Zimmer Unser Geschäftszeichen WM Antrag auf Bekämpfung von Stechmücken auf Basis mikrobieller Wirkstoffe (B. t. i.

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1 Regierung von Oberbayern A Re ierun von Oberba m München ICYBAC Mosquitocontrol GmbH Georg-Peter-Süß-Straße Speyer Bearbeitet von Herbert Eckl Telefon / Fax +49 (89) / ^»02498 Zimmer 2209 E-Mall Herbert.Eckl@reg-ob. bayem.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen WM-8-14 München, Naturschutzrecht; Antrag auf Bekämpfung von Stechmücken auf Basis mikrobieller Wirkstoffe (B. t. i.- Wirkstoff) im Bereich der Gemeinde Iffeldorf u. a. im Naturschutzgebiet Osterseen" und in den FFH-Gebieten Moor-und Drumlinlandschaft zwischen Hohenkasten und Iffeldorf" bzw. Naturschutzgebiet Osterseen" Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom beantragten Sie im Auftrag der Gemeinde Iffeldorf eine Befreiung für das im Betreff angeführte Vorhaben. Es ist beabsichtigt in den kommenden Jahren eine Stechmückenbekämpfung mit biologischen Methoden (B. t. i. - Applikation) auf ausgewiesenen Flächen im Gemeindegebiet - u. a. im Naturschutzgebiet Osterseen" und in den FFH-Gebieten Moor-und Drumlinlandschaft zwischen Hohenkasten und Iffeldorf" bzw. Naturschutzgebiet Osterseen" - durchzuführen. Aus dem Antrag geht u. a. Folgendes hervor: Aufgrund starker Stechmückenbelästigungen in den vergangenen Jahren, sowohl im Frühjahr und Frühsommer als auch nach stärkeren Regenfällen während der Briefanschrift Maximilianstraße München U4/U5 Lehel Tram 16/17/19 Maxmonument Telefon Vermittlung +49(89) Telefax +49 (89) poststelle@reg-ob. bayern.de Internet ir Zeiffikst^Süori audftb(;nrfundf?rti;ie

2 Seite 2 Sommermonate, entschloss sich die Gemeinde Iffeldorf, in den kommenden Jahren auf ausgewiesenen Flächen auf dem Gemeindegebiet eine Stechmückenbekämpfung mit biologischen Methoden durchzuführen. Dabei soll der Wirkstoff Bacillus thuringiensis israelensis (B. t. i. ) zum Einsatz kommen. Gemäß den Schilderungen im Antrag leiden die Bürger in Flussniederungen und angrenzenden Gebieten häufig unter einer nahezu unerträglichen Stechmückenplage, die ihre Lebensqualität sehr schmälere; ein Aufenthalt im Freien werde nahezu unmöglich. Es lägen hier typische Massenbrutgebiete von Überschwemmungsmücken vor. Ziel der Bekämpfung ist es, mit umweltverträglichen biologisehen Methoden die Stechmückenplage (Wald-, Wiesen- und Auwaldmücken) auf ein erträgliches Maß zu reduzieren, eine Ausrottung der Stechmücken im Auenwald werde in keiner Weise angestrebt. Die Bekämpfung soll nur im Zeitraum vom per Hubschrauber oder durch eine Zu-Fuß-Bekämpfung erfolgen. Eine Charakterisierung der potentiellen Brutstätten sowie eine Bewertung einer Bekämp- -fung im Hinblick auf die ökologische Ausstattung des Gebiets sind in der dem Antrag beiliegenden sog. Umweltverträglichkeitsanalyse enthalten. B. t. i. - Vor eschichte im Naturschutz ebiet Osterseen": Mit Schreiben vom hat die private Herz- und Kreislaufklinik Lauterbacher Mühle GmbH & Co. KG einen Antrag auf Bekämpfung von Stechmücken auf Basis mikrobieller Wirkstoffe im Bereich des Klinikgeländes im Naturschutzgebiet Osterseen" gestellt. Der Antrag aus dem Jahr 1994 wurde mit Bescheid vom abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbescheid hat die Klinik mit Schreiben vom Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom abgelehnt. Die Herz- und Kreislaufklinik Lauterbaeher Mühle" hat mit Schreiben vom erneut einen Antrag auf Bekämpfung von Stechmücken mittels B.t. i. im Naturschutzgebiet Osterseen" gestellt. Dieser Antrag wurde am im Naturschutzbeirat bei der Regierung von Oberbayern behandelt. Die Beiratsmitglieder haben den Antrag mehrheitlich abgelehnt. Mit Bescheid vom hat die Regierung von Oberbayern den Antrag ebenfalls abgelehnt. Mit Bescheid vom wurde ausnahmsweise eine einmalige kleinräumige B. ti. - Applikation zur Stechmückenbekämpfung im Uferbereich des Großen Ostersees auf dem Gelände der Herz- und Kreislaufklinik Lauterbacher Mühle" im Na-

