RHEIN. Unterhaltungsplan von km 376,00 bis km 388,35. - Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung - Bundesanstalt für Gewässerkunde

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RHEIN. Unterhaltungsplan von km 376,00 bis km 388,35. - Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung - Bundesanstalt für Gewässerkunde"

Transkript

1 Bundesanstalt für Gewässerkunde RHEIN Unterhaltungsplan von km 376,00 bis km 388,35 - Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung - Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim; C8 3, Mannheim, Postfach , Mannheim; Tel.: 0621/1505-0; Fax: 0621/ Bundesanstalt für Gewässerkunde; Am Mainzer Tor 1; Postfach , Koblenz; Tel.: 0261/1306-0; Fax: 0261/

2

3 Unterhaltungsplan Rhein km 376,00 bis km 388,35 - Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung Aufgestellt: Bearbeitung: Koordination und Bearbeitung: Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim Bundesanstalt für Gewässerkunde Koblenz Dipl.-Ing. K. Karras, Bundesanstalt für Gewässerkunde Dipl.-Ing. D. Wahl, Bundesanstalt für Gewässerkunde Vegetation, Fauna, ökolog. Planung: Dipl.-Ing., MSc(GIS) E. Kramer, Ingenieurbüro Kramer & Partner Büro für Landschaftsökologie und Geoinformatik Dipl.-Ing. S. Ahrens, Ingenieurbüro Kramer & Partner Büro für Landschaftsökologie und Geoinformatik Koblenz, März 2015 BfG 1846 Vervielfältigungen oder Veröffentlichungen - auch auszugsweise - bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Bundesanstalt für Gewässerkunde.

4

5 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung und Inhalte Rechtsgrundlagen und sonstige Vorgaben für die Bearbeitung... des Unterhaltungsplanes Geltungsbereich und Geltungsdauer Ökologische Situationsbeschreibung Abgrenzung des Bearbeitungsgebietes Naturräumliche Situation des Landschaftsraums Naturräumliche Gliederung Geologie, Böden und Klima Potenziell natürliche Vegetation Schutzgebiete und geschützte Objekte Biotope und Vegetation Beschreibung der kennzeichnenden und wertgebenden Biotoptypen Geschützte Biotope und FFH-Lebensraumtypen Flora Naturschutzfachliche Einschätzung der Biotoptypen Nutzung und Defizite Landschaftsbild Fauna Vögel Amphibien und Reptilien Fische und Rundmäuler Libellen Makrozoobenthos Weitere wertgebende Arten Leitbilder und Vorgaben für die Zielkonzeption Vorgaben und Ziele der verkehrlichen Unterhaltung Vorgaben und Ziele der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung Naturschutzfachliche Leitbilder und Entwicklungsziele Zielkonzeption Einführung Erläuterung der Zielkonzeption Tabellarische Zusammenfassung der Zielvorgaben 49 7 Allgemeingültige Unterhaltungsanweisungen Generelle Anweisungen 64

6 7.2 Generelle Anweisungen zu Baggerungen, Ufersicherungen und Biotoptypen Beachtung des Artenschutzes im Rahmen der Unterhaltung 72 8 Spezielle Unterhaltungsanweisungen Literatur und Quellen Anhang A Rechtliche Grundlagen 104 B DIN-Normen 111 C Abbildungen (Leitbilder, Zeittafel, Artenschutz) 112 D Fotodokumentation zur Zielkonzeption 116 Tabellenverzeichnis Tabelle 4-1: Schutzgebiete im Bearbeitungsgebiet Rhein km 376,00-388,35 9 Tabelle 4-2: FFH-Lebensraumtypen im Bearbeitungsgebiet 22 Tabelle 4-3: Tabelle 4-4: Gefährdete und geschützte Pflanzenarten im Bearbeitungsgebiet, Baden-Württemberg 23 Gefährdete und geschützte Pflanzenarten im Bearbeitungsgebiet, Rheinland-Pfalz 24 Tabelle 4-5: Vorkommende gefährdete und geschützte Vogelarten 29 Tabelle 4-6: Vorkommende gefährdete und geschützte Amphibien und Reptilien 30 Tabelle 4-7: Vorkommende gefährdete und geschützte Fische und Rundmäuler 30 Tabelle 4-8: Vorkommende gefährdete und geschützte Libellen 31 Tabelle 4-9: Gefährdete und geschützte Makrozoen 32 Tabelle 4-10: Weitere vorkommende, wertgebende gefährdete und geschützte Tierarten 32 Tabelle 6-1: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 376,00 bis km 388,35 49 Tabelle 6-2: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 376,00 bis km 378,50, Plan 1 52 Tabelle 6-3: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 378,50 bis km 382,26, Plan 2 55 Tabelle 6-4: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 382,26 bis km 385,76, Plan 3 59 Tabelle 6-5: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 385,76 bis km 388,35, Plan 4 62

7 Abbildungsverzeichnis Abbildung 4-1: Gepflastertes Ufer mit vorgelagerter Steinschüttung, rechtes Ufer (Kramer, 2013) 11 Abbildung 4-2: Altarm mit erodierten, steilen Ufern, linkes Ufer, km 388,35 (Kramer, 2013) 12 Abbildung 4-3: Altwasser mit Schwimmfarn auf der linken Rheinseite zwischen km 387,10 und km 387,50 (Kramer, 2013) 14 Abbildung 4-4: Habitatbaum mit Gelege der Stockente, linkes Ufer, km 380,40 (Kramer, 2013) 18 Abbildung 4-5: Strukturreiche Weichholzaue im Verlandungsbereich eines Altwassers, linkes Ufer, km 387,20 (Kramer, 2013) 21 Abbildung 10-1: Leitbild Ufer und Aue 112 Abbildung 10-2: Zeittafel für Unterhaltungsarbeiten* 113 Abbildung 10-3: Abstimmung zum Artenschutz bei der Unterhaltung 114 Abbildung 10-4: Leitbild der Gehölzunterhaltung an Bundeswasserstraßen 115 Planverzeichnis Übersichtslageplan... UE-1 Bestand der Biotoptypen... B-1 bis B-4 Gefährdete/Geschützte Pflanzenarten, Biotope und FFH-Lebensraumtypen... G-1 bis G-4 Einschätzung der Biotoptypen... E-1 bis E-4 Fauna... F-1 bis F-4 Zielkonzeption... Z-1 bis Z-4 Spezielle Unterhaltungsanweisungen... U-1 bis U-4

8

9 1 Zielsetzung und Inhalte WASSER- UND SCHIFFFAHRTSAMT MANNHEIM Die Anforderungen an die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen sind aufgrund zahlreicher Richtlinien, Gesetze und Erlasse gestiegen. Neben der Bedeutung für die Schifffahrt sind die Lebensraumfunktionen des Gewässers mit seinen Uferbereichen verstärkt zu berücksichtigen. Dies sind u. a. Erfordernisse, die sich aus der Beachtung und Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union ergeben, wie der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sowie der Wasserrahmenrichtlinie. Die europarechtlichen Vorgaben wurden über das Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz in nationales Recht umgesetzt und haben Gesetzeskraft. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den gestiegenen Ansprüchen, ökologische Belange bei der Unterhaltung von Wasserstraßen stärker zu berücksichtigen, in seinem Erlass vom Berücksichtigung ökologischer Belange bei Maßnahmen an Bundeswasserstraßen Rechnung getragen. In den Erlassen vom und wird die Verantwortlichkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen auch hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung festgelegt. Zur umfassenden Berücksichtigung dieser Belange beauftragte das Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Mannheim die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) mit der Aufstellung eines Unterhaltungsplans für den Rhein von km 376,00 bis 388,35. Mit dem Unterhaltungsplan werden Qualitätsstandards für die Berücksichtigung ökologischer Belange an Wasserstraßen vorgegeben. Hiermit wird zum einen Rechtssicherheit bei der Unterhaltung ermöglicht und eine Abstimmung mit den Landesbehörden erleichtert, zum anderen wird die Akzeptanz von Unterhaltungsmaßnahmen in der Öffentlichkeit erhöht. Die Unterhaltungsziele geben die Leitlinie der Entwicklung der WSV-eigenen Flächen und damit den Orientierungsrahmen für die Unterhaltung im Außenbezirk (Abz) in den nächsten zehn Jahren vor. Der Unterhaltungsplan besteht aus der Beschreibung der ökologischen Situation, der Zielkonzeption und Unterhaltungsanweisungen. Zur Darstellung des vorhandenen Bestandes wurden eine flächendeckende Biotopkartierung mit Erfassung der floristischen Ausstattung des Gebiets sowie eine umfangreiche Daten- und Literaturrecherche durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden mit der Zielkonzeption für die im Bundeswasserstraßengesetz formulierten Aufgaben der verkehrlichen Unterhaltung sowie die im Wasserhaushaltsgesetz enthaltene wasserwirtschaftliche Unterhaltung die Zielsetzungen erarbeitet. Neben den Angaben des WSA zu erforderlichen verkehrlichen Unterhaltungsmaßnahmen fließen dabei die von den Ländern gemäß Wasserrahmenrichtlinie erarbeiteten wasserwirtschaftlichen Ziele sowie naturschutzfachliche Leitbilder und Entwicklungsziele ein. Zur konkreten Umsetzung dieser Ziele werden allgemeine (für die gesamte Strecke gültige) und flächenkonkrete spezielle Unterhaltungsanweisungen formuliert. Die dargestellten Unterhaltungsziele und -maßnahmen wurden zwischen WSA und BfG sowie mit den zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz abgestimmt. Dabei bestand in den meisten Punkten Einigkeit. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und die Wasserwirtschaftsverwaltung von Baden-Württemberg haben unterschiedliche Rechtspositionen in Bezug auf Umfang und Stellenwert der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung und den Träger der wasserwirtschaftlichen Ausbaulast. 1

10 Die mit dem Unterhaltungsplan formulierten Ziele werden langfristig angestrebt. Die Unterhaltungsanweisungen finden Anwendung, wenn der Abz seine verkehrlichen Unterhaltungsmaßnahmen durchführt. Es wird angestrebt, dabei durch entsprechende Modifikationen auch wasserwirtschaftliche Ziele umzusetzen. Auch Unterhaltungsmaßnahmen mit primär wasserwirtschaftlichökologischen Zielsetzungen werden durchgeführt, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen das erlauben. Der Unterhaltungsplan ersetzt nicht die für die einzelnen Maßnahmen erforderliche Einvernehmensund Benehmensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden, schafft dafür aber eine gute Grundlage und erleichtert sie durch die bereits erfolgte Abstimmung der Ziele. 2

11 2 Rechtsgrundlagen und sonstige Vorgaben für die Bearbeitung des Unterhaltungsplanes Im Folgenden werden die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zum Zeitpunkt des Aufstellungsdatums dieses Unterhaltungsplans zusammenfassend dargestellt. Eine ausführliche Erläuterung der rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen findet sich im Rahmenkonzept Unterhaltung Verkehrliche und wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen (BMVBS 2010). Die jeweils aktuellen Gesetzestexte können unter folgenden Internet-Adressen abgerufen werden: Bundesrecht: Landesrecht: Baden Württemberg Rheinland-Pfalz Für die Durchführung der Unterhaltung sind vor allem das Bundeswasserstraßengesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz relevant. Außerdem finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung, die den Eigentümer zur Herstellung der Verkehrssicherheit verpflichten. Die WSV ist bei der Unterhaltung auch an die jeweiligen Landesgesetze gebunden, bei der hoheitlichen Unterhaltung zumindest materiellrechtlich, d. h. inhaltlich müssen die Gesetze Anwendung finden. Sie ist in dem Fall jedoch von den formellen Anforderungen freigestellt und bedarf für naturschutzfachliche Belange keiner landesrechtlichen Genehmigungen. Bei bestimmten Paragraphen können die Landesgesetze von den Bundesgesetzen abweichende Regelungen enthalten. So sieht beispielsweise das Landeswassergesetz von Baden-Württemberg auch die wasserwirtschaftliche Ausbaulast beim Träger der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung, in dem Fall also beim Bund. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) vom 23. Mai 2007 Gemäß Anlage 1 zu 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ist der Rhein eine dem allgemeinen Verkehr dienende Binnenwasserstraße des Bundes. Die Zweckbestimmung der Bundeswasserstraßen ergibt sich aus 5 WaStrG. Jedermann darf danach im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts sowie der Vorschriften des WaStrG die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. 4 bestimmt, dass bei Verwaltung, Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren sind. Gemäß 7 Abs. 1 WaStrG ist die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eine Hoheitsaufgabe des Bundes. Die Unterhaltung umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Das WaStrG regelt die Unterhaltung lediglich im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen. Bei Ausfüllung ihrer Hoheitsaufgabe hat die WSV die im Einzelfall ggf. kollidierenden öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechende Lösungen zu finden. Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen umfasst gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 WaStrG zum einen die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. Gegenstand der Unterhaltung 3

12 ist der ungehinderte Abfluss des gewöhnlich zufließenden Wassers. Der Bund ist weder für den Wasserzufluss noch für den Hochwasserabfluss zuständig. Die Maßnahmen im Interesse des gewöhnlichen Wasserabflusses bedürfen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung immer eines Verkehrsbezugs. Zum anderen umfasst die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen. Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( 8 WaStrG). Nach diesen Vorschriften ist die WSV verpflichtet, die aufgeführten Belange in die Abwägung einzubeziehen, wenn zu entscheiden ist, wie im Einzelnen die Unterhaltungsmaßnahme durchgeführt werden soll. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 Gemäß 2 Abs. 2 BNatSchG haben die Behörden des Bundes im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Diese Verpflichtung des Bundes entspricht inhaltlich derjenigen aus 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 WaStrG. 2 Abs. 4 BNatSchG sieht in Ergänzung zu diesen Verpflichtungen aus 2 Abs. 2 BNatSchG vor, dass der Bund bei der Bewirtschaftung von Grundflächen in seinem Eigentum bzw. Besitz die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigen soll. Daraus ergibt sich beispielsweise die Notwendigkeit, bei der Verpachtung von Grundflächen Verpflichtungen des Pächters zur Berücksichtigung naturschutzfachlicher Erfordernisse bei der Bewirtschaftung vorzusehen. Bei allen Maßnahmen des Naturschutzes auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Binnenschifffahrt dienen, ist die bestimmungsgemäße Nutzung jedoch zu gewährleisten (vgl. 4 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG). Gemäß 3 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG haben die Behörden des Bundes die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Benehmen), soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Im Unterschied zum wasserwirtschaftlichen und landeskulturellen Einvernehmen bedarf die WSV beim naturschutzfachlichen Benehmen zwar nicht der Zustimmung der Naturschutzbehörde, jedoch sind alle betroffenen Belange vor einer Entscheidung der WSV gegeneinander abzuwägen. Aus der Natur der Unterhaltungsmaßnahmen als Maßnahmen, mit denen ein bestehender, ggf. planfestgestellter Zustand aufrechterhalten wird, ergibt sich, dass diese in der Regel keinen Eingriff darstellen. Sofern eine Einzelfallprüfung (z. B. bei erheblicher Veränderung der Unterhaltungsmethode oder wenn über einen sehr langen Zeitraum keine Unterhaltung stattgefunden hat) ergibt, dass es sich um Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sowie des mit der belebten 4

13 Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels handelt, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ( 13 ff. BNatSchG) anzuwenden. Danach ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) oder, soweit dies nicht möglich ist, Ersatz in Geld zu leisten. Mit den Naturschutzbehörden ist dann auch das Benehmen über erforderliche Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs-, oder Ersatzmaßnahmen herzustellen ( 17 Abs. 1 BNatSchG). Wird eine Einigung hierbei nicht erzielt, so hat die WSV ihre Entscheidung im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu treffen ( 17 Abs. 2 BNatSchG). Auch Schutzgebiete (z. B. NSG, FFH- und Vogelschutzgebiete), geschützte Biotope und die Bestimmungen des allgemeinen ( 39 und 40) und des besonderen Artenschutzes ( 44 und 45 BNatSchG) sind zu beachten. 44 Abs. 1 BNatSchG enthält die sog. Zugriffsverbote, die auch bei der Unterhaltung nicht verletzt werden dürfen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli Abs. 1 bestimmt, dass soweit sich aus oder auf Grund des WHG Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen treffen. Das betrifft z. B. die wasserwirtschaftliche Unterhaltung. 6 WHG formuliert die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung. Danach sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere u. a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern. Mit 27 WHG werden in Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, also auch für die Bundeswasserstraßen, festgelegt. Mit 82 und 83 werden die Länder verpflichtet, Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zu ihrer Erreichung aufzustellen. Die unterhaltungsrelevanten Inhalte dieser Pläne sind maßgeblich für die WSV im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung, für die die WSV gemäß 4 Abs. 1 und entsprechender Erlasslage verantwortlich ist. 39 definiert die Gewässerunterhaltung im Sinne des WHG. Danach umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören u. a. die Erhaltung des Gewässerbettes, die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, und die Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. 5

14 Das WHG enthält weiterhin Bestimmungen zur Mindestwasserführung ( 33), zu Gewässerrandstreifen ( 38) und zur Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer, für die bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen auch die WSV zuständig ist ( 34 Abs. 3). Weitere Gesetze und Vorgaben Relevant im Rahmen der Unterhaltung sind weiterhin, wie oben erläutert: > Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft Baden-Württemberg (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 13. Dezember 2005 > Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 > Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft Rheinland-Pfalz (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -) vom 28. September 2005 > Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 > Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen (2. überarbeitete Fassung, ) 6

15 3 Geltungsbereich und Geltungsdauer Der Geltungsbereich des Unterhaltungsplanes erstreckt sich auf alle verkehrlichen und wasserwirtschaftlichen Unterhaltungsarbeiten sowie Arbeiten zur Herstellung der Verkehrssicherheit, die der zuständige Außenbezirk (Abz) des WSA Mannheim, der Abz Karlsruhe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an wasserbaulichen Anlagen und Ufern ausführt, unabhängig davon, ob sie auf WSV-eigenen oder auf Flächen außerhalb des WSV-Eigentums durchgeführt werden. Für die Abgrenzung der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung ist die bordvolle Füllung maßgebend. Altarme oder sonstige besondere Gewässerteile unterliegen, sofern sie sich im Eigentum der WSV befinden, ebenfalls der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung und sind in den Geltungsbereich zu integrieren. Die Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung des Rheins muss sich an den naturräumlichen Strukturen orientieren und erfordert daher auch die Einbeziehung von Flächen außerhalb des oben angegebenen Geltungsbereichs in den Unterhaltungsplan, um z. B. die ökologischen Vernetzungen, die im Rahmen des Biotop- und Artenschutzes relevant sind, darstellen zu können. Empfehlungen zu diesen Flächen, die sich im Ergebnis der Kartierungen ergeben, haben jedoch nur unverbindlichen Charakter. Die Geltungsdauer eines Unterhaltungsplans umfasst einen Zeitraum von ca. 10 Jahren. Erfahrungsgemäß ist danach im Hinblick auf veränderte rechtliche Vorgaben sowie ökologische oder technische Entwicklungen eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung erforderlich. 7

16 4 Ökologische Situationsbeschreibung 4.1 Abgrenzung des Bearbeitungsgebietes Das ca. 447 ha große Bearbeitungsgebiet umfasst einen ca. 12 km langen Abschnitt des Rheins um Germersheim (RP). Der betrachtete Flussabschnitt beginnt bei Stromkilometer 376,00 südlich Hördt (RP) und endet nördlich Rheinsheim (BW) bei km 388,35. Der Rhein bildet im überwiegenden Streckenabschnitt die Grenze zwischen den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Baden- Württemberg. Zwischen km 382,00 und km 384,00 sind Teilflächen östlich des Rheins dem Bundesland Rheinland-Pfalz zuzuordnen. Eine ausführliche Darstellung der ökologischen Situation findet sich in der Darstellung des Bestandes und der Einschätzung der Biotope, Flora und Fauna Langfassung (BfG 2014). 4.2 Naturräumliche Situation des Landschaftsraums Naturräumliche Gliederung Das Bearbeitungsgebiet gehört zur Großlandschaft des Nördlichen Oberrhein-Tieflandes und wird innerhalb dieser dem Naturraum Nördliche Oberrhein-Niederung zugeordnet ( Geologie, Böden und Klima Die geologische Übersichtskarte von Baden-Württemberg gibt für das Bearbeitungsgebiet die geologische Einheit Hochwassersediment (meist auf Flussschotter; lokal andere Talfüllungen) an ( Die geologische Übersichtskarte von Rheinland-Pfalz weist als Ausgangsgestein der Bodenbildung großflächig Sand, kiesig bis Kies, sandig, z. T. lehmig bis tonig (in Altarmen) sowie Lehm, sandig bis Sand, kiesig, z. T. tonig, humos (in Altarmen) aus ( Entsprechend der Bodenübersichtskarte von Rheinland-Pfalz sind im Bearbeitungsgebiet Vega- Gleye und Vegen aus carbonatischem Auenschluff und Auenton, Vegen und Gley-Vegen aus carbonatischem Auenschluff sowie Vega-Gleye aus carbonatischem Auensand verbreitet ( Die Bodenübersichtskarte von Baden-Württemberg nennt für das Bearbeitungsgebiet Auenboden und Gleye innerhalb der Bodenregion Oberrheinisches Tiefland und Hochrheingebiet ( Der Nördliche Oberrhein ist eines der wärmsten Gebiete Mitteleuropas mit kontinentaler Tönung des Klimas. Hier werden die Temperaturen des Südlichen und Mittleren Oberrheins noch übertroffen. Die durchschnittlichen Jahrestemperaturen liegen bei 9,5 10 C ( In den Monaten Mai bis Juli werden durchschnittliche Temperaturen von 16 bis 17 C erreicht [LFUG & FÖA 1996]. Die mittleren Jahresniederschläge liegen bei 530 mm am Westrand, bis 980 mm am Südostrand des Nördlichen Oberrheins ( Potenziell natürliche Vegetation Das Landschaftsinformationssystem von Rheinland-Pfalz gibt für das Bearbeitungsgebiet als verbreitete Einheiten Weichholzaue der Flüsse, Hohe Hartholzaue der Flüsse, Mittlere und tiefe Hartholzaue der Flüsse, Waldfreies Niedermoor, Erlen- und Eschensumpf, Pionierstandort des Gewäs- 8

17 serbetts sowie Stieleichen-Hainbuchenwald an. Die Standorte der Hartholzaue nehmen hiervon die größten Flächenanteile ein ( Literaturquellen zur potenziellen natürlichen Vegetation von Baden-Württemberg benennen für die gesamte nördliche Oberrhein-Niederung Eichen - Ulmen - und Silberweiden Auwald als pnv [TH. MÜLLER, E. OBERDORFER, 1974]. 4.3 Schutzgebiete und geschützte Objekte Weite Teile der Rheinniederung sind auf Grund ihrer Ausstattung mit naturnahen Lebensräumen sowie ihrer Artenvielfalt mit Vorkommen zahlreicher gefährdeter, geschützter und seltener Arten schutzwürdig und schutzbedürftig. Große Flächenanteile sind Bestandteil des europäischen Schutzgebietssystems Natura Der hohe naturschutzfachliche Wert des Bearbeitungsgebietes spiegelt sich in der nahezu flächendeckenden naturschutzrechtlichen Sicherung mit teilweise überlagernden Schutzgebietskategorien wider (siehe Bestandsplan Biotoptypen, Plan Nr. B - 1 bis B - 4). Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die bestehenden Schutzgebiete. Tabelle 4-1: Schutzgebiete im Bearbeitungsgebiet Rhein km 376,00-388,35 Typ Gebietsname Gebiets- Nummer FFH FFH Rheinniederung von Philippsburg bis Mannheim Rheinniederung von Karlsruhe bis Philippsburg FFH Rheinniederung Germersheim Speyer Bundesland Verordnung vom Gebietsfläche [ha] BW 3.493, BW 4.655, RP 2.067,00 FFH Hördter Rheinaue RP 2.382,00 SPA SPA SPA SPA NSG Rheinniederung Karlsruhe - Rheinsheim Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün Hördter Rheinaue inklusive Kahnbusch und Oberscherpfer Wald Rußheimer Altrhein (nur randlich tangiert) Rußheimer Altrhein - Elisabethenwört (nur angeschnitten) BW 5.115, RP 1.807, RP 1.979, RP 85, BW ,00 NSG Hördter Rheinaue RP ,00 NSG Im Willig RP ,00 NSG Schwarzwald RP ,00 LSG Rheinaue nördlich von Karlsruhe BW ,60 LSG Pfälzische Rheinauen 07-LSG-73-7 RP ,00 ND Platanen Alte Schiffbrückenstraße RP Platanen ND Platanen beim Technischen Hilfswerk RP Platanen 9

18 4.4 Biotope und Vegetation 10 WASSER- UND SCHIFFFAHRTSAMT MANNHEIM Die Charakterisierung der im Gebiet vorkommenden Biotop- und Nutzungstypen erfolgte auf der Grundlage der Standard-Biotoptypenliste für Deutschland (2003) sowie des darauf basierenden Biotoptypenschlüssel für die Biotoptypenkartierung an Bundeswasserstraßen und angrenzenden Gebieten (BFG, Stand 2013) durch flächendeckende Kartierung des gesamten Gebietes im Maßstab 1: Für die Abgrenzung der Biotoptypen wurden Orthofotos aus dem Jahr 2003 genutzt. Die Begehungen fanden von Mai bis Oktober 2013 statt. Im Rahmen der Kartierungen wurde die floristische Ausstattung der Biotope erhoben. Für jede Fläche wurde eine Artenliste der kennzeichnenden Arten mit Schwerpunkt auf den wertgebenden Arten (Rote-Liste-Arten, geschützte Arten) erstellt. Zusätzlich wurden Bäume mit ökologisch bemerkenswerten Habitatstrukturen wie Horste und Bruthöhlen erfasst. Die Darstellung der Ergebnisse der Kartierung wird durch eine umfassende Fotodokumentation von Geländeaufnahmen sowie von im Juli im Rahmen einer Befliegung erstellten Schrägluftbildern gestützt. Die Kartierung eines Abschnittes, der vom Land aus nicht zugänglich war, erfolgte im September vom Wasser (km 386,60 bis km 388,35, linkes Ufer). Hierfür stellte der Abz Karlsruhe ein Schiff zur Verfügung. Auf naturschutzrechtlich in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und in Deutschland geschützte Biotoptypen sowie auf die Zuordnung zu Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie wird hingewiesen. Die Lage der Biotop- und Nutzungstypen im Bearbeitungsgebiet ist dem Plan Bestandsplan Biotoptypen, Plan Nr. B - 1 bis B - 4 zu entnehmen Beschreibung der kennzeichnenden und wertgebenden Biotoptypen Fließende Gewässer Die Uferböschungen des Rheins sind i. d. R. durch Wasserbausteine oder Pflasterung gesichert. Auf weiten Strecken ist die Böschung gepflastert. Im Wasser vorgelagert ist in diesen Abschnitten eine vegetationslose Steinschüttung. Oft schließt sich der Steinschüttung im Wasserwechselbereich ein schmaler horizontaler Pflasterstreifen, ebenfalls vegetationslos, an. Die gepflasterte Böschung weist eine sehr unterschiedlich ausgebildete Vegetation auf. So kommen vegetationslose Pflaster, Pflaster mit Kratzbeere, mit jungen Gehölzen oder mit einem Grünlandbestand vor. Auch die Steinschüttungen kamen in vegetationsloser Ausbildung, mit einem dichten Kratzbeergestrüpp oder Naturverjüngung verschiedener Gehölze vor. Parallel zum Ufer verläuft der Betriebsweg der WSV, der zumeist in wassgebundener Ausführung befestigt ist. Als Besonderheit sind im Gebiet Uferabschnitte mit abgesenkten Ufern zu nennen, die eine häufigere Überflutung der Aue bewirken. Diese befinden sich im Abschnitt zwischen km 377,50 und km 378,55 am linken Ufer. Neben zahlreichen anderen Arten traten Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Feinstrahl (Erigeron annuus), Hopfenklee (Medicago lupulina), Unbegrannte Trespe (Bromus inermis), Ackerwinde (Convolvulus arvensis), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Weißer Steinklee (Melilotus alba), Gemeines Knaulgras (Dactylis glomerata), Gemeine Quecke (Elytrigia repens), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans), Spitz-Wegerich (Plantago lanceolata), Wilder Wein (Parthenocissus inserta), Tüpfelhartheu (Hypericum perforatum), Gemeines Leinkraut (Linaria vulgaris), Riesen-Goldrute (Solidago gigantea), Acker- Schachtelhalm (Equisetum arvense), Weiße Lichtnelke (Silene pratensis), Gemeine Nachtkerze (Oenothera biennis), die geschützte Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus) sowie die gefährdeten

19 bzw. in den Vorwarnlisten geführten Arten Wiesen-Alant (Inula britannica), Osterluzei (Aristolochia clematitis), Echter Haarstrang (Peucedanum officinale), Kanten-Lauch (Allium angulosum), Wiesen-Silau (Silaum silaus), Gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum) oder Bertram-Schafgarbe (Achillea ptarmica) auf. Abbildung 4-1: Gepflastertes Ufer mit vorgelagerter Steinschüttung, rechtes Ufer (Kramer, 2013) Durchströmte, teils großflächige, durch Kies- und Sandabbau veränderte Altarme wurden auf beiden Seiten des Rheins erfasst. Als durchströmt wurden alle Altarme ausgewiesen, die zumindest einseitig an den Rhein angeschlossen sind. Ein Teil der Altarme ist direkt über abgesenkte Ufer angebunden, so dass diese in der Kartierperiode 2013 über einen langen Zeitraum mit dem Hauptstrom in Verbindung standen. In zahlreichen Fällen konnten auch Hinweise auf Durchlassbauwerke registriert werden, die jedoch aufgrund der Wasserstände selbst nicht gesehen wurden. Ein großer Teil der Altarme stellt sich makrophytenfrei bzw. arm dar. Hierbei handelt es sich vor allem um die Gewässer mit starker Durchströmung. Sie besitzen häufig steile Ufer ohne Vegetation der Röhrichte oder Uferstauden, begleitet von einem dichten, artenarmen Bestand der Großen Brennnessel (Urtica dioica). Trockenfallende Sandflächen wurden nur vereinzelt in den Randbereichen der Altarme kartiert, diese blieben wegen der kurzen Dauer des Trockenfallens vegetationslos. Vereinzelt kamen in den Randbereichen der Altarme lückige Bestände des Rohr-Glanzgrases (Phalaris arundinacea) oder Schilf (Phragmites australis) auf. In flach ausgebildeten Verlandungsbereichen, wie beispielsweise am rechten Ufer zwischen km 378,80 und km 379,30, konnten Wasser- 11

20 Schwertlilie (Iris pseudacorus), Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia), Sumpf-Greiskraut (Senecio paludosus), Sumpf-Vergissmeinnicht (Myosotis palustris), Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris), Wasser-Minze (Mentha aquatica), Gemeiner Gildweiderich (Lysimachia vulgaris) u. a. Arten erfasst werden. Dieser Altarm ist mit geringen Vorkommen der Gelben Teichrose (Nuphar lutea) und Nutalls Wasserpest (Elodea nuttallii) als makrophytenarm einzustufen. Weitere, als makrophytenarm eingestufte Altarme wiesen kleine Bestände von Kleiner Wasserlinse (Lemna minor), Teichlinse (Spirodela polyrhiza), Gemeinem Hornblatt (Ceratophyllum demersum), Ähren-Tausendblatt (Myriophyllum spicatum), Froschbiss (Hydrocharis morsus-ranae), Quirl-Tausendblatt (Myriophyllum verticillatum), Kamm-Laichkraut (Potamogeton pectinatus) u. a. mit geringer Deckung auf. In einem Teil der Altarme konnte ein hoher Totholzanteil festgestellt werden. Ein strömungsberuhigter Altarmabschnitt am linken Ufer zwischen km 379,30 und km 379,50 mit Schwimmblattvegetation der Gelben Teichrose (Nuphar lutea) wurde als makrophytenreich eingestuft. In der Verlandungszone waren Bestände des Ufer-Wolfstrapp (Lycopus europaeus), des Sumpf-Ziest (Stachys palustris), des Kalmus (Acorus calamus), des Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia), der Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus) u. a. mit höherer Deckung verbreitet. Die durch Kies bestimmten, zeitweilig trockenfallenden Flächen sind in unterschiedlicher Ausdehnung und Breite entlang der Rheinufer zu finden. Hier sind die Bereiche zwischen km 378,50 und km 378,80 sowie zwischen km 381,60 und km 382,50 am rechten Ufer zu nennen, die während der Kartierungen 2013 allerdings ebenfalls vegetationslos blieben. Abbildung 4-2: Altarm mit erodierten, steilen Ufern, linkes Ufer, km 388,35 (Kramer, 2013) 12

21 Im Bearbeitungsgebiet des Unterhaltungsplanes wurden zwei kurze Bachabschnitte erfasst, die linksufrig bei km 382,06 und km 384,86 in den Rhein münden. Letztgenannter ist nicht zugänglich und konnte daher nicht näher eingeschätzt werden. Der Sollach bei km 382,06 ist am Schöpfwerk und an der Rheinmündung ausgebaut, auf dem ca. 50 m langen Abschnitt dazwischen sind die Ufer unbefestigt. Randlich wird er von Schilf-Röhricht und einem Weidengehölz begleitet, am Schöpfwerk kommen Kleine Wasserlinse (Lemna minor) und Teichlinse (Spirodela polyrhiza) vor. Stehende Gewässer Altwasserabschnitte kommen im Bearbeitungsgebiet zu beiden Seiten des Rheins vor. Ein Teil der Altwasser wurde als makrophytenfrei bzw. arm angesprochen, zumeist jedoch aufgrund der Unzugänglichkeit der Flächen oder unmittelbar nach dem Hochwasser. Bei der Zuordnung zum FFH- Lebensraumtyp 3150 wurden daher auch die Ergebnisse der Länderkartierungen berücksichtigt. Aufgrund der mehr oder weniger vollständigen Abtrennung vom Rhein haben die Altwasser einen überwiegenden Standgewässercharakter, weisen aber oft beträchtliche Wasserstandsschwankungen mit großen zeitweilig trockenfallenden Uferbereichen auf. Die als makrophytenreich eingeschätzten Altwasser wurden je nach Ausprägung der Vegetation den Altwassern mit Wasserlinsen, mit Schwimmblattvegetation oder sonstigen makrophytenreichen Beständen zugeordnet. I. d. R. waren in den Altwassern große Totholzablagerungen zu verzeichnen. Die Verlandungsbereiche wurden häufig von Arten der Röhrichte und Uferstauden eingenommen. Mit hoher Stetigkeit wurden hier Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Gemeine Sumpfkresse (Rorippa palustris), Gemeines Helmkraut (Scutellaria galericulata), Sumpf- Vergißmeinnicht (Myosotis palustris), Blutweiderich (Lythrum salicaria), Pfennig-Gilbweiderich (Lysimachia nummularia), Ufer-Wolfstrapp (Lycopus europaeus) u. a. erfasst. Sehr häufig stehen die Altwasser mit Beständen der Weichholzaue in Verbindung. Teils wurde eine üppig entwickelte, aber oft nur relativ artenarme Wasserpflanzenvegetation mit Schwimmdecken und Wasserschwebergesellschaften registriert. Die festgestellte Unterwasservegetation wurde durch Arten wie Ähren- Tausendblatt (Myriophyllum spicatum), Nutalls Wasserpest (Elodea nutallii), Ernsts Wasserpest (Elodea callitrichoides) oder Gemeines Hornblatt (Ceratophyllum demersum) geprägt. Als besonders naturnahe Ausprägungen sind die Altwasser am linken Ufer zwischen km 387,10 und km 387,50 sowie am rechten Ufer zwischen km 384,40 und km 384,85 einzuschätzen. Erstgenannter weist einen gut ausgeprägten Bestand der Schwimmfarn-Gesellschaft mit dem in Rheinland- Pfalz vom Aussterben bedrohten Gemeinen Schwimmfarn (Salvinia natans) auf. In dem rechtsufrig gelegenen Altwasser kam neben dem Schwimmfarn auch der Gemeine Wasserschlauch (Utricularia vulgaris), eine in Baden-Württemberg stark gefährdete Art vor. Erwähnt sei auch ein Vorkommen der Wassernuss (Trapa natans) in einem Baggersee bei km 383,00, rechts außerhalb des Bearbeitungsgebietes. Zudem wies dieser Baggersee ausgedehnte Bestände des Gemeinen Schwimmfarn (Salvinia natans) auf. Die als Auentümpel kartierten Kleingewässer ähneln in ihrer Ausprägung den oben beschriebenen Altwassern. Aufgrund ihrer geringen Größe ist eine Zonierung hier weniger deutlich ausgeprägt. Teils weisen sie eine geschlossene Schwimmdecke der Wasserlinse (Lemna minor) und der Teichlinse (Spirodela polyrhiza) auf, teils werden die flachen Gewässerbereiche und Ufer von Fragmenten der Röhrichte wie dem Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea) eingenommen. Als Auentümpel mit sehr guter Ausprägung ist das Kleingewässer auf der rechten Uferseite bei km 381,50 mit Vor- 13

