Öffentliche LOTTERIEN UND AUSSPIELUNGEN
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- Imke Bergmann
- vor 7 Jahren
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1 Vereinsbesteuerung Öffentliche LOTTERIEN UND AUSSPIELUNGEN für steuerbegünstigte Zwecke in Rheinland Pfalz Heinz Broy Finanzamt Bitburg-Prüm, Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 1
2 Lotterie die Gewinner erhalten einen Geldpreis Ausspielung die Gewinner erhalten einen Sachpreis und/oder Geldpreis. In jedem Falle müssen Sachpreise ausgelobt werden. Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 2
3 ... Genehmigung Zuständig in Rheinland-Pfalz ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier Eine vereinfachte Genehmigung ist bei Gewinnverwendung für steuerbegünstigte Zwecke möglich bis Spielkapital (Lose) genehmigungsfrei über Allgemeine Erlaubnis Anzeige vorher erforderlich Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 3
4 Bedingungen für die allgemeine Erlaubnis bei einem Spielkapital über bis zu Vorherige schriftliche Anzeige (Formvordruck ADD Trier im Internet) Die Veranstaltung darf nicht über das Land Rh.-Pfalz hinausgehen Reinertrag und Gewinnsumme müssen je mindestens 25 % betragen Unmittelbare Gewinnverwendung für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke Hierüber ist innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Lotterie/Ausspielung der ADD ein Verwendungsnachweis vorzulegen Die Veranstaltung darf die Dauer eines Monats nicht überschreiten Einzelheiten klären Sie bitte direkt mit dem zuständigen Bearbeiter bei der ADD in Trier. Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 4
5 Zuständige Genehmigungsbehörde Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) Willy- Brandt- Platz 3, Trier Internet: Telefon: 0651/ Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 5
6 Lotteriesteuer Neben der Genehmigung ist die Lotteriesteuerpflicht zu beachten Steuerpflicht besteht bei nicht genehmigten Lotterien/Ausspielungen, generell bei Spielkapital (Gesamteinnahmen aus dem..losverkauf ) über , Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 6
7 Lotteriesteuer von der Lotteriesteuer befreit sind: genehmigte Lotterien und Ausspielungen zu...begünstigten Zwecken (Lose bis ), Lotterien und Ausspielungen mit einem Gesamtpreis..aller Lose unter 240, nichtgewerbliche Ausspielungen (nicht Lotterien)...mit..einem..Gesamtpreis aller Lose unter 650 Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 7
8 Lotteriesteuer zuständiges Finanzamt Finanzamt Koblenz Ferdinand- Sauerbruch- Str Koblenz Telefon: 0261/ Telefax: 0261/ Poststelle@fa-ko.fin-rlp.de Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 8
9 Lotteriesteuersatz bei Steuerpflicht 16,66 % des Brutto Lospreises entspricht einem Steuersatz von 20 % vom Nettowert Merke : Befreiung bei genehmigten Lotterien und Ausspielungen zu begünstigen Zwecken mit einem Spielkapital unter auf Antrag möglich. Fragen Sie beim Finanzamt Koblenz Tel. 0261/ Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 9
10 ..Umsatzsteuerpflicht Bei Lotteriesteuerpflicht = Umsatzsteuerfreiheit nach 4 Nr. 9 b UStG, Bei Lotteriesteuerbefreiung = Umsatzsteuerpflicht, da Befreiung nicht greift. Steuersatz = 7 % im Zweckbetrieb (gilt für alle genehmigten bzw. genehmigungsfreien Lotterien)..Ausnahme: Kleinunternehmer nach 19 UStG (Vorjahresumsatz unter und laufendes Jahr voraussichtlich unter ) brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen. Auf die Befreiung kann verzichtet werden. Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 10
11 Genehmigte Lotterien und Ausspielungen stellen unter folgenden Bedingungen einen Zweckbetrieb dar: Die durchführende Körperschaft ist gemeinnützig anerkannt Die genehmigte Ausspielung oder Lotterie erfolgt ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken ausgenommen von der Begünstigung sind Dauerverlosungen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 11
12 Vorteile im Zweckbetrieb Keine Anrechnung auf Grenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, daher keine Körperschaft- oder Gewerbesteuerpflicht, Bei Umsatzsteuer Steuersatz 7 % statt 19 %, Zuwendungsbestätigung möglich (z.b. Sachspende) Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 12
13 Spenden für Lotterien und Ausspielungen außerhalb des Zweckbetriebes.Beispiel:. Der gemeinnützige Kindergartenförderverein veranstaltet eine Lotterie mit Ausspielung und einem Spielkapital von Er hat keine Anzeige zur allgemeinen Erlaubnis bei der ADD in Trier gefertigt, obwohl der Grenzwert von überschritten wurde..folgen:.bei Spenden/Sachspenden darf keine Zuwendungsbestätigung erteilt werden (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Außerdem wird Lotteriesteuer fällig. Umsatzsteuerfreiheit nach 4 Nr. 9 b UStG. Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 13
