MUSTERGEMEINDEORDNUNG POLITISCHE GEMEINDE VERSAMMLUNGSGEMEINDE. April 2015

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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Abteilung Gemeinderecht MUSTERGEMEINDEORDNUNG POLITISCHE GEMEINDE VERSAMMLUNGSGEMEINDE April 2015

2 INHALTSÜBERSICHT MUSTERGEMEINDEORDNUNG POLITISCHE GEMEINDE 1 INHALTSÜBERSICHT 2 VORBEMERKUNGEN 4 GESETZESVERZEICHNIS, ABKÜRZUNGEN UND LITERATUR 5 I. Allgemeine Bestimmungen 6 Art. 1 Gemeindeordnung 6 Art. 2 Gemeindeart 6 II. Die Stimmberechtigten 7 1. Politische Rechte 7 Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 7 2. Urnenwahlen und -abstimmungen 8 Art. 4 Verfahren 8 Art. 5 Urnenwahlen 8 Art. 6 Erneuerungswahlen 9 Art. 7 Ersatzwahlen 10 Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung 11 Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung Gemeindeversammlung 12 Art. 10 Einberufung und Verfahren 12 Art. 11 ( Wahlbefugnisse 12 Art. 12 Rechtsetzungsbefugnisse 12 Art. 13 Planungsbefugnisse 13 Art. 14 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 13 Art. 15 Finanzbefugnisse 16 III. Gemeindebehörden Allgemeine Bestimmungen 18 Art. 16 Geschäftsführung 18 Art. 17 Beratende Kommissionen und Sachverständige 18 Art. 18 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse 18 Art. 19 Behördenkonferenz Gemeinderat 20 Art. 20 Zusammensetzung 20 Art. 21 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse 20 Art. 22 Rechtsetzungsbefugnisse 22 Art. 23 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 22 Art. 24 Finanzbefugnisse 24 Art. 25 Bildung von Verwaltungsabteilungen Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen Allgemeine Bestimmungen 27 Art. 26 Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne Fürsorgebehörde 27 Art. 27 Zusammensetzung 27 Art. 28 Aufgaben 27 Art. 29 Finanzbefugnisse Schulpflege 29 Art. 30 Zusammensetzung 29 Art. 31 Aufgaben 29 Art. 32 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse 30 Art. 33 Rechtsetzungsbefugnisse 31 Art. 34 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 32 Art. 35 Finanzbefugnisse 33 Art. 36 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege 34 April

3 Art. 37 Schulleitung 36 Art. 38 Schulkonferenz 37 (3.5 Bürgerrechtskommission) 37 IV. Weitere Organe und Beamtungen Rechnungsprüfungskommission 38 Art. 39 Zusammensetzung und Wahl 38 Art. 40 Befugnisse 38 Art. 41 Referentinnen bzw. Referenten, Aktenbeizug 38 Art. 42 Fristen Wahlbüro 39 Art. 43 Zusammensetzung und Wahl 40 Art. 44 Aufgaben Betreibungsbeamtin bzw. Betreibungsbeamter 40 Art. 45 Aufgaben und Ernennung Friedensrichterin bzw. Friedensrichter 41 Art. 46 Aufgaben und Wahl 41 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen 41 Art. 47 Inkrafttreten (Regelung für Totalrevision) 41 Art. 48 Aufhebung früherer Erlasse (Regelung für Totalrevision) 41 Art. 49 Übergangsregelung 42 EMPFEHLUNGEN (TEILREVISION) Allgemeines Formulierungsvorschläge 44 Übergangsregelung Druck eines Beiblatts zur GO nach einer Teilrevision Neudruck der GO nach einer Teilrevision 45 Anmerkung (Total- und Teilrevision) 46 Publikation der Genehmigung (Total- und Teilrevision) 47 April

4 VORBEMERKUNGEN Die kommentierte Mustergemeindeordnung für Versammlungsgemeinden enthält beispielhafte Bestimmungen für eine zeitgemässe Gemeindeordnung. Die überarbeitete Fassung (Stand April 2015) berücksichtigt die zentralen Änderungen des übergeordneten Rechts und passt die Mustergemeindeordnung Stand April 2009 entsprechend an. Im Hinblick auf die Totalrevision des Gemeindegesetzes wird diese Mustergemeindeordnung grundlegend überarbeitet werden und den neuen rechtlichen Anforderungen Rechnung tragen. Hinweise für die Benutzung der Mustergemeindeordnung - Zu den einzelnen Bestimmungen werden zum Teil auch Varianten empfohlen. Diese finden Sie - in Klammern gesetzt - ebenfalls in der linken Spalte in kursiver Schrift. - In der rechten Spalte befindet sich in Normalschrift der Kommentar zu den einzelnen Artikeln (Erläuterungen, gesetzestechnische Hinweise). Weitere Hilfsmittel sind unter (Rubrik Arbeitshilfen) abrufbar, insbesondere: - Handbuch zur neuen Gesetzgebung über die politischen Rechte, Gemeindeamt des Kantons Zürich, 2012 (Handbuch GPR, 2. Auflage) - Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren bei Gemeindeordnungen, Merkblätter des Gemeindeamts des Kantons Zürich, 2015 (Merkblätter Vorprüfung / Genehmigung GO) - Kreisschreiben des Gemeindeamts des Kantons Zürich zu den Wahlen und Abstimmungen vom 28. Februar 2002 (Kreisschreiben Vereinigung von Schulgemeinde und politischer Gemeinde) - Musterstatuten Zweckverband, Gemeindeamt des Kantons Zürich, Oktober 2006 (Musterstatuten Zweckverband) - Genehmigungsverfahren von Zweckverbandsstatuten, Merkblatt des Gemeindeamts des Kantons Zürich, Juni 2003 (Merkblatt Genehmigung Zweckverbandsstatuten) - Merkblatt des Gemeindeamts des Kantons Zürich zu den Befugnissen der vorberatenden Gemeindeversammlung (September 2011) - Merkblatt des Gemeindeamts und des Betreibungsinspektorats des Kantons Zürich über die Aufsicht über das Betreibungswesen (März 2012) - Merkblatt vom 25. Juli 2013 Mehrheitswahlen an der Urne. April

