Deutscher Stahlbau-Verband

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1 Deutscher Stahlbau-Verband Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften Empfehlungen des DSTV-Arbeitsausschusses Brandschutz November 2003 (3. Auflage) C. Heinemeyer, Aachen P. Schaumann, Hannover W. Stöber, Paderborn J. Upmeyer, Göttingen

2 Copyright-Klausel mit Haftungsausschluss Copyright - Klausel Bei der Zusammenstellung von Texten und Abbildungen wurde mit größter Sorgfalt vorgegangen. Trotzdem können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Autoren, der Verlag und der Hersteller können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen Haftung übernehmen. Rechtsansprüche aus der Benutzung der vermittelten Daten sind daher ausgeschlossen. Für alle Hinweise und Verbesserungsvorschläge sind Herausgeber und Verlag stets dankbar. Alle Rechte vorbehalten, auch die der fotomechanischen Wiedergabe und der Speicherung von elektronischen Medien. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, besonders die der Übersetzung, des Nachdrucks, der Bildentnahme, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem oder ähnlichem Weg und der Nachspeicherung und Auswertung von Datenverarbeitungsunterlagen, bleiben auch bei Verwendung von Teilen des Werkes, der Verlag vorbehalten. Rechtsansprüche aus der Benutzung der vermittelten Daten sind ausgeschlossen. Bei gewerblichen Zwecken dienender Vervielfältigung ist an den Verlag gemäß 54 UrhG eine Vergütung zu zahlen, deren Höhe mit dem Verlag zu vereinbaren ist. Herausgeber:, Düsseldorf

3 Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften 2 1 Vorschriften und Regelwerke Die Bestimmungen der Musterbauordnung (MBO) in der Fassung vom November 2002 [1] sind Grundlage für die Regelungen der Bundesländer bezüglich der Forderungen an den baulichen Brandschutz von baulichen Anlagen und Einrichtungen. In den einzelnen Bundesländern gelten ergänzend zu den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) die Vorschriften für Bauten besonderer Art und Nutzung (Sonderbauvorschriften SBV): Muster-Garagenverordnung (MGarVO), Mai 1993 geändert durch Beschlüsse vom und Muster-Verkaufsstättenverordnung (VVkVO), September 1995 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV), Mai 2002 Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO), Dezember 2000 Muster-Krankenhausbau-Verordnung (KhBauVO), 1976 Muster für Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (HochHR), 1981 Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR), Juli 1998 Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (M IndBauR), Fassung März 2000 Diese Muster-Verordnungen und Muster-Richtlinien stehen auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland (ARGEBAU) unter der Internetadresse: als pdf-dateien zur Verfügung. In den nachfolgenden Tabellen werden die Brandschutzanforderungen an tragende Stahlund Stahlverbundbauteile nach dem geltenden Bauordnungsrecht zusammengestellt. Da nur von Stahl- und Stahlverbundbauteilen gesprochen wird, ist die Nichtbrennbarkeit, also die Baustoffklasse A, a priori erfüllt. Den Tabellen dieser Arbeitshilfe liegt die Musterbauordnung in der Fassung November 2002 zugrunde. In den einzelnen Bundesländern kann davon abgewichen werden. 2 Definitionen Feuerwiderstandsklassen, F 60, F 90, F120 nach DIN : F Kurzzeichen für tragende Bauteile 30, 60, 90, 120 Mindestdauer in Minuten, der das Bauteil dem Brandversuch (Prüfung nach DIN ) widersteht Baustoffklassen nach DIN : A nichtbrennbare Baustoffe B brennbare Baustoffe AB in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehend

4 Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften 3 3 Brandschutztechnische Anforderungen 3.1 Bauliche Anlagen auf der Grundlage der MBO 2002 Nach MBO 2002 werden Gebäude in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2 und b) freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2 Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m 2 Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne der MBO 2002 sind Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Bei Büro und Verwaltungsgebäuden, die nicht gemäß den Bedingungen des Abschn. 3.2 als Sonderbauten einzustufen sind, sind die Regelungen der MBO anzuwenden. Für den Anwendungsbereich der Büro- und Verwaltungsgebäude ist vom DASt eine Richtlinie (DASt-Richtlinie 019 [9]) erarbeitet worden. Die Anwendung dieser Richtlinie im Regelverfahren wird zurzeit in der Argebau geprüft. Die Richtlinie ist im Sinne eines konsolidierten Standes der Technik bei entsprechenden Bauvorhaben durchaus anwendbar.

