejenigen AN, deren Anspruch auf Kurzarbeit bis zum entsteht. Ziel des Kurzarbeitergeldes ist, die bestehenden Arbeitsverhältnisse in dem Betrieb während der Zeit des Ausfalls aufrechtzuerhalten, denn vom Arbeitgeber wird nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt. Für den Netto-Verdienstausfall gibt es vom Arbeitsamt das Kurzarbeitergeld. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht der des Arbeitslosengeldes. Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für alle anderen 60 Prozent des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitseinkommens für die Dauer der Kurzarbeit. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitsamt an den Arbeitgeber gezahlt, der es anschließend den Arbeitnehmern auszahlt.

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