UMSETZUNG UND AUSFUEHRUNG DES SOZIALPLANES FUER DIE PERSONALREDUKTION 2009

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1 UMSETZUNG UND AUSFUEHRUNG DES SOZIALPLANES FUER DIE PERSONALREDUKTION 2009 Sozialplan für das dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Personal der SR Technics Switzerland und deren Tochtergesellschaften in der Schweiz Umsetzung / Ausführung Gültig per 1. Januar 2008 INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 Grundsätze 1 2 Einleitung zum Sozialplan 1 3 Geltungs- und Anwendungsbereich 1 4 Rolle der Arbeitnehmervertretungen (Verbände, Personalkommission) Paritätische Kommission 2 5 Gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen 3 6 Unterstützung bei Stellensuche 3 7 Kündigungsfristen Verlängerung Verkürzung der Kündigungsfrist auf Wunsch von Betroffenen Freistellung 4 8 Weitere finanzielle Abgeltungen Dienstaltersgeschenke Abfindungen Umzugskosten Individuelle Härtefälle 6 9 Ältere Mitarbeitende Vorzeitige Pensionierung von Mitarbeitenden ab Alter Übergangsrente Bezug der geleisteten Nachtstunden 8 10 Pensionskasse 8 11 Durchführung des Sozialplanes 9 12 Inkrafttreten 9 1

2 Vorbemerkung Soweit im nachfolgenden Text von Mitarbeitenden die Rede ist, sind damit sowohl Personen männlichen wie auch weiblichen Geschlechts gemeint. 1 Grundsätze Der vorliegende Sozialplan ist das Resultat der Verhandlungen zwischen der Geschäftsleitung und den vertragsschliessenden Personalverbänden. Er löst den Sozialplan der SR Technics Switzerland, Ausgabe vom 1. Januar 2007, ab und setzt ihn in allen Teilen ausser Kraft. Er gilt bis 31. Dezember Bei Massenentlassungen im Sinne OR Art. 335d, e, f und g oder Auslagerungen im Sinne von OR Art. 333 ff können die Regelungen dieses Sozialplanes bei Bedarf mit den Verhandlungspartnern neu geregelt werden. Die unterzeichnenden Partner legen bei der Durchführung des Sozialplanes Wert auf den Grundsatz von 'Treu und Glauben' sowie auf offene Gespräche, wobei die Bedürfnisse der von Restrukturierungs- und Abbaumassnahmen betroffenen Mitarbeitenden im Vordergrund stehen sollen. 2 Einleitung zum Sozialplan SR Technics Switzerland ist bestrebt, die Anzahl der Entlassungen im Rahmen von Redimensionierungsprogrammen möglichst gering zu halten. SR Technics Switzerland ist es ein besonderes Anliegen, Betroffene bei ihren Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz oder für die Pensionierung kompetent zu beraten, sie zu begleiten und zu unterstützen. Die Anwendung des Sozialplanes dient deshalb primär der wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsplatzverlust. In diesem Sinne wird das soziale Umfeld der betroffenen Mitarbeitenden für weitergehende Massnahmen miteinbezogen. 2

3 3 Geltungs- und Anwendungsbereich Der Sozialplan ist anwendbar für das dem GAV der SR Technics Switzerland und deren Tochtergesellschaften unterstellte Personal in der Schweiz. Die im Sozialplan vorgesehenen Massnahmen gelten für Mitarbeitende der oben erwähnten Personalkategorie, deren Anstellungsverhältnis aufgelöst wird infolge 1. personeller Redimensionierung 2. Aufhebung bisheriger Funktionen/Arbeitsplätze (technologische Arbeitslosigkeit) 3. Auslagerungen im Sinne OR Art. 333 ff, sofern der neue Arbeitgeber keine vergleichbaren Funktionen/Arbeitsplätze offerieren kann, während maximal 12 Monaten nach Auslagerung 4. Massenentlassungen im Sinne OR Art. 335d, e, f und g. Der Sozialplan ist nicht anwendbar bei fristlosen Entlassungen sowie bei Einzelentlassungen aus Leistungs- und/oder Verhaltensgründen. Auf die Leistungen dieses Sozialplanes besteht ein Anspruch, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die SR Technics Switzerland stellt die für die Erfüllung der Ansprüche erforderlichen Mittel bereit. Leistungs- oder Verhaltensgründe liegen vor, wenn in 2 oder mehr nachgewiesenen Qualifikationsgesprächen die Leistung oder das Verhalten schwerwiegend bemängelt und Verbesserungsmöglichkeiten diskutiert wurden. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob die Stelle wieder besetzt wird oder nicht. Einzelfälle gehen an die paritätische Kommission. 4 Rolle der Arbeitnehmervertretungen (Verbände, Personalkommission) 4.1 Paritätische Kommission Nach Inkrafttreten des vorliegenden Sozialplanes wird eine Paritätische Kommission bestimmt. Sie besteht aus 2 Mitgliedern der vertragsschliessenden Personalverbände (Arbeitnehmervertretung) 1 Mitglied Personalkommission Zusammensetzung der Kommission: - Benedikt Gschwind (KV Schweiz) - Martin Reinhard (VPOD) - Patrik Hausherr (PeKo) - Stellvertreter Uwe Müller (PEKO / VPOD) 3