5 GESETZESVERZEICHNIS, ABKÜRZUNGEN UND LITERATUR BiG Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) EG SchKG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und den Konkurs vom 26. November 2007 (LS 281) FHG Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons vom 2. September 1979 (Finanzhaushaltsgesetz, LS 611) GesG Gesetz über das Gesundheitswesen vom 2. April 2007 (Gesundheitsgesetz, LS 810.1) GG Gesetz über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (Gemeindegesetz, LS 131.1) GPR Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) KSGH Kreisschreiben der Direktion der Justiz und des Innern über den Gemeindehaushalt vom 10. Oktober 1984 KV Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) LPG Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule vom 10. Mai 1999 (Lehrerpersonalgesetz, LS ) LPVO Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LS ) PBG Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (LS 700.1) Sozial- Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom hilfeg 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz, LS 851.1) VGH Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 (LS 133.1) VPR Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (LS 161.1) VSG Gesetz über die Volksschule vom 7. Februar 2005 (Volksschulgesetz, LS ) VSV Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (LS ) GO GR GV MuGO RPK SK SL SP Gemeindeordnung Gemeinderat Gemeindeversammlung Mustergemeindeordnung Rechnungsprüfungskommission Schulkonferenz Schulleitung Schulpflege Häfelin/ Müller/ Uhlmann Ulrich Häfelin, Georg Müller, Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006 Jaag Thalmann Bieri/Glättli/Jenni et al. Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2005 Hans-Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Wädenswil 2000 Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 (zit. Autor in Ergänzungsband) April

6 Bestimmungen Kommentar I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. 2 Gemeindeart 1... bildet eine politische Gemeinde. 2 Die Politische Gemeinde nimmt die Aufgaben der Volksschule und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr. ( 2 Die Politische Gemeinde nimmt die Schul- und Bildungsaufgaben der Primarschule, des Kindergartens und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr.) Art. 83 ff. und Art. 89 KV, 41 Abs. 1 GG. Die Grundzüge der Kompetenzordnung müssen in der Gemeindeordnung geregelt werden. Nur eine klare Kompetenzordnung kann Rechtssicherheit gewährleisten und vor Kompetenzkonflikten schützen. Abs. 1: Name der Gemeinde einsetzen. Abs. 2: Variante: Soweit die Politische Gemeinde lediglich die Aufgaben der Primarschule und des Kindergartens wahr nimmt, ist die Bestimmung entsprechend anzupassen. Abs. 2 hat keine normative Wirkung. aus den Bestimmungen über die Schulpflege (Art. 30 ff. MuGO) und allenfalls über die Bildung von Verwaltungsabteilungen (Art. 25 Ziff. 8 MuGO) ist erkennbar, ob und welche Volksschulaufgaben von der politischen Gemeinde getragen werden. April

7 II. DIE STIMMBERECHTIGTEN 1. Politische Rechte Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 1 Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen (und Wahlvorschläge einzureichen), richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2 Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind die Betreibungsbeamtin bzw. der Betreibungsbeamte, die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter und...,, die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. 3 Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. 4 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. Abs. 1: Art. 22 KV, 2 f. GPR, 40 GG. Die politischen Rechte ausüben kann, wer über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat. Das Recht auf die Einreichung von Wahlvorschlägen ist nur dann in der GO zu erwähnen, wenn in der GO das Verfahren der stillen Wahl oder der Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen vorgesehen ist. Bei der Wahl mit leeren Wahlzetteln gibt es kein Wahlvorschlagsverfahren (vgl. auch den Kommentar zu Art. 6 MuGO). Abs. 2: Einzig für die Wahl in die Gemeindevorsteherschaft ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde Voraussetzung ( 23 Abs. 2 GPR). Für die Wahl in andere Organe der Gemeinde ( 10 GPR) kann die GO den politischen Wohnsitz in der Gemeinde oder im Kanton vorschreiben ( 23 Abs. 3 GPR). Fehlt eine solche Regelung, so ist in diese anderen Organe (gilt nicht für GR) auch wählbar, wer ausserhalb des Kantons Wohnsitz hat (Art. 23 Abs. 3 GPR bzw. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 KV als lex specialis zu Art. 22 KV). Letzteres gilt insbesondere auch bei Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen. Mit der Reorganisation des Betreibungswesens wurden die Betreibungskreise vergrössert. In Gemeinden die einen eigenen Betreibungskreis bilden (Dietikon, Kloten, Opfikon, Regensdorf, Volketswil) oder in Gemeinden die mehrere Betreibungskreise aufweisen (Zürich, Winterthur inkl. Brütten) kann in der GO, der politische Wohnsitz der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten für erforderlich erklärt werden. Vgl. auch Kommentar zu Art. 21 Abs. 3 lit. b. Abs. 3: Art. 86 KV, 50-50c ff. GG, Verweis auf die 120, 121 und 127 Abs. 4 und 5 GPR, nicht jedoch auf 127 Abs. 2 und 3 GPR ( 50a GG geht vor). 51 GG (Anfragerecht). Abs. 4: Art. 86 und Art. 89 Abs. 2 KV, 40 ff. und 116 f. GG April

