- Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung -

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1 Unterhaltungsplan Rhein von Km 414,30 bis 424,00 - Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung - Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim, C8 3, Mannheim, Tel.: 0621/1505-0, Fax: 0621/ Bundesanstalt für Gewässerkunde, Am Mainzer Tor 1, Koblenz, Tel.: 0261/1306-0, Fax: 0261/

2 Zitiervorschlag: (2017): Unterhaltungsplan Rhein, Km 414,30 bis 424,00. Im Auftrag des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Mannheim. Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz, BfG-1913.

3 BfG-1913 Unterhaltungsplan Rhein Km 414,30 bis Km 424,00 Aufgestellt: Bearbeitung: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim Bundesanstalt für Gewässerkunde Koordination, Gesamtbearbeitung: Dipl. Ing. Detlef Wahl, Bundesanstalt für Gewässerkunde Dipl. Ing. Karin Karras, Bundesanstalt für Gewässerkunde Vegetation, Fauna, ökologische Planung: Bischoff und Partner, Stromberg Koblenz im Januar 2017

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5 Inhalt: 1 Anlass und Zielsetzung Rechtsgrundlagen und sonstige Vorgaben Geltungsbereich und Geltungsdauer Ökologische Situationsbeschreibung Abgrenzung des Bearbeitungsgebietes Naturräumliche Grundlagen Schutzgebietskulisse Biotoptypen und Flora Einschätzung der Biotoptypen Fauna Störungen und Defizite Leitbilder und Vorgaben für die Zielkonzeption Vorgaben und Ziele der verkehrlichen Unterhaltung Vorgaben und Ziele der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung Naturschutzfachliche Leitbilder und Entwicklungsziele Zielkonzeption Einführung Erläuterung der Zielkonzeption Tabellarische Darstellung der Zielvorgaben Allgemeingültige Unterhaltungsanweisungen Generelle Anweisungen Anweisungen zu Baggerungen, Ufersicherungen und Biotoptypen Beachtung des Artenschutzes im Rahmen der Unterhaltung Spezielle Unterhaltungsanweisungen Literatur und Quellen Anhang A Rechtliche Grundlagen B DIN-Normen C Leitbild Ufer und Aue D Zeittafel für Unterhaltungsarbeiten* E Abstimmung zum Artenschutz bei der Unterhaltung (vergl. auch Kapitel 7.3) F Leitbild der Gehölzunterhaltung an Bundeswasserstraßen G Saatgutlisten Fotodokumentation der Zielkonzeption

6 Abbildungsverzeichnis: Abbildung 4-1: ruderales Deichgrünland auf Pflaster mit vorgelagerter Steinschüttung Abbildung 4-2: Naturnahe Kiesufer mit initialen Ufer-Pionierfluren bei Altrip Abbildung 4-3: Prinz-Karl-Wörth-Altrhein mit dichter Stillgewässer-Vegetation Abbildung 4-4: Alte Silber-Weide mit Baumhöhlen und Spalten Abbildung 4-5: Flutrasen mit Rohr-Schwingel, Weidenblättrigem Alant, Färber- Scharte und Echtem Haarstrang Abbildung 4-6: Strukturreicher alter Weidenauenwald im NSG Bei der Silberpappel Abbildung 4-7: Strukturreicher Hartholzauenwald am Bellenkrappen im NSG Reißinsel Abbildung 11-1: Kiesufer/Sedimentablagerungen bei Altrip Abbildung 11-2: Betriebsweg mit Pflaster mit Deichgrünland, Weidengebüsche auf Steinschüttung Abbildung 11-3: Totholz im Bellenkrappen Abbildung 11-4: Stromtalwiesen-Fragment mit Echtem Haarstrang Parkinsel Ludwigshafen Abbildung 11-5: Halbtrockenrasen Uferböschung Parkinsel Ludwigshafen Abbildung 11-6: Betriebsweg mit randlichen Neophyten (Späte Goldrute) Abbildung 11-7: Auenwiesen als Lebensraum für Bläulinge, Feuerfalter und Haarstrang-Wurzeleule Abbildung 11-8: Japanischer Staudenknöterich auf der Reißinsel Abbildung 11-9: Ästiger Schachtelhalm Uferböschung Parkinsel Ludwigshafen Abbildung 11-10: Kratzbeergestrüppe auf Pflaster bei Altrip Abbildung 11-11: Rheinufer als vernetzendes Element im Hafengebiet Ludwigshafen Abbildung 11-12: Totholzstumpf am Betriebsweg flussauf Rehbachmündung Tabellenverzeichnis: Tabelle 4-1: Schutzgebiete im Bearbeitungsgebiet... 9 Tabelle 4-2: FFH-Lebensraumtypen im Bearbeitungsgebiet Tabelle 4-3: Gefährdete/geschützte Pflanzen Tabelle 4-4: Gefährdete/geschützte Säugetiere Tabelle 4-5: Gefährdete/geschützte Vögel Tabelle 4-6: Gefährdete/geschützte Amphibien und Reptilien Tabelle 4-7: Gefährdete/geschützte Fische und Rundmäuler Tabelle 4-8: Gefährdete/geschützte Libellen Tabelle 4-9: Weitere gefährdete/geschützte Arten... 26

7 Tabelle 4-10: Gefährdete/geschützte Makrozoen Tabelle 6-1: Allgemeingültige Zielaussagen für den Rhein, Abschnitt km 414,30 bis km 424, Tabelle 6-2: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 414,30 bis km 417, Tabelle 6-3: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 417,68 bis km 420, Tabelle 6-4: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 420,85 bis km 424,

8 1 Anlass und Zielsetzung Die Anforderungen an die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen sind aufgrund zahlreicher Richtlinien, Gesetze und Erlasse gestiegen. Neben der Bedeutung für die Schifffahrt sind die Lebensraumfunktionen des Gewässers mit seinen Uferbereichen verstärkt zu berücksichtigen. Dies sind u. a. Erfordernisse, die sich aus der Beachtung und Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union ergeben, wie der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sowie der Wasserrahmenrichtlinie. Die europarechtlichen Vorgaben wurden über das Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz in nationales Recht umgesetzt und haben Gesetzeskraft. Zur umfassenden Berücksichtigung dieser Belange beauftragte das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Mannheim die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) mit der Aufstellung eines Unterhaltungsplans für den Rhein von km 414,30 bis 424,00. Diese Strecke liegt im Zuständigkeitsbereich des Außenbezirks (Abz) Speyer. Anhand des Unterhaltungsplans werden Qualitätsstandards für die Berücksichtigung ökologischer Belange an Wasserstraßen vorgegeben. Hiermit wird zum einen Rechtssicherheit bei der Unterhaltung erzielt und eine Abstimmung mit den Landesbehörden erleichtert, zum anderen wird die Akzeptanz von Unterhaltungsmaßnahmen in der Öffentlichkeit erhöht. Die Unterhaltungsziele geben die Leitlinie der Entwicklung der WSV-eigenen Flächen und damit den Orientierungsrahmen für die Unterhaltung im Abz in den nächsten zehn Jahren vor. Der Unterhaltungsplan besteht aus der Beschreibung der ökologischen Situation, der Zielkonzeption und Unterhaltungsanweisungen. Zur Darstellung des vorhandenen Bestandes wurden eine flächendeckende Biotopkartierung mit Erfassung der floristischen Ausstattung des Gebiets sowie eine umfangreiche Daten- und Literaturrecherche durchgeführt. Auf dieser Grundlage wurde die Zielkonzeption erarbeitet, die sowohl die im Bundeswasserstraßengesetz formulierten Aufgaben der verkehrlichen Unterhaltung als auch die im Wasserhaushaltsgesetz enthaltene wasserwirtschaftliche Unterhaltung berücksichtigt. Neben den Angaben des WSA zu erforderlichen verkehrlichen Unterhaltungsmaßnahmen fließen dabei die von den Ländern gemäß Wasserrahmenrichtlinie erarbeiteten wasserwirtschaftlichen Ziele sowie naturschutzfachliche Leitbilder und Entwicklungsziele ein. Zur konkreten Umsetzung dieser Ziele werden allgemeine (für die gesamte Strecke gültige) und flächenkonkrete spezielle Unterhaltungsanweisungen formuliert. Die dargestellten Unterhaltungsziele und -maßnahmen sowie die Entwicklungsziele wurden zwischen WSA/Abz und BfG sowie mit den zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz abgestimmt. Dabei bestand in den meisten Punkten Einigkeit. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung und die Wasserwirtschaftsverwaltung von Baden-Württemberg haben unterschiedliche Rechtspositionen in Bezug auf Umfang und Stellenwert der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung und den Träger der wasserwirtschaftlichen Ausbaulast. Die mit dem Unterhaltungsplan formulierten Ziele werden langfristig angestrebt. Die Unterhaltungsanweisungen finden Anwendung, wenn der Abz seine verkehrlichen Unterhaltungsmaßnahmen durchführt. Es wird angestrebt, dabei durch entsprechende Modifikationen auch wasserwirtschaftliche Ziele umzusetzen. Auch Unterhaltungsmaßnahmen mit primär wasserwirtschaftlich-ökologischen Zielsetzungen werden durchgeführt, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen das erlauben. 1

9 Der Unterhaltungsplan ersetzt nicht die für die einzelnen Maßnahmen erforderliche Einvernehmens- und Benehmensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden, schafft dafür aber eine gute Grundlage und erleichtert sie durch die bereits erfolgte Abstimmung der Ziele. 2

10 2 Rechtsgrundlagen und sonstige Vorgaben Im Folgenden werden die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zum Zeitpunkt des Aufstellungsdatums dieses Unterhaltungsplans zusammenfassend dargestellt. Eine ausführliche Erläuterung der rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen findet sich im Rahmenkonzept Unterhaltung Verkehrliche und wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen (BMVBS 2010) sowie im Leitfaden Umweltbelange bei der Unterhaltung (BMVI 2015). Die jeweils aktuellen Gesetzestexte können unter folgenden Internet-Adressen abgerufen werden: Bundesrecht: Landesrecht: Baden-Württemberg Rheinland-Pfalz Für die Durchführung der Unterhaltung sind vor allem das Bundeswasserstraßengesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz relevant. Außerdem finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung, die den Eigentümer zur Herstellung der Verkehrssicherheit verpflichten. Die WSV ist bei der Unterhaltung auch an die jeweiligen Landesgesetze gebunden, bei der hoheitli-chen Unterhaltung zumindest materiellrechtlich, d. h. inhaltlich müssen die Gesetze Anwendung finden. Sie ist in dem Fall jedoch von den formellen Anforderungen freigestellt und bedarf für na-turschutzfachliche Belange keiner landesrechtlichen Genehmigungen. Bei bestimmten Paragraphen können die Landesgesetze von den Bundesgesetzen abweichende Regelungen enthalten. So sieht beispielsweise das Landeswassergesetz von Baden-Württemberg auch die wasserwirtschaftliche Ausbaulast beim Träger der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung, in dem Fall also beim Bund. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) vom 23. Mai 2007 (zuletzt geändert durch Art. 6 G v I 157) Gemäß Anlage 1 zu 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ist der Rhein eine dem allgemeinen Verkehr dienende Binnenwasserstraße des Bundes. Die Zweckbestimmung der Bundeswasserstraßen ergibt sich aus 5 WaStrG. Jedermann darf danach im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts sowie der Vorschriften des WaStrG die Bundeswasserstraßen mit Wasser-fahrzeugen befahren. 4 bestimmt, dass bei Verwaltung, Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren sind. Gemäß 7 Abs. 1 WaStrG ist die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eine Hoheitsaufgabe des Bundes. Die Unterhaltung umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Was-serabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Das WaStrG regelt die Unterhaltung lediglich im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen. Bei Ausfüllung ihrer Hoheitsaufgabe hat die WSV die im Einzelfall ggf. kollidierenden öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechende Lösungen zu finden. 3

11 Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen umfasst gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 WaStrG zum einen die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. Gegenstand der Unterhaltung ist der ungehinderte Abfluss des gewöhnlich zufließenden Wassers. Der Bund ist weder für den Wasserzufluss noch für den Hochwasserabfluss zuständig. Die Maßnahmen im Interesse des ge-wöhnlichen Wasserabflusses bedürfen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung immer eines Verkehrsbezugs. Zum anderen umfasst die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen. Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( 8 WaStrG). Nach diesen Vorschriften ist die WSV verpflichtet, die aufgeführten Belange in die Abwägung einzubeziehen, wenn zu entscheiden ist, wie im Einzelnen die Unterhaltungsmaßnahme durchgeführt werden soll. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (zuletzt geändert durch Art. 2 G v I 1972) Gemäß 2 Abs. 2 BNatSchG haben die Behörden des Bundes im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Diese Verpflichtung des Bundes entspricht inhaltlich derjenigen aus 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 WaStrG. 2 Abs. 4 BNatSchG sieht in Ergänzung zu diesen Verpflichtungen aus 2 Abs. 2 BNatSchG vor, dass der Bund bei der Bewirtschaftung von Grundflächen in seinem Eigentum bzw. Besitz die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigen soll. Daraus ergibt sich beispielsweise die Notwendigkeit, bei der Verpachtung von Grundflächen Verpflichtun-gen des Pächters zur Berücksichtigung naturschutzfachlicher Erfordernisse bei der Bewirtschaftung vorzusehen. Bei allen Maßnahmen des Naturschutzes auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Binnenschifffahrt dienen, ist die bestimmungsgemäße Nutzung jedoch zu gewährleisten (vgl. 4 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG). Gemäß 3 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG haben die Behörden des Bundes die für Naturschutz und Land-schaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu un-terrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Benehmen), soweit nicht eine wei-tergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Im Unterschied zum wasserwirtschaftlichen und landeskulturellen Einvernehmen bedarf die WSV beim naturschutzfachlichen Benehmen zwar nicht der Zustimmung der Naturschutzbehörde, jedoch sind alle betroffenen Belange vor einer Entschei-dung der WSV gegeneinander abzuwägen. Aus der Natur der Unterhaltungsmaßnahmen als Maßnahmen, mit denen ein bestehender, ggf. plan-festgestellter Zustand aufrechterhalten wird, ergibt sich, dass diese in der Regel keinen Eingriff dar-stellen. Sofern eine Einzelfallprüfung (z. B. bei erheblicher Veränderung der Unterhaltungsmethode oder wenn über einen sehr langen Zeitraum keine Unterhaltung stattgefunden hat) 4

12 ergibt, dass es sich um Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sowie des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels handelt, die die Leistungs- und Funk-tionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ( 13 ff. BNatSchG) anzuwenden. Danach ist der Verursa-cher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) oder, soweit dies nicht möglich ist, Ersatz in Geld zu leisten. Mit den Naturschutzbehörden ist dann auch das Benehmen über erforderliche Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs-, oder Ersatz-maßnahmen herzustellen ( 17 Abs. 1 BNatSchG). Wird eine Einigung hierbei nicht erzielt, so hat die WSV ihre Entscheidung im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu treffen ( 17 Abs. 2 BNatSchG). Auch Schutzgebiete (z. B. NSG, FFH- und Vogelschutzgebiete), geschützte Biotope und die Best-immungen des allgemeinen ( 39 und 40) und des besonderen Artenschutzes ( 44 und 45 BNatSchG) sind zu beachten. 44 Abs. 1 BNatSchG enthält die sog. Zugriffsverbote, die auch bei der Unterhaltung nicht verletzt werden dürfen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (zuletzt geändert durch Art. 1 G v I 1972) 4 Abs. 1 bestimmt, dass soweit sich aus oder auf Grund des WHG Verpflichtungen aus dem Ge-wässereigentum ergeben, diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen treffen. Das betrifft z. B. die wasserwirtschaftliche Unterhaltung. 6 WHG formuliert die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung. Danach sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere u. a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leis-tungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu er-halten und zu verbessern. Mit 27 WHG werden in Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, also auch für die Bundeswasserstraßen, festgelegt. Mit 82 und 83 werden die Länder verpflichtet, Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zu ihrer Erreichung aufzustellen. Die unterhaltungsrelevanten Inhalte dieser Pläne sind maßgeblich für die WSV im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung, für die die WSV gemäß 4 Abs. 1 und entsprechender Erlasslage verantwortlich ist. 39 definiert die Gewässerunterhaltung im Sinne des WHG. Danach umfasst die Unterhaltung ei-nes oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören u. a. die Erhaltung des Gewässerbettes, die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation und die Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässer als Lebens-raum von wild lebenden Tieren und Pflanzen. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirt-schaftungszielen nach Maßgabe der 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhal- 5

13 tung ist der Erhaltung der Leistung und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Bild und Erholungswert der Ge-wässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Das WHG enthält weiterhin Bestimmungen zur Mindestwasserführung ( 33), zu Gewässerrandstreifen ( 38) und zur Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer, für die bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen auch die WSV zuständig ist ( 34 Abs. 3). Weitere Gesetze und Vorgaben Relevant im Rahmen der Unterhaltung sind weiterhin, wie oben erläutert: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) vom 23. Juni 2015 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Rheinland-Pfalz vom Landeswassergesetz Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung vom 14. Juli 2015 Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen (2. überarbeitete Fassung, ) Leitfaden Umweltbelange bei der Unterhaltung ( ) 6