22 kommen von Tannenwedel (Hippuris vulgaris), Teichlinse (Spirodela polyrhiza), Kleiner Wasserlinse (Lemna minor), Spiegelndem Laichkraut (Potamogeton lucens), Zartem Hornblatt (Ceratophyllum submersum) und Wasserfenchel (Oenanthe aquatica) einzuschätzen. In diesem Bereich befindet sich auch der einzige, im Bearbeitungsgebiet erfasste Weiher, der mit spärlichen Beständen der Kleinen Wasserlinse (Lemna minor) und der Teichlinse (Spirodela polyrhiza) als makrophytenarm eingeschätzt wurde. Abbildung 4-3: Altwasser mit Schwimmfarn auf der linken Rheinseite zwischen km 387,10 und km 387,50 (Kramer, 2013) Die nur temporär Wasser führenden Tümpel wurden im Bearbeitungsgebiet von Arten der Röhrichte und Seggenriede eingenommen. Erfasst wurden in den Temporärgewässern Schilf (Phragmites australis), Große Brennnessel (Urtica dioca), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Rohr- Glanzgras (Phalaris arundinacea), Sumpf-Segge (Carex acutiformis), Zaun-Winde (Calystegia sepium), Gemeiner Gilbweiderich (Lysimachia vulgaris), Gemeine Sumpfkresse (Rorippa palustris), Gemeines Helmkraut (Scutellaria galericulata) u. a. 14

23 Trockenrasen sowie Grünland trockener bis frischer Standorte sowie Waldfreie Niedermoore, Sümpfe, Grünland nasser bis feuchter Standorte Grünland ist nur in geringem Umfang im Gebiet des Unterhaltungsplanes vorhanden. Es erstreckt sich entweder linienförmig im Bereich der Hochwasserdämme oder nimmt Flächen in siedlungsnahen Bereichen ein. Es handelt sich dabei mit einer Ausnahme um Wiesen auf mittleren Standorten. Deichgrünland begrenzt über weite Strecken das Bearbeitungsgebiet. In artenreicher Ausstattung wurde es insbesondere auf der linken Rheinseite erfasst. Hier ist es zwischen km 377,70 und km 383,90 sowie zwischen km 385,70 und km 386,40 Bestandteil des Bearbeitungsgebietes. Obwohl es sich bei den Dämmen um Sekundärstandorte handelt, kommt den extensiv bewirtschafteten Dämmen mit Grünlandmosaiken unterschiedlicher Feuchtigkeits- und Nährstoffverhältnisse eine sehr hohe Bedeutung zu. Für viele Wiesenarten stellen sie wichtige Rückzugsräume und Ausbreitungslinien dar. Dies widerspiegelt sich auch in dem außerordentlichen Artenreichtum. Folgende Gräser und krautige Arten wurden hier u. a. erfasst: Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Wolliges Honiggras (Holcus lanatus), Wiesen-Rispengras (Poa pratensis), Gemeines Knaulgras (Dactylis glomerata), Unbegrannte Trespe (Bromus inermis), Wiesen-Schwingel (Festuca pratensis), Goldhafer (Trisetum flavescens), Späte Wald-Trespe (Bromus racemosus), Wiesen-Labkraut (Galium mollugo), Wiesen-Bocksbart (Tragopogon pratensis), Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Drüsiger Klappertopf (Rhinanthus rumelicus), Wiesen-Glockenblume (Campanula patula), Herbst-Zeitlose (Colchicum autumnale), Gemeines Leimkraut (Silene vulgaris), Möhre (Daucus carota), Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Wiesen-Margerite (Leucanthemum vulgare), Pfennig-Gilbweiderich (Lysimachia nummularia), Wiesen-Platterbse (Lathyrus pratensis), Kriechender Günsel (Ajuga reptans), Schwarzviolette Akelei (Aquilegia atrata), Wiesen-Sauerampfer (Rumex acetosa), Echter Baldrian (Valeriana officinalis). Auf der rechten Rheinseite ist in artenreicher Ausprägung der Deichabschnitt zwischen km 381,10 und km 382,90 hervorzuheben. Hier wurden neben zahlreichen anderen Arten Großer Odermennig (Agrimonia procera), Roter Zahntrost (Odontites vulgaris), Wirbeldost (Clinopodium vulgare), Echter Haarstrang (Peucedanum officinale), Weiße Schwalbenwurz (Vincetoxicum hirundinaria), Dornige Hauhechel (Ononis spinosa), Skabiosen-Flockenblume (Centaurea scabiosa) und Gemeiner Thymian (Thymus pulegioides) registriert. Röhrichte Großflächige, zusammenhängende Röhrichtbestände erstrecken sich im Bearbeitungsgebiet südlich von Germersheim. Hier nehmen sie die Offenflächen zwischen dem Betriebsweg am Rhein und dem Hochwasserschutzdamm ein. Weitere größere Röhrichte kommen innerhalb von Gehölz- und Gebüschbeständen sowie Wäldern vor. Hier nehmen sie gehölzfreie, tiefer liegende Senken ein. Röhrichte im Verlandungsbereich stehender oder fließender Gewässer treten nur kleinflächig und vereinzelt auf. Die artenarmen Pflanzenbestände werden im Gebiet durch die Röhrichtarten wie Schilf (Phragmites australis) und Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea) geprägt. I. d. R. dominiert eine der genannten Arten den Bestand. An der linken Rheinseite erstrecken sich Schilfröhrichte zwischen km 381,50 und km 382,15, in nördlicher Fortsetzung bis km 382,85 schließt sich ein Rohrglanzgrasröhricht an, das als Mähwiese genutzt wird. Neben den beiden namengebenden Arten kamen in 15

24 den Röhrichten nur wenige weitere Arten vor. Hierzu gehören u. a. Zaun-Winde (Calystegia sepium), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Große Brennnessel (Urtica dioica) und Gemeiner Beinwell (Symphytum officinale). Ähnlich artenarm gestalten sich die kleinen Schilfwasserröhrichte,die an den Ufern bzw. in den Verlandungsbereichen von Altwassern liegen. Neben dem bereits genannten Artenspektrum traten hier beispielsweise Weißes Straußgras (Agrostis stolonifera), Echte Engelwurz (Angelica archangelica) oder Schwarzfrüchtiger Zweizahn (Bidens frondosa) hinzu. Die Landröhrichte innerhalb von Wäldern oder im Komplex mit Gehölzbiotopen stellen sich i. d. R. deutlich artenreicher dar. Hier konnten gefährdete oder geschützte Arten registriert werden wie z. B. Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Bertram-Schafgarbe (Achillea ptarmica), Sumpf-Greiskraut (Senecio paludosus) oder Gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum). Mit hoher Stetigkeit sind Kratzbeere (Rubus caesius), Wasserpfeffer (Polygonum hydropiper), Zaun-Winde (Calystegia sepium), Große Brennnessel (Urtica dioca) oder Blutweiderich (Lythrum salicaria) anzutreffen. Wald- und Ufersäume, Staudenfluren Bestände der Wald-, Gehölz- und Ufersäume sowie Staudenfluren und Ruderalstandorte gibt es vereinzelt auf nährstoffreichen, teils frischen, überwiegend jedoch feuchten Standorten. Sie sind entweder saum-/streifenartig oder kleinflächig an Wegrändern oder Gehölzkanten ausgebildet. Eine größere Fläche der sonstigen krautigen Ufersäume erstreckt sich am rechten Ufer zwischen km 380,20 und km 380,50. Die Fläche, in der einige Gehölzneupflanzungen erfolgten, zeigt eine heterogene Vegetationszusammensetzung mit wechselnden Dominanzen. Artenreiche Krautfluren mit einem hohen Anteil an Arten der Röhrichte und Großseggenriede wurden auch zwischen km 384,05 und 384,60 auf der rechten Uferseite kartiert. Neophyten-Staudenfluren wurden mehrfach in flächiger Ausprägung erfasst. Zum überwiegenden Teil waren diese durch Goldrute geprägt, teils verbuscht. Neophytenfluren mit Knötericharten traten nur kleinflächig auf. Das Drüsige Springkraut (Impatiens glandulifera) (syn. Indisches Springkraut) ist im Bearbeitungsgebiet weit verbreitet. Es wurde jedoch nur mit einer Fläche auf der linken Rheinseite ausgegrenzt. Sehr häufig dominierte es in den Wald- und Forstbeständen, inbesondere in strukturarmen Pappelforsten, die Krautschicht. Feldgehölze, Gebüsche, Hecken und Gehölzkulturen Im Bearbeitungsgebiet wurden Vegetationsbestände aus Baumweiden, hier meist Silber-Weide (Salix alba), den unterschiedlichen Biotoptypen der Weiden- und Weichholzauegehölze zugeordnet. Als Mäntel bzw. Pionierstadien der Weichholzauewälder gehören sie zum prioritären FFH- Lebensraumtyp *91E0. Die ausgewiesenen Biotoptypen erstrecken sich zumeist als schmale Streifen entlang von Altarmen oder Altwassern, Wegen oder auf der Ufersicherung. Flächige Bestände wurden innerhalb der Forstflächen als Gehölze ausgewiesen, sofern sie nur kleinere Flächen einnehmen. Ein größerer Komplex von Weichholzauegehölzen im Komplex mit Röhrichten erstreckt sich auf der linken Rheinseite zwischen dem Ziegeleimuseum und Germersheim, von km 380,30 bis km 382,10. Die nördlich anschließenden Weichholzauen wurden aufgrund ihrer Geschlossenheit und Größe den Weichholzauewäldern zugeordnet. In strukturarmen Ausprägungen kommen neben der Silber-Weide (Salix alba) nur wenige andere Baumarten vor, eine Strauchschicht fehlt zumeist. Als typische Arten der Strauchschicht sind für strukturreiche Bestände die Purpur-Weide (Salix pupurea), Korb-Weide (Salix viminalis), Bruch-Weide (Salix fragilis) oder Grau-Weide (Sa- 16

25 lix cinerea) zu nennen. Mehrfach waren die Silber-Weiden als Kopfbäume ausgebildet, insbesondere in Gehölzen auf Ufersicherung. Hervorzuheben ist ein wegbegleitendes Gehölz am rechten Rheinufer zwischen km 377,87 und km 378,20, in welchem acht alte Schwarz-Pappeln (Verdachtsbäume) (Populus nigra) den hohen Wert bestimmen. Der oben genannte Weichholzauekomplex zwischen Ziegeleimuseum und Germersheim wird zum uferbegleitenden Betriebsweg von einem Hartholzauegehölz mit einem hohen Anteil der Kanadischen Pappel (Populus x canadensis) begrenzt. Der dichte Gehölzstreifen wird in der Baumschicht aus Kanadischer Pappel (Populus x canadensis), Flatter-Ulme (Ulmus laevis), Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior), Stiel-Eiche (Quercus robur), Silber-Pappel (Populus alba), Kultur-Apfel (Malus domestica) und Echter Walnuss (Juglans regia) aufgebaut. Die dichte Strauchschicht besteht u. a. aus Schlehe (Prunus spinosa), Europäischem Pfaffenhütchen (Evonymus europaea), Hartriegel (Cornus spec.) und Rose (Rosa spec.). Alle weiteren Bestände der Hartholzaue wurden den Hartholzauewäldern zugeordnet. Feldgehölze mit Dominanz der Kanadischen Pappel (Populus x canadensis) kommen ausschließlich auf der linken Rheinseite vereinzelt vor. Die linienförmigen oder kleinflächigen Bestände wurden im siedlungsnahen Bereich um Germersheim kartiert. Zumeist wurden sie als strukturarm eingeschätzt. Einzelbäume wurden nur vereinzelt erfasst. Diese befinden sich an Wegzufahrten und im Siedlungsbereich von Germersheim. Im Rahmen der Biotopkartierung wurden Bäume mit ökologisch bemerkenswerten Habitatstrukturen wie Horste und Bruthöhlen erfasst. Diese finden sich meist an älteren Bäumen und können Lebensstätte für Spechte und Greifvögel oder auch für Fledermäuse darstellen. Eine Häufung dieser Habitatstrukturen war an alten Obstbäumen und an den im Bearbeitungsgebiet weit verbreiteten alten Pappeln festzustellen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen der Kartierung weitaus nicht alle Bäume mit entsprechenden Strukturen gefunden werden konnten und die erfassten Bäume nur einen geringen Anteil der tatsächlich im Gebiet vorhandenen Strukturbäume darstellen. Die erfassten Bäume sind in allen Themenplänen des Bestandes (Biotope, gefährdete und geschützte Arten, Einschätzung, Fauna) visualisiert. 17

26 Abbildung 4-4: Habitatbaum mit Gelege der Stockente, linkes Ufer, km 380,40 (Kramer, 2013) Waldmäntel sowie Laub(misch)wälder und -forste Als Waldmäntel wurden Waldränder ausgewiesen, die als teils gestufte, strukturreiche Gehölzsäume den Wald- und Forstbeständen zum Rheinufer hin vorgelagert sind. Häufig begrenzen sie strukturarme Pappelforsten, teils in Kombination mit einer Reihe alter Kanadischer Pappeln (Populus x canadensis). Typische Arten der Waldmäntel in Baum-und Strauchschicht sind Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Silber-Pappel (Populus alba), Silber-Weide (Salix alba), Feld-Ahorn (Acer campestre), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Kanadische Pappel (Populus x canadensis), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus), Stiel- Eiche (Quercus robur), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Gemeine Hasel (Corylus avellana) und Europäisches Pfaffenhütchen (Evonymus europaea). Großflächige Weichholzauewälder befinden sich streifenförmig entlang der Altwasser und arme, als flächige Bestände innerhalb naturferner Forstbestände sowie in dem bereits bei der Beschreibung der Gehölze genannten Weichholzauekomplex zwischen Ziegeleimuseum und Germersheim. Sie nehmen die am häufigsten und längsten überfluteten Standorte sowie Kies- und Sandstandorte der Aue ein. Arten- und strukturreiche Bestände stocken an den Ufern von Altwassern und Altar- 18

27 men mit entsprechendem Alt- und Totholzanteil und typischer Krautschicht. Die erfassten Weichholzauewälder entsprechen dem prioritären FFH-Lebensraumtyp *91E0. Die Weichholzauewälder werden in der Baumschicht von der Silber-Weide (Salix alba) dominiert. Mit Silber-, Bruch- und Hoher Weide (Salix alba, S. fragilis, S. x rubens), Silber-Pappel (Populus alba), Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior), Grau-Pappel (Populus canescens), Kanadischer Pappel (Populus x canadensis), Schwarz-Pappel (Populus nigra) (Verdachtsbaum), Flatter-Ulme (Ulmus laevis), Schwarzem Holunder (Sambucus nigra), Korb-, Purpur- und Mandel-Weide (Salix viminalis, S. purpurea, S. triandra), Gemeiner Hasel (Corylus avellana), Schlehe (Prunus spinosa) u. a. sind neben den typischen Weichholzarten auch Arten der Hartholzaue vertreten. Häufig weisen die teils alten Weiden zahlreiche Baumhöhlen (Habitatstrukturen) auf. Die verschiedenen Weidenarten (Salix spec.) und Schwarz-Pappeln (Populus nigra) als typische Gehölzarten ertragen die unterschiedlichen Wasserstände mehr oder weniger gut und können sich auch nach lang anhaltenden Hochwässern rasch regenerieren. In der Krautschicht sind in einem Teil der Bestände die Arten der Röhrichte und Seggenrieder sowie der Uferstauden verbreitet, häufig sind die Weichholzauewälder mit Röhrichten eng verzahnt. Hier finden sich die geschützte Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus) und die gefährdete Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris) sowie u. a. Schilf (Phragmites australis), Große Brennnessel (Urtica dioca), Gemeiner Gilbweiderich (Lysimachia vulgaris), Sumpf-Ziest (Stachys palustris), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Gemeines Helmkraut (Scutellaria galericulata), Ufer-Wolfstrapp (Lycopus europaeus), Sumpf-Vergißmeinnicht (Myosotis palustris), Gift- Hahnenfuß (Ranunculus sceleratus) und Sumpf-Labkraut (Galium palustre). Sehr gut ausgeprägte Bestände erstrecken sich auf der linken Rheinseite zwischen km 377,40 und km 378,50, km 379,35 und km 379,50, km 385,70 und km 385,90, km 386,50 und km 386,80 sowie zwischen km 387,10 und km 387,40. Hartholzauewälder wurden auf beiden Rheinseiten mit Schwerpunkt im Bereich ca. zwischen km 376 und km 382 erfasst. Die von Stiel-Eichen (Quercus robur), Gemeinen Eschen (Fraxinus excelsior) und Flatter-Ulmen (Ulmus laevis) geprägten Wälder nehmen die nur gelegentlich oder periodisch überfluteten, nährstoffreichen Standorte der Aue ein. In den erfassten Beständen zeigt das zum Teil recht große Spektrum weiterer Bestandsbildner die forstliche Überprägung der Wälder sowie Übergänge zu anderen Waldgesellschaften an. Es wurden neben den o. g. Baumarten Silber- Pappel (Populus alba), Berg- und Spitz-Ahorn (Acer pseudoplatanus, A. platanoides), Winter- Linde (Tilia cordata), Hainbuche (Carpinus betulus), Silber-Weide (Salix alba), Schwarz-Pappel (Populus nigra) (Verdachtsbaum), Balsam-Pappel (Populus balsamifera) u. a. registriert. Mitunter kam die kennzeichnende Flatter-Ulme (Ulmus laevis) nur in der Strauchschicht vor. Die Feld-Ulme (Ulmus minor) tritt nur sehr vereinzelt in den Hartholzauebeständen auf. I. d. R. handelt es sich um recht reich strukturierte, heterogene, mehrstufig aufgebaute Bestände. Jüngere Bestände mit der entsprechenden Artenzusammensetzung wurden je nach Alter als strukturarme Hartholzauewälder oder als Neuanlage ausgewiesen. Ein Teil der Hartholzauewälder weist einen höheren Anteil der Kanadischen Pappel (Populus x canadensis) in der ersten Baumschicht auf. Dies wurde bei der Zuordnung zum Biotoptyp mit hohen Anteilen von Hybrid-Pappel berücksichtigt. Auf der rechten Rheinseite wurden in den Waldflächen höhere Anteile der Schwarznuss (Juglans nigra), ebenfalls in der ersten Baumschicht, festgestellt. In diesen Fällen erfolgte eine Zuordnung zum Biotoptyp der Hartholzaue forstlich stark verändert mit hohen Anteilen nicht standortheimischer Baumarten. Im Unterwuchs finden sich Sträucher wie Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Eingriffliger Weiß- 19

28 dorn (Crataegus monogyna), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus), Rote Johannisbeere (Ribes rubrum), Gemeine Hasel (Corylus avellana), Purgier-Kreuzdorn (Rhamnus carthatica), Schlehe (Prunus spinosa), Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) sowie Aufwuchs der bestandsbildenden Baumarten. In der Krautschicht wurden regelmäßig Echte Nelkenwurz (Geum urbanum), Wald-Ziest (Stachys sylvatica), Riesen-Schwingel (Festuca gigantea), Großes Hexenkraut (Circaea lutetiana), Wald-Zwenke (Brachypodium sylvaticum), Winter-Schachtelhalm (Equisetum hyemale), Wald-Engelwurz (Angelica sylvestris), Efeu (Hedera helix), Gundermann (Glechoma hederacea), Kratzbeere (Rubus caesius), Große Brennnessel (Urtica dioca) u. a. gefunden. Auch Einbeere (Paris quadrifolia), Hohe Schlüsselblume (Primula elatior) und Scharbockskraut (Ranunculus ficaria) wurden registriert. Ein sehr gut ausgeprägter Hartholzauebestand befindet sich auf der linken Rheinseite zwischen km 376,00 und km 376,10. Mit knapp 176 ha nehmen die Pappelforsten von insgesamt 286 ha Forst- und Waldfläche weit mehr als die Hälfte (61,5 %) ein. Sie prägen auf beiden Seiten das Bearbeitungsgebiet. Die vorgefundenen Forstbestände sind sehr unterschiedlich gestaltet. Während einzelne Flächen durch einen eher jungen Baumbestand von dichter Struktur gekennzeichnet sind, sind im Gebiet zahlreiche alte Bestände anzutreffen, die aufgrund ihres hohen Tot- und Altholzanteils sowie einer gut ausgebildeten Strauch- und zweiten Baumschicht als strukturreich einzuschätzen sind. Ein großflächiger, reich strukturierter Pappelforst erstreckt sich beispielsweise zwischen dem Hafen Germersheim und dem Lingenfelder Altrhein. Die Kanadischen Pappeln (Populus x canadensis) stehen in einem lockeren Bestand und bilden die erste Baumschicht. In der Baumschicht sind darüber hinaus Stiel-Eiche (Quercus robur), Gemeine Birke (Betula pendula), Silber-Weide (Salix alba), Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Feld- und Spitz-Ahorn (Acer campestre, A. platanoides), Echte Walnuss (Juglans regia) und Linde (Tilia spec.) vertreten. Die dichte Strauchschicht wird von Schwarzem Holunder (Sambucus nigra), Eingriffligem Weißdorn (Crataegus monogyna), Gemeinem Schneeball (Viburnum opulus), Hartriegel (Cornus spec.), Gemeiner Waldrebe (Clematis vitalba), Faulbaum (Frangula alnus), Ulme (Ulmus spec.), Gemeinem Liguster (Ligustrum vulgare) und Europäischem Pfaffenhütchen (Evonymus europaea) gebildet. In der Krautschicht wurden u. a. Wasser- Schwertlilie (Iris pseudacorus) und Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris) aufgenommen. Die als strukturarm eingestuften Bestände waren zumeist jünger; eine zweite Baumschicht war kaum ausgeprägt. Jedoch weisen auch die strukturarmen Pappelforsten oft eine gut entwickelte Strauchschicht auf. 20

29 Abbildung 4-5: Strukturreiche Weichholzaue im Verlandungsbereich eines Altwassers, linkes Ufer, km 387,20 (Kramer, 2013) Geschützte Biotope und FFH-Lebensraumtypen Das Bearbeitungsgebiet zeichnet sich durch einen hohen Anteil von nach 28 Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG), nach 32 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) und 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützten Biotopen sowie FFH-Lebensräumen des Anhangs I der FFH-Richtlinie aus. Insgesamt nehmen geschützte Biotope eine Fläche von ca. 165 ha ein. Vier FFH-Lebensraumtypen mit einer Gesamtfläche von ca. 126 ha (ca. 28 % Anteil an der Gesamtfläche des Bearbeitungsgebietes) konnten im Gebiet ausgewiesen werden. Die geschützten Biotope und FFH-Lebensraumtypen wurden kartographisch dargestellt (siehe Plan Gefährdete/geschützte Pflanzenarten, Biotope und FFH-Lebensraumtypen, Plan-Nr. G 1 bis G - 4). Die Biotoptypen der Altarme (GFSA) und Altwasser (GSEAw), die zeitweilig trockenfallenden Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs (GFZ) sowie Kleingewässer und Auentümpel (GSET, GSEAt) mit angrenzenden Röhrichten oder Staudenfluren stehen als natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer unter gesetzlichem Schutz. Röhrichte (OR) verschiedener Artenzusammensetzung und Ausprägung sowie Feuchtwiesen (ONGE) fallen ebenfalls unter den Schutz der oben genannten Paragraphen der Naturschutzgesetze. Weichholzauegehölze (WGFhN2, 3) sowie Hartholzauegehölze (WGFhN5) stellen als Relikte größerer zusammenhängender Auewälder deutschlandweit sowie in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg ge- 21

30 schützte Biotope entlang des Rheins und seiner angrenzenden Ufer dar. Auch die größeren, als Wälder der Weich- und Hartholzaue (WLAW, WLAH) ausgewiesenen Flächen sind als Auewälder gesetzlich geschützt. In Baden-Württemberg fallen unter den Schutz des 32 NatSchG zusätzlich Feldgehölze (WGFhF, WGFhN) sowie Feldhecken in der freien Landschaft. Viele der geschützten Biotoptypen sind gleichzeitig Lebensräume des Anhangs I der FFH- Richtlinie. Folgende Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie wurden im Bearbeitungsgebiet ausgewiesen: Tabelle 4-2: FFH-Lebensraumtypen im Bearbeitungsgebiet LRT- Code Lebensraumtyp Bezeichnung 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) *91E0 Auewälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno- Padion, Alnion incanae, Salicion albae) 91F0 Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) * Prioritärer Lebensraumtyp gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie Flächengröße im Untersuchungsgebiet [ha] Flora Die Erfassung der Flora erfolgte im Rahmen der Kartierung der Biotoptypen im Jahr Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die gefundenen Vorkommen gefährdeter und geschützter Pflanzenarten wurden kartographisch dargestellt (siehe Plan Gefährdete/geschützte Pflanzenarten, Biotope und FFH-Lebensraumtypen, Plan-Nr. G 1 bis G - 4). Die Bestimmung der Arten erfolgte nach ROTHMALER (2002), wonach sich, mit wenigen Ausnahmen, auch die Nomenklatur richtet. Die vorgefundenen Arten wurden hinsichtlich ihrer Gefährdungskategorie anhand der relevanten Roten Listen überprüft. Dabei handelt es sich um die Rote Liste der Pflanzen Deutschlands (1996), Rote Listen von Rheinland-Pfalz (2006/2007) sowie die Rote Liste der Farn - und Samenpflanzen Baden Württembergs (1999). Aufgrund der Zugehörigkeit der beiden Rheinseiten zu unterschiedlichen Bundesländern (bei Berücksichtigung der Zugehörigkeit von Teilflächen auf der rechten Rheinseite zu Rheinland-Pfalz) wurden separate Artenlisten für jede Uferseite erstellt. Bei Arten der Roten Listen wird die entsprechende Gefährdungskategorie angegeben. Darüber hinaus erfolgt eine Ausweisung der nach Bundesartenschutzverordnung geschützten Arten, der in der EU-Artenschutzverordnung geführten Arten sowie der Arten der Anhänge II und IV der FFH- Richtlinie. Unter den in Baden-Württemberg erfassten 244 Arten sind 30 entsprechend den Roten Listen der Farn- und Blütenpflanzen Deutschlands oder Baden-Württembergs gefährdete (inklusive Arten der Vorwarnstufe und Daten ungenügend) bzw. sechs nach Bundesartenschutzverordnung geschützte Pflanzenarten. Unter den 278 in Rheinland-Pfalz erfassten Arten sind 25 entsprechend den Roten Listen der Farn- und Blütenpflanzen Deutschlands oder Rheinland-Pfalz gefährdete 22

31 (inklusive Arten der Vorwarnstufe, potenziell gefährdeten Arten sowie Arten mit mindestens einer gefährdeten Subspezies) bzw. acht nach Bundesartenschutzverordnung geschützte Pflanzenarten. Die nachgewiesenen gefährdeten und geschützten Pflanzenarten sind im gesamten Bearbeitungsgebiet mit Ausnahme der siedlungsgeprägten Räume bei Germersheim mehr oder weniger gleichmäßig verteilt anzutreffen. Hierbei kommen jedoch einige Arten sehr häufig vor, für andere gelangen nur ein oder zwei Nachweise im gesamten Gebiet. Die nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus) gehört von den nachgewiesenen Arten zu den häufig auftretenden. Auch die je nach Bundesland gefährdeten oder in der Vorwarnliste geführten Arten Feld- und Flatter-Ulme (Ulmus minor, U. laevis) kamen sehr häufig in Kraut-, Strauchoder Baumschicht der Gehölzbestände vor. Mit hoher Stetigkeit wurden die in Deutschland in der Vorwarnliste geführten Arten Gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum) und Bertram-Schafgarbe (Achillea ptarmica) nachgewiesen. Bei den dargestellten Nachweisen muss berücksichtigt werden, dass Flächen aufgrund hoher Wasserstände nicht vollständig begehbar waren und sich Nachweise daher auf die zugänglichen Bereiche, z. B. entlang des Ufers beschränken. Als Besonderheit ist der in Deutschland stark gefährdete und in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz vom Aussterben bedrohte Gemeine Schwimmfarn (Salvinia natans) zu nennen, der auf beiden Rheinseiten mit größeren Beständen vorkam. Tabelle 4-3: Gefährdete und geschützte Pflanzenarten im Bearbeitungsgebiet, Baden-Württemberg Rote Liste D = Gefährdung nach der Roten Liste der Pflanzen Deutschlands (1996) Rote Liste BW = Gefährdung nach der Roten Liste der Farn - und Samenpflanzen Baden Württembergs (1999) 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend, Art der Vorwarnliste, d = Daten ungenügend = nach 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (2005, geändert 2013) besonders geschützte Pflanzenart Wissenschaftlich Artname Deutscher Artname Rote Liste D Rote Liste BW BArt SchV EUArt SchV FFH- RL Achillea ptarmica Bertram-Schafgarbe V Alisma gramineum Grasblättriger Froschlöffel V Allium angulosum Kanten-Lauch 3 3 Aristolochia clematitis Osterluzei V Butomus umbellatus Schwanenblume V Carex riparia Ufer-Segge V Carex vesicaria Blasen-Segge V Dianthus carthusianorum Kartäuser-Nelke V V Euphorbia palustris Sumpf-Wolfsmilch 3 3 Inula britannica Wiesen-Alant 3 Inula salicina Weidenblättriger Alant V Iris pseudacorus Wasser-Schwertlilie Lysimachia thyrsiflora Strauß-Gildweiderich 3 3 Malus sylvestris Wild-Apfel 3 23

32 Wissenschaftlich Artname Deutscher Artname Rote Liste D Rote Liste BW BArt SchV EUArt SchV FFH- RL Mentha longifolia Ross-Minze d Myriophyllum verticillatum Quirl-Tausendblatt V Nuphar lutea Gelbe Teichrose Populus nigra Schwarz-Pappel 3 2 Potamogeton lucens Spiegelndes Laichkraut V Pulicaria dysenterica Großes Flohkraut V Rumex hydrolapathum Fluss-Ampfer V Sagittaria latifolia Breitblättriges Pfeilkraut V Sagittaria sagittifolia Pfeilkraut V Salvinia natans Gemeiner Schwimmfarn 2 1 Sanguisorba officinalis Großer Wiesenknopf V Senecio paludosus Sumpf-Greiskraut 3 V Silaum silaus Wiesen-Silau V Sium latifolium Breitblättriger Merk V 3 Thalictrum flavum Gelbe Wiesenraute V Ulmus laevis Flatter-Ulme V Ulmus minor Feld-Ulme 3 Utricularia vulgaris Gemeiner Wasserschlauch 3 2 Tabelle 4-4: Gefährdete und geschützte Pflanzenarten im Bearbeitungsgebiet, Rheinland-Pfalz Rote Liste D = Gefährdung nach der Roten Liste der Pflanzen Deutschlands (1996) Rote Liste RP = Gefährdung nach Rote Listen von Rheinland-Pfalz (2006/2007) 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, V = zurückgehend, Art der Vorwarnliste, (RL) = mindestens eine der Kleinarten bzw. Subspezies RL = nach 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (2005, geändert 2013) besonders geschützte Pflanzenart Wissenschaftlich Artname Deutscher Artname Rote Liste D Rote Liste RP BArt SchV EUArt SchV FFH- RL Achillea ptarmica Bertram-Schafgarbe V Aquilegia atrata Schwarzviolette Akelei Bothriochloa ischaemum Bartgras 3 3 Bromus racemosus Späte Wald-Trespe 3 3 Carex vesicaria Blasen-Segge V Centaurea stoebe Rispen-Flockenblume 4 Ceratophyllum submersum Zartes Hornblatt V 2 Euphorbia palustris Sumpf-Wolfsmilch 3 3 Hippuris vulgaris Tannenwedel 3 Hydrocharis morsus-ranae Froschbiss 3 3 Iris pseudacorus Wasser-Schwertlilie 24

33 Wissenschaftlich Artname Deutscher Artname Rote Liste D Rote Liste RP Nuphar lutea Gelbe Teichrose Nymphaea alba Weiße Seerose 2 Ononis spinosa Dornige Hauhechel (RL) Peucedanum officinale Echter Haarstrang 3 3 Populus nigra Schwarz-Pappel 3 (RL) Potamogeton lucens Spiegelndes Laichkraut V Primula elatior Hohe Schlüsselblume V Rhinanthus alectorolophus Zottiger Klappertopf V Sagittaria sagittifolia Pfeilkraut V 3 Salvinia natans Gemeiner Schwimmfarn 2 1 Sanguisorba officinalis Großer Wiesenknopf V Senecio paludosus Sumpf-Greiskraut 3 3 Silaum silaus Wiesen-Silau V Thalictrum flavum Gelbe Wiesenraute V Thymus pulegioides Gemeiner Thymian (RL) Trapa natans Wassernuss 2 2 Ulmus minor Feld-Ulme 3 2 BArt SchV EUArt SchV FFH- RL Naturschutzfachliche Einschätzung der Biotoptypen Die flächendeckende Einschätzung der Biotoptypen orientiert sich an gängigen Verfahren der landschaftsökologischen Bewertung von Biotop- und Nutzungstypen, in die Bewertungskriterien wie Repräsentanz, Gefährdung, Natürlichkeit und Wiederherstellbarkeit eingehen. Die Einschätzung der naturschutzfachlichen Bedeutung der Biotope erfolgt anhand einer 5-stufigen Skala. Der Wert 5 kennzeichnet die Biotope mit dem höchsten (sehr hochwertig), 3 mit einem mittleren (mittelwertig), 1 jene mit dem geringsten (sehr geringwertig) Wert. Versiegelte Straßen, Wege, Plätze u. ä. wurden nicht bewertet. Die Einschätzung bezieht sich auf die Ausprägung der Biotoptypen innerhalb des Bearbeitungsgebietes, bekannte Vorbelastungen bzw. Beeinträchtigungen wurden bei der Einschätzung berücksichtigt. Die Darstellung der naturschutzfachlichen Bedeutung der Biotoptypen erfolgt im Plan Einschätzung der Biotoptypen, Plan- Nr. E - 1 bis E - 4. Die Einstufung sehr hochwertig Wertstufe 5 erhielten im Gebiet die auetypischen Lebensräume makrophytenreiche Altarme, Altwasser, Weiher und Auentümpel sowie die auetypischen Gehölze und Wälder der Weichholz- und Hartholzaue. Auch dem besonders artenreich ausgeprägten Deichgrünland sowie einer feuchten bis nassen Grünlandbrache wurde als Standorte zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten eine sehr hohe Bedeutung zugesprochen. Bäume mit ökologisch bemerkenswerten Habitatstrukturen entsprechen der Wertstufe 5. Aufgrund des hohen Anteils von Gehölzbeständen der Hart- und Weichholzaue sowie Altarmen und -wassern im Bearbeitungsgebiet ist der Flächenanteil der sehr hoch eingeschätzten Biotope verhältnismäßig hoch. Sie nehmen insgesamt eine Fläche von ca. 91 ha (ca. 20 %) ein. Der Wertstufe 4 hoch wurden die makrophytenfreien Altarme, die zeitweilig trockenfallenden Flächen unterschiedlichen Substrates, die mäßig ausgebauten Bachabschnitte, temporäre Kleinge- 25

