Androhung der Entlassung aus der Schule

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1 VG Ansbach, Beschluss v AN 2 S Titel: Androhung der Entlassung aus der Schule Normenketten: BayEUG Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 BaySchO 7 Abs. 1 BayVwVfG 20, 21, 46 Leitsätze: 1. Eine fehlerhafte Ausschussbesetzung stellt keinen Fehler der sachlichen Zuständigkeit dar, für den eine Unbeachtlichkeit nach Art. 46 BayVwVfG nicht infrage käme, sondern einen Verfahrensfehler wie etwa ein vergleichbarer Verstoß gegen die Beteiligungsvorschriften der Art. 20, 21 BayVwVfG. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dem Disziplinarausschuss nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3, Art. 58 Abs. 1 S. 3 BayEUG ivm 7 Abs. 1 BaySchO steht für die Auswahl der Ordnungsmaßnahme gegen einen Schüler ein pädagogisches Ermessen zu, das das Gericht bei seiner Entscheidung zu respektieren hat und nur bei Ermessens- bzw. Beurteilungsfehlern zu einer Aufhebung kommen kann. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das BayEUG legt keine verpflichtende Reihenfolge für etwaige Ordnungsmaßnahmen fest. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entlassung, Schule, Disziplinarausschuss, schulische Leistungen, Ordnungsmaßnahme, Ermessen, Verfahrensfehler, Fehlzeiten Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom CS Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Androhung der Entlassung von der Schule. 2 Der am 2005 geborene Antragsteller besucht seit dem Schuljahr 2016/2017 das Gymnasium in und besucht derzeit die 6. Jahrgangsstufe. 3 Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 wurde die Mutter des Antragstellers von der Schule zu einem Gespräch gebeten, wegen der vielen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller, der sehr häufig den Unterricht störe, kaum aufpasse und selten Unterrichtsmaterial in die Schule mitbringe. 4

2 Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wurde dem Antragsteller wegen häufiger krankheitsbedingter Schulversäumnisse eine ärztliche Attest-Pflicht auferlegt. 5 Außerdem wurden im Schuljahr 2016/2017 folgende Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller getroffen: Verweis vom 29. September 2016 wegen Entfernens vom Klassenverband trotz ausdrücklichen Verbots, Verweis vom 30. Januar 2017 wegen massiven Störens des Englisch-Unterrichts und Nichtbeachtung der Anweisungen der Lehrkraft, Verschärfter Verweis vom 9. Februar 2017 wegen wiederholtem massiven Stören des Deutsch- Unterrichts, verzögerter Ausführung von Arbeitsaufträgen und ungeniertem Kommunizieren über die Tischreihen hinweg, Verweis vom 14. März 2017 wegen wiederholter Unterrichtsstörung trotz mehrfacher Ermahnung durch Kommunikation mit Klassenkameraden und Bespritzen seines Nachbars mit einer Sprühflasche. 6 Am 20. März 2017 teilte eine Mitarbeiterin der offenen Ganztagesschule mit, dass der Antragsteller am 9. Februar 2017 mit einem Mitschüler die Mittagsbetreuung verlassen hätte und angegeben hätte, zum Sportunterricht zu gehen, der aber ausgefallen sei. Eine halbe Stunde später seien die Schüler wieder in der Hausaufgabenbetreuung erschienen und hätten mitgeteilt, dass sie den Sportbus gesucht hätten. 7 Mit Schreiben vom 15. März 2017 wurde die Mutter des Antragstellers benachrichtigt, dass wegen der massiven Störungen des Unterrichts durch den Antragsteller der Disziplinarausschuss für den 27. März 2017 einberufen werde. Der Mutter wurde Gelegenheit gegeben, sich bis Freitag, 24. März 2017 zur Sache zu äußern. Sie wurde auf ihr Recht, vor dem Ausschuss gehört zu werden und einen Lehrer des Vertrauens zuzuziehen und auf ihr Antragsrecht bezüglich der Mitwirkung des Elternbeirats hingewiesen. 8 An der Disziplinarausschusssitzung am 27. März 2017 nahmen neun Mitglieder teil, darüber hinaus der Antragsteller, seine Mutter und die Klassenleiterin als Vertreterin des Schülers. 