14 3 Geltungsbereich und Geltungsdauer Der Geltungsbereich des Unterhaltungsplanes erstreckt sich auf alle verkehrlichen und wasserwirt-schaftlichen Unterhaltungsarbeiten sowie Arbeiten zur Herstellung der Verkehrssicherheit, die der zuständige Außenbezirk (Abz) des WSA Mannheim, der Abz Speyer, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an wasserbaulichen Anlagen und Ufern ausführt, unabhängig davon, ob sie auf WSV-eigenen oder auf Flächen außerhalb des WSV-Eigentums durchgeführt werden. Für die Abgrenzung der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung ist die bordvolle Füllung maßgebend. Altarme oder sonstige besondere Gewässerteile unterliegen, sofern sie sich im Eigentum der WSV befinden, ebenfalls der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung und sind in den Geltungsbereich zu in-tegrieren. Die Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Unterhaltung des Rheins muss sich an den na-turräumlichen Strukturen orientieren und erfordert daher auch die Einbeziehung von Flächen außer-halb des oben angegebenen Geltungsbereichs in den Unterhaltungsplan, um z. B. die ökologischen Vernetzungen, die im Rahmen des Biotop- und Artenschutzes relevant sind, darstellen zu können. Empfehlungen zu diesen Flächen, die sich im Ergebnis der Kartierungen ergeben, haben jedoch nur unverbindlichen Charakter. Die Geltungsdauer eines Unterhaltungsplans umfasst einen Zeitraum von ca. 10 Jahren. Erfahrungsgemäß ist danach im Hinblick auf veränderte rechtliche Vorgaben sowie ökologische oder technische Entwicklungen eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung erforderlich. 7

15 4 Ökologische Situationsbeschreibung Eine ausführliche Darstellung der ökologischen Situation findet sich in der Darstellung des Bestandes und der Einschätzung der Biotope, Flora und Fauna Langfassung (BfG 2015). 4.1 Abgrenzung des Bearbeitungsgebietes Das ca. 597 ha große Bearbeitungsgebiet umfasst einen knapp 10 km langen Abschnitt des Rheins zwischen Altrip (Rheinland-Pfalz) im Süden und der Straßenbrücke der B 37 zwischen Mannheim und Ludwigshafen im Norden. Der Rhein bildet die Grenze zwischen den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. Das Bearbeitungsgebiet wird einerseits durch den Ballungsraum Ludwigshafen/Mannheim mit Hafen- und Industriegebieten und dem Großkraftwerk Mannheim geprägt, andererseits finden sich auch ausgedehnte Auenwälder, Altarme und Altwasser, Röhrichte, Grünlandflächen und naturnahe Kiesufer. 4.2 Naturräumliche Grundlagen Das Bearbeitungsgebiet gehört zur Großlandschaft des Nördlichen Oberrhein-Tieflandes und liegt zum größten Teil in der Speyerer Rheinniederung, der nördlichste Bereich ab ca. Flusskm 422,00 wird der Mannheim-Oppenheimer Rheinniederung zugeordnet. Als geologisches Ausgangsmaterial finden sich tertiäre und holozäne Kiese und Schotter, die Böden werden durch carbonathaltige sandige und schluffige Lehme, in Altarmen z. T. auch tonige Lehme geprägt. Dementsprechend sind im Bearbeitungsgebiet die Bodentypen Vega, Gley und Anmoorgley aus carbonatischen Auensedimenten verbreitet. Der Nördliche Oberrhein ist eines der wärmsten Gebiete Mitteleuropas mit kontinentaler Tönung des Klimas, hier werden die Temperaturen des Südlichen und Mittleren Oberrheins noch übertroffen. Die durchschnittlichen Jahrestemperaturen liegen bei 9,0 10 C. In den Monaten Mai bis Juli werden durchschnittliche Temperaturen von 17 bis 20 C erreicht. Die mittleren Jahresniederschläge liegen zwischen 530 mm am Westrand und 980 mm am Südostrand des Nördlichen Oberrheins. Als potenziell natürliche Vegetation sind für das Bearbeitungsgebiet als verbreitete Einheiten Weichholz- und Hartholzauenwälder der Flüsse anzusehen. Die Standorte der Hartholzaue (Querco-Ulmetum) nehmen dabei die größten Flächenanteile ein, die Weichholzaue (Salicicon albae) schließt wasserseitig an. An Altarmen treten Weidengebüsche des Salicetum triandrae, Laichkraut- und Seerosengesellschaften (Potamogetonetalia), Röhrichte und Großseggenriede (Phragmitetalia) auf, bei wechselnden Wasserständen bildet sich auf zeitweilig trockenfallenden Kies-, Sand- und Schlammflächen Pioniervegetation der Gewässerböden und Ufer (Bidentetalia) aus. 4.3 Schutzgebietskulisse Große Teile der Rheinniederung sind auf Grund ihrer Ausstattung mit naturnahen Lebensräumen sowie ihrer Artenvielfalt mit Vorkommen zahlreicher gefährdeter, geschützter und seltener Arten schutzwürdig und schutzbedürftig. Große Flächenanteile sind Bestandteil des europäischen 8

16 Schutz-gebietssystems Natura 2000 (FFH und VSG). In weiten Teilen des Bearbeitungsgebietes besteht ein hoher Nutzungsdruck durch Besiedlung, Industrie und Freizeitnutzung. Umso wichtiger sind Schutz und Erhalt der wertvollen und teilweise hochwertvollen Schutzgebiete mit teilweise überlagernden Schutzgebietskategorien. Tabelle 4-1: Schutzgebiete im Bearbeitungsgebiet Typ Name Nummer Bundesland Fläche (ha) FFH Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen RP VSG Neuhofener Altrhein mit Prinz-Karl-Wörth RP 364 NSG Prinz-Karl-Wörth RP 35 LSG LSG Stadpark der Stadt Ludwigshafen am Rhein RP 34 FFH Rheinniederung von Philippsburg bis Mannheim BW 3494 VSG Rheinniederung Altlußheim - Mannheim BW 4452 NSG Bei der Silberpappel BW 8,73 NSG Reißinsel BW 100 LSG Waldpark BW Bannwald Reißinsel - BW 21 - Schonwald Reißinsel - BW Biotoptypen und Flora Das Bearbeitungsgebiet wurde zwischen September 2014 und Mai 2015 flächendeckend im Maßstab 1:5000 nach dem Biotoptypenschlüssel für die Biotoptypenkartierung an Bundeswasserstraßen und angrenzender Gebiete (BFG, 2013) kartiert. Als Grundlage dienten die Bundeswasserstraßenkarte (DBWK) und Orthofotos des Bearbeitungsgebietes Für jeden Biotoptyp wurden an verschiedenen repräsentativen Lokalitäten halbquantitative Artenlisten erstellt, die das floristische Inventar des Bearbeitungsgebietes abbilden. Zusätzlich wurden ökologisch bemerkenswerte Habitatstrukturen wie Horste, Brut- und Wurzelhöhlen, Spalten, Totäste, Bohrlöcher xylobionter Käfer oder Steilufer erfasst. Darüber hinaus wurde das Baumkataster des Abz Speyer (Feldbuch), Erhebungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz und des Regierungspräsidiums Freiburg (Referat 82) sowie die Ergebnisse einer Höhlenbaumkartierung auf der Parkinsel in Ludwigshafen ausgewertet und mit in den Bestand übernommen. Die Darstellung der Ergebnisse wird durch eine umfassende Fotodokumentation sowie durch Schrägluftbilder gestützt, die während einer Befliegung im September 2014 aufgenommen wurden. Auf naturschutzrechtlich in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und in Deutschland geschützte und gefährdete Biotoptypen sowie auf die Zuordnung zu Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie wird hingewiesen. Die Lage der Biotop- und Nutzungstypen im Bearbeitungsgebiet ist dem Plan Bestandsplan Biotoptypen, Plan Nr. B - 1 bis B - 3 der Langfassung der Bestandserhebung (BfG, 2015) zu entnehmen. 9

17 4.4.1 Beschreibung kennzeichnender und wertgebender Biotoptypen Der Rhein wurde in weiten Teilen als stark ausgebauter und deutlich bis irreversibel veränderter Flachlandfluss angesprochen. Die Ufer sind in weiten Teilen durch Steinschüttungen gesichert, landseitig schließen gepflasterte Uferböschungen an. Die den Pflasterungen vorgeschütteten Wasserbausteine sind in der Regel weitgehend vegetationslos, auf den Uferböschungen finden sich kleinflächige Gehölze und Gebüsche der Weich- und Hartholzaue, Rohrglanzgras- oder Schilfbestände, Kratzbeergestrüppe und staudendominierte Ruderalfluren, ruderale Flutrasen und ruderales Deichgrünland frischer bis mäßig trockener Ausprägung. Abbildung 4-1: ruderales Deichgrünland auf Pflaster mit vorgelagerter Steinschüttung Das Arteninventar auf den Uferböschungen setzt sich entsprechend der Morphologie aus unterschiedlichsten Vegetationseinheiten zusammen und enthält als typische Arten u. a. Rohr- Schwingel (Festuca arundinacea), Einjähriges Rispengras (Poa annua), Weißes Straußgras (Agrostis stolonifera), Blutweiderich (Lythrum salicaria), Gemeinen Gilbweiderich (Lysimachia vulgaris), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans), Gänse-Fingerkraut (Potentilla anserina), Kratzbeere (Rubus caesius), Wirtgens Labkraut (Galium wirtgenii), Spitz-Wegerich (Plantago lanceolata), Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Einjährigen Feinstrahl (Erigeron annuus), Aufrechte Trespe (Bromus erectus), Scharfen und Weißen Mauerpfeffer (Sedum acre, S. album) und Tüpfel-Hartheu (Hypericum perforatum). Zerstreut treten auf den Pflasterungen gefährdete/geschützte Arten wie bspw. Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Wiesen-Silau (Silaum silaus), Gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum), Sumpf-Schafgarbe (Achillea ptarmica), Schwanenblume (Butomus umbellatus), Wasser- Schwertlilie (Iris pseudacorus) oder Feld-Ulme (Ulmus minor) auf. Dies gilt insbesondere für die Uferpflasterungen auf der Parkinsel im Stadtgebiet Ludwigshafen, wo im Gebiet seltene 10

18 Arten wie Weiden-Alant (Inula salicina), Wiesen-Alant (Inula britannica), Echter Haarstrang (Peucedanum officinale), Kanten-Lauch (Allium angulosum) und Ästiger Schachtelhalm (Equisetum ramoissimum) zu finden sind. Als Ufer naturnaher Ausprägung wurden die durch Kiesablagerungen und Flachwasserbereiche geprägten Ufer an den Gleithängen bei Altrip (Fluss-km 414,90 bis 416,20, links), im Bereich der Naturschutzgebiete Bei der Silberpappel und Reißinsel (Fluss-km 418,40 bis 421,60, rechts) und am Stadtpark Parkinsel in Ludwigshafen (Fluss-km 422,30 bis 423,50, links) angesprochen. Auf den Kiesablagerungen am Gleithang bei Altrip und am Stadtpark Ludwigshafen traten während der Kartierungen kleinflächige Mischbestände der Zweizahn-Fluren (Bidentetalia) auf, die allerdings nur wenige Quadratmeter Größe erreichten. Abbildung 4-2: Naturnahe Kiesufer mit initialen Ufer-Pionierfluren bei Altrip Als typische Arten dieser naturnahen und im Gebiet seltenen Bestände sind Ampfer-Knöterich (Polygonum lapathifolium), Wasserpfeffer (Polygonum hydropiper), Wilde Sumpfkresse (Rorippa sylvestris), Gewöhnliche Hühnerhirse (Echinochloa crus-galli) und diverse Gänsefuß- Arten (Chenopodium album, C. strictum, C. filiciformis) zu nennen. Die übrigen Kiesablagerungen im Gebiet waren im Erhebungszeitraum weitgehend vegetationsfrei. Als durchströmte Altarme wurde auf der rechten Rheinseite von 417,20 bis km 418,90 die Schindkaut-" und die Hagbau-Schlute angesprochen, deren Ufer von Gehölzen der Weichund Hartholzaue eingenommen werden. Als prägende und wertgebende Arten sind hier insbesondere die standortheimischen und teilweise sehr alten Gehölze wie Silber-Weide (Salix alba), Stiel-Eiche (Quercus robur), Flatter-Ulme (Ulmus laevis) und Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior) mit häufig vorhandenen artenschutzrelevanten Habitatstrukturen wie Brut- und Wurzelhöhlen, Spalten oder Totästen beispielhaft zu nennen. Die Hagbau-Schlute fällt bei niedri- 11

19 gen Wasserständen trocken und bietet Standortpotenzial zur Ausbildung uferbegleitender Pionierfluren. Die übrigen Altarme Prinz-Karl-Wörth-Altrhein bei Altrip und die Gewässer in den Naturschutzgebieten Bei der Silberpappel und Reißinsel wie bspw. der Bellenkrappen wurden aufgrund ihres Stillgewässercharakters als Altwasser angesprochen. Auch an diesen Gewässern dominieren zum Teil sehr alte und strukturreiche Gehölzbestände der Hart- und Weichholzaue, als weitere wertgebende Vegetationsstrukturen sind Rohrglanzgras- und Schilfröhrichte mit charakteristischen Arten wie Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Schilf (Phragmites australis), Weißem Straußgras (Agrostis stolonifera), Wasser-Sumpfkresse (Rorippa amphibia), Blutweiderich (Lythrum salicaria) oder Sumpf-Vergissmeinnicht (Myosotis scorpioides) zu nennen. Abbildung 4-3: Prinz-Karl-Wörth-Altrhein mit dichter Stillgewässer-Vegetation Weitere Stillgewässer finden sich in Form von ehemaligen Abbaugewässern oder als Altwasser auf der Prinz-Karl-Wörth-Insel und auf der Reißinsel. In den Gewässern sind diverse Laichkräuter (Potamogeton nodosus, P. perfoliatus, P. pectinatus), Raues Hornblatt (Ceratophyllum demersum), Ähriges Tausendblatt (Myriophyllum spicatum) sowie Wasserlinsenarten (Lemna minor, L. minuta, L. turionifera, Spirodela polyrhiza) und Großer Algenfarn (Azolla filiculoides) vertreten, an der Kuhschleuse wurde als floristische Besonderheit in der Vergangenheit der in Rheinland-Pfalz als ausgestorben geltende Kleefarn (Marsilea quadrifolia) gefunden. Als besondere Strukturen an stehenden und fließenden Gewässern wurden Totholzbestände und Bäume mit ökologisch bemerkenswerten Habitatstrukturen wie Horste, Brut- und Wurzelhöhlen, Spalten, Totästen und Bohrlöchern xylobionter Käfer erfasst. Dabei handelt es sich in erster Linie um alte und sehr alte Weiden (Salix alba, S. x rubens), Stiel-Eichen (Quercus robur), Ulmen (Ulmus laevis, U. minor) und Pappeln (Populus nigra, P. x canadensis). In älteren und 12

20 strukturreichen Auenwäldern ist die Dichte der Bäume mit besonderen Strukturen allerdings so groß, dass sie im Arbeitsmaßstab nur exemplarisch dargestellt werden können. Abbildung 4-4: Alte Silber-Weide mit Baumhöhlen und Spalten Artenreiche magere Glatthaferwiesen finden sich großflächig im Naturschutzgebiet Reißinsel und auf den Deichen nördlich und nordwestlich bei Altrip. Die Bestände weisen neben charakteristischen Gräsern wie Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Wiesen-Rispengras (Poa pratensis) und Rot-Schwingel (Festuca rubra) zahlreiche typische Kräuter wie Weißes Labkraut (Galium album), Wiesen-Flockenblume (Centaurea jacea), Acker-Witwenblume (Knautia arvensis) oder Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) auf. Die Bestände sind als FFH-Lebensraumtyp 6510 einzustufen. Auf der Parkinsel in Ludwigshafen sind zudem in Ufernähe und auf den Ufersicherungen fragmentarisch Grünlandbestände vertreten, die mit Arten wie Kanten-Lauch (Allium angulosum), Wiesen-Baldrian (Valeriana pratensis) und Weidenblättrigem Alant (Inula salicina) zu den artenreichen Stromtalwiesen der Pfeifengras- und Brenndoldenauenwiesen überleiten. Ähnliche Grünlandbestände mit den oben genannten und weiteren charakteristischen Arten sind fragmentarisch auch in enger Verzahnung mit den artenreichen mageren Glatthaferwiesen und wechselfeuchten Flutrasen im Naturschutzgebiet Reißinsel zu finden. Als charakteristische Arten diese Bestände sind der oft dominante Rohr-Schwingel (Festuca arundinacea), Echter Haarstrang (Peucedanum officinale), Wiesen-Baldrian (Valeriana pratensis), Wirtgens Labkraut (Galium verum ssp. wirtgenii), Gewöhnlicher Beinwell (Symphytum officinale), Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis), Weidenbättriger Alant (Inula salicina) und Färber-Scharte (Serratula tinctoria) zu nennen. 13

