Die Steuerreform 2015/2016
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- Nikolas Kaufer
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1 NORD-SÜD TREUHAND Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater GmbH 9500 Villach, Hausergasse 27, Tel /26210, Fax 04242/ Homepage: Die Steuerreform 2015/2016 INHALTSVERZEICHNIS Seite Beherbergungsumsätze neuer Steuersatz 13 % 2 Registrierkassenpflicht, Belegerteilungspflicht 3-5 Änderungen bei der Grunderwerbsteuer 6 Barzahlungsverbote in der Baubranche 7 Mitarbeiterrabatte 7 Weitere Informationen folgen Steuerberatung - Unternehmensberatung - Wirtschaftsrecht Buchhaltung - Bilanzierung - Personalverrechnung Landesgericht Klagenfurt FN h, WT-Code: , DVR: , ATU Bank für Kärnten BLZ 17200, BIC: BFKKAT2K, IBAN AT Kärntner Sparkasse , BLZ 20706, BIC: KSPKAT2K, IBAN AT Wir BERATEN richtungsweisend
2 Seite 2 Beherbergungsumsätze neuer Steuersatz 13 % Die erhöhte Umsatzsteuer von 13 % ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Für Umsätze, die zwischen dem und dem ausgeführt werden, bleibt es bei der derzeitigen Regelung von 10 % Umsatzsteuer, wenn eine Buchung vor dem und eine An- oder Vorauszahlung vor dem vorgenommen wurde Die Beherbergung wird also künftig mit 13 % besteuert. Wird zusammen mit der Beherbergung ein ortsübliches Frühstück verabreicht, so unterliegt dieses weiterhin dem Steuersatz von 10 %. Für Voll- und Halbpension ist noch keine gesetzliche Regelung getroffen worden. Bei einem pauschalen Entgelt (ist der Regelfall) für Beherbergung und Verköstigung ist daher in Zukunft für die Umsatzsteuer wie folgt aufzuteilen: Bei Einzelverkaufspreise für Beherbergung, Frühstück, Voll- und Halbpension erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise, sonst erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Kosten Tipp: Es ist daher ratsam für das Frühstück bzw. für die Halb- und Vollpension eine Preiskalkulation anzustellen. Anzahlungen Grundsätzlich gilt für das Beherbergungsgewerbe, dass die Anzahlungen der Umsatzsteuer erst dann zu unterwerfen sind, wenn diese 35 % des Leistungspreises übersteigen. All Inclusive Leistungen All Inclusive umfasst insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen, Tischgetränke, Kinderbetreuung, Massagen, Animation, Wellnessleistungen etc. Diese Leistungen können als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird und unterliegen ab der 13 % igen Umsatzsteuerpflicht. Camping Auch hier beträgt der ermäßigte Steuersatz ab %. Diesem Steuersatz unterliegen neben der Überlassung der Stellfläche für das Zelt, den Wohnwagen, das KFZ auch die Zurverfügungstellung von sanitären Anlagen, die Nutzungsmöglichkeit des Badestrandes usw. allerdings nur dann, wenn für diese Leistungen kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. NORD-SÜD TREUHAND Seite 2 von 7
3 Seite 3 Registrierkassenpflicht, Belegerteilungspflicht, Einzelaufzeichnungspflicht Einzelaufzeichnungspflicht Die Möglichkeit die Umsätze nach der indirekten Losungsermittlung (Kassasturzmethode mit Münzliste) ist nur mehr für Umsätze im Freien ( kalte Hände-Regelung ) vorgesehen und da nur für Betriebe mit einem Umsatz von bis zu ,--. Im übrigen sind generell alle Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Übersteigen die Umsätze je Betrieb nicht die unten angeführten Grenzen, können sie auch händisch aufgezeichnet werden. Somit wäre jeder Inkassovorgang einzeln festzuhalten (Paragon, Kassaeingangsbeleg, Einnahmenheft, in Ausnahmefällen Strichliste etc.) Registrierkassenpflicht Ab einem Jahresumsatz von ,-- je Betrieb sind zur Erfassung der einzelnen Barumsätze elektronische Aufzeichnungssysteme (elektronische Registrierkassen, Computersysteme) zu verwenden, wenn der Unternehmer mit diesem Betrieb Barumsätze von mehr als 7.500,-- pro Jahr tätigt. Jahresgesamtumsatz ab ,-- und davon Barumsätze mehr als 7.500,-- je Betrieb Unter Barumsätze fallen: Umsätze mit Bargeld Umsätze mit Bankomat- und