8 2. Urnenwahlen und -abstimmungen Art. 4 Verfahren 1 Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 3 Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Sache des Wahlbüros. Art. 5 Urnenwahlen Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderats, mit Ausnahme der Schulpräsidentin bzw. des Schulpräsidenten, (1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderats,) (1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderats,) 2. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, 3. die Mitglieder der Fürsorgebehörde, 4. die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter, 5. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Schulpflege, (5. die Mitglieder der Schulpflege,) (5. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Schulpflege, mit Ausnahme des vom Gemeinderat abzuordnenden Mitglieds,) Abs. 1: Die Gemeindevorsteherschaft ist wahlleitende Behörde ( 12 Abs. 1 lit. d GPR). Schulgemeinden können die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise einer politischen Gemeinde übertragen ( 18 Abs. 1 GPR). Die politische Gemeinde ist verpflichtet, die Aufgaben gegen Ersatz der Auslagen und angemessene Entschädigung zu übernehmen ( 18 Abs. 3 GPR). Abs. 3: Art. 43 und 44 MuGO In einer Einheitsgemeinde sind GR und SP in der GO zu verknüpfen ( 81 Abs. 3 und 4 GG; vgl. Art. 5 Ziffern 1 und 5, Art. 21 Ziffer 1 lit. f, Art. 30 MuGO). Ziffer 1: Die Präsidentin bzw. der Präsident der SP ist von Amts wegen Mitglied des GR ( 81 Abs. 4 GG). Ziffer 1, Variante 1: Ein Vertreter des GR ist Schulpräsident ( 81 Abs. 4 GG). Ziffer 1, Variante 2: Ein Mitglied des GR gehört der SP an ( 81 Abs. 3 GG). Ziffer 2: 40 Abs. 1 lit. a GPR. Ziffer 3: Möglich ist gemäss 40 GPR auch die Wahl durch die GV. Falls der GR die Aufgaben der Fürsorgebehörde übernimmt, ist dies - unter Verzicht auf Art. 5 Ziffer 3 MuGO - in Art. 23 MuGO zu regeln. Ziffer 4: Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind an der Urne zu wählen ( 40 Abs. lit. a Ziffer 5 GPR). Ziffer 5: Die Präsidentin bzw. der Präsident der SP ist von Amts wegen Mitglied des GR ( 81 Abs. 4 GG). Ziffer 5, Variante 1: Ein Vertreter des GR ist Schulpräsident ( 81 Abs. 4 GG). Ziffer 5, Variante 2: Ein Mitglied des GR gehört der SP an April

9 (6. die Mitglieder des Wahlbüros,) (7. die Mitglieder der Bürgerrechtskommission.) Art. 6 Erneuerungswahlen Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. GO zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt. (Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen.) (Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird in diesem Fall ein Beiblatt beigelegt). (Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet.) ( 81 Abs. 3 GG). Ziffer 6: Möglich ist gemäss 40 GPR auch die Wahl durch die GV oder durch den GR (Art. 43 MuGO). Ziffer 7: Möglich ist gemäss Art. 21 Abs. 1 KV auch die Wahl durch die GV. Das Verfahren mit leeren Wahlzetteln findet auch Anwendung, wenn in der GO keine Regelung zum Wahlverfahren getroffen wird. Bei diesem Wahlverfahren findet kein Vorverfahren für Mehrheitswahlen im Sinne von 48 ff. GPR statt. Im Sinne der Orientierung der Stimmberechtigten empfiehlt es sich, an dieser Stelle vorzusehen, dass den Wahlunterlagen ein Beiblatt beigelegt wird, ohne dass der Gemeinderat bei jeder Wahl hierzu einen Beschluss fassen muss. 61 Abs. 2 GPR bietet für die hier vorgesehene Möglichkeit die kantonal rechtliche Grundlage. Varianten 1-3: Die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen ( 48-53, 55 GPR), die stille Wahl mit leeren Wahlzetteln ( GPR) und die stille Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen ( GPR) sind ausdrücklich in der GO zu regeln. Bei diesen Varianten ist das Vorverfahren für Mehrheitswahlen (Wahlvorschläge) gemäss 48 ff. GPR zu durchlaufen und es ist das Recht der Stimmberechtigten, Wahlvorschläge einzureichen, in der GO zu erwähnen (vgl. Art. 3 Abs. 1 MuGO). Zur detaillierten Darstellung vgl. Merkblatt Mehrheitswahlen an der Urne. April

10 Art. 7 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt. (Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlzettel verwendet.) (Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen.) (Die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. GO zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird in diesem Fall ein Beiblatt beigelegt.) Es sind dieselben Varianten wie für die Erneuerungswahlen möglich (vgl GPR). Es kann deshalb auf den Kommentar zu Art. 6 MuGO verwiesen werden. April

11 Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung, 2. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr.... und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr...., 3. Bestandesänderungen. (4. ) Art. 84, 86, 89 und 143 Abs. 2 KV, 116 f. GG. Ziffer 1: Art. 89 Abs. 2 KV ist direkt anwendbar. Ziffer 2: Neue Ausgaben (einmalige und jährlich wiederkehrende) erfordern ein Kreditbewilligungsverfahren ( 119 GG i.v.m. 24 ff. FHG, 22 Abs. 1 KSGH). Die zweistufige Kreditbewilligung umfasst einen Verpflichtungskredit und einen Voranschlagskredit (vgl. 24 Abs. 1 und 28 Abs. 1 FHG). Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben, welche die in der GO festgelegten Betragslimiten übersteigen. Damit bewilligen die Stimmberechtigten an der Urne einen Verpflichtungskredit für die neue Ausgabe (vgl. 24 Abs. 1 FHG). Übersteigt eine Ausgabe den bewilligten Verpflichtungskredit und hat die Gemeinde eine Wahlfreiheit bezüglich der Mehrausgabe (so dass die Mehrausgabe nicht im Sinne von 121 GG gebunden ist), ist ein Zusatzkredit einzuholen (vgl. 120 GG). Ziffer 3: Zusammenschlüsse von Gemeinden und Auflösungen von Schulgemeinden bedürfen zwingend der Urnenabstimmung (Art. 84 Abs. 3 KV). Unter Ziff. 3 fallen insbesondere die Abstimmungen über Zusammenschlussverträge und über die Auflösung einer Gemeinde. Hat eine Bestandesänderung den Erlass oder die Änderung der Gemeindeordnung zur Folge, so unterliegt diese bereits nach Art. 8 Ziff. 1 MuGO der Urnenabstimmung. Ziffer 4: Die Gemeinden können in der GO fakultativ weitere Geschäfte aus dem Kompetenzbereich der GV der Urnenabstimmung unterstellen (Art. 86 Abs. 2 lit. b KV). Vorbehalten bleiben jene Geschäfte, die durch übergeordnetes Recht von der Urnenab-stimmung ausgeschlossen sind (z.b. 117 GG). April