3 Seite 3 turschutzgebiet Osterseen" erteilt. Hintergrund war eine bayernweite Vorgabe des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, die im Hinblick auf die extremen Niederschlage im Mai/Juni 2013 erging. Nach Kenntnis der Regierung von Oberbayern wurde die Befreiung von der privaten Herz- und Kreislaufklinik Lauterbacher Mühle GmbH & Co. KG nicht in Anspruch genommen. Aktueller Antra Die Regierung von Oberbayern hat das Vorhaben aus rechtlicher und fachlicher Sicht umfassend geprüft. Die Bekämpfung von Stechmücken mit dem B. t. i-wirkstoff soll u. a. auch im Naturschutzgebiet Osterseen" und in den FFH-Gebieten Moorund Drumlinlandschaft zwischen Hohenkasten und Iffeldorf" bzw. Naturschutzgebiet Osterseen" stattfinden. 1. Die Regierung von Oberbayern ist für die Entscheidung über die beantragte Befreiung gem. 6 Abs. 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Osterseen" i. V. m. 67 Abs. 1 BNatSchG, Art. 56 Satz 1 erster Halbsatz BayNatSchG sachlich zuständig. Des Weiteren ist die Regierung für die Entscheidung über die Ausnahme nach FFH-Recht sachlich zuständig, 34 Abs. 3 BNatSchG i.v. m. Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG und Art. 56 Satz 1 letzter Halbsatz BayNatSchG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jeweils aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes -BayVwVfG- 2. Dem geplanten Vorhaben stehen die nachfolgenden Verbote der Naturschutzgebietsverordnung Osterseen" entgegen, wonach es untersagt ist, die Lebensbereiehe (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische Maßnahmen zu beeinflussen, freilebende Tiere zu töten, das Gelände außerhalb der öffentlichen und privaten Straßen und Wege in der Zeit vom 01. März bis 31. August zu betreten und zu lärmen (hier: Einsatz von Hubschrauber), vgl. 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 7 und 10, Abs. 2 Nrn. 2 und 6 der Naturschutzgebietsverordnung Osterseen" i. V. m. 23 Abs. 2 BNatSchG. 3. Eine Befreiung kann im vorliegenden Fall nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen des 6 Abs. 1 der Naturschutzgebietsverordnung Osterseen" i. V. m. 67 Abs. 1 BNatSchG nicht gegeben sind. Demnach kann eine Befreiung nur gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften zu einer unzumutbaren Belas-