21 Abbildung 4-5: Flutrasen mit Rohr-Schwingel, Weidenblättrigem Alant, Färber-Scharte und Echtem Haarstrang Artenarmes bis mäßig artenreiches Grünland frischer bis mäßig feuchter Ausprägung ist im Gebiet in größerer Ausdehnung vor allem im Bereich der Parkinsel in Ludwigshafen und im Bereich des Stadtparks in Mannheim zu finden. Dabei handelt es sich einerseits um relativ artenarme Parkrasen, andererseits sind im südlichen Stadtpark auch Grünlandbestände zu finden, die zu artenreicheren Grünlandbeständen vermitteln. Röhrichte treten im Bearbeitungsgebiet als gewässerbegleitende Vegetation, im Unterwuchs von Auenwäldern und Ufergehölzen oder im Bereich verbrachender feuchter Grünlandflächen auf. Schilf-Röhrichte (Phragmitetum communis) sind als Land-Röhrichte im Verbund mit oder im Unterwuchs von Auenwaldbeständen und Ufergehölzen zu finden. Hier sind sie häufig mit Weidengebüschen und Arten der feuchten Hochstaudenfluren verzahnt und überwiegend kleinflächig bzw. bandförmig ausgebildet. Ausnahmen bilden die teils großflächigen Schilf-Röhrichte auf der Prinz-Karl-Wörth-Insel und im Bereich eines teilweise verlandeten Altwassers auf der Reißinsel. Als weiteres Röhricht ist das Rohrglanzgras-Röhricht (Phalaridetum arundinaceae) entlang strömungsexponierter Ufer vertreten. Die Bestände sind in der Regel bandförmig ausgebildet und häufig eng mit Weidengebüschen und ruderalen Flutrasenbeständen verzahnt. Staudenfluren und Ruderalgesellschaften feuchter Standorte finden sich im Bearbeitungsgebiet in überwiegend geringer Ausdehnung auf den Pflasterungen am Rheinufer sowie im Saum und im Unterwuchs von Auenwäldern der Hart- und Weichholzaue. Im Arbeitsmaßstab waren die kleinflächigen, oft bandartig ausgeprägten Bestände auf Böschungen nicht zu differenzieren, so dass aus Gründen der Darstellbarkeit Mischeinheiten gebildet werden mussten oder eine Zuordnung zu angrenzenden Biotopen (bspw. Auenwald) erfolgte. Als dominante Arten der ufer- 14

22 begleitenden Bestände treten Arten wie Echtes Mädesüß (Filipendula ulmaria), Blut-Weiderich (Lythrum salicaria), Ufer-Wolfstrapp (Lycopus europaeus ssp. europaeus), Gewöhnlicher Gilbweiderich (Lysimachia vulgaris) und Kratzbeere (Rubus caesius) auf, häufig beigemischt finden sich Arten der Röhrichte und Flutrasen. Neophytenfluren spielen in der floristischen Ausstattung des Bearbeitungsgebietes insgesamt eine nur untergeordnete Rolle. Als Ausnahme sind größere Bestände des Japanischen Staudenknöterichs (Fallopia japonica) in den Naturschutzgebieten Bei der Silberpappel und Reißinsel zu nennen, die im Unterwuchs und im Saum von Auenwaldbeständen sowie innerhalb von Ruderalfluren teilweise bestandsprägend auftreten. Von der Späten Goldrute (Solidago gigantea) geprägte Neophyten-Bestände besiedeln im Schwerpunkt die Gehölzsäume an den Betriebswegen nördlich und nordwestlich von Altrip, sind stellenweise aber auch auf der Reißinsel zu finden. Entlang der Rheinufer sowie innerhalb von Röhrichten und Ruderalgesellschaften feuchter Standorte siedeln im Verbund mit galeriewaldartigen Ufergehölzen und Auenwaldbeständen meist kleinflächige Weidengebüsche, die von Korb-Weide (Salix viminalis), Mandel-Weide (Salix triandra) und Silber-Weide (Salix alba) dominiert werden. Der Unterwuchs der Gebüsche wird durch Arten der feuchten Uferstaudenfluren und der Schilf- und Rohrglanzgras-Röhrichte geprägt. Die Gebüsche wurden aus Gründen der Darstellbarkeit häufig als Teil großflächigerer Bestände abgegrenzt, für das Gebiet außerordentlich großflächige Weidengebüsche befinden sich auf Verlandungs- und Sukzessionsflächen der Reißinsel. Feldgehölze nasser bis feuchter Standorte wurden im Gebiet in Form von Weichholz- und Hartholzauengehölzen erfasst. Dabei handelt es sich um Gehölzstrukturen, die aufgrund geringer Größe und fehlendem Waldcharakter nicht als Auenwälder anzusprechen und in der Regel mehr oder weniger galeriewaldartig ausgeprägt sind. Als dominante Art der Weichholzauengehölze tritt in der Baumschicht die Silber-Weide auf, die Strauchschicht wird häufig durch Strauchweiden (Silber-Weide, Mandel-Weide, Korb-Weide) dominiert. Im Unterwuchs siedeln Schilf- und Rohrglanzgras-Röhrichte sowie Ruderalgesellschaften und Staudenfluren feuchter bis nasser Standorte. Die standörtlichen Übergänge zu den Hartholzauengehölzen sind oft fließend. Hartholzauengehölze sind im Bearbeitungsgebiet auf höhergelegenen Flächen entlang des Rheinufers anzutreffen. In den Beständen treten in der Baumschicht zum Teil mächtige Stiel- Eichen (Quercus robur), Schwarz-Pappeln (Populus nigra c.f.), Feld-Ulmen (Ulmus minor c.f.) und Flatter-Ulmen (Ulmus laevis c.f.) sowie die Gewöhnlich Esche (Fraxinus excelsior) auf. Die Strauchschicht wird durch Gehölze feuchter bis frischer Standorte gebildet, in der Krautschicht dominieren Arten wir Große Brennnessel (Urtica dioica), Kratzbeere (Rubus caesius), Gefleckte Taubnessel (Lamium maculatum), Giersch (Aegopodium podagraria) oder Wald-Zwenke (Brachypodium sylvaticum). Uferbegleitende Hartholz- und Weichholzauenwälder sind im Bearbeitungsgebiet als prägende Vegetationsstruktur weit verbreitet und nehmen große Teile der ufernahen Flächen ein. Gebietstypisch und landschaftsprägend ist die in Teilbereichen starke Beteiligung der Hybrid- Pappel (Populus x canadensis) am Bestandsaufbau. Die Weichholzauenwälder werden wie die Weichholzauengehölze in der Baumschicht durch die Silber-Weide dominiert, mit hoher Stetigkeit und teilweiser Dominanz ist in Teilbereichen die Hybrid-Pappel beigemischt. Im Unterwuchs finden sich Weidengebüsche, Staudenfluren feuchter bis nasser Standorte und Schilf- Röhrichte. Besonders strukturreiche Bestände mit zahlreichen Habitatbäumen und bemerkens- 15

23 werter Vegetation siedeln entlang des Prinz-Karl-Wörth-Altrheins, an der Kuhschleuse und in den Naturschutzgebieten Bei der Silberpappel und Reißinsel. Abbildung 4-6: Strukturreicher alter Weidenauenwald im NSG Bei der Silberpappel Die Hartholzauenwälder werden durch zum Teil mächtige Exemplare von Stiel-Eiche, Feld- Ulme Flatter-Ulme und Gewöhnlicher Esche geprägt, auch hier ist die Hybrid-Pappel vor allem in der oberen Baumschicht häufig am Bestandsaufbau beteiligt. Sie zeichnen sich durch eine weitgehend standortheimische Baum- und Strauchschicht aus, allerdings sind Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) und Eschen-Ahorn (Acer negundo) in Teilbereichen der Bestände auf der Reißinsel stark im Unterwuchs vertreten. In der artenreichen Krautschicht siedeln auf frischen bis mäßig feuchten Standorten typische Arten wie Bärlauch (Allium ursinum), Gefleckter Aronstab (Arum maculatum), Knoblauchsrauke (Alliaria petiolata), Gewöhnliche Nelkenwurz (Geum urbanum), Riesen-Schwingel (Festuca gigantea) und Gelbes Windröschen (Anemone ranunculoides). Bemerkenswerte Bestände finden sich am rechten Rheinufer insbesondere in den NSG Reißinsel und Bei der Silberpappel und entlang des Bellenkrappens, auf der linken Rheinseite sind struktur- und artenreiche Hartholzbestände an der Kuhschleuse ausgebildet. 16

24 Abbildung 4-7: Strukturreicher Hartholzauenwald am Bellenkrappen im NSG Reißinsel Geschützte und gefährdete Biotoptypen, FFH-Lebensraumtypen, artenschutzrechtlich relevante Strukturen Das gesamte Bearbeitungsgebiet zeichnet sich durch einen hohen Anteil von nach 28 Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG), nach 32 NatSchG Baden-Württemberg und 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützten Biotopen aus. Die Schwerpunkte des Vorkommens auf rheinland-pfälzischer Seite liegen im Bereich der Schutzgebiete um den Prinz-Karl-Wörth-Altrhein nördlich und nordwestlich Altrip, in Baden-Württemberg treten die geschützten Biotope überwiegend im Bereich der Schutzgebiete Bei der Silberpappel und Reißinsel auf. Die Biotoptypen der Altarme und Altwasser, die zeitweilig trockenfallenden Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs sowie Kleingewässer und Auentümpel mit angrenzenden Röhrichten oder Staudenfluren stehen als natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer unter gesetzlichem Schutz. Röhrichte, Flutrasen und Feuchtwiesen fallen ebenfalls unter den Schutz der oben genannten Paragraphen der Naturschutzgesetze. Weidengebüsche, Weichholzauengehölze und Hartholzauengehölze sind als Relikte oder Initialstadien größerer zusammenhängender Auewälder deutschlandweit sowie in Rheinland-Pfalz und Baden- Württemberg ebenso als geschützte Biotope anzusprechen wie die Wälder der Weich- und Hartholzaue. Nach den Roten Listen der gefährdeten Biotope Deutschlands, Rheinland-Pfalz und Baden- Württemberg sind darüber hinaus zahlreiche Biotope als gefährdet eingestuft. Die Roten Listen stufen über die geschützten Biotoptypen hinaus artenreiche Frischwiesen, krautige Fluren und 17

25 Ruderalfluren, Baumreihen und Baumgruppen, Einzelbäume sowie Streuobstwiesen und Waldmäntel als gefährdet ein. Zahlreiche der geschützten Biotope sind gleichzeitig FFH-Lebensraumtypen (LRT) des Anhang I der FFH-Richtlinie. Im Gebiet konnten insgesamt sechs FFH-Lebensraumtypen ausgewiesen werden. Tabelle 4-2: LRT-Code FFH-Lebensraumtypen im Bearbeitungsgebiet Lebensraumtyp 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho- Batrachion 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) *91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) 91F0 Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) * Prioritärer Lebensraumtyp gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie Die geschützten und gefährdeten Biotope und FFH-Lebensraumtypen werden im Plansatz Gefährdete/geschützte Pflanzenarten, Biotope und FFH-Lebensraumtypen, Plan-Nr. G 1 bis G 3 der Langfassung der Bestandserhebung (BfG, 2015) dargestellt Flora Die Erfassung der Flora erfolgte im Rahmen der Biotopkartierungen von September 2014 bis Mai 2015 und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Sommer 2014 war am Rhein insgesamt durch zeitweise hohe Wasserstände, kleinere Hochwasserwellen im August und September sowie durch einen relativ kalten August geprägt. Dies wirkte sich sowohl negativ auf die Makrophytenvegetation als auch auf die typische Vegetation trockenfallender Kies-, Sand- und Schlammflächen aus, die daher möglicherweise bei den Kartierergebnissen unterrepräsentiert sind. Angaben zu diesen und weiteren wertgebenden Artengruppen wurden daher aus den recherchierten Daten (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Publikationen) übernommen und mit * gekennzeichnet. Aufgrund des Bearbeitungszeitraums ist zudem davon auszugehen, dass sowohl die Artenzahlen insgesamt als auch die Anzahl der gefährdeten und/oder geschützten Arten im Gebiet höher liegen dürfte, als in den Begehungen zu erfassen war. Die vorgefundenen Arten wurden hinsichtlich ihrer Gefährdungskategorie der relevanten Roten Listen überprüft. Dabei handelt es sich um die Rote Liste der Pflanzen Deutschlands (1996), die Rote Listen von Rheinland-Pfalz (2006) sowie die Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen Baden-Württemberg (1999). Darüber hinaus erfolgt eine Ausweisung der nach Bundesartenschutzverordnung geschützten Arten, der in der EU-Artenschutzverordnung geführten Arten sowie der Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie. Von den insgesamt erfassten oder laut Recherche im Gebiet auftretenden 269 Arten werden 44 Arten in den Roten Listen der Farn- und Blütenpflanzen Deutschland (RL D), Baden- Württemberg (RL BW) und Rheinland-Pfalz (RL RP) und/oder der Bundesartenschutzverordnung als gefährdet/geschützt geführt. Die gefährdeten und/oder geschützten Pflanzenarten konzentrieren sich erwartungsgemäß auf die Gewässer und ihre amphibische Begleitvegetation, die 18

26 uferbegleitenden Gehölze und Auenwälder sowie auf die Grünlandbestände magerer und feuchter bzw. wechselfeuchter Standorte. Die Feld-Ulme (Ulmus minor) ist im Gebiet sehr häufig in Kraut-, Strauch- oder Baumschicht der Gehölzbestände anzutreffen, auch die nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus) gehört zu den relativ häufig auftretenden Arten. Die gefährdete autochthone Schwarz-Pappel (Populus nigra c.f.) ist im Gebiet zumindest zerstreut vertreten. Tabelle 4-3: Gefährdete/geschützte Pflanzen Wissenschaftlicher Name Deutscher Name RL D RL BW RL RP BArtSchV Achillea ptarmica* Sumpf-Schafgarbe V Allium angulosum c.f. Kanten-Lauch Carex praecox c.f. Frühe Segge Carex tomentosa c.f. Filz-Segge 3 3 Carex vesicaria Blasen-Segge V Centaurium pulchellum* Zierliches Tausendgüldenkraut V 3 Chenopodium rubrum Roter Gänsefuß 3 Cyperus fuscus* Braunes Zypergras V Eleocharis acicularis* Nadel-Sumpfsimse 3 V 3 Equisetum ramosissimum Ästiger Schachtelhalm Euphorbia esula Esel-Wolfsmilch V B Euphorbia palustris Sumpf-Wolfsmilch B Galium verum ssp. wirtgenii Wirtgens Labkraut Inula britannica* Wiesen-Alant 3 3 Inula salicina Weiden-Alant V 3 Iris pseudacorus Wasser-Schwertlilie Limosella aquatica* Schlammling 3 Malus sylvestris Wild-Apfel 3 Marsilea quadrifolia* Kleefarn II/IV Myriophyllum verticillatum* Quirlblütiges Tausendblatt V Najas marina ssp. marina* Großes Nixenkraut 3 2 Najas minor* Kleines Nixenkraut 2 2 Nuphar lutea Gelbe Teichrose Peucedanum officinale Echter Haarstrang Populus nigra c.f. Schwarz-Pappel Potamogeton lucens Glänzendes Laichkraut V Potamogeton nodosus Knoten-Laichkraut V Potamogeton perfoliatus Durchwachsenes Laichkraut V Pyrus pyraster Wild-Birne V Ranunculus trichophyllus Haarbl. Wasser-Hahnenfuß V 2 Salvia pratensis Wiesen-Salbei V Sanguisorba officinalis Großer Wiesenknopf V V FFH- RL EUArt SchV 19

27 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name RL D RL BW RL RP BArtSchV Scilla bifolia Zweiblättriger Blaustern Senecio paludosus Sumpf-Greiskraut 3 V 3 Serratula tinctoria Färber-Scharte Silaum silaus Wiesen-Silau V Thalictrum flavum* Gelbe Wiesenraute V Ulmus laevis (c.f.) Flatter-Ulme V Ulmus minor Feld-Ulme 3 2 Veronica maritima* Strand-Ehrenpreis 3 2 Veronica praecox* Früher Ehrenpreis V 3 Vitis vinifera ssp. sylvestris* Wilder Wein FFH- RL EUArt SchV RL D = Gefährdung nach der Roten Liste der Pflanzen Deutschlands (1996) RL RP = Gefährdung nach Rote Listen von Rheinland-Pfalz (2006) RL BW = Gefährdung nach Rote Liste Baden-Württemberg (1999) BArtSchV = nach Bundesartenschutzverordnung = besonders geschützt, = streng geschützt FFH-RL = Tierart nach Anhang II (Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) oder IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) EUArtSchV = Tierart nach Anhang B der EU-Artenschutzverordnung (1996, geändert 2012), besonders geschützt gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG * = Aus Recherche für das Gebiet nachgewiesen Die Standorte gefährdeter und/oder geschützter Arten werden im Plansatz Gefährdete/geschützte Pflanzenarten, Biotope und FFH-Lebensraumtypen, Plan-Nr. G 1 bis G 3 der Langfassung der Bestandserhebung (BfG, 2015) dargestellt. 4.5 Einschätzung der Biotoptypen Die flächendeckende Einschätzung der Biotoptypen orientiert sich an gängigen Verfahren der land-schaftsökologischen Bewertung von Biotop- und Nutzungstypen, in die Bewertungskriterien wie Repräsentanz, Gefährdung, Natürlichkeit und Wiederherstellbarkeit eingehen. Die Einschätzung der naturschutzfachlichen Bedeutung der Biotope erfolgt anhand einer 5-stufigen Skala. Der Wert 5 kennzeichnet die Biotope mit dem höchsten (sehr hochwertig), 3 mit einem mittleren (mittelwertig), 1 jene mit dem geringsten (sehr geringwertig) Wert. Versiegelte Straßen, Wege, Plätze u. ä. wurden nicht bewertet. Die Darstellung der naturschutzfachlichen Bedeutung der Biotoptypen erfolgt im Plan Einschätzung der Biotoptypen, Plan- Nr. E - 1 bis E - 3 der Langfassung der Bestandserhebung (BfG, 2015). Die Einstufung sehr hochwertig Wertstufe 5 erhielten im Gebiet die als natürlich oder sehr naturnah eingeschätzten Biotoptypen, die nur gelegentlich oder extensiv genutzt werden, eine geringe Störungsintensität aufweisen und nur über einen langen Zeitraum wieder herstellbar sind. Es handelt sich hierbei um auentypische Lebensräume wie Altwasser, Weiher und Auentümpel mit naturnaher Vegetation und um strukturreiche Wälder der Weichholz- und Hartholzaue, teilweise im Verbund mit Weidengebüschen, Röhrichten und Staudenfluren. Auch sehr alte Bäume mit ökologisch bemerkenswerten Habitatstrukturen wurden der Wertstufe 5 zugeschlagen. Die als sehr hochwertig eingestuften Biotoptypen sind in der Regel nach Bundes- und Landesnaturschutzgesetzen als geschützt und zudem als FFH-Lebensraumtypen (*91E0, 91F0, 3150, 3260, 20