5 Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften 4 Tabelle 1: Brandschutzanforderungen an tragende und aussteifende Bauteile gemäß MBO 2002 Bauteil Rechtsgrundlage Brandschutzanforderung Gebäudehöhe 1) h < 7 m 7 m < h < 13 m Gebäudeklasse 1 Gebäudeklasse 2 Gebäudeklasse 3 Gebäudeklasse 4 Kellergeschosse 27 (2) + 31 (2) F 90-AB F 90-AB Tragende Wände, Pfeiler und Stützen 27 (1) F 60-AB Decken 31 (1) F 60-AB Dachtragwerke 27 (1) + 31 (1) Notwendige Treppen 34 (4) A oder A Balkone 2) 27 (1) + 31 (1) 1) Die Gebäudehöhe h bezieht sich auf die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel 2) ausgenommen sind offene Gänge, die als notwendige Flure dienen 13 m < h < 22 m Gebäudeklasse 5 F 90-AB F 90-AB F 90-AB -A

6 Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften Sonderbauten Sonderbauten sind gemäß 2 (4) MBO 2002 Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: Hochhäuser Bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m Gebäude mit mehr als 1600 m 2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstrassen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m 2 haben Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fast und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m 2 Grundfläche Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug Camping- und Wochenendplätze Freizeit- und Vergnügungsparks Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m Bauliche Anlagen, deren Nutzung durch den Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist Anlagen und Räumen, die in den zuvor aufgeführten baulichen Anlagen nicht aufgeführt und deren Art und Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.

7 Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften 6 Tabelle 2: Brandschutzanforderungen an tragende und aussteifende Bauteile Mittel- und Großgaragen Versammlungsstätten Krankenhäuser Beherbergungsstätten Schulen Verkaufsstätten Hochhäuser Gebäudetyp Rechtsgrundlage Brandschutzanforderung Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, Träger 10 (1) MGarVO Zeile 1a 1b 1c offene 1) geschlossene 2) A A A A F 90 AB B oder A 1 geschossig mehrgeschossig Wände, Pfeiler, Stützen 3 MvstättV 3) F 90 Decken, Träger 3 MVstättV 3) F 90 Wände, Pfeiler, Stützen 7 (1) + (2) KhBauVO 1 geschossig mehrgeschossig A F 90 4) Decken, Träger und Dächer 8 KhBauVO A F 90 Dachtragwerke KhBauVO F 90 2 geschossig > 2 geschossig Wände, Stützen 4 MBeVO F 90 AB Decken 4 MBeVO F 90 AB Dachtragwerke 4 MBeVO 5) 5) Wände, Pfeiler, Stützen Decken, Träger MSchulbauR + 27 (1) + (2) MBO MSchulbauR + 31 (1) + (2) MBO H < 7 m Gebäudehöhe 7 m < h < 22 m F 90 AB F 90 AB 1 geschossig mehrgeschossig ohne Sprinkler mit Sprinkler ohne Sprinkler mit Sprinkler Wände, Pfeiler, Stützen 3 MVkVO F 90 F 90 Decken, Träger 7 MVkVO A A F 90 A 6) F 90 A 7) Dachtragwerke 8) 8 MVkVO F30 F 90 A Wände und Stützen Decken, Träger und Dachtragwerke h < 60 m Gebäudehöhe h > 60 m 3 (1) HochHR F 90 A F 120 A 4 und 5 (2) HochHR F 90 A F 90 A 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 2 Abs. 3 GarVO, offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die unmittelbar ins freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. Offene Garagen sind auch Stellplätze mit Schutzdächern (überdachte Stellplätze). siehe Anmerkung zu 1) Ausnahme für erdgeschossige Versammlungsstätten mit Feuerlöschanlagen Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn der Feuerwiderstand dieser Wände mindestens dem feuerbeständiger Wände entspricht und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Ausnahme für oberste Geschosse von Beherbergungsstätten, wenn sich dort Beherbergungsräume befinden Öffnungen sind unzulässig, Ausnahme bilden nichtnotwendige Treppen Öffnungen sind zulässig zwischen Verkaufsräumen, Verkaufsräumen und Ladenstraßen, sowie Ladenstraßen Bedachungen müssen aus A1 Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre

8 Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften Industriebauten Die Beurteilung des Brandschutzes der tragenden und aussteifenden Bauteile in Industriebauten erfolgt auf der Grundlage der Industriebaurichtlinie (IndBauRL) vom März 2000, veröffentlicht in [3], in Verbindung mit der DIN (5/98) [2]. Für die Anwendung des Vereinfachten Verfahrens werden in der Industriebau-Richtlinie im Abschnitt 6 die Anforderungen an Baustoffe und Bauteile, sowie Größe der Brandabschnitte angegeben. Unter Abschnitt 6.1 der M IndBauRL sind in Tabelle 1 die brandschutztechnischen Anforderungen an tragende und aussteifende Bauteile, sowie die Größen der Brandabschnitte für erdgeschossige und mehrgeschossige Industriebauten festgelegt. Diese Angaben sind in der Tabelle 3 dieser Arbeitshilfe wiedergegeben. Für Industriebauten, die nicht mit Tabelle 1 der M IndBauRL beurteilt werden können, kann aufbauend auf einer Brandlastermittlung das Rechenverfahren der DIN (5/98) angewendet werden. Mit diesem Verfahren wird über eine äquivalente Branddauer t ä eine rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf. t F für das Tragwerk ermittelt. Aus dieser kann dann in Abhängigkeit der Brandschutzklasse die erforderliche Feuerwiderstandsklasse nach Industriebaurichtlinie bestimmt werden. Die zulässige Größe der Brandbekämpfungsabschnitte je Geschoss in ein- oder mehrgeschossigen Industriebauten kann nach Abschnitt der Muster- Industriebaurichtlinie ermittelt werden. Günstigstenfalls kann eine zulässige Größe des Brandbekämpfungsabschnittes von bis zu m 2 erreicht werden. Unter Beachtung des Abschnitts werden für erdgeschossige Industriebauten Brandbekämpfungsabschnitte bis zu m 2 ermöglicht. Die maximal zulässige Größe von Brandbekämpfungsabschnitten erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile ergibt sich aus M IndBauRL Abschnitt Tabelle 9. Diese Angaben sind in der Tabelle 4 dieser Arbeitshilfe wiedergegeben. Erdgeschossige Industriebauten, die auf der Grundlage der Tabelle 9 der M IndBauRL bewertet werden, sollen gemäß Erläuterungen zu M IndBauRL statisch konstruktiv so errichtet werden, dass im Brandfall bei Versagen eines Bauteils nicht ein plötzlicher Einsturz des gesamten Haupttragwerkes durch z.b. Bildung einer kinematischen Kette angenommen werden muss. Anmerkung zu den Tabellen 3 und 4: Die Muster-Industriebau-Richtlinie (M IndBauRL) wurde im März 2000 veröffentlicht. Sie ist daraufhin in fast allen Bundesländern, bis auf Niedersachen und Schleswig-Holstein, bauaufsichtlich als technische Regel eingeführt worden (Stand November 2002). In den Bundesländern Niedersachen und Schleswig-Holstein laufen die Vorbereitungen zur bauaufsichtlichen Einführung.

9 Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften 8 Tabelle 3: Tabelle 1 aus M IndBauRL: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen für Industriebauten in m 2 Anzahl der Geschosse des Gebäudes Sicherheitskategorie erdgeschossig zweigeschossig dreigeschossig viergeschossig Feuerwiderstandsklasse der tragenden und aussteifenden Bauteile ohne Anforderung F 60 F 90 F 60 F 90 F 90 K 1 ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung ) ) 3) ) ) 3) K 2 mit automatischer Brandmeldeanlage ) ) 3) ) ) K 3.1 Werkfeuerwehr in mindestens Staffelstärke ) ) 3) ) ) K 3.2 K 3.3 K 3.4 mit automatischer Brandmeldeanlage und Werkfeuerwehr in mindestens Gruppenstärke Werkfeuerwehr mit mindestens zwei Staffeln Werkfeuerwehr mit mindestens drei Staffeln ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) K 4 mit selbsttätiger Löschanlage ) 2) 3) Breite des Industriebaus 40 m und Wärmeabzugsfläche (nach DIN ) 5 % der Brandabschnittsfläche Wärmeabzugsfläche (nach DIN ) 5 % der Brandabschnittsfläche Für Gebäude geringer Höhe ergibt sich nach 25 Abs. 1 i.v.m. 28 Abs.1 Nr. 2 MBO eine zulässige Größe von 1600 m 2 fünfgeschossig F

10 Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften 9 Tabelle 4: Tabelle 9 aus M IndBauRL: Zulässige Größe der Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile in m 2 Sicherheitskategorie äquivalente Branddauer t ä in Minuten > K 1 ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung K 2 mit automatischer Brandmeldeanlage K 3.1 K 3.2 K 3.3 K 3.4 mit Werkfeuerwehr in mindestens Staffelstärke Werkfeuerwehr mit mindestens Gruppenstärke Werkfeuerwehr mit mindestens zwei Staffeln Werkfeuerwehr mit mindestens drei Staffeln K 4 mit selbsttätiger Löschanlage Mindestgröße der Wärmeabzugsflächen im Dach in % nach DIN ) 2 1) 3 1) 4 1) Zulässige Breite des Industriebaus in m 80 2) 60 2) 50 2) 40 2) Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden. 1) Für Industriebauten der Sicherheitskategorie K 4 gilt die Mindest-Wärmeabzugsfläche von 0,5%. 2) Für Industriebauten der Sicherheitskategorie K 4 gibt es Begrenzung der zulässigen Breite. 4 Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen Baustoffe und Bauteile, die hinsichtlich Ihres Brandverhaltens gemäß den Tabellen der DIN klassifiziert sind, bedürfen s weiteren Nachweises (geregelte Bauprodukte nach Bauregelleiste A Teil 1). Für Baustoffe und Bauteile, die nicht nach DIN klassifiziert sind, aber als Bauprodukt nach Bauregelliste A Teil 2 oder als Bauart nach Bauregelliste A Teil 3 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beurteilt werden können, kann der Verwendbarkeitsnachweis über ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erbracht werden. Weichen die Konstruktionen wesentlich von den genormten Regeln der Bauregelliste A ab, dann handelt es sich um nicht geregelte Bauarten. Der Nachweis kann in diesem Fall über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder über eine Zustimmung im Einzelfall erfolgen.

