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1 Stellungnahme des Personalverbandes Stadt Winterthur PVW zur Vernehmlassung betr. Verselbstständigung, Sicherung und Sanierung der Pensionskasse der Stadt Winterthur 0. Ausgangslage für die Vertretung der Arbeitnehmenden und Rentenberechtigten Der PVW nimmt die Interessen der Arbeitnehmenden und Rentenberechtigten wahr und ist an einer nachhaltigen Lösung für die Gesundung der städtischen Pensionskasse interessiert. Er hat die Entwicklung der Pensionskasse in den vergangenen Jahren mit grosser Sorge beobachtet. Zwar ist er in der Verwaltungs- und Anlagekommission der städtischen Pensionskasse vertreten, kann aber de facto lediglich Empfehlungen zuhanden des Stadtrates abgeben. Die Verantwortung für die Gesamtsituation der städtischen Pensionskasse trägt die Arbeitgeberin Stadt. Darum vertritt der PVW klar der Meinung, dass es in der Verantwortung der Arbeitgeberin liegt, die Kasse nachhaltig gesund in die Selbstständigkeit zu entlassen, sprich für die Ausfinanzierung zu sorgen auch im Hinblick auf realistische Chancen für den Aufbau von Wertschwankungsreserven. 1 Etliche andere Arbeitgeber übernehmen den vollen Fehlbetrag. Der vorliegende Vorschlag bezieht nun auch die Arbeitnehmenden und Rentenbeziehenden zur Finanzierung der Sicherung und Sanierung der städtischen Pensionskasse mit ein. Der PVW hofft, dass sich die Stadt als Arbeitgeberin bewusst ist, dass ihr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer sowie Rentenbeziehenden mit ihrem Beitrag und den damit verbundenen Leistungseinbussen einen sehr grossen Schritt entgegenkommen! Der PVW erwartet darum ganz klar, dass die Stadt ihre Verantwortung wahrnimmt, keine weiteren Verschlechterungen und Abstriche macht und die Vorschläge und flankierenden Massnahmen berücksichtigt, die der PVW nachfolgend einbringt. 1. Umwandlung der Pensionskasse in eine öffentlich-rechtliche Stiftung Auf Bundesebene sind nichtselbstständige Kassen per 1. Januar 2014 in selbstständige Kassen überzuführen. Im Rahmen der Umsetzung von übergeordnetem Recht stimmt der PVW der Umwandlung der Pensionskasse in eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu. Der PVW weist darauf hin, dass der GGR mit seiner Beschlusskompetenz über die zentralen Rechtsgrundlagen der Pensionskasse entsprechende Verantwortung trägt. Zur paritätischen Verwaltung der Pensionskasse gehört für den PVW unbedingt, das Präsidium des Stiftungsrates paritätisch zu besetzen (alternierendes Präsidium). Bei 72a der Gemeindeordnung schlägt der PVW bei 72 bis Abs. 3 folgende Ergänzung vor: "Er [der Stadtrat] ist befugt, die Versicherung einzelner Personalgruppen nach Absprache mit dem Stiftungsrat und von Behördenmitgliedern bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu bewilligen." 1 Die Stadt Zürich hat ihre Pensionskasse beispielsweise bereits in den 1980er Jahre ausfinanziert. Auf dieser Grundlage konnte die Pensionskasse der Stadt Zürich satte Gewinne erwirtschaften und das Polster anlegen, das ihr heute zugute kommt. Seite 1

2 2. Vollkapitalisierte Pensionskasse Der PVW ist an einer nachhaltigen Lösung für die Gesundung der Pensionskasse interessiert. Er unterstützt darum den Vorschlag einer Vollkapitalisierung, ist aber, wie eingangs erwähnt, dezidiert der Meinung, dass hier die Stadt als Arbeitgeberin und Alleinverantwortliche für die städtische Pensionskasse gegenüber den Arbeitnehmenden klar in der Pflicht steht. Aus Sicht des PVW ist es deshalb zwingend, dass die Buchungsgewinne aus der Umsetzung von HRM2 für die Sicherung und Sanierung der Pensionskasse eingesetzt werden. Sollte diese