12 Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung 1 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. 2 Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. ( 2 Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, sowie.... ) Art. 86 Abs. 3 KV ist direkt anwendbar und geht somit 116 Abs. 1 Ziffer 2 GG vor. Für das Quorum ist daher einzig das Begehren von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Abs. 2: Z.B. Einbürgerungen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 KV). Abs. 2, Variante: Es können zusätzlich jene Geschäfte genannt werden, die nach dem Willen der Gemeinde von der nachträglichen Urnenabstimmung ausgeschlossen sind und damit in die abschliessende Zuständigkeit der GV fallen (Art. 86 Abs. 4 KV, 117 GG). 3. Gemeindeversammlung Art. 10 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 11 ( Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1. die Mitglieder des Wahlbüros, (2. die Mitglieder der Fürsorgebehörde, die Mitglieder der Bürgerrechtskommission.) Art. 12 Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Än- 40 ff. GG. Die Versammlung ist - dringliche Fälle vorbehalten - mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die Akten sind zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen ( 43 GG). Das Antragsrecht der Behörde sowie die Zulässigkeit von Alternativ-, Eventual-, und Grundsatzabstimmungen werden in 46 GG geregelt und bedürfen keiner weiteren Regelung in der GO. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Nur wenn das Gesetz oder die GO es vorschreiben bzw. ein Viertel der Anwesenden es verlangt, wird geheim gewählt ( 47 GG). Ziffer 2: 40 Abs. 1 lit. b und c GPR und Art. 21 Abs. 1 KV (vgl. Art. 5 und Art. 21 MuGO). Die Vormundschaftbehörde wurde durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde ersetzt ( 1 lit. a, 4 ff Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht), so dass die Vormundschaftsbehörde nicht mehr in der GO zu regeln ist. Die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Gemeindeverwaltungstätigkeit beruht, haben grundsätzlich in einem Gesetz im formellen Sinn (d.h. auf kommunaler Ebene in einem GV-Beschluss) April

13 derung: 1. der Personalverordnung, 2. der Polizeiverordnung, 3. der Grundsätze der Gebührenerhebung, 4. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung. Art. 13 Planungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung 1. des kommunalen Richtplans, 2. der Bau- und Zonenordnung, 3. des Erschliessungsplans, 4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen. Art. 14 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, 2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8 GO, enthalten zu sein (sog. Legalitätsprinzip bzw. Gesetzmässigkeitsprinzip). Für die Umschreibung der Wichtigkeit einer Rechtsnorm sind insbesondere die Kriterien der Intensität des Eingriffs, der Zahl der von einer Regelung Betroffenen, der finanziellen Bedeutung und der Akzeptierbarkeit massgebend (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 393 ff.). Im Abgabenrecht muss ein Erlass zumindest folgende Angaben enthalten: Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand der Abgabe, Höhe der Abgaben in den Grundzügen (vgl. auch Art. 126 KV). Besteht eine diesen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage, kann der GR oder die SP auch detaillierte Ausführungsvorschriften erlassen. Diese sind dann unter den Rechtsetzungsbefugnissen des GR oder der SP aufzuführen (vgl. Art. 22 und 33 MuGO). Ziffer 2: Da Polizeiverordnungen schwerwiegende Eingriffe in Freiheitsrechte umfassen (können), die einer Gesetzesgrundlage der Legislative bedürfen (Art. 36 BV), ist 74 i.v.m. 158 GG dahingehend auszulegen, dass die GV die kommunale Polizeiverordnung zu erlassen hat. Ziffern 1-4: In der GO kann auch festgelegt werden, dass diese Beschlüsse der Urnenabstimmungen unterbreitet werden ( 32 Abs. 3 und 88 Abs. 1 PBG). Ziffer 4 (Präzisierung): Nach dem Gesetzeswortlaut der 84 ff. PBG (insbesondere 86 und 88 Abs. 2 PBG) ist bei privaten Gestaltungsplänen (im Gegensatz zu öffentlichen Gestaltungsplänen) die GV einzig für die Zustimmung (bzw. Ablehnung) zum von den privaten Grundeigentümern erarbeiteten Plan zuständig, nicht aber für die Festsetzung oder Änderung. Überschreiten private Gestaltungspläne den für Arealüberbauungen im fraglichen Gebiet geltenden Rahmen nicht, genügt die Zustimmung des GR ( 86 PBG). Ziffer 1: 40 GG und 41 Abs. 2 GG. Die Kompetenzen der Stimmberechtigten an der Urne und in der GV sowie des GR dürfen sich nicht überschneiden. Auch wenn die GV (bzw. Urne) oberstes Organ ist, ist die GV auf die ihr im GG zugewiesenen Befugnisse beschränkt (Thalmann, Rz. 1 ff. zu 40 GG). April

14 3. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung zuständig, wenn die Verträge neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. zur Folge haben. 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen, 5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe, 6. die Schaffung von Stellen in der Gemeindeverwaltung ab einer von der Gemeindeversammlung in der Personalverordnung zu bestimmenden Besoldungsklasse, 7. die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen so wie der übrigen Stellen im Schulbereich ab einer von der Gemeindeversammlung in der Personalverordnung zu bestimmen den Besoldungsklasse, soweit nicht der Kanton zuständig ist, 8. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen wird, (9. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit keine Pflicht zur Aufnahme besteht,) (10. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte.) Ziffer 2: 50 ff. GG, 120, 121, 127 Abs. 4 und 5 GPR. Im Falle von Anfragen findet an der GV nur eine Beantwortung durch den GR statt ( 51 GG). Ziffer 3: Art. 91 KV, 7 GG,. Ist mit der vertraglichen Zusammenarbeit die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf die Organe einer anderen Gemeinde verbunden, ist die GV zuständig. Sofern lediglich die Erbringung bestimmter Dienstleistungen Gegenstand der Zusammenarbeit ist und keine hoheitlichen Befugnisse im Spiel sind, kann gestützt auf Art. 14 Ziffer 3 MuGO die Zuständigkeit zum Vertragsabschluss in der GO dem GR oder im Bereich Schule und Bildung der SP übertragen werden, wobei hier eine bestimmte Ausgabenhöhe massgebend sein soll, um nicht die Finanzkompetenzen der GV auszuhöhlen. In der GO kann auch lediglich die Zuständigkeit der GV für den Abschluss von Verträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Besorgung von Aufgaben erwähnt werden. Auch diese pauschale Regelung steht unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des GR oder im Bereich Schule und Bildung der SP für die Anschlussund Zusammenarbeitsverträge von geringer Bedeutung (Thalmann, Rz zu 7). Unzulässig ist jedoch, den GR oder im Bereich Schule und Bildung die SP allein für den Abschluss von sämtlichen Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen für zuständig zu erklären. Ziffer 4: Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren (Art. 93 KV). Dies schliesst mit ein, dass ein Legislativorgan der Gemeinde über Gründung und Auflösung des Verbandes sowie über Änderungen der Verbandsstatuten beschliesst. Die Zweckverbandsstatuten sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Ziffer 5: Die Übernahme einer neuen Aufgabe löst immer auch neue Ausgaben aus. Art. 95 Abs. 4 KV sieht entsprechend vor, dass von der Gemeinde vor der Übernahme einer neuen Aufgabe deren Finanzierbarkeit dargelegt werden muss. Die neue Aufgabe ist sodann mit einem Rechtsetzungserlass zu beschliessen, wenn Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit gewährleistet sein müssen. Ist der Rechtsetzungserlass so ausgestaltet, dass hinsichtlich der Tätigung der Ausgaben kein erheblicher Entscheidungsspielraum mehr besteht, dann April