4 2 Mitglieder der Geschäftsleitung 1 Mitglied Human Resources SR Technics Switzerland Sofern ein Bereich der SR Technics Switzerland besonders von Redimensionierung oder Auslagerung betroffen ist, muss das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung in der Paritätischen Kommission zwingend Einsitz nehmen. In diesem Falle kann die Kommission gemäss dem Grundsatz der Parität erweitert werden. Der Vorsitz obliegt der Geschäftsleitung. - Thomas Bösch (SRT Geschäftsleitung) - Vorsitz - Marcel Schmocker (SRT Geschäftsleitung) - Urs Mosimann (SRT HR) - Protokoll und Sekretär. André Huber - Für Fragen, die den Standort Genf betreffen wird André Bollinger konsultiert Die Paritätische Kommission kann die Unterstützung bei Stellensuche (vgl. Art. 6) initiieren und überprüfen. Die Paritätische Kommission entscheidet abschliessend (mit Stimmenmehrheit bei Stimmzwang) mit Stichentscheid beim Vorsitzenden über Zumutbarkeit bei anderer Tätigkeit Verlängerung der Kündigungsfrist zusätzlichen Abfindungsentschädigungen bei Unklarheiten und Interpretationsfragen dieses Sozialplanes Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, Betroffene anzuhören, wenn die Kommission als Rekursinstanz angerufen wird. Gilt auch bei Entlassungen aus persönlichen Gründen 5 Gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen SR Technics Switzerland verpflichtet sich, vor Inkrafttreten von Restrukturierungs-Massnahmen Arbeitnehmervertretungen fristgerecht zu informieren und mit ihnen Massnahmen und Auswirkungen zu besprechen. Konsultation mit den Arbeitnehmervertretungen hat stattgefunden ( ) Die Konsultation ist abgeschlossen, ein entsprechender Bericht wird von MS erstellt. Der Arbeitgeber informiert das Amt. Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche betroffener Mitarbeitenden werden durch die Regelungen des Sozialplanes nicht berührt und sind voll gewährleistet. 4

5 6 Unterstützung bei Stellensuche SR Technics Switzerland bietet im Rahmen des Sozialplanes geeignete Unterstützung für alle Betroffenen an. Diese Unterstützung bewegt sich in den folgenden Bereichen: professionelle Beratung und Begleitung durch interne und externe Stellen: Human Resources, Personalberatung, Zusammenarbeit mit RAV sowie anderen geeigneten Institutionen die für die Stellensuche benötigte Zeit in der Regel maximal 6 Arbeitstage auf Antrag finanzielle Unterstützung bei notwendigen und geeigneten Umschulungs- und Weiterbildungsmassnahmen (in Ergänzung zu Massnahmen der ALV) auf Antrag Beteiligung an den Umzugskosten gemäss Art. 8.3 Vermittlung von weiterberatenden Institutionen in allen Fragen von Versicherung und Vorsorge Herstellen von Kontakten zu Stellenvermittlungsfirmen - Jobzenter - Unterstützung durch HR Manager - Unterlagen für Stellensuche o Kontakte Stellenvermittlungen o Vorlagen für Briefe und Lebenslauf o Internetzugang und Stellenanzeigen o Stellenbörse intern und externe Anfragen - Vorbereitung auf Bewerbungsgespräch - Unterlagen zu Arbeitslosigkeit - Unterlagen und Hilfestellung Finanzplanung (intern und extern) - Externe Outplacement Beratung nur bedingt, da teuer (minimum CHF 1'800 pro Mitarbeiter) - Informationsveranstaltungen mit RAV - Beteiligung an Schulungskosten: Entscheid durch paritätische Kommission auf Antrag sowie in besonderen Fällen (Entscheid bei Human Resources): Standortbestimmungen und Eignungsabklärungen Outplacement 7 Kündigungsfristen 7.1 Verlängerung Die im GAV vorgesehenen Kündigungsfristen werden für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt des Austrittes das 35. Altersjahr vollendet haben, um einen Monat verlängert. 7.2 Verkürzung der Kündigungsfrist auf Wunsch von Betroffenen Finden die Betroffenen vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle, so ist die SR Technics Switzerland bestrebt, innert Wochenfrist 5