Lösung keine Mehrheit finden, kann sich der PVW auch vorstellen, dass die Pensionskasse über ein Darlehen der Stadt in entsprechender Höhe ausfinanziert wird (Beispiele vgl. Kanton Solothurn, Baselland, etc). Diese Lösung würde der PVW einer dritten Lösung, nämlich einer Teilkapitalisierung, vorziehen. Der PVW ist sich bewusst, dass die Einmaleinlage eine sehr grosse Summe ist. Er würde es darum begrüssen, wenn dieses Geld in geeigneter Weise zu einem Teil wieder hier in Winterthur investiert wird und so auch die Entwicklung der Stadt positiv und wirksam unterstützen könnte. 3. Festlegung der Finanzierung durch den GGR Der PVW stimmt der Aufteilung zu, dass der GGR die Finanzierung und der Stiftungsrat die Leistungen regeln. Damit trägt der GGR auch die Verantwortung, sich für eine leistungsfähige Pensionskasse einzusetzen, gerade auch im Hinblick die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt auf dem Arbeitsmarkt. Für Punkte, welche direkte Auswirkungen auf die Leistungen haben, wie zum Beispiel der versicherte Verdienst, die Beitragspflicht oder Sanierungsmassnahmen, schlägt der PVW vor, die Möglichkeit eines Einigungsverfahrens zwischen GGR und Stiftungsrat ein vorzusehen (zum Beispiel Einigungskommission). 4. Erlass von Stiftungsurkunde und Pensionskassenverordnung durch den GGR 5. Ausgestaltung Stiftungsurkunde 6. Ausgestaltung Pensionskassenverordnung Vgl. auch Ausführungen bei Punkt 3. Der PVW begrüsst Art. 3, Abs. 2, in dem der Beschluss des GGR im Rahmen des damaligen Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat bestätigt wird. Das Leistungsziel von 60% des zuletzt versicherten Lohns ist gerade für Arbeinehmerinnen und Arbeitnehmer mit tiefem Einkommen wichtig. Dieses Leistungsziel darf darum keinesfalls gesenkt werden. Der PVW vertritt explizit auch die Interessen seiner pensionierten Mitglieder. Er begrüsst darum den Vorschlag in Art. 6, Abs. 2, dass auch pensionsberechtigte Personen im Stiftungsrat Einsitz nehmen können. Im Rahmen der Sozialpartnerschaft ist nach Ansicht des PVW in der Stiftungsurkunde (z. B. Art. 8) und in der Pensionkassenverordnung festzuhalten, dass die Personalverbände alle Erlasse, welche Einfluss auf die Anstellungsgrundlagen haben und neu konzipiert, geändert oder erneuert werden, zur Vernehmlassung zugestellt werden. Seite 2

3 Weiter ist für den PVW zwingend, dass die Personalverbände bei Vorliegen der Pensionskassenverordnung zur Vernehmlassung eingeladen werden, zumal hier wichtige Aspekte der Leistungen definiert werden. 7. Vorgeschlagene Massnahmen zur Sicherung Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Sicherung der Pensionskasse bedeuten eine massive Verschlechterung für die Arbeitnehmenden und Rentenbeziehenden. Die aktiv Versicherten müssen einen Rentenverlust von bis zu 13% hinnehmen. Das Rücktrittsalter wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die künftigen Rentenbeziehenden verlieren die Zusicherung des Teuerungsausgleichs. Vor diesem Hintergrund ist die Einmaleinlage zu Gunsten der Versicherten in der Höhe von 30 Mio. Franken absolut notwendig. Wie bereits erwähnt ist der PVW an einer nachhaltigen Gesundung der Pensionskasse interessiert und stimmt darum den vorgeschlagenen Massnahmen zur Sicherung im Grundsatz zu, welche aber von diversen begleitenden Massnahmen begleitet und teilweise optimiert werden müssen. Technischer Zinssatz, Umwandlungssatz und Einmaleinlage Der PVW akzeptiert den Vorschlag, den technischen Zinssatz von 4.00% auf 3.25% abzusenken. Dies hat jedoch aufgrund des Zusammenhangs zwischen dem technischen Zinssatz und dem Umwandlungssatz direkte Folgen auf den