Ausführungen zu Art 86 BayEUG ivm 16,17 GSO

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1 Beate Schabert-Zeidler Vorsitzende Richterin Verwaltungsgericht Augsburg Ausführungen zu Art 86 BayEUG ivm 16,17 GSO Ordnungsmaßnahmen sind zunächst allgemein für alle Schularten im BayEUG geregelt. Dort heißt es in Art 86 Abs.1 Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schüler getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Erziehungsmaßnahmen ist also die zusammenfassende Bezeichnung für alles erzieherische Einwirken auf Schüler mit dem Ziel, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu sichern; gleichwohl unterscheiden sich die Erziehungsmaßnahmen in der Intensität ihrer Einwirkung. Aus Art 86 Abs.1 ergibt sich außerdem, dass Ordnungsmaßnahmen eigentlich keine Strafen sind, sondern Erziehungsmaßnahmen, mit denen eine Verhaltensänderung des Schülers mit dem Ziel, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu sichern, erreicht werden soll. Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig ( 16 Abs.1 GSO) (Beispiel: tobender Schüler im Klassenzimmer ; Hinauswurf=Hausrecht, Verweis=Ordnungsmaßnahme; Gespräch mit den Eltern= Sonstige Erziehungsmaßnahme) Die Verhängung (ob und welche) einer Ordnungsmaßnahme liegt im pädagogischen Ermessen, d.h. es sind situations- und persönlichkeitsbedingt pädagogische Überlegungen maßgebend, ob

2 ein Verhalten eines Schülers im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule oder wegen des Schutzes Dritter, etwa der Mitschüler oder Lehrer, nicht mehr hingenommen werden kann und wie dem Schüler vor Augen geführt werden kann, dass sein Verhalten nicht geduldet wird. Die pädagogische Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, d.h. Disziplinarausschuss und Lehrerkonferenz haben einen Wertungsspielraum bei ihren spezifischpädagogischen Wertungen und Überlegungen, in den die Gerichte nicht korrigierend eingreifen können, sie können nicht anstelle der schulischen Gremien eigene pädagogische Erwägungen anstellen ( VG Augsburg zu denen sie sachgerecht auch nicht in der Lage wären ). Gerichte können aber überprüfen, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat - ob die Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt ist, die einer sachlichen Überprüfung standhalten - ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurde (= dass die ergriffene Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist) - und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (VG Augsburg: keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entlassung kurz vor dem Abitur bei entspr. Schwere der Verfehlung) und ob die formellen Anforderungen des Art 86 BayEUG ivm 16,17 GSO eingehalten worden sind (...wer entscheidet, wer ist vorher zu hören bzw zu informieren)

3 wegen der relativen Weite der tatbestandlichen Voraussetzungen bei Ordnungsmaßnahmen kommt den Regelungen über Zuständigkeit und Verfahren eine bes. rechtssichernde Bedeutung zu. Wichtig: immer Art 86 BayEUG und GSO durchlesen, Art 86 Abs. 2 BayEUG zählt die zulässigen Ordnungsmaßnahmen abschließend auf; Eine Bindung an die Reihenfolge des Art.86 Abs.2 BayEUG nicht; es kommt für die Verhängung auf die Schwere des Fehlverhaltens an; aber: Ordnungsmaßnahme nach Art 86 Abs. 2 Nr. 6 (Unterrichtsausschluss) kann nur getroffen werden, wenn vorher Ordnungsmaßnahme nach Nr.4 (Ausschluss in einem Fach) oder Nr.5 (Ausschluss für 3-6 Tage ) keinen Erfolg gezeigt hat. Eine Ordnungsmaßnahme kann auch wiederholt getroffen werden. Allerdings darf der Ausschluss in einem Fach für die Dauer von 4 Wochen durch den Schulleiter, der Ausschluss vom Unterricht für 3 bis 6 Tage durch den Schulleiter und der Ausschluss vom Unterricht für 2 bis 4 Wochen durch die Lehrerkonferenz nur einmal im Schuljahr getroffen werden. Die Ordnungsmaßnahmen sind in Art 86 BayEUG gestuft, d.h. in der Schwere und in den formalen Anforderungen. Nach Art 86 Abs.7 BayEUG kann auch außerschulisches Verhalten Anlass für eine Ordnungsmaßnahme sein, soweit dadurch die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet wird ( negative Ausstrahlung auf Mitschüler ) z.b. Terrorisierung von Mitschülern auf Schulweg Verkauf von Rauschgift an Mitschüler Ladendiebstahl Vergewaltigung ( eskalierende Disziplinlosigkeit ) Internet