6 einen vorzeitigen Stellenantritt zu ermöglichen. Die Ansprüche aus dem Sozialplan mit Ausnahme von Art. 8.1, 8.2 und 8.3 erlöschen mit dem Austritt. 7.3 Freistellung Bei einer Freistellung wird das letzte Salär ohne ereignisgebundene Zulagen (aber inkl. pro rata Zahlung der Jahresendzulage) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist voll ausgerichtet. Treten freigestellte Mitarbeitende während der Kündigungsfrist eine neue Stelle an, ist die SR Technics Switzerland darüber zu informieren. Wird die Freistellung vor Ablauf der Kündigungsfrist von den Betroffenen beendet, erlischt die Salärzahlungspflicht der SR Technics Switzerland. Die Ansprüche aus dem Sozialplan mit Ausnahme von Art. 8.1, 8.2 und 8.3 erlöschen mit dem Austritt. Mit der Freistellung sind allfällige Ferien- und Überstundenguthaben abgegolten, sofern die Guthaben kleiner sind als die Zeitspanne der Freistellung. 8 Weitere finanzielle Abgeltungen 8.1 Dienstaltersgeschenke Ab dem vollendeten 10. Dienstjahr wird das nächste Dienstaltersgeschenk (ohne zusätzliche Ferientage) pro rata ausbezahlt. Für die Berechnung ist die Zeit zwischen dem letzten Jubiläumsdatum und dem Austrittsdatum in Monaten massgebend. 8.2 Abfindungen Abfindungen werden grundsätzlich nur bei einer Entlassung bezahlt. Wenn im Rahmen einer Auslagerung von Teilen der SR Technics Switzerland an eine Drittfirma den Betroffenen eine gleichwertige oder ähnliche Stelle angeboten wird, besteht kein Anspruch auf Abfindungen. 6

7 Abfindungen richten sich nach dem vollendeten Lebensalter und dem jeweiligen vollendeten Dienstalter bei Austritt der Betroffenen. Zusätzlich wird der familiären Situation Rechnung getragen. Leistungen aus dem Sozialplan über CHF unterstehen der AHV-Pflicht (Stand ). Leistungsübersicht: Altersentschädigung Alter Alter Alter Alter Alter Monatssalär 2 Monatssaläre 3 Monatssaläre 4 Monatssaläre 5 Monatssaläre Dienstaltersentschädigung Dienstjahr CHF pro Dienstjahr Dienstjahr CHF pro Dienstjahr Dienstjahr CHF pro Dienstjahr Dienstjahr CHF pro Dienstjahr ab dem 25. Dienstjahr CHF pro Dienstjahr Berechnungsbeispiele Dienstaltersentschädigung: Mitarbeiter im 12. Dienstjahr 11 x CHF = CHF Mitarbeiter im 26. Dienstjahr 25 x CHF = CHF Entschädigung familiäre Situation pro zulagenberechtigtem Kind CHF Umzugskosten Müssen Betroffene für eine neue Beschäftigung den Wohnort wechseln, beteiligt sich die SR Technics Switzerland an den Umzugskosten mit maximal CHF Der Ortswechsel muss mindestens 50 km Luftlinie betragen und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. 7