9 Der Schulleiter verwies zu Beginn der Disziplinarausschusssitzung auf die vorgefallenen Vorfälle und darauf, dass es bereits in der fünften Klasse, die der Antragsteller an der Schule in verbracht habe, zu zahlreichen Erziehungsmaßnahmen und Hinweisen gekommen sei, insbesondere wegen fehlender Hausaufgaben/Materialen (sechs Mal), mangelnder Arbeitshaltung (dreimal), unangemessenen Verhaltens (einmal) und versäumter Rückgabe der Stegreifaufgabe (einmal). Außerdem wurde auf einen Vorfall verwiesen, bei dem der Antragsteller im Pausenhof einem Mitschüler Puderzucker von dessen Gebäckstück ins Gesicht geblasen habe, worauf dieser dem Antragsteller einen Schlag auf die Nase erteilt habe. 10 Die Klassenleiterin brachte zugunsten des Antragstellers ein, dass er nicht der einzige Schüler der Klasse sei, der wegen Störens des Unterrichts und unangemessenen sozialen Verhaltens auffalle, die Verstöße gegen die anderen Schüler wohl deshalb weniger strikt gehandhabt würden, weil man bei diesen eine grundlegende Bereitschaft zur Besserung vorausgesetzt habe. Beim Antragsteller würden zwar schulorganisatorische Defizite und eine problematische Arbeitshaltung vorliegen, seine schulischen Leistungen zeigten jedoch Potential. Er sei auch nie durch Boshaftigkeit oder gravierende Respektlosigkeit gegenüber Lehrkräften aufgefallen. Der Familienhintergrund des Antragstellers mit einer alleinerziehenden Mutter in Vollzeitarbeitsver-hältnis wurde aufgezeigt. 11

3 Der Antragsteller beurteilte die Ordnungsmaßnahmen als unnötig und unberechtigt. Die Äußerung des Sportlehrers, dass er seine Sportsachen nicht aus dem Klassenzimmer habe holen dürfen, habe er als ironische Äußerung verstanden und sich deshalb widersetzt. Der Verweis im Englisch-Unterricht sei von der Lehrkraft mit der Bemerkung erteilt worden Du stellst mir zu viele Fragen, als er nach der korrekten Aussprache eines Wortes gefragt habe und gebeten habe, austreten zu dürfen. Den Verweis im Fach Deutsch habe er bekommen, weil er laut gelacht habe. Im Mathematik-Unterricht habe er die Sprühflasche des Mitschülers vom Boden aufgehoben und der Lehrer sei davon ausgegangen, dass der Antragsteller den Sprühknopf bedient habe, ohne Rücksprache mit den anderen beteiligten Schülern zu halten. Der Antragsteller verwies auf eine Ungleichbehandlung. In vergleichbaren Situationen hätten Mitschüler keine Konsequenzen aus ihren Fehlverhalten tragen müssen. Der Antragsteller bestätigte, dass ihm jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme bei den Ordnungsmaßnahmen gegeben worden sei. Zu dem Vorfall in der offenen Ganztagesbetreuung, bei dem der Antragsteller und ein Mitschüler von den Eltern in der Innenstadt lokalisiert worden seien, gab dieser erneut an, den Bus zum Sportunterricht gesucht zu haben. 12 Die Mutter des Antragstellers sprach von starker Angst des Antragstellers vor dem Termin des Disziplinarausschusses, weshalb dieser auch nicht am Schulbesuch des gleichen Tages habe teilnehmen können. Der Antragsteller sei freiwillig auf das Gymnasium gewechselt. In der vorherigen Schule sei er nie auffällig geworden und habe von den Lehrern ein vorbildliches Verhalten attestiert bekommen. Er sei insbesondere in der Fußballmannschaft als äußerst teamfähig und diszipliniert wahrgenommen worden. Die Mutter verwies auf die familiären Verhältnisse, insbesondere darauf, dass sich der Antragsteller für seinen schwerbehinderten Bruder sehr engagiere. Seit einigen Monaten habe sich sein Verhalten verändert. Dies hänge wohl mit den wiedergewonnenen Freiheiten im Vergleich zu der alten Eliteschule zusammen. Seine Klassenkameraden bestärkten den Antragsteller wohl in seiner kritischen Haltung gegenüber den Ordnungsmaßnahmen. Die Mutter regte einen Klassenwechsel und ein verstärktes Behandeln des Sozialverhaltens, der Arbeitsorganisation und der Teamfähigkeit innerhalb der Klasse an. Dass er auch im Disziplinarausschuss kaum Einsicht gezeigt habe, führte die Mutter des Antragstellers darauf zurück, dass dieser Termin den Antragsteller erheblich belastet habe. Weiter schlug die Mutter des Antragstellers vor, dass dieser sich nach jeder Unterrichtsstunde von der betroffenen Lehrkraft ein Häkchen für angemessenes Verhalten und Aufgabenerledigung holen solle und bei Vorzeigen der Wochenkarte zu Hause dort eine Belohnung erhalten solle. 13 Nach weiterer Aussprache der Mitglieder des Disziplinarausschusses erzielten diese Einigkeit, dass eine Ordnungsmaßnahme, die in der Qualität über die bisherigen hinaus gehe, verhängt werden sollte, da die gewünschte Wirkung bisher nicht erzielt werden konnte. Die Androhung der Entlassung bis zum Ende des laufenden Schuljahres wurde einstimmig beschlossen. 14 Mit Bescheid vom 27. März 2017 wurde gegen den Antragsteller die Androhung der Entlassung nach Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) ausgesprochen. Dabei wurden die Vorfälle dargelegt und ausgeführt, dass sich der Antragsteller wenig einsichtig zeige und vor allem die Schuld bei anderen suche. Zur Sicherung des Bil-dungs- und Erziehungsauftrages sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte die Maßnahme zu treffen gewesen. 15 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. April 2017 erhob der Antragsteller Klage hiergegen und beantragte gemäß 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 2017 anzuordnen. 16