28 3270) anzusprechen. Bei den Weichholzauenwäldern (LRT *91E0) handelt es sich um einen prioritären Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie. Mit einer hohen Wertigkeit (Wertstufe 4) wurden weitgehend naturnah ausgeprägte Biotoptypen mit einer geringen Nutzungs- und Störungsintensität wie strukturreiche Hartholz- und Weichholzauengehölze größerer Ausdehnung und mit höheren Anteilen von alten Hybrid- Pappeln, großflächige Weidengebüsche, Röhrichte flächiger Ausdehnung, Buhnenfelder und Stillgewässer mit zeitweilig trockenfallenden Kies-, Sand- und Schlammflächen sowie Altbäume und Sonderstrukturen an Fließgewässern wie Totholz, Baumhöhlen und Steilufer bewertet, sofern sie nicht als Teil von Biotopkomplexen mit Wertstufe 5 (sehr hohe Wertigkeit) belegt wurden. Als weitere Bereiche hoher Wertigkeit wurden magere und artenreiche Glatthaferwiesen, Fragmente typischer Stromtalwiesen und artenreiche Flutrasenbestände angesprochen. Die Biotoptypen sind als repräsentativ für den Landschaftsraum einzuschätzen und überwiegend nach Bundes- und Landesnaturschutzgesetzen geschützt. Zudem sind sie teilweise als FFH- Lebensraumtypen (*91E0, 91F0, 3150, 3270, 6410, 6510) anzusprechen. Zu den Biotoptypen mit einer mittleren Wertigkeit (Wertstufe 3) zählt der überwiegende Teil der im Bearbeitungsgebiet vorkommenden Biotoptypen. Im Einzelnen wurden uferbegleitende Weidengebüsche, Weichholz und Hartholzgehölze geringerer flächiger Ausdehnung, standortheimische Gebüsche und Feldgehölze frischer Standorte, Obstgehölze, Parkanlagen, Baumgruppen und Baumreihen mittleren Alters, Feldgehölze sowie kleinflächig ausgeprägte Röhrichte als Biotope mittlerer Wertigkeit eingeschätzt. Des Weiteren wurden Ruderalfluren, krautige Ufersäume und frisches Grünland in unterschiedlicher Ausprägung dieser Wertstufe zugeordnet. Zu den Kriterien für die Nichteinstufung in eine höhere Wertstufe gehören bspw. geringe Größe bzw. schmale Ausprägung von Beständen sowie fehlende Entwicklungsmöglichkeiten durch angrenzende Nutzung. Weitere Kriterien waren Beeinträchtigungen durch mäßige bis intensive Nutzungsformen, Strukturarmut oder geringe Artenvielfalt. Bei den Biotoptypen mittlerer Wertigkeit handelt es sich nur teilweise um geschützte Biotope oder Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie. Einer geringen Wertigkeit (Wertstufe 2) wurden artenarme Park- und Sportrasen, Neophytenfluren, Brombeergestrüppe, Feldgehölze und Baumreihen aus nicht standortheimischen Arten entlang von Wegen und Straßen zugeordnet. Als weitere Bereiche geringer Wertigkeit wurden stark anthropogen überprägte Uferabschnitte im Bereich von Siedlungs- und Industriegebieten abgegrenzt, in denen das Entwicklungspotenzial der uferbegleitenden Vegetation durch die angrenzenden Nutzungen (Parkanlagen, uferbegleitende Wege und Straßen) sehr stark eingeschränkt wird. Bei den Biotoptypen mit sehr geringer Wertigkeit (Wertstufe 1) handelt es sich um sehr stark anthropogen überprägte Bereiche wie bspw. Campingplätze. 4.6 Fauna Zur faunistischen Ausstattung des Bearbeitungsgebietes wurden umfangreiche Recherchen bei den zuständigen Behörden der Länder, Landkreise und Kommunen, bei den Naturschutzverbänden und der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) durchgeführt. Des Weiteren wurden die Internetauftritte Artenfinder-Projekt Rheinland-Pfalz und Naturgucker.de nach verwertbaren Daten durchsucht, Zufallsbeobachtungen im Gelände wurden in die Recherchen integriert. Aus den umfangreichen Daten wurden die Angaben ab 2004 herausgefiltert und dargestellt. Ältere Daten finden keine Berücksichtigung in der Darstellung, geben aber Hinweise auf mögliche 21

29 Standortpotenziale. Die Darstellung der Fauna erfolgt in den Plänen Fauna Plan-Nr. F - 1 bis F - 3 der Langfassung der Bestandserhebung (BfG, 2015). Erläuterung zu den Tabellen: Leg.-Nr. = Nummer in der Legende Plan Fauna 0 = ausgestorben, verschollen 1 =vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet 4 = potenziell gefährdet V = Art der Vorwarnliste R = selten/geographische Restriktion G = Gefährdung anzunehmen D = Daten defizitär i = gefährdete wandernde Tierart + = Art gefährdet ohne nähere Angaben BArtSchV = nach 1 der Bundesartenschutzverordnung (zuletzt geändert 2013) besonders oder streng geschützte Tierart; = besonders geschützt, = streng geschützt FFH-RL = Tierart nach Anhang II (Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) oder IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) oder V (Arten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können) der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vom ) VSchRL = Vogelart nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (vom ) EUArtSchV = Tierart nach Anhang A der EU-Artenschutzverordnung (1996, geändert 2012), streng geschützt gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG Säugetiere Hinsichtlich der Recherche zu den Säugetieren wurde auf Daten der Expertise Fledermäuse in den Bearbeitungsgebieten Wildgehege und Rehbachtal bei Rheingönheim (Stadt Ludwigshafen, 2004) und auf die Fledermaus- und Baumhöhlenkartierung aus dem Planfeststellungsverfahren zur Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Parkstraße in Ludwigshafen (Modus Consult, 2009) zurückgegriffen. Die Bearbeitungsgebiete aus 2004 liegen zwar westlich der Rehbachmündung außerhalb des heutigen Bearbeitungsgebietes, laut Gutachten nutzen die nachgewiesenen Arten allerdings den Rehbach als Verbindung zu den Jagdgebieten am Rhein. Tabelle 4-4: Gefährdete/geschützte Säugetiere Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg.- Nr. RL D RL BW RL RP BArtSchV Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus A1 V 2 1 IV Myotis brandtii Große Bartfledermaus A2 2 1 IV Myotis daubentonii Wasserfledermaus A3-3 3 IV Myotis myotis Großes Mausohr A II/IV Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus A IV Myotis nattereri Fransenfledermaus A IV Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler A7 G 2 2 IV Nyctalus noctula Großer Abendsegler A8 3 i 3 IV Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus A9 G i 2 IV Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus A IV Pipistrellus pygmaeus Mückenfledermaus A11 G IV Plecotus auritus Braunes Langohr A12 V 3 2 IV FFH RL EUArtSchV 22

30 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg.- Nr. RL D RL BW RL RP BArtSchV Plecotus austriacus Graues Langohr A IV RL D = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (2009) RL RP = Rote Listen Rheinland-Pfalz Gesamtverzeichnis (2006) RL BW = Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg (2003) Vögel FFH RL EUArtSchV Die Angaben zur Avifauna entstammen in erster Linie Daten der SGD Süd (Rheinland-Pfalz), des RP Karlsruhe (Baden-Württemberg) und der Stadt Ludwigshafen, zusätzlich fließen Daten aus weiteren Untersuchungen und Gutachten sowie Zufallsbeobachtungen im Gelände mit in die Recherche ein. Tabelle 4-5: Gefährdete/geschützte Vögel Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg.- Nr. RL D RL BW RL RP BArtSchV VSch RL EUArtSchV Accipiter gentilis Habicht B1 R I A Acrocephalus arundinaceus Drosselrohrsänger B2 V 1 2 Actitis hypoleucos Flussuferläufer B Alcedo atthis Eisvogel B4 - V V I Anas crecca Krickente B Ardea purpurea Purpurreiher B6 3 R 1 I Casmerodius albus Silberreiher B7 I A Ciconia ciconia Weißstorch B8 3 V I Circus aeruginosus Rohrweihe B9 3 3 I A Circus cyaneus Kornweihe B I A Columba oenas Hohltaube B11 V Cuculus canorus Kuckuck B12 V V 3 Delichon urbica Mehlschwalbe B13 V 3 3 Dendrocopos medius Mittelspecht B14 V I Dendrocopos minor Kleinspecht B15 V V Dryocopus martius Schwarzspecht B16 I Emberiza calandra Grauammer B Falco subbuteo Baumfalke B A Falco tinnunculu Turmfalke B19 V A Hippolais icterina Gelbspötter B20 V 3 Hirundo rustica Rauchschwalbe B21 V 3 3 Lanius collurio Neuntöter B22 V V I Larus michahellis Mittelmeermöwe B23 R Larus ridibundus Lachmöwe B Luscinia svecica Blaukehlchen B25 V I Mergus merganser Gänsesäger B26 2 R Milvus migrans Schwarzmilan B27 I A 23

31 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg.- Nr. RL D RL BW RL RP BArtSchV VSch RL EUArtSchV Milvus milvus Rotmilan B28 V I A Netta rufina Kolbenente B29 R Oriolus oriolus Pirol B30 V V 3 Parus montanus Weidenmeise B31 V Passer domesticus Haussperling B32 V V 3 Passer montanus Feldsperling B33 V V 3 Pernis apivorus Wespenbussard B34 V 3 V I A Picus canus Grauspecht B35 2 V V I Picus viridis Grünspecht B36 Porzana porzana Tüpfelsumpfhuhn B I Rallus aquaticus Wasserralle B38 V 2 3 Remiz pendulinus Beutelmeise B39 1 Strix aluco Waldkauz B40 R A Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher B41 2 V Vanellus vanellus Kiebitz B RL D = Rote Liste der gefährdeten Brutvögel Deutschlands (2009) RL BW = Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs (2004) RL RP = Rote Listen Rheinland-Pfalz Gesamtverzeichnis (2006) Nach 7 Abs. (2)/13 BNatSchG sind alle europäischen Vogelarten besonders geschützt Reptilien und Amphibien Die Daten zu Reptilien und Amphibien entstammen einer im Auftrag der Stadt Mannheim durchgeführten Amphibienkartierung (Spang, Fischer, Natschka, 2012) und den Datenerhebungen zu den FFH-Gebieten und Deichsanierungen im Gebiet (SGD Süd, RP Karlsruhe), Zufallsbeobachtungen im Gelände wurden integriert. Tabelle 4-6: Gefährdete/geschützte Amphibien und Reptilien Wissenschaftlicher Name Amphibien Deutscher Name Leg.- Nr. RL D RL BW RL RP BArtSchV FFH RL EUArtSchV Bombina variegata* Gelbbauchunke C II/IV Bufo bufo Erdkröte C2 V Hyla arborea Laubfrosch C IV Lissotriton vulgaris Teichmolch C4 V Pelophylax kl. esculentus Teichfrosch C5 D V Pelophylax lessonae Kleiner Wasserfrosch C6 G IV Pelophylax ridibunda Seefrosch C V Triturus cristatus Kammmolch C8 3 3 II/IV Reptilien Natrix natrix Ringelnatter D1 3 RL D = Rote Liste der Kriechtiere (Reptilia) und Lurche (Amphibia) Deutschlands (2009) RL BW = Rote Listen der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs (1998) 24

32 RL RP = Rote Listen Rheinland-Pfalz Gesamtverzeichnis (2006) * = Aus Recherche für das Gebiet oder Schutzgebiet nachgewiesen Fische und Rundmäuler Angaben zu Fischen und Rundmäulern im Gebiet liegen für Rheinland-Pfalz aus den Daten der SGD Süd und für Baden-Württemberg vom RP Karlsruhe vor. Darüber hinaus wurden Daten aus einer länderübergreifenden Studie zur Situation von Jungfischen im Rhein zwischen Iffezheim und Bingen (Korte, 2010) in die Auswertung einbezogen. Tabelle 4-7: Gefährdete/geschützte Fische und Rundmäuler Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg.-Nr. RL D RL BW RL RP BArtSchV FFH-RL Anguilla anguilla Aal E Leuciscus idus Aland E2 3 Thymallus thymallus Äsche E V Barbatula barbatula Bachschmerle E4 3 3 Barbus barbus Barbe E5 3 2 IV Rhodeus sericeus Bitterling E6 2 1 II Gasterostaeus gymnurus Dreistachliger Stichling E7 3 Lampetra fluviatilis Flussneunauge E II Cottus gobio Groppe E9 3 2 II Esox lucius Hecht E10 2 Cyprinus carpio Karpfen (Wildform) E Salmo salar Lachs E II Alosa alosa Maifisch E II Petromyzon marinus Meerneunauge E14 V 1 1 II Leucaspius delineatus Moderlieschen E15 V 3 4 Chondrostoma nasus Nase E16 V 3 2 Lota lota Quappe E17 V Aspius aspius Rapfen E18 3 II Scardinius erythroph. Rotfeder E19 4 Cobitis taenia Steinbeißer E II Misgurnus fossilis Schlammpeitzger E II Alburnoides bipunctatus Schneider E Silurus glanis Wels E RL D = Rote Liste der Süßwasserfische und Rundmäuler Deutschlands (2009) RL BW = Rote Liste Baden-Württemberg Fische und Rundmäuler (2001) RL RP = Rote Listen Rheinland-Pfalz Gesamtverzeichnis (2006) Insekten (Libellen, Falter und Käfer) Die Angaben zur Libellenfauna stammen aus den Erhebungen der SGD Süd Neubaugruppe zum Deichneubau an der Rehbachschließe, aus dem Artenfinderprogramm Rheinland-Pfalz sowie aus Daten des RP Karlsruhe und des Landes Baden-Württemberg. 25

33 Tabelle 4-8: Gefährdete/geschützte Libellen Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg.-Nr. RL D RL BW RL RP BArtSchV FFH RL Aeshna affinis Südliche Mosaikjungfer F1 Aeshna cyanea Blaugrüne Mosaikjungfer F2 Aeshna mixta Herbst-Mosaikjungfer F3 4 Calopteryx splendens Gebänderte Prachtlibelle F4 V 3 Crocothemis erythraea Feuerlibelle F5 Ischnura elegans Große Pechlibelle F6 Lestes viridis Gemeine Weidenjungfer F7 4 Libellula quadrimaculata Vierfleck F8 Ophiogomphus cecilia Grüne Flussjungfer F9 2 1 II, IV Orthetrum cancellatum Großer Blaupfeil F10 Platycnemis pennipes Blaue Federlibelle F11 4 Sympetrum sanguineum Blutrote Heidelibelle F12 4 RL D = Rote Liste der Libellen Deutschlands (1997) RL BW =Rote Liste der Libellen Baden-Württembergs und der Naturräume. (2005) RL RP = Rote Listen Rheinland-Pfalz Gesamtverzeichnis (2006) Angaben zu Käfern und Faltern neueren Datums (< 10 Jahre) liegen insbesondere für die badenwürttembergische Seite des Gebietes vor. Aus Artenschutzgründen werden die Standorte gemäß den Nutzungsbedingungen ausschließlich flächenhaft dargestellt. Tabelle 4-9: Weitere gefährdete/geschützte Arten Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg.-Nr. RL D RL BW RL RP BArtSchV FFH- RL Falter Gortyna borelii Haarstrang-Wurzeleule F II/IV Lycaena dispar Großer Feuerfalter F II/IV Maculinea nausithous Maculinea teleius Käfer Dunkler Wiesenknopf- Ameisen-Bläuling Heller Wiesenknopf- Ameisen-Bläuling F II/IV F II/IV Cerambyx cerdo Heldbock F II/IV Megopis scabricornis Körnerbock F Lucanus cervus Hirschkäfer F II Osmoderma eremita Eremit F II/IV RL D = Rote Liste der Tagfalter Deutschlands (2009) RL BW = Rote Liste und Artenverzeichnis der Großschmetterlinge Baden-Württembergs (2004) RL D = Rote Liste der Käfer (Coleoptera) Deutschlands (1997) RL BW = Verzeichnis und Rote Liste der Totholzkäfer Baden-Württembergs (2001) RL RP = Rote Listen Rheinland-Pfalz Gesamtverzeichnis (2006) 26