8 8.4 Individuelle Härtefälle In individuellen Härtefällen ist die SR Technics Switzerland bereit, zusätzliche freiwillige Leistungen zu erbringen. Derartige Fälle werden in der Paritätischen Kommission behandelt. Leistungen werden nur erbracht, wenn sowohl Geschäftsleitung wie Arbeitnehmervertreter einer Lösung zustimmen. Individuelle Härtefälle, die allenfalls zu zusätzlichen Leistungen berechtigen, können unter anderem sein: Schwervermittelbarkeit aufgrund von Alter, Ausbildung und bisheriger Tätigkeit, Staatszugehörigkeit usw. physische oder psychische Behinderung oder längere Abwesenheiten vom Arbeitsplatz in der Vergangenheit infolge Krankheit oder Unfall besondere familiäre Situationen wie Krankheit von Familienangehörigen, Unterstützungspflicht oder Verpflichtungen, welche die Existenz beeinträchtigen und nicht selbstverschuldet sind Alleinstehende mit unterstützungspflichtigen Kindern weitere besondere Fälle Zusätzliche Leistungen bei individuellen Härtefällen können bis zu 18 Monate nach Austritt durch den Betroffenen beantragt werden. 9 Ältere Mitarbeitende SR Technics Switzerland anerkennt eine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, langjährige Mitarbeitende, welche das 50. Altersjahr überschritten haben, soweit als möglich zu schützen. Für Mitarbeitende, die im 58. oder 59. Altersjahr stehen, kann nur in begründeten Ausnahmefällen die Kündigung ausgesprochen werden. Muss die SR Technics Switzerland in Ausnahmefällen das Arbeitsverhältnis mit älteren Mitarbeitenden auflösen und diese in Criteria / for retention and redundancy decision General Guidelines as Discussion Basis Performance Management PMP-rating 2008 D B, C A

9 eine Arbeitslosigkeit entlassen, gelten für Mitarbeitende ab vollendetem 50. Altersjahr die Regelungen gemäss Art. 8 sowie Art Für Mitarbeitende ab vollendetem 58. Altersjahr gelten die in Art. 9.1, 9.2 sowie 9.3 genannten Bedingungen. Die ordentliche Pensionierung richtet sich nach dem GAV und den Reglementen der Pensions- und Zusatzkasse der SR Technics Switzerland. Sie erfolgt für Männer und Frauen nach Vollendung des 63. Altersjahres. Redundancy criteria_version agreed w PEKO.xls Professional Competencies No business critical knowledge Potential loss of business critical knowledge High Business critical knowledge Polyvalence / flexibility of Competencies Low Medium High Key Qualifications / Skills Low Medium High Potential & Commitment Low Medium High Years Of Services > Age Family Situation 9

10 Married without children or adult children Single Married with children in school, or divorced with obligations Range / parit. Kommission Range Propose for Redundancy process 39 <60 Propose for Redundancy process Retain and/or internal job move 117 >85 Final Redundancy Reason (Decision needed for Union) Redund ancy package relevant (Sozialpl an) 1 Redundancy due to Performance No Redundancy due to Professional 2 Competencies/ Qualifications Yes 3 Redundancy due to structural/functional Yes 9.1 Vorzeitige Pensionierung von Mitarbeitenden ab Alter Grundsatz Grundsätzlich ist eine vorzeitige Pensionierung mit gekürzter Altersleistung, gemäss GAV und Reglementen der Pensions- und Zusatzkasse der SR Technics Switzerland, ab vollendetem 58. Altersjahr (5 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung) möglich. Die gekürzte Altersleistung richtet sich nach dem im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Kapital und den reglementarischen Umwandlungsfaktoren der Pensions- und Zusatzkasse der SR Technics Switzerland. Es gelten die Bestimmungen der PK Reglement. Für konkrete Angaben und Berechnungen ist AVADIS zu kontaktieren Vorzeitige Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen Bei einer vorzeitigen Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen 10