4 Nicht jede Ordnungsmaßnahme kann vor Gericht angegriffen werden, sondern nur solche die Wirkung nach außen haben und damit als Verwaltungsakt zu qualifizieren sind. Ein Verweis oder ein verschärfter Verweis sind nur von pädagogischer Bedeutung und keine VAe, also nicht vor Gericht anfechtbar. Neu ist auch zur Stärkung der Schulen, dass nach Art 86 Abs. 14 BayEUG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen, die Außenwirkung haben, also ab Art 86 Abs. 2 S.1 Nr. 3 (Versetzung in eine Parallelklasse), entfallen, d.h. die Maßnahme ist sofort vollziehbar und der Schüler muss erst durch einen Antrag bei Gericht versuchen, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs zu erreichen. Hierfür ist Voraussetzung, dass ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist. Wichtig: in der neuen GSO gibt es keine Hinweise mehr. Die Schule ist aber gem. Art 75 Abs.1BayEUG verpflichtet, die Eltern frühzeitig über wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich (nicht in elektronischer Form) zu unterrichten! Die einzelnen Ordnungsmaßnahmen und ihre formale Anforderungen 1) schriftlicher Verweis (Art 86 Abs.2 Nr.1 BayEUG) - durch die einzelne Lehrkraft VG Augsburg: - Schule hat keine Verpflichtung, dem Schüler von sich aus eine Lehrkraft zu benennen und dem betroffenen Schüler zur Verfügung zu stellen; sie ist

5 nur gehalten, entsprechende Bemühungen des Schülers nicht zu erschweren oder zu verhindern - die angesprochene Lehrkraft hat keine gesetzliche Verpflichtung, der Bitte des Schülers um Beistand nachzukommen - vor Auslauf an Eltern ist Verweis dem Schulleiter vorzulegen ( 27 Abs.7 LDO) - Schüler ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben - schriftliche Mitteilung an Eltern unter Angabe des zugrunde liegende Sachverhalts Rechtsmittel: Kein Widerspruch bzw. keine Klage zulässigerweise möglich, da die Ordnungsmassnahme keine Wirkung nach außen hat (nur pädagogische Bedeutung) und damit kein Verwaltungsakt ist beim Verwaltungsgericht ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein; ein Verwaltungsakt ist eine Maßnahme, die Rechtswirkung nach außen hat z.b. nicht die einzelne Note einer Schulaufgabe, aber Zeugnis, wenn - Vorrücken versagt - für Bewerbung - Verteilung von Studienplätzen aber: - Aufsichtsbeschwerde bei der Schule möglich - Ministerialbeauftragter kann, wenn Schule der Aufsichtsbeschwerde nicht abhilft, Ordnungsmaßnahme aufheben, abändern oder neue Entscheidung verlangen ( 2 Abs.1 S.3 GSO) 2) Verschärfter Verweis (Art 86 Abs.2 Nr.2 BayEUG) - durch Schulleiter oder Vertreter - vorher ist dem Schüler Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Art 86 Abs.9 S.2 BayEUG) - schriftliche Mitteilung an Eltern unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts

6 Rechtsmittel Ausführungen hierzu: siehe Verweis 3) Versetzung in die Parallelklasse (Art 86 Abs.2 Nr.3 BayEUG) - durch Schulleiter - vorher ist dem Schüler und den Eltern Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Art 86 Ausführungen hierzu: siehe Verweis - bei Einleitung des Anhörungsverfahrens sind Eltern und Schüler auf das Recht auf Anhörung und auf Einschaltung eines Lehrers hinzuweisen (Art 86 Abs.9 S.4 BayEUG) - Versetzung in die Parallelklasse möglich neben (Art 86 Abs.5 BayEUG): Verweis verschärftem Verweis Ausschluss in einem Fach für die Dauer bis 4 Wochen Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr (dann ist aber die Lehrerkonferenz (= Disziplinarausschuss bei Schulen mit mehr als 25 beschäftigten Lehrkräften, Art 58 Abs.1 S.3 BayEUG) auch für die Versetzung in die Parallelklasse zuständig) Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr (dann ist aber die Lehrerkonferenz (=Disziplinarausschuss, s.o.) auch für die Versetzung in die Parallelklasse zuständig) Androhung der Entlassung (dann ist aber die Lehrerkonferenz (=Disziplinarausschuss, s.o.) auch für die Versetzung zuständig) Wichtig: die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt (Art 86 Abs.14 BayEUG), d.h. die Ordungsmaßnahme kann sofort durchgeführt werden