34 4.6.6 Makrozoen Die Angaben zu den Makrozooen entstammen Angaben der SGD Süd, des LUBW und Daten der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG). Danach sind im Gebiet folgende gefährdete/geschützte Arten vertreten: Tabelle 4-10: Gefährdete/geschützte Makrozoen Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Leg.-Nr. RL D RL BW RL RP BArtSchV Anodonta anatina Gemeine Teichmuschel G1 V V V Anodonta cygnea Große Teichmuschel G2 3 2 Lithoglyphus naticoides Fluss-Steinkleber G3 2 Psidium supinum Dreieckige Erbsenmuschel G4 3 V Theodoxus fluviatilis Gemeine Kahnschnecke G5 2 1 Unio crassus Gemeine Flussmuschel G6 1 1 (1) II/IV Unio pictorum Gemeine Malermuschel G7 V 3 Unio tumidus Aufgeblasene Flussmuschel G8 2 2 (3) RL D = Rote Liste der Binnenmollusken Deutschlands (2009) RL BW = Rote Liste der Schnecken und Muscheln Baden-Württembergs (2006) RL RP = Rote Listen Rheinland-Pfalz Gesamtverzeichnis (2006) 4.7 Störungen und Defizite Im Bearbeitungsgebiet wurden aktuell die intensive Nutzung der rheinnahen Flächen durch Siedlungen, Verkehr, Industrie und Gewerbe, der Nutzungsdruck durch Freizeit, Erholung, Sport und Angeln sowie das Auftreten invasiver Neophyten als Beeinträchtigungen festgestellt. Weite Teile des Rheinufers und der ufernahen Flächen werden durch Siedlungen, Verkehrsflächen, Industrie und Gewerbe eingenommen, das Rheinufer selbst ist fast auf der ganzen Länge des Bearbeitungsgebietes mit Pflasterungen und Steinschüttungen stark verbaut. Dabei reicht die Nutzung in Teilbereichen bis auf wenige Meter an das Rheinufer heran, so dass die Reste einer naturnahen Vegetation nur spärlich und fragmentarisch vorhanden sind. Als besonders stark beeinträchtigte Bereiche sind die Ufer am Großkraftwerk Mannheim sowie im Bereich der Hafenund Industriegebiete auf Ludwigshafener Seite zu nennen. Dazu kommen die Liegestellen für Boote und Schiffe, die Fähranlagen bei Altrip sowie Versiegelungen im Bereich von Campingplätzen und am Mannheimer Strandbad. Hervorzuheben ist der sehr starke Nutzungsdruck insbesondere im Bereich des Strandbades Mannheim, wo sich im Sommer an Wochenenden bei entsprechendem Wetter mehrere Tausend Besucher einfinden können. Dies führt nicht nur zu einer erheblichen Verkehrsbelastung auf den Zufahrtsstraßen, sondern auch zu einer Nutzung der nahegelegenen Kiesufer in den angrenzenden Schutzgebieten zum Lagern und Baden. Auch der Stadtpark Mannheim und die Waldgebiete nahe Mannheim- Neckarau sind erheblichem Nutzungsdruck durch Sportler und Freizeitnutzung ausgesetzt. Invasive Neophyten wie Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Topinambur (Helianthus tuberosus), Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazianum) und Goldrute (Solidago gigantea, S. canadensis) spielen bisher in weiten Teilen des Bearbeitungsgebietes nur eine untergeordnete Rolle. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung geht allerdings vom Japanischen Staudenknöte- FFH- RL 27

35 rich (Fallopia japonica) aus, der sich in den NSG Reißinsel und Bei der Silberpappel stark ausbreitet und hier vor allem originäre Standorte der Schilfröhrichte besiedelt. 28

36 5 Leitbilder und Vorgaben für die Zielkonzeption In Kapitel 5 werden vorliegende, im Rahmen der Recherche ermittelte Leitbilder und Vorgaben - z. B. Managementpläne, Bewirtschaftungspläne oder aktuelle Unterhaltungsmaßnahmen des Abz - zusammengestellt. Diese werden zunächst ohne fachliche Wertung aufgelistet. Erst während der Erarbeitung der Zielkonzeption (siehe Kap. 6) werden sie auf ihre Relevanz für die Unterhaltung der Wasserstraße geprüft und möglicherweise integriert. 5.1 Vorgaben und Ziele der verkehrlichen Unterhaltung Für die Zielkonzeption ergeben sich auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage aus verkehrlicher Sicht folgende Bedingungen und Vorgaben: Erhalten eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss ( 8 Abs. 1 S. 1 WaStrG) Erhalten der Schiffbarkeit ( 8 Abs. 1 S. 1 WaStrG) Vermeiden von mehr als nur geringfügigen Auswirkungen auf den Hochwasserschutz ( 8 Abs. 1 S. 5 WaStrG) Verantwortung der WSV dafür, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen ( 48 WaStrG) Verkehrssicherungspflicht für Bäume (hoheitlich/zivilrechtlich, 823 BGB (Schadensersatzpflicht) Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen, Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen ( 8 Abs. 1 S. 3 WaStrG) Bewahren der natürlichen Lebensgrundlagen ( 8 Abs. 1 S. 4 WaStrG) Einhalten der naturschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG (z. B. des Biotop- und Artenschutzes) Berücksichtigen der Bewirtschaftungsziele nach des WHG (Verschlechterungsverbot und Erreichen eines guten ökologischen Potenzials) ( 8 Abs. 1 WaStrG). Derzeitige Unterhaltungsmaßnahmen und Unterhaltungsumfang Folgende Maßnahmen werden im Rahmen der routinemäßigen Unterhaltung durch den Abz Speyer durchgeführt: Ausbessern von beschädigten Böschungspflastern, Ausbessern beschädigter Steinschüttungen regelmäßiges Entfernen von Gehölzaufwuchs auf gepflasterten Uferböschungen durch jährliche Mahd, Steinschüttungen werden nicht gemäht Weidengebüsche dürfen im Vorfuß (Steinschüttung) bis zu 3 m Höhe stehen, dann werden sie auf den Stock gesetzt (ca. alle 2-3 Jahre), Hybrid-Pappeln in Steinschüttungen werden alle 2-3 Jahre im Winter mit Wurzeln herausgenommen Schilder, Treppen, Hektometersteine werden einmal jährlich freigeschnitten Betriebswege werden in der Mitte sowie randlich links und rechts (ca. 1 m) ein- oder manchmal auch zweimal jährlich freigeschnitten Verkehrssichernde Maßnahmen werden bis zu einer Baumlänge zum Betriebsweg bzw. zum Fahrwasser durchgeführt bei verkehrssichernden Maßnahmen an Bäumen werden die Stümpfe/Stämme wenn möglich stehen gelassen (Kappen der Bäume, Abschneiden der Äste, Stämme belassen) 29

37 Totholz wird aus der Fahrrinne entfernt, teilweise im Altwasser eingebaut oder gesammelt und gehäckselt Neophyten werden im Rahmen der Unterhaltung kontrolliert und möglichst verdrängt (Ringeln von Eschen-Ahorn und Robinien, Zurückdrängen von Japanischem Staudenknöterich etc.). Ein Bekämpfungsversuch des Japanknöterichs durch Folienabdeckung wird derzeit außerhalb des Bearbeitungsgebietes durchgeführt. Bei Niedrigwasserständen kann es an der Fähre Altrip notwendig werden, zur Sicherstellung des Fährverkehrs die Kiesanlandungen am linksrheinischen Ufer zu entfernen bzw. umzulagern. Das entnommene Substrat wird stromab der Fährstelle abgelagert. Zur Abstimmung mit Naturschutz- und Wasserbehörden findet einmal jährlich eine Bereisung statt, bei der anstehende Maßnahmen wie Uferschüttungen, Wegebau, Betriebsweginstandsetzung, Gehölzpflanzung, etc. vorgestellt werden. Bei artenschutzrechtlichen Fragen erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen wird durch den Abz ein spezielles Artenschutzformular ausgefüllt. Werden artenschutzrechtliche relevante Belange festgestellt, erfolgt eine Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde. 5.2 Vorgaben und Ziele der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung Die WSV ist gemäß WHG als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen auch für die wasserwirtschaftliche Unterhaltung zuständig. Nach 39 WHG umfasst dies die Pflege und Entwicklung eines Gewässers und erweitert somit die Unterhaltung von Wasserstraßen über den reinen Verkehrsbezug hinaus auch auf die aktive Erreichung ökologisch-wasserwirtschaftlicher Ziele. Die Reinhaltung des Gewässers und der Hochwasserschutz wie auch der wasserwirtschaftliche Ausbau bleiben allerdings weiterhin Aufgaben der Länder. In Bezug auf den wasserwirtschaftlichen Ausbau hat das Land Baden-Württemberg eine andere Rechtsauffassung. Aufgabe der Länder ist es auch, die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme als zentrale Elemente bei der Flussgebietsbewirtschaftung nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu erstellen. Dort enthaltene unterhaltungsrelevante Maßnahmen sind Vorgabe für die wasserwirtschaftliche Unterhaltung. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramme gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie Die WRRL sieht für die Verbesserung des Gewässerzustands drei Arbeitsphasen von jeweils sechs Jahren ( , und ) vor. Bis 2015 gilt der im Jahre 2009 in Kraft getretene erste Bewirtschaftungsplan. Dieser wurde für den folgenden 2. Bewirtschaftungszyklus der WRRL 2016 bis 2021 überprüft und aktualisiert. Verantwortlich für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplans für den Oberrhein ist in Baden-Württemberg als Flussgebietsbehörde das Regierungspräsidium Karlsruhe und in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigunsdirektion Süd (SGD Süd). Seit Dezember 2015 liegt der 2. Bewirtschaftungsplan einschließlich der Maßnahmenprogramme vor. Bewirtschaftungsplan 2015 für die internationale Flussgebietseinheit (IFGE) Rhein Übergeordnetes Ziel für die als erheblich verändert eingestuften Wasserkörper des Rheins ist die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials. Die zusammengefassten Maßnahmen der EU-Staaten bzw. Bundesländer/Regionen zur Bewältigung der wesentlichen Bewirtschaftungsfragen in der IFGE Rhein beziehen sich einerseits auf 30

38 die umgesetzten Maßnahmen im Zeitraum und andererseits auf die jetzt im Rahmen des 2. Bewirtschaftungsplans anstehenden Maßnahmen. Es bestehen dabei folgende Schwerpunkte: Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, Erhöhung der Habitatvielfalt Reduzierung diffuser Einträge, die das Oberflächengewässer und Grundwasser beeinträchtigen (Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Metalle, gefährliche Stoffe aus Altlasten und andere) und weitere Reduzierung der klassischen Belastungen aus industriellen und kommunalen Quellen Wassernutzungen (Schifffahrt, Energieerzeugung, Hochwasserschutz, raumrelevante Nutzungen und andere) mit den Umweltzielen in Einklang bringen Innerhalb der für das deutsche Einzugsgebiet des Rheins zuständigen Flussgebietsgemeinschaft Rhein (FGG Rhein) wurden folgende übergeordneten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung identifiziert: Gewässerstruktur, Durchgängigkeit und Wasserhaushalt der Oberflächengewässer Nähr- und Schadstoffeinträge aus Punktquellen und diffusen Quellen in Oberflächengewässer und das Grundwasser Andere anthropogene Auswirkungen auf Oberflächengewässer und das Grundwasser Diese Handlungsfelder wurden in den Ländern der FGG Rhein teilweise noch konkretisiert. Maßnahmenherleitung in Rheinland-Pfalz Der Bewirtschaftungsplan für die rheinland-pfälzischen Gewässer im Bearbeitungsgebiet Oberrhein nennt beispielhaft folgende Maßnahmen zur Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen und der biologischen Durchgängigkeit sowie zur Reduzierung von Schadstoffeinträgen: Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufveränderung Ufer- oder Sohlgestaltung Maßnahmen zur Habitatverbesserung durch Initiieren/Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Uferbereich Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit an Staustufen, Abstürzen, Durchlässen und sonstigen wasserbaulichen Anlagen Technische und betriebliche Maßnahmen vorrangig zum Fischschutz an wasserbaulichen Anlagen Verringerung der Nährstoffeinträge Anlage von Gewässerrandstreifen in ausgewählten Gebieten Die konkreten Umsetzungsplanungen werden durch die Maßnahmenträger in der Umsetzungsphase der Maßnahmenprogramme von veranlasst. 31

39 Maßnahmenherleitung in Baden-Württemberg Das Maßnahmenprogramm für das Gebiet Oberrhein enthält gemäß 82 WHG die Maßnahmen, die nach dem derzeitigen Kenntnisstand mindestens erforderlich sind, um die dargestellten Bewirtschaftungsziele zu erreichen: Herstellen/Verbessern der Durchgängigkeit Gewährleistung ökologisch ausreichender Mindestabflüsse Verbesserung der Morphologie (Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrecken und ökologischer Funktionsräume) Reduktion der Einträge von Nährstoffen (Trophie) Verringerung der organischen Einträge in Oberflächengewässer (Saprobie) Reduktion der Einträge von Schadstoffen und sonstigen Stoffen (z.b. Pflanzenschutzmittel, PAK, Schwermetalle, ubiquitäre Stoffe, Nitrat ) in Oberflächengewässer und das Grundwasser Die konkretisierte Darstellung der Maßnahmen für die einzelnen Wasserkörper erfolgt in den Begleitdokumentationen für die sieben Teilbearbeitungsgebiete. Die Begleitdokumentationen für die Teilbearbeitungsgebiete des Oberrheins sind mit Fertigstellung der Bewirtschaftungspläne seit dem unter abrufbar. 5.3 Naturschutzfachliche Leitbilder und Entwicklungsziele Naturschutzfachliche Leitbilder und Entwicklungsziele für das Bearbeitungsgebiet ergeben sich vornehmlich aus den Schutzzielen der im Gebiet liegenden Schutzgebiete. Die Erhaltungs- und Entwicklungsziele der Natura 2000-Gebiete umfassen z. B. die Erhaltung oder Wiederherstellung eines Mosaiks aus auetypischen, natürlichen Strukturen mit naturnahen und artenreichen Auengewässern mit Flachwasserbereichen, Verlandungszonen und Röhrichten von strukturreichen Hartholz- und Weichholzauenwäldern als Lebensraum von Schwarz- und Rotmilan, Schwarz-, Mittel- und Grauspecht von nicht intensiv genutztem artenreichem Grünland mit Stromtalwiesen, Mager-, Feuchtund Nasswiesen, auch als Lebensraum von Schmetterlingen wie Feuerfalter und Bläulinge von naturnahen Ufer- und Sohlstrukturen im Rhein als Laich- und Rasthabitate der Durchgängigkeit des Wasserkörpers für Wanderfische bei guter Wasserqualität von Nebengewässern als Lebensraum von Fischen wie bspw. Schlammpeitzger, Bitterling und Steinbeißer Die Ziele sind in den Entwürfen der Bewirtschaftungs- und Managementpläne für die einzelnen Natura 2000-Gebiete formuliert, sofern diese vorliegen. Diese Pläne sind im Kapitel 6.1 (s. u.) aufgeführt und als Quellen für konkret verortete Zielaussagen bzw. Kompensationsvorschläge benannt. 32

40 6 Zielkonzeption 6.1 Einführung Die vorliegende Zielkonzeption soll die Leitlinie der Entwicklung der WSV- eigenen Flächen am Rhein von km 414,30 bis km 424,00 in den nächsten 10 Jahren vorgeben. Im Unterhaltungsplan werden Qualitätsstandards für die Berücksichtigung der ökologischen Belange bei den Unterhaltungsmaßnahmen im betrachteten Flussabschnitt festgelegt. Damit soll die Rechtssicherheit bei der Unterhaltung erhöht und die Benehmens- und Einvernehmensherstellung mit den zuständigen Behörden erleichtert werden. Außerdem wird die Akzeptanz von Unterhaltungsmaßnahmen in der Öffentlichkeit verbessert. Wesentlicher Bestandteil der Zielkonzeption sind neben den verkehrlichen Vorgaben und den aktuellen Bestandserhebungen die Planungen der Länder. Die Unterhaltungsziele wurden sowohl mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim und dem Außenbezirk Speyer als auch mit den zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden der Länder fachlich abgestimmt. Allerdings bestehen in Bezug auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zwischen dem Bund und Baden-Württemberg unterschiedliche Rechtspositionen. So sieht Baden-Württemberg, im Gegensatz zum Bund, auch die wasserwirtschaftliche Ausbaulast beim Träger der Unterhaltungslast, also bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Auch bestehen unterschiedliche Auffassungen zum Stellenwert der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung. Bei der Erarbeitung der Zielkonzeption wurde den aufgrund zahlreicher Richtlinien, Gesetze und Erlasse gestiegenen Anforderungen an die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen Rechnung getragen. Berücksichtigung finden u. a.: die im WaStrG für die verkehrliche Unterhaltung formulierten Vorgaben das WHG in Bezug auf die wasserwirtschaftliche Unterhaltung und die gemäß WRRL enthaltenen Bewirtschaftungsziele die Regelungen im BNatSchG z. B. hinsichtlich der Unterstützung naturschutzfachlicher Ziele sowie des Biotop- und Artenschutzes der Erlass Berücksichtigung ökologischer Belange bei Maßnahmen an Bundeswasserstraßen vom (BMVBS) die Erlasse vom und zur wasserwirtschaftlichen Unterhaltung entsprechend WRRL (BMVBS) Außerdem fließen folgende Leitfäden, Richtlinien und Arbeitshilfen der WSV ein: der Leitfaden Umweltbelange bei der Unterhaltung an Bundeswasserstraßen (BMVI 2015) das Rahmenkonzept Unterhaltung Verkehrliche und wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen (BMVBS 2010) der Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen (BMVBS 2013) das Leitbild der Gehölzunterhaltung an Bundeswasserstraßen (BMVI/BfG 2015) Über die verkehrliche Unterhaltung hinaus ist die WSV als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen auch für die wasserwirtschaftliche Unterhaltung verantwortlich (siehe o. g. BMVBS- Erlasse). Im Sinne des WHG umfasst dies die Pflege und Entwicklung eines Gewässers. Sie ist konkret an den Bewirtschaftungszielen der WRRL auszurichten, darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden und muss den Anforderungen der Maßnahmenprogramme entsprechen. 33