15 ist von gebundenen Ausgaben auszugehen; die Ausgabenbewilligung ist dann in der Rechtsgrundlage miteingeschlossen. Weil keine neuen Ausgaben beschlossen werden müssen, kommen die Ausgabenkompetenzen gemäss Art. 15 und 24 MuGO nicht zum Tragen. Ziffer 6: Art. 14 Ziffer 6, Art. 14 Ziffer 7, Art. 23 Ziffer 8 und Art. 34 Ziffer 6 MuGO stellen Spezialkompetenzen dar, die den in Art. 15, Art. 24 und Art. 35 MuGO genannten Ausgabenkompetenzen von GV, GR und SP vorgehen. Mit anderen Worten handelt es sich bei der Kompetenz zur Stellenschaffung um eine Sachkompetenz, welche die entsprechende Finanzkompetenz mitumfasst. Ziffer 7: Vgl. den Kommentar zu Art. 14 Ziffer 6 MuGO. Der Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantons für die Stellen von Lehrpersonen der Volksschule ergibt sich aus 3 Abs. 1 LPG (vgl. Art. 34 Ziffer 7 Mu- GO). Ab. 1. August 2015 definiert das LPG die minimalen Wochenlektionen in 6 Abs. 1 und unterstellt die Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, dem LPG ( 1 Abs. 1 nlpg). Die Gemeinden haben im Bereich der Frei- und Wahlfächer ( 21a Abs. 2 VSG) gewisse Gestaltungsfreiheiten (zum Anstellungsverhältnis dieser Lehrpersonen vgl. Kommentar Art. 32 Ziff. MuGO). Im Weiteren kann die Gemeinde beispielsweise Stellen für Lehrpersonen schaffen im Rahmen der betreuten Aufgabenstunden ( 17 VSG), des freiwilligen Schulsports ( 18 VSG) oder sonderpädagogischer Massnahmen ( 34 Abs. 2 VSG, Aufnahmeunterricht [ 12 ff. VSM], Begabtenförderung [ 5 VSM]). Unter übrige Stellen im Schulbereich fallen beispielsweise Therapeutin bzw. Therapeut, Logopädin bzw. Logopäd, Schulsekretärin bzw. Schulsekretär (Schulverwalterin bzw. Schulverwalter), Betreuungspersonen gemäss 27 Abs. 2 VSG sowie Hauswartspersonal. Ziffer 8: 41 Abs. 3 Ziffer 1 GG. Diese Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat, geht von einer geteilten Zuständigkeit von GV (Grenzänderungen hinsichtlich bewohntem Gebiet) und GR (Grenzänderungen hinsichtlich unbewohntem Gebiet) aus. April

16 Ziffer 9, Variante: Art. 21 Abs. 1 KV bzw. 23 Abs. 2 GG. Diese Regelung geht von einer geteilten Zuständigkeit von GV (Gesuchstellende ohne Anspruch) und Gemeinderat (Gesuchstellende mit Anspruch) aus (vgl. Art. 23 Ziffer 12 MuGO). Ziffer 10: Mit dieser Bestimmung kann gestützt auf 116 Abs. 5 GG die vorberatende GV für alle der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte eingeführt werden. Die GV behält das Recht zur Beratung und Änderung der Vorlagen. Die Schlussabstimmung ist ihr entzogen. Diese erfolgt an der Urne (vgl. Merkblatt des Gemeindeamts des Kantons Zürich zu den Befugnissen der vorberatenden Gemeindeversammlung). Art. 15 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags, 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, 3. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr.... und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr...., so weit nicht der Gemeinderat zuständig ist, 4. die Abnahme der Jahresrechnungen, 5. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind, 6. den Erwerb von Grundeigentum im Finanzvermögen zum Preis von mehr als Fr.... und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen zum Preis von mehr als Fr...., 7. die Veräusserung von Grundeigentum im Finanzvermögen im Wert von mehr als Fr.... und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Finanzvermögen im Wert von mehr als Fr...., Ziffer 1: Die GV als Budgetorgan verfügt über die Budgetkompetenz ( 41 Abs. 2 GG). Die Verpflichtungskredite für neue Ausgaben, die das zuständige Gemeindeorgan beschlossen hat, werden in den Voranschlag eingestellt und von der GV im Rahmen der Budgetgenehmigung bewilligt. Mit diesem Vorgang wird für eine neue einmalige oder neue wiederkehrende Ausgabe, die bereits durch einen Verpflichtungskredit bewilligt wurde, zudem noch der Voranschlagskredit bewilligt. Ziffer 2: Der Voranschlag ist die Grundlage für die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses. Ziffer 3: Die Stimmberechtigten an der GV verfügen sodann über die Zuständigkeit, neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben mit einem Verpflichtungskredit zu bewilligen und Zusatzkredite zu beschliessen. Reichen Verpflichtungskredit und Voranschlagskredit nicht aus, ist eine Ergänzung der Bewilligung einzuholen ( 120 Abs. 1 GG). Eine Ergänzung des Verpflichtungskredits erfolgt bei Mehrausgaben über den Zusatzkredit. Der Voranschlagskredit wird über den Nachtragskredit ergänzt. Eigentliche Nachtragskredite sind in den Gemeinden nicht üblich, weil in der Regel nur einmal im Jahr eine Budgetversammlung stattfindet. Wird der Zusatzkredit selbst erst im laufenden Rechnungsjahr beschlossen, so wird davon ausgegangen, dass ihm für das laufende Rechungsjahr auch Nachtragskreditcharakter zukommt. Zusatzkredite sind gemäss April