7 Rechtsmittel: Widerspruch (für Entscheidung hierüber ist die Lehrerkonferenz zuständig) und dann Klage möglich, da Versetzung in die Parallelklasse als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, da die Maßnahme Außenwirkung hat Antrag nach 80 Abs.5 VwGO (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) bei Gericht möglich Außerdem: - Aufsichtsbeschwerde bei der Schule möglich - MB kann Maßnahme aufheben, abändern oder neue Entscheidung verlangen 4) Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu vier Wochen (Art 86 Abs.2 Nr.4 BayEUG, 16 Abs.3 GSO) - durch Schulleiter - Art 86 Abs.7 BayEUG: Ausschluss nur zulässig, wenn schwere oder wiederholte Störung in diesem Fach - Vor Vollzug SCHRIFTLICHE Mitteilung an die Erziehungsberechtigten unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts ( 16 Abs.3 GSO) - Eltern und Schüler ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Art 86 Abs.9 S.2 BayEUG) - bei Einleitung des Anhörungsverfahrens sind Eltern und Schüler auf das Recht auf Anhörung und auf Einschaltung eines Lehrers hinzuweisen (Art 86 Abs.9 S.4 BayEUG) Wichtig: die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt (Art 86 Abs.14 BayEUG), d.h. die Ordungsmaßnahme kann sofort durchgeführt werden Rechtsmittel: - Widerspruch und Klage - ggf. Antrag 80 Abs. 5 VwGO

8 Außerdem: s.o. 5) Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage (Art 86 Abs.2 Nr.5 BayEUG, 16 Abs.3 GSO) - durch Schulleiter - vor Vollzug schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts ( 16 Abs.3 GSO) - Eltern und Schüler ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Art 86 Abs.9 S.2 BayEUG) - bei Einleitung des Anhörungsverfahrens sind Eltern und Schüler auf das Recht zur Anhörung und Einschaltung eines Lehrer hinzuweisen (Art 86 Abs.9 S.4 BayEUG) Wichtig: Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen gem. Art 56 Abs.4 S.2 BayEUG (Schullandheimaufenthalt, Studienfahrt, Skikurs etc.) fällt unter Art 86 Abs.2 Nr.5 BayEUG, da es sich hier um eine Ordnungsmaßnahme und keine Erziehungsmaßnahme handelt Wichtig: die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt (Art 86 Abs.14 BayEUG), d.h. die Ordungsmaßnahme kann sofort durchgeführt werden Rechtsmittel: - Widerspruch und Klage - ggf. Antrag nach 80 Abs.5 VwGO Außerdem: s.o.

9 6) Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen (Art 86 Abs.2 Nr. 6 BayEUG, 16 Abs. 3 GSO) - durch Lehrerkonferenz (=Disziplinarausschuss) - erst ab dem siebten Schuljahrsbesuchsjahr (nicht Klasse!!) - nach Art 86 Abs.7 2.HS BayEUG nur zulässig, wenn Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet - vor Vollzug schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts ( 16 Abs.3 GSO) - Eltern und Schüler ist Gelegenheit zur Äußerung geben (Art 86 Abs.9 S.2 BayEUG), - bei Einleitung des Anhörungsverfahrens sind Eltern und Schüler auf das Recht zur Anhörung und Einschaltung eines Lehrers hinzuweisen (Art 86 Abs.9 S.4 BayEUG) - auf Antrag eines Erziehungsberechtigten wirkt der Elternbeirat mit (Art 86 Abs.10 S.1 BayEUG) Stellungnahme des Elternbeirats ist bei der Entscheidung zu würdigen (Art 86 Abs.10 S.2 BayEUG) Wichtig: die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt (Art 86 Abs.14 BayEUG), d.h. die Ordungsmaßnahme kann sofort durchgeführt werden Rechtsmittel: - Widerspruch und Klage - ggf. Antrag nach 80 Abs.5 VwGO Außerdem: s.o.