4 Seite 4 tung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Für die Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses reicht nicht jedes öffentliche Interesse aus, sondern es bedarf eines qualifizierten öffentlichen Interesses, also eines öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht. Dies folgt daraus, dass der Normgeber bereits durch die Schutzgebietsausweisung als solche den Naturschutzbelangen allgemein besonderes Gewicht zugemessen hat. Begründung: Ob die Bekämpfung von Stechmücken ein qualifiziertes öffentliches Interesse darstellt, ist im Wege einer Abwägungsentscheidung zu beurteilen, bei der die betroffenen öffentlichen Belange denen des Naturschutzes wertend gegenüberzustellen sind. Für eine ordnungsgemäße Abwägung müssen die Auswirkungen des Vorhabens untersucht und bewertet werden, bei Vorhaben in Schutzgebieten beispielsweise die Auswirkungen auf die betroffenen Flächen im Schutzgebiet und das Schutzgebiet selbst. Vorliegend bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht ganz konkret gewichtige Gründe, die erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben hervorrufen und damit gegen die Befreiung sprechen: a) Antrag und vorgelegte Umweltverträglichkeitsanalyse sind nur oberflächlich begründet. Es fehlt eine Analyse, welche Mückenarten die Belästigungen verursachen und wo die Larvalhabitate dieser Arten tatsächlich liegen (Kartierung der Brutgebiete zu einem niederschlagsarmen Zeitpunkt im März 2014). b) Eine Belastung der Bevölkerung durch die Gilde der Überschwemmungsmucken ist nicht nachvollziehbar, da es sich im Osterseengebiet nicht um Uberschwemmungsflächen handelt. Damit unterscheidet sich die Fallkonstellation an den Osterseen wesentlich von Flächen am Chiemsee^-iroler Achen sowie an Bekämpfungsflächen an der Donau. c) Die Bekämpfungskulisse enthält einen großen Anteil an Moorflächen. Eine Entwicklung von Stechmücken ist aber bei elektrolytarmen Verhältnissen in Hochmooren nicht möglich. In den großen Niedermoorgebieten gibt es laut

5 Seite 5 Ortskennern kein Massenauftreten von Stechmücken nach außergewöhnlichen Niederschlagsperioden. d) Eine neue Literaturauswertung (Review) der Schwedischen Akademie der Wissenschaften 2014 weist aber auch auf die Wirkung auf Nicht- Zielorganismen, insbesondere Chironomiden hin. Zweifelhaft sind die Wirkung auf Nahrungsnetze und Eutrophierungsrisiken. e) Das Osterseengebiet ist nach dem Murnauer Moos das an Chironomiden reichste Gebiet Bayerns (163 Arten nachgewiesen, davon viele Eiszeitrelikte). Viele dieser Zuckmückenlarven sind als charakteristische Arten von LRT 3140 Oligo- bis mesotrophe Gewässer mit benthischer Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojunctea" und LRT 3160 Dystrophe Seen und Teiche" einzustufen. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann riicht sicher ausgeschlossen werden. f) Die Wirkung von B. t. i. auf Frösche wurde mittlerweile auch bei niedriger Dosierung belegt (Lajmanovich et ai, 2015). Der Ausschluss von negativen Effekten auf Amphibien in der sog. Umweltverträglichkeitsanalyse ist auf Basis dieser Erkenntnisse in Frage zu stellen. Die Gelbbauchunke ist FFH- Erhaltungsziel im vorliegenden Gebiet. g) Aufgrund der zweifelhaften Wirkung auf Nahrungsnetze besteht keine gesicherte Grundlage, um erhebliche Beeinträchtigungen der betroffenen FFH- Gebiete auf dem Stand der Wissenschaft auszuschließen. Dem gegenüber steht das Interesse der örtlich betroffenen Bürger. Dass Stechmücken in der Bevölkerung und bei Touristen als Belästigungen empfunden werden, ist unbestritten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist aber nicht gegeben, da eine besonders hohe Belastung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht plausibei ist und es auch keine Hinweise darauf gibt, dass sich die Stechmückenbelastung über die letzten Jahre verschlimmert hat. Zudem weisen die jüngsten Veröffentlichungen auf Problematiken hin, die bei der kleinräumigen Genehmigung im Jahr 2013 in der Tragweite noch nicht bekannt waren und die FFH-Verträglichkeit eines großflächigen Einsatzes in Frage stellen (siehe oben).