17 8. die Vorfinanzierung von Investitionen. ihrer eigenen Betragshöhe zu behandeln. Die GV kann einen Kredit erhöhen, der in einer Urnenabstimmung bewilligt wurde, wenn der Differenzbetrag innerhalb des Zuständigkeitsrahmens der GV liegt ( 6 VGH). Ziffer 6: Der Erwerb einer Liegenschaft ist in der Regel keine Ausgabe, sondern eine Vermögensanlage. Die Liegenschaft wird für das Finanzvermögen erworben und gehört diesem zu, bis über ihre dauernde (oder längerfristige) Verwendung für einen bestimmten öffentlichen Zweck beschlossen wird. Die Zuständigkeit für den Erwerb einer Liegenschaft als Vermögensanlage bzw. für das Finanzvermögen bestimmt sich nach der Betragslimite in Art. 15 Ziffer 6 MuGO. Der Liegenschaftserwerb ist dann eine Ausgabe, wenn die Liegenschaft erworben wird, um damit eine bestimmte Gemeindeaufgabe zu erfüllen. In diesem Fall bestimmt sich die Zuständigkeit für den Erwerb der Liegenschaft nach der Betragslimite in Art. 15 Ziffer 3 MuGO. Ziffer 7: Neben der Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens fällt auch die Veräusserung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens unter Art. 15 Ziffer 7 MuGO. Sind Grundstücke des Verwaltungsvermögens entbehrlich und deshalb (wie Finanzvermögen) realisierbar, sind sie wie Finanzvermögen zu behandeln, auch wenn sie buchhalterisch noch als Verwaltungsvermögen erfasst sind. April

18 III. GEMEINDEBEHÖRDEN Behörde kann ein Kollegial- wie auch ein Einzelorgan sein. Nicht zu den Behörden zählt die GV (Thalmann, Rz. 2 zu 55 GG). 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 16 Geschäftsführung 65 ff. GG. Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsordnung. Art. 17 Beratende Kommissionen und Sachverständige Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Art. 18 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse 1 Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legen deren Finanzkompetenzen fest. 2 Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes kantonales Verfahren vorgeschrieben ist. Das GG nennt, abgesehen von 52 GG, keine beratenden Kommissionen. Dennoch wird die Bildung solcher Kommissionen als zulässig erachtet. In der GO ist in diesem Fall die Möglichkeit vorzusehen, dass beratende Kommissionen gebildet werden können. Es ist nicht erforderlich, diese namentlich aufzuführen. Sie sind blosse Hilfsorgane. Ihnen kommen vorberatende, begutachtende oder beaufsichtigende Funktionen zu. Die beratenden Kommissionen stellen der zuständigen Gemeindebehörde Antrag. Die die Gemeinde verpflichtenden Beschlüsse haben von der dafür zuständigen Gemeindebehörde auszugehen (vgl. Thalmann, Rz. 4 zu 55 GG). Abs. 1: 57 Abs. 1 GG. Die Kompetenzdelegation erfolgt an einzelne Mitglieder (sog. Verwaltungs- oder Ressortvorstände) oder an mehrere Mitglieder einer Gemeindebehörde (sog. Ausschüsse). Solche Kompetenzdelegationen bedürfen einer förmlichen Beschlussfassung der primär zuständigen Gesamtbehörde. Im Beschluss sind Aufgaben, Entscheidungs- und evtl. Finanzkompetenzen zu definieren. Diese Delegation kann auch in den Geschäftsordnungen der Gemeindebehörden (insbesondere des GR und der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen) erfolgen, da diese Geschäftsordnungen von der jeweiligen Gesamtbehörde erlassen werden. April

19 Eine Delegation von Kompetenzen an Angestellte ist gemäss dem GG in Versammlungsgemeinden nicht zulässig, ausser es bestehe eine Regelung in einem Spezialgesetz. So kann der GR gestützt auf 325 PBG für Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren oder im Anzeigeverfahren die Zuständigkeit an einen sachkundigen Beamten delegieren. Die SP kann innerhalb der gesetzlichen Schranken des VSG weitere Aufgaben und Kompetenzen an die SL delegieren, nicht jedoch die in 42 Abs. 3 VSG aufgeführten Kompetenzen ( 44 Abs. 2 Satz 1 VSV). 46 Abs. 1 VSG lässt lediglich die Delegation von administrativen und organisatorischen Aufgaben, nicht aber von Entscheidungsbefugnissen an ein Schulsekretariat, eine Geschäftsleiterin bzw. einen Geschäftsleiter oder an eine Schulleiterkonferenz zu. Der Leitung des Schulsekretariats, wie auch den übrigen Angestellten des Schulsekretariats, hingegen kann die SP wie auch die SL keine Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen, sondern nur Vollzugs-, Mitwirkungs- und Beratungsaufgaben (vgl. 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VSV). Abs. 2: Fehlt in der GO eine Bestimmung betreffend eines Rechtsmittels an die Gesamtbehörde, so ist in gemeinderechtlichen Angelegenheiten Rekurs beim Bezirksrat zu erheben ( 152 GG). In Schulangelegenheiten ist ebenfalls Rekurs beim Bezirksrat zu erheben ( 75 Abs. 1 VSG). Bei Anordnungen, die das Arbeitsverhältnis der unter das LPG fallenden Lehrpersonen betreffen, bleibt die Zuständigkeit der Bildungsdirektion vorbehalten ( 10 Abs. 1 LPG, 75 VSG und 153 GG). Art. 19 Behördenkonferenz Bei Bedarf wird zur Beratung von Fragen, die für mehrere Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, vom GR auf Verlangen einer Behörde eine Konferenz einberufen. Die Behördenkonferenz ist im GG nicht vorgesehen, ist jedoch zulässig und hat sich in der Praxis bewährt. April