10 7) Androhung der Entlassung von der Schule (Art 86 Abs.2 Nr.8 BayEUG) - durch die Lehrerkonferenz (= Disziplinarausschuss) - Eltern und Schüler ist Gelegenheit zur Äußerung geben (Art 86 Abs.9 S.2 BayEUG), auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz - bei Einleitung des Anhörungsverfahrens sind Eltern und Schüler auf das Recht zur Anhörung und Einschaltung eines Lehrers hinzuweisen (Art 86 Abs.9 S.4 BayEUG) - auf Antrag eines Erziehungsberechtigten wirkt der Elternbeirat mit (Art 86 Abs.10 S.1 BayEUG); hierauf ist bei Einleitung des Anhörungsverfahrens hinzuweisen Stellungnahme des Elternbeirats ist bei der Entscheidung zu würdigen (Art 86 Abs.10 S.2 BayEUG) Wichtig: die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt (Art 86 Abs.14 BayEUG), d.h. die Ordnungsmaßnahme kann sofort durchgeführt werden Rechtsmittel: - Widerspruch und Klage - ggf. Antrag nach 80 Abs.5 VwGO Außerdem: s.o. Neu und wichtig 16 Abs.2 GSO: wechselt der Schüler während des Untersuchungsverfahrens die Schule, führt die abgebende Schule das Verfahren zu Ende und entscheidet, ob dem Schüler die Entlassung angedroht worden wäre. Die Feststellung, dass dem Schüler die Entlassung angedroht worden wäre, steht einer Androhung der Entlassung gleich!

11 Anmerkung: wenn nicht klar ist, ob nur die Androhung der Entlassung ausgesprochen wird, halte ich es für wichtig, die strengen formellen Anforderungen des Entlassungsverfahren (s.u.) einzuhalten!! 8) Entlassung von der Schule (Art 86 Abs.2 ivm Art 87 BayEUG, 17 GSO) - Untersuchung ist vom Schulleiter oder einem beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz ( =Disziplinarausschuss) zu führen - vorläufiges Ergebnis der Untersuchung ist den Erziehungsberechtigten durch EINSCHREIBEN mitzuteilen - Erziehungsberechtigte sind gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf ihre Rechte nach Art 86 Abs.9 BayEUG - Lehrkraft des Vertrauens kann eingeschaltet werden (Art 86 - Gelegenheit zur Äußerung auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz (Art 86 Abs.9 S.2 BayEUG) und Art 87 Abs. 1 S 3. BayEUG - auf Antrag wirkt der Elternbeirat mit hinzuweisen - Ergebnis der Untersuchung ist unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten SCHRIFTLICH niederzulegen Wenn die Mitwirkung des Elternbeirats beantragt wurde, erhält Elternbeirat Abdruck des Untersuchungsberichts zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist ( 17 GSO) - durch Lehrerkonferenz (=Disziplinarausschuss) mit ⅔Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Art 87 Abs.1 S.1 BayEUG, wobei ⅔ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, Art 87 Abs.1 S.2 BayEUG - Stellungnahme des Elternbeirats ist bei der Entscheidung zu würdigen (Art 86 Abs.10 S.2 BayEUG); entspricht Lehrerkonferenz (=Disziplinarausschuss) nicht der Stellungnahme des EB, ist dies ggü. dem EB zu begründen

12 Wichtig: die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt (Art 86 Abs.14 BayEUG), d.h. die Ordungsmaßnahme kann sofort durchgeführt werden Rechtsmittel: - Widerspruch und Klage - ggf. Antrag nach 80 Abs.5 VwGO Außerdem: s.o. Neu und wichtig 16 Abs.2 GSO: wechselt der Schüler während des Untersuchungsverfahrens die Schule, führt die abgebende Schule das Verfahren zu Ende und entscheidet, ob der Schüler entlassen worden wäre. Die Feststellung, dass der Schüler entlassen worden wäre, steht einer Entlassung gleich! 10) Ausschluss von allen Schulen dieser Schulart (Art 86 Abs.2 Nr.10 ivm Art 88 BayEUG) - Antrag auf Ausschluss des Schülers von allen Schulen dieser Schulart - wenn bei einer zur Entlassung führenden Verfehlung Tatumstände gegeben sind, die die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels der Schule besonders gefährden - unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung, aber gesonderter Beschluss - durch Lehrerkonferenz (=Disziplinarausschuss) mit ⅔Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Art 87 Abs.1 S.1 BayEUG, wobei ⅔ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, Art 87 Abs.1 S.2 BayEUG - wenn EB im Entlassungsverfahren mitgewirkt hat, ist er auch bei der Frage des Ausschlusses beratend zu beteiligen; einem Antrag auf Ausschluss ist Stellungnahme des EB dann beizugeben

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