41 Damit erweitern sich die Aufgaben der WSV im Rahmen der Unterhaltung über den reinen Verkehrsbezug hinaus auch auf die aktive Erreichung ökologisch-wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen. In der Praxis wird angestrebt, verkehrliche und wasserwirtschaftliche Ziele in einer Maßnahme zu verbinden. Das gelingt durch entsprechende Modifikationen verkehrlicher Unterhaltungsmaßnahmen, z. B. durch technisch-biologische Bauweisen. Auch für rein wasserwirtschaftlich motivierte Unterhaltungsmaßnahmen ist die WSV zuständig. Sollten die vorhandenen Ressourcen begrenzt sein, bedarf es einer Priorisierung unter Abwägung aller Belange. Bei absehbaren Zielkonflikten ist den verkehrlichen Unterhaltungsverpflichtungen vorrangig nachzukommen (BMVBS 2010). Wasserwirtschaftliche Unterhaltungsmaßnahmen sind keine hoheitliche Aufgabe und bedürfen somit - neben dem immer herzustellenden Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde - auch des Einvernehmens bzw. einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Die Erarbeitung der Zielkonzeption erfolgte auf der Grundlage der derzeitigen und geplanten Unterhaltungsmaßnahmen des WSA, der Vorschläge/Maßnahmen der vorliegenden Planungen der Länder und der aktuellen Bestandssituation, die sich aus einer flächendeckenden Kartierung 2014/2015 und einer zeitgleich durchgeführten umfangreichen Recherche zu Flora und Fauna ergibt. Zu den Planungen der Länder zählen neben den Schutzzielen der im Gebiet liegenden Schutzgebiete insbesondere die Bewirtschaftungspläne für die Natura 2000-Gebiete sowie die Planungen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Im Einzelnen wurden Maßnahmen/Ziele aus folgenden Quellen geprüft und sofern der aktuelle Bestand oder andere Gründe dem nicht entgegenstehen in die Zielkonzeption integriert. Quelle 1: Drucksache 16/482 des Landtags Rheinland-Pfalz-Auwälder als Wildnisgebiete" Quelle 2: "Bewirtschaftungsplanentwurf für das FFH-Gebiet Rheinniederung Speyer - Ludwigshafen Gebietsnummer und VSG Neuhofener Altrhein mit Prinz-Karl-Wörth Quelle 3: Identifizierung und Priorisierung von Strukturverbesserungsmaßnahmen für den baden-württembergischen Rheinabschnitt unterhalb Iffezheim (Spang, Fischer und Natzschka GmbH im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe (2008) Quelle 4: Maßnahmenherleitung für die Bundeswasserstraßen in Rheinland-Pfalz als Grundlage für die Ableitung des guten ökologischen Potenzials (Planungsbüro Koenzen im Auftrag des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (2009)) Für die beiden Natura 2000-Gebiete auf baden-württembergischer Seite (FFH-Gebiet Rheinniederung von Philippsburg bis Mannheim und VSG Rheinniederung Altlußheim Mannheim) befindet sich ein Managementplan in der Erstellung (Dezember 2015). Die Ziele werden in der Zielkonzeption in drei Kategorien dargestellt: für die WSV bindende Zielaussagen Empfehlungen für Flächen Dritter und Zielaussagen aus Fachplanungen Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige) Schwerpunkt der Bearbeitung sind die Unterhaltungsmaßnahmen, die der Abz auf den WSVeigenen Flächen durchzuführen hat. Hierfür werden in der Zielkonzeption für den Abz bindende Ziele formuliert. Für angrenzende Flächen, die nicht im Eigentum des Bundes sind und deren Unterhaltungspflicht bei Dritten liegt, werden Zielaussagen aus Fachplanungen der Länder über- 34

42 nommen oder Vorschläge gemacht, die aus den Kartierungen im Gebiet resultieren. Letztere haben empfehlenden und unverbindlichen Charakter. Unter der Kategorie Entwicklungsmaßnahmen werden Planungen der Länder zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und zur Pflege und Entwicklung von Natura 2000-Gebieten sowie eigene Vorschläge für Maßnahmen eingearbeitet, die im Rahmen des naturnahen Ausbaus oder u. a. auch bei Eingriffen im Landschaftsraum als Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden können. Im folgenden Kapitel 6.2 werden wesentliche Ziele und Schwerpunkte der Unterhaltung erläutert. Kapitel 6.3 enthält Tabellen, in denen alle Zielaussagen, getrennt nach den verschiedenen Kategorien (für die WSV-bindend, für Flächen Dritter, Entwicklungsmaßnahmen) für die einzelnen Pläne aufgeführt sind. Eine Darstellung der Zielaussagen erfolgt darüber hinaus in den Plänen Zielkonzeption, Plan Nr. Z - 1 bis Z Erläuterung der Zielkonzeption Ufer und Uferböschungen Die vorhandenen Ufersicherungen werden soweit instandgehalten, wie es erforderlich ist, um die Leichtigkeit der Schifffahrt, die Verkehrssicherheit, die Sicherheit des Hinterlandes und den Wasserabfluss zu gewährleisten. Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden soweit wie möglich minimiert, da das generelle Ziel eine Extensivierung der Uferunterhaltung ist. Nach der Prüfung, ob eine zeitnahe Instandsetzung von Schadstellen erforderlich ist (oder in bestimmten Abschnitten zu-nächst ihre Beobachtung ausreicht), erhalten bei größeren Sanierungsmaßnahmen nach Möglichkeit Steinschüttungen den Vorzug vor Pflasterungen. Im Sinne eines nachhaltigen Aalschutzes wird das punktuelle Einbauen von großen Wasserbausteinen (LMB40/200) bei notwendigen Instandsetzungen in Betracht gezogen. Außerdem wird geprüft, ob technischbiologische Bauweisen eingesetzt werden können. Die Ufer des Rheins sind im Bearbeitungsgebiet mit Ausnahme einzelner Abschnitte, in denen der Pflasterung naturnahe Kiesufer vorgelagert sind (Ufer bei Altrip, teilweiser Rückbau NSG Bei der Silberpappel, Mannheimer Strandbad mit Reißinsel und Parkinsel Ludwigshafen) überwiegend gepflastert. Sie werden am Böschungsfuß häufig von bandartigen Flutrasen- oder Röhrichtbeständen mit eingestreuten Weidengebüschen eingenommen, im oberen Böschungsbereich finden sich teils artenarme aber auch artenreiche Grünlandbestände (bspw. Parkinsel Ludwigshafen). Die Uferböschungen stellen trotz der vorhandenen Verbauung wertvolle Sekundärlebensräume und Vernetzungsstrukturen entlang der Rheinufer dar und dienen als Standort für gefährdete/geschützte Arten wie Wasser-Schwertlilie, Blasen-Segge, Echter Haarstrang und Kanten-Lauch. Die Bestände sind wie bisher - durch extensive Pflege zu erhalten und zu fördern. Der erste Mahdzeitpunkt sollte sofern Verkehrssicherheitsgründe nicht entgegen sprechen (z. B. an Schiffsliegestellen) nicht vor Mitte Juli liegen. Aufkommende Gehölze sind im Rahmen der regelmäßigen Unterhaltung zu entfernen, da sie mit ihrem Wurzel- und Dickenwachstum die Pflasterung beschädigen können. Vorhandene Sträucher werden regelmäßig zwischen dem und auf den Stock gesetzt. In den Steinschüttungen am Böschungsfuß kann der Aufwuchs von Strauchweiden dort zugelassen werden, wo keine Sichtbeziehungen gestört werden, der Abfluss nicht behindert und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. 35

43 Gewässerbett Baggerungen der Fahrrinne Durch jährliche Peilungen der Fahrrinne werden Unter- und Überschreitungen der Sollsohllage festgestellt. Notwendige Baggerungen der Fahrrinne beschränken sich wie bisher auf Bereiche, in denen die erforderliche Sollsohllage unterschritten wird. Eingriffe in die Sohlstrukturen werden damit minimiert. Sedimente außerhalb der Fahrrinne Im Sinne einer Erhöhung der Strukturvielfalt des Gewässerufers sind Sedimentablagerungen außerhalb der Fahrrinne zu dulden. Sohlaufhöhungen oder sich bildende Inseln, Sand- und Kiesbänke sind nicht zu entfernen bzw. ihre Entstehung und Entwicklung ist in unkritischen Bereichen zu fördern, solange sie den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und die Schifffahrt nicht beeinträchtigen. Letzteres kann bei Niedrigwasserständen an der Fähre Altrip am linksrheinischen Ufer Baggerungen zur Sicherung des Fährverkehrs erforderlich machen. Ufervegetation Angrenzende Gehölz- und Forstbestände Teile der Auenwald-Bestände insbesondere im Raum Altrip und in Teilbereichen auch auf der Reißinsel sind durch Hybridpappel-Bestände geprägt. Sie bestimmen wesentlich das Landschaftsbild und erfüllen in Ermangelung standortheimischer Bäume häufig wichtige Habitatfunktionen für Vögel, Fledermäuse oder Insekten. Der WSV gehört hiervon häufig nur ein schmaler Streifen entlang des uferbegleitenden Betriebsweges (bspw. Raum Altrip). Ein Umbau der ersten Bestandsreihe in autochthone Bestände ist sukzessive fortzusetzen. Kopfweiden sind durch entsprechende Pflege zu erhalten. Hierzu ist grundsätzlich zunächst von einer Erhaltung und Entwicklung vorhandener Gehölze auszugehen. Die standortheimische Naturverjüngung ist besonders zu fördern. Die Altpappeln sind unter Beachtung ihrer besonderen Bedeutung hinsichtlich des Artenschutzes nach Möglichkeit nicht zu entnehmen sondern langfristig einzelbaumweise zu kappen. Bei fehlender standortheimischer Naturverjüngung sind Neupflanzungen (bspw. Klumpenpflanzung von autochthonen Weiden, Schwarz-Pappeln, Stiel-Eichen, Ulmen und Eschen) vorzunehmen. Der Strukturreichtum ist, wo erforderlich, zu erhöhen und ggf. sind nicht standortheimische Gehölze (bspw. Eschen-Ahorn, Robinie) zu ringeln (Altbäume) oder zu entnehmen (Jungbäume) oder durch entsprechende andere Maßnahmen in Totholz umzuwandeln. Eine forstliche Nutzung der Flächen erfolgt nicht. Invasive neophytische Gehölze Invasive Neophyten sind Arten, die von Natur aus nicht in Deutschland vorkommen, sondern durch den Einfluss des Menschen (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) eingebracht wurden, und die unerwünschte Auswirkungen auf andere Arten, Lebensgemeinschaften oder Biotope haben können. Am Rhein gehören zu den neophytischen Gehölzen beispielsweise die Hybrid-Pappel, die Robinie, der Eschen-Ahorn, die Platane und die Spätblühende Traubenkirsche. Die Bestandserhebungen haben gezeigt, dass im untersuchten Abschnitt des Rheins im Vergleich zu anderen Wasserstraßen der Anteil an Gehölzneophyten mit Ausnahme der forstlich eingebrachten Hyb- 36

44 rid-pappel noch relativ gering ist. Um zumindest eine weitere Ausbreitung von neophytischen Gehölzen soweit möglich zu verhindern, wird die nachfolgend dargestellte Vorgehensweise gewählt: Das Ziel der langfristigen Entwicklung eines standortheimischen Gehölzsaumes wird primär durch die Kontrolle und möglichst durch Verhindern der Ausbreitung neophytischer Gehölzbestände verfolgt. Wesentlich ist dazu das Beseitigen aufkommender, bisher flächenmäßig kleiner neophytischer Naturverjüngung außerhalb vorhandener Bestände. So wirkt man effektiv den vorhandenen Ausbreitungstendenzen entgegen. Zusammenhängende, größere Neophytenbestände und landschaftsbildprägende Einzelgehölze werden im Rahmen der Unterhaltung belassen. Entstehende Lücken, z. B. im Rahmen der Herstellung der Verkehrssicherheit, werden durch standortheimische Gehölze bepflanzt und deren Entwicklung in der Folge durch Unterhaltung begünstigt. Insbesondere ökologisch wertvolle Standorte sind nach Möglichkeit vor dem Eindringen von Neophyten zu bewahren. Diese Arbeiten müssen regelmäßig und über einen langen Zeitraum erfolgen. Dadurch wird die Naturverjüngung standortheimischer Gehölzarten gefördert. Bei fehlender Naturverjüngung standortheimischer Gehölzarten ist gebietsheimisches Pflanzgut der potenziell natürlichen Vegetation, z. B. durch vor Ort gewonnene Weidensetzstangen oder stecklinge, einzubringen. Dabei werden die Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht (vgl. Kap. 6.2 nachfolgend) und zum Artenschutz (vgl. Kap. 6.2 unten) berücksichtigt. Invasive neophytische Stauden Die beschriebene Vorgehensweise gilt prinzipiell in gleichem Maße auch für neophytische Hoch-stauden. Bei den flächenhaft vorkommenden Stauden des Drüsigen Springkrauts, des Japanischen Staudenknöterichs und der Goldrute gilt es, ihr weiteres Vordringen in angrenzende, insbesondere naturnahe Vegetationsbestände zu verhindern und damit einer weiteren Ausbreitung vorzubeugen. Generell ist darauf zu achten, dass die Verschleppung von Pflanzenteilen vermieden wird. Der Riesen-Bärenklau wird u. a. aus Verkehrssicherungsgründen bereits regelmäßig entfernt und wurde daher im Rahmen der Bestandserhebung nur sehr selten im Bearbeitungsgebiet gefunden. Ein Bekämpfungsversuch des Japanischen Staudenknöterichs mittels Folienabdeckung wird durch den Abz außerhalb des Bearbeitungsgebietes durchgeführt. Alt- und Totholz Totholz stellt insbesondere für Fledermäuse, Vögel und Insekten einen Lebensraum dar, der heute stark im Rückgang begriffen ist. Sofern dies der Verkehrssicherungspflicht nicht entgegensteht, werden sowohl stehendes als auch liegendes Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen im Bestand belassen. In Altarmen ist Totholz in der Regel nicht zu räumen. Sofern sich das Totholz innerhalb eines Altarmes in einer aktiven Strömungszone befindet, kann es durch entsprechende Maßnahmen fixiert werden. Bei Bereitstellung/Ausweisung von Lagerflächen für Totholz kann auch beräumtes Totholz als wichtige ökologische Struktur im Landschaftsraum verbleiben und muss nicht gehäckselt werden. 37

45 Verkehrssicherheit von Bäumen Bei der Verkehrssicherung wird in jedem Fall das Vermeidungs- und Minimierungsgebot beachtet. Für Flächen der freien Landschaft gelten gemäß 60 BNatSchG keine mit dem Betreten verbundenen zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten. Es ist hilfreich, solche Flächen in Absprache mit der zuständigen Landesbehörde festzulegen. Außerhalb dieser Flächen besteht für die WSV die Verkehrssicherungspflicht. Ergeben sich daher Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stand- und Bruchfestigkeit, wird geprüft, ob ein habitusgerechtes Zurückschneiden, Kappen oder Auf-Kopf-Setzen des Baumes zur Herstellung der Verkehrs-sicherheit ausreichend ist. Hierbei sind artenschutzrechtliche Belange zwingend zu beachten. Die aufgezeigten Möglichkeiten sind in jedem Fall zu prüfen und gegenüber einer vollständigen Fällung zu bevorzugen. Die Maßnahmen sind mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Bei Baumkontrollen sowie durchzuführenden Arbeiten zum Erhalt der Verkehrssicherheit ist der Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen anzuwenden. Berücksichtigung des Artenschutzes Bei allen Unterhaltungsmaßnahmen sind die Bestimmungen des Artenschutzes zu beachten. Europarechtlich ist er in der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) verankert. Auf nationaler Ebene finden sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Diese sogenannten Zugriffsverbote um-fassen die Tötung/Schädigung bzw. erhebliche Störung geschützter Tiere oder ihrer Entwicklungs-formen, die Beschädigung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie die Beschädigung geschützter Pflanzen und ihrer Standorte. Für die Unterhaltungsmaßnahmen muss daher prinzipiell geprüft werden, wie man die genannten Verbotstatbestände für geschützte Tier- oder Pflanzenarten verhindern kann. Als typische unterhaltungsrelevante Pflanzen sind beispielhaft die Wasser-Schwertlilie, die Gelbe Teichrose, der Kanten-Lauch und die Sumpf-Wolfsmilch zu nennen. Sonnenbeschienene gepflasterte oder geschüttete Uferböschungen können Lebensräume der europa-rechtlich geschützten Zauneidechse und Mauereidechse darstellen. Bei notwendigen Unterhaltungsarbeiten im Böschungsbereich ist daher zu prüfen, ob die betroffenen Uferabschnitte Lebensräume der Eidechsen darstellen. Aus den Ergebnissen werden artenschutzrechtliche Handlungserfordernisse abgeleitet, die dazu geeignet sind, die Zugriffsverbote nach 44 (1) BNatSchG zu vermeiden. Bei planmäßigen Arbeiten werden dabei nach Möglichkeit (in Abhängigkeit der Wasserstände) die Aktivitätsphasen der Eidechsenarten berücksichtigt. Als günstige Zeiträume für Unterhaltungsarbeiten an Uferböschungen sind bei Verdacht auf Vorkommen der Mauereidechse Mitte März bis Mitte April sowie Mitte August bis Mitte September, bei potenziellen Vorkommen der Zauneidechse Mitte März bis Mitte Oktober zu wählen. Bei dringendem Handlungsbedarf, z. B. bei Gefahr des sofortigen Schadenseintritts, ist eine Beachtung der genannten Zeitfenster nicht möglich, der Artenschutz ist trotzdem zu berücksichtigen. Horste, Spalten und Bruthöhlen, die sich an älteren Bäumen finden, können Lebensstätte für Fledermäuse oder Vögel wie bspw. Grau-, Mittel- und Schwarzspecht oder Rot- und Schwarzmilan sein. Von Bedeutung sind hierbei die nicht standortheimischen Hybrid-Pappeln, die in Ermange- 38