20 2. Gemeinderat 64 ff. GG. Dem GR kommt die Leitungsfunktion in der Gemeinde zu. Art. 20 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus... Mitgliedern. Ebenfalls darin eingeschlossen ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege. Der Gemeinderat konstituiert sich im Übrigen selbst. Art. 21 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Der Gemeinderat 1. bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte a) die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, b) die Abteilungsvorsteherinnen bzw. -vorsteher und deren Stellvertretungen, c) die Präsidentinnen bzw. die Präsidenten und die Mitglieder der Aussschüsse des Gemeinderats, d) die Präsidentinnen bzw. die Präsidenten der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, Der GR zählt - mit Einschluss der Präsidentin oder des Präsidenten - mindestens 5 Mitglieder ( 73 GG; Thalmann, Rz. 3.4 zu 55). Satz 2: 81 Abs. 4 GG. Diese Formulierung ist zu wählen, wenn der von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der SP von Amtes wegen dem GR angehört oder wenn der Vertreter des GR Präsident der SP ist (vgl. auch Kreisschreiben Vereinigung von Schulgemeinden mit politischen Gemeinden vom 28. Februar 2002, Art. 5 Ziffern 1 und 6 MuGO und Art. 21 Ziffer 1 lit. f MuGO samt Kommentar). Ziffer 1: Die Wahl zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten erfolgt an der Urne. Da zusätzlich nur die Wahl des Finanzvorstehers bzw. der Finanzvorsteherin gesetzlich vorgeschrieben ist ( 59 GG), konstituiert sich der Gemeinderat im Übrigen selbst. Ziffer 1 lit. c: Ausschüsse gemäss 57 GG. Ziffer 1 lit. d: Kommissionen gemäss 56 GG (z.b. die Fürsorgeund die Einbürgerungskommission). April

21 e) die Vertretungen des Gemeinderats in anderen Organen, (f) ein Mitglied als Präsidentin bzw. Präsidenten der Schulpflege, (f) ein Mitglied als Schulpflegemitglied). 2. bestimmt oder wählt in freier Wahl (a) die Mitglieder der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, soweit dem Gemeinderat das Wahlrecht zusteht,) b) die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen des Gemeinderats, c) die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist d) die Mitglieder des Wahlbüros. 3. ernennt oder stellt an a) die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber, (b) die Betreibungsbeamtin bzw. den Betreibungsbeamten,) c) das übrige Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen Organ übertragen, d) die Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Zivilstandswesens), soweit die Gemeinde dafür zuständig ist. Ziffer 1 lit. f, Variante 1: Ein Vertreter des GR ist Schulpräsident ( 81 Abs. 4 GG und Art. 5 Ziffer 1 MuGO). Ziffer 1 lit. f, Variante 2: Ein Mitglied des Gemeinderats gehört der Schulpflege an ( 81 Abs. 3 GG und Art. 5 Ziffer 1 MuGO). Ziffer 2: Die freie Wahl schliesst eine Wahl aus der Mitte des Gemeinderats nicht aus. Ziffer 2 lit. a: Kommissionen gemäss 56 GG Ziffer 2 lit. b: In der Regel ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der beratenden Kommission die zuständige Abteilungsvorsteherin bzw. der zuständige Abteilungsvorsteher. Ziffer 2 lit. c: Möglich ist gemäss 40 GPR auch die Wahl an der Urne oder die Wahl durch die GV. Ziffer 2 lit. d: Möglich ist gemäss 40 GPR auch die Wahl an der Urne oder die Wahl durch die GV. Ziffer 3 lit. a: Betreffend Unvereinbarkeiten vgl. 29 GPR. Die Schreiberin bzw. der Schreiber, die bzw. der nicht Mitglied der Behörde ist, hat beratende Stimme ( 58 GG). Ziffer 3 lit. b: In Gemeinden die einen eigenen Betreibungskreis bilden (Dietikon, Kloten, Opfikon, Regensdorf, Volketswil) oder in Gemeinden die mehrere Betreibungskreise aufweisen (Zürich, Winterthur inkl. Brütten) ist die Wahl der Betreibungsbeamtin, des Betreibungsbeamten in der GO zu regeln. Bilden mehrere Gemeinden gemeinsam einen Betreibungskreis bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob deren bzw. dessen Wahl in der GO zu regeln ist ((vgl. 7 Abs. 2 und 3 EG SchKG, Merkblatt des Gemeindeamts und des Betreibungsinspektorats des Kantons Zürich über die Aufsicht über das Betreibungswesen). Ziffer 3 lit. c: 72 GG. Das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals ist öffentlichrechtlich. Soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse anwendbar. April

22 Ziffer 3 lit. d: Ist eine Gemeinde nicht eine regionale Sitzgemeinde, dann ist das Organ des Zivilstandswesens nicht aufzuführen. Art. 22 Rechtsetzungsbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung 1. seiner Geschäftsordnung sowie jener für die ihm unterstellten Verwaltungsabteilungen, Ausschüsse und beratenden Kommissionen, 2. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe, 3. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen. Art. 23 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Dem Gemeinderat stehen zu 1. die Ausführung der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben, 2. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Gemeindeversammlung zu ständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt, 4. die Besorgung der Aufgaben der Fürsorgebehörde Ziffern 1 und 2: Der GR erlässt die Geschäftsordnung für sich selber und die ihm unterstellten Verwaltungsabteilungen und Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse, ist doch die übergeordnete Behörde in der Verwaltung gegenüber der untergeordneten weisungsberechtigt. Die Behörden mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen haben hingegen die Kompetenz, sich selber eine Geschäftsordnung zu geben. Ziffer 3: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 12 MuGO. Ziffer 2: 64 Ziffer 2 GG. Ziffer 3: 64 Ziffer 2 GG. Ziffer 4: 6 Abs. 2 SozialhilfeG, 79 GG, Art. 28 und 31 MuGO. Eine ausdrückliche Erwähnung an dieser Stelle entfällt, wenn diese Aufgabe durch eine selbständige Fürsorgebehörde wahrgenommen wird. April