Umwandlungssatz. Darum ist es für den PVW zentral, dass die Absenkung mit der Einmaleinlage von 30 Mio. Franken insbesondere für die Arbeitnehmenden, welche kurz vor der Pensionierung stehen, etwas abgefedert werden. Bezüglich der stufenweisen Senkung des Umwandlungssatzes darf die Übergangsperiode von sechs Jahren keinesfalls unterschritten werden. Denn dies würde eine noch deutlichere Verschlechterung für die Arbeitnehmenden bedeuten. Von daher unterstützt der PVW auch Lösungen, die eine längere Übergangsperiode vorsehen. Bezüglich der stufenweisen Senkung des Umwandlungssatzes ist dem PVW die Senkung des Umwandlungssatzes von 7.1% auf 6.0% (bei Alter 65) innert nur sechs Jahren klar zu radikal. Er schlägt darum vor, den Umwandlungssatz innert sechs Jahren in Schritten zu 0.15% nur auf 6.2% statt auf 6.0% abzusenken. Der PVW macht diesen Vorschlag aus folgenden Überlegungen: - Gerade Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor der Pensionierung überlegen sich, ob sich ein Verbleib lohnt oder ob eine vorzeitige Pensionierung nicht günstiger wäre. Der Vorschlag würde personalpolitisch eine klare Entlastung bringen (Vermeidung von Kündigungswelle). - Die Entwicklung der Finanzmärkte ist heute völlig unsicher. Von daher sollten Lösungen genügend flexibel im Sinn von anpassungsfähig gestaltet sein. Das wäre nach Ansicht des PVW nach sechs Jahren möglich. Die in Beilage 7 aufgeführte Übergangsregelung für die jährlich stufenweise Absenkung der Umwandlungssätze ist nach Ansicht des PVW ungerecht: Personen, welche zu Jahresbeginn geboren wurden, sind besser gestellt als Personen, die zu Jahresende geboren wurden. Sie hat zudem in der Übergangszeit Kündigungswellen auf jeweils Ende Jahr zur Folge. Der PVW schlägt stattdessen vor, den Umwandlungssatz auf den Ziel Seite 3

4 umwandlungssatz monatlich und somit linear abzusenken (vgl. beiliegende Tabellen 2 ). Dies ist gerechter und die Handhabung für alle Beteiligten deutlich transparenter und verständlicher. Erhöhung des ordentlichen Rücktrittsalters auf 65 Jahre bzw. Erhöhung des technischen Rentenalters auf 65 Jahre Die Erhöhung des Rentenalters auf 65 Jahre bedeutet für die Arbeitnehmerschaft eine hohe zusätzliche Leistungerbringung und ist letztlich ein in Franken nicht bezifferbarer Beitrag zur Sicherung der Pensionskasse. Eine Erhöhung des Rentenalters kommt für den PVW nur in Frage, wenn folgende drei flankierenden Rahmenbedingungen erfüllt werden: Deutliche Erhöhung des Sozialstellenplans, Flexibilisierung des Rentenalters verbunden mit der Möglichkeit der Teilpensionierung und Beibehaltung der AHV-Überbrückungsrente. Von der Erhöhung des Rentenalters sind alle Berufsgruppen betroffen, auch jene, die ständig grossen körperlichen und / oder psychischen Belastungen ausgesetzt sind. Man denke etwa an Mitarbeitende der Kehrichtabfuhr, Forstleute, Pflegefachleute oder Polizist/innen. Besteht im fortgeschrittenen Alter nicht mehr die volle Leistungsfähigkeit oder kann nicht mehr im gleichen Arbeitsumfeld wie in jungen Jahren gearbeitet werden, muss aus Sicht des PVW die Möglichkeit bestehen, diese Mitarbeitenden in passenden Stellen weiter zu beschäftigen. Eine mögliche Invalidisierung oder gar Entlassung dieser Mitarbeitenden muss unbedingt verhindert werden. Dies ist den Abteilungen nur möglich, wenn zusätzliche Sozialstellen ausserhalb des ordentlichen Stellenplans geschaffen werden. Der PVW fordert deshalb eine deutliche Erhöhung des Sozialstellenplans. Die gesellschaftliche Entwicklung geht heute in Richtung Flexibilisierung des Rentenalters, insbesondere weil die individuelle Leistungsfähigkeit im höheren