46 lung standortheimischer Altbäume häufig wichtige Habitatfunktionen für Vögel, Fledermäuse oder Insekten erfüllen. Sind Verkehrssicherungs- oder Gehölzumbaumaßnahmen an solchen Bäumen erforderlich, sind daher die vorhandenen Strukturen jeweils aktuell zu erfassen und die Unterhaltungsmaßnahmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzusprechen. Im Rahmen der Abstimmung wird festgelegt, ob beispielsweise ein Kappen oberhalb der Lebensstätte ausreichend ist, ob Stammstücke mit Höhlen geborgen und an anderen Bäumen angebracht werden können, ob notwendige Unterhaltungsarbeiten in Zeiträume verlagert werden können, in denen eine Störung und Tötung von Tieren ausgeschlossen werden kann oder ob andere Vermeidungsbzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), z. B. das Anbringen von Nistkästen, zu ergreifen sind. Spezielle Untersuchungen zur Überprüfung der Lebensstätte und zur Planung konfliktvermeidender Maßnahmen können gegebenenfalls erforderlich sein. Werden Verbote trotz Vermeidungsmaßnahmen verletzt, muss die Zulassung einer Ausnahme geprüft werden. Alle Entscheidungen sind in Ab-stimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu treffen. Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige) Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmenvorschläge beruhen sowohl auf Vorstellungen der WSV und der BfG als auch auf Planungen der Länder zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und für die Natura 2000 Gebiete (siehe Quellen in Kapitel 6.1). Sie stellen einen Pool von Maßnahmen dar, die nicht im Rahmen der Unterhaltung sondern in anderem Zusammenhang - beispielsweise als Ausbaumaßnahme oder auch als Kompensation bei möglichen Ausbauvorhaben von der WSV oder von Dritten genutzt werden können. Die aufgeführten Maßnahmen sind vom Grundsatz her sowohl aus verkehrlicher als auch aus naturschutzfachlicher Sicht möglich, ihre detaillierte Planung und Prüfung erfolgt dann i. d. R. im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens. Dabei ist die Hochwasserneutralität darzulegen und das Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden herbeizuführen. Eine Verbindlichkeit zur Umsetzung dieser Maßnahmen besteht aus Sicht der WSV nicht. Bezüglich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hat das Land Baden-Württemberg eine andere Rechtsauffassung. Das Landeswassergesetz sieht auch die wasserwirtschaftliche Ausbaulast beim Bund. Erhalten/Anbinden/Vertiefen/Reaktivieren von Auengewässern Als Entwicklungsmaßnahme wird in verschiedenen Planungen der Länder die Anbindung von Auengewässern an den Hauptstrom genannt. Durch die Maßnahme werden Habitate mit entsprechen-der Besiedlung entwickelt, Verbesserungen der Quervernetzung und Biodiversität erreicht sowie Laichbiotope und Lebensräume für Fische geschaffen. Im Bearbeitungsgebiet wurde diese Maßnahme während der Bearbeitung am Prinz-Karl-Wörth- Altarm (linkes Ufer bei Altrip) und am Schlauch (rechtes Ufer an der Hagbau-Schlute ) umgesetzt. Weitere potenzielle Bereiche liegen auf der Reißinsel, wo möglicherweise ein Schlutensystem entstehen könnte, das den Bellenkrappen über diverse Flutrinnen und Schluten mit der Hagbau-Schlute und dem Hauptstrom des Rheins verbindet. Für die weitere Planung und ggf. Umsetzung dieser Maßnahmen sind hydraulische Untersuchungen erforderlich. Darüber hinaus ist bei einer möglichen weiteren Vernetzung des vorhandenen Flutrinnensystems sowie dessen Anbindung an den Rhein zwischen den vorhandenen geschützten/gefährdeten stillwasserange- 39

47 passten Biotoptypen/Arten und den potenziell entstehenden Fließgewässerlebensräumen abzuwägen. Rückbau von Bauwerken in Ufernähe Für Bebauungen innerhalb naturnaher Bereiche ist zu prüfen, ob diese Nutzungen langfristig aufgegeben werden können. Es sollte geprüft werden, ob nach Ablauf bestehender Pachtverträge diese Flächen aus der Nutzung herausgenommen werden können und ein Rückbau von Bauwerken möglich ist. Die im Bereich der Prinz-Karl-Wörth-Insel befindlichen Vereinseinrichtungen und Kleingärten sowie der Bootsanleger im Prinz-Karl-Wörth-Altrhein und die dazugehörigen Einrichtungen und Gebäude sollten rückgebaut und die Flächen renaturiert werden. Auf den Rückbauflächen könnte eine Vegetationsentwicklung über Sukzession oder durch gezielte Initialpflanzungen standortheimischer Gehölze erfolgen. Bestehende Nutzungsverträge sind dementsprechend zu prüfen. Weitere potenzielle Maßnahmen Es gibt weitere Möglichkeiten der Renaturierung, deren Durchführbarkeit, naturschutzfachliche Sinnhaftigkeit und Erfolgsaussicht jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. Das gilt insbesondere auch in weiteren Rheinabschnitten, für die der Unterhaltungsplan als Referenz dienen soll. Von besonderer Bedeutung sind Maßnahmen, die zu einer naturnäheren Ufergestaltung im Niedrigwasserbereich führen. Am Rhein herrscht ein Defizit an flachen, strukturreichen Uferzonen mit kiesigen oder sandigen Substraten und variablem Strömungsbild und an vor Wellenschlag geschützten Bereichen, die als Jungfischhabitate dienen können. Obwohl die Möglichkeiten ihrer Initiierung im Hauptstrom begrenzt sind, sollten vorhandene Spielräume dazu genutzt werden. In Frage kommen: der (punktuelle) Rückbau von Ufersicherungen und Rampen der Einsatz technisch-biologischer Bauweisen Parallelwerke zur Schaffung beruhigter, vor Wellenschlag geschützter Bereiche Außerdem sind als Maßnahmen zur Renaturierung denkbar: das Aufgeben, Verlegen oder Absenken von Betriebswegen das Schaffen von Inseln durch das Abtrennen von Leinpfadköpfen eine stärkere Anbindung von Seitenarmen, um ihre Durchströmung zu erhöhen Nutzung von Baggergut zur Aufschüttung von Kies- und Sandbänken in geeigneten Bereichen Im Einzelnen muss dabei geprüft werden, ob die Maßnahmen im Rahmen der Unterhaltung umgesetzt werden können oder als Ausbau mit dem Erfordernis eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens einzustufen sind. Letzteres fällt nicht in die Zuständigkeit der WSV, es sei denn, es sind auch verkehrliche Belange betroffen. Das Land Baden-Württemberg vertritt in diesem Punkt eine andere Rechtsauffassung (siehe Kap. 6.1). 40

48 6.3 Tabellarische Darstellung der Zielvorgaben Tabelle 6-1: Allgemeingültige Zielaussagen für den Rhein, Abschnitt km 414,30 bis km 424,00 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen 1 bis 3 A 414,30-424,00 rechts und links 1 bis 3 B 414,30-424,00 rechts und links 1 bis 3 C 414,30-424,00 rechts und links 1 bis 3 D 414,30-424,00 rechts und links 1 bis 3 E 414,30-424,00 rechts und links 1 bis 3 F 414,30-424,00 rechts und links 1 bis 3 G 414,30-424,00 rechts und links Naturnahe Kiesufer/Sedimente außerhalb der Fahrrinne Erhalten und Fördern von naturnahen Uferstrukturen (Kiesanlandungen, Flachwasserbereiche) auch wasserseitig bestehender Ufersicherungen und Zulassen von Sedimentablagerungen außerhalb der Fahrrinne, solange der ordnungsgemäße Wasserabfluss gewährleistet ist. (s. Abb 11-1 und 11-10). Ufersicherungen und Buhnen Instandhalten der Ufersicherungen, soweit dies zur Leichtigkeit und Sicherheit der Schifffahrt oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses erforderlich ist. Bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen nach Möglichkeit Bevorzugen von Steinschüttungen vor Pflasterungen und Erwägen des Einsatzes technisch-biologischer Bauweisen. Freihalten der Pflasterungen von Gehölzaufwuchs und Aufden-Stock-Setzen vorhandener älterer Gehölze. Belassen von Strauchweiden in den Steinschüttungen, solange die Verkehrssicherungspflicht und der ordnungsgemäße Abfluss dem nicht entgegenstehen. (s. Abb und Abb ) Altarme/Altwasser In der Regel ist eine Sicherung von Altarmen und Altwassern nicht erforderlich. Sofern doch, z. B. wenn sie in Verbindung mit Leitwerken stehen, werden der Einsatz von technischbiologischen Bauweisen und das Einbringen von Weidensetzstangen geprüft. Sichtschneisen Freihalten von Sichtschneisen im Bereich von Hektometerund Schifffahrtszeichen sowie in Kurven und Hafeneinfahrten im unbedingt erforderlichen Umfang. Freihalten von Hektometersteinen und Schifffahrtszeichen in schwer zugänglichen Bereichen vom Wasser aus, wenn ein Zugang vom Land aus nicht möglich oder mit einer Beeinträchtigung der Vegetation verbunden ist. Betriebswege Instandhalten der Betriebswege und Freihalten des Lichtraumprofils. Mähen bzw. Mulchen der Bankette, möglichst nicht vor dem 15. Juli, Einbeziehen von Neophyten (z. B. Späte Goldrute) entlang der Betriebswege. Im Bereich von Liegestellen o. ä. muss, zum Erhalt der Verkehrssicherheit, bei Bedarf früher gemäht werden. Keine Neuversiegelungen. (s. Abb und 11-6) Artenschutz Generelles Berücksichtigen des allgemeinen Artenschutzes gemäß 39 BNatSchG sowie des besonderen Artenschutzes gemäß 44 BNatSchG. Im Bedarfsfall: Erfassen vorhandener Lebensstätten (z. B. Höhlen, Nester, Horste, Spalten bei Baumkontrollen) und Abstimmen erforderlicher Unterhaltungsarbeiten mit der zuständigen Landesbehörde. Erhalten von Alt- und Totholz Belassen von Alt- und Totholz in den Gehölzen (auch nicht standortheimischer Arten) als wichtige Habitatstrukturen, davon auszunehmen sind Altbäume der invasiven Arten Späte Traubenkirsche und Eschen-Ahorn. Belassen von Totholz im Wasserwechselbereich des Rheins unter Beachtung der Verkehrssicherheit (ggf. Fixieren). In Altarmen wird das Tot- 41

49 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen 1 bis 3 H 414,30-424,00 rechts und links 1 bis 3 I 414,30-424,00 rechts und links 1 bis 3 J 414,30-424,00 rechts und links 1 bis 3 K 414,30-424,00 rechts und links 1 bis 3 L 414,30-424,00 rechts und links 1 bis 3 M 414,30-424,00 rechts und links holz i. d. R. nicht beräumt. (s. Abb und Abb ) Verkehrssicherungspflicht für Gehölze/Optimieren verkehrssichernder Maßnahmen Festlegen von 60 BNatSchG-Flächen. Ansonsten: Erhalten der Verkehrssicherheit der Bäume unter Beachtung des Leitfadens Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen. In Umsetzung des Vermeidungs- und Minimierungsgebotes ist bei notwendigen verkehrssichernden Maßnahmen ein habitusgerechtes Zurückschneiden, Kappen bzw. Auf-Kopf-Setzen gegenüber der vollständigen Fällung zu bevorzugen und dahingehend zu prüfen. (s. Abb ) Gehölze Erhalten und Fördern standortheimischer Ufergehölze. Fördern der Naturverjüngung standortheimischer Baum- und Straucharten, z. B. durch Freistellen. Verhindern der Ausbreitung standortfremder Gehölze (u. a. Hybrid-Pappel, Eschen- Ahorn, Platane, Robinie, Rot-Eiche) durch Entfernen der Naturverjüngung und Nachpflanzen standortheimischer Arten (z. B. Weidensetzstangen). Bei Neupflanzungen Verwenden gebietsheimischen Pflanzmaterials. Berücksichtigen des Leitbildes der Gehölzunterhaltung. Erhalten von ins Wasser ragenden Ästen und flutenden Wurzeln im Bereich angrenzender Altrheine. Pflegemaßnahmen an standortheimischen Gehölzen sind i. d. R. nicht erforderlich und wenn doch sind diese auf ein Mindestmaß zu beschränken. Grünland auf der Uferböschung Extensive Pflege der Uferabschnitte mit artenreichen Grünlandbeständen (insbes. auch auf gepflasterten Uferböschungen), nicht vor dem 15. Juli. Regelmäßiges Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung.(s. Abb und 11-5) Krautige Neophyten Regelmäßiges Entfernen des Riesen-Bärenklaus sobald er im Gebiet nachgewiesen wird. Kontrollieren und nach Möglichkeit Entnehmen der kleinflächig vorhandenen krautigen Neophyten (z. B. Späte Goldrute). Einbeziehen von Neophyten-Beständen beim Freischneiden von Verkehrszeichen, Hektometersteinen und Betriebswegen. Ggf. Abpflanzen mit Gehölzen. (s. Abb. 11-6) Angrenzende Gehölz- /Forstbestände Sukzessiver, langfristiger Gehölzumbau in der ersten Bestandslinie. Ersetzen von Hybrid-Pappeln durch standortheimische Gehölze und Aufbau strukturreicher, gestufter Waldränder. Baggerungen der Fahrrinne Baggerungen lediglich in Bereichen mit Unterschreitung der erforderlichen Fahrrinnentiefe zur Erhaltung der Sollsohllage. 42

50 Tabelle 6-2: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 414,30 bis km 417,68 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen 1 (Quelle 4) 1 414,30-416,30 links Naturnahe Kiesufer/Sedimente außerhalb der Fahrrinne Erhalten und Fördern von naturnahen Uferstrukturen (Kiesanlandungen, Flachwasserbereiche) und Zulassen und Fördern von Sedimentablagerungen (Kies- und Sandinseln) außerhalb der Fahrrinne, solange der ordnungsgemäße Wasserabfluss gewährleistet ist. Erhalten der kleinflächig vorhandenen Standorte ufertypischer Annuellenfluren, dynamische Umlagerungen der Kiesufer dulden. Dulden natürlicher Sukzession (Röhrichte, standortheimische Stauden und Weidengebüsche) und Kontrollieren sowie möglichst Zurückdrängen aufkommenden Aufwuchses standortfremder Gehölze (Hybrid-Pappeln, Robinien) und krautiger Neophyten (Späte Goldrute) auf der Ufersicherung im Rahmen der Unterhaltung (s. Abb und 11-10) ,50 416,90 links Betriebsweg Erhalten des Betriebsweges in seiner jetzigen Form ,50 links rechts 1 (Quelle 4) Fähre Altrip Bei notwendigen Ausbaggerungen zur Sicherung des Fährbetriebes Verbringen des Baggergutes in die Buhnenfelder (Niedrigwasserbuhnen) im Anschluss an die bestehenden Kiesufer flussab des Fähranlegers ab ca. km 416,30 (linkes Ufer) und vor die Reißinsel ab ca. km 420,10 (rechtes Ufer), um die Entwicklung von Kiesbänken und Flachwasserbereichen zu fördern ,30-417,68 links Ufer und angrenzender Auenwald Erhalten des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie. Entwickeln artenreicher Grünlandbestände auf den Uferböschungen. Erhalten der Betriebswege mit wassergebundener Decke. Kontrollieren und möglichst Zurückdrängen der Späten Goldrute, des Bambus und des Topinamburs entlang des Betriebsweges durch regelmäßige Mahd und ggf. Nachpflanzen standortheimischer Gehölze. Regelmäßiges Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung. Dulden von Weidengebüschen (geschützter Biotop) auf den vorgelagerten Steinschüttungen. Sukzessive und langfristige Entwicklung der von Hybrid- Pappeln beherrschten Gehölzbestände zu naturnahen, standortheimischen Auenwäldern zulassen, Verzichten auf forstliche Nutzung. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht im Bestand belassen, gefährdende Bäume zurückschneiden, kappen oder in den Bestand fällen ,60-417,23 rechts Ufer Erhalten des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie. Entwickeln artenreicher Grünlandbestände auf den Uferböschungen ,58-414,70 links Streuobst Erhalten der Streuobstwiese und Zulassen von Maßnahmen Dritter zur Aufwertung der Bestände. 1 (Quelle 2, (Quelle 4) ,70-416,90 links Prinz-Karl-Wörth-Altrhein Erhalten und Schützen des mittlerweile beidseitig an den Rhein angeschlossenen Altrheins und Zulassen ungestörter Entwicklung (Prozessschutz). Zulassen von Sedimentablagerungen und neu entstehenden Flachwasserbereichen, Totholz unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht im Wasser belassen. Bei Auslaufen bestehender Nutzungsverträge prüfen, ob eine Aufgabe/Verlegung des Bootsanlegers 43