Kreditkartenzahlungen Umsätze mit Gutscheinen Beispiele: Ein Installationsunternehmen erzielt mit dem Betrieb einen Jahresgesamtumsatz von ,--Darin enthalten sind ,-- Barumsätze aus dem Barverkauf von Badezimmerzubehörartikel, welche in bar, mit Bankomatkarte oder Kreditkarte bezahlt wurden. Da der Gesamtumsatz über ,-- und der Barumsatz über 7.500,-- liegen besteht für das Bargeschäft eine Registrierkassenpflicht. Eine Kleinunternehmerin erzielt mit ihrem Kosmetik- und Fußpflegebetrieb einen gesamten Jahresumsatz von ,--. Die Umsätze werden zur Gänze in Bargeld getätigt. Es besteht Registrierkassenpflicht. Registrierkassen Bei den Registrierkassen gibt es unterschiedliche Systeme und Branchenlösungen (z.b. Gastronomie, Handel, Webshops etc.). Grundsätzlich muss sich der Unternehmer mit diesem Thema selbst befassen um entscheiden zu können welches die beste Lösung für seinen Betrieb ist. Informationen erhält man bei den jeweiligen Büromaschinenhändlern oder aber auch im Internet. Wichtig ist aber dass die Kassenlösung bereits über die ab geforderte Anbindung an eine technische Sicherheitseinrichtung (Manipulationsschutz) verfügt. Nicht mehr einsetzbar sind Registrierkassen mit Journalstreifen. NORD-SÜD TREUHAND Seite 3 von 7
4 Seite 4 Nicht zu empfehlen sind herkömmliche Registrierkassen mit Tastatur und Bondruck. Sie verfügen zwar über einen Datenspeicher (d.h. dass Journal wird elektronisch gespeichert) es ist aber nicht sicher gestellt, dass diese Kassen ab 2017 an die technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden können. Unserer Meinung nach sind Computerkassenlösungen zu bevorzugen. Dabei gibt es Reine Softwarelösungen (zur Installation auf bestehende Computer) Softwarelösungen mit entsprechender Hardware (Computer, Bildschirm, Bondrucker etc.) Spezielle Hardware mit integrierter Softwarelösung und integrierten Bondruckern Internetlösungen (Internet, Cloud) Bei den Internetlösungen habe Sie den Vorteil, dass Sie sich um keine Wartung kümmern müssen und meistens bestehende Hardware (Notebook, PC, I-Pad, Tablets, Handys) einsetzen können. Allerding ist der Nachteil in der Beständigkeit der Datenübertragung zu sehen. Bei häufigen Datenübertragungsunterbrechungen wäre diese Lösung nicht von Vorteil. NORD-SÜD TREUHAND Seite 4 von 7
5 Seite 5 Belegerteilungspflicht Über die empfangenen Barzahlungen (auch Bankomat- oder Kreditkartenzahlungen, Bons etc.) ist ein Beleg auszustellen. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen (die Verletzung dieser Pflicht ist aber nicht strafbar). Die Belege haben folgenden Angaben zu enthalten: Eindeutige Bezeichnung des liefernden bzw. leistenden Unternehmers Eine fortlaufende Nummer die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird Das Datum der Belegausstellung Die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder der Leistung Den Betrag der Barzahlung Handelsübliche Bezeichnung Der derzeitige Stand was unter handelsüblicher Bezeichnung verstanden bzw. nicht verstanden wird: Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zb Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge usw., stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des 11 UStG 1994 sprechen zu können. Es bedarf in derartigen Fällen einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Ergänzung der Rechnung durch den Lieferer. Die Bezeichnung Geschenkkorb wird hingegen als handelsüblich angesehen. Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben sind nicht ausreichend. Unselbständige Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen, müssen nicht gesondert angeführt werden. Diese Rechtsmeinung betrifft allerdings den Bereich für den Vorsteuerabzug. Ob dies in Zukunft auch für die Rechnungsausstellung in dieser Form notwendig sein wird, wird sich noch weisen. Durchschriften Vom Beleg ist eine Durchschrift anzufertigen und 7 Jahre aufzubewahren (händisch oder elektronisch) Strafen Die Nichtbefolgung der Einzelaufzeichnuns-, der Registrierkassen- und der Belegerteilungspflicht können Schätzungen und Finanzstrafverfahren nach sich ziehen. NORD-SÜD TREUHAND Seite 5 von 7