14 Spenden für Lotterien und Ausspielungen im Zweckbetriebes Abwandlung des Beispiels. Der gemeinnützige Kindergartenförderverein veranstaltet eine Lotterie mit Ausspielung und einem Spielkapital von Er hat fristgerecht Anzeige zur allgemeinen Erlaubnis bei der ADD in Trier gefertigt..folgen:.bei Spenden/Sachspenden darf er Zuwendungsbestätigungen erteilten, da Zweckbetriebseinnahmen vorliegen. Lotteriesteuer wird nicht erhoben, da es sich um eine genehmigte Lotterie im Zweckbetrieb des gemeinnützigen Fördervereins handelt und das Spielkapital nicht übersteigt. Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 14
15 W e i t e r e B e i s p i e l e Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 15
16 Variante 1) genehmigte Lotterie oder Ausspielung unter zu steuerbegünstigten Zwecken Genehmigung gilt als allgemein von der ADD erteilt (unter ) Lotteriesteuerbefreiungauf Antrag beim Finanzamt Koblenz möglich dann Einnahme im Zweckbetrieb. Bei Umsatzsteuer Steuersatz = 7 % und Spende möglich Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 16
17 Variante 2) genehmigte Lotterie Ausspielung zu steuerbegünstigten Zwecken Vereinfachte Genehmigung durch Anzeige/Verwendungsnachweis bei der ADD in Trier Lotteriesteuerbefreiungauf Antrag beim Finanzamt Koblenz möglich dann Einnahme im Zweckbetrieb. Bei Umsatzsteuer Steuersatz 7 % und Spende möglich Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 17
18 Variante 3) genehmigte Lotterie Ausspielung über zu steuerbegünstigten Zwecken Genehmigung auf Antrag bei der ADD Trier erforderlich Lotteriesteuerpflicht da mehr als Lose Steuer 16,66 % der Lospreise dann Einnahme im Zweckbetrieb. Umsatzsteuerfrei 4 Nr. 9 b UStG und Spende möglich Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 18
19 Variante 4) Genehmigte Lotterie Ausspielung zu nicht steuerbegünstigten Zwecken Genehmigung auf Antrag bei der ADD Trier erforderlich Lotteriesteuerpflicht da Befreiung nicht möglich Steuer 16,66 % der Lospreise Einnahme im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umsatzsteuerfrei 4 Nr. 9 b UStG Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 19
20 Variante 5) nicht genehmigte Lotterie/Ausspielung Über zu steuerbegünstigten Zwecken Keine Anzeige/ Genehmigung bei der ADD Trier beantragt, obwohl erforderlich Lotteriesteuerpflicht da Befreiung bei nicht genehmigten Veranstaltungen nicht möglich Einnahme im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umsatzsteuerfrei 4 Nr. 9 b UStG Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 20
21 Variante 6) genehmigte Ausspielung (nicht Lotterie) unter 650 zu Steuerbeg. Zwecken Genehmigung gilt als allgemein von der ADD erteilt (unter ) Lotteriesteuerfrei da unter 650 Freigrenze dann Einnahme im Zweckbetrieb. Bei Umsatzsteuer Steuersatz 7 % und Spende möglich Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 21
22 Wie werden nicht öffentliche Lotterien und Ausspielungen behandelt? Besonderheiten: Keine Genehmigungspflicht Keine Lotteriesteuerpflicht Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 22
23 Nicht Öffentliche Lotterien und Ausspielungen Vereinsinterne Veranstaltungen B e i s p i e l e Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 23
24 Nicht öffentliche Lotterien und Ausspielungen Variante 1) Gesellige Veranstaltung mit geladenen Gästen z.b. Weihnachtsfeier Keine Genehmigung erforderlich/möglich Keine Lotteriesteuer Einnahmen im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei Umsatzsteuerpflicht = Regelsteuersatz Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 24
25 Nicht öffentliche Lotterien und Ausspielungen Variante 2) Sportveranstaltung mit Vereinsmitgliedern und geladenen Gästen Einnahmen im Zweckbetrieb, wenn unbezahlter Sport nach 67a AO Einnahmen im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn bezahlter Sport bei Umsatzsteuerpflicht ermäßigter Steuersatz oder Regelsteuersatz Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 25
26 Nicht öffentliche Lotterien und Ausspielungen Variante 3) Kulturveranstaltung mit Vereinsmitgliedern und geladenen Gästen Einnahmen im Zweckbetrieb Entweder umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz oder Umsatzsteuerpflicht mit dem ermäßigten Umsatz- Steuersatz (Zweckbetrieb) Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 26
27 Öffentliche und nicht öffentliche Lotterien und Ausspielungen Haben Sie noch Fragen??? Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 27
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