51 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen möglich ist ,10-417,68 rechts Ufergehölze Erhalten der Auengehölze auf dem Parallelwerk, Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht im Bestand belassen. Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende und auf Flächen Dritter empfohlene Zielaussagen, Zielaussagen aus Fachplanungen ,23-415,15 links Platanenreihe Erhalten der alten und landschaftsprägenden Platanenreihe entlang der Fährstraße unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht. 1 (Quelle 2, (Quelle 4) ,70-416,90 links Prinz-Karl-Wörth-Insel Erhalten und Schützen des Mosaiks aus Gewässern, Flutmulden, Röhrichten und Auenwaldbeständen auf der Prinz- Karl-Wörth-Insel als Lebensraum von Mittelspecht und Schwarzmilan. Sukzessive und langfristige Entwicklung der von Hybrid-Pappeln beherrschten Gehölzbestände zu naturnahen, standortheimischen Auenwäldern zulassen, Bestände des Eschen-Ahorns unter Beibehaltung des Bestandsbildes sukzessive zurückdrängen. Verzichten auf forstliche Nutzung. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht im Bestand belassen. Plan Text-Box Km Ufer 1 (Quelle 1, Quelle 2, Quelle 4) 1 (Quelle 2, Quelle 4) 1 (Quelle 2) Empfehlungen für Flächen Dritter und Zielaussagen aus Fachplanungen 7 414,80-417,68 links Auenwald Erhalten und Schützen der Stillgewässer, Schluten, Röhrichte und Auenwaldbestände als Lebensraum von Großer Flussmuschel, Kammmolch, Schwarzmilan, Grau- und Mittelspecht. Sukzessive und langfristige Entwicklung der von Hybrid-Pappeln beherrschten Auenwald-Bestände zu naturnahen, standortheimischen Auenwäldern zulassen, Verzichten auf forstliche Nutzung. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen im Bestand belassen. Keine Anbindung der Schluten zu einem durchgängigen Schlutensystem, um Lebensraum und Laichgewässer des Kammmolches und weitere Amphibien und Reptilien zu erhalten ,00-417,68 links Stillgewässer Erhalten der Stillgewässer an der Kuhschleuse mit gefährdeten Makrophyten und als Lebensraum für wassergebundene Vogelarten wie Eisvogel und Silberreiher ,30-417,00 links Deichgrünland Erhalten des artenreichen Deichgrünlands (LRT 6510) durch Weiterführen der extensiven zweischürigen Nutzung ,10-417,68 rechts Ufergehölze Erhalten der strukturreichen Auenwaldbestände und Ufergehölze entlang der "Schindkaut", Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht im Bestand belassen ,65 links Neophyten Kontrollieren und möglichst Zurückdrängen des Riesen- 44

52 Plan Text-Box Km Ufer Empfehlungen für Flächen Dritter und Zielaussagen aus Fachplanungen Bärenklaus auf einem ehemaligen Deich im Auenwald ,80 links Neophyten Kontrollieren und möglichst Zurückdrängen des Japanischen Staudenknöterichs ,30-415,40 links Auenwald mit Robinien Sukzessiver langfristiger Umbau der Robinien in einen standortheimischen Auenwald. Plan Text-Box Km Ufer Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige) ,50-415,70 links Kleingärten und Vereinsanlagen Aufgabe und Rückbau der Kleingärten und Vereinsanlagen und Entwickeln von standortheimischen Auenwaldbeständen ,60-416,75 links Prinz-Karl-Wörth-Altrhein Reduzieren des Nutzungsdrucks durch Sportboote im Altarm, Verlegung des Bootsanlegers. Aufgabe und Rückbau der Gebäude und Vereinslagen und Entwickeln von standortheimischen Auenwaldbeständen. 1 (Quelle 2) ,60-417,68 links Stillgewässer Fördern des Kleefarns durch Freistellen der Ufer von Weidengebüsch im Süden des Gewässers und abschnittsweise Freihalten der Wechselwasser- und Flachwasserbereiche von dichter Verlandungsvegetation durch punktuelles Eingreifen zur Schaffung lehmiger Rohbodenstandorte. 45

53 Tabelle 6-3: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 417,68 bis km 420,85 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen 2 (Quelle 4) ,68-418,3 links Ufer und angrenzender Auenwald Erhalten des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie. Entwickeln artenreicher Grünlandbestände auf den Uferböschungen. Erhalten der Betriebswege mit wassergebundener Decke. Kontrollieren und möglichst Zurückdrängen der Späten Goldrute entlang des Betriebsweges durch regelmäßige Mahd und ggf. Nachpflanzen standortheimischer Gehölze. Regelmäßiges Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung. Dulden und gelegentliches Zurückschneiden von Weidengebüschen (geschützter Biotop) auf den vorgelagerten Steinschüttungen. Sukzessive Entwicklung der von Hybrid-Pappeln beherrschten Gehölzbestände zu naturnahen, standortheimischen Auenwäldern zulassen, Verzichten auf forstliche Nutzung. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht im Bestand belassen, gefährdende Bäume kappen oder in den Bestand fällen ,30-419,60 links Ufer Erhalten des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie, Entwickeln artenreicher Grünlandbestände auf den Uferböschungen. Erhalten der Betriebswege mit wassergebundener Decke. Regelmäßiges Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung. Dulden und gelegentliches Zurückschneiden von Weidengebüschen (geschützter Biotop) auf den vorgelagerten Steinschüttungen ,65-420,85 links Ufer Erhalten des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie, Entwickeln artenreicher Grünlandbestände auf den Uferböschungen. Regelmäßiges Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung. Dulden und gelegentliches Zurückschneiden von Weidengebüschen (geschützter Biotop) auf den vorgelagerten Steinschüttungen.(s. Abb ) ,78-419,00 rechts Ufergehölze Erhalten der Ufergehölze entlang der "Schindkaut" und der Hagbau-Schlute, Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht im Bestand belassen. Kontrollieren und möglichst Zurückdrängen des Eschen-Ahorns im Rahmen der Unterhaltung. Erhalten und Fördern von naturnahen Uferstrukturen (Kiesanlandungen, Flachwasserbereiche). Zulassen und Fördern von Sedimentablagerungen und entstehenden Flachwasserzonen außerhalb der Fahrrinne, solange der ordnungsgemäße Wasserabfluss gewährleistet ist ,00-420,85 rechts Naturnahe Kiesufer/Sedimente außerhalb der Fahrrinne Erhalten und Fördern von naturnahen Uferstrukturen (Kiesanlandungen, Flachwasserbereiche) sowie Zulassen von Sedimentablagerungen (Kies- und Sandinseln) außerhalb der Fahrrinne, solange der ordnungsgemäße Wasserabfluss gewährleistet ist. Bei notwendigen Ausbaggerungen zur Sicherung des Fährbetriebes an der Fähre Altrip Verbringen des Baggergutes vor die Reißinsel, um die Entwicklung von Kiesbänken und Flachwasserbereichen zu fördern. Zulassen von ungestörter Entwicklung der überlagerten und aufgebrochenen Ufersicherungen. Alt- und Totholz der Ufergehölze als wichtige Habitatstrukturen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht im Bestand belassen, gefährdende Bäume kappen oder in den Bestand fällen. 46

54 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende und auf Flächen Dritter empfohlene Zielaussagen, Zielaussagen aus Fachplanungen ,80 links Neophyten Kontrollieren und möglichst Zurückdrängen der Späten Goldrute. Plan Text-Box Km Ufer 2 (Quelle 1,2,4) 2 (Quelle 2,4) 2 (Quelle 4) 2 (Quelle 4) 2 (Quelle 4) Empfehlungen für Flächen Dritter und Zielaussagen aus Fachplanungen ,69-419,71 links Auenwald Erhalten und Schützen der Stillgewässer, Schluten, Röhrichte und Auenwaldbestände als Lebensraum von Großer Flussmuschel, Kammmolch, Schwarzmilan, Grau- und Mittelspecht. Sukzessive Entwicklung der von Hybrid-Pappeln beherrschten Auenwald-Bestände zu naturnahen, standortheimischen Auenwäldern. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen im Bestand belassen, Ungestörte Entwicklung zulassen und Verzichten auf forstliche Nutzung. Kein Anbinden der Schluten zu einem durchgängigen Schlutensystem, um Lebensraum und Laichgewässer des Kammmolches zu erhalten ,68-417,80 links Stillgewässer Erhalten der Stillgewässer an der Kuhschleuse mit gefährdeten Makrophyten und als Lebensraum für wassergebundene Vogelarten wie Eisvogel und Silberreiher. Ungestörte Entwicklung der Weidengebüsche auf der Insel zulassen ,90-419,00 links Kief scher Weiher Erhalten des Stillgewässers als Lebensraum von Steinbeißer, Purpurreiher und Lachmöwe. Freihalten des östlichen Teils des Gewässers von Freizeitnutzung durch Sportboote. Erhalten und Entwickeln naturnaher Uferstrukturen ,10-419,75 links Pappel-Auenwald auf Hartholzstandort Sukzessives Entwickeln der von Hybrid-Pappeln beherrschten Gehölzbestände zu naturnahen, standortheimischen Auenwäldern als Lebensraum von Mittel-, Schwarz- und Grauspecht zulassen, Verzichten auf forstliche Nutzung. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht im Bestand belassen ,48-419,56 links Auenwald mit Robinien Sukzessives Entfernen der Robinien und Umbauen in einen standortheimischen Auenwald ,63-419,70 links Rehbachmündung Erhalten der naturnahen Rehbachmündung als Lebensraum für Flussuferläufer und zahlreiche Libellenarten sowie als Korridor für Fledermäuse zwischen Rhein und Wildpark ,68-418,38 rechts Ufergehölze und Auenwald Erhalten der strukturreichen Auenwaldbestände und Ufergehölze entlang der "Schindkaut", Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen im Bestand belassen. Dulden von Sedimentablagerungen und Uferabbrüchen in der Schindkaut ,78 rechts Neophyten Kontrollieren und möglichst Zurückdrängen des Japanischen Staudenknöterichs im Saum der Auenwaldbestände.(s. Abb. 11-8) ,38-419,00 rechts Ufergehölze und Auenwald Erhalten der strukturreichen Auenwaldbestände und Uferge- 47

55 Plan Text-Box Km Ufer Empfehlungen für Flächen Dritter und Zielaussagen aus Fachplanungen hölze entlang der "Hagbau-Schlute und in den angrenzenden Bereichen. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen im Bestand belassen. Dulden möglicher struktureller Veränderungen nach Anschluss des Schlauchs ,75-418,95 rechts Neophyten Kontrollieren und möglichst Zurückdrängen des Japanischen Staudenknöterichs ,60-420,1 rechts Grünland Erhalten der Grünlandbestände als (potenzieller) Lebensraum für Haarstrang-Wurzeleule, Feuerfalter und Bläulinge und Weiterentwickeln zu artenreichen Stromtalwiesen. (s. Abb. 11-7) ,60 rechts Neophyten Kontrollieren und möglichst Zurückdrängen des Drüsigen Springkrautes und der Späten Goldrute im Randbereich der Auenwälder ,00-420,60 rechts Grünland und Streuobst Erhalten der Grünlandbestände als (potenzieller) Lebensraum für Haarstrang-Wurzeleule, Feuerfalter und Bläulinge und Weiterentwickeln zu fragmentarisch schon vorhandenen artenreichen Stromtalwiesen. Erhalten der Streuobstwiesen als wertvolle und im Landschaftsraum seltene Habitate ,40-420,85 rechts Reißinsel Erhalten und Schützen des Mosaiks aus Gewässern, Flutmulden, Röhrichten und Auenwaldbeständen auf der Reißinsel als Lebensraum für Vögel wie Habicht, Schwarzmilan, Grau-, Grün-, Mittel- und Schwarzspecht sowie für Amphibien und Reptilien wie Laubfrosch, Erdkröte und Ringelnatter. Beibehalten der restriktiven Besucherlenkung zum Schutz der Avifauna. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen insbesondere auch für holzbewohnende Käfer wie Heldbock, Körnerbock, Hirschkäfer und Eremit im Bestand belassen. Ungestörte Entwicklung zulassen ,20-420,85 rechts Waldpark Mannheim Erhalten der Parkanlage als wichtiges Naherholungsgebiet im Ballungsraum Mannheim. Erhalten der strukturreichen Auenwaldbestände und Ufergehölze entlang des "Bellenkrappens und in den angrenzenden Bereichen. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen im Bestand belassen. Dulden von Uferabbrüchen im Bellenkrappen (Eisvogel), Totholz im Wasser belassen ,00-420,00 rechts Strandbad Mannheim Beibehalten der Erholungsnutzung, Erhalten von Alt- und Totholz in den ufernahen Parkanlagen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht ,70-420,00 rechts Pflaster/Betonplatten Entfernen der teilweise aufgebrochenen Betonplatten und Erhalten der wertvollen Weiden und Schwarz-Pappeln ,00-420,85 rechts Neophyten Kontrollieren und möglichst Zurückdrängen des Japanischen Staudenknöterichs und der Späten Goldrute am Carl-Reiß- Fußweg. 48

56 Plan Text- Box Km Ufer Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige) ,90-418,60 links Kief scher Weiher Strukturelles Aufwerten durch Entwickeln/Aufschütten von Flachwasserbereichen und Inseln ,25-419,35 links Campingplatz Aufgabe und Rückbau des Campingplatzes und Entwickeln standortheimischer Auenwälder , rechts Anbindung von Nebengewässern Verbinden von Bellenkrappen und Hagbau-Schlute und erweiterte Anbindung an den Rhein zwischen km 418,85 und km 419,00 durch Vertiefung vorhandener Graben und Schlutensysteme ,20-420,85 rechts Bellenkrappen Strukturelle Aufwertung des Bellenkrappens durch abschnittsweises Abflachen der Ufer, Schaffen von Flachwasserzonen und Anlage von Inseln. Erhalten von Steilufern als Habitat für den Eisvogel. 2 (Quelle 3, geändert) ,10-420,75 rechts Anbindung von Nebengewässern Anbinden einer uferparallelen Flutrinne an den Rhein bei km 420,00 (nördlich Campingplatz Strandbad) und bei km 420,75 (vgl. Quelle 3) und Herstellen einer Verbindung zum Bellenkrappen durch Vertiefung vorhandener Graben und Schlutensysteme. Erhalten des weitgehenden Stillgewässercharakters im Bereich der nördlich angrenzenden zeitweise überfluteten Röhrichte und Altwasser als Lebensraum für Amphibien und Reptilien. 49

57 Tabelle 6-4: Zielkonzeption für den Rhein, Abschnitt km 420,85 bis km 424,00 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen ,85-421,40 links Ufer Erhalten des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie. Entwickeln artenreicher Grünlandbestände auf den Uferböschungen. Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung. Dulden und gelegentliches Zurückschneiden von Weidengebüschen (geschützter Biotop) auf den vorgelagerten Steinschüttungen ,50-422,00 links Ufer Parkinsel Erhalten des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie. Erhalten der teils artenreichen, halbtrockenrasenartigen Grünlandbestände auf den Uferböschungen durch regelmäßige Mahd. Regelmäßiges Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung. Dulden und gelegentliches Zurückschneiden von Weidengebüschen (geschützter Biotop) auf den vorgelagerten Steinschüttungen ,00-423,60 links Naturnahe Kiesufer/Sedimente außerhalb der Fahrrinne Erhalten und Fördern von naturnahen Uferstrukturen (Kiesanlandungen, Flachwasserbereiche) sowie Zulassen und Fördern von Sedimentablagerungen (Kies- und Sandinseln) außerhalb der Fahrrinne, solange der ordnungsgemäße Wasserabfluss gewährleistet ist. Ungestörte Entwicklung von Röhrichten, Staudenfluren und Weidengebüschen wasserseitig der Pflasterung zulassen. Entfernen von Gehölzaufwuchs und Entwickeln artenreicher Grünlandbestände mit Arten der Stromtalwiesen wie Kanten- Lauch und Echter Haarstrang auf den gepflasterten Uferböschungen ,60-424,00 links Ufer Erhalten des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie. Entwickeln artenreicher Grünlandbestände auf den Uferböschungen. Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung. Dulden und