34 wässer und Gräben mit Stillgewässercharakter, alle Schilf-Röhrichte und die artenreichen Rohrglanzgras-Röhrichte, naturnahe Gebüsche und Gehölze, Waldmäntel, Baumreihen mit Altbaumbestand (mit Ausnahme der Kanadischen Pappel), Bestände der Hart- und Weichholzaue mit einem hohen Anteil der Kanadischen Pappel (Hybrid-Pappel) bzw. anderen standortfremden Baumarten oder mit Standort auf der Uferbefestigung, alte Streuobstbestände sowie alte Silber-Pappeln zugeordnet. Insgesamt wurden Flächen mit einer Gesamtflächengröße von ca. 93 ha (ca. 21 %) als hoch eingeschätzt. Die Einstufung mittel Wertstufe 3 erfolgte für extensiv unterhaltene Gräben, mäßig extensiv bewirtschaftete Grünlandbestände, artenarme Rohrglanzgras-Röhrichte, die Wald-, Ufer- und Staudenfluren/-säume mit Ausnahme von Neophyten-Staudenfluren, strukturreiche Gehölze nicht standortheimischer Arten, strukturreiche Pappelforste, Kratzbeergestrüppe und Vorwald, Laubholzforst, Neuanlage von Hartholzauewald, Baumreihen aus standortheimischen Baumarten mittleren Alters, Pappelreihen aus alten Exemplaren sowie einige Einzelbäume. In siedlungsgeprägten Räumen besitzen die kartierten Parkanlagen mit Baumbestand und dörfliche Siedlungen eine mittlere Wertigkeit. Mit ca. 125 ha (ca. 28 %) nehmen die mittel eingeschätzten Biotoptypen neben den sehr hoch und hoch bewerteten Flächen einen beträchtlichen Flächenanteil am Bearbeitungsgebiet ein. Mit einer geringen Wertigkeit Wertstufe 2 wurden naturferne Biotoptypen mit hoher Nutzungs- bzw. Störungsintensität bewertet. Geringwertige Flächen nehmen im Bearbeitungsgebiet eine Fläche von ca. 103 ha (ca. 23 %) ein. Naturfremde/künstliche Biotoptypen, die eine sehr hohe Nutzungs- bzw. Störungsintensität aufweisen, wurden als sehr geringwertig Wertstufe 1 eingeschätzt. Da es sich um meist lineare Biotoptypen von geringer Fläche handelt, sind die sehr geringwertigen Flächen nur mit einer Gesamtflächengröße von ca. 27 ha (ca. 6 %) im Bearbeitungsgebiet vertreten Nutzung und Defizite Eine wesentliche Umgestaltung hat die Landschaft des Oberrheins mit der Rheinkorrektur von Tulla im 19. Jahrhundert erfahren. Zahlreiche Durchstiche, Hochwasserdämme und Uferbefestigungen veränderten Fluss und Aue nachhaltig. Aktuell wird die Rheinniederung darüber hinaus durch teils intensive Nutzungen geprägt. Hierzu zählen im Bearbeitungsgebiet Siedlung, Industrie und Gewerbe, Bodenabbau sowie Forstwirtschaft/Neophyten. 4.5 Landschaftsbild Das Bearbeitungsgebiet erstreckt sich entlang des Rheins innerhalb der Landschaften der Maxauer Rheinniederung um Hördt und flussabwärts anschließend in der Speyerer Rheinniederung ( Beide gehören zum Landschaftsraum Rheinniederung. Über weite Strecken wird das Landschaftsbild durch die ausgedehnten Wald- und Forstbestände geprägt, die sich zum Teil aus naturnahen Flussauewäldern, überwiegend jedoch aus den durch standortfremde Pappeln geprägten Forsten zusammensetzen. Der hohe Anteil der Kanadischen Pappel, auch innerhalb der naturnah ausgeprägten Wälder, führt zu einer Prägung des Landschaftsbildes 26

35 der Flusslandschaft Rhein durch diese Großbaumart. Die oft ungestuften Waldränder und die den Wald- und Forstbeständen vorgelagerten Pappelreihen verstärken den visuellen Eindruck der Prägung durch die Pappel. Der Rhein wurde in seinem Verlauf korrigiert und festgelegt, seine Ufer sind vollständig befestigt. Das Landschaftsbild entspricht entlang des Rheins dem eines ausgebauten, kanalisierten Fließgewässers. Eine kleinteilig strukturierte, abwechslungsreiche Landschaft mit gliedernden Elementen stellt das Bearbeitungsgebiet zwischen Sondernheim (Ziegeleimuseum) und Germersheim dar. Hier sind naturnahe Landschaftselemente bewusst wahrnehmbar. Das Stadtgebiet von Germersheim, soweit innerhalb des Bearbeitungsgebietes gelegen, dient teils der Naherholung, Teilbereiche unterliegen einer gewerblichen Nutzung und stehen somit für eine landschaftsbezogene Erholung nicht zur Verfügung. Wichtige Elemente des Landschaftsbildes sind die Altarme und Altwasser mit ihren naturnahen Röhrichten, Schwimmblattzonen etc. Sie gliedern die Landschaft und besitzen v. a. in den durch Pappeln geprägten Landschaftsteilen eine belebende und kammernde Funktion. Durch Abbau von Kiesen und Sanden haben sich Teile des Landschaftsraums deutlich verändert. Teilweise befinden sich Kiesabbaugebiete innerhalb der Altrheine und führten zur starken Veränderung dieser Gewässer. Das Landschaftsbild ist für die Erholungseignung von wesentlicher Bedeutung. Es lassen sich allgemeingültige Kriterien wie Natürlichkeit, Vielfalt und Störungsarmut heranziehen, auf deren Grundlage das Landschaftsbild bewertet werden kann. Diese Kriterien orientieren sich an den Bedürfnissen und Ansprüchen des Menschen und der Gesellschaft hinsichtlich des Erlebens und des ästhetischen Empfindens einer Landschaft. Auch den Forderungen des BNatSchG - Erhalt von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft - werden diese Kriterien gerecht. Für die überwiegend waldgeprägten Räume haben Bereiche mit hohen Anteilen von naturnahen Laub- oder Mischwäldern und Altholzbeständen, mit vielfältigem Altersaufbau, mit Waldlichtungen und strukturreichen Waldrändern eine sehr hohe Bedeutung für das Landschaftserleben, während überwiegend durch Pappeln geprägte Forsten mit vorherrschenden Altersklassenbeständen, gleichmäßigen Pflanzabständen und weitgehend fehlende Waldmäntel und säume nur eine eingeschränkte Bedeutung besitzen. Im Bearbeitungsgebiet nehmen raumprägende Altarme und wasser eine wesentliche Fläche ein. Dieser Landschaftsbildtyp weist eine sehr hohe Landschaftsbildqualität auf und der Erlebniswert ist für Erholungssuchende von großer Bedeutung. Hierzu tragen noch überwiegend naturnahe Uferstrukturen, die (teilweise vorhandenen) Möglichkeiten zum Angeln sowie das Fehlen von Beeinträchtigungen durch andere Nutzungen bei. Allerdings sind auch viele Gewässer durch fehlende Zugänglichkeit oder Einsehbarkeit in ihrer Erlebniswirksamkeit eingeschränkt. Ebenfalls zum Landschaftsbildtyp der wassergeprägten Räume zählt der Rhein. Für die landschaftsbezogene Erholung hat er eine mittlere Landschaftsbildqualität und trägt auch aufgrund der vorhandenen, begleitenden Wege zu einem bedeutenden Erlebniswert bei. 27

36 Im großenteils offenlandgeprägten Raum zwischen Sondernheim und Germersheim ist der Strukturreichtum, z. B. durch gliedernde Gehölzstrukturen oder den engen Wechsel verschiedener Nutzungsstrukturen, von hoher Bedeutung für das Landschaftsbild. Auch die wegbegleitenden Gehölze und kleinflächigen Waldbereiche tragen durch ihre vielfältigen Strukturen zu einer abwechslungsreichen Landschaft bei und werten den Erlebniswert auf. Ein enger Wechsel zwischen den genannten unterschiedlichen Strukturen vermittelt einen vielfältigen Landschaftseindruck und führt zu einer hohen Erlebniswirksamkeit. 4.6 Fauna Zur Erfassung der Fauna wurden Unterlagen bei der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG), der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Rheinland-Pfalz (SDG Süd), beim Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG), bei der Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e.v. (GNOR), bei den zuständigen Regionalstellen des Naturschutzbundes, bei der Kreisverwaltung Germersheim, bei den Landratsämtern Karlsruhe und Rastatt, bei der Stadt Karlsruhe, bei der Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg, bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) sowie beim Regierungspräsidium Karlsruhe (RPK) recherchiert. Weitergehende eigene Untersuchungen zur Fauna erfolgten nicht. Die Darstellung der verorteten Faunaangaben (Arten der Roten Listen, geschützte Arten, Arten der Anhänge der FFH-Richtlinie und des Anhangs der Vogelschutzrichtlinie sowie der EU- Artenschutzverordnung) erfolgt in den Plänen Fauna Plan-Nr. F - 1 bis F - 4. Es wurden nur Daten in die Auswertung einbezogen, die zwischen 2004 und 2013 erfasst wurden, also nicht älter als 10 Jahre sind. Die umfangreich vorliegenden Altdaten finden keine Berücksichtigung, geben aber Hinweise auf mögliche Potenziale. 28 Erläuterung zu den Tabellen: Nr. Leg. = Nummer in der Legende Plan Fauna RL D = Gefährdung nach der Roten Liste der gefährdeten Brutvögel Deutschlands (2009) RL RP = Gefährdung nach der Roten Liste der bestandsgefährdeten Wirbeltiere in Rheinland-Pfalz (1987) RL BW = Gefährdung nach der Roten Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden- Württembergs (2004) RL D Gefährdung nach der Roten Liste der Kriechtiere (Reptilia) und Lurche (Amphibia) Deutschlands (2009) RL BW = Gefährdung nach Roten Listen der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs (1998) RL D Gefährdung nach der Roten Liste der Süßwasserfische und Rundmäuler Deutschlands (2009) RL BW = Gefährdung nach der Roten Liste Baden-Württemberg Fische und Rundmäuler (2001) RL D = Gefährdung nach der Roten Liste der Libellen Deutschlands (1997) RL RP = Gefährdung nach der Roten Liste der bestandsgefährdeten Libellen (Odonata) in Rheinland-Pfalz. (1994) RL BW = Gefährdung nach der Roten Liste der Libellen Baden-Württembergs und der Naturräume. (2005) RL D = Gefährdung nach der Roten Liste der Köcherfliegen Deutschlands (1997) RL D = Gefährdung nach der Roten Liste der Binnenmollusken Deutschlands (2009) RL D = Gefährdung nach der Roten Liste der Wanzen Deutschlands (1997) RL BW = Rote Liste und Artenverzeichnis der KöcherfliegenBaden-Württembergs (2005) RL D = Gefährdung nach der Roten Liste der Eulenfalter Deutschlands (2009) RL D = Gefährdung nach der Rote Liste der Käfer (Coleoptera) Deutschlands (1997) RL RP = Gefährdung nach der Roten Liste Schmetterlinge - Lepidoptera (1992) RL BW = Gefährdung nach der Roten Liste und Artenverzeichnis der Großschmetterlinge Baden- Württembergs. (2004) RL BW = Gefährdung nach Verzeichnis und Rote Liste der Totholzkäfer Baden-Württembergs (2001)- 0 = ausgestorben, verschollen

37 1 =vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet 4 = potenziell gefährdet V = Art der Vorwarnliste R = selten/geographische Restriktion G = Gefährdung anzunehmen neu = nicht berücksichtigt in RL r = randlich einstrahlend BArtSchV = nach 1 der Bundesartenschutzverordnung (2005, geändert 2013) besonders oder streng geschützte Tierart; = besonders geschützt, = streng geschützt FFH-RL = Tierart nach Anhang II (Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) oder IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vom ) VSchRL = Vogelart nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (vom ) EUArtSchV = Tierart nach Anhang A der EU-Artenschutzverordnung (1996, geändert 2008), streng geschützt gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG Vögel Angaben zur Avifauna liegen für Rheinland-Pfalz aus den Daten der SGD Süd, des LUWG und der GNOR vor, für Baden-Württemberg vom RP Karlsruhe. Aufgeführt werden nachfolgend lediglich ausgewählte wertbestimmende Arten, d. h. Arten, die einen Gefährdungsgrad entsprechend der Roten Listen aufweisen, nach BArtSchV geschützt sind oder im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie oder den Anhängen der EU-Artenschutzverordnung geführt werden. Tabelle 4-5: Vorkommende gefährdete und geschützte Vogelarten Nach 7 Abs. (2)/13 BNatSchG sind alle europäischen Vogelarten besonders geschützt. Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg. Nr. RL D RL RP RL BW BArtSchV VSchRL EUArt SchV Acrocephalus arundinaceus Drosselrohrsänger B1 V Alcedo atthis Eisvogel B2-2 V I - Anas crecca Krickente B Anas penelope Pfeifente B4 R Anas strepera Schnatterente B Ardea cinerea Graureiher B Ardea purpurea Purpurreiher B7 R 1 R I - Aythya ferina Tafelente B Aythya fuligula Reiherente B Casmerodius albus Silberreiher B I A Ciconia ciconia Weißstorch B V I - Dendrocopos medius Mittelspecht B V I - Gallinula chloropus Teichhuhn B13 V Ixobrychus minutus Zwergdommel B I - 29

38 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg. Nr. RL D RL RP RL BW BArtSchV VSchRL EUArt SchV Jynx torquilla Wendehals B Larus cachinnans Steppenmöwe B16 R Larus ridibundus Lachmöwe B Luscinia svecica Blaukehlchen B18 V 2 - I - Mergus merganser Gänsesäger B R Milvus migrans Schwarzmilan B I A Netta rufina Kolbenente B Podiceps cristatus Haubentaucher B Rallus aquaticus Wasserralle B23 V Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher B Amphibien und Reptilien Angaben zu Amphibien und Reptilien liegen für Rheinland-Pfalz aus den Daten des LUWG und der GNOR vor. Ergänzt wurden diese durch eigene Zufallsbeobachtungen von Reptilien (Zauneidechse). Tabelle 4-6: Vorkommende gefährdete und geschützte Amphibien und Reptilien Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg. Nr. RL D RL RP RL BW BArtSchV FFH- RL EUArt SchV Reptilien Anguis fragilis Blindschleiche D Lacerta agilis Zauneidechse D2 V - V IV - Amphibien Hyla arborea Laubfrosch C IV - Pelobates fuscus Knoblauchkröte C IV - Rana arvalis Moorfrosch C IV - Rana dalmatina Springfrosch C4-2 3 IV - Rana lessonae Kleiner Wasserfrosch C5 G - G IV Fische und Rundmäuler Angaben zu Fischen und Rundmäulern liegen für Rheinland-Pfalz aus den Daten der SGD Süd vor, für Baden-Württemberg vom RP Karlsruhe und der Fischereiforschungsstelle. Darüber hinaus wurden Daten der BfG in die Auswertung einbezogen. Tabelle 4-7: Vorkommende gefährdete und geschützte Fische und Rundmäuler 30

39 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg. Nr. RL D RL RP RL BW BArtSchV FFH- RL EUArt SchV Alosa alosa Maifisch E II, V - Anguilla anguilla Aal E Aspius aspius Rapfen E II, V - Barbus barbus Barbe E V - Chondrostoma nasus Nase E5 V Cobitis taenia Steinbeißer E II - Cottus gobio Groppe E II - Leucaspius delineatus Moderlieschen E8 V Lota lota Quappe E9 V Petromyzon marinus Meerneunauge E10 V 1 1 II - Rhodeus amarus Bitterling E II - Salmo salar Lachs E II, V - Lampetra fluviatilis Flussneunauge E II, V Libellen Angaben zur Libellenfauna liegen für Rheinland-Pfalz aus den Daten des LUWG vor, darüber hinaus für Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg von der BfG. Tabelle 4-8: Vorkommende gefährdete und geschützte Libellen Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg. Nr. RL D RL RP RL BW BArtSchV FFH- RL EUArt SchV Calopteryx splendens Gebänderte Prachtlibelle F1 V Coenagrion puella Hufeisen-Azurjungfer F Coenagrion pulchellum Fledermaus-Azurjungfer F Erythromma viridulum Kleines Granatauge F Gomphus flavipes Asiatische Keiljungfer F5 G (neu) 2r IV - Gomphus vulgatissimus Gemeine Keiljungfer F Ischnura elegans Große Pechlibelle F Libellula fulva Spitzenfleck F8 2 2 V - - Onychogomphus forcipatus forcipatus Kleine Zangenlibelle F Platycnemis pennipes Blaue Federlibelle F Sympetrum sanguineum Blutrote Heidelibelle F Sympetrum striolatum Große Heidelibelle F

40 4.6.5 Makrozoobenthos Der Erfassung der Makrozoen im Bearbeitungsgebiet des Unterhaltungsplanes liegen die Ergebnisse von Untersuchungen der Makrozoenbesiedelung der Bundesanstalt für Gewässerkunde aus drei Jahren (2008 bis 2010) zugrunde. Weiterführende Angaben wurden den Daten der SGD Süd und des LUWG entnommen. Tabelle 4-9: Gefährdete und geschützte Makrozoen Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Nr. Leg. RL D RL RP RL BW BArtSchV FFH- RL EUArt SchV Ancylus fluviatilis Flussnapfschnecke G Anodonta anatina Gemeine Teichmuschel G2 V - V - - Aphelocheirus aestivalis G3 V Brachycentrus subnubilus G Ceraclea albimacula G Unio crassus Bachmuschel, Kleine (Gem.) Flussmuschel G6 1 [1] 1 II, IV - Unio pictorum Malermuschel G7 V Unio tumidus Große Flussmuschel G8 2 [3] Viviparus viviparus Stumpfe Flussdeckelschnecke G Weitere wertgebende Arten Angaben zu Käfern und Faltern liegen für Rheinland-Pfalz aus den Daten der SGD Süd und des LUWG vor. Tabelle 4-10: Weitere vorkommende, wertgebende gefährdete und geschützte Tierarten Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Nr. Leg. RL D RL RP RL BW BArtSchV FFH- RL EU- Art SchV Falter Gortyna borelii Käfer Hydrophilus aterrimus Harrstrang- Wurzeleule Tiefschwarzer Kolbenwasserkäfer F II, IV - F Lucanus cervus Hirschkäfer F II - 32

41 5. Leitbilder und Vorgaben für die Zielkonzeption 5.1 Vorgaben und Ziele der verkehrlichen Unterhaltung Für die Zielkonzeption ergeben sich auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage aus verkehrlicher Sicht folgende Bedingungen und Vorgaben: > Erhalten eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss ( 8 Abs. 1 S. 1 WaStrG), > Erhalten der Schiffbarkeit ( 8 Abs. 1 S. 1 WaStrG) > Hochwasserneutralität aller Unterhaltungsmaßnahmen ( 8 Abs. 1 S. 4 WaStrG) > Verantwortung der WSV dafür, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen ( 48 WaStrG) > Verkehrssicherungspflicht für Bäume (hoheitlich/zivilrechtlich) > Wahren von Umweltbelangen ( 8 Abs. 1 WaStrG) > Einhalten der naturschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG (z. B. des Biotop- und Artenschutzes) > Berücksichtigen der Bewirtschaftungsziele gemäß 27 bis 31 WHG (Verschlechterungsverbot und Erreichen eines guten ökologischen Potenzials) ( 8 Abs. 1 WaStrG). Derzeitige Unterhaltungsmaßnahmen und Unterhaltungsumfang Folgende Maßnahmen werden im Rahmen der routinemäßigen Unterhaltung durchgeführt: > Pflastern an beschädigten Böschungspflastern (kleine Flächen) > Ausbessern beschädigter Steinschüttungen > regelmäßiges Entfernen bzw. auf den Stock setzen von Gehölzaufwuchs auf gepflasterten Uferböschungen; Dulden von standortheimischen Sträuchern ab Mittelwasser auf Steinschüttungen > Mäharbeiten an der Uferböschung, an Betriebswegen und im Rheinvorland > Freihalten von Schifffahrtszeichen, Hektometern und Buhnenplatten > Beseitigung von Sichtbehinderungen (aus nautischer Sicht) > Unterhaltung der Ufer im Bereich der verkehrswasserbaulichen Anlagen (z. B. Durchlassbauwerke) > Gehölzpflege und verkehrssichernde Maßnahmen an Bäumen > Unterhaltungsbaggerungen der Fahrrinne und Verklappungen > Instandsetzen der Betriebswege > Entfernen von Treibgut nach Hochwasser > Regelmäßiges Entfernen des Riesen-Bärenklaus > Vorlandabhebungen zur Aufrechterhaltung der Entwässerung der Betriebswege außerhalb der Vegetationsperiode 33

42 > punktuelles Einbringen von Weidenstecklingen in Steinschüttungen zum Erhalt der Ufersicherung; Neupflanzen von standortheimischen Gehölzen/Bäumen > Reparatur von Hochwasserschäden. Das Freihalten bzw. Sichtbarmachen von Verkehrszeichen und Sichtachsen im Fahrrinnenbereich wird im Hinblick auf die Gewährleistung der Leichtigkeit und Sicherheit der Schifffahrt ausgeführt. Die Baumkontrolle erfolgt entsprechend dem Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen (BMVBS 2013). Von Seiten der Naturschutzverwaltung bestehen folgende Auflagen, die bei routinemäßigen Unterhaltungsarbeiten zu berücksichtigen sind: > ggf. Ersatz von Lebensstätten (Vögel, Fledermäuse), die bei Unterhaltungsmaßnahmen am Baum bzw. Fällungen verloren gehen, durch Aufhängen von Nist- oder Fledermauskästen. > Bei Gehölzpflegemaßnahmen ist gemäß dem Stufenprinzip nach dem Leitbild der Gehölzunterhaltung an Bundeswasserstraßen vorzugehen. > Altweiden sind nur minimal zu pflegen. > Vorlandabhebungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen und die Flächen anschließend mit standortheimischem Saatgut anzusäen. Jährlich finden gemeinsam mit den Naturschutzbehörden Befahrungen der Streckenabschnitte statt, um Maßnahmen abzustimmen. Die Unterhaltung der WSV-eigenen Forstflächen erfolgt im Wesentlichen durch den Bundesforst. 5.2 Vorgaben und Ziele der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung Die WSV ist gemäß BMVBS-Erlass vom als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen auch für die wasserwirtschaftliche Unterhaltung zuständig. Nach 39 WHG umfasst dies die Pflege und Entwicklung eines Gewässers und erweitert somit die Unterhaltung von Wasserstraßen über den reinen Verkehrsbezug hinaus auch auf die aktive Erreichung ökologischwasserwirtschaftlicher Ziele. Die Reinhaltung des Gewässers und der Hochwasserschutz bleiben allerdings weiterhin Aufgaben der Länder. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramme gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie Bewirtschaftungspläne sind die zentralen Elemente bei der Flussgebietsbewirtschaftung nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL). Der Bewirtschaftungsplan einschließlich Maßnahmenprogramm für die internationale Flussgebietseinheit Rhein behandelt alle Aspekte des Gewässerschutzes, die die gesamte Flussgebietseinheit betreffen. Der aktuelle ökologische Zustand des gesamten Rheins zeigt, dass 4% der Wasserkörper als gut, 37% als mäßig, 34% als unbefriedigend und 14% als schlecht eingestuft wurden. Bis 2015 soll sich diese Situation merklich verbessern. 34

43 International koordinierter Bewirtschaftungsplan für die internationale Flussgebietseinheit Rhein Übergeordnetes Ziel für den als erheblich verändert bzw. als künstlich eingestuften Rhein ist die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials. Dieses ist dann erreicht, wenn alle technisch und wirtschaftlich machbaren Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die einen wesentlichen positiven Effekt auf die biologischen Zielgrößen haben, ohne dass dadurch signifikante Einschränkungen der spezifischen Nutzungen zu erwarten sind. Auch wenn der gute ökologische Zustand für natürliche Gewässer oder das gute ökologische Potenzial für erheblich veränderte Gewässer möglicherweise nicht für alle Wasserkörper erreicht werden kann, wird das aquatische Ökosystem im Basisgewässernetz des Rheins doch mit den Maßnahmen, die umgesetzt werden, erheblich und nachhaltig aufgewertet. So gehört die Verbesserung der Durchgängigkeit grundsätzlich auch zu den Anforderungen an erheblich veränderte Wasserkörper. Als wichtige Bewirtschaftungsfragen in der IFGE (internationale Flussgebietseinheit) Rhein sind die Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit der Gewässer (soweit wie möglich) und die Erhöhung der Habitatvielfalt identifiziert worden. Die wesentlichen Inhalte der Maßnahmenprogramme bestehen in folgenden Schwerpunkten: > Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, Erhöhung der Habitatvielfalt > Reduzierung diffuser Einträge, die das Oberflächengewässer und Grundwasser beeinträchtigen und weitere Reduzierung der klassischen Belastungen aus industriellen und kommunalen Quellen > Wassernutzungen (Schifffahrt, Energieerzeugung, Hochwasserschutz, raumrelevante Nutzungen und andere) mit den Umweltzielen in Einklang bringen [Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (2009)]. Die Maßnahmenherleitung in Rheinland-Pfalz als Grundlage für die Ableitung des guten ökologischen Potenzials wurde im Oktober 2009 (Planungsbüro Koenzen im Auftrag des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG), s. Quelle 1 in Kap. 6) abgeschlossen. Folgende Maßnahmen sind darin für den rheinland-pfälzischen Rhein genannt und müssen bezüglich einer Umsetzung im Detail betrachtet werden: > Anlegen von Umgehungsgerinnen/ Anlegen eines Fischpasses (Nebengewässer) > Rückbauen von Querbauwerken > Erhalten/Entwickeln/Neuschaffen von Flachwasserbereichen > Belassen von Totholz > Erhalten und Entwickeln naturnaher Uferstrukturen > Rückbauen von Uferverbau oberhalb der Mittelwasserlinie/des höchsten Schifffahrtswasserstandes > Entwickeln/ Anlegen eines Uferstreifens > Dynamisieren des Ufers 35

44 > Ökologisches Aufwerten der Buhnenfelder/Längsbauwerke durch modifizierte Gestaltung des Buhnenkörpers/der Längsbauwerke > Im Bereich von Buhnen Rückbauen der Ufersicherung und Dynamisieren des Ufers > Bei Buhnenumbau Modifizieren zur ökologischen Verbesserung prüfen > Neubauen von Buhnen/Längswerken > Absenken des (Betriebs-)weges > Verlegen des (Betriebs-)weges > Anlegen von Nebengerinnen/Rinnen > Erhalten/Anbinden/Vertiefen/Reaktivieren von Auengewässern > Naturnahes Anbinden von Nebengewässern > Schützen und Entwickeln von besonderen Umfeldstrukturen > Erhalten/Entwickeln von Auenstrukturen/Altwassern > Erhalten/Entwickeln von Tümpeln, Seen und Abgrabungsgewässern > Entwickeln von Nebengewässern und Quellen > Umgestalten von Durchlässen > Erhalten/Entwickeln von standortheimischem (Ufer-) Bewuchs > Umwandeln des Uferbewuchses in standortheimischen Bewuchs > Erhalten/Entwickeln naturnaher Auengebüsche/Auwälder > Umwandeln von Ackerflächen, Gärten, Sonderkulturen in Extensiv-Grünland > Umwandeln von Ackerflächen, Gärten, Sonderkulturen in standortheimischen Wald > Umwandeln von nicht standortheimischem Wald in standortheimischen Wald > Erhalten/Entwickeln von Nass- und Feuchtwiesen, Röhrichten und Großseggenriede > Schaffen störungsarmer Zonen > Einstellen/Einschränken der Freizeitschifffahrt (außerhalb der verkehrlich bedeutsamen Bereiche) Bewirtschaftungsplan Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg) Der ökologische Zustand wird vorrangig über das Vorkommen gewässertypenspezifischer Organismengruppen (wirbellose Gewässertiere, Wasserpflanzen, Algen, Fische) definiert. Die hydromorphologischen Bedingungen der Wasserkörper des Rheins, und dabei insbesondere die Durchgängigkeit, sind wichtige Faktoren zur Verbesserung des Zustands der Qualitätskomponente Fischfauna. Sie bestimmen maßgeblich die Qualität der Lebensräume (insbesondere der Laichgebiete) in einem Wasserkörper und stehen im Zusammenhang mit den physikalisch-chemischen und den chemischen Bedingungen. In Verbindung mit dem Zustand der anderen biologischen Qualitätskomponenten, die auch die Qualität des Nahrungsangebots definieren, tragen sie dazu bei, den öko- 36

45 logischen Zustand des Rheins selbst und seiner Zuflüsse zu verbessern. Dies gilt in besonderem Maße für die vorrangigen Gewässer für (Langdistanz-) Wanderfische. Im Bewirtschaftungsplan Baden-Württemberg sind die auf Wasserkörperebene anzustrebenden Umweltziele genannt. Hierzu zählen u. a.: Verbessern der hydromorphologischen Qualitätskomponenten > Verbessern der Durchgängigkeit (Sicherstellen der Erreichbarkeit von Laichplätzen, Aufwuchshabitaten etc.) > Verbessern der Morphologie (Herstellen von Funktionsräumen) > Gewährleisten ausreichender Mindestabflüsse > Verringern des Rückstaus Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) > Vermeiden des Verlustes von Lebensraumtypen und Arten durch Sicherstellen ausreichender gewässertypspezifischer hydromorphologischer Bedingungen, ausreichenden Wasserdargebots und guter Wasserqualität > Vermeiden des Verlustes von Vogelarten durch Sicherstellen ausreichender gewässertypspezifischer hydromorphologischer Bedingungen, ausreichenden Wasserdargebots und guter Wasser- qualität - Zur Ableitung der im Maßnahmenprogramm enthaltenen Einzelmaßnahmen für den badenwürttembergischen Rheinabschnitt nördlich der Staustufe Iffezheim wurde vom Land Baden- Württemberg eine Studie vergeben (Spang, Fischer und Natzschka GmbH im Auftrag des RP Karlsruhe 2008, s. Quelle 5 in Kap. 6). In dieser wurden Einzelmaßnahmen folgender Maßnahmenkategorien und typen identifiziert: Maßnahmenkategorie: Anbindung Nebengewässer > Maßnahmentyp 1: Anbindung kurzer Nebengerinne > Maßnahmentyp 2: Anbindung des Monsterlochs an den Rhein (nicht in das Maßnahmenprogramm aufgenommen) Maßnahmenkategorie: Buhnenumgestaltung > Maßnahmentyp 3: Bauliche Veränderung von Buhnen Maßnahmenkategorie: Wellenschlagschutz > Maßnahmentyp 4: Errichtung von Leitwerken in buhnenfreien Bereichen zum Schutz des Ufers vor Wellenschlag > Maßnahmentyp 5: Hinterströmung von Kiesbänken und gezielte Entwicklung von Bewuchs Maßnahmenkategorie: Uferumgestaltung > Maßnahmentyp 6: Revitalisierung degradierter Rheinufer 37

46 5.3 Naturschutzfachliche Leitbilder und Entwicklungsziele Naturschutzfachliche Leitbilder und Entwicklungsziele für das Bearbeitungsgebiet ergeben sich vornehmlich aus den Schutzzielen der flächendeckenden Schutzgebietskulisse, die ausführlich in Kapitel 4 dargestellt sind. Die Erhaltungs- und Entwicklungsziele der Natura 2000-Gebiete umfassen z. B. die Erhaltung oder Wiederherstellung > eines Mosaiks aus auetypischen, natürlichen Strukturen mit naturnahen Verlandungszonen, > von Auen- und Eichen-Hainbuchenwäldern, > von artenreichen Auengewässern mit Flachwasser- und Verlandungsbereichen, > von nicht intensiv genutztem artenreichem Grünland mit Stromtalwiesen, Mager-, Feuchtund Nasswiesen, auch als Lebensraum von Schmetterlingen (insbesondere Maculinea ssp. und Lycaena dispar), > von naturnahen Ufer- und Sohlstrukturen im Rhein als Laich- und Rasthabitate für Fischarten, > der Durchgängigkeit des Wasserkörpers für Wanderfische und einer guten Wasserqualität, > von Gewässern als Lebensraum des Fisches Schlammpeitzger etc. Sie sind in den Entwürfen der Bewirtschaftungs- und Managementpläne für die einzelnen Natura 2000-Gebiete formuliert. Diese Pläne sind im Kapitel 6.1 aufgeführt und als Quellen für konkret verortete Zielaussagen bzw. Kompensationsvorschläge benannt. 38

47 6. Zielkonzeption 6.1 Einführung WASSER- UND SCHIFFFAHRTSAMT MANNHEIM Die vorliegende Zielkonzeption soll die Leitlinie der Entwicklung der WSV- eigenen Flächen im Bereich des Rheins von km 376,00 bis km 388,35 in den nächsten 10 Jahren vorgeben. Im Unterhaltungsplan werden Qualitätsstandards für die Berücksichtigung der ökologischen Belange bei den Unterhaltungsmaßnahmen im betrachteten Flussabschnitt festgelegt. Damit soll die Rechtssicherheit bei der Unterhaltung erhöht und die Benehmens- und Einvernehmensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden erleichtert werden. Außerdem wird die Akzeptanz von Unterhaltungsmaßnahmen in der Öffentlichkeit verbessert. Wesentlicher Bestandteil der Zielkonzeption sind - nach den verkehrlichen Vorgaben zahlreiche Planungen der Länder. Die Unterhaltungsziele wurden sowohl mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim und dem Außenbezirk Karlsruhe als auch mit den zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden der Länder fachlich abgestimmt. Allerdings bestehen in Bezug auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zwischen dem Bund und Baden-Württemberg unterschiedliche Rechtspositionen. So sieht Baden- Württemberg, im Gegensatz zum Bund, auch die wasserwirtschaftliche Ausbaulast beim Träger der Unterhaltungslast, also beim Bund. Auch bestehen unterschiedliche Auffassungen zum Stellenwert der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung. Bei der Erarbeitung der Zielkonzeption wurde den aufgrund zahlreicher Richtlinien, Gesetze und Erlasse gestiegenen Anforderungen an die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen Rechnung getragen. Eine ausführliche Darstellung der relevanten rechtlichen Aspekte und Vorgaben findet sich in Kapitel 2 (Rechtsgrundlagen und sonstige Vorgaben für die Bearbeitung des Unterhaltungsplanes). Berücksichtigung fanden u. a. > die im WaStrG für die verkehrliche Unterhaltung formulierten Vorgaben > das WHG in Bezug auf die wasserwirtschaftliche Unterhaltung und die gemäß WRRL enthaltenen Bewirtschaftungsziele > die Regelungen im BNatSchG z. B. hinsichtlich der Unterstützung naturschutzfachlicher Ziele sowie des Biotop- und Artenschutzes und die zugehörigen BMVBS-Erlasse wie beispielsweise > der Erlass Berücksichtigung ökologischer Belange bei Maßnahmen an Bundeswasserstraßen vom und > die Erlasse vom und zur wasserwirtschaftlichen Unterhaltung entsprechend WRRL. Außerdem fließen Leitfäden, Richtlinien und Arbeitshilfen der WSV ein, wie > das Rahmenkonzept Unterhaltung Verkehrliche und wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen (BMVBS 2010) > der Entwurf des Leitfadens Umweltbelange bei der Unterhaltung an Bundeswasserstraßen (BMVBS 2012) > der Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen (BMVBS 2013) und 39

