Ehegattentestament: Befugnis zur Abänderung?
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- Irmgard Otto
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1 NEWSLETTER ERBRECHT NOVEMBER 2014 Ehegattentestament: Befugnis zur Abänderung? Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hatte sich in seiner Entscheidung vom (Az. 5 W47/14) mit der Widerruflichkeit von Verfügungen in einem Ehegattentestament zu beschäftigen. Der Entscheidung lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser und seine erste Ehefrau hatten jeweils einen Sohn aus früheren Beziehungen. Gemeinsame Kinder hatten sie nicht. Im Jahr 2001 errichteten sie ein Ehegattentestament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Ableben des Letztversterbenden sollten der Sohn des Erblassers und der Sohn der ersten Ehefrau zu gleichen Teilen erben. Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser seine zweite Frau. Im Jahr 2011 errichtete er auch mit ihr ein Ehegattentestament. Darin widerriefen beide ihre früher errichteten Verfügungen und setzten sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Kurz darauf verstarb der Erblasser. Sein Sohn begehrte die Feststellung, dass die zweite Ehefrau nicht Erbin des Erblassers geworden sei. Das Landgericht (LG) wies seinen Antrag ab. Die sofortige Beschwerde zum OLG blieb ohne Erfolg. Das OLG begründet seine Entscheidung wie folgt: Die Erbeinsetzung der zweiten Ehefrau in dem Testament aus dem Jahr 2011 ist wirksam. Obwohl seine erste Ehefrau bereits verstorben war, konnte der Erblasser die Schlusserbeneinsetzung seines Sohnes in dem Ehegattentestament mit seiner zweiten Ehefrau wirksam widerrufen. Denn die Verfügung zugunsten seines Sohnes war nicht wechselbezüglich. Eine Verfügung ist nur dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten unwiderruflich, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Ist dies nicht eindeutig feststellbar, wird die Wechselbezüglichkeit für Erbeinsetzungen vermutet, die zugunsten von Personen getroffen wurden, die dem vorverstorbenen Ehegatten nahestehen. Die Zuwendung zugunsten des Sohnes des Erblassers war nicht wechselbezüglich. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung hat der vorverstorbene Ehegatte regelmäßig kein eigenes Interesse daran, dass der Nachlass einer Person zufließt, die nur dem länger lebenden Ehegatten nahe steht. Der überlebende Ehegatte soll daher berechtigt bleiben, die nur ihm nahestehende Person auch wieder zu enterben. Der Sohn des Erblassers hatte der ersten Ehefrau nicht nahegestanden. Deshalb konnte ihn der Erblasser auch noch nach dem Tod der ersten Ehefrau enterben. Die Bindungswirkung von Verfügungen in einem Ehegattentestament bezieht sich im Zweifel auf Verfügungen zugunsten von Personen, die dem zuerst versterbenden Ehegatten nahestehen. In der Praxis kommt es hier regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten über die Frage, ob sich die betreffenden Personen nahe standen oder nicht. Zu empfehlen ist daher eine klare Anordnung im Testament, ob eine Erbeinsetzung bindend sein soll, oder ob dem überlebenden Ehegatten die Befugnis zur Abänderung eingeräumt sein soll.