4 Zur Begründung berief sich die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 auf Verfahrensfehler und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der Antragsteller hätte bei der Einberufung des Disziplinarausschusses belehrt werden müssen, dass der Elternbeirat ein Recht zur Teilnahme habe. Dem 12-jährigen Antragsteller sei es nicht zuzumuten gewesen, sich alleine dem Disziplinarausschuss zu stellen. Ihm sei weder seine Mutter, noch eine Vertrauenslehrerin oder die Klassenleiterin zur Seite gestellt worden. Als weniger einschneidende Maßnahmen wären nach einem schriftlichen Verweis und dem verschärften Verweis zunächst die Versetzung in eine Parallelklasse, der Ausschluss in einem Fach für vier Wochen oder der befristete Aus-schluss vom Unterricht möglich gewesen. Die Erziehungsmaßnahmen seien zu Unrecht ergangen. Das Nein des Sportlehrers sei vom Kläger und seinen Klassenkameraden als ironisches Nein aufgefasst worden. Der Kläger habe sich hierfür auch sofort entschuldigt, sei aber von der Lehrkraft angebrüllt worden und habe den Verweis erhalten. Im Englisch-Unterricht habe der Kläger insgesamt drei Fragen im Unterricht gestellt und sich dabei auch gemeldet. Es sei sodann ein Verweis wegen zu viel gestellter Fragen erteilt worden. Die Lehrkraft habe binnen kürzester Zeit im Unterricht auch noch zwei andere Verweise gegen Mitschüler erteilt. Der verschärfte Verweis vom 9. Februar 2017 sei auf Veranlassung des Schulleiters erfolgt; die Lehrkraft selbst habe lediglich einen Hinweis schreiben wollen. Die gesamte Klasse des Klägers sei schulbekannt als schwierig einzustufen. In der fünften Klasse habe eine Sozialarbeiterin zur Seite gestanden. Inzwischen sei auch eine Schulpsychologin beauftragt worden. Der Verweis vom 14. März 2017 wegen Kommunizierens sei schon deshalb ungerechtfertigt, weil zum Kommunizieren immer mindestens zwei Personen gehörten. Der Kläger habe die Sprühflasche lediglich aufgehoben, aber nicht damit gesprüht. Als Leistungssportler sei der Kläger Disziplin und feste Regeln gewöhnt und sei in seiner vorherigen Schule nicht negativ aufgefallen. Diese habe stets ein sehr gutes Verhalten bestätigt. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger und seine Mutter nicht einsichtig seien. Der Kläger verfüge über umfangreiche Sozialkompetenz aufgrund seines Engagements für Kinder mit geistiger Behinderung und seines ProfiFußballtrainings. Für den Kläger wurde eine Beurteilung des 1. FC vorgelegt, wonach dem Kläger ein vorbildliches Verhalten, Motivation und Engagement bescheinigt wird. 17 Mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2017 und 11. Juli 2017 nahm der Schulleiter zum Verfahren Stellung und legte u.a. weitere Stellungnahmen von Lehrkräften der ehemaligen und der aktuellen Schule zum Verhalten des Antragstellers sowie die Korrespondenz mit der Mutter des Antragstellers wegen der Verletzung der Schulpflicht vor. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 zeigte die Regierung von Mittelfranken die Übernahme der Prozessvertretung an und beantragte sinngemäß, den Antrag abzulehnen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 19 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die gemäß Art. 88 Abs. 8 Bayerisches Erziehung-und Unterrichtsgesetz (BayEUG) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule ist zulässig, insbesondere statthaft ( 123 Abs. 5 VwGO, 80 Abs. 5 und 2 Nr. 3 VwGO), aber unbegründet und deshalb abzulehnen. 20 Im Rahmen des Verfahrens nach 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob das Interesse der Schule am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen der Interessensabwägung berücksichtigt das Gericht dabei maßgeblich die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in der Hauptsache. Nachdem die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos sein wird und die Interessenabwägung auch im