48 > das Leitbild der Gehölzunterhaltung an Bundeswasserstraßen (BFG). Über die verkehrliche Unterhaltung hinaus ist die WSV als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen auch für die wasserwirtschaftliche Unterhaltung verantwortlich (siehe o. g. BMVBS-Erlasse). Im Sinne des WHG umfasst dies die Pflege und Entwicklung eines Gewässers. Sie ist konkret an den Bewirtschaftungszielen der WRRL auszurichten, darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden und muss den Anforderungen der Maßnahmenprogramme entsprechen. Damit erweitern sich die Aufgaben der WSV im Rahmen der Unterhaltung über den reinen Verkehrsbezug hinaus auch auf die aktive Erreichung ökologisch-wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen. In der Praxis wird angestrebt, verkehrliche und wasserwirtschaftliche Ziele in einer Maßnahme zu verbinden. Das gelingt durch entsprechende Modifikationen verkehrlicher Unterhaltungsmaßnahmen, z. B. durch technisch-biologische Bauweisen. Auch für rein wasserwirtschaftlich motivierte Unterhaltungsmaßnahmen ist die WSV zuständig. Sollten die vorhandenen Ressourcen begrenzt sein, bedarf es einer Priorisierung unter Abwägung aller Belange. Bei absehbaren Zielkonflikten ist den verkehrlichen Unterhaltungsverpflichtungen vorrangig nachzukommen. (BMVBS 2010) Wasserwirtschaftliche Unterhaltungsmaßnahmen sind keine hoheitliche Aufgabe und bedürfen somit, neben dem immer herzustellenden Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde, auch des Einvernehmens bzw. einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Die Erarbeitung der Zielkonzeption erfolgte auf der Grundlage der derzeitigen und geplanten Unterhaltungsmaßnahmen des WSA, der aktuellen Bestandssituation sowie der Vorschläge/Maßnahmen der vorliegenden Planungen der Länder. Es wurden innerhalb der Vegetationsperiode 2013 eine flächendeckende Kartierung der Biotoptypen sowie die Aufnahme der Vegetation im Bearbeitungsgebiet durchgeführt. Darüber hinaus wurden Daten zur Flora und Fauna recherchiert und ausgewertet. Zu den Planungen der Länder zählen insbesondere die Bewirtschaftungs- und Managementpläne für die Natura 2000-Gebiete sowie die Planungen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Im Einzelnen wurden Maßnahmen/Ziele aus folgenden Quellen geprüft und, sofern der aktuelle Bestand oder andere Gründe dem nicht entgegenstehen, übernommen: > Quelle 1: Maßnahmenherleitung für die Bundeswasserstraßen in Rheinland-Pfalz als Grundlage für die Ableitung des guten ökologischen Potenzials, 2009, Planungsbüro Koenzen im Auftrag des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG). > Quelle 2: "Bewirtschaftungsplanentwurf für das FFH-Gebiet Rheinniederung Neuburg-Wörth Gebietsnummer , Vogelschutzgebiet Goldgrund und Daxlander Au Gebietsnummer , Vogelschutzgebiet Neuburger Altrheine Gebietsnummer , 2014, Planungsbüro Natura 2000 im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz/Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd. 40

49 > Quelle 3: "Bewirtschaftungsplanentwurf für das FFH-Gebiet Hördter Rheinaue Gebietsnummer und Vogelschutzgebiet Hördter Rheinaue inkl. Kahnbusch und Oberscherpfer Wald Gebietsnummer , Vogelschutzgebiet Karlskopf und Leimersheimer Altrhein Gebietsnummer , Vogelschutzgebiet Sondernheimer Tongruben Gebietsnummer , Vogelschutzgebiet Wörther Altrhein und Wörther Rheinhafen Gebietsnummer , Vogelschutzgebiet Neupotzer Altrhein Gebietsnummer , 2011, Planungsbüro Natura 2000 im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland- Pfalz/Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd. > Quelle 4: Gewässerentwicklungskonzept für die Rheinauen im Landkreis Germersheim, IUS im Auftrag der Kreisverwaltung Germersheim. > Quelle 5: Identifizierung und Priorisierung von Strukturverbesserungsmaßnahmen für den baden-württembergischen Rheinabschnitt unterhalb Iffezheim, 2008, Spang, Fischer und Natzschka GmbH im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe. > Quelle 6: Pflege- und Entwicklungsplan für das FFH-Gebiet Rheinniederung von Karlsruhe bis Philippsburg, 2009, ILN im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe. > Quelle 7: "Bewirtschaftungsplanentwurf (BWP S) FFH Rheinniederung Germersheim Speyer, VSG Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün, VSG Heiligensteiner Weiher, Feb. 2014, Planungsbüro Michael Hollgärtner im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz/Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd. Die Ziele werden in der Zielkonzeption in drei Kategorien dargestellt: > für die WSV bindende Zielaussagen > Zielaussagen aus Fachplanungen und Empfehlungen für Flächen Dritter > Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige). Schwerpunkt der Bearbeitung sind die Unterhaltungsmaßnahmen, die der Abz auf den WSVeigenen Flächen durchzuführen hat. Hierfür werden in der Zielkonzeption für den Abz bindende Ziele formuliert. Für angrenzende Flächen, die nicht im Eigentum des Bundes sind und deren Unterhaltungspflicht bei Dritten liegt, werden Zielaussagen aus Fachplanungen der Länder übernommen oder Vorschläge gemacht, die das Ergebnis der durchgeführten Kartierungen sind. Letztere haben empfehlenden, absolut unverbindlichen Charakter. Alle Aussagen zu Flächen Dritter haben auch keinen Einfluss auf die Unterhaltungsarbeiten des WSA/Abz. Außerdem wurden unter der Kategorie Entwicklungsmaßnahmen Planungen der Länder zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und zur Pflege und Entwicklung von Natura 2000 Gebieten sowie eigene Vorschläge für Maßnahmen eingearbeitet, die im Rahmen des naturnahen Ausbaus oder u. a. auch bei Eingriffen im Landschaftsraum als Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden können. Im folgenden Kapitel 6.2 werden wesentliche Ziele und Schwerpunkte der Unterhaltung erläutert. Kapitel 6.3 enthält Tabellen, in denen alle Zielaussagen, getrennt nach den verschiedenen Kategorien (für die WSV-bindend, auf Flächen Dritter, Entwicklungsmaßnahmen) für die einzelnen Pläne 41

50 aufgeführt sind. Eine Darstellung der Zielaussagen erfolgt darüber hinaus in den Plänen Zielkonzeption, Plan Nr. Z - 1 bis Z Erläuterung der Zielkonzeption Ufer Uferböschungen Die vorhandenen Ufersicherungen werden soweit instandgehalten, wie es erforderlich ist, um die Leichtigkeit der Schifffahrt, die Verkehrssicherheit, die Sicherheit des Hinterlandes und den Wasserabfluss zu gewährleisten. Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden soweit wie möglich minimiert, da das generelle Ziel eine Extensivierung der Uferunterhaltung ist. Nach der Prüfung, ob eine zeitnahe Instandsetzung von Schadstellen erforderlich ist (oder in bestimmten Abschnitten zunächst ihre Beobachtung ausreicht), erhalten bei größeren Sanierungsmaßnahmen nach Möglichkeit Steinschüttungen den Vorzug vor Pflasterungen (siehe auch Hinweise zum Artenschutz). Im Sinne eines nachhaltigen Aalschutzes wird das punktuelle Einbauen von großen Wasserbausteinen (LMB40/200) bei notwendigen Instandsetzungen in Betracht gezogen. Außerdem wird geprüft, ob technisch-biologische Bauweisen eingesetzt werden können. Das gilt in besonderem Maße auch, wenn in Altarmen Uferbefestigungen saniert werden müssen. Die Ufer des Rheins im Bearbeitungsgebiet sind überwiegend gepflastert. Das teils artenreich ausgeprägte Grünland in Bereichen mit gepflasterter Uferböschung ist wie bisher - durch extensive Pflege in seinem Artenreichtum zu erhalten und zu fördern. Die Uferböschungen stellen trotz der vorhandenen Verbauung wertvolle Sekundärlebensräume und Vernetzungsstrukturen entlang der Rheinufer dar. Der erste Mahdzeitpunkt sollte sofern Verkehrssicherheitsgründe nicht entgegen sprechen (z. B. an Schiffsliegestellen) nicht vor Mitte Juli liegen. Aufkommende Gehölze sind im Rahmen der regelmäßigen Unterhaltung zu entfernen, da sie mit ihrem Wurzel- und Dickenwachstum die Pflasterung beschädigen können. Vorhandene Sträucher werden regelmäßig auf den Stock gesetzt. In den Steinschüttungen kann der Aufwuchs von Strauchweiden dort zugelassen werden, wo keine Sichtbeziehungen gestört werden, der Abfluss nicht behindert und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Gleitufer Gleituferbereiche mit Flachwasserzonen und Sandbänken wie z. B. zwischen km 377,50 und km 378,40 sowie bei km 384,50 (alle rechtes Ufer) sind zu erhalten und zu fördern. Ein ufernahes Einbringen des Baggergutes oberhalb der Gleithänge kann erfolgen, da das Sediment auf die vorhandenen Sandbänke im Gleituferbereich aufgespült wird. Vorhandene Kies- und Sandbänke außerhalb der Fahrrinne werden im Rahmen der Unterhaltung nicht abgebaggert. 42

51 Gewässerbett Baggerungen der Fahrrinne Durch jährliche Peilungen der Fahrrinne werden Unter- und Überschreitungen der Sollsohllage festgestellt. Notwendige Baggerungen der Fahrrinne beschränken sich wie bisher - auf Bereiche, in denen die erforderliche Sollsohllage unterschritten wird. Eingriffe in die Sohlstrukturen werden damit minimiert. In den Buhnenfeldern finden keine größeren Ausbaggerungen statt. Auch das Verklappen der Sedimente erfolgt nicht in Bereichen von flach überströmten Buhnenfeldern. Sedimente außerhalb der Fahrrinne Im Sinne einer Erhöhung der Strukturvielfalt des Gewässerufers sind Sedimentablagerungen außerhalb der Fahrrinne zu dulden. Sohlaufhöhungen oder sich bildende Sand- und Kiesbänke sind nicht zu entfernen bzw. ihre Entstehung und Entwicklung ist in unkritischen Bereichen zu fördern, solange sie den ordnungsgemäßen Wasserabfluss nicht beeinträchtigen. Ufervegetation Angrenzende Gehölz- und Forstbestände Flächenhaft ist das Gebiet durch Forstbestände der Kanadischen Pappel geprägt, die wesentlich das Landschaftsbild bestimmen und, in Ermangelung standortheimischer Altbäume, häufig wichtige Habitatfunktionen für Vögel, Fledermäuse oder Insekten erfüllen. Der WSV gehört hiervon über weite Strecken ein schmaler Streifen entlang des uferbegleitenden Betriebsweges. Ein Umbau der ersten Bestandreihe konnte bereits in einigen Abschnitten festgestellt werden. Auf bundeseigenen Flächen wurden struktur- und artenreiche Waldmäntel entwickelt. Dieser Umbau ist sukzessive fortzusetzen. Hierzu ist grundsätzlich zunächst von einer Erhaltung und Entwicklung vorhandener Gehölze auszugehen. Die standortheimische Naturverjüngung ist besonders zu fördern und die Altpappeln sind unter Beachtung ihrer besonderen Bedeutung hinsichtlich des Artenschutzes langfristig einzelbaumweise zu entnehmen oder zu kappen und somit die standortheimischen Gehölze der zweiten Baumschicht zu fördern. Bei fehlender standortheimischer Naturverjüngung sind wie bereits praktiziert Neupflanzungen vorzunehmen. Der Strukturreichtum ist, wo erforderlich, zu erhöhen (siehe z. B. Totholz) und ggf. sind weitere nicht standortheimische Gehölze zu entnehmen. Eine forstliche Nutzung der Gehölze erfolgt nicht. Invasive neophytische Gehölze und Stauden Invasive Neophyten sind Arten, die von Natur aus nicht in Deutschland vorkommen, sondern durch den Einfluss des Menschen (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) eingebracht wurden, und die unerwünschte Auswirkungen auf andere Arten, Lebensgemeinschaften oder Biotope haben sowie häufig auch ökonomische Probleme verursachen. Am Rhein gehören hierzu beispielsweise die Kanadische Pappel, die Robinie, der Eschen-Ahorn, die Platane und die Spätblühende Traubenkirsche. Die Bestandserhebungen haben gezeigt, dass im untersuchten Abschnitt des Rheins im Vergleich zu anderen Wasserstraßen der Anteil an Gehölzneophyten noch relativ gering ist; Ausnahme ist die forstlich eingebrachte Kanadische Pappel. Um, soweit möglich, zumindest ein weiteres Ausbreiten der Neophyten zu verhindern, wird die nachfolgend dargestellte Vorgehensweise gewählt: 43

52 Zusammenhängende, größere Neophytenbestände und landschaftsbildprägende Einzelgehölze werden im Rahmen der Unterhaltung zunächst belassen. Ein weiteres Ausbreiten wird jedoch durch regelmäßiges Beseitigen der über den bereits besiedelten Bereich hinausgehenden Naturverjüngung verhindert. Entstehende Lücken, z. B. im Rahmen der Herstellung der Verkehrssicherheit, werden durch standortheimische Gehölze bepflanzt und deren Entwicklung in der Folge durch Unterhaltung begünstigt. Das Ziel der langfristigen Entwicklung eines standortheimischen Gehölzsaumes wird primär durch Verhindern der Ausbreitung neophytischer Gehölzbestände verfolgt. Wesentlich ist dazu das Beseitigen aufkommender, bisher flächenmäßig kleiner neophytischer Naturverjüngung außerhalb zusammenhängender Neophytenbestände. Beseitigt man kleinere, noch vereinzelte Bestände, wirkt man vorhandenen Ausbreitungstendenzen, wie sie beispielsweise der Eschen-Ahorn zeigt, entgegen. Insbesondere ökologisch wertvolle Standorte sind vor dem Eindringen von Neophyten zu bewahren. Diese Arbeiten müssen regelmäßig und über einen langen Zeitraum erfolgen. Dadurch wird die Naturverjüngung standortheimischer Gehölzarten gefördert. Bei fehlender Naturverjüngung standortheimischer Gehölzarten ist gebietsheimisches Pflanzgut der potenziell natürlichen Vegetation, z. B durch vor Ort gewonnene Weidensetzstangen oder stecklinge, einzubringen. Es werden die Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht (vgl. Kap. 6.2 nachfolgend) und zum Artenschutz (vgl. Kap. 6.2 unten) berücksichtigt. Die beschriebene Vorgehensweise gilt prinzipiell in gleichem Maße auch für neophytische Hochstauden. Bei den flächenhaft vorkommenden Stauden des Drüsigen Springkrauts und der Goldrute gilt es, ihr weiteres Vordringen in angrenzende, insbesondere naturnahe Vegetationsbestände zu verhindern und damit einer weiteren Ausbreitung vorzubeugen. Bei den bislang nur kleinflächig vorhandenen Beständen des Japanischen Staudenknöterichs ist eine gezielte Bekämpfung vorzunehmen. Der Riesen-Bärenklau wird bereits regelmäßig entfernt und wurde daher im Rahmen der Bestandserhebung nur an einer Stelle im Bearbeitungsgebiet gefunden. Generell ist darauf zu achten, dass die Verschleppung von Pflanzenteilen vermieden wird. Alt- und Totholz Totholz stellt insbesondere für Fledermäuse, Vögel und Insekten einen Lebensraum dar, der heute stark im Rückgang begriffen ist. Sofern dies der Verkehrssicherungspflicht nicht entgegensteht, werden sowohl stehendes als auch liegendes Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen in der Aue und natürliche Struktur eines Gewässers belassen. In Altarmen ist Totholz i. d. R. nicht zu beräumen. Sofern sich das Totholz innerhalb eines Altarmes in einer aktiven Strömungszone befindet, kann es durch entsprechende Maßnahmen fixiert werden. In Absprache mit den zuständigen Landesbehörden ist das Entfernen von Totholz aus diesen Bereichen bei Vorliegen zwingender Gründe (Abflusshindernis, wasserwirtschaftliche Unterhaltung etc.) zu prüfen. Bei Bereitstellung/Ausweisung von Lagerflächen für Totholz (beispielsweise durch den Forst in Totholzmangelgebieten ) kann auch beräumtes Totholz als wichtige ökologische Struktur im Landschaftsraum verbleiben und muss nicht gehäckselt werden. 44

53 Auch im Hauptlauf des Rheins ist jeweils zu prüfen, ob Totholz außerhalb der Fahrrinne durch entsprechende Fixierung belassen werden kann. Totholz, welches im Ufer verankert ist und keine Gefahr darstellt, wird nicht entfernt. Verkehrssicherheit von Bäumen Bezüglich des Baumbestandes besteht durch die WSV die Verkehrssicherungspflicht. Bei der Verkehrssicherung wird in jedem Fall das Vermeidungs- und Minimierungsgebot beachtet. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stand- und Bruchfestigkeit, wird geprüft, ob ein habitusgerechtes Zurückschneiden, Kappen oder Auf-Kopf-Setzen des Baumes zur Herstellung der Verkehrssicherheit ausreichend ist. Hierbei sind auch artenschutzrechtliche Belange zwingend zu beachten. Die aufgezeigten Möglichkeiten sind in jedem Fall zu prüfen und gegenüber einer vollständigen Fällung zu bevorzugen. Die Maßnahmen sind mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Bei Baumkontrollen sowie durchzuführenden Arbeiten zum Erhalt der Verkehrssicherheit ist der Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen anzuwenden. Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige) Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmenvorschläge beruhen sowohl auf Vorstellungen der WSV und der Bfg als auch auf Planungen der Länder zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und für die Natura 2000 Gebiete (siehe Quellen in Kapitel 6.1). Sie stellen einen Pool von Maßnahmen dar, die nicht im Rahmen der Unterhaltung sondern in anderem Zusammenhang, beispielsweise als Ausbaumaßnahme oder auch als Kompensation bei möglichen Ausbauvorhaben von der WSV oder Dritten genutzt werden können. Die aufgeführten Maßnahmen sind vom Grundsatz her sowohl aus verkehrlicher als auch aus naturschutzfachlicher Sicht möglich, ihre detaillierte Planung und Prüfung erfolgt dann i. d. R. im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens. Dabei ist die Hochwasserneutralität darzulegen und das Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden herbeizuführen. Eine Verbindlichkeit zur Umsetzung dieser Maßnahmen besteht aus Sicht der WSV nicht. Bezüglich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hat Baden-Württemberg eine andere Rechtsauffassung. Das Landeswassergesetz sieht auch die wasserwirtschaftliche Ausbaulast beim Bund. Buhnenumgestaltung Vorzugsweise Umgestaltung der Buhnen in Kerbbuhnen und Schüttung von unterbrochenen Leitwerken zwischen den Buhnenköpfen (Durchströmung bei Niedrigwasser; variable Bauwerkshöhen bis MW erforderlich). Soweit möglich Rückbau der Ufersicherung und Zulassen naturnaher Entwicklung. Diese Maßnahme wurde in der Maßnahmenplanung WRRL für mehrere Uferabschnitte am rechten Rheinufer ausgewiesen. Ziel dieser Maßnahme ist es, bei niedrigen und mittleren Wasserständen flach überströmte und vor Wellenschlag geschützte Jungfisch-, Gewässerkleintier- und Wasserpflanzenhabitate mit hoher Substratdiversität im Uferbereich zu schaffen. 45

54 Erhalten/Anbinden/Vertiefen/Reaktivieren von Auengewässern Als Entwicklungsmaßnahme wird in verschiedenen Planungen der Länder die Anbindung von Auengewässern an den Hauptstrom genannt. Durch die Maßnahme werden Habitate mit entsprechender Besiedlung entwickelt, eine Verbesserung der Quervernetzung und Biodiversität erreicht sowie Laichbiotope und Lebensräume für Fische geschaffen. Für die weitere Planung und ggf. Umsetzung dieser Maßnahmen sind hydraulische Untersuchungen sowie eine Prüfung der Maßnahmen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die jeweiligen Zielarten der Natura 2000 Gebiete erforderlich. Der Betriebsweg soll bei Umsetzung dieser Maßnahme nach Möglichkeit erhalten werden, so dass bei Anbindung von Gewässern ein entsprechendes Bauwerk vorzusehen ist. Rückbau Ufersicherung Für mehrere Abschnitte am rechten Rheinufer wird im Rahmen der Strukturverbesserung ein Rückbau der Ufersicherung und Zulassen naturnaher Entwicklung ausgewiesen. Im Pflege- und Entwicklungsplan für das FFH-Gebiet Rheinniederung von Karlsruhe bis Philippsburg wird ein Rückbau von Uferverbauungen zur Verbesserung der Habitatbedingungen für verschiedene Fischarten geplant. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass ein Rückbau im Bereich von Buhnen jedoch nicht ohne weiteres möglich ist. Ebenso sind u. a. Schifffahrtszeichen, Hektometer, Betriebswege und angrenzende Fremdgrundstücke zu beachten, deren Standsicherheit gewährleistet werden muss. Rückbau von Bauwerken in Ufernähe Eine nicht mehr benötigte ehemalige NATO-Rampe sollte rückgebaut und die Flächen renaturiert werden. Auf der Rückbaufläche kann eine Vegetationsentwicklung über Sukzession oder durch gezielte Initialpflanzungen standortheimischer Gehölze erfolgen. Berücksichtigung des Artenschutzes Bei allen Unterhaltungsmaßnahmen sind die Bestimmungen des Artenschutzes zu beachten. Europarechtlich ist er in der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) verankert. Auf nationaler Ebene finden sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Diese sogenannten Zugriffsverbote umfassen die Tötung/Schädigung bzw. erhebliche Störung geschützter Tiere oder ihrer Entwicklungsformen, die Beschädigung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie die Beschädigung geschützter Pflanzen und ihrer Standorte. Für die Unterhaltungsmaßnahmen muss daher prinzipiell geprüft werden, ob sie für geschützte Tieroder Pflanzenarten die genannten Verbotstatbestände erfüllen. Sonnenbeschienene gepflasterte oder geschüttete Uferböschungen können Lebensräume der europarechtlich geschützten Zauneidechse und Mauereidechse darstellen. Bei notwendigen Unterhaltungsarbeiten im Böschungsbereich ist daher zu prüfen, ob die betroffenen Uferabschnitte Lebensräume der Eidechsen darstellen. Aus den Ergebnissen werden artenschutzrechtliche Handlungserfordernisse abgeleitet, die dazu geeignet sind, die Zugriffsverbote nach 44 (1) BNatSchG zu vermeiden. Bei planmäßigen Arbeiten werden dabei nach Möglichkeit (in Abhängigkeit der Wasserstände) die Aktivitätsphasen der Eidechsenarten berücksichtigt. Als günstige Zeiträume für Unterhaltungsarbeiten an Uferböschungen sind bei Verdacht auf Vorkommen der Mauereidechse Mitte März bis Mitte 46

55 April sowie Mitte August bis Mitte September, bei potenziellen Vorkommen der Zauneidechse Mitte März bis Mitte Oktober zu wählen.. Bei dringendem Handlungsbedarf, z. B. bei Gefahr des sofortigen Schadenseintritts, ist eine Beachtung der genannten Zeitfenster nicht möglich, der Artenschutz ist trotzdem zu berücksichtigen. Horste und Bruthöhlen, die sich an älteren Bäumen finden, können Lebensstätte für Spechte und Greifvögel oder auch für Fledermäuse sein. Eine wichtige Funktion besitzen hierbei die nicht standortheimischen Kanadischen Pappeln, die in Ermangelung standortheimischer Altbäume, häufig wichtige Habitatfunktionen für Vögel, Fledermäuse oder Insekten erfüllen. Sind Verkehrssicherungs- oder Gehölzumbaumaßnahmen an solchen Bäumen erforderlich, sind daher die vorhandenen Strukturen jeweils aktuell zu erfassen und die Unterhaltungsmaßnahmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzusprechen. Im Rahmen der Abstimmung wird festgelegt, ob beispielsweise ein Kappen oberhalb der Lebensstätte ausreichend ist, ob Stammstücke mit Höhlen geborgen und an anderen Bäumen angebracht werden können, ob notwendige Unterhaltungsarbeiten in Zeiträume verlagert werden können, in denen eine Störung und Tötung von Tieren ausgeschlossen werden kann oder ob andere Vermeidungs- bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), z. B. das Anbringen von Nistkästen, zu ergreifen sind. Spezielle Untersuchungen zur Überprüfung der Lebensstätte und zur Planung konfliktvermeidender Maßnahmen können gegebenenfalls erforderlich sein. Werden Verbote trotz Vermeidungsmaßnahmen verletzt, muss die Zulassung einer Ausnahme geprüft werden. Alle Entscheidungen sind in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu treffen. Weitere potenzielle Maßnahmen Es gibt weitere Möglichkeiten der Renaturierung, die bei den räumlichen Gegebenheiten dieses Rheinabschnitts derzeit nicht umsetzbar sind. Da der Unterhaltungsplan auch als Referenz für weitere Strecken am Rhein dienen soll, werden sie hier als Option aufgeführt. Ihre Durchführbarkeit, naturschutzfachliche Sinnhaftigkeit und Erfolgsaussicht sind dabei jeweils im Einzelfall zu prüfen. Von besonderer Bedeutung sind Maßnahmen, die zu einer naturnäheren Ufergestaltung im Niedrigwasserbereich führen. Am Rhein herrscht ein Defizit an flachen, strukturreichen Uferzonen mit kiesigen oder sandigen Substraten und variablem Strömungsbild und an vor Wellenschlag geschützten Bereichen, die als Jungfischhabitate dienen können. Obwohl die Möglichkeiten ihrer Initiierung im Hauptstrom begrenzt sind, sollten vorhandene Spielräume dazu genutzt werden. In Frage kommen > der (punktuelle) Rückbau von Ufersicherungen und Rampen > der Einsatz technisch-biologischer Bauweisen > Parallelwerke zur Schaffung beruhigter, vor Wellenschlag geschützter Bereiche > die Wahl ökologisch günstigerer Buhnenformen (z. B. Kerbbuhnen) bei wirkungsgleicher Regelungsfunktion. > Zur Erprobung ökologisch günstigerer Umgestaltungsmöglichkeiten für Buhnen bietet sich die Initiierung eines Pilotvorhabens an. > Außerdem sind als Maßnahmen zur Renaturierung denkbar: 47

56 > das Aufgeben, Verlegen oder Absenken von Betriebswegen > das Schaffen von Inseln durch das Abtrennen von Leinpfadköpfen > eine stärkere Anbindung von Seitenarmen, um ihre Durchströmung zu erhöhen > Nutzung von Baggergut zur Aufschüttung von Kies- und Sandbänken in geeigneten Bereichen. Im Einzelnen muss dabei geprüft werden, ob die Maßnahmen im Rahmen der Unterhaltung umgesetzt werden können oder als Ausbau mit dem Erfordernis eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens einzustufen sind. Letzteres fällt nicht in die Zuständigkeit der WSV, es sei denn, es sind auch verkehrliche Belange betroffen. Das Land Baden-Württemberg hat in diesem Punkt eine andere Rechtsauffassung (siehe Kap. 6.1). 48

57 6.3 Tabellarische Zusammenfassung der Zielvorgaben Allgemeingültige Zielaussagen Tabelle 6-1: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 376,00 bis km 388,35 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen 1 bis 4 A 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 B 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 C 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 D 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 E 376,00 388,35 rechts & links Ufersicherungen und Buhnen Instandhalten der Ufersicherungen und Buhnen, soweit dies zur Erhaltung der Schifffahrt oder des ordnungsgemäßen Wasserabflusses erforderlich ist. Bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen nach Möglichkeit Bevorzugen von Steinschüttungen vor Pflasterungen und Prüfen des Einsatzes technisch-biologischer Bauweisen. Freihalten der Pflasterungen von Gehölzaufwuchs und Auf-den-Stock-Setzen vorhandener älterer Gehölze. Belassen von Strauchweiden in den Steinschüttungen, solange die Verkehrssicherungspflicht und der ordnungsgemäße Abfluss dem nicht entgegenstehen. Prüfen des Einsatzes ökologisch optimierter Buhnenformen (z. B. Kerbbuhnen) und des punktuellen Rückbaus von Ufersicherungen. (siehe Anhang D, Abb. 13) Altarme In der Regel ist eine Sicherung von Altarmen und Altwassern nicht erforderlich. Sofern doch, z. B. wenn sie in Verbindung mit Leitwerken stehen, werden der Einsatz von technisch-biologischen Bauweisen und das Einbringen von Weidensetzstangen geprüft. Sichtschneisen Freihalten von Sichtschneisen im Bereich von Hektometer- und Schifffahrtszeichen, von Buhnenplatten sowie in Kurven und Hafeneinfahrten im unbedingt erforderlichen Umfang. Nutzen der Minimierungsmöglichkeiten bei Hektometersteinen. Betriebswege Instandhalten der Betriebswege und Freihalten ihres Lichtraumprofils. Mähen bzw. Mulchen der Bankette (nicht vor dem 15. Juli). In Bereichen, wo es die Verkehrssicherungspflicht erfordert, wie z. B. im Bereich von Liegestellen, muss bei Bedarf bereits früher gemäht werden. Keine Neuversiegelungen. (siehe Anhang D, Abb. 12) Vorlandabhebungen Durchführen erforderlicher Vorlandabhebungen (u. a. zur Entwässerung des Betriebsweges) in der vegetationsfreien Zeit. Bei dringendem Handlungsbedarf zur Abwehr von Gefährdungen kann hiervon abgewichen werden, der Artenschutz findet trotzdem Beachtung. Nach Möglichkeit Einsaat mit gebietsheimischer Saatgutmischung. Weitere (zu bevorzugende) Begrünungsmöglichkeiten sind Heudruschansaat, Mähgutübertrag und Selbstbegrünung. 49

58 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen 1 bis 4 F 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 G 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 H 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 I 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 J 376,00 388,35 rechts & links Artenschutz Generelles Berücksichtigen des allgemeinen Artenschutzes gemäß 39 BNatSchG sowie des besonderen Artenschutzes gemäß 44 BNatSchG. Im Bedarfsfall Erfassen vorhandener Lebensstätten (z. B. Höhlen, Nester, Horste bei Baumkontrollen) und Abstimmen erforderlicher Unterhaltungsarbeiten mit der zuständigen Naturschutzbehörde. (siehe Anhang D, Abb. 8) Erhalten von Alt- und Totholz Belassen von Alt- und Totholz in den Gehölzen (auch nicht standortheimischer Arten) als wichtige Habitatstrukturen sowie Belassen von Totholz im Wasserwechselbereich des Rheins (ggf. Fixieren) (unter Beachtung der Verkehrssicherheit). In Altarmen wird das Totholz i. d. R. nicht beräumt. (siehe Anhang D, Abb. 1, 7, 8) Verkehrssicherungspflicht für Gehölze/Optimieren verkehrssichernder Maßnahmen Erhalten der Verkehrssicherheit der Bäume. Beachten des Leitfadens Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen. In Umsetzung des Vermeidungs- und Minimierungsgebotes ist bei notwendigen verkehrssichernden Maßnahmen ein habitusgerechtes Zurückschneiden, Kappen bzw. Auf-Kopf-Setzen gegenüber der vollständigen Fällung zu prüfen und zu bevorzugen. Gehölze Erhalten und Fördern standortheimischer Ufergehölze. Fördern der Naturverjüngung standortheimischer Baum- und Straucharten, z. B. durch Freistellen. Verhindern der Ausbreitung standortfremder Gehölze (u. a. Hybrid-Pappel, Eschen-Ahorn, Platane, Robinie, Rot-Eiche) durch Entfernen der Naturverjüngung und Nachpflanzen standortheimischer Arten (z. B. Weidensetzstangen). Langfristiges, sukzessives Kappen und Entnehmen einzelner Bäume. Verwenden standortheimischen Pflanzmaterials bei Neupflanzungen. Berücksichtigen des Leitbildes der Gehölzunterhaltung. Erhalten von ins Wasser ragenden Ästen und flutenden Wurzeln im Bereich angrenzender Altrheine. An alten Weiden und anderen standortheimischen Gehölzen Pflegemaßnahmen auf ein Mindestmaß beschränken. Grünland auf der Uferböschung Extensive Pflege der Uferabschnitte mit artenreichen Grünlandbeständen (insbes. auch auf gepflasterten Uferböschungen). Regelmäßiges Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung. 50

59 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen 1 bis 4 K 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 L 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 M 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 N 376,00 388,35 rechts & links 1 bis 4 O 376,00 388,35 rechts & links Gehölzneupflanzungen und Einsaaten Verwenden gebietsheimischen Pflanzmaterials und (nach Möglichkeit) Saatgutes bei Neupflanzungen von Gehölzen bzw. Einsaaten. Weitere (zu bevorzugende) Begrünungsmöglichkeiten sind Heudruschansaat, Mähgutübertrag und Selbstbegrünung. Krautige Neophyten Regelmäßiges Entfernen des Riesen-Bärenklaus. Nach Möglichkeit Entnehmen der kleinflächig vorhandenen krautigen Neophyten (z. B. Japanischer Staudenknöterich). Ggf. Abpflanzen mit Gehölzen. (siehe Anhang D, Abb. 7, 14) Angrenzende Gehölz-/Forstbestände Sukzessiver, langfristiger Gehölzumbau in der ersten Bestandslinie. Ersetzen der Hybrid-Pappeln durch standortheimische Gehölze und Aufbau strukturreicher, gestufter Waldränder. Baggerungen der Fahrrinne Baggerungen lediglich in Bereichen mit Unterschreitung der erforderlichen Fahrrinnentiefe zur Erhaltung der Sollsohllage, keine Ausbaggerungen in Buhnenfeldern. Kein Verklappen des Baggergutes in flach überströmte Buhnenfelder. Sedimente außerhalb der Fahrrinne Zulassen von Sedimentablagerungen außerhalb der Fahrrinne, solange der ordnungsgemäße Wasserabfluss gewährleistet ist. (siehe Anhang D, Abb. 3, 4, 11) 51

60 Tabelle 6-2: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 376,00 bis km 378,50, Plan 1 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen 1 5 [Quelle 1] 6 [Quelle 1] 377,50 378,00 links Ufer Nutzen (Erhalten) des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie. 377,50 378,00 links Altarm/Aue Schaffen störungsarmer Zonen ,65 377,85 links Schwarz-Pappel Erhalten der im Forst vorkommenden Schwarz- Pappeln. (siehe Anhang D, Abb. 10) ,40 378,70 rechts Kiesbänke Erhalten und Zulassen der ökologisch wertvollen Kiesablagerungen entlang des Ufers und in den Buhnenfeldern. Baggerungen beschränken sich auf die Fahrrinne. Kein Verklappen des Baggergutes im Bereich der nur flach überströmten Buhnenfelder. (siehe Anhang D, Abb. 3, 4, 11) Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende (im Rahmen ihrer Zuständigkeit) und auf Flächen Dritter empfohlene Zielaussagen, Zielaussagen aus Fachplanungen 1 8 [Quelle 1] 9 [Quelle 3] 10 [Quelle 3] 16 [Quelle 6] 17 [Quelle 6] 377,40 378,50 links Wald/Gehölze Erhalten und Entwickeln naturnaher Auegebüsche/- wälder. 377,40 378,50 links Auewald Erhalten der Weichholzauewälder südlich Sondernheimer Ölhafen bis Böllenkopf. 377,40 378,50 links Altwasser/-arm Erhalten eines naturnahen durchströmten Altrheinarms und angegliederter Schluten in der Aue nördlich Böllenkopf mit einem Wechsel naturnaher Steil- und Flachufer. 376,00 378,50 rechts Rhein, Altarm Erhalten günstiger Habitatbedingungen der Rundmaularten Meer- und Flussneunauge sowie der Kurzdistanzwanderfischart Groppe. 376,00 378,50 rechts Rhein, Altarm Erhalten günstiger Habitatbedingungen für den Rapfen sowie Erhalten und Entwickeln günstiger Habitatbedingungen für den Steinbeißer. 52