23 5. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hiezu, 6. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, 7. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung, 8. die Schaffung von Stellen der Gemeindeverwaltung, soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist, (9. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros,) 10. die Änderung der Gemeindegrenze, sofern es sich um unbewohntes Gebiet handelt, 11. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans, 12. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, (12. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit eine Pflicht zur Aufnahme besteht,) 13. die Unterstützung des Gemeindereferendums, 14. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die Gemeindeversammlung oder die Schulpflege zuständig ist. Ziffer 5: 64 Ziffer 3 GG. Was die Anträge der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen an die GV oder an die Urne anbelangt, vgl. Art. 26 MuGO. Ziffer 8: Vgl. Art. 14 Ziffern 6 und 7 MuGO. Für die Schaffung von Stellen im Schulbereich ist die Schulpflege zuständig, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der GV und des Kantons (vgl. Art. 34 Ziffer 6 Mu- GO). Ziffer 9: 14 GPR. Wird in der GO die Mitgliederzahl genannt, ist auf Art. 23 Ziffer 9 zu verzichten (vgl. Art. 43 MuGO). Ziffer 10: 41 Abs. 3 Ziffer 1 GG und 14 Ziffer 8 MuGO. Ziffer 11: Thalmann, Rz zu 41 GG. Ziffer 12: 23 Abs. 2 GG. Die Befugnis zur Bürgerrechtserteilung kann dem GR übertragen werden. Das gesamte Entscheidungsverfahren liegt damit bei derselben Behörde. Ebenfalls zulässig ist die Variante, wonach eine Einbürgerungskommission für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 KV. Ziffer 12, Variante: Diese Formulierung bezieht sich auf die geteilte Zuständigkeit zwischen GV und GR (vgl. Art. 14 Ziffer 9 MuGO, Variante). Ziffer 13, Variante: Diese Kompetenz ist nur bei der politischen Gemeinde zu erwähnen (vgl. Art. 33 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 2 KV). Ziffer 14: Der Vorbehalt der Zuständigkeit der GV und der SP bezieht sich auf Art. 14 Ziffer 3 MuGO und Art. 34 Ziffer 9 MuGO. April

24 Art. 24 Finanzbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für 1. den Ausgabenvollzug, 2. gebundene Ausgaben, 3. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr.... für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr.... für einen bestimmten Zweck, 4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr.... für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr.... im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr.... für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr.... im Jahr, 5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr.... für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr.... im Jahr, und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr.... für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr.... im Jahr, 6. den Erwerb von Grundeigentum im Finanzvermögen zum Preis bis Fr.... und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen zum Preis bis Fr...., 7. die Veräusserung von Grundeigentum im Finanzvermögen im Wert bis Fr.... und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Finanzvermögen im Wert bis Fr...., Ziffer 1: Der GR beschliesst, was mit den auf Grund des Verpflichtungs- und Voranschlagskredits zur Verfügung stehenden Mitteln geschehen soll. Er nimmt z.b. die Vergebung der Arbeiten vor und bezeichnet die Vertragspartner. Ziffer 2: 121 GG und 9 VGH: Der Gemeinderat bezeichnet die gebundenen Ausgaben und stellt sie in den Voranschlag ein. Ein besonderer Ausgabenbewilligungsbeschluss ist nicht erforderlich, weil bereits eine verbindliche Verpflichtung zur Tätigung der Ausgabe besteht ( 121 GG). Ziffer 3: Der Ausgabenvollzug ist zu unterscheiden von der Ausgabenbewilligungskompetenz. Die bewilligten neuen Ausgaben sind in den Voranschlag aufzunehmen. Ziffer 4: Besteht nach dem Beschluss über den Voranschlag während des Budgetjahrs das Bedürfnis für neue Ausgaben (keine Mehrausgaben), kann der GR ausserhalb des Voranschlags neue Ausgaben bewilligen, sofern dies in der GO vorgesehen ist. Das Budget wird bei entsprechend bewilligten Ausgaben in diesem Umfang überschritten, d.h. die Rechnung fällt um die vom GR ausserhalb des Voranschlags bewilligten Ausgaben höher aus. Diese Ausgabenkompetenzen sind für neue einmalige Ausgaben und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht nur bezogen auf den Einzelfall für einen bestimmten Zweck betragsmässig zu begrenzen, sondern auch gesamthaft für ein Rechnungsjahr durch eine Höchstgrenze bzw. Plafond zu limitieren. April

25 Ziffer 5: Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich, wenn die GO nichts Anderes bestimmt, nach der Höhe der Überschreitung. Der GR kann somit einen Kredit erhöhen, der von der GV oder in einer Urnenabstimmung bewilligt wurde (vgl. Kommentar zu Art. 15 Ziffer 3 MuGO). Wenn der Zweck der bewilligten neuen, jährlich wiederkehrenden Ausgabe erweitert wird, ist eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe zu bewilligen. Massgebend für die Organzuständigkeit ist der neue jährlich wiederkehrende Gesamtausgabenbetrag, der für die Erfüllung des erweiterten Zwecks anfällt, also nicht bloss der zusätzlich entstehende Mehrbetrag. Ziffern 6, 7: Fehlt in der GO eine Bestimmung, bis zu welcher Betragslimite der GR zuständig ist, so ist die GV zuständig (vgl. 41 Abs. 3 Ziffer5 GG). Art. 25 Bildung von Verwaltungsabteilungen 1 Die Verwaltung gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Präsidiales 2. Finanzen 3. Hochbau 4. Tiefbau 5. Sicherheit 6. Gesundheit 7. Fürsorge 8. Volksschule und Bildung (Variante: Kindergarten, Primarschule und Bildung) 9. Liegenschaften 10. Landwirtschaft 11. Werke Abs. 1: Die nebenstehende Gliederung in Verwaltungsabteilungen ist nicht zwingend, die Organisation ist den besonderen Bedürfnissen der Gemeinden anzupassen. Sollen jedoch Verwaltungsabteilungen gebildet werden bzw. Delegationen gemäss 57 GG vorgenommen werden, sind die Bereiche in der GO aufzuzählen. Dies ergibt sich aus 57 Abs. 1 GG, welcher die Subdelegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesamtbehörde an Ausschüsse oder Einzelpersonen regelt. April

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