5 Übrigen nicht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung spricht, ist der Antrag unbegründet und damit abzulehnen. 21 Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. März 2017 ist nach summarischer Prüfung formell wie materiell rechtmäßig. 22 Der Bescheid leidet nicht unter Verfahrensfehlern. Mit dem Disziplinarausschuss hat das nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG i.v.m. 7 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) zuständige Gremium über die Ordnungsmaßnahme entschieden. Der Disziplinar-ausschuss hat mit neun Mitgliedern und damit in der nach 7 Abs. 5 BaySchO vorgesehenen Stärke getagt und einstimmig entschieden. Aus der Anwesenheitsliste zum Disziplinaraus-schuss und dem ansonsten ausführlichen Protokoll vom 27. März 2017 ist zwar nicht mit Sicherheit feststellbar, ob der Ausschuss richtig besetzt und vollständig anwesend war (eine gewisse Unklarheit ergibt sich aufgrund von zwei dokumentierten Erkrankungen von Mitgliedern und wohl nur einem nachgerückten Mitglied). Aufgrund der Anwesenheit der Mehrheit des Ausschusses und der Einstimmigkeit bei der Abstimmung ist jedoch ein Verfahrensfehler, der sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, auszuschließen und damit ein Fehler gegebenenfalls gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Eine fehlerhafte Ausschussbesetzung stellt rechtlich nach Auffassung des Gerichts keinen Fehler der sachlichen Zuständigkeit dar, für den eine Un-beachtlichkeit nach Art. 46 BayVwVfG nicht infrage käme, sondern einen Verfahrensfehler wie etwa ein vergleichbarer Verstoß gegen die Beteiligungsvorschriften der Art. 20, 21 BayVwVfG. Eine fehlerhafte Disziplinarausschussbesetzung wurde von der Antragstellerseite auch nicht geltend gemacht. 23 Auf die Beteiligungsbzw. Antragsrechte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG wurde die Mutter des Antragstellers im Schreiben vom 15. März 2017 hingewiesen, ausdrücklich auch darauf, dass auf Antrag der Elternbeirat bei der Entscheidung mitwirkt. Ein derartiger Antrag auf Mitwirkung des Elternbeirats wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt gestellt, so dass sich aus der Nichtbeteiligung kein Verfahrensfehler ergibt. Die Beteiligung des Elternbeirats der Schule stellt ein Recht des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten dar, aber keine Verpflichtung der Schule. Dass eine Belehrung über das Antragsrecht zur Mitwirkung des Elternbeirats nicht stattgefunden habe (so Schriftsatz der Antragstellerseite vom ), ist ausweislich der Aktenlage nicht richtig. 24 Nach dem Protokoll des Disziplinarausschusses hat die Klassenleiterin als Vertrauenslehrkraft des Antragstellers am Ausschuss teilgenommen. Auch der Antragsteller selbst und seine Mutter sind im Ausschuss ausführlich zu Wort gekommen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass sich der Antragsteller im Disziplinarausschuss alleine verantworten musste und seine Mutter offenbar getrennt von ihm und erst nach ihm angehört wurde. Art. 88 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BayEUG schreiben lediglich eine Pflicht zur Anhörung und die Möglichkeit zum persönlichen Vortrag im Disziplinarausschuss vor, nicht aber ein Anwesenheitsrecht des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten während des gesamten Ausschusses bzw. bei der Anhörung des jeweils anderen. In der getrennten Anhörung des Antragstellers und seiner Mutter vermag das Gericht bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung keinen Rechtsfehler zu erkennen. 25 Die getroffene Ordnungsmaßnahme hält das Gericht auch in der Sache für rechtmäßig. Eine Androhung der Entlassung ist nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG möglich bei einer schulischen Gefährdung. Eine schulische Gefährdung liegt nach der gesetzlichen Definition in Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG vor bei einer Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Das massive Stören des Unterrichts und das Sich-Widersetzen gegen die Anweisungen der Lehrkraft stellt ohne Frage ein Fehlverhalten des Schülers dar und führte dazu, dass ein ordnungsgemäßer und ungestörter Unterricht für die anderen Schüler nicht mehr stattfinden konnte. Nachdem der Antragsteller