61 1 1 [Quelle 3] 2 [Quelle 1] 3 [Quelle 1] 4 [Quelle 3] Plan Text-Box Km Ufer Zielaussagen aus Fachplanungen und Empfehlungen für Flächen Dritter 376,00 376,70 links Auewald Wiederherstellen von Hartholzauewäldern südlich Böllenkopf mit Entwicklungsschwerpunkt in den Hybridpappelauewäldern. 376,50 377,40 links Wald/Gehölze Erhalten und Entwickeln naturnaher Auegebüsche/- wälder. 377,00 377,30 links Altwasser Erhalten und Entwickeln von Auenstrukturen/Altwassern. 377,15 377,40 links Altwasser/-arm Erhalten eines naturnahen durchströmten Altrheinarms und angegliederter Schluten in der Aue nördlich Böllenkopf mit einem Wechsel naturnaher Steil- und Flachufer ,70 378,50 links Deichgrünland Erhalten des artenreichen Deichgrünlandes ,75 378,00 links Schwarz-Pappel Erhalten der im Forst vorkommenden Schwarz- Pappeln. 14 [Quelle 1] 18 [Quelle 6] 20 [Quelle 6] 378,20 378,50 links Gewässer Erhalten und Entwickeln von Tümpeln, Seen und Abgrabungsgewässern. 376,50 377,20 rechts Altarm Erhalten des Altarms als FFH-LRT 3260 (Fließgewässer mit flutender Vegetation) in Verbindung mit dem LRT 3270 (Schlammige Flussufer mit Pioniervegetation). 377,70 378,25 rechts Auewald Erhalten der jungen Waldbestände als FFH-LRT 91F0 (Hartholzauewälder) und Entwickeln zu strukturreichen Auewäldern ,45 378,20 rechts Altwasser Erhalten und Entwickeln von Auenstrukturen/Altwassern ,85 378,25 rechts Schwarz-Pappel Erhalten der im strukturreichen wegbegleitenden Gehölz vorkommenden Schwarz-Pappeln. Plan Text-Box Km Ufer Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige) 1 13 [Quelle 1] 377,40 377,50 links Auengewässer Erhalten, Anbinden, Vertiefen und Reaktivieren von Auengewässern. 53

62 Plan Text-Box Km Ufer Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige) 1 15 [Quelle 1] 19 [Quelle 5] 24 [Quelle 6] 378,40 378,50 links Auengewässer Erhalten, Anbinden, Vertiefen und Reaktivieren von Auengewässern. 378,06 378,50 rechts Buhnen (WRRL-Maßnahme BW ID: 4830) Soweit möglich Rückbauen der Ufersicherung oberhalb der Buhnen und Zulassen naturnaher Entwicklung. 378,00 378,50 rechts Rhein/Ufer Punktuelles Rückbauen von Uferverbauungen zur Verbesserung der Habitatbedingungen für Fische insbesondere des Steinbeißers. 54

63 Tabelle 6-3: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 378,50 bis km 382,26, Plan 2 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen ,50 378,80 rechts Kiesbänke Erhalten und Zulassen der Kiesablagerungen entlang des Ufers und in den Buhnenfeldern. Baggerungen beschränken sich auf die Fahrrinne. Kein Verklappen des Baggergutes im Bereich der nur flach überströmten Buhnenfelder. (siehe Anhang D, Abb. 3, 4, 11) ,68 379,18 rechts Pappelreihe Erhalten der Landschaftsbild prägenden Reihe alter Kanadischer Pappeln. Fördern von Gehölzen im Bestand, die die prägende Funktion übernehmen können. (siehe Anhang D, Abb. 12) ,75 382,26 rechts Kiesbänke Erhalten und Zulassen der Kiesablagerungen entlang des Ufers und in den Buhnenfeldern. Baggerungen beschränken sich auf die Fahrrinne. Kein Verklappen des Baggergutes im Bereich der nur flach überströmten Buhnenfelder. (siehe Anhang D, Abb. 3, 4, 11) Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende (im Rahmen ihrer Zuständigkeit) und auf Flächen Dritter empfohlene Zielaussagen, Zielaussagen aus Fachplanungen 2 1 [Quelle 1] 2 [Quelle 3] 3 [Quelle 3] 8 [Quelle 1] 9 [Quelle 3] 10 [Quelle 3] 378,50 379,30 links Wald/Gehölze Erhalten und Entwickeln naturnaher Auegebüsche/- wälder. 378,50 378,60 links Auewald Erhalten der Weichholzauewälder südlich Sondernheimer Ölhafen bis Böllenkopf. 378,50 378,55 links Altwasser/-arm Erhalten eines naturnahen durchströmten Altrheinarms und angegliederter Schluten in der Aue nördlich Böllenkopf mit einem Wechsel naturnaher Steil- und Flachufer. 379,40 380,40 links Wald/Gehölze Erhalten und Entwickeln naturnaher Auegebüsche/- wälder. 379,20 380,30 links Auewald/Pappelforst Wiederherstellen eines durchgängigen Uferbandes aus Weichholzauen am Ufer des Sondernheimer Ölhafens. 379,50 380,50 links Auewald/Pappelforst Wiederherstellen eines durchgängigen Uferbandes aus Weichholzauen am Ufer des Sondernheimer Ölhafens. 55

64 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende (im Rahmen ihrer Zuständigkeit) und auf Flächen Dritter empfohlene Zielaussagen, Zielaussagen aus Fachplanungen 2 25 [Quelle 6] 26 [Quelle 6] 378,50 382,26 rechts Rhein, Altarm Erhalten günstiger Habitatbedingungen der Rundmaularten Meer- und Flussneunauge sowie der Kurzdistanzwanderfischart Groppe. 378,50 382,26 rechts Rhein, Altarm Erhalten günstiger Habitatbedingungen für den Rapfen sowie Erhalten und Entwickeln günstiger Habitatbedingungen für den Steinbeißer. 2 4 [Quelle 1] 5 [Quelle 3] Plan Text-Box Km Ufer Zielaussagen aus Fachplanungen und Empfehlungen für Flächen Dritter 378,50 378,55 links Gewässer Erhalten und Entwickeln von Tümpeln, Seen und Abgrabungsgewässern. 378,50 379,50 links Pappelforst Wiederherstellen von Hartholzauewäldern zwischen Sondernheimer Ölhafen und Böllenkopf mit Entwicklungsschwerpunkt in den Hybridpappelauewäldern ,50 379,45 links Deichgrünland Erhalten des artenreichen Deichgrünlandes. 11 [Quelle 1] 12 [Quelle 1] 13 [Quelle 3] 14 [Quelle 3] 379,50 380,00 links Altarm Erhalten und Entwickeln von Auenstrukturen/Altwassern. 379,50 380,20 links Altarm/Aue Schaffen störungsarmer Zonen. 379,30 380,30 links Altrhein/Sondernheimer Ölhafen Erhalten eines bedeutsamen Rastgebietes für Schwimmvögel, insbesondere Tauchenten im Sondernheimer Ölhafen. 379,35 379,55 links Ruhezone Vogelschutz Herstellen einer Ruhezone Vogelschutz an dem Hotspot Halbinsel im Sondernheimer Ölhafen als Brutgebiet der Arten Schwarzmilan, Eisvogel und Mittelspecht ,80 379,40 links Auengewässer Erhalten und Entwickeln von Altwassern. Prüfen, ob ein Absenken des Waldweges zur Wiederherstellung der Verbindung zwischen den Altwasserteilen möglich ist ,30 links Schwarz-Pappel Erhalten der im Forst vorkommenden Schwarz- Pappeln. 56

65 2 17 [Quelle 3] 18 [Quelle 1] 19 [Quelle 1] Plan Text-Box Km Ufer Zielaussagen aus Fachplanungen und Empfehlungen für Flächen Dritter 380,80 381,20 links Auewald/Vogelschutz Erhalten des Lebensraums des Schwarzmilans in den Weichholzauen bei der Ziegelei Sondernheim. 381,20 382,26 links Wald/Gehölze Erhalten und Entwickeln naturnaher Auegebüsche/- wälder. 380,80 382,20 links Offenland Erhalten und Entwickeln von Nass- und Feuchtwiesen, Röhrichten und Großseggenrieden ,35 380,45 links Streuobst Erhalten der Streuobstwiese mit alten Obstbäumen. Nachpflanzen von Obstbäumen unter Verwendung alter, regionaler Obstsorten ,35 382,26 links Deichgrünland Erhalten des artenreichen Deichgrünlandes ,60 380,70 links Wochenstube Mückenfledermaus Erhalten der Wochenstube der Mückenfledermaus im Sondernheimer Ziegeleimuseum (ca Tiere). 27 [Quelle 6] 28 [Quelle 6] 31 [Quelle 1] 32 [Quelle 6] 33 [Quelle 6] 378,70 379,30 rechts Altarm Erhalten des Altarms als FFH-LRT 3260 (Fließgewässer mit flutender Vegetation) in Verbindung mit dem LRT 3270 (Schlammige Flussufer mit Pioniervegetation). 379,50 379,70 rechts Auewald Erhalten der jungen Waldbestände und Entwickeln zu strukturreichen Auewäldern (FFH-LRT 91F0 Hartholzauewälder). 381,80 382,26 rechts Wald/Gehölze Erhalten und Entwickeln naturnaher Auegebüsche/- wälder. 380,85 380,90 rechts Röhricht/ Auentümpel Erhalten des Schilflandröhrichts; Ziel ist der FFH-LRT 3150 (Natürliche nährstoffreiche Seen). 381,35 381,70 rechts Auentümpel, Weiher Erhalten der Gewässer als FFH-LRT 3150 (Natürliche nährstoffreiche Seen) und Entwickeln günstiger Habitatbedingungen für den Kammmolch ,20 380,65 rechts Staudenflur, Röhricht, Neupflanzung Entwickeln der standortheimischen Neuanpflanzung von Stiel-Eiche und Hainbuche zu einem strukturreichen Gehölzbestand. Fördern der standortheimischen Naturverjüngung und Ersetzen der ausgefallenen Baumpflanzungen. 35 [Quelle 1] 382,10 382,26 rechts Offenland Erhalten und Entwickeln von Nass- und Feuchtwiesen, Röhrichten und Großseggenrieden. 57

66 2 36 [Quelle 1] Plan Text-Box Km Ufer Zielaussagen aus Fachplanungen und Empfehlungen für Flächen Dritter 382,20 rechts Auengewässer Erhalten und Entwickeln von Auenstrukturen/Altwassern ,22 381,80 rechts Aufforstung Prüfen, ob bei der erfolgten Aufforstung auf nassem Standort gebietsheimische Pappeln verwendet wurden. Bei Anpflanzung von Hybrid-Pappeln Entfernen der jungen Gehölze und Zulassen der Sukzession. Plan Text-Box Km Ufer Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige) 2 7 [Quelle 1] 29 [Quelle 5] 30 [Quelle 5] 38 [Quelle 1] 40 [Quelle 6] 41 [Quelle 6] 42 [Quelle 6] 378,50 378,60 links Auengewässer Erhalten, Anbinden, Vertiefen und Reaktivieren von Auengewässern. 378,75 379,29 rechts Altarm (WRRL-Maßnahme BW ID: 4831) Einbauen eines ausreichend groß dimensionierten Durchlassbauwerkes im Einlaufbereich zur Wiederherstellung einer ganzjährigen Durchströmung. Prüfen, ob Gewässersohle ausreichend tief ist, ggf. Sohlhöhenanpassungen. Wiedereinleiten in den Rhein über die Mündung des Weidenkolben. 381,06 381,65 rechts Buhnen (WRRL-Maßnahme BW ID: 4830) Vorzugsweise Umgestalten der Buhnen in Kerbbuhnen und Schütten von unterbrochenen Leitwerken zwischen den Buhnenköpfen. 381,60 382,26 rechts Ufer Rückbauen von Uferverbau oberhalb MW. 378,50 382,26 rechts Rhein/Ufer Punktuelles Rückbauen von Uferverbauungen für die Verbesserung der Habitatbedingungen für Fische insbesondere des Steinbeißers. 378,70 379,30 rechts Altarm Anbinden des Altarms an den Rhein und Rückbauen von Uferverbauungen zur Förderung des FFH-LRT 3260 (Fließgewässer mit flutender Vegetation). 380,00 rechts Auentümpel Optimieren des Kleingewässers und Schaffen von günstigen Habitatbedingungen für den Kammmolch. 58

67 Tabelle 6-4: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 382,26 bis km 385,76, Plan 3 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen 3 1 [Quelle 1] 383,00 383,20 links Ufer Nutzen (Erhalten) des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie ,26 382,50 rechts Kiesbänke Erhalten und Zulassen der Kiesablagerungen entlang des Ufers und in den Buhnenfeldern. Baggerungen beschränken sich auf die Fahrrinne. Kein Verklappen des Baggergutes im Bereich der nur flach überströmten Buhnenfelder. (siehe Anhang D, Abb. 3, 4, 11) 8 [Quelle 6] 9 [Quelle 6] 382,26 385,76 rechts Rhein Erhalten günstiger Habitatbedingungen der Rundmaularten Meer- und Flussneunauge sowie der Kurzdistanzwanderfischart Groppe. 382,26 385,76 rechts Rhein Erhalten günstiger Habitatbedingungen für den Rapfen sowie Erhalten und Entwickeln günstiger Habitatbedingungen für den Steinbeißer ,14 384,60 rechts Ufer, Rampe Sichern des Ufers mittels Steinschüttung oder alternativer Ufersicherungen im Bereich größerer Böschungsschäden. Rückbauen der Rampe und Umgestalten des Betriebsweges. (siehe Anhang D, Abb. 15) 3 2 [Quelle 1] Plan Text-Box Km Ufer Zielaussagen aus Fachplanungen und Empfehlungen für Flächen Dritter 382,26 382,90 links Wald/Gehölze Erhalten und Entwickeln naturnaher Auegebüsche/- wälder ,26 383,90 links Deichgrünland Erhalten des artenreichen Deichgrünlandes. 4 [Quelle 1] 6 [Quelle 1] 10 [Quelle 1] 11 [Quelle 1] 383,10 383,40 links Altwasser/Aue Schaffen störungsarmer Zonen. 385,50 385,76 links Wald/Gehölze Erhalten und Entwickeln naturnaher Auegebüsche/- wälder. 382,26 384,00 rechts Wald/Gehölze Erhalten und Entwickeln naturnaher Auegebüsche/- wälder. 382,26 382,30 rechts Offenland Erhalten und Entwickeln von Nass- und Feuchtwiesen, Röhrichten und Großseggenrieden ,15 384,35 rechts Schwarz-Pappel Erhalten der im Gehölz vorkommenden Schwarz- Pappeln. 59

68 Plan Text-Box Km Ufer Zielaussagen aus Fachplanungen und Empfehlungen für Flächen Dritter ,40 384,87 rechts Altwasser und angrenzende Strukturen Erhalten des strukturreichen Komplexes aus makrophytenreichen Altwassern, Auewäldern und gehölzen, Röhrichten und Staudenfluren als Standort zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten, u. a. des vom Aussterben bedrohten Schwimmfarns ,00 385,20 rechts Altwasser Erhalten des makrophytenreichen Altwassers als Standort gefährdeter Pflanzenarten, u. a. des vom Aussterben bedrohten Schwimmfarns. Prüfen des Umgangs mit dem im Gewässer in hohen Mengen abgelagerten Totholz. 20 [Quelle 6] 385,40 rechts Gießgraben Entwickeln günstiger Habitatbedingungen für Steinbeißer und Schlammpeitzger ,50 385,70 rechts Altwasser Erhalten des makrophytenreichen Altwassers als Standort gefährdeter Pflanzenarten. Prüfen des Umgangs mit dem im Gewässer in hohen Mengen abgelagerten Totholz. 60

69 Plan Text-Box Km Ufer Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige) 3 5 [Quelle 1] 12 [Quelle 1] 13 [Quelle 5] 14 [Quelle 5] 15 [Quelle 6] 22 [Quelle 5] 23 [Quelle 5] 24 [Quelle 6] 383,10 383,20 links Auengewässer Erhalten, Anbinden, Vertiefen und Reaktivieren von Auengewässern. 382,26 382,50 rechts Ufer Rückbauen von Uferverbau oberhalb MW. 383,95 385,76 rechts Buhnen (WRRL-Maßnahme BW ID: 4830) Vorzugsweise Umgestalten der Buhnen in Kerbbuhnen und Schütten von unterbrochenen Leitwerken zwischen den Buhnenköpfen. Soweit möglich Rückbauen der Ufersicherung und Zulassen naturnaher Entwicklung. 384,00 rechts Anbindung Gewässer Herstellen einer Rheinanbindung unmittelbar nördlich der Eisenbahnbrücke Germersheim. 382,26 385,76 rechts Rhein/Ufer Punktuelles Rückbauen von Uferverbauungen für die Verbesserung der Habitatbedingungen für Fische insbesondere des Steinbeißers. 384,85 rechts Anbindung Gewässer Herstellen einer Gewässerverbindung zwischen Rhein und den Kleingewässern im Bereich des ehemaligen Vorwerkes Seydewitz. 385,63 rechts Anbindung Gewässer Herstellen einer Gewässerverbindung zwischen Rhein und den Kleingewässern im Bereich des ehemaligen Vorwerkes Treuberg. 385,40 rechts Gießgraben Optimieren des Grabens durch Ändern des Gewässerquerschnittes/-längsschnittes insbesondere für die Verbesserung der Habitatbedingungen für Steinbeißer und Schlammpeitzger. 61

70 Tabelle 6-5: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 385,76 bis km 388,35, Plan 4 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen ,70 388,35 links Ufer Zulassen der Sukzession oberhalb der Böschungskante. Unterhaltungsmaßnahmen erfolgen nur, sofern es hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist. (siehe Anhang D, Abb. 5, 6) 6 387,00 387,10 links Schwarz-Pappel Erhalten der im Forst vorkommenden Schwarz- Pappeln. (siehe Anhang D, Abb. 10) 13 [Quelle 6] 14 [Quelle 6] 385,76 388,35 rechts Rhein Erhalten günstiger Habitatbedingungen der Rundmaularten Meer- und Flussneunauge sowie der Kurzdistanzwanderfischart Groppe. 385,76 388,35 rechts Rhein Erhalten günstiger Habitatbedingungen für den Rapfen sowie Erhalten und Entwickeln günstiger Habitatbedingungen für den Steinbeißer. Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende (im Rahmen ihrer 4 7 [Quelle 7] 8 [Quelle 1] 9 [Quelle 7] 10 [Quelle 7] Zuständigkeit) und auf Flächen Dritter empfohlene Zielaussagen, Zielaussagen aus Fachplanungen 386,50 386,70 links Lingenfelder Altrhein Wiederherstellen störungsfreier Rastgebiete der Schwimmvögel, insbesondere Tauch- und Gründelenten und der Bruthabitate des Eisvogels durch Beruhigung des unteren Teils des Lingenfelder Altrheins bspw. durch Verzicht auf Befahren im Winterhalbjahr. 386,50 388,35 links Wald/Gehölze Erhalten und Entwickeln naturnaher Auegebüsche/- wälder. 386,50 386,80 links Weichholzaue Erhalten der prioritären, strukturreichen, alt- und totholzreichen Weichholzauewäldern aus Silber-Weiden u. a. als Lebensraum von Grauspecht und Schwarzmilan. 386,50 388,35 links Auewald Einstellen der forstlichen Nutzung in der Gesamtfläche oder Teilflächen unter Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes zur Förderung der auendynamischen Prozesse und als Lebensraum der Zielarten ,05 387,55 links Altwasser/Aue Erhalten des makrophytenreichen Altwassers als Lebensraum des vom Aussterben bedrohten Schwimmfarns sowie der angrenzenden strukturreichen Weichholzaue. (siehe Anhang D, Abb. 9) 62

71 4 1 [Quelle 1] 2 [Quelle 7] 3 [Quelle 7] Plan Text-Box Km Ufer Zielaussagen aus Fachplanungen und Empfehlungen für Flächen Dritter 385,76 386,50 links Wald/Gehölze Erhalten und Entwickeln naturnaher Auegebüsche/- wälder. 385,76 386,10 links Weichholzaue Erhalten bzw. in Teilen Wiederherstellen der prioritären, strukturreichen, alt- und totholzreichen Weichholzauewäldern aus Silber-Weiden u. a. als Lebensraum von Grauspecht und Schwarzmilan. 386,50 386,55 links Weichholzaue Wiederherstellen von strukturreichen Weichholzauewäldern aus Silber-Weiden und Schwarz-Pappeln u. a. als Lebensraum von Grauspecht und Schwarzmilan ,25 386,33 rechts Grünlandbrache Erhalten des Grünlands als Standort zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten. Wiederaufnehmen einer sehr extensiven Pflege ,30 388,15 rechts Altwasser, Auewald Erhalten des strukturreichen Komplexes aus makrophytenreichen Altwassern und Auewäldern. Plan Text-Box Km Ufer Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige) 4 4 [Quelle 4] 12 [Quelle 1] 17 [Quelle 5] 18 [Quelle 6] 19 [Quelle 5] 386,50 386,70 links Lingenfelder Altrhein Entschlammen des Lingenfelder Altrheins. 388,00 388,10 links Auengewässer Erhalten, Anbinden, Vertiefen und Reaktivieren von Auengewässern. 385,76 386,37 rechts Buhnen (WRRL-Maßnahme BW ID: 4830) Vorzugsweise Umgestalten der Buhnen in Kerbbuhnen und Schütten von unterbrochenen Leitwerken zwischen den Buhnenköpfen. Soweit möglich Rückbauen der Ufersicherung und Zulassen naturnaher Entwicklung. 385,76 388,35 rechts Rhein/Ufer Punktuelles Rückbauen von Uferverbauungen für die Verbesserung der Habitatbedingungen für Fische insbesondere des Steinbeißers. 387,18 388,35 rechts Buhnen (WRRL-Maßnahme BW ID: 4830) Vorzugsweise Umgestalten der Buhnen in Kerbbuhnen und Schütten von unterbrochenen Leitwerken zwischen den Buhnenköpfen. Soweit möglich Rückbauen der Ufersicherung und Zulassen naturnaher Entwicklung. 63

72 7 Allgemeingültige Unterhaltungsanweisungen Vom Grundsatz her gelten die in Kapitel 6 aufgestellten Zielsetzungen. Zu ihrer Umsetzung werden allgemeingültige und spezielle Unterhaltungsanweisungen formuliert. Sie sind dann anzuwenden, wenn aus verkehrlicher oder wasserwirtschaftlicher Sicht Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sind. Ihre Beachtung stellt sicher, dass die naturschutzfachlichen und -rechtlichen Belange dabei angemessen berücksichtigt werden. Die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen geben dabei einen Rahmen für die Unterhaltung vor. Konkretere Fragestellungen finden sich in den speziellen Unterhaltungsanweisungen (Kapitel 8) oder sind im Einzelfall, z. B. mit Unterstützung durch die BfG, zu klären. 7.1 Generelle Anweisungen Die Unterhaltungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass der vorhandene, in Teilen naturnahe und wertvolle Naturhaushalt berücksichtigt, erhalten und verbessert wird. > Im Rahmen der Unterhaltung sind die in den Schutzgebietsverordnungen (z. B. NSG, LSG, Natura 2000) enthaltenen Gebote und Verbote zu beachten. Allerdings dürfen nach 4 BNatSchG Flächen, die ausschließlich oder überwiegend den Zwecken der See- und Binnenschifffahrt dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Ziele ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. > Der für die Unterhaltung angegebene Zeitrahmen (Anhang C, Abb. 10-2) ist zu berücksichtigen. Dies gilt nicht bei Gefahr des sofortigen Schadenseintritts oder (im Benehmen/Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde) bei unaufschiebbaren Maßnahmen. > Alle Unterhaltungsmaßnahmen sind, wenn dies die Verkehrssicherheit zulässt, abschnittsweise und zeitlich gestaffelt vorzunehmen. Dadurch kann verhindert werden, dass auf langen Teilbereichen starke Veränderungen der ökologischen Verhältnisse stattfinden. Außerdem kann eine schnellere Wiederbesiedlung der betroffenen Bereiche stattfinden, die von den nahen unbeeinträchtigten Lebensräumen ausgeht. > Die Sichtbarkeit von Verkehrsschildern und Hektometersteinen sowie Vermessungspunkten, Buhnenplatten und Pegeln ist zu gewährleisten. Die Sichtschneisen sind nach Erfordernis - möglichst jedoch nicht vor dem 15. Juli von Bewuchs freizuhalten. Pflanzen, die die Sichtbarkeit nicht beeinträchtigen, werden geduldet. In ökologisch sensiblen Bereichen sind die Schneisen nur per Hand freizuhalten. > Um unnötige Unterhaltungsmaßnahmen zu vermeiden, sind beim Neuaufstellen von Verkehrsschildern usw. Anpassungen an die Geländestruktur und vorhandene Vegetation anzustreben. > Vermessungsarbeiten u. ä. sollten nicht zu Eingriffen in geschützte Biotope und naturnahe Vegetationsbestände führen. Ist dies aus vermessungs- oder schifffahrtstechnischen Gründen dennoch erforderlich, so sind die Eingriffe im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde auf ein Mindestmaß zu reduzieren. > Böschungstreppen sowie noch in Nutzung befindliche, in Wasser führende Rampen sind von Bewuchs freizuhalten. 64

73 > Auf den Einsatz von Dünger, Torf, Gülle sowie chemischer Pflanzenbehandlungsmittel aber auch von Herbiziden, Pestiziden u. ä. ist zu verzichten. Dies gilt auch bei der Verpachtung der WSV- eigenen Flächen. > Das Abflämmen von Flächen ist verboten. > Sind Nachsaaten auf bestimmten Flächen (z. B. auf offenen Böschungsbereichen) erforderlich, ist die Verwendung von in der Region gewonnenem, für die speziellen Standorteigenschaften ausgewähltem Saatgut sinnvoll (und ab 2020 gemäß BNatSchG verpflichtend). Käuflich zu erwerbende regionale Saatgutmischungen sind jedoch nicht immer eine Gewähr dafür. Vorteilhafter wäre das Einbringen vor Ort durch Mähgutübertrag oder Heudruschverfahren gewonnener Samen. Diese aufwändigeren Verfahren müssten längerfristig in Angriff genommen werden. Die zuständigen Naturschutzbehörden können Hilfestellung dabei geben. > Ökologisch sensible Uferabschnitte sind - sofern nicht bereits in öffentlichem Besitz sukzessive zu erwerben, um die Unterhaltung weiter zu reduzieren. 7.2 Anweisungen zu Baggerungen, Ufersicherungen und Biotoptypen Baggerungen > Bei allen Baggerarbeiten sind die Handlungsanweisung für den Umgang mit Baggergut im Binnenland (HABAB-WSV) (BfG 2000) sowie der Kommentar zur HABAB-WSV (BfG 2002) bzw. (nach deren Erlass) die z. Z. in Bearbeitung befindliche HABAG zu beachten. > Nassbaggerungen sind im Benehmen bzw. Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden durchzuführen. > Ein Verfüllen von ökologisch wertvollen Altarmen u. ä. sowie die Überlagerung mittlerer bis sehr hochwertiger Biotoptypen oder -komplexe ist auszuschließen. Auch eine Zwischenlagerung ist hier prinzipiell nicht zulässig. Ufersicherungen > Ufersicherungen werden instand gehalten, soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und den ordnungsgemäßen Wasserabfluss erforderlich ist. > Bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen wird der Einsatz technisch-biologischer Bauweisen geprüft und nach Möglichkeit bevorzugt. > Wenn die Strömungsverhältnisse es erlauben, werden bei der Sanierung Steinschüttungen gegenüber Pflasterungen bevorzugt, da auf ihnen mehr Bewuchs zugelassen werden kann. > Der Anteil unbefestigter Ufer ist zu erhalten und, wenn Möglichkeiten dazu bestehen, z. B. im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung zu vergrößern. > Kolke sowie Uferabbrüche und -schäden sind zuzulassen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf schifffahrtstechnische Einrichtungen oder auf den Abfluss zu erwarten sind, der Bereich anderweitig stabilisiert werden kann und/oder nur das Eigentum der WSV betroffen ist. > Vorhandene Abflachungen und Unregelmäßigkeiten in der Linienführung sind - unter Berücksichtigung der genannten Ziele - zu erhalten und wo möglich herzustellen. > Instandsetzungen in ökologisch hochwertigen Abschnitten sind grundsätzlich vom Wasser aus durchzuführen. Ausnahmen bilden Bereiche, die vom Wasser aus nicht oder nur schwer erreicht werden können, oder wenn Beeinträchtigungen von Vegetation und Fauna nicht zu erwarten sind. > Die Anlage von Zwischenlagerflächen u. ä. erfolgt nur in ökologisch unkritischen Bereichen. 65

74 > Erforderliche Ufersicherungsmaßnahmen in ökologisch sensiblen Bereichen sind möglichst in der vegetationsfreien Jahreszeit auszuführen (Anhang C, Abb. 10-2). Abweichungen sollten mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Dies gilt nicht bei Gefahr des sofortigen Schadenseintritts. > Der Gebrauch künstlicher Wasserbausteine zur Ufersicherung sollte möglichst vermieden werden. Hinsichtlich ihres Einsatzes gilt BMVBS-Erlass WS 14/5242.4/0 vom > Bei Instandsetzungsmaßnahmen an Ufersicherungen sollte weiterhin auf eine Verklammerung der Schüttsteine verzichtet werden. Das ist vorteilhaft z. B. für die Ansiedlung von Hochstauden und Gehölzen. > Zur schnelleren Wiederbesiedlung sanierter Ufer sind, wo möglich, in die Steinschüttungen Weiden-Setzstangen einzubringen. > Die Pflasterungen werden von Gehölzaufwuchs freigehalten. Ältere Gehölze werden nach Bedarf auf den Stock gesetzt. > In den Steinschüttungen werden Strauchweiden belassen, solange die Verkehrssicherungspflicht und der ordnungsgemäße Abfluss dem nicht entgegenstehen. Buhnen Buhnen werden wenn sie beschädigt sind vom Grundsatz her instandgesetzt. Zum Schutz der vorhandenen hochwertigen Lebensräume und im Hinblick auf die in der WRRL festgeschriebenen Ziele werden die nachfolgenden Punkte berücksichtigt: > Der Einsatz alternativer, ökologisch optimierter Buhnenformen wird geprüft. So können z. B. Kerbbuhnen die Vielfalt der Strömungsbilder in den Buhnenfeldern erhöhen. > Instandsetzungen von Buhnengruppen werden möglichst sukzessive, d. h. sowohl räumlich als auch zeitlich versetzt durchgeführt. > Der Gebrauch künstlicher Wasserbausteine sollte möglichst vermieden werden. Hinsichtlich ihres Einsatzes gilt BMVBS-Erlass WS 14/5242.4/0 vom > Die Unterhaltungsmaßnahmen an Buhnen werden grundsätzlich vom Wasser aus durchgeführt. Dies gilt nicht, wenn die Buhnen durch Orts- bzw. Straßennähe vom Land aus, ohne Beeinträchtigung der vorhandenen Vegetation und Fauna, zugänglich sind. > Zwischenlager werden in ökologisch sensiblen Bereichen von Buhnen bzw. feldern, wie z. B. in Übergangszonen im Land-Wasser-Bereich, Gehölzen oder auf geschützten Biotopen, nicht eingerichtet. > Buhneninstandsetzungen werden, soweit möglich, ohne Beeinträchtigungen benachbarter, ökologisch sensibler Bereiche umgesetzt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht vermeidbar, sind Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Gehölze (Hinweise auch für Pachtverträge) > Naturnahe oder natürliche Ufergehölze stellen nach 30 BNatSchG einen unter besonderen Schutz gestellten Lebensraum dar. > Bäume mit Horsten, Bruthöhlen oder anderen herausragenden Biotopfunktionen sind grundsätzlich nicht zu unterhalten. Dennoch erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen sind nur in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen. Siehe hierzu auch Kapitel 7.3 und Anhang C, Abb

75 > Die Verkehrssicherungspflicht für den Baumbestand ist zu erfüllen. Der Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen (BMVBS 2013) ist anzuwenden. Die dort festgelegten Kontrollintervalle ergeben sich aus dem Zustand des Baumes, des Alters und der berechtigten Sicherheitserwartung des Verkehrs. Ergeben sich Anhaltspunkte für mangelhafte Stand- oder Bruchfestigkeit bestehen jedoch Zweifel an der Belastbarkeit dieser Aussage oder stehen die Bäume in einem Schutzgebiet (Natura 2000, NSG etc.) oder wurden artenschutzrechtlich relevante Strukturen festgestellt - sind eingehende Untersuchungen durch Experten durchzuführen. Verkehrssichernde Maßnahmen an Bäumen können ausgleichspflichtige Eingriffe in die Natur- und Gewässerlandschaft darstellen. > Bäume, die eine Verkehrsgefährdung darstellen, sind je nach Situation o habitusgerecht zurückzuschneiden o auf unterschiedlicher Höhe (höchstens 7 bis 10 Meter) zu kappen o durch Kappen und Ringeln (Unterbrechen der Leitungsbahnen) zum Absterben zu bringen (Totholz stellt insbesondere für Fledermäuse, Vögel und Insekten einen Lebensraum dar, der heute stark im Rückgang begriffen ist) oder o zu fällen. > Es gilt das Vermeidungs- und Minimierungsgebot. D. h., verkehrsunsichere Bäume sind so viel wie nötig aber so wenig wie möglich zu bearbeiten. In Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde können in bestimmten Fällen auch andere naturschutzfachliche bzw. wasserwirtschaftliche Ziele verfolgt werden, z. B. das Initiieren von Totholz. > Die Gehölzbestände sind unter Berücksichtigung der genannten Zielvorgaben zu mehrstufigen, artenreichen, alle Altersstufen aufweisenden, standortheimischen Beständen zu entwickeln (vgl. auch Anhang C, Abb. 10-1, Leitbild Ufer und Aue & Abb Leitbild der Gehölzunterhaltung). Die Unterhaltungsmaßnahmen sind deshalb plenterartig, d. h. ungleichmäßig und in größeren zeitlichen Abständen, durchzuführen. > Standortheimische Bestände sind zu fördern, indem neophytische/standortfremde Gehölze vereinzelt und langfristig aus dem Bestand genommen werden (z. B. Kappen und Ringeln siehe Erläuterung unten), ihre Naturverjüngung entfernt sowie standortheimischer Jungwuchs damit freigestellt und gefördert wird. Fehlt standortheimische Naturverjüngung, sind standortheimische Baum- und Straucharten der Weich- und Hartholzauen zum Erhalt eines effektiven Uferschutzes nachzupflanzen (vgl. Anhang C, Abb. 10-4). > Dominanzbestände neophytischer Gehölze sollen möglichst durch Entfernung des Jungwuchses in den Randbereichen und Abpflanzen mit standortheimischen Gehölzen an ihrer weiteren Ausbreitung gehindert werden (vgl. Anhang C, Abb. 10-4). > Standortheimischer Strauchbewuchs ist generell zu schonen. Seine Bearbeitung ist (neben der Verkehrssicherung) nur erforderlich, wenn Bauwerkssicherheit, Lichtraumprofil oder Sichtschneisen beeinträchtigt werden. > Werden Gehölzpflegemaßnahmen als Auftrag vergeben, ist eine entsprechende Qualitätssicherung erforderlich. Dazu zählen o eine detaillierte Leistungsbeschreibung o Nachweise der Fachkunde der beauftragten Firmen und ausführenden Personen o eine genaue Einweisung und Kontrolle der Durchführung der Arbeiten vor Ort durch den Baumprüfer der WSV oder ein Sachverständigenbüro o Abnahme der Sicherungsmaßnahme durch den Baumprüfer der WSV > Naturverjüngung von standortheimischen Gehölzen ist Bepflanzungsmaßnahmen vorzuziehen. 67