2 Adoptierte Kinder als leibliche Abkömmlinge? Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte sich in seiner Entscheidung vom (Az. I-3WX98/14) mit der Reichweite des Begriffs leibliche eheliche Abkömmlinge zu befassen. Der Entscheidung lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin vererbte ihren drei Söhnen umfangreichen Grundbesitz. Sie bestimmte dabei, dass Sohn A die Stellung eines befreiten Vorerben erhalten solle. Mit seinem Tod solle die Nacherbfolge eintreten. A solle dabei von den anderen beiden Söhnen der Erblasserin, G und H, jeweils zur Hälfte als Nacherben beerbt werden. Bekomme A aber leibliche eheliche Abkömmlinge, so erhalte er die Stellung eines Vollerben, die Nacherbfolge wäre damit hinfällig. Die Frage, ob A Vor- oder Vollerbe ist, hat weitreichende Auswirkungen. Wird A Vollerbe, fällt der Grundbesitz nach seinem Tod an seine Abkömmlinge. Bleibt A dagegen nur Vorerbe, fällt der Grundbesitz der Erblasserin an seine Brüder. A bekam keine eigenen Kinder. Einige Jahre vor seinem Tod hatte er aber die beiden volljährigen Kinder seines Bruders H adoptiert. Die adoptierten Kinder setzte er testamentarisch zu seinen Erben ein. Nach dem Ableben des A beantragten die adoptierten Kinder, als Eigentümer des Grundbesitzes in Erbengemeinschaft eingetragen zu werden. Dies wurde vom Grundbuchamt abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Grundsätzlich bewirke eine Adoption nur eine Änderung der rechtlichen Stellung eines Kindes. Es wird als Kind des Annehmenden anerkannt. Eine Adoption könne aber keine biologische Verwandtschaft herbeiführen. Genau diese aber sei Voraussetzung dafür, dass Abkömmlinge als leiblich bezeichnet werden können. Aufgrund der Formulierung in dem Testament der Erblasserin sei auch davon auszugehen, dass eine Vollerbschaft nur in dem Fall eintreten sollte, dass A eigene Kinder bekommt. Selbst wenn angenommen werde, dass die Erblasserin bei Errichtung ihres Testaments die Möglichkeit einer Adoption nicht bedacht hat, konnten die adoptierten Kinder den Grundbesitz nicht erben. Denn in diesem Fall sei der hypothetische Wille der Erblasserin zu erforschen. Entscheidend sei daher, wie sie verfügt hätte, wenn sie die Möglichkeit einer Adoption in Betracht gezogen hätte. Bei der Beurteilung des hypothetischen Willens sei insbesondere der Sondersituation Rechnung zu tragen, dass nicht familienfremde Kinder adoptiert wurden, sondern zwei von insgesamt sechs Enkelkindern der Erblasserin. Würde die Adoption zweier Enkelkinder dazu führen, dass A die Rechtsstellung eines Vollerben erhält, würden die restlichen vier Enkelkinder der Erblasserin gegenüber den adoptierten Enkeln benachteiligt. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin eine entsprechende Benachteiligung gewollt habe. Sollen adoptierte Kinder bei der Erbfolge Berücksichtigung finden, ist bei der Testamentsgestaltung auf klare Formulierungen zu achten. Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, adoptierte Kinder ausdrücklich mit leiblichen Abkömmlingen gleichzustellen. Das OLG begründet seine Entscheidung wie folgt: A war nicht in der Lage, den Grundbesitz an seine adoptierten Kinder zu vererben. Denn im Zeitpunkt seines Todes war er nach wie vor Vorerbe, nicht Vollerbe. Die Adoption der Kinder seines Bruders war aus mehreren Gründen nicht geeignet, eine Vollerbenstellung zu begründen. Newsletter-Abo Wenn Sie regelmäßig aktuelle Informationen zum Erbrecht und anderen Rechtsgebieten erhalten möchten, können Sie auf kostenfrei unsere Newsletter abonnieren.
3 Betreuervergütung: Verjährung des Regressanspruches der Staatskasse Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom (Az. XII ZB 338/14) mit der Verjährung von Regressansprüchen befasst, die der Staatskasse gegen einen Betreuten oder seine Erben für von der Staatskasse gezahlte Betreuervergütungen zustehen. Hierbei nahm er insbesondere auch zu den Anforderungen an eine Hemmung der Verjährung der Erstattungsansprüche Stellung. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser stand in den Jahren 2007 bis 2012 unter gerichtlich angeordneter Betreuung. Die Vergütung für den Betreuer bezahlte die Staatskasse. Die Beklagte erbte von dem Erblasser ein Wohn- und Geschäftshaus mit einem Schätzwert von ca Euro. Das Land Hessen verlangt nun von der Erbin die Erstattung der in den Jahren 2007 bis 2012 gezahlten Betreuervergütung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht dagegen hat entschieden, dass das Land nur Erstattung der Vergütung, die für die Jahre 2010 bis 2012 gezahlt wurde, verlangen kann. Denn Regressansprüche für die bis dahin bezahlte Vergütung seien bereits im Jahr 2012, also vor Erhebung der Klage, verjährt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt: Grundsätzlich könne die Staatskasse von dem Betreuten bzw. dessen Erben die Erstattung von Vergütungen, die an den Betreuer gezahlt wurden, verlangen. Da die Staatskasse in die Rechtsposition des Betreuers eintrete, entstehe ihr Regressanspruch in dem gleichen Zeitpunkt, in dem auch der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht. Dies sei spätestens der Fall, wenn