6 Seite 6 Grunderwerbsteuer Hier werden nur die wesentlichsten Änderungen ab angeführt. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich die Gegenleistung herangezogen (wie bisher), mindestens aber der Grundstückswert (neu). Grundstückswert Die Ermittlung des Grundstückswertes ist in Zukunft wie folgt möglich: Pauschalwertmodell Summe des hochgerechneten (anteiligen) 3-fachen Bodenwertes gem. BewG und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes Bewertung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels Gutachten eines gerichtlich beeideten Immobiliensachverständigen Der Einheitswert ist nur mehr bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken heranzuziehen. Bei der Höhe des Steuersatzes kommt es zukünftig darauf an, ob ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Erwerb vorliegt. Unentgeltliche Erwerbe und Tarifstufen Als unentgeltlicher Erwerb gilt ein Erwerb wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30 % des Grundstückswertes beträgt. Die Grunderwerbsteuer beträgt bei unentgeltlichen Erwerben Für die ersten ,-- 0,5 % Für die nächsten ,-- 2,0 % Darüber hinaus 3,5 % Entgeltlicher Erwerb Bei entgeltlichen Erwerben beträgt die Grunderwerbsteuer immer 3,5 %. Steuerbefreiungen/-begünstigungen Der Betriebsfreibetrag anlässlich der Übertragung von Betriebsgrundstücken (nicht Land- und Forstwirtschaft) wird von ,-- auf ,-- angehoben Betriebsfreibetrag bei Land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bleibt mit ,-- und 2 % vom einfachen EW der den Betriebsfreibetrag übersteigt Erwerb von Ehevermögen Todfallsbedingter Übergang der Wohnung Tipp: Bis gilt die alte Regelung wobei bei unentgeltlichen Übertragungen im Familienverband 2 % vom 3-fachen EW berechnet wurden. Sollte daher der zu übertragende Grundstückswert höher als ,-- sein wäre die Übertragung noch vor dem in Erwägung zu ziehen. NORD-SÜD TREUHAND Seite 6 von 7
7 Seite 7 Barzahlungsverbot in der Bauwirtschaft Barzahlungsverbot bei Bauleistungen Werden Bauleistungen, die unter die Auftraggeberhaftung fallen, bar bezahlt und übersteigen diese Zahlungen für die jeweilige Leistung den Betrag von 500,-- so gilt dafür ein einkommensteuerliches (körperschaftsteuerliches) Abzugsverbot. D.h. diese Zahlungen mindern nicht den Gewinn. Zum Abzugsverbot kommt es aber nicht, wenn die Auftraggeberhaftung dem Grunde nach nicht greift. Barauszahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft Geldzahlungen von Arbeitslohn an Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind haben ab unbar zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer über ein Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein Konto hat. Dies gilt für Auszahlungen ab unabhängig davon aus welcher Periode der Lohnanspruch besteht. Ein Verstoß dagegen stellt eine Finanzordnungswidrigkeit gem. Finanzstrafgesetz dar. Mitarbeiterrabatte Ab gilt für die Anwendbarkeit der Einkommensteuerfreiheit (Lohnsteuerfreiheit) für Mitarbeiterrabatte folgendes: Der Rabatt bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen die der Arbeitgeber normalerweise anbietet. Der Mitarbeiterrabatt ist zur Gänze steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt die 20 % - Marke, tritt Steuerpflicht ein, wenn der Freibetrag von 1.000,-- pro Jahr überstiegen wird. Maßstab für die Beurteilung des Ausmaßes des Mitarbeiterrabattes ist der um übliche Preisnachlässe verminderte Abgabepreis des Arbeitgeberunternehmens an Letztverbraucher. Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Erzielung von Einkünften verwendet werden und sie dürfen auch nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf ausschließen. Der Mitarbeiterrabatt muss allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. NORD-SÜD TREUHAND Seite 7 von 7
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