Berufsalter sehr unterschiedlich ist. Hier könnte sich die Stadt Winterthur aus Sicht des PVW als moderne Arbeitgeberin profilieren. Der PVW fordert, dass die vorgesehene Ausweitung des Pensionsalters von 58 bis 65 Jahre (heute von 60 bis 63 Jahre) mit flexiblen Teilpensionierungsmöglichkeiten verbunden wird, wobei dies ohne Renteneinbussen auf den einzelnen Teilen möglich sein muss. Die flexible Teilpensionierung ist zwingend mit einer flexibleren Handhabung des Stellenplans verbunden. Die AHV-Überbrückungsrente ursprünglich in Zeiten hoher Jugendarbeitslosigkeit eingeführt kann auch als wichtiges Instrument eingesetzt werden, das Mitarbeitenden kurz vor der Pensionierung erlaubt, ihre Pensionierung flexibler zu gestalten. Die AHV- Überbrückungsrente ist darum nach Ansicht des PVW zwingend beizubehalten, zumal die Arbeitnehmenden diese selbst mitfinanzieren. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Teilpensionierung kommt der AHV-Überbrückungsrente eine noch wichtigere Bedeutung dazu. Nur so können auch Mitarbeitende mit tiefem Einkommen eine Teilpensionierung überhaupt in Betracht ziehen. Entsprechend ist die AHV- Überbrückungsrente auszubauen und flexibel auszugestalten. Der PVW ist überzeugt, dass mit der Möglichkeit der Teilpensionierung in Kombination mit flexibel ausgestalteten AHV-Überbrückungsrenten sowohl Arbeitnehmende wie die Stadt als Arbeitgeberin gewinnen. 2 In der Tabelle wurde für die bessere Verständlichkeit die Absenkung des Umwandlungssatzes gemäss Vorschlag aus dem Vernehmlassungsbericht gewählt und nicht die Absenkung in Schritten von 0.15%. Seite 4

5 Für Angestellte mit dauernd unregelmässiger Arbeit (Schicht), welche über 55 Jahre alt sind, ist im Personalstatut 69 Abs. 5 ist eine Entlastung vorgesehen. Diese ist unbedingt beizubehalten. Weitere Möglichkeiten sind in Analogie der Anpassung der rechtlichen Grundlage und Strukturen der öffentlich-rechtlichen Pensionskassen an privatwirtschaftliche Konditionen selbstverständlich eine Woche mehr Ferien für alle Mitarbeitenden oder die Reduktion der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden. Sollten diese flankierenden Massnahmen nicht berücksichtigt werden, ist das Leistungsziel von 60% beim Rentenalter von 63 Jahren zu erreichen. 8. Vorgeschlagene Massnahmen zur Sanierung innert 7 Jahren Die Arbeitnehmenden leisten de facto bereits seit 2004 Beiträge zur Sanierung der Kasse, indem ihr Sparkapital lediglich zum BVG-Minimum-Satz verzinst wird. Zusammen mit dem Sanierungsbeitrag von 0.95% des versicherten Lohns macht dies bereits über 100 Mio. Franken aus, welche die Arbeitnehmenden an die Sanierung leisten. Angesichts des grossen Beitrags, den die Arbeitnehmenden und die Rentenbeziehenden mit dem Verzicht auf den Teuerungsausgleich leisten, und der Tatsache, dass die Stadt die Verantwortung für die Pensionskasse trägt, ist die Einmaleinlage der Stadt Winterthur über 150 Mio. Franken zu tief angesetzt und muss aus Sicht des PVW auf 200 Mio. Franken erhöht werden. Zumal mit der vorgeschlagenen Lösung "nur" eine Ausfinanzierung auf 100% angestrebt wird und somit kein Aufbau einer Wertschwankungsreserve vorgesehen ist. In dem Sinne ist die Erhöhung der Einmaleinlage auf 200 Mio. Franken auch ein Beitrag für eine nachhaltigere Lösung. Lastenverteilung Der PVW ist aus den bereits oben ausgeführten Gründen mit der vorgeschlagenen Lastenverteilung von 60% für Arbeitgebende und 40% für Arbeitnehmende während der Sanierungsphase nicht einverstanden und fordert eine Lastenverteilung von 64% für die Arbeitgeberin und 36% für die Arbeitnehmenden. Der Beitrag der Versicherten ist mit 0.95% sehr