11 Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften 10 Eine umfangreiche Liste der Brandschutzprodukte, die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen, liegt den jährlichen Ausgaben des Stahlbau-Kalenders bei, bzw. steht auf der Homepage des DSTV unter der Internetadresse: als pdf-datei zur Verfügung. Für Stahl- und Verbundbauteile kann der Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse alternativ über Rechenverfahren erbracht werden. Grundlage hierfür bilden die Rechenverfahren der relevanten Teile der Eurocodes ([11], [12] und [13]). Die Eurocodes können zusammen mit den Nationalen Anwendungsdokumenten (NAD) ([14], [15] und [16]) angewendet werden und stellen eine technisch gleichwertige Lösung im Sinne von 3 Abs. 3 MBO dar. Die Einwirkungen im Brandfall sind in DIN V ENV festgelegt, während die Regeln zur brandschutztechnischen Tragwerksbemessung für Stahlbauten in DIN V ENV bzw. für Verbundtragwerke aus Stahl und Beton in DIN V ENV enthalten sind. In fast allen Bundesländern, bis auf Niedersachsen und Schleswig-Holstein, sind die Regeln zur brandschutztechnischen Tragwerksbemessung für Stahlbauten (DIN V ENV ) bzw. für Verbundtragwerke aus Stahl und Beton (DIN V ENV ) in Verbindung mit den NAD in die Regelliste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen worden. In den Bundesländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein laufen die Vorbereitungen zur bauaufsichtlichen Einführung. Bezüglich DIN V ENV (Einwirkungen im Brandfall) ist die EN-Fassung als Weißdruck in der Fassung September 2003 [11] veröffentlicht worden. 5 Literatur [1] Musterbauordnung MBO für die Länder der Bundesrepublik Deutschland, Fassung November 2002, Internet: [2] DIN 18230, Baulicher Brandschutz im Industriebau, Teil 1, Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer, Mai 1998 [3] Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU: Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie M IndBauRL) Internet: [4] Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU: Erläuterungen zur Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Erl M IndBauRL) Internet: [5] Halfkann, K.-H.: Brandsicherheit von Stahlkonstruktionen Bauaufsichtliche Anforderungen, deutsche Verordnungen und Richtlinien, STAHLBAU 67 (1998), H. 2, S. 136 bis 142 [6] Halfkann, K.-H.: Abweichungen und Erleichterungen für tragende Stahlbauteile, STAHLBAU 66 (1997), H. 1, S. 38 bis 43 [7] Baulicher Brandschutz im Industriebau, Kommentar zu DIN 18230, 2. Auflage, Beuth- Verlag, 1999 [8] Schaumann, P.: Nationale brandschutztechnische Bemessung, Stahlbau-Kalender 2001, Ernst & Sohn Verlag, Berlin, 2001, Seite

12 Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften 11 [9] DASt-Richtlinie Brandsicherheit von Stahl- und Verbundbauteilen in Büro- und Verwaltungsgebäuden (11`2001), Stahlbau Verlags- und Service GmbH, Düsseldorf, [10] Schaumann, P., Heise, A.: Erläuterungen zur DASt-Richtlinie 019: Brandsicherheit von Stahl- und Verbundteilen in Büro- und Verwaltungsgebäuden. Stahlbau 5 (2002), S [11] DIN EN Eurocode 1 Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 1-2: Allgemeine Einwirkungen Brandeinwirkungen auf Tragwerke, Deutsche Fassung ENV : 2002, September 2003 [12] DIN V ENV Eurocode 3 - Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten, Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall, Deutsche Fassung ENV : 1995, Mai 1997 [13] DIN V ENV Eurocode 4 Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton, Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall, Juni 1997 [14] Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV Eurocode 1 - Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2-2: Einwirkungen auf Tragwerke - Einwirkungen im Brandfall, November 1999 [15] Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : Eurocode 3; Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten, Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, - Tragwerksbemessung für den Brandfall, November 1999 [16] Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton, Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall, November 1999 Herausgeber: Sohnstraße Düsseldorf Telefon: Fax: Internet:

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