76 > Sind standortheimische Jungbäume in Gruppen zu eng aufgewachsen, so können zur Freistellung einzelne geworben und an geeigneter Stelle verpflanzt werden. Ziel ist, dass sich einzelne Gehölze optimal entwickeln können, um zukünftige Unterhaltungsmaßnahmen und Verkehrssicherheitsprobleme zu minimieren. > Sind Neuanpflanzungen dennoch erforderlich, so sind ausschließlich standortheimische, möglichst sogar örtlich vorkommende Gehölze zu verwenden. Entsprechend der potenziell natürlichen Vegetation (pnv) sind dies vorzugsweise Purpur-Weide (Salix purpurea), Korb-Weide (Salix viminalis), Mandel-Weide (Salix triandra), Silber-Weide (Salix alba), Silber-Pappel (Populus alba) und Schwarz-Pappel (Populus nigra) im Bereich der Weichholzaue sowie Stiel-Eiche (Quercus robur), Feld-Ulme (Ulmus minor), Feld-Ahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Gemeine Birke (Betula pendula), Wild-Apfel (Malus sylvestris), Wild-Birne (Pyrus pyraster), Gemeine Hasel (Corylus avellana), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schlehe (Prunus spinosa), Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata), Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Europäisches Pfaffenhütchen (Evonymus europaea), Gewöhnliche Traubenkirsche (Prunus padus), Winter-Linde (Tilia cordata) und Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna) für die Hartholzaue. > Sofern für Pflanzmaßnahmen eine Werbung von Pflanzen aus standortheimischen, örtlichen Populationen nicht möglich ist, d. h. wenn für Pflanzmaßnahmen Baumschulware benötigt wird, sollen einheimische Gehölze regionaler Herkunft verwendet werden. Dies kann allerdings, sofern nicht auf Forstschulware zurückgegriffen werden kann, zum jetzigen Zeitpunkt noch zu Problemen führen, da viele Baumschulen nicht über die geforderten Nachweise verfügen. > Ein Aufasten der Bäume (d. h. ein Entfernen von Ästen am Stamm) ist zu unterlassen, es sei denn, es ist zum Freihalten des Lichtraumprofils erforderlich. > Angeflogene oder sich selbst angesiedelte Gehölze unterliegen der gleichen Unterhaltung wie gepflanzte oder bestehende Gehölzgruppen. > Sofern möglich, ist das anfallende Schnittgut, soweit es nicht als Nutzholz verwendet werden kann, mit einem Buschhacker zu zerkleinern und zum Mulchen z. B. neuangelegter Anpflanzungen zu verwenden. Überschüssiges Material ist an hochwasserfreien Stellen nach Möglichkeit zur Kompostierung aufzusetzen oder für den Lebendverbau zu verwenden. Abgestorbene Gehölze oder Gehölzteile sind - sofern von ihnen keine Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie keine Einengung des Abflussquerschnittes ausgeht - zu belassen. Totholz ist von hohem ökologischen Wert. > Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume sind, wenn räumlich möglich, aus Gründen der Nachhaltigkeit rechtzeitig, d. h. vor dem Entfernen des Altbaumes bzw. direkt danach durchzuführen. > Es gelten die Ausführungen der DIN 18916, insbesondere zum Zeitpunkt der Pflanzung, zu Pflanzgutbeschaffung, Behandlung der Pflanzen vor der Pflanzung, Pflanzlöchern, Wurzelbehandlung, Pflanzvorgang, Pflanzschnitt, Verankerung sowie Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Vorbereitung der Vegetationstragschicht wird in der DIN beschrieben. Hier gelten nicht die Punkte 5.2 Bodenverbesserung und 5.3 Düngemittel. Weitere zu beachtende DIN-Normen sind in Anhang B dargestellt. 68

77 > Bei der Entwicklungspflege von Neuanpflanzungen ist in den ersten Jahren der konkurrierende Gras- und Krautbewuchs durch Mulchen und Ausmähen klein zu halten bzw. zu beseitigen. > Arbeiten an Gehölzbeständen sind auf das erforderliche Minimum zu reduzieren und lediglich in dem vorgegebenen Zeitrahmen durchzuführen (Anhang C, Abb. 10-2). Dies gilt nicht bei Gefahr des sofortigen Schadenseintritts oder (im Benehmen/Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde) bei Maßnahmen, die zu anderer Zeit nicht durchgeführt werden können. > Junge standortfremde Gehölze im Bereich der Uferbefestigung sind regelmäßig als vorbeugende Verkehrssicherungsmaßnahme - zu beseitigen. > Standortheimische Gehölze sind nur dann zu entfernen oder zu kappen, wenn sie verkehrsunsicher sind oder die Bauwerkssicherheit beeinträchtigen. > Zur Ringelung von neophytischen Gehölzen: Um die Entwicklung eines standortheimischen Weich- oder Hartholzauwaldes zu fördern sind standortfremde Gehölze (z. B. Robinie, Hybrid-Pappel) sukzessive und langfristig aus dem Bestand zu nehmen (s. o.). Dies geschieht u. a. durch Ringeln. Das Ringeln sieht das teilweise Entfernen eines handbreiten Streifens von Rinde/Borke, Kambium und eines Teils des darunter liegenden Splintholzes etwa in Brusthöhe eines Baumes vor. Beim Ringeln bleibt zunächst 1/10 des Stammumfangs des Baumes als senkrecht verlaufende "Restbrücke" bestehen. Das Ringeln sollte im Winter (Februar) erfolgen. Bei älteren Bäumen mit einer tief und eng gefurchten Rinde ist darauf zu achten, dass auch an diesen schwerer zugänglichen Engstellen die Ringelung sauber bis in das Splintholz durchgeführt wird und somit eine Wundkallusbildung, mit der sich der Baum wieder regenerieren kann, unterbleibt. Die Methode verhindert nachgewiesenermaßen die Bildung von Wurzelausläufern, die nach dem herkömmlichen Fällen des Baumes verstärkt im Bereich des Baumstumpfes gebildet werden. Hintergrund der Ringelungsmethode ist das allmähliche Schwächen des Baumes durch das Kappen eines Großteils der senkrecht verlaufenden Versorgungsbahnen (Ausnahme Restbrücke ). Nach einer gewissen Zeit führt dieser Nährstoff- und Wasserentzug zu einem Absterben des Baumes. Nach der Teilringelung sind entstehende Wundverschlüsse im Bereich des handbreiten Streifens möglichst unter Erhalt der Restbrücke zu entfernen. Tiefe und eng gefurchte Stellen sind hierbei besonders auf Überwallungen zu prüfen. Stammaustriebe, die nach der Ringelung verstärkt gebildet werden, sind zu entfernen. Diese Maßnahmen werden bis zur Komplett- Ringelung im Sommer des Folgejahres (Juni) regelmäßig durchgeführt. Wenn nach der Komplett-Ringelung am verkahlten Baum ein Jahr lang keine Stammaustriebe mehr zu beobachten sind, ist unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht zu entscheiden, ob der abgestorbene Baum im Bestand geduldet werden kann oder ob ein Einkürzen (= stehendes Totholz) erfolgen soll. Röhrichte (Hinweise auch für Pachtverträge) > Röhrichte sind nach 30 BNatSchG geschützte Biotope (siehe Anhang A) und somit zu erhalten. In der Regel sind Unterhaltungsmaßnahmen, soweit der Bewuchs standsicher ist, nicht erforderlich. Maßnahmen, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung führen können, sind unzulässig. > Eventuell dennoch anfallende Unterhaltungsarbeiten an Röhrichten sind nur in enger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden zu erledigen. 69

78 > Die Mäharbeiten sind, wenn unumgänglich, abschnittsweise und per Hand durchzuführen. > Im Rahmen der Unterhaltung können potenzielle Röhrichtstandorte - durch Abflachen der Ufer, Entfernen der Ufersicherung u. ä. in wellenberuhigten Bereichen (z. B. Altarmen) optimiert werden. Es finden keine Röhrichtansiedlungen statt. > Die Arbeiten sind ausschließlich in dem vorgegebenen Zeitrahmen durchzuführen (Anhang C, Abb. 10-2). Hochstauden (Hinweise auch für Pachtverträge) > Mäharbeiten sind (im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde) auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Mahd erfolgt abschnittsweise in drei- bis fünfjährigem Rhythmus nach dem 15. Juli, dabei bleibt immer ein älterer Bestand (mindestens 40%) als Rückzugsrefugium und Wiederbesiedlungskern für Insekten und verschiedene Vogelarten erhalten. Zu dichter Buschaufwuchs ist hierbei zu beseitigen. > Geschützte und/oder gefährdete Hochstaudengesellschaften sind, wenn eine Gefährdung durch Gehölzaufwuchs auszuschließen ist, grundsätzlich von der Unterhaltung auszunehmen. Ansonsten sind aufkommende Gehölze möglichst zu entnehmen. > Die Mäharbeiten sind möglichst per Hand oder mit solchen Geräten durchzuführen, die das Mähgut nicht schlegeln und gleichzeitig aufsammeln, damit Tieren, die sich am Mähgut befinden, ein Verbleiben in ihren Lebensräumen ermöglicht wird. In besonderen Fällen ist aus diesem Grund das Mähgut in den Randzonen mindestens zwei, höchstens jedoch drei Wochen zu lagern, sofern eine aktuelle Hochwassergefahr dem nicht entgegen steht. Bei feuchter Witterung ist der Zeitraum der Lagerung auf eine Woche zu reduzieren, um ein Verfaulen des Mähgutes und damit ein Zerstören der Vegetationsdecke zu vermeiden. > Das anfallende Mähgut muss entsorgt werden (Nutzung z. B. als Viehfutter, Biomasse für Energiegewinnung, Kompostierung oder zum Mulchen, wenn keine Pflanzenteile von invasiven Neophyten enthalten sind), es darf nicht verbrannt werden. > Die Unterhaltungsarbeiten sind möglichst im vorgegebenen Zeitrahmen durchzuführen (Anhang C, Abb. 10-2). Grünland (Hinweise auch für Pachtverträge) > Intensiv gepflegte bzw. genutzte Wiesen sind, soweit sie im Geltungsbereich liegen, durch Reduzieren der Unterhaltung in extensive krautreiche Wiesen umzuwandeln. Dies ist unbedingt auch bei Neuverpachtungen zu berücksichtigen. > Mäharbeiten sind einmal im Jahr, jedoch nicht vor dem 15. Juli durchzuführen (Anhang C, Abb. 10-2). Zum Schutz der hier eventuell brütenden Vögel sind die Flächen nicht wie herkömmlich von Außen nach Innen sondern von Innen nach Außen zu mähen. So erhalten Jungvögel die Möglichkeit, an den Parzellenrand auszuweichen und auf den Nachbarflächen Deckung zu finden. > Die Mäharbeiten sind nur mit solchen Geräten durchzuführen, die das Mähgut nicht schlegeln und gleichzeitig aufsammeln, damit Tieren, die sich am Mähgut befinden, ein Verbleiben in ihren Lebensräumen ermöglicht wird. In besonderen Fällen ist aus diesem Grund das Mähgut in den Randzonen mindestens zwei, höchstens jedoch drei Wochen zu lagern, sofern eine aktuelle Hochwassergefahr dem nicht entgegensteht. > Das anfallende Mähgut darf nicht verbrannt werden. Es kann z. B. als Viehfutter, Biomasse für Energiegewinnung, zur Kompostierung oder auch zum Mulchen genutzt werden, wenn keine Pflanzenteile von invasiven Neophyten enthalten sind. 70

79 Vegetationsfreie Flächen (Kies-, Geröll- oder Schlammflächen) > Vegetationsfreie, natürliche Flächen sind in der Regel nach 30 BNatSchG geschützte Biotope (Anhang A) und aufgrund ihrer vor allem avifaunistischen Bedeutung zu erhalten, sofern hydraulische Aspekte nicht dagegen sprechen. > Eine Begrünung durch Ansaat oder Pflanzung ist nicht durchzuführen. > Angeflogene neophytische Hochstauden- und Gehölzsämlinge sind regelmäßig zu beseitigen. > Die Arbeiten sind ausschließlich in der Zeit vom 15. November bis 28./29. Februar auszuführen (Anhang C, Abb. 10-2). Invasive Neophyten Neophyten sind Pflanzenarten, die aus anderen Klimazonen meist durch den Menschen eingeschleppt wurden. Aufgrund von günstigen Standortverhältnissen (Nährstoffe, Rohboden usw.) und ihrer Konkurrenzkraft konnten sich einige Arten optimal entwickeln, bilden an manchen Bundeswasserstraßen bereits großflächige Monokulturen und verdrängen dadurch heimische Arten. Im Herbst, nach Absterben der oberirdischen Pflanzenteile, stellen sie keinen Uferschutz mehr dar. Ihre Bedeutung für die einheimische Fauna ist im Vergleich zur standortheimischen Vegetation geringer. Bekannteste Vertreter der krautigen invasiven Neophyten an Bundeswasserstraßen sind der Japanische Staudenknöterich (Fallopia japonica), der Sachalin-Knöterich (Fallopia sachalinensis), das Drüsige Springkraut (Impatiens glandulifera), die Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), die Riesen-Goldrute (Solidago gigantea), der Topinambur (Helianthus tuberosus) und der Riesen- Bärenklau (Heracleum mantegazzianum), auch Herkulesstaude genannt. Wie mit Beständen von invasiven Neophyten zu verfahren ist, ist im Einzelfall zu entscheiden: > Flächenmäßig kleine Neophyten-Monobestände (< 5m²) sind möglichst mehrfach im Jahr zu mähen. Das Mähgut ist anschließend - sofern die Pflanzen noch nicht geblüht oder Samen gebildet haben - zum Mulchen auf (hochwasserfreien) Flächen zu belassen (dies gilt nicht für den Riesen-Bärenklau!, s. u.). > U. U. kann auch ein vollständiges Ausgraben, Abstechen und Entfernen der Pflanzen sinnvoll sein. Das Indische Springkraut beispielsweise lässt sich problemlos aus dem Boden ziehen. Allerdings sind auch dabei mehrere Jahre einzuplanen und Kontrollen der Ausbreitung erforderlich. > Zur Erhöhung des Uferschutzes sind betroffene Bereiche mit standortheimischen Gehölzen abzupflanzen. Der entstehende Schattendruck reduziert den Lebensraum der Neophyten. > Größere Neophytenbestände (> 5 m²) sind aufgrund des hohen Aufwandes nicht zu beseitigen, allerdings ist möglichst eine Ausdehnung der Bestände zu verhindern. > Auch neophytische Gehölze sind möglichst an ihrer weiteren Ausbreitung zu hindern (vgl. dazu Kapitel 7.2 Gehölze sowie Abb Leitbild der Gehölzunterhaltung). 71

80 > Besondere Verhaltensregeln sind bei der Bekämpfung des Riesen-Bärenklaus erforderlich. Der Riesen-Bärenklau ist wegen seiner gesundheitsschädigenden Wirkung besonders problematisch und ist deshalb zum Erhalt der Verkehrssicherheit, unabhängig von der Flächengröße, immer zu bekämpfen. Die Pflanze ist im Frühjahr bei feuchter Witterung unter dem Wurzelhals abzustechen. Alle Pflanzenteile sind aufzusammeln und zu entsorgen. Nach Durchführung der Maßnahme erfolgt eine Nachkontrolle und ggf. Nachbehandlung, solange, bis keine neuen Keimlinge mehr auftreten. Alternativ sind die Dolden bei beginnender Fruchtbildung (Herbst) zu entfernen. Bei allen Arbeiten ist Schutzkleidung zu tragen, die möglichst alle Körperteile bedeckt. Werkzeuge, die zum Abstechen oder Abschneiden des Riesen- Bärenklaus genutzt wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme (unter Beibehaltung der Schutzmaßnahmen) unbedingt gründlich zu säubern. 7.3 Beachtung des Artenschutzes im Rahmen der Unterhaltung Allgemeiner Artenschutz Zum allgemeinen Artenschutz gehören die Verbote des 39 Abs. 5 BNatSchG, Gehölze von Anfang März bis Ende September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen oder Röhrichte in dieser Zeit zurückzuschneiden. Sie gelten nicht, wenn Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und anders nicht durchführbar sind. 40 BNatSchG verbietet das Ausbringen gebietsfremder Arten in der freien Natur ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Diesem Ausbringungsverbot unterliegt die WSV im Rahmen der Unterhaltung. Anzustreben und ab 2020 obligatorisch ist also der Einsatz standortheimischen Pflanzmaterials und Saatgutes (mit Herkunftsnachweis). Besonderer Artenschutz Bei allen Unterhaltungsmaßnahmen müssen die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes eingehalten werden. Im BNatSchG werden die besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten definiert (nicht zu verwechseln mit den gefährdeten Arten, die in den Roten Listen enthalten sind). Das Artenspektrum ist sehr groß, lässt sich aber in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde mit Bezug auf die konkrete Unterhaltungsmaßnahme sinnvoll eingrenzen. Von Unterhaltungsmaßnahmen an der Wasserstraße können insbesondere Vögel, Fledermäuse und Fische, aber auch holzbewohnende Käfer, Libellen sowie Amphibien und Reptilien betroffen sein. Für die geschützten Arten gelten die in 44 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote (geschützte Tiere zu töten oder erheblich zu stören, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen bzw. geschützte Pflanzen und ihre Standorte zu beschädigen). Es muss sichergestellt werden, dass diese Zugriffsverbote bei der Durchführung der Maßnahmen nicht verletzt werden oder eine entsprechende Ausnahme möglich ist. Abb in Anhang C verdeutlicht die Herangehensweise und den Abstimmungsverlauf mit den zuständigen Naturschutzbehörden. Da es für die Belange des Artenschutzes kein formalisiertes Prüfungsverfahren gibt und für ihre Berücksichtigung im Rahmen der Unterhaltung erst wenige Erfahrungen vorliegen, sollten in enger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden pragmatische Lösungsansätze für den Einzelfall gesucht werden. Im Normalfall sollte es nicht erforderlich 72

81 sein, dazu einen ausführlichen Fachbeitrag zum Artenschutz, wie z. B. bei Planfeststellungsverfahren üblich, zu erstellen. Im Wesentlichen sind folgende Fragen zu klären: Welche geschützten Arten kommen im Gebiet vor und könnten von der Unterhaltungsmaßnahme betroffen sein? Relevant sind nur die Arten, die durch die Wirkungen der Unterhaltungsmaßnahme konkret beeinträchtigt werden könnten. Hilfreich ist in jedem Fall die Nachfrage bei der zuständigen Naturschutzbehörde nach im Gebiet vorkommenden geschützten Arten. Besonders wichtig ist die Beachtung der streng geschützten Arten. Auch die Heranziehung des Gefährdungsgrades aus den Roten Listen kann für die Artenauswahl hilfreich sein. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind vornehmlich Arbeiten an den älteren Baumbeständen kritisch zu sehen, da beispielsweise Greifvögel, Spechte und Fledermäuse Baumhöhlen oder Horste nutzen und betroffen sein können. In diesem Fall sind die relevanten Strukturen an den Bäumen aktuell zu erfassen. Als besonders geschützte Pflanzenarten wurden u. a. die Wasser-Schwertlilie, die Gelbe Teichrose, die Sumpf-Wolfsmilch und besonders bemerkenswert der Gemeine Schwimmfarn (alle BArtSchV) nachgewiesen. Sofern Beeinträchtigungen zu erwarten sind welche Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung gibt es (Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF- Maßnahmen))? Wenn Zugriffsverbote nach 44 verletzt werden können, sollte nach Alternativmöglichkeiten gesucht werden, die das verhindern. Beispielsweise kann es ausreichend sein, einen verkehrsunsicheren Baum oberhalb der Baumhöhle zu kappen. Auch die Schaffung von Ersatzquartieren, bestimmte Bauausschlusszeiten sowie die zeitliche und räumliche Staffelung der Maßnahmen sind als minimierende bzw. CEF-Maßnahmen denkbar. Werden trotz aller Minimierungsmöglichkeiten Zugriffsverbote nach 44 verletzt? Nicht immer wird eine Verletzung der Zugriffsverbote zu verhindern sein. Dann ist zu prüfen, ob gemäß 45 Abs. 7 die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gegeben sind (siehe Anhang C, Abb. 10-3) und ggf. eine solche Ausnahmegenehmigung einzuholen bzw. die Ausnahme in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde zu dokumentieren. Weitere Hinweise finden sich im Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen (BMVBS 2009b) sowie im Leitfaden Umweltbelange bei der Unterhaltung von Bundeswasserstraßen (Entwurf) (BMVBS 2012). 73

82 8 Spezielle Unterhaltungsanweisungen Für die WSV-eigenen Flächen werden spezielle Unterhaltungsanweisungen formuliert. Diese enthalten Aussagen zu: > Abschnitten mit besonderen Anforderungen in Hinsicht auf Schifffahrt und Verkehrssicherheit, > streng geschützten Arten gemäß BNatSchG, > FFH-Lebensräumen und -Arten einschließlich Vogelschutzrichtlinie, > ausgewählten ökologisch hochwertigen Bereichen und Arten sowie > ausgewählten ökologisch sehr gering- bis mittelwertigen Bereichen und Arten. Die speziellen Unterhaltungsanweisungen wurden aus der Zielkonzeption und somit aufbauend auf den Bestandsdaten, der Einschätzung, den erforderlichen, vom WSA geplanten Unterhaltungsarbeiten und den erzielten Abstimmungsergebnissen des begleitenden Arbeitskreises aus WSV, Länderbehörden und BfG abgeleitet. Eine Darstellung der speziellen Unterhaltungsanweisungen erfolgt in den Plänen Spezielle Unterhaltungsanweisungen, Plan Nr. U-1 bis U-4. Für die hier nicht beschriebenen Uferabschnitte gelten die Aussagen in der Zielkonzeption (Kap. 6) und die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). 74

83 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für Abschnitte mit besonderen Anforderungen in Hinsicht auf Schifffahrt und Verkehrssicherheit V1 Plan U-2 Plan U-3 Hafenanlagen und einfahrten, Anlegestellen/Liegestellen Schutz, Gefährdung: keine Lebensraum/-strukturen: entfällt Unterhaltung km 380,65 bis km 380,90, links km 384,05 bis km 384,68, links km 384,97 bis km 385,45, links Die Ufer im Bereich der Hafenanlagen und -einfahrten sowie Anlegestellen/Liegestellen sind bei Bedarf und nach Möglichkeit nur außerhalb der Vegetationsperiode von Gehölzbewuchs freizuhalten. Die Uferbefestigungen sind regelmäßig zu prüfen und zu unterhalten. Bei angrenzenden Gehölzbeständen ist das Lichtraumprofil bei Bedarf herzustellen und durch regelmäßige Schnittmaßnahmen dauerhaft freizuhalten. Darüber hinaus erfolgt kein Eingriff in angrenzende Gehölzbestände. Erforderliche Maßnahmen erfolgen nach Möglichkeit nur außerhalb der Vegetationsperiode. Vorhandene Initialstadien von Röhrichten und Uferstaudenfluren werden im Rahmen der routinemäßigen Unterhaltung nicht beseitigt, eine Ausnahme stellen notwendige Instandsetzungsarbeiten dar. Bei bestehenden Verkehrssicherungsaspekten, wie z. B. Sichtbarkeit der Schifffahrtszeichen, Kilometrierungen etc., ist 2x jährlich eine Mahd durchzuführen, jedoch möglichst nicht vor Mitte Juli. Bei erforderlicher Unterhaltung sind Eingriffe in wertvolle angrenzende Uferstrukturen zu vermeiden bzw. zu minimieren. Die Erfordernisse der Verkehrssicherung und des Artenschutzes werden beachtet. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). 75

84 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für Abschnitte mit besonderen Anforderungen in Hinsicht auf Schifffahrt und Verkehrssicherheit V2 Plan U-1 Plan U-2 Plan U-3 Plan U-4 Ufersicherungen und Uferböschungen Schutz, Gefährdung: keine Lebensraum/-strukturen: entfällt Unterhaltung km 376,00 bis km 378,50, links und rechts km 378,50 bis km 382,26, links und rechts km 382,26 bis km 385,76, links und rechts km 385,76 bis km 388,35, links und rechts Instandsetzungsarbeiten beschränken sich räumlich auf das unmittelbar erforderliche Maß. Sollte eine Instandsetzung der Ufersicherung/Uferböschung erforderlich sein, erfolgt diese nach Möglichkeit in der vegetationsfreien Zeit (Anfang Oktober bis Ende Februar). Bei erforderlichen Instandsetzungsarbeiten ist zu prüfen, ob technisch-biologische Bauweisen zur Anwendung kommen können. Bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen sind Steinschüttungen gegenüber Pflasterungen zu bevorzugen. Als Material kommen ausschließlich Naturschüttsteine zur Anwendung. Benachbarte Flächen werden durch die Unterhaltung nicht beeinträchtigt. Aufwuchs nicht standortheimischer Gehölze wird möglichst entfernt. Die Arbeiten erfolgen nach Möglichkeit außerhalb der Vegetationsperiode. Aufkommende Weiden in Steinschüttungen können in der Strauchschicht geduldet werden, sofern es der Verkehrssicherheit und dem ordnungsgemäßen Abfluss nicht entgegen steht. Pflasterungen sind von Gehölzaufwuchs freizuhalten. Die Arbeiten können ganzjährig durchgeführt werden. Eine extensivere Unterhaltung findet im Bereich zwischen km 386,65 und km 388,35, links statt. Hier sind größere Unterhaltungsintervalle anzustreben. Bei bestehenden Verkehrssicherungsaspekten, wie z. B. Sichtbarkeit der Hektometer- und Schifffahrtszeichen, Buhnenplatten, Anlegestellen etc. ist 2x jährlich eine Mahd durchzuführen, jedoch möglichst nicht vor Mitte Juli. Im Bereich vorgelagerter Sand- und Kiesbänke ist zu prüfen, ob auf eine Unterhaltung der Ufersicherungen verzichtet werden kann. Bei erforderlicher Unterhaltung sind Eingriffe in die wertvollen angrenzenden Uferstrukturen zu vermeiden bzw. zu minimieren. Es erfolgt im Rahmen der routinemäßigen Unterhaltung keine Mahd der in Initialstadien vorhandenen Arten der Röhrichte und Uferstauden. Eine Ausnahme stellen notwendige Instandsetzungsarbeiten dar. Die Aspekte des Artenschutzes (z. B. die streng geschützte Mauer- und Zauneidechse) sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). 76

85 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für Abschnitte mit besonderen Anforderungen in Hinsicht auf Schifffahrt und Verkehrssicherheit V3 Plan U-1 Plan U-2 Plan U-3 Plan U-4 Betriebswege und Vorlandabhebungen Schutz, Gefährdung: keine Lebensraum/-strukturen: entfällt Unterhaltung km 376,00 bis km 376,65, rechts km 376,75 bis km 377,70, rechts km 376,00 bis km 378,50, links km 378,60 bis km 379,26, rechts km 379,39 bis km 379,40, rechts km 379,78 bis km 380,24, rechts km 380,32 bis km 380,73, rechts km 378,50 bis km 380,30, links km 380,80 bis km 380,90, links km 381,00 bis km 381,05, links km 381,18 bis km 381,23, links km 382,23 bis km 382,26, links km 384,10 bis km 385,76, rechts km 382,26 bis km 382,60, links km 383,24 bis km 383,32, links km 383,54 bis km 383,58, links km 383,65 bis km 384,05, links km 384,20 bis km 384,35, links km 385,42 bis km 385,60, links km 385,76 bis km 386,35, rechts Regelmäßiges Prüfen und Instandhalten der Betriebswege. Unbefestigte Wege bleiben erhalten. Es erfolgen keine Neuversiegelungen. Schadhafte wassergebundene Wegedecken sind wieder als wassergebundene Decke instand zu setzen. Wassergebundene Wege sind einer Wegebefestigung aus Asphalt und Betonverbundsteinen vorzuziehen. Im Bereich abgesenkter Uferböschungen sind befestigte Wege (vorzugsweise Pflasterung) wegen der starken Strömung und der damit verbundenen Erosionsgefahr jedoch einer Ausführung in wassergebundener Bauweise vorzuziehen. Bei Bedarf erfolgt ein regelmäßiges Freihalten des Lichtraumprofiles. Erforderliche Maßnahmen erfolgen nach Möglichkeit nur außerhalb der Vegetationsperiode. Die Bankette sind 1x jährlich zu mähen, jedoch nicht vor dem 15. Juli. Eine frühere Mahd ist nur in Bereichen mit besonderen Erfordernissen an die Verkehrssicherheit zulässig. In potenziellen Eidechsenlebensräumen ist die Pflege anzupassen (Balkenmäher, Schnitthöhe 15 cm). Vorlandabhebungen zur Aufrechterhaltung der Entwässerung der Betriebswege sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen. Bei dringendem Handlungsbedarf zur Abwehr von Gefährdungen kann hiervon abgewichen werden, wobei der Artenschutz trotzdem Beachtung finden muss. Die Flächen sind anschließend nach Möglichkeit mit standortheimischem Saatgut anzusäen. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). 77

86 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für streng geschützte Arten gemäß BNatSchG A1 Plan U-1 Asiatische Keiljungfer Schutz, Gefährdung: km 376,50 bis km 376,60, links 7 BNatSchG: streng geschützt (FFH-RL Anhang IV) FFH-RL: Anhang IV RL D: G (Gefährdung anzunehmen) RL RP: (neu) RL BW: 2r (stark gefährdet, randlich einstrahlend) Lebensraum/-strukturen: Die Larven der Asiatischen Keiljungfer leben zumeist eingegraben und verborgen im Gewässergrund in sehr feinen Substraten, die oft von zersetzten Blättern und anderen Pflanzenteilen durchmischt sind. Sie halten sich bevorzugt im Strömungsschatten von Strukturen (z. B. Baumwurzeln, Totholz, Buhnen) auf. Nach dem Schlupf verlassen die Tiere den Fluss, um in der Umgebung in blütenreichen Lebensräumen wie z. B. Staudenfluren, Uferröhrichten, Waldrändern Insekten zu jagen. Unterhaltung Die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen sich auf den Erhalt der Lebensräume, insbesondere Flussabschnitte, aber auch Altarmabschnitte, mit ihren Gleithangbereichen, Auskolkungen und Uferabbrüchen, richten. keine ufernahe Mahd (bis 20 m Entfernung vom Ufer) während der Flugzeit (Mitte Juni Mitte September) Es erfolgen keine Unterhaltungsmaßnahmen in den Buhnenfeldern, d. h. es erfolgen weder Baggerungen noch Einbringen von Sedimenten (Erhalten von Feinsubstraten in Buhnenfeldern). Sofern konkrete Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, sind diese mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung Ö1 (trockenfallende Kies- und Sandflächen). 78

87 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für streng geschützte Arten gemäß BNatSchG A2 Plan U-1 Laubfrosch km 377,40 bis km 378,00, links Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: streng geschützt (FFH-RL Anhang IV) FFH-RL: Anhang IV RL D: 3 (gefährdet) RL RP: 2 (stark gefährdet) RL BW: 2 (stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Als Laichgewässer bevorzugt werden vegetationsreiche (Klein)gewässer in Flussauen, die voll sonnenexponiert und fischfrei sind. Landlebensräume sind Hochstaudenbestände, Hecken, Gebüsche bis hin zur Kronenregion von Bäumen in Gewässernähe. Der Aktionsradius im Jahresverlauf ist in der Regel nicht größer als 500 m um das Laichgewässer. Unterhaltung Eine Unterhaltung des Gewässers findet nicht statt. Bei Bedarf sind vereinzelt beschattende Gehölze in der vegetationsfreien Zeit zurück zu schneiden. Unterhaltungsmaßnahmen, die erforderlich werden sollten, um eine fortgeschrittene Sukzession zu stoppen, erfolgen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung A3 (Springfrosch), N1 (FFH-LRT 3150). 79

88 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für streng geschützte Arten gemäß BNatSchG A3 Plan U-1 Springfrosch km 377,40 bis km 377,85, links Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: streng geschützt (FFH-RL Anhang IV) FFH-RL: Anhang IV RL D: - RL RP: 2 (stark gefährdet) RL BW: 3 (gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Das Spektrum der vom Springfrosch besiedelten Laichgewässer reicht von Waldweihern bis zu kleinen Teichen und Gräben. Dabei werden sonnenexponierte und vegetationsreiche Gewässer bevorzugt. Ein breites Spektrum verschiedener Laubwaldtypen auf sehr unterschiedlichen Standorten dient als Landlebensraum. In den bevorzugten Landlebensräumen wurden ein hoher Deckungsgrad der Krautschicht sowie ein hoher Totholzanteil festgestellt. Von besonderer Bedeutung sind Bestände mit unvollständigem Kronenschluss sowie Lichtungen und Waldwege. Als Tagesverstecke dienen z. B. Baumstubben oder Kleinsäugergänge. Die Sommerquartiere sind in der Regel mehrere 100 m bis zu 2 km von den Laichgewässern entfernt. Die Überwinterung findet in der Regel an Land statt. Springfrösche haben einerseits eine starke Laichplatzbindung, besiedeln andererseits aber auch neuangelegte Gewässer sehr schnell. Häufig teilt der Springfrosch sein Laichhabitat mit einer Vielzahl anderer Amphibienarten. Unterhaltung Eine Unterhaltung des Gewässers findet nicht statt. Bei Bedarf sind vereinzelt beschattende Gehölze in der vegetationsfreien Zeit zurück zu schneiden. Unterhaltungsmaßnahmen, die erforderlich werden sollten, um eine fortgeschrittene Sukzession zu stoppen, erfolgen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung A2 (Laubfrosch), N1 (FFH-LRT 3150). 80

89 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für streng geschützte Arten gemäß BNatSchG A4 Eisvogel Plan U-1 Plan U-4 km 377,40 bis km 378,50, links km 387,60 bis km 388,35, links Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: streng geschützt VSchRL: Anhang I RL D: - RL RP: 2 (stark gefährdet) RL BW: V (Vorwarnliste) Lebensraum/-strukturen: Der Eisvogel besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern, wo er in vegetationsfreien Lehmoder Sandwänden oder auch Wurzeltellern von umgestürzten Bäumen in selbst gegrabenen Röhren brütet. Künstliche Niströhren werden ebenfalls angenommen. Die Brutplätze liegen häufig am Wasser, können aber auch bis zu mehreren hundert Metern vom nächsten Gewässer entfernt sein. Zur Nahrungssuche benötigt der Eisvogel Gewässer mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen als Ansitzwarten. Außerhalb der Brutzeit tritt er auch an Gewässern fernab der Brutgebiete, bisweilen auch in Siedlungsbereichen auf. Unterhaltung Erhalten/Entwickeln von Prallhängen, Steilufern u. ä. Erhalten/Fördern natürlicher Nistplätze; ggf. Anlage von künstlichen Brutröhren in Steilufern bzw. künstlichen Brutwänden (Fertigstellung spätestens Anfang März) Freihalten der Brutröhren von Vegetation Ufergehölzunterhaltung unter Erhalten von Ansitzwarten (Gehölze nur partiell auf den Stock setzen) Vermeiden von Störungen an den Brutplätzen (März bis September) Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung Ö2 (Altarme). 81

90 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für streng geschützte Arten gemäß BNatSchG A5 Plan U-1 Schwarzmilan km 377,40 bis km 378,50, links Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: streng geschützt VSchRL: Anhang I RL D: - RL RP: 3 (gefährdet) RL BW: - Lebensraum/-strukturen: Der Schwarzmilan besiedelt alte Laubwälder, Baumreihen, einzeln stehende hohe Bäume v. a. in Flussauen und in der Nähe von Feuchtgebieten. Als Baumbrüter baut er seinen Horst über 7 m hoch in Bäumen in lichten Beständen mit freiem Anflug, z. T. nutzt er alte Horste anderer Vögel. Unterhaltung Erhalten von alten, strukturreichen Laub- und Mischwaldbeständen in Gewässernähe mit einem hohen Altholzanteil Erhalten der Horstbäume mit einem störungsarmen Umfeld Vermeiden von Störungen an den Brutplätzen (April bis Juli) Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung N2 (FFH-LRT *91E0), N3 (FFH-LRT 91F0), Ö4 (Gehölze). 82