hoch und gerade für tiefere Einkommen ist mit 0.95% des versicherten Lohnes die Schmerzgrenze mehr als erreicht. Weiter erwartet der PVW, dass nach der Sanierungsphase das jetzt geltende Verhältnis von 64:36% beibehalten wird. Dies ist an entsprechender Stelle festzuhalten. Sanierung innert 7 Jahren Wie bereits bei der Sicherung festgehalten, darf aus Sicht des PVW die Phase von sieben Jahren nicht unterschritten werden. Befristeter Verzicht auf Teuerungsanpassung der Renten Der PVW unterstützt diese Massnahme sowie die Regelung, dass eine Rückstellung zur Finanzierung der künftigen Teuerung geäufnet wird. Seite 5

6 9. Teuerungsausgleich für Rentenbeziehende nicht mehr obligatorisch Der PVW ist der Meinung, dass die Streichung des Teuerungsausgleichs für Rentenbeziehende nicht nur für den Einzelfall verheerend sein kann, sondern auch volkswirtschaftlich eindeutig schädlich ist. Im Falle einer Inflation steigt die Teuerung und entsprechend sinken die Renten. Die Kaufkraft der Rentenbeziehenden nimmt ab. Im schlimmsten Fall müssen städtische Rentenbeziehende Zusatzleistungen (sprich Steuergelder) beantragen. Zu beachten ist aus Sicht des PVW, dass von dieser Massnahme jene Mitarbeitenden betroffen sind, die bereits die Sanierung mitgetragen haben. Auch hier sind die kleineren Einkommen wieder stärker betroffen als die grösseren. Auf der anderen Seite lässt eine Inflation die Schuld der Stadt (180 Mio. Fr. beziehungsweise 230 Mio. Fr.) schneller schrumpfen. Die Stadt würde somit von einer Inflation profitieren, die Arbeitnehmenden beziehungsweise Rentenbeziehenden hingegen würden nochmals verlieren. Angesichts dieser Tatsache ist es für den PVW unabdingbar, dass sich die Stadt nicht nur während der Sanierungsphase, sondern auch darüber hinaus im bisherigen Ausmass an den Rückstellungen für die Rententeuerung beteiligt. Die Rückstellungen sind dann auch tatsächlich für den Teuerungsausgleich einzusetzen, allerspätestens wenn eine Teuerung von 3% aufgelaufen ist. So lässt sich ein substantieller Rentenverlust vermeiden. 10. Erhöhung des ordentlichen Rücktrittsalters auf 65 Jahre Vgl. Punkt Weitere Anmerkungen Der politische Prozess für dieses Geschäft ist frühestens im Frühling 2013 abgeschlossen. Die definitiven Bedingungen sind für Arbeitnehmende, welche vor der Frage stehen, ob sie sich bereits per Ende 2013 pensionieren lassen oder sogar per Ende 2013 kündigen wollen, recht kurzfristig (in der Regel 6 Monate Kündigungsfrist). Hier sind Ü- bergangsregelungen vorzusehen. Auch für die einzelnen Betriebe und Abteilungen der Stadtverwaltung kann dies bei der Nachfolgeregelung zu Problemen führen. Dem PVW ist es daher wichtig, dass die Übergangsregelungen schnell und offen kommuniziert wird (spätestens Anfang Jahr). Insbesondere folgende Punkte sind noch bis im November dieses Jahres zu klären beziehungsweise als mögliche Modelle zu kommunizieren: Kündigungsfristen und Bedingungen für Kapitalbezug, Kündigung per Ende 2013 nach altem beziehungsweise neuem Recht sowie Möglichkeiten und Folgen der Teilpensionierung. Weiter regt der PVW an, dass die Pensionskasse Musterbriefe für eine korrekte Pensionierungskündigung im Intranet aufschaltet, so dass insbesondere Unsicherheiten bei einer Pensionierungskündigung per Ende 2013 und bei Teilpensionierungen aus dem Weg geräumt werden können. Rückmeldungen unserer Mitglieder zeigen schliesslich, dass ein "Rentenberechner" als hilfreiches Instrument geschätzt würde. Alles in allem fordert der PVW die Pensionskasse auf, ihr Beratungsangebot nicht restriktiv zu gestalten. Seite 6

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