6 den Unterricht wiederholt (und auch erheblich) gestört hat und sich mehrfach den Anweisungen verschiedener Lehrkräfte widersetzt hat, wie sich aus den Verweisen von 29. September 2016, 30. Januar 2017 und 14. März 2017 sowie dem verschärften Verweis vom 9. Februar 2017 und auch der Mitteilung vom 11. Januar 2017 ergibt, liegen die Voraussetzungen der Androhung der Entlassung nach Aktenlage vor. 26 Die Androhung der Entlassung ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht unverhältnismäßig. Dem Disziplinarausschuss steht für die Auswahl der Ordnungsmaßnahme ein pädagogisches Ermessen zu, das das Gericht bei seiner Entscheidung zu respektieren hat und nur bei Ermessensbzw. Beurteilungsfehlern zu einer Aufhebung kommen kann. Derartige Fehler - zu denen etwa das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts oder das Anstellen von sachfremden und willkürlichen Erwägungen gehört -, sind vorliegend nicht erkennbar und wurden auch nicht sub-stantiiert von Antragstellerseite dargelegt. Der Kläger hatte im Schuljahr 2016/2017 bereits drei Verweise und einen verschärften Verweis wegen seines permanenten Störens und Nichtbefol-gens der Anweisungen der Lehrer erhalten, ohne dass eine Besserung erkennbar war. Für den Disziplinarausschuss war, für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, insbesondere die Un-einsichtigkeit des Antragstellers und auch dessen Unehrlichkeit (die sich beispielsweise in seinem Vortrag zum Entfernen aus der offenen Ganztagsschule zeigt) ein ausschlaggebendes Kri terium. Ersichtlich hat sich der Ausschuss auch mit dem Vorverhalten des Antragstellers an seiner alten Schule befasst und dies in die Bewertung mit einfließen lassen. Dass dort alles - wie die Antragstellerseite darzustellen versucht - problemlos gelaufen ist, ist nach dem Schreiben der Schule vom 10. Juli 2017 gerade nicht der Fall. Der Antragsteller ist dort zwar nicht mit Ordnungsmaßnahmen bedacht worden, hat jedoch etliche pädagogische und psychologische Erziehungsmaßnahmen erhalten. Das anerkennenswerte soziale und sportliche Engagement und die sportliche Disziplin des Antragstellers beschränken sich demgegenüber offenbar auf den außerschulischen Bereich und sprechen deshalb nicht ausschlaggebend gegen die ausgesprochene Maßnahme. 27 Das BayEUG legt auch keine verpflichtende Reihenfolge für etwaige Ordnungsmaßnahmen fest. Insbesondere musste nicht zuerst ein befristeter Ausschluss vom Unterricht nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 bis Nr. 7 BayEUG angeordnet werden oder eine Versetzung in die Parallelklasse nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG. Aufgrund der häufigen Fehlzeiten des Antragstellers, deren Berechtigung die Schule überdies in Zweifel zieht, wäre ein befristeter Unterrichtsausschluss eher kontraproduktiv gewesen. 28 Aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage überwiegt somit das Vollzugsinteresse und führt zur Ablehnung des Antrags. Selbst wenn offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache anzunehmen wären, überwiegt nach Ansicht des Gerichts bei der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung aus der Schule regelmäßig das Vollzugsinteresse. Zum einen hat die Maßnahme der Androhung der Entlassung keinen unmittelbar vollziehbaren Inhalt, sondern entfaltet tatsächlich spürbare Konsequenzen für den Antragsteller erst bei einer Fortsetzung seines Verhaltens, weil ihm dann (schneller) die Entlassung aus der Schule droht. Ein ordnungsgemäßes schulisches Verhalten hat der Antragsteller aber ohnehin an den Tag zu legen und ein Bedürfnis, sich sofort - schon im Eilrechtschutz - eines Sicherheitspolsters für weiteres Fehlverhalten zu versichern, kann nicht anerkannt werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber durch Art. 88 Abs. 8 BayEUG i.v.m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses festgelegt. In diesem Fall bedürfte es besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, B.v BvR 2025/08 - juris Rn. 21; B.v BvR 722/10 - juris; B.v BvR 1611/11 - juris), die das Gericht nicht sieht. 29 Die Kostenentscheidung des erfolglosen Antrags beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 52 Abs. 2 i.v.m. 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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