91 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für streng geschützte Arten gemäß BNatSchG A6 Plan U-4 Haarstrang-Wurzeleule Schutz, Gefährdung: km 388,30 bis km 388,35, links 7 BNatSchG: streng geschützt (FFH-RL Anhang IV) FFH-RL: Anhang II, IV RL D: 1 (vom Aussterben bedroht) RL RP: 1 (vom Aussterben bedroht) RL BW: 1 (vom Aussterben bedroht) Lebensraum/-strukturen: Die Haarstrang-Wurzeleule gehört zu den Nachtfaltern und ist in ihrem Vorkommen vollkommen von ihrer Futterpflanze, dem Arznei-Haarstrang (auch Echter Haarstrang), abhängig. Dieser benötigt lichtreiche bis schwach beschattete, basische und gleichzeitig wechseltrockene bis wechselfrische Standorte. Das Weibchen legt die Eier an die unteren Stängelteile des Arznei-Haarstrangs und Gräser in der näheren Umgebung. Ab April schlüpfen die Raupen, die zuerst im Stängel, später in der Wurzel der Pflanze fressen. Die Falter fliegen von Ende August bis Mitte Oktober. Die Art benötigt einen stabilen Bestand an Haarstrangpflanzen, zum Falterschlupf ausreichend Klettermöglichkeiten sowie Altgrasbestände zur Eiablage. Unterhaltung Vordringlich ist die Sicherung der Vorkommen durch den Schutz ihrer Lebensräume. Dazu zählt der Erhalt von Säumen mit ausreichendem Vorkommen des Arznei-Haarstrangs. Keine Mahd ab der Falterflugzeit Ende August bis Mitte Oktober Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung Ö9 (Echter Haarstrang). 83

92 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für FFH-Lebensräume und -Arten einschließlich Vogelschutzrichtlinie N1 Plan U-1 Plan U-4 FFH-Lebensraumtyp 3150: Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I RL D: 2 (stark gefährdet) RL RP: 2 (stark gefährdet) RL BW: 2 (stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: km 377,40 bis km 377,70, links km 387,10 bis km 387,50, links km 388,05 bis km 388,25, links Standgewässer einschließlich Ufervegetation mit Schwimmblatt- und Wasserpflanzenvegetation Unterhaltung Die Gewässer selbst werden nicht unterhalten. Ufervegetation sowie Schwimmblatt- und Unterwasservegetation werden erhalten. Zulassen heterogener Gewässer- und Uferstrukturen wie Kolke, Sand-, Kies- oder Schlammbänke sowie einer Entwicklung von Flachwasserbereichen, flachen Uferabschnitten und naturnahen Uferlinien. Die Gehölzbestände am Ufer werden weiterhin naturnah entwickelt. Hierzu ist möglichst nicht standortheimischer Gehölzaufwuchs (z. B. Eschen-Ahorn) in der vegetationsfreien Zeit zu entnehmen. Alt- und Totholz wird weiterhin in den Beständen belassen bzw. entwickelt. Alte nicht standortheimische Gehölze sind sukzessive zu entfernen, z. B. durch Ringeln, und, sofern die Verkehrssicherheit dem nicht entgegensteht, als Totholz in den Beständen zu belassen. Bei der Entnahme von Gehölzen ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen und/oder Horsten zu achten. Die Ausführungen zum Artenschutz sind zwingend zu beachten. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung A2 (Laubfrosch), A3 (Springfrosch), A4 (Eisvogel), Ö10 (Schwimmfarn). 84

93 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für FFH-Lebensräume und -Arten einschließlich Vogelschutzrichtlinie N2 Plan U-1 Plan U-2 Plan U-3 Plan U-4 FFH-Lebensraumtyp *91E0: Auen-Wälder mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Schutz, Gefährdung: km 377,40 bis km 378,50, links km 378,50 bis km 378,55, links km 384,22 bis km 384,35, rechts km 385,00 bis km 385,20, rechts km 385,50 bis km 385,60, links km 386,72, links km 386,81 bis km 386,89, links km 387,06 bis km 387,40, links km 387,60, links km 387,71 bis km 387,79, links km 388,14 bis km 388,25, links 30 BNatSchG, 32 NatSchG BW, 28 LNatSchG RP FFH-RL: Anhang I (prioritärer Lebensraum) RL D: 1 (von vollständiger Vernichtung bedroht) RL RP: 2 (stark gefährdet) RL BW: 2 (stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Weichholzauen an regelmäßig und oft länger überfluteten Flussufern. Bei den ausgewiesenen Beständen der Weichholzaue handelt es sich teils um schmale, Weg begleitende Gehölze, häufig an Altwasser oder arme angrenzend. Flächige Bestände befinden sich zwischen dem Lingenfelder und Mechtersheimer Altrhein sowie zwischen km 377,40 und km 378,60 im Eigentum der WSV. Unterhaltung Querverweise Die vorhandenen Weichholzauebestände werden erhalten und die naturnahe Entwicklung als prioritärer Lebensraum (*91E0) gefördert. Es findet keine Unterhaltung statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Bei der Entnahme von Gehölzen ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen und/oder Horsten zu achten. Die Ausführungen zum Artenschutz sind zwingend zu beachten. Die Gehölzbestände werden weiterhin naturnah entwickelt. Alt- und Totholz (auch stehendes) wird weiterhin in den Beständen belassen bzw. entwickelt, soweit dies die Verkehrssicherungspflicht zulässt. Die weitere Ausbreitung nicht standortheimischer Gehölze wird möglichst durch Entfernen ihrer Naturverjüngung in Offenbereichen bzw. angrenzenden Bereichen verhindert. Hybrid-Pappeln sind in Gehölze der Weichholzaue nicht einzubringen; Schwarz-Pappeln (gesicherte Herkünfte) können an geeigneten Standorten eingebracht werden. Sind Kopfbäume Bestandteil der Gehölze hat deren Pflege fachgerecht zu erfolgen. Um das Auseinanderbrechen der Bäume zu verhindern, ist ein regelmäßiger, radikaler und fachgerechter Rückschnitt (Schneiteln) in Abständen von 5 bis 10 Jahren notwendig. Der Kopfschnitt erfolgt in der laubfreien Periode, jedoch nicht an Frosttagen. Zusammengebrochene Kopfbäume sind in den Beständen zu belassen, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). 85

94 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für FFH-Lebensräume und -Arten einschließlich Vogelschutzrichtlinie N3 Plan U-1 Plan U-2 Plan U-4 FFH-Lebensraumtyp 91F0: Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, U. minor, Fraxinus excelsior oder F. angustifolia (Ulmenion minoris) Schutz, Gefährdung: km 377,67 bis km 377,86, links km 378,80 bis km 379,25, links km 379,52 bis km 379,62, links km 387,55 bis km 387,60, links 30 BNatSchG, 32 NatSchG BW, 28 LNatSchG RP FFH-RL: Anhang I RL D: 1 (von vollständiger Vernichtung bedroht) RL RP: 2 (stark gefährdet) RL BW: 2 (stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Laubmischwälder mit Stiel-Eiche, Flatter- und Feld-Ulme und Gemeine Esche Bei den ausgewiesenen Beständen der Hartholzaue handelt es sich teils um schmale, zumeist Weg begleitende Gehölze, i. d. R. die Waldrandbereiche der angrenzenden Waldflächen. Flächige Bestände befinden sich zwischen dem Lingenfelder und Mechtersheimer Altrhein sowie zwischen km 377,40 und km 378,60 im Eigentum der WSV. Unterhaltung Die vorhandenen Hartholzauebestände werden erhalten und die naturnahe Entwicklung als FFH-Lebensraum (91F0) gefördert. Es findet keine Unterhaltung statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Bei der Entnahme von Gehölzen ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen und/oder Horsten zu achten. Die Ausführungen zum Artenschutz sind zwingend zu beachten. Die Gehölzbestände werden weiterhin naturnah entwickelt. Alt- und Totholz (auch stehendes) wird weiterhin in den Beständen belassen bzw. entwickelt, soweit dies die Verkehrssicherungspflicht zulässt. Die weitere Ausbreitung nicht standortheimischer Gehölze wird möglichst durch Entfernen ihrer Naturverjüngung verhindert. Bestandslücken werden durch Pflanzung standortheimischer Arten geschlossen (z. B. Flatter-Ulme, Stiel-Eiche und Esche aus herkunftsgesicherter Forstware). Lebensraumtypische Naturverjüngung ist zu fördern (bspw. Schutz von Eichen-Sämlingen durch Drahthosen vor mechanischer Beschädigung und Verbiss). Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung A5 (Schwarzmilan) 86

95 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö1 Plan U-1 Plan U-2 Plan U-3 Plan U-4 zeitweilig trockenfallende Sand- und Kiesflächen an fließenden Gewässern km 377,60 bis km 377,70, rechts km 378,48 bis km 378,50, rechts km 378,50 bis km 378,80, rechts km 381,60 bis km 382,26, rechts km 382,26 bis km 382,50, rechts km 384,45 bis km 384,70, rechts km 383,55 bis km 383,70, links km 386,62 bis km 386,72, links Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 32 NatSchG BW, 28 LNatSchG RP RL D: 2 (stark gefährdet) RL RP: - RL BW: - Lebensraum/-strukturen: Sand- und Kiesbänke von fließenden Gewässern Unterhaltung Die naturnahen Biotopstrukturen sind in ihrer natürlichen Entwicklung zu dulden und zu fördern. Bei Unterhaltungsmaßnahmen an vorhandenen Ufersicherungen und Buhnen ist darauf zu achten, dass die Standortvoraussetzungen für die Entwicklung dieser Lebensräume erhalten bleiben. Die weitere natürliche Ablagerung von Kies und Sand wird zugelassen. Aufkommende Naturverjüngung nicht standortheimischer Gehölze sowie neophytische Stauden sind auf den Sand- und Kiesbänken nicht zu dulden und regelmäßig zu entfernen. Aufkommende Naturverjüngung von Weiden ist der Sukzession zu überlassen. Initialstadien von Röhrichten, Flutrasen und Seggenrieden sind der Sukzession zu überlassen. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). 87

96 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö2 Plan U-1 Plan U-2 Plan U-4 durchströmter Altarm, makrophytenfrei oder -arm Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 32 NatSchG BW RL D: 2 (stark gefährdet) RL RP: - RL BW: - Lebensraum/-strukturen: km 377,50 bis km 378,50, links km 379,27, rechts km 378,50 bis km 378,56, links km 380,30 bis km 380,40, links km 386,53 bis km 386,70, links km 387,60 bis km 388,25, links Altarme von Fließgewässern, mehr oder weniger naturnah ausgebildet, ohne nennenswerte Bestände von Schwimmblatt- und Unterwasservegetation Unterhaltung Die Gewässer selbst werden nicht unterhalten. Ufervegetation sowie vorhandene Schwimmblatt- und Unterwasservegetation werden erhalten. Zulassen einer Entwicklung von Flachwasserbereichen, flachen Uferabschnitten, naturnahen Uferlinien, Sandund Schlammbänken, Totholzansammlungen und Uferabbrüchen. Die Gehölzbestände am Ufer werden weiterhin naturnah entwickelt. Hierzu ist standortfremder Gehölzaufwuchs (z. B. Eschen-Ahorn) möglichst zu entnehmen. Alt- und Totholz wird weiterhin in den Beständen belassen bzw. entwickelt. Erforderliche Arbeiten finden nur in der vegetationsfreien Zeit statt. Bei der Entnahme von Gehölzen ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen und/oder Horsten zu achten. Die Ausführungen zum Artenschutz sind zwingend zu beachten. Die Anbindungen an den Rhein werden erhalten und nicht über das bestehende Maß hinaus ausgebaut. Die ökologische Durchgängigkeit wird geprüft und ggf. werden Hindernisse verringert. Wo möglich, sind die befestigten Mündungsbereiche nach ökologischen Gesichtspunkten unter Verwendung technisch-biologischer Bauweisen zu gestalten. Bei notwendigen Unterhaltungsarbeiten im Bereich der Anbindungen sind die Ausführungen zum Artenschutz zu beachten. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung A4 (Eisvogel). 88

97 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö3 Plan U-2 Plan U-3 Plan U-4 Röhrichte km 380,50 bis km 380,64, rechts km 384,20 bis km 384,24, rechts km 385,00 bis km 385,20, rechts km 388,03 bis km 388,15, links Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 32 NatSchG BW, 28 LNatSchG RP RL D: - RL RP: 2 (stark gefährdet) RL BW: - Lebensraum/-strukturen: Schilf- und Rohrglanzgrasröhricht Unterhaltung Eine Unterhaltung der Röhrichtflächen ist i. d. R. nicht erforderlich. Die Bereiche bleiben der Sukzession überlassen. Naturverjüngung vereinzelt aufkommender, nicht heimischer Gehölzarten wird außerhalb der Vegetationsperiode entfernt. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). 89

98 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö4 Plan U-1 Plan U-2 Plan U-3 Plan U-4 Hochwertige Gehölzbestände und Waldmäntel km 376,80 bis km 377,20, rechts km 376,00 bis km 376,66, links km 376,88 bis km 377,38, links km 377,85 bis km 378,50, links km 379,16 bis km 379,25, rechts km 380,64 bis km 380,74, rechts km 378,50 bis km 378,56, links km 379,23 bis km 379,52, links km 384,10 bis km 384,22, rechts km 384,35 bis km 384,60, rechts km 384,90 bis km 385,00, rechts km 384,20 bis km 384,57, links km 384,66 bis km 384,72, links km 384,95 bis km 385,05, links km 386,64 bis km 388,00, links Schutz, Gefährdung: i. d. R. nicht geschützt RL D: i. d. R. 2 bis 3 (stark gefährdet bis gefährdet) RL RP: - RL BW: - Lebensraum/-strukturen: Waldmäntel, Feldgehölze frischer bis nasser Standorte, Weichholzauengehölz am Fließgewässer auf Uferbefestigung Unterhaltung Es findet keine Unterhaltung statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Zur Verbesserung der Artenzusammensetzung und des Strukturreichtums sind die standortheimischen Gehölzarten zu erhalten und zu fördern. Dies erfolgt durch Unterbinden der weiteren Ausbreitung nicht standortheimischer Gehölze, indem möglichst ihre Naturverjüngung in der vegetationsfreien Zeit entfernt wird. Bei der Entnahme von Gehölzen ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen und/oder Horsten zu achten. Die Ausführungen zum Artenschutz sind zwingend zu beachten. Die Gehölzbestände werden naturnah entwickelt. Alt- und Totholz (auch stehendes) wird in den Beständen belassen bzw. entwickelt, indem abgängige Bäume in den Beständen belassen werden. Sollte eine Instandsetzung der Ufersicherung im Bereich der Weichholzauegehölze erforderlich sein, erfolgt diese generell in der vegetationsfreien Zeit (Anfang Oktober bis Ende Februar, siehe auch BNatSchG). Konkrete Maßnahmen sind im Bedarfsfall mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Die weitere Ausbreitung nicht standortheimischer Gehölze wird möglichst durch Entfernen ihrer Naturverjüngung verhindert. Sind Kopfbäume Bestandteil der Gehölze, hat deren Pflege fachgerecht zu erfolgen. Um das Auseinanderbrechen der Bäume zu verhindern, ist ein regelmäßiger, radikaler und fachgerechter Rückschnitt (Schneiteln) in Abständen von 5 bis 10 Jahren notwendig. Der Kopfschnitt erfolgt in der laubfreien Periode, jedoch nicht an Frosttagen. Zusammengebrochene Kopfbäume sind in den Beständen zu belassen, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung N2 (FFH-LRT *91E0), N3 (FFH-LRT 91F0). 90

99 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö5 Plan U-1 Plan U-2 Plan U-3 Plan U-4 Bäume mit Habitatstrukturen Schutz, Gefährdung: - Lebensraum/-strukturen: Bäume mit Habitatstrukturen Unterhaltung km 377,60 bis km 377,70, links km 377,75 bis km 377,85, links km 378,76, rechts km 379,70 bis km 379,80, links km 383,60, links km 386,85 bis km 387,10, links km 387,40 bis km 387,55, links km 387,75 bis km 387,90, links km 388,00, links Bäume mit Habitatstrukturen sind zu erhalten. Am vorhandenen Baumbestand werden lediglich - bei entsprechender Sicherheitserwartung - Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchgeführt. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stand- und Bruchfestigkeit, wird geprüft, ob z. B. ein habitusgerechtes Zurückschneiden des Baumes zur Herstellung der Verkehrssicherheit ausreichend ist. Sämtliche Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Im Zweifel sind eingehende Untersuchungen durchzuführen. Bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen an Bäumen sind diese vorab auf artenschutzrelevante Aspekte wie Baumhöhlen, Horste u. ä. zu überprüfen und Bäume mit Habitatstrukturen auf eine aktuelle Nutzung beispielsweise durch Vögel oder Fledermäuse. Bei Beseitigung von Habitatstrukturen sind diese vorgezogen durch die Anbringung von Nisthilfen, Fledermauskästen o. ä. Maßnahmen zu ersetzen. Dies erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Um den Baumbestand im jetzigen Umfang zu erhalten, sind bei notwendigen Fällungen Ersatzpflanzungen standortheimischer Baumarten vorzunehmen. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7) sowie insbesondere die Aussagen zur Beachtung des Artenschutzes (Kap. 7.3). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung N2 (FFH-LRT *91E0), N3 (FFH-LRT 91F0). 91

100 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö6 Wasser-Schwertlilie Plan U-1 Plan U-2 Plan U-3 Plan U-4 km 378,38, rechts km 377,40 bis km 377,60, links km 378,20, links km 379,30, rechts km 379,60, links km 380,45, links km 385,00 bis km 385,20, rechts km 385,34, rechts km 382,68, links km 383,90, links km 385,00, links km 387,20 bis km 388,25, links Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: besonders geschützt (BArtSchV) RL D: - RL RP: - RL BW: - Lebensraum/-strukturen: feucht-nasse Standorte in Wald- und Wiesensümpfen, im Verlandungsröhricht, in Großseggen-Gesellschaften und an Gräben und Ufern, an Bundeswasserstraßen auch in Steinschüttungen Unterhaltung Eine Unterhaltung ist nicht erforderlich, die Eigenentwicklung wird geduldet. Im Bereich der am Ufer vorhandenen Initialstadien von Röhrichten und Uferstauden erfolgen keine Mahdarbeiten. Die vorhandene Vegetation bleibt erhalten und wird in ihrer natürlichen Entwicklung geduldet. Bestände oder Einzelexemplare der Wasser-Schwertlilie werden generell von Mäharbeiten ausgenommen. Sollten Instandsetzungsarbeiten erforderlich werden, ist auf den Schutz und die Erhaltung der Wasser- Schwertlilie zu achten. Vorhandene Bestände sind nicht zu überschütten. Konkrete Maßnahmen sind im Bedarfsfall mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Für Wuchsorte in Gehölzbeständen oder an Altarmen oder Altwassern sind keine Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich. Sie bleiben der natürlichen Entwicklung überlassen. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung V2 (Ufersicherungen und -böschungen). 92

101 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö7 Plan U-1 Plan U-4 Schwarz-Pappel (Verdachtsbaum) km 377,70 bis km 377,80, links km 387,10, links Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: - RL D: 3 (gefährdet) RL RP: (RL) (mindestens eine der Kleinarten bzw. Subspezies RL) RL BW: 2 (stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: grundwasserbeeinflusste Standorte, Art der Weichholzaue Unterhaltung Schwarz-Pappeln (Verdachtsbäume) innerhalb von Gehölzbeständen sind zu erhalten. Sofern Gründe der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit und Sicherheit der Schifffahrt dem nicht entgegenstehen, sind Schwarz-Pappeln (Verdachtsbäume) von Gehölzpflegearbeiten auszunehmen. Im Zweifel sind eingehende Untersuchungen durchzuführen. Bei notwendigen Maßnahmen zur Verkehrssicherung ist das Vermeidungs- und Minimierungsgebot einzuhalten. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung N2 (FFH-LRT *91E0), N3 (FFH-LRT 91F0). 93

102 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö8 Plan U-3 Plan U-4 Sumpf-Greiskraut Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: - RL D: 3 (gefährdet) RL RP: 3 (gefährdet) RL BW: V (Vorwarnliste) km 384,30, rechts km 387,80 bis km 388,25, links Lebensraum/-strukturen: nasse, humose, stickstoffreiche Böden, in Röhrichten stehender oder langsam fließender Gewässer, Gräben und in Bruchwäldern Unterhaltung Eine Unterhaltung ist nicht erforderlich, die Eigenentwicklung wird geduldet. Sollten Instandsetzungsarbeiten erforderlich werden, ist auf den Schutz und die Erhaltung des Sumpf- Greiskrauts zu achten. Vorhandene Bestände sind nicht zu überschütten. Konkrete Maßnahmen sind im Bedarfsfall mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Für Wuchsorte in Gehölzbeständen oder an Altarmen oder Altwassern sind keine Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich. Sie bleiben der natürlichen Entwicklung überlassen. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). 94

103 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö9 Plan U-2 Plan U-3 Plan U-4 Echter Haarstrang, Arznei-Haarstrang Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: - RL D: 3 (gefährdet) RL RP: 3 (gefährdet) RL BW: 3 (gefährdet) Lebensraum/-strukturen: km 381,60 bis km 382,00, rechts km 382,50 bis km 383,25, rechts km 383,35 bis km 383,90, rechts km 382,60, links km 386,65 bis km 388,25, links Feuchtwiesen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Staudensäume trockenwarmer Standorte Unterhaltung Eine Unterhaltung ist nicht erforderlich, die Eigenentwicklung wird geduldet. Bestände oder Einzelexemplare des Echten Haarstrangs werden von Mäharbeiten ausgenommen. Sollten Instandsetzungsarbeiten erforderlich werden, ist auf den Schutz und die Erhaltung des Echten Haarstrangs zu achten. Vorhandene Bestände sind nicht zu überschütten. Konkrete Maßnahmen sind im Bedarfsfall mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung A6 (Haarstrang-Wurzeleule). 95

104 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö10 Plan U-4 Gemeiner Schwimmfarn km 387,10 bis km 387,55, links Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: besonders geschützt (BArtSchV) RL D: 2 (stark gefährdet) RL RP: 1 (vom Aussterben bedroht) RL BW: 1 (vom Aussterben bedroht) Lebensraum/-strukturen: in strömungsarmen, windgeschützten Altwassern und Buchten Unterhaltung Eine Unterhaltung ist nicht erforderlich, die Eigenentwicklung wird geduldet. Es erfolgt keine Unterhaltung des betreffenden Altwassers. Vermeiden von Überschüttung, Auffüllung und Gewässerverschmutzung. Es erfolgen keine Baggerungen in besiedelten Altarmen. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). Siehe auch Unterhaltungsanweisung N1 (FFH-LRT 3150). 96

105 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ausgewählte ökologisch sehr gering bis mittelwertige Bereiche und Arten G1 Plan U-1 Plan U-2 Plan U-4 Krautige Neophyten Schutz, Gefährdung: - Lebensraum/-strukturen: - Unterhaltung km 376,95, links km 379,28 bis km 379,39, rechts km 386,87 bis km 386,90, links km 387,54, links Die Ausbreitung von Neophytenbeständen wird, soweit möglich, verhindert. Das Mähen kleinflächiger Bestände von Drüsigem Springkraut oder Goldrute ist insbesondere etwa Ende Juli beim Auftreten der ersten Blüten erforderlich. Kleinere Bestände können auch per Hand herausgerissen, ausgegraben oder abgestochen werden. Aufgrund der sich gestaffelt entwickelnden Bestände müssen Nachkontrollen durchgeführt werden. Pflanzen des Staudenknöterichs sind entweder komplett auszugraben oder ab März bis September mehrmals jährlich zurückzuschneiden und die oberflächennahen Rhizome abzustechen. Über einen Zeitraum von 2 Jahren sind in ca. 3 Arbeitsgängen pro Jahr durchtreibende Stängel des Staudenknöterichs zu entfernen. Alle Pflanzenteile sind aus den Flächen zu entfernen und so zu entsorgen, dass eine weitere Verbreitung verhindert wird. Betroffene Bereiche sind mit standortheimischen Gehölzen abzupflanzen, um durch den entstehenden Schattendruck den Lebensraum der Neophyten einzuschränken. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). 97

106 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ausgewählte ökologisch sehr gering bis mittelwertige Bereiche und Arten G2 Plan U-3 Feldgehölz aus überwiegend nicht heimischen Baumarten (Hybrid-Pappel) Schutz, Gefährdung: - Lebensraum/-strukturen: - Unterhaltung km 384,95 bis km 385,33, links In den Randbereichen ist die aufkommende neophytische Gehölzverjüngung zu beseitigen, um ein Ausbreiten zu verhindern. Zur Verbesserung der Artenzusammensetzung sind vorhandene standortheimische Gehölzarten zu erhalten und zu fördern. Der Umbau erfolgt durch die im Kap. 7.2 beschriebene Methode des Ringelns, um Stockausschläge zu vermeiden. Vor der Entnahme standortfremder Gehölze (und deren Jungwuchs) sind die Wuchsorte der standortheimischen Arten (incl. ihrer Naturverjüngung) besonders zu kennzeichnen und zu schützen. Im Gebiet gewonnenes Pflanzmaterial standortheimischer Arten kann in die Bestände eingebracht werden. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). 98

107 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ausgewählte ökologisch sehr gering bis mittelwertige Bereiche und Arten G3 Plan U-2 Pappelreihen Schutz, Gefährdung: - Lebensraum/-strukturen: - Unterhaltung km 378,67 bis km 379,17, rechts Die Pappelreihen, häufig weg- und gewässerbegleitend sind stark landschaftsbildprägend und daher sehr langfristig durch geeignete Großbäume sukzessive zu ersetzen. Standortheimische Gehölze wie Eichen oder Eschen können bereits langfristig vor Fällung auf angrenzenden Flächen oder zwischen den vorhandenen Pappeln gepflanzt werden. Bei der Einzel-Entnahme von Pappeln ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen und/oder Horsten zu achten. Die Ausführungen zum Artenschutz sind zwingend zu beachten. Querverweise Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang C, Abb. 10-2). 99

108 9 Literatur und Quellen WASSER- UND SCHIFFFAHRTSAMT MANNHEIM ARBEITSGRUPPE MOLLUSKEN BW (2008): Rote Liste und Artenverzeichnis der Schnecken und Muscheln Baden-Württembergs. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 12. BENSE, U. (2002): Verzeichnis und Rote Liste der Totholzkäfer Baden-Württembergs. Naturschutz Landschaftspflege Bad.Württ. Bd. 74. BFN (2014): Rote Liste Deutschland Online-Version. BREUNIG, T. & DEMUTH, S. (1999): Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen Baden-Württemberg. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 2. BUNDESANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE (BFG) (2013): Biotoptypenschlüssel für die Biotoptypenkartierung an Bundeswasserstraßen und angrenzenden Gebieten. Koblenz. Unveröff. BUNDESANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE (BFG) (2014): Rhein, km 376,00 bis km 388,35, Darstellung des Bestandes und der Einschätzung der Biotope, Flora und Fauna Langfassung. BfG-1814, Koblenz Bearb.: Kramer & Partner. BÜRO FÜR HYDROBIOLOGIE, Mainz (2010): Untersuchungen des Makrozoobenthos am nördlichen Oberrhein zwischen Karlsruhe und Germersheim (Rhein-km 369,0 bis 384,0) in den Jahren 2008 bis 2010 unter besonderer Berücksichtigung der Libellen. DUßLING, R. & BERG, R. (2001):Fische in Baden-Württemberg. - MLR (Hrsg.), Stuttgart 176 S. EBERT, G., HOFMANN, A., KARBIENER, O., MEINEKE, J.-U., STEINER, A. & TRUSCH, R. (2008): Rote Liste und Artenverzeichnis der Großschmetterlinge Baden-Württembergs (Stand: 2004). LUBW Online-Veröffentlichung. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (NatSchG) Baden-Württemberg vom , geändert am LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LfU) (1974): Potentielle natürliche Vegetation und Naturräumliche Einheiten als Orientierungsrahmen für ökologisch - planerische Aufgabenstellungen in Baden Württemberg. Bearb.: Th. Müller, E. Oberdorfer. 100

109 LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LfU), (2003): Zustandserfassung der Altrheine und Altwasser zwischen Karlsruhe und Mannheim, Teil 1 Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -) Rheinland-Pfalz vom LAUFER, H. (1999): Die Roten Listen der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. Naturschutz Landschaftspflege Bad.Württ. Bd. 73. LAUFER, H. (1999): Die Roten Listen der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. Naturschutz Landschaftspflege Bad.Württ. Bd. 73. LFUG & FÖA (1996): Planung vernetzter Biotopsysteme. Bereich Landkreis Ludwigshafen. Bearb.: Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz & ALAND. Hrsg.: Ministerium für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz & Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz. Oppenheim. LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ (2006): Rote Listen von Rheinland-Pfalz Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz LUWG: Informationssystem ARTeFAKT HÖLZINGER, J., BAUER, H.-G., BERTHOLD, P., BOSCHERT, M. & MAHLER, U. (2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11. HUNGER, H. & SCHIEL, F.-J. (2006): Rote Liste der Libellen Baden-Württembergs und der Naturräume. Libellula Supplement 7: INTERNATIONALE KOMMISSION ZUM SCHUTZ DES RHEINS (IKSR) (2007): Rhein-Messprogramm Biologie 2006/2007. Teil II-E. Qualitätskomponente Fische Monitoring Rheinfischfauna. INTERNATIONALE KOMMISSION ZUM SCHUTZ DES RHEINS (IKSR) (2009): Fischökologische Gesamtanalyse einschließlich Bewertung der Wirksamkeit der laufenden und vorgesehenen Maßnahmen im Rheingebiet mit Blick auf die Wiedereinführung von Wanderfischen. INSTITUT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSANALYSE (2010): Libellenerfassung und Effizienzkontrollen von wasserbaulichen Maßnahmen im LIFE-Natur-Projekt Lebendige Rheinauen bei Karlsruhe IUS WEIBEL UND NESS (2012): Gewässerentwicklungskonzept für die Rheinauen im Landkreis Germersheim 101

110 MAIER, J.-K. (2005): Rote Liste und Artenverzeichnis der Köcherfliegen Baden-Württembergs. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 8. MINISTERIUM FÜR UMWELT, FORSTEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ RHEINLAND-PFALZ (2008): Biotopkataster Rheinland-Pfalz. Erfassung der FFH- Lebensräume. Bearb.: Gesellschaft für Landschaftsplanung und Geografische Datenverarbeitung. Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Pfälzische Rheinauen, Landkreise Ludwigshafen und Germersheim, Kreisfreie Städte Frankenthal, Ludwigshafen und Speyer REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE, INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND NATURSCHUTZ BÜHL (2009): Pflege- und Entwicklungsplan für das FFH-Gebiet Rheinniederung von Karlsruhe bis Philippsburg Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom ) geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom (Abl. EG Nr. L 305/42) (FFH-Richtlinie). Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (RL über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 2009/147/EG) vom 30. November 2009 (ABl. L 20 S. 7) (Vogelschutz-Richtlinie) SPANG, FISCHER, NATZSCHKA GMBH (2008): Identifizierung und Priorisierung von Strukturverbesserungsmaßnahmen für den baden-württembergischen Rheinabschnitt unterhalb Iffezheim. Verordnung (EG) Nr. 338/97 DES RATES vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG- Artenschutzverordnung), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission vom 31. März 2008 Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung); vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist" Digitale Daten zu > Artnachweisen, > Schutzgebieten, > geschützten Biotopen, Biotopkataster > Lebensraumtypen, > Grünlandkartierung, > Maßnahmeflächen und Maßnahmen, 102

111 > Managementplanung Auswertung und Darstellung auf der Grundlage von Daten der/des: > Bundesanstalt für Gewässerkunde, > Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg, > Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e.v., > Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz LUWG, > Landratsamt Karlsruhe, > Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg LUBW, > Regierungspräsidium Karlsruhe, > Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Rheinland-Pfalz Internet

112 10 Anhang A Rechtliche Grundlagen Gesetze 1 : Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) (Neugefasst durch Bek. v ; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v ) 1 Abs.1 Der Rhein ist eine dem allgemeinen Verkehr dienende Binnenwasserstraße. 4 Bei der Verwaltung.von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. 7 Abs.1 Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. 8 Abs.1 Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen ( 1 Abs.1 Nr.1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach 25a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (zuletzt geändert am ) 2 Abs.2 Die Behörden des Bundes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. 2 Abs. 4 Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. 3 Abs. 5 Die Behörden des Bundes haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. 1 Die Paragraphen sind nicht immer im vollständigen Wortlaut wiedergegeben. 104

113 4 Funktionssicherung Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken 4. der See- oder Binnenschifffahrt,... dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. 7 Abs. 2, Begriffsbestimmungen: besonders und streng geschützte Arten 14 Eingriffe in Natur und Landschaft 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen 17 Verfahren 21 Abs. 5 Biotopverbund, Biotopvernetzung Unbeschadet des 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. 30 Abs. 2, 3 Gesetzlich geschützte Biotope Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2 Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 105

114 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich. Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. 30 Abs. 3 Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen 39 Abs. 5 Es ist verboten, 2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, 3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden, Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für 2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie c. der Gewährleitung der Verkehrssicherheit dienen 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten 45 Ausnahmen 60 Haftung Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflicht begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. 65 Abs.1, 2 Duldungspflicht 106

115 Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (zuletzt geändert am ) u. a. 4 (1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen. 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, 2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, 5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen. (2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. 107

116 (2) Oberirdische Gewässer, die nach 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen 33 Mindestwasserführung 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der 27 bis 31 zu erreichen. (2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der 27 bis 31 zu erreichen. (3) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch. 38 Gewässerrandstreifen (1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. (3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen. (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten: 1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 108

117 2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern,, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern, 4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können. Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung. 39 Gewässerunterhaltung (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, 3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, 4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, 5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. (2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. 82 Maßnahmenprogramm (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. 83 Bewirtschaftungsplan (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. 109

118 Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Erlasse, Leitfäden und Richtlinien: Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom ) geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom (Abl. EG Nr. L 305/42) (FFH-Richtlinie). Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (Vogelschutz-Richtlinie) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung); vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert am Verordnung (EG) Nr. 338/97 DES RATES vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG- Artenschutzverordnung), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission vom 31. März 2008 Erlass WS 14/WS 15/ , Berücksichtigung ökologischer Belange bei Maßnahmen an Bundeswasserstraßen, Erlass WS 14/5242.3/3, Wasserwirtschaftliche Unterhaltung an Bundeswasserstraßen, Erlass WS14/WS15/5242.3/2, Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit an Bundeswasserstraßen vom WS 14/5242.3/3, Rahmenkonzept Unterhaltung Verkehrliche und wasserwirtschaftliche Unterhaltung von Bundeswasserstraßen, WS 15/526.7/1.1, Wasserwirtschaftliche Pflichten des Bundes, Handlungsanweisung für die Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Unterhaltung von Bundeswasserstraßen (HANATSCH-WSV) (1999) HABAB - Handlungsanweisung für den Umfang mit Baggergut im Binnenland Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen, 2. überarbeitete Fassung vom Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen vom Mai

119 B DIN-Normen Landschaftsplanung DIN Bodenarbeiten DIN Pflanzen und Pflanzarbeiten DIN Rasen und Saatarbeiten DIN Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen DIN Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen DIN Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN Sicherung von Gewässern, Deichen und Küstendünen Wasserbau DIN 4044 Hydromechanik im Wasserbau DIN 4047 Landwirtschaftlicher Wasserbau DIN 4049 Hydrologie DIN 4054 Verkehrswasserbau 111

120 C Abbildungen (Leitbilder, Zeittafel, Artenschutz) Abbildung 10-1: Leitbild Ufer und Aue WASSER- UND SCHIFFFAHRTSAMT MANNHEIM RHEIN, KM 353,00 BIS 370,00 112

121 RHEIN, KM 353,00 BIS 370,00 Abbildung 10-2: Zeittafel für Unterhaltungsarbeiten* Gehölze Horstbäume Röhrichte, Uferstauden Hochstauden Wiesen 1x jährlich Wiesen 2x jährlich Trockenrasen Vegetationsfreie Bereiche Ufersicherung, Buhnen mit Gehölzen und geschütztem Bewuchs Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Stand 05/15 Zeitraum für Unterhaltungsarbeiten Schonzeiten gemäß Vorgaben durch BNatSchG und BfG * Zeiträume sind lediglich als Anhaltspunkte zu sehen, lokale Besonderheiten können zu Verschiebungen oder weiteren Einschränkungen führen 113

122 RHEIN, KM 353,00 BIS 370,00 Abbildung 10-3: Abstimmung zum Artenschutz bei der Unterhaltung (vergl. auch Kapitel 7.3) 114

Unterhaltungsplan Landwehrkanal

Unterhaltungsplan Landwehrkanal Unterhaltungsplan Landwehrkanal Gliederung des Vortrages 1. Aktueller Stand der Unterhaltungsplanung der WSV 2. Warum jetzt eine Aktualisierung des Unterhaltungsplanes LWK? 3. Unterhaltungsplan und Instandsetzung

Mehr

- 1 - NSG-ALBUM. Bobenheimer Altrhein NSG (P.E. Jörns)

- 1 - NSG-ALBUM. Bobenheimer Altrhein NSG (P.E. Jörns) - 1 - NSG-ALBUM Bobenheimer Altrhein NSG 338.186 (P.E. Jörns) - 2 - - 3 - NSG-ALBUM NSG Bobenheimer Altrhein Entwicklung des Naturschutzgebiets im Zeitraum der Biotopbetreuung (Überblick) NSG-Ausweisung:

Mehr

ANHANG 1 Vegetation der Gräben häufig auftretende Arten sind unterstrichen, geschützte und gefährdete Arten mit Fettdruck hervorgehoben

ANHANG 1 Vegetation der Gräben häufig auftretende Arten sind unterstrichen, geschützte und gefährdete Arten mit Fettdruck hervorgehoben ANHANG 1 Vegetation der Gräben häufig auftretende Arten sind unterstrichen, geschützte und gefährdete Arten mit Fettdruck hervorgehoben Graben 1a Auf der Westseite Gärten angrenzend (Ufer stark verbaut),

Mehr

Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen

Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen V I Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Gliederung des Vortrages Aufgaben der Wasser und Schifffahrtsverwaltung Rechtsgrundlagen

Mehr

Landkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz

Landkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Wer ist zuständig? Wer ist Träger der Unterhaltungslast? WHG Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern soweit keine anderweitige landesrechtliche

Mehr

Unterhaltungsplan Landwehrkanal. - Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung

Unterhaltungsplan Landwehrkanal. - Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung Bundesanstalt für Gewässerkunde Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin Unterhaltungsplan Landwehrkanal - Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung Aufsteller: Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin

Mehr

23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach

23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach 23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach Dipl.-Ing. Sandra Merx, Zweckverband Kommunale Gewässerunterhaltung in Thüringen 1 Gewässerunterhaltung Begriffsbestimmung Rechtliche

Mehr

Bewirtschaftungsplanung und WRRL. Umsetzung an Bundeswasserstraßen

Bewirtschaftungsplanung und WRRL. Umsetzung an Bundeswasserstraßen Bewirtschaftungsplanung und WRRL Umsetzung an Bundeswasserstraßen Verknüpfungen und Konsequenzen aus dem WHG Rechtlicher Rahmen BfG / UBA Kolloquium Gewässerökologie und Schifffahrt 3./4. Februar 2010

Mehr

Kartierung 32 NatSchG Offenland Baden-Württemberg

Kartierung 32 NatSchG Offenland Baden-Württemberg Biotopnummer: 166162260021 Vegetation nasser Standorte nordwestlich Altlußheim-Oder Nach Anlage zu 32 NatSchG geschützt als Sümpfe. Nach Anlage zu 32 NatSchG geschützt als Röhrichtbestände und Riede. Fläche:

Mehr

Kanäle als Sekundärlebensraum für die biologische Vielfalt der Flussauen: eine Fallstudie

Kanäle als Sekundärlebensraum für die biologische Vielfalt der Flussauen: eine Fallstudie Kanäle als Sekundärlebensraum für die biologische Vielfalt der Flussauen: eine Fallstudie Biodiversität an Bundeswasserstraßen Auenökologischer Workshop 04. April 2014 Sarah Harvolk, Lars Symmank, Andreas

Mehr

NSG-ALBUM. Lauterspring - Entersweilertal. Geplantes Naturschutzgebiet. (A. Stanula)

NSG-ALBUM. Lauterspring - Entersweilertal. Geplantes Naturschutzgebiet. (A. Stanula) NSG-ALBUM Lauterspring - Entersweilertal Geplantes Naturschutzgebiet (A. Stanula) NSG-ALBUM Lauterspring - Entersweilertal Entwicklung des Gebiets im Zeitraum der Biotopbetreuung (Überblick) Schutzgebietsausweisung

Mehr

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0 Roberto da Costa Gonçalves Abteilung Wasser und Boden Landkreis Grafschaft Bentheim Christian Kerperin Abteilung Natur und Landschaft Landkreis Grafschaft Bentheim Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten

Mehr

Neue beschreiten. Alternative Ufersicherungen vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen

Neue beschreiten. Alternative Ufersicherungen vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen Neue beschreiten Alternative Ufersicherungen vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen Kai Schäfer Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Hannover, 26.10.2010 Das Supertalent Wasserstraße

Mehr

- Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung -

- Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung - Unterhaltungsplan Rhein von Km 414,30 bis 424,00 - Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung - Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim, C8 3, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/1505-0, Fax:

Mehr

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Was erwartet die Gemeinden bei der Gewässerunterhaltung und -entwicklung Das neue Wasserhaushaltsgesetz Vom 6. August 2009 (BGBl. I, S. 2585) Inkraftgetreten am 01.