6 Seite 6 Die Abwägung fällt folglich zugunsten der naturschutzfachlichen Belange aus, überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses, die für eine Befreiung des Vorhabens von den o. g. Verboten der Verordnung sprechen, liegen nicht vor; eine Befreiung kann demzufolge nicht erteilt werden. Die Durchführung der in der Naturschutzgebietsverordnung Osterseen" normierten Verbotstatbestände führt auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung i. S. d. 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Um die Verbotsvorschriften nicht ins Leere laufen zu lassen, ist bei der Anwendung der Befreiungsvorschrift Zurückhaltung geboten. Die Befreiung ist für atypische Ausnahmefälle konzipiert, die der Verordnungsgeber bei der Ausweisung des Naturschutzgebietes nicht vorhergesehen hat oder nicht vorhersehen konnte und damit nicht berücksichtigen konnte. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor. Der Verordnungsgeber wollte u. a. gerade auch den Einsatz von chemischen Maßnahmen gegen Tiere und deren Tötung sowie die Störung oder nachhaltige Veränderung der Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen im Naturschutzgebiet Osterseen" verbieten. Die genannten Verbotstatbestände wurden bewusst in die Naturschutzgebietsverordnung mit aufgenommen, um derartige Vorhaben in diesem Bereich zu unterbinden. Durch die Aufnahme der o. g. Verbotstatbestände - insbesondere dem Verbot der Nutzung chemischer Maßnahmen gegen Tiere - gibt der Verordnungsgeber zu erkennen, dass er die damit verbundene Belastung wegen der damit verfolgten öffentlichen Interessen für zumutbar hält: von dieser konkreten und erkennbaren Einschätzung des Verordnungsgebers darf nicht abgewichen werden. Der vorliegende Fall kann auch nicht als Sonderfall eingestuft werden, weil der Normgeber die Auswirkungen, die mit der Einhaltung der o.g. Verböte bei allen oder den meisten Betroffenen verbunden sind, für zumutbar hält: nicht jede von den Betroffenen als Härte empfundene Konsequenz ist eine unzumutbare Belastung. Unbeschadet davon ist eine Abweichung nicht mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die oben angeführten naturschutzfachlichen Ausführungen verwiesen. 4. Ungeachtet der fehlenden Befreiungsmöglichkeit von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung ist beabsichtigt, das Vorhaben zugleich in den FFH- Gebieten Moor-und Drumlinlandschaft zwischen Hohenkasten und Iffeldorf" bzw. Naturschutzgebiet Osterseen" durchzuführen. Durch den Einsatz des Wirkstoffes

7 Seite 7 B. t. i. sind erhebliche Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete zu befürchten (siehe oben Punkte d)-g)). Projekte im FFH-Gebiet sind vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen ( 34 Abs. 1 BNatSchG). Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder dem Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig ( 34 Abs. 2 BNatSchG). Ein Projekt darf nur zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und zumutbare Alternativen. den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder auf andere Weise ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind ( 34 Abs. 3 BNatSchG). Da, wie oben angeführt, kein überwiegendes öffentliches Interesse für eine Befreiung besteht, können erst recht keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschlägig sein. Im vorliegenden Fall liegen somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nicht vor. In Bezug auf die Tatbestandsmerkmale Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" wird auf die oben angeführten Ausführungen verwiesen. Die Regierung von Oberbayern beabsichtigt daher, Ihren Antrag abzulehnen. Bitte teilen Sie schriftlich mit, ob der Antrag zurückgenommen wird. Bei Rücknahme kann die Gebühr des naturschutzrechtlichen Verfahrens ermäßigt werden. Für den Fall, dass wir bis zum keine Antwort von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Antrag aufrechterhalten werden und erlassen einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid. Dieses Schreiben gilt als Anhörung i.s.v. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Hinweis:

8 Seite 8 Eine Ausbringung von B. t. i. außerhalb von Natura 2000-Gebieten, Schutzgebieten, Gewässern und gesetzlich geschützten Biotopen ist grundsätzlich ohne besonderen Antrag möglich. Mit freundlichen Grüßen Cetinkaya Regierungsrat

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