das Betreuungsgericht die von dem Betreuer geforderte Vergütung bewilligt hat. Ob der Betreute zu diesem Zeitpunkt mittellos ist, sei für das Entstehen des Anspruchs irrelevant. Mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginne die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Bis zum Jahr 2009 entstandene Ansprüche seien daher spätestens mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt. Die Verjährung wäre nur dann nicht eingetreten, wenn der Fortlauf der Verjährungsfrist für einen bestimmten Zeitraum gehemmt worden wäre. Das sei nicht der Fall. Zwar seien der Erblasser und später seine Erbin im Jahr 2012 im Rahmen der Entscheidung, ob Regressansprüche verfolgt werden können, angehört worden. Doch diene eine Anhörung nur der Ermittlung des Sachverhalts. Ein konkreter Rechtsverfolgungswille komme darin noch nicht zum Ausdruck. Dieser aber sei Voraussetzung dafür, dass der Fortlauf der Verjährungsfrist gehemmt werde. Der Regressanspruch der Staatskasse für bezahlte Betreuervergütungen unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt spätestens mit der Bewilligung des Vergütungsanspruchs durch das Betreuungsgericht zu laufen. Fordert die Staatskasse die Rückerstattung bereits bezahlter Betreuervergütungen, sollte daher stets geprüft werden, ob der Rückforderungsanspruch nicht schon (teilweise) verjährt ist. Keine Betreuung bei bloßer Verdachtsdiagnose Der Bundesgerichtshof (BGH) konkretisiert in seinem Beschluss vom (Az. XII ZB 462/14) die formellen Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Betreuung. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Betroffenen war vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden, der seine persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmen sollte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht (LG) zurückgewiesen. Grundlage der Entscheidung
4 des LG war ein Sachverständigengutachten, nach dem ein begründeter Demenzverdacht ohne nähere Diagnostik bestehe. Über die konkrete Qualifikation des sachverständigen Arztes war nichts bekannt. Weiterhin stützte sich das LG darauf, dass der Betroffene eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung habe und offensichtlich selbst nicht in der Lage gewesen sei, für grundlegende Entscheidungen, wie die ärztliche Behandlung der bei ihm aufgetretenen Erkrankungen, zu sorgen. Vor diesem Hintergrund sei es auch irrelevant, dass der Betroffene in der kurzen persönlichen Anhörung den Eindruck hinterlassen habe, zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage zu sein. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Zur Begründung führt der BGH Folgendes aus: Das LG durfte sich bei seiner Entscheidung nicht auf das vorgelegte Sachverständigengutachten stützen. Denn der Arzt, der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird, muss ein Arzt für Psychiatrie sein oder zumindest Erfahrungen auf diesem Gebiet gesammelt haben. Das Gericht ist dabei verpflichtet, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dies sei aber vorliegend nicht erfolgt. Die Anordnung einer Betreuung sei außerdem nur dann ordnungsgemäß, wenn aus dem eingeholten Sachverständigengutachten mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung vorliegen. Erforderlich sei daher eine konkrete Diagnose. Eine Verdachtsdiagnose, wie sie hier gestellt wurde, genüge diesen Anforderungen gerade nicht. Der BGH betont zusätzlich die Bedeutung, die dem persönlichen Eindruck, den der Betroffene hinterlassen hat, zukommt. Aus seinem Verhalten im Rahmen des Schriftverkehrs und im Rahmen der persönlichen Anhörung könne sich durchaus ergeben, dass er zumindest zwischenzeitlich zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage sei. Dies sei bei der erneuten Entscheidung durch das LG zu berücksichtigen. Die gerichtliche Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn ein Arzt, der nachweislich Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie vorweisen kann, eine konkrete Diagnose stellt, wonach der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann. Andernfalls ist die Bestellung eines Betreuers rechtsfehlerhaft. AUTORIN Ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Erbrecht erfasst die Beratung zur Nachfolgegestaltung (Testamentsgestaltung und vorweggenommene Erbfolge) inklusive erbschaft- und schenkungsteuerlicher Fragen. Darüber hinaus berät Rechtsanwältin Specht zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. ULRIKE SPECHT Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Ulrike Specht ist Partnerin in der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner in Regensburg und leitet die Referate Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Erbrecht Im Versicherungs- und Vertriebsrecht stehen Zulassungs- und Genehmigungsfragen, die Beratung und Vertretung beim Ausstieg aus der Ausschließlichkeit sowie die gesellschaftsrechtliche und vertriebsrechtliche Vertragsgestaltung im Mittelpunkt.
5 Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße Regensburg Tel: Fax: Partnerschaftsgesellschaft Amtsgericht Regensburg PR39
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