Mehr

1 / 1. Hochwasserschutz / Gewässer. Informationen für Gewässeranlieger. Hinweise und Empfehlungen

1 / 1. Hochwasserschutz / Gewässer. Informationen für Gewässeranlieger. Hinweise und Empfehlungen 1 / 1 Hochwasserschutz / Gewässer Informationen für Gewässeranlieger Hinweise und Empfehlungen Hochwasserschutz / Gewässer Hinweise und Empfehlungen zu Funktion, Gestaltung und Pflege von Fließgewässern

Mehr

Kartierung 32 NatSchG Offenland Baden-Württemberg

Kartierung 32 NatSchG Offenland Baden-Württemberg Biotopnummer: 166162260011 Feldhecke südwestlich Ketsch-Stockäcker Fläche: Teilflächen: 3 0,0460 ha Rechtswert: 3463136 Hochwert: 5468384 Naturraum: Nördliche Oberrhein-Niederung Erfassung: 26.06.1996

Mehr

Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden?

Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden? Dr. Michael Lücke, Nieders. Forstamt Clausthal Naturschutzbestimmungen Ein Überblick oder: Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden? Ziel des Vortrages: Zuordnung der Begriffe Nur

Mehr

Wasserpflanze. Wasserpflanze. Wasserpflanze. Acorus calamus Deutsch. Kalmus. grünlich Blütemonat. Juni Höhe (in cm)

Wasserpflanze. Wasserpflanze. Wasserpflanze. Acorus calamus Deutsch. Kalmus. grünlich Blütemonat. Juni Höhe (in cm) Acorus calamus Kalmus grünlich Juni Höhe (in cm) 60-100 Sumpfzone (0-5cm) Alisma plantago-aquatica Gemeiner Froschlöffel Juni -September Höhe (in cm) 40-100 Sumpfzone (0-5cm) Berula erecta Kleiner Merk,

Mehr

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien Natura 2000 in Sachsen-Anhalt Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet

Mehr

UG 11 frisch halbschattig. Bezeichnung Rohst.

UG 11 frisch halbschattig. Bezeichnung Rohst. UG 11 frisch halbschattig Alliaria petiolata Angelica sylvestris Barbarea vulgaris Centaurea cyanus Centaurea jacea Cirsium oleraceum Geranium pratense Geranium robertianum Geum rivale Leucanthemum ircutianum

Mehr

Wasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe

Wasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe Wasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe Einstimmung Grundlagen Aufgabe der Gewässerschau Fragen? Weser 2014 Einstimmung Film Lebendige Gewässer in NRW MKLUNV 2015 Rd. 4 Minuten Quelle: https://www.umwelt.nrw.de/mediathek/videos/

Mehr

Kartierung 32 NatSchG Offenland Baden-Württemberg

Kartierung 32 NatSchG Offenland Baden-Württemberg Biotopnummer: 166172260221 Feldhecke nördlich Neulußheim - Zehnte Gewann Fläche: Teilflächen: 1 0,0136 ha Rechtswert: 3465230 Hochwert: 5463289 Naturraum: Hardtebenen Erfassung: 30.04.1996 Schaal, Michael

Mehr

Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Hinweise zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten

Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Hinweise zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Hinweise zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten Fotos: Th. Paulus Schutzgebietstypen nach Naturschutzrecht

Mehr

Konfliktstärke (vor Ausgleich) extrem hoch sehr hoch Eingriff meist nicht ausgleichbar. 4 stark verarmt gering sehr gering meist nicht notwendig

Konfliktstärke (vor Ausgleich) extrem hoch sehr hoch Eingriff meist nicht ausgleichbar. 4 stark verarmt gering sehr gering meist nicht notwendig Tabelle 1: Bewertungstufen und Ausgleichsbedarf (KAULE) verbale Bewertung der Schutzgüter Tier- und Pflanzenwelt (KAULE & RECK 1993) verbale Bewertung der abiotischen Schutzgüter Konfliktstärke (vor Ausgleich)

Mehr

- Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung -

- Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung - Unterhaltungsplan Rhein von Km 483,80 bis 493,50 - Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung - Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim, C8 3, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/1505-0, Fax:

Mehr

Kartierung 32 NatSchG Offenland Baden-Württemberg

Kartierung 32 NatSchG Offenland Baden-Württemberg Biotopnummer: 166162260010 NSG Schleiwiese südwestlich Ketsch Nach Anlage zu 32 NatSchG geschützt als Röhrichtbestände und Riede. Fläche: Teilflächen: 1 0,4960 ha Rechtswert: 3463639 Hochwert: 5469074

Mehr

Hieracium pilosella 1 2 Verbuschung 1 Nährstoffeintrag. Hypericum perforatum 2 Lotus corniculatus 2 1 Verbrachung

Hieracium pilosella 1 2 Verbuschung 1 Nährstoffeintrag. Hypericum perforatum 2 Lotus corniculatus 2 1 Verbrachung Stand der Nachführung: 3..4 59 Strasse Aufnahmedatum.08.4 ) Handlungsbedarf 0 Grstk Nr 4330 Waldegg (Wintersingerstrasse) Link Geoviewer Koordinate 63093 6096

Mehr

Workshop der Kooperation Mittelweser am in Minden S1

Workshop der Kooperation Mittelweser am in Minden S1 Workshop der Kooperation Mittelweser am 23.04.2012 in Minden 23.04.2012 S1 Überblick über das grundsätzliche Vorgehen der WSV und Rand- und Rahmenbedingungen aus der verkehrlichen Nutzung der Weser Helga

Mehr

Bebauungsplan Nr. 35 Roggenkamp. Forstwirtschaftlicher Ausgleich. bearbeitet für: Gemeinde Legden Der Bürgermeister Amtshausstraße Legden

Bebauungsplan Nr. 35 Roggenkamp. Forstwirtschaftlicher Ausgleich. bearbeitet für: Gemeinde Legden Der Bürgermeister Amtshausstraße Legden Bebauungsplan Nr. 35 Roggenkamp Forstwirtschaftlicher Ausgleich bearbeitet für: Gemeinde Legden Der Bürgermeister Amtshausstraße 1 48739 Legden bearbeitet von: ökon GmbH Liboristr. 13 48155 Münster Tel.:

Mehr

Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632

Infoveranstaltung Heimvorteil Fließgewässer für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632 Essen-Oldb. Tagesordnung: 1. Begrüßung: Josef Kolbeck,

Mehr

B I O T O P I N V E N T A R

B I O T O P I N V E N T A R Gemeinde: Stans Bezirk: Schwaz interne ID: 3422 Biotopnummer: 2625-101/1 2626-103/16 interner Key: 928_26251_1 928_26263_16 Biotopname: Feuchtbiotopkomplex Geschützter Landschaftsteil Umgebung von Schloss

Mehr

Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter

Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter 9. Erfahrungsaustausch Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter Thedinghausen 22. September 2011 Ohne Moos nix los Gewässerentwicklungsprojekte beim Mittelweserverband Dipl.-Ing. Geschäftsführer (noch)

Mehr

B I O T O P I N V E N T A R

B I O T O P I N V E N T A R B I O T O P I N V E N T A R Gemeinde: Terfens Bezirk: Schwaz Biotopnummer: 2525-103/17 interner Key: 933_25253_17 Biotopname: Ergänzungsbiotop Feuchtwiese oberhalb Schlögelsbach Biotoptypen: Artenreiche

Mehr

Fahrrinnenausbau Main Ökologische Gestaltungsmaßnahmen

Fahrrinnenausbau Main Ökologische Gestaltungsmaßnahmen Fahrrinnenausbau Main Ökologische Gestaltungsmaßnahmen Gerd Karreis Wasserstraßen-Neubauamt Aschaffenburg Ausbau der Fahrrinne des Main Vertiefung von 2,50 m auf 2,90 m, Verbreiterung von 36 m auf 40 m

Mehr

Die Elbe-Schmiele auf naturnahen und befestigten Ufern der Unterelbe

Die Elbe-Schmiele auf naturnahen und befestigten Ufern der Unterelbe Die Elbe-Schmiele auf naturnahen und befestigten Ufern der Unterelbe Einleitung und Fragestellung Das Ästuargebiet der Unterelbe mit ihren Nebenflüssen ist eine von Mensch und Natur geformte Landschaft.

Mehr

NSG, LSG, ND Was ist eigentlich was? Bedeutung der Schutzgebietskategorien für Natur und Landschaft. Reinhard Wolf Ludwigsburg, 9.

NSG, LSG, ND Was ist eigentlich was? Bedeutung der Schutzgebietskategorien für Natur und Landschaft. Reinhard Wolf Ludwigsburg, 9. NSG, LSG, ND Was ist eigentlich was? Bedeutung der Schutzgebietskategorien für Natur und Landschaft Reinhard Wolf Ludwigsburg, 9. November 2013 Was ist eigentlich was? 1. Naturschutzgebiet 2. Nationalpark

Mehr

Vegetationsaufnahmen Brandschänkeried

Vegetationsaufnahmen Brandschänkeried Vegetationsaufnahmen Brandschänkeried 3. Juni / 1. Juli 2014 Terminologie gemäss Synonymie-Index der Schweizer Flora und der Angrenzenden Gebiete (SISF), 2005 Legende Fett, mit dom. beschriftet Blaue Schrift,

Mehr

Landschaftsinventar Oberrohrdorf

Landschaftsinventar Oberrohrdorf 2.1.1 Artenreiche Heuwiese Fuchsloch / Scheibenstand 827 / 836 / 1313 Feldschützengesellschaft Oberrohrdorf-Staretschwil (Parz.-Nr. 836 / 1313) Josef Schürmann Rüslerstrasse 7 5452 Oberrohrdorf Magere,

Mehr

BIOTOP-ALBUM. Magerwiesen um Niederkirchen BT , BT (A. Stanula)

BIOTOP-ALBUM. Magerwiesen um Niederkirchen BT , BT (A. Stanula) BIOTOP-ALBUM Magerwiesen um Niederkirchen BT 6412-0555-2009, BT 6412-0506-2009 (A. Stanula) BIOTOP-ALBUM Magerwiesen um Niederkirchen Entwicklung des Gebiets im Zeitraum der Biotopbetreuung (Überblick)

Mehr

Vorkommen und Gefährdung von Wasserpflanzen im östlichen Niedersachsen Dr. Eckhard Garve NLWKN Leiter der Betriebsstelle Süd

Vorkommen und Gefährdung von Wasserpflanzen im östlichen Niedersachsen Dr. Eckhard Garve NLWKN Leiter der Betriebsstelle Süd Vorkommen und Gefährdung von Wasserpflanzen im östlichen Niedersachsen Besonderheiten von Wasserpflanzen (Hydrophyten) Typ Hornblatt Typ Tausendblatt Typ Teichrose Typ Wasserlinse Typ Tannenwedel Unterwasserblätter

Mehr

B I O T O P I N V E N T A R

B I O T O P I N V E N T A R B I O T O P I N V E N T A R Gemeinde: Pill Bezirk: Schwaz interne ID: 3358 Biotopnummer: 2625-102/18 interner Key: 921_26252_18 Biotopname: Scheibenbach Biotoptypen: Vegetationsfreie, -arme Gewässer (SV);

Mehr

Deutsche und Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen (alphabetisch sortiert)

Deutsche und Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen (alphabetisch sortiert) Deutsche und Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen (alphabetisch sortiert) Acker-Glockenblume Acker-Witwenblume Akelei Ästige Graslilie Astlose Graslilie Bach-Ehrenpreis Bach-Nelkenwurz Baldrian Berg-Flockenblume

Mehr

Fortsetzung nächste Seite

Fortsetzung nächste Seite Anhang: Artenlisten der en (ohne Erfassungseinheiten mit Fixbewertung) gemäß Abgrenzung - dominante, charakteristische, bemerkenswerte, seltene und gefährdete Arten sowie Störzeiger 1.1.4 Eichen-Hainbuchenwald

Mehr

Bewirtschaftungsplanung und WRRL-Umsetzung an Bundeswasserstraßen Lösungsansätze aus Naturschutzsicht

Bewirtschaftungsplanung und WRRL-Umsetzung an Bundeswasserstraßen Lösungsansätze aus Naturschutzsicht Bewirtschaftungsplanung und WRRL-Umsetzung an Bundeswasserstraßen Lösungsansätze aus Naturschutzsicht stephan.gunkel@bund.net Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Referat Gewässerpolitik Bild: Christian

Mehr

Möglichkeiten einer naturnahen Waldentwicklung an Bundeswasserstraßen. Dr. Roland Schmidt Sparte Bundesforst Zentrale Bonn

Möglichkeiten einer naturnahen Waldentwicklung an Bundeswasserstraßen. Dr. Roland Schmidt Sparte Bundesforst Zentrale Bonn Möglichkeiten einer naturnahen Waldentwicklung an Bundeswasserstraßen Dr. Roland Schmidt Sparte Bundesforst Zentrale Bonn Gliederung Bundeswasserstraßen und Bundesforst Allgemeines Gehölzentwicklungskonzept

Mehr

Erste Ergebnisse der Untersuchung der Auswirkungen potenziell invasiver Neophyten

Erste Ergebnisse der Untersuchung der Auswirkungen potenziell invasiver Neophyten Erste Ergebnisse der Untersuchung der Auswirkungen potenziell invasiver Neophyten Philipp Brade Katrin Schneider & Annabell Hormann Hippophae rhamnoides am Schießberg bei Sandersleben Zeitraum: 2012 bis

Mehr

Naturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz

Naturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz Naturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz Seminar des NABU Das Naturschutzrecht in Rheinland-Pfalz am 26.2.2011 Folie 1 Inhaltsübersicht Bundesnaturschutzgesetz 1. Allgemeine

Mehr

Kurzvorstellung der jeweiligen rechtlichen und organisatorischen Situation in den Rheinanliegerstaaten - Deutschland -

Kurzvorstellung der jeweiligen rechtlichen und organisatorischen Situation in den Rheinanliegerstaaten - Deutschland - Workshop Gewässerstrukturmaßnahmen am Rhein: best practice? 24./25. April, ZKR, Straßburg Kurzvorstellung der jeweiligen rechtlichen und organisatorischen Situation in den Rheinanliegerstaaten - Deutschland

Mehr

Die Hecke - unentbehrlicher Lebensraum für Neuntöter & Co. -

Die Hecke - unentbehrlicher Lebensraum für Neuntöter & Co. - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Die Hecke - unentbehrlicher Lebensraum für Neuntöter & Co. - IAB 4a Sachgebiet Kulturlandschaft & Kulturlandschaftstag am 5. Oktober 2016 in Freising E. Schweiger

Mehr

Wiesendrusch im Naturschutzgebiet Korbmatten bei Baden-Baden / Steinbach, 2008

Wiesendrusch im Naturschutzgebiet Korbmatten bei Baden-Baden / Steinbach, 2008 Wiesendrusch im NSG Korbmatten Baden-Baden 1 Wiesendrusch im Naturschutzgebiet Korbmatten bei Baden-Baden / Steinbach, 2008 Projektziel: Saatgutgewinnung für Wiesenansaaten für folgende Bauvorhaben 1)

Mehr

GEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018

GEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018 GEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018 Ute Juchem Struktur und Genehmigungsdirektion Nord 1. Ausgangslage: WRRL 2000, WHG 2009, LWG 2015: "Wasser

Mehr

Ökologie der Wasserwechselzone

Ökologie der Wasserwechselzone Ökologie der Wasserwechselzone und Anforderungen an technischbiologische Ufersicherungen Kolloquium Technisch-biologische Ufersicherungen an großen und schiffbaren Gewässern Karlsruhe, 21.11.2013 Dr. Andreas

Mehr

Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte

Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte Information Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte 13.07.2015 Einführung in das Thema Dr. Detlef Wilcke Landkreis Osnabrück

Mehr

NSG-ALBUM. Fulder Aue - Ilmenaue NSG (H.-J. Dechent)

NSG-ALBUM. Fulder Aue - Ilmenaue NSG (H.-J. Dechent) NSG-ALBUM Fulder Aue - Ilmenaue NSG 339-056 (H.-J. Dechent) NSG-ALBUM Fulder-Aue - Ilmenaue Entwicklung des Gebiets im Zeitraum der Biotopbetreuung (Überblick) Schutzgebietsausweisung NSG, 09.01.1995

Mehr

Durchbruchstal der Warnow und Mildenitz

Durchbruchstal der Warnow und Mildenitz Durchbruchstal der Warnow und Mildenitz (rund 71 ha) Gebietsbeschreibung Das NABU-Gebiet Durchbruchstal der Warnow und Mildenitz gehört zu einem der beiden großen Warnow-Durchbruchstäler des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

1.2 In allen Wohngebieten - mit Ausnahme des Wohngebiets. von 20 m² je Einzelhaus, Doppelhaushälfte oder Reihenhauseinheit

1.2 In allen Wohngebieten - mit Ausnahme des Wohngebiets. von 20 m² je Einzelhaus, Doppelhaushälfte oder Reihenhauseinheit 1 FESTSETZUNGEN NACH BAUGESETZBUCH 1.1 Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die nach 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen

Mehr

24a 24 LEGENDE. FFH-Gebiet Herrschinger Moos und Aubachtal. Hasel, H = 6 m DU = 10 m. Fichtenhecke H = 8-12 m. Ausstellungsfläche - Kies 317/1.

24a 24 LEGENDE. FFH-Gebiet Herrschinger Moos und Aubachtal. Hasel, H = 6 m DU = 10 m. Fichtenhecke H = 8-12 m. Ausstellungsfläche - Kies 317/1. Biotop 7933-0158 Gehölze am und Mühlgraben in hart nördlich Oberalting 24a 24 LEGENDE Fischteich FFH-Gebiet Herrschinger Moos und tal 04 60 Baum Bestand zu erhalten Baum Bestand zur Fällung beantragt Fischteich

Mehr

6.1.4 Fraxinion Eschen-Auenwald. Lebensraumbeschrieb

6.1.4 Fraxinion Eschen-Auenwald. Lebensraumbeschrieb Lebensraum 6.1.4 Fraxinion Eschen-Auenwald Lebensraumbeschrieb PLZ, Ort Flurname Koordinaten Höhe Exposition Datum der Aufnahme Ausprägung und Ökologie Geologie, Bodenkunde und Entstehung Nutzung, Störung

Mehr

Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg

Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg Potenzialabschätzung Artenschutz Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg 12. November 2014 Auftraggeber: Künster Architektur + Stadtplanung Bismarckstrasse 25 72764

Mehr

ANTRAG AUF AUSNAHME. (gemäß 33 (3) NatSchG BW)

ANTRAG AUF AUSNAHME. (gemäß 33 (3) NatSchG BW) KREIS: STADT: GEMARKUNG: LUDWIGSBURG BESIGHEIM BESIGHEIM K M B ANTRAG AUF AUSNAHME (gemäß 33 (3) NatSchG BW) für gemäß 33 NatschG BW geschützte Biotope innerhalb des Bebauungsplans Ingersheimer Feld VI

Mehr

Bestellliste für Garten- und Heckenpflanzen

Bestellliste für Garten- und Heckenpflanzen Seite 1/7 Bestellliste für Garten- und Heckenpflanzen Garten- und Heckenpflanzen- für: Firma: Name: Strasse: PLZ: Telefon: Ort: Vorname: Datum: Anmerkungen zur : Die ist zu senden an: info@frwd.ch oder

Mehr

LRT 6440 in Sachsen-Anhalt - Standortgruppe 1 Wechseltrockene Standorte

LRT 6440 in Sachsen-Anhalt - Standortgruppe 1 Wechseltrockene Standorte LRT 6440 in Sachsen-Anhalt - Standortgruppe 1 Wechseltrockene Standorte Standort Pflanzengesellschaft Vorkommen Nutzung EZ LRT-Arten Weitere Arten Anmerkungen 1.1 Seltene Filipendulo- Ranunculetum = Filipendula

Mehr

Testen alternativer Ufersicherungen in einem Naturversuch am Rhein. Kolloquium von BAW und BfG am in Hannover

Testen alternativer Ufersicherungen in einem Naturversuch am Rhein. Kolloquium von BAW und BfG am in Hannover Testen alternativer Ufersicherungen in einem Naturversuch am Rhein Kolloquium von BAW und BfG am 26.10.2010 in Hannover Gliederung Veranlassung - Projektbeteiligte Voruntersuchungen Darstellung der alternativen

Mehr

Liste einheimischer Heckenpflanzen

Liste einheimischer Heckenpflanzen Liste einheimischer Heckenpflanzen Dornbüsche Weissdorn Crataegus sp. 4 5 m Heckenrose canina Gewöhnliche Berberitze Stachelbeere Ribes uvacrispa Purgier- Kreuzdorn Schwarzdorn Feld-Rose Hecken-Rose Wein-Rose

Mehr

Unterhaltungsplan Unterweser

Unterhaltungsplan Unterweser 8 Kolumnentitel Zwischen Weser und Ems von Dipl.-Ing. Regina Kurth 1 Einleitung Im Herbst 2008 wurde der Unterhaltungsplan Unterweser unter dem vollständigen Titel: Unterweser Unterhaltungsplan für den

Mehr

Die Bedeutung von Parkanlagen für die biologische Vielfalt am Beispiel von Flora und Vegetation des Park an der Ilm zu Weimar

Die Bedeutung von Parkanlagen für die biologische Vielfalt am Beispiel von Flora und Vegetation des Park an der Ilm zu Weimar Die Bedeutung von Parkanlagen für die biologische Vielfalt am Beispiel von Flora und Vegetation des Park an der Ilm zu Weimar Freie wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des akademischen Grades eines

Mehr

NSG-ALBUM. Am Laurenzihof NSG (H.-J. Dechent)

NSG-ALBUM. Am Laurenzihof NSG (H.-J. Dechent) NSG-ALBUM Am Laurenzihof NSG 339-133 (H.-J. Dechent) NSG-ALBUM Am Laurenzihof Entwicklung des Gebiets im Zeitraum der Biotopbetreuung (Überblick) Schutzgebietsausweisung Lage in Natura 2000 Biotopbetreuung

Mehr

Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Grenzen für bebaute Bereiche im Außenbereich im Stadtteil Nammen Bad Nammen (Außenbereichssatzung)

Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Grenzen für bebaute Bereiche im Außenbereich im Stadtteil Nammen Bad Nammen (Außenbereichssatzung) Änderungshistorie: Datum der Satzung bzw. Änderung Änderungen Tag des Inkrafttretens 28.06.2000 05.09.2000 Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Grenzen für bebaute Bereiche im Außenbereich im Stadtteil

Mehr

Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen

Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Sonja Müller-Mitschke Referat 72: Biotop- und Artenschutz, Eingriffsregelung 1. Naturschutzrechtliche Grundsätze

Mehr

Umsetzung der WRRL am MLK in NRW Runder Tisch - Kooperation MS S1

Umsetzung der WRRL am MLK in NRW Runder Tisch - Kooperation MS S1 Umsetzung der WRRL am MLK in NRW Runder Tisch - Kooperation MS 79 28.08.2014 28.08.2014 S1 Schifffahrtskanäle sind AWB ( artificial water body gem. EU-WRRL) Eindeutige Fallgruppenzuordnung gem. LAWA-Verfahren:

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Moderne und nachhaltige Gewässerunterhaltung Referat 2: Grundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes 14.11.2016 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion

Mehr

Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung

Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung Gemäß 37 ff BNatSchG Mathias Holsten Dipl.-Ing. Landespflege Landkreis Lüneburg Fachdienst Umwelt Untere Naturschutzbehörde Gliederung 1. Definition 2. Rechtsgrundlagen

Mehr

Das NABU-Gebiet Lieper Burg

Das NABU-Gebiet Lieper Burg Das NABU-Gebiet Lieper Burg (rund 224 ha) Gebietsbeschreibung Die NABU-Flächen des Gebietes Lieper Burg liegen beiderseits der Grenze zwischen den Landkreisen Rostock und Vorpommern-Rügen, die in diesem

Mehr

A Allgemeine Informationen zum Landschaftsplan Kreis Mettmann. Raumeinheiten. Gliederungsnummern der Festsetzungen. Allgemeine Informationen

A Allgemeine Informationen zum Landschaftsplan Kreis Mettmann. Raumeinheiten. Gliederungsnummern der Festsetzungen. Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen zum Landschaftsplan Kreis Mettmann Raumeinheiten Für die Bearbeitung des Landschaftsplans wurde das Kreisgebiet in vier Raumeinheiten aufgeteilt. Raumeinheit A: Städte Mettmann,

Mehr

Strukturverbesserung durch Gewässerunterhaltung

Strukturverbesserung durch Gewässerunterhaltung Strukturverbesserung durch Gewässerunterhaltung Dipl.-Biol. Harald Kroll SGL Gewässer und Bodenpflege Umsetzung WRRL in Sachsen - Gliederung Einführung Darstellung der Situation in Gesetzlicher Rahmen

Mehr

06 Artenschutzrechtliche Vorprüfung

06 Artenschutzrechtliche Vorprüfung 06 Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Bebauungsplan samt örtlicher Bauvorschriften Löhl V, Legelshurst im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB Fassung für die Offenlage 17.06.2016 Projekt: 1627 Bearbeiter:

Mehr

Bebauungsplan Erweiterung Gewerbegebiet Aucht in Sachsenheim - Ochsenbach

Bebauungsplan Erweiterung Gewerbegebiet Aucht in Sachsenheim - Ochsenbach Bebauungsplan Erweiterung Gewerbegebiet Aucht in Sachsenheim - Ochsenbach eventuelle Eingriffe in ein nach 32 NatSchG besonders geschütztes Biotop Auftraggeber: A. Amos GmbH + Co KG August 2013 0. INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Untersuchungen zur Artenvielfalt

Untersuchungen zur Artenvielfalt Referent: Diplom- Landschaftsökologin Mareike Mertens - G l i e d e r u n g - 1. Einführung in das Untersuchungsgebiet 2. Historie 3. Ergebnisse der Untersuchung 2007 4. Vergleich Zustand 1991 versus 2007

Mehr

Kartierung 32 NatSchG Offenland Baden-Württemberg

Kartierung 32 NatSchG Offenland Baden-Württemberg Biotopnummer: 166172260224 Feldhecke nördlich Neulußheim - Über der Bahn Fläche: Teilflächen: 1 0,0675 ha Rechtswert: 3465879 Hochwert: 5463042 Naturraum: Hardtebenen Erfassung: 29.04.1996 Birnstengel,

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches Wassergesetz) 39 Abs. 2 und 3 WHG (WHG = Wasserhaushaltsgesetz

Mehr

Gewässerentwicklung in Baden-Württemberg

Gewässerentwicklung in Baden-Württemberg Gewässerentwicklung in Baden-Württemberg Ziele und Umsetzung Gliederung Ausgangssituation Ziele der naturnahen Gewässerentwicklung Umsetzung Beispielhafte Maßnahmen aus Baden-Württemberg Leitfaden Gewässerentwicklung

Mehr

Zur Flora des Bahnhofs Halberstadt

Zur Flora des Bahnhofs Halberstadt S.1/5 Zur Flora des Bahnhofs Halberstadt Dietmar Brandes Halberstadt (ca. 41.500 Einwohner) hatte als ein wichtiges Zentrum im nordöstlichen Harzvorland auch eine wesentliche Bedeutung als Eisenbahnknotenpunkt.

Mehr

TOP 5. Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen

TOP 5. Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen TOP 5 Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen Wo nicht anders gekennzeichnet sind alle Fotos und Abbildungen sind aus dem Handbuch zur naturnahen Unterhaltung und zum Ausbau von Fließgewässern entnommen, Schriftenreihe

Mehr

3.2.1 Ökologische Flutungen

3.2.1 Ökologische Flutungen Aus fachlichen und rechtlichen Gründen notwendig Doppelfunktion in Rückhalteräumen Vermeidungsmaßnahmen gegenüber Wirkungen der Hochwasserrückhaltung Ersatzmaßnahme für die auch durch sie selbst bewirkten

Mehr

Biotopschutz von Höhlen, Karsterscheinungen und Quellbereichen - Zusammenstellung der nationalen Naturschutzgesetze für Deutschland

Biotopschutz von Höhlen, Karsterscheinungen und Quellbereichen - Zusammenstellung der nationalen Naturschutzgesetze für Deutschland Biotopschutz von Höhlen, Karsterscheinungen und Quellbereichen - Zusammenstellung der nationalen Naturschutzgesetze für Deutschland zusammengestellt von Stefan Zaenker (Fulda) BUND: Gesetz über Naturschutz

Mehr

Neophyt: Exot, nicht heimisch Invasiv: Kann sich stark und unkontrolliert ausbreiten

Neophyt: Exot, nicht heimisch Invasiv: Kann sich stark und unkontrolliert ausbreiten Sommerflieder Buddleja davidii Blütezeit: Juli August Standort: Kiesgruben, Ufer, Waldränder Höhe: bis 4 m Eingeführt aus: China Diese als Zierpflanze eingeführte Art verwildert leicht und bildet dichte

Mehr

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

Einführung des Unterhaltungsplans Landwehrkanal

Einführung des Unterhaltungsplans Landwehrkanal Info-Veranstaltung am 21. November 2017 Einführung des Unterhaltungsplans Landwehrkanal Gliederung 1. Anlass und Abriss der Bearbeitung (BfG) 2. Kurzdarstellung des Unterhaltungsplanes (RANA) 3. Kurzfassung

Mehr

ND-Nr.: 65 FND Jungingen. Bisher gültige Verordnung: Fläche (qm): 8.299

ND-Nr.: 65 FND Jungingen. Bisher gültige Verordnung: Fläche (qm): 8.299 ND-Nr.: 65 FND Jungingen Halbtrockenrasen im Gewann Hagener Tal Bisher gültige Verordnung: 30.06.83 Fläche (qm): 8.299 TK Flurkarte Rechtswert Hochwert 7525 SO 0661 3573208 5369934 Flurnummer 486 Gewann

Mehr

Sommerflieder Buddleja davidii

Sommerflieder Buddleja davidii Sommerflieder Buddleja davidii Blütezeit: Juli August Standort: Ufer, Waldränder, Bahnlinie Höhe: bis 4 m Eingeführt aus: China Diese als Zierpflanze eingeführte Art verwildert leicht und bildet dichte

Mehr

Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG

Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG 1 Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß 16 LNatSchG NRW Stand: September 2017 In Verbindung mit 19a UVPG und

Mehr

Alternative Ufersicherungen am Beispiel der Weser bei Stolzenau - biologische Aspekte

Alternative Ufersicherungen am Beispiel der Weser bei Stolzenau - biologische Aspekte Alternative Ufersicherungen am Beispiel der Weser bei Stolzenau - biologische Aspekte Dr. Andreas Sundermeier Eva Bauer, Hubert Liebenstein, Hans-Werner Herz, Peter Horchler Referat U3 Vegetationskunde,

Mehr

ND-ALBUM. An der Abenheimer Hohl ND (C. Lehr)

ND-ALBUM. An der Abenheimer Hohl ND (C. Lehr) ND-ALBUM An der Abenheimer Hohl ND 319-388 (C. Lehr) ND-ALBUM An der Abenheimer Hohl Entwicklung des Gebiets im Zeitraum der Biotopbetreuung (Überblick) Schutzgebietsausweisung 08.01.1982 Biotopbetreuung

Mehr