11 erhalten die betroffenen älteren Mitarbeitenden eine Abfindung gemäss Art Diese Abfindung kann im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Möglichkeiten durch den Mitarbeitenden als Einmaleinlage in die Pensionskasse einbezahlt werden AHV/IV/EO-Beitragspflicht Für die Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber der AHV/IV/EO müssen die Mitarbeitenden ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung selbst besorgt sein (unter Berücksichtigung von Art ). 9.2 Übergangsrente Regelung gemäss GAV und der Reglemente der Pensions- und Zusatzkasse Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen des GAV sowie jene der jeweils gültigen Reglemente der Pensionskasse und der Zusatzkasse der SR Technics Switzerland. Bis zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters ergänzt die SR Technics Switzerland die Altersrente ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung monatlich durch die Bezahlung einer Übergangsrente, welche der einfachen maximalen Altersrente der AHV zum Zeitpunkt des Rentenbeginns entspricht. Die Übergangsrente unterliegt der Beitragspflicht der AHV/IV/EO und ALV. Zur Berechnung dieser Beiträge muss die Übergangsrente in Kapital umgewandelt werden. Die so errechneten Beiträge sind bei der erstmaligen Zahlung der Rente geschuldet. Die Übergangsrente wird von der PK ausbezahlt. Übergangsrenten unterliegen nicht mehr der AHV/IV/EO Beitragspflicht Kapitalbezug richtet sich strikt nach PK Reglement Das gesetzliche AHV-Alter beträgt zurzeit für Männer 65 Jahre und für Frauen 64 Jahre. Bei einem vorzeitigen Altersrücktritt wird die Übergangsrente entsprechend gestreckt. Sofern die letzte vertragliche, wöchentliche 11

12 Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Entlassung kürzer als die Normalarbeitszeit war, wird die Übergangsrente pro rata temporis gekürzt AHV/IV/EO und ALV-Beitragspflicht Gemäss AHV-Recht sind Übergangsrenten grundsätzlich AHVpflichtig. In wenigen besonderen Fällen (fehlender Beruflicher Vorsorge (BVG) oder kollektive Entlassungen) kann die Übergangsrente bis zur Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom AHV-pflichtigen Lohn ausgenommen werden. Diese Bestimmung kommt aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr zur Anwendung. Übergangsrenten unterliegen nicht mehr der AHV/IV/EO Beitragspflicht. 9.3 Bezug der geleisteten Nachtstunden Allfällige Guthaben von Nachtstunden, welche für eine frühere Pensionierung berechtigen, werden im Rahmen des Sozialplanes unverändert abgegolten. Der von der Entlassung betroffene ältere Mitarbeitende kann somit den individuellen Monatsanspruch geltend machen und hat Anspruch auf die im GAV Anhang, Art. 5.1 (Vorzeitige Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) festgelegten Leistungen. Das Anstellungsverhältnis wird während des Bezuges der Nachtstunden-Leistungen resp. um die jeweilige Anzahl Monate erstreckt und endet definitiv mit dem letzten Nachtstunden-Monat. Während dem Bezug der Nachtstunden kann OR Art. 336c lit. b) (Sperrfristen) nicht angewendet werden. 10 Pensionskasse Bei Entlassungen im Zusammenhang mit personellen Redimensionierungen oder Aufhebung bisheriger Funktionen/Arbeitsplätze (technologische Arbeitslosigkeit) oder Auslagerungen im Sinne OR 333 ff umfasst die Freizügigkeitsleistung der Pensions- und Zusatzkasse das gesamte Vorsorgekapital gemäss FZG. Im Falle einer Teilliquidation der PK werden die Freizügigkeitsleistungen gemäss den Bestimmungen des Reglements über die Teilliquidation berechnet 12

13 11 Durchführung des Sozialplanes Die Verantwortung für die Durchführung des Sozialplanes liegt bei der Leitung Human Resources SR Technics Switzerland. 12 Inkrafttreten Dieser Sozialplan tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2011 gültig. Er ist dem gültigen GAV der SR Technics Switzerland, Ausgabe 1. Januar 2008, nachgelagert. Zürich-Flughafen, Juli 2008 SR Technics Switzerland Bernd Kessler Thomas Bösch Schweiz. Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) Sektion Luftverkehr Daniel Vischer René Zurin Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz) Peter Kyburz Barbara Gisi Benedikt Gschwind PUSH Personalverband Richard Dunkel Paul Blum 13

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