1 Vorbemerkungen 2 Gefährdungsrisiko und konträre Gesetzgebung 3 Praktische Maßnahmen zur Erhaltung geschützter Arten

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1 1 Vorbemerkungen Viele Parks und Gehölze im urbanen Bereich sind ziemlich alt und besitzen demzufolge eine lange Biotoptradition. Diese langjährige Kontinuität ist eine wichtige Voraussetzung für das Vorkommen vieler hochgradig gefährdeter und gesetzlich geschützter Arten. Der ursprüngliche Lebensraum dieser Arten, der Wald, wurde gerodet oder durch die intensive forstliche Nutzung völlig verändert. In monotonen Nadelholzplantangen, die alle 100 Jahre geerntet werden, kann keine Art überleben, die an eine Baumhöhle gebunden ist, die sich erst in einer 200jährigen, anbrüchigen Eiche bildet. Es gibt die paradoxe Situation, dass sich bezogen auf viele gesetzlich geschützte Holzinsekten die Vorkommen in Städten und Dörfern häufen, während sie im forstwirtschaftlich geprägten Wald und selbst in Waldschutzgebieten weitestgehend fehlen. Im Siedlungsraum gibt es noch relativ viele Elemente der historischen Kulturlandschaft, beispielsweise Kopfweiden, Obstbäume bzw. Streuobstwiesen, Alleen, Gemarkungsbäume, Dorflinden, Feldgehölze usw. Außerdem gehören Friedhöfe und vor allem auch Parks und Gehölze im Umfeld von Gutshöfen sowie so genannte Bannwälder, die an Rittergüter, Schlösser und Burgen grenzen, zu bedeutenden Refugien für Waldarten. Hier gibt es viel häufiger eine Biotoptradition, d.h. am gleichen Standort gab es über Jahrhunderte alte, große Bäume mit Baumhöhlen. Deshalb kommt den heute noch verbliebenen Resten der siedlungsnahen Gehölze und alten Parkanlagen eine große Bedeutung zum Erhalt der natürlichen Vielfalt und besonders als Refugium von Arten zu, die vom Aussterben bedroht und/oder gesetzlich geschützt sind. 2 Gefährdungsrisiko und konträre Gesetzgebung Wie schützt man nun solche Raritäten? Vor allem durch den Schutz ihrer Lebensräume, d.h. Erhaltung alter Bäume. Diese haben allerdings meist morsche, hohle Stammpartien, und es gibt eine an Hysterie grenzende Furcht davor, dass sie jeden Moment umzubrechen drohen. Es gilt, dieses Risiko weitestgehend zu beseitigen, während andere Alltagsrisiken billigend in Kauf genommen werden. Die Wahrscheinlichkeit an Alltagsrisiken wie beispielsweise Rauchen, übermäßiger Alkoholgenuss, ungesunde Ernährung und/oder zu schnelle Fahrweise geschädigt und getötet zu werden, ist um mehr als das Tausendfache höher, als von einem Baum oder Ast erschlagen zu werden. Dennoch scheint eine überdurchschnittliche Bedrohung von Bäumen auszugehen. Der direkte Schutz eines alten Baumes bis zum natürlichen Absterben und Umbrechen ist in den meisten Fällen nicht möglich. Selbst in Waldschutzgebieten sind nur kleine Flächen als Totalreservate vor jeglicher Nutzung geschützt. Das Problem sind gesetzliche Vorgaben zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Entlang von Straßen und Wegen gibt es eine Wegesicherungspflicht, d.h. wenn ein Baum umbricht und Schaden anrichtet, wird der Besitzer haftbar gemacht auf dessen Grundstück der Baum steht. Im schlimmsten Falle, d.h. wenn durch einen umgebrochenen Baum oder abgebrochenen Ast ein Mensch zu schaden kommt, vielleicht sogar mit Todesfolge, kann dies Gerichtsprozesse und eine Verurteilung mit Haftstrafe sowie hohe Entschädigungsforderungen für den Besitzer zur Folge haben. Als Konsequenz müsste man alle Bäume fällen, um dem Risiko aus dem Wege zu gehen, oder? 3 Praktische Maßnahmen zur Erhaltung geschützter Arten In der Praxis gibt es dennoch Bestrebungen zum Schutz und zur Erhaltung von höhlenreichen Gehölzen. Im Vorfeld muss jedoch eindeutig geklärt werden, ob gesetzlich geschützte Arten betroffen sein könnten. Praktischen Erfahrungen besagen, dass fast jeder Straßen- und Parkbaum, der älter als 100 Jahre bzw. am Stammfuß dicker als ein Meter ist, Baumhöhlen aufweist. Die Voruntersuchung muss möglichst im unbelaubten Zustand durchgeführt werden. Nur im Winterhalbjahr lassen sich Höhlen und Horste im oberen Teil der Baumkronen erkennen. Die Mitarbeiter von Baumpflegefirmen sollten speziell geschult werden, um zumindest auf Hinweise einer Besiedlung von gesetzlich geschützten Arten zu reagieren und die Fällarbeiten selbständig einstellen. Konkrete Entscheidungen, wie weiter zu verfahren ist, müssen Sachverständigen und Fachleuten vorbehalten bleiben. Es ist unrealistisch, zu glauben, Mitarbeiter von Baumpflegefirmen soweit schulen zu können, dass sie das Erkennen, Bergen und Umsetzen geschützter Arten fachgerecht übernehmen könnten. Bei der Ausschreibung von Pflege- und Fällmaßnahmen am Baumbestand ist ein zusätzlicher Aufwand für naturschutzfachliche Maßnahmen, zumindest als optionale Leistung, mit einzuplanen. Bei Bäumen mit großen, sichtbaren Mulmhöhlen muss von vorn herein ein Sachverständiger vor Ort sein. Im Vorfeld können auch Absprachen getroffen werden, dass für Sachverständige eine Art Notfall- bzw. Bereitschaftstelefon eingerichtet wird und sofort eine Benachrichtigung erfolgt, falls beim Zurücksetzen von Bäumen Mulmhöhlen zum Vorschein kommen. Es müsste sofort zu einem Baustopp kommen bis es zur fachgerechten Bergung der geschützten Arten durch Spezialisten gekommen ist. Sowohl das Erkennen spezifischer Habitatstrukturen als auch von Larven geschützter, Mulmhöhlen besiedelnder Blatthornkäferarten, wie auch die Verstecke von Fledermäusen können in den meisten Fällen nur Spezialisten zweifelsfrei und mit geringem Schaden für die Tiere erkennen. Die langjährigen Erfahrungen dieser Spezialisten sind nicht durch technische Hilfsmittel ersetzbar. Mit Endoskopen können nur in den wenigsten Fällen sichere Aussagen zum Vorkommen geschützter Arten getroffen werden.

2 Gesetzlich geschützte Art und prioritäre Art der FFH-Richtlinie der EU: Juchtenkäfer (Osmoderma eremita)

3 Gesetzlich geschützte Art und prioritäre Art der FFH-Richtlinie der EU: Juchtenkäfer (Osmoderma eremita)

4 Gesetzlich geschützte Art und prioritäre Art der FFH-Richtlinie der EU: Juchtenkäfer (Osmoderma eremita)

5 Gesetzlich geschützte Art und prioritäre Art der FFH-Richtlinie der EU: Juchtenkäfer (Osmoderma eremita) Larven aus Mulmhöhle gegraben

6 Gesetzlich geschützte Arten

7 Gesetzlich geschützte Arten

8 Praktische Maßnahmen zur Erhaltung von Höhlenbäumen Stehend-Lagerung von Stämmen mit Vorkommen gesetzlich geschützter Arten

9 Praktische Maßnahmen zur Erhaltung von Höhlenbäumen Stehend-Lagerung von Stämmen mit Vorkommen gesetzlich geschützter Arten

10 Praktische Maßnahmen zur Erhaltung von Höhlenbäumen Stehend-Lagerung von Stämmen mit Vorkommen gesetzlich geschützter Arten

11 Praktische Maßnahmen zur Erhaltung von Höhlenbäumen Stehend-Lagerung von Stämmen mit Vorkommen gesetzlich geschützter Arten

12 Praktische Maßnahmen zur Erhaltung von Höhlenbäumen Stehend-Lagerung von Stämmen mit Vorkommen gesetzlich geschützter Arten

13 Letzte Rettung vor dem Schreddern? Die Errichtung von Totholzlagerplätzen ist eine Möglichkeit den Fortbestand von gesetzlich geschützten Arten zu gewährleisten. Vorrang der Schutzbestrebungen sollte dennoch die Erhaltung vor Ort sein, beispielsweise durch Kronenentlastungsschnitte, Hochstubben, Sperren oder Rückbau von Wegen. Um ein Auseinanderbrechen aufgrund der Hebelwirkung weit ausladender Äste zu unterbinden, werden die Baumkronen bis auf 1-3 m lange Starkaststummel eingekürzt. Der so erhaltene Baumtorso ist noch über Jahrzehnte standsicher und bietet vielen Arten günstige Entwicklungsmöglichkeiten. Eine Begrünung mit Kletterpflanzen, wie Efeu kann den landschaftsästhetischen Eindruck steigern. Erfreulicherweise setzt sich zunehmend die Auffassung durch, dass baumchirurgische Maßnahmen, wie die Entnahme des Mulms, permanentes Zurückschneiden oder das Zubetonieren hohler Stammpartien kaum zur Lebensverlängerung der Bäume beitragen, sondern in erster Linie Entwicklungsorte hochgradig gefährdeter Arten vernichtet. Befürchtungen, die kränkelnden Bäume würden Massenvermehrungen von Schädlingen auslösen sowie Pilzbefall an Nachbarbäumen verursachen, sind unbegründet. Die Errichtung von Totholzlagerplätzen ist eine relativ aufwändige Methode, die nach einer unvermeidbaren Fällung der Bäume der meist hochgradig gefährdeten Holz- und Mulmhöhlenfauna über eine bestimmte Zeitspanne hinaus noch eine Entwicklung ermöglichen kann. Ziel soll es sein, den Arten ein Übersiedeln in Gebiete zu ermöglichen, wo nicht die Wegesicherungspflicht oder die teilweise überkommenen Ansichten und Interessen bestimmter Gartenbau- und Parkverwaltungen im Fordergrund stehen, sondern allein der Schutz und die Erhaltung einer mannigfaltigen heimischen Flora und Fauna. Voraussetzungen bei der Anlage von Totholzlagerplätzen: - einheimische Baumarten (Eiche, Ulme, Linde, Hainbuche, Rot-Buche, Weide, Pappel, Kiefer usw.); - vor allem anbrüchige, ältere, stärker dimensionierte Bäume mit hohlen Stamm- und Astpartien verwenden; - Ablagerung an mehr oder weniger besonnten Lokalitäten an Wald- und Gehölzrändern abseits von Wegen; - Ablagerung in oder in der Nähe von Waldnaturschutzgebieten, Naturwaldzellen u.ä. - die Stammstücke sollten so lang wie möglich sein 5-7 (10) m; - bei liegender Lagerung direkten Bodenkontakt durch Querlegen eines Stammes reduzieren; - Stapel mit Astmaterial zur Errichtung von Benjeshecken in unmittelbarer Nähe des Lagerplatzes; - Sicherung der Holzstapel mit Bauklammern, Stahl- oder Nylonseilen, Gewindestäben u.ä.; - Anbringen von Hinweistafeln und jährliche Kontrolle der Lagerplätze; Impressum: Text, Gestaltung, Fotos: Dr. Jörg Lorenz Naturschutzinstitut Region Dresden e.v. Weixdorfer Str. 15, Dresden Tel.: 0351/ ; Fax.: 0351/ nsi-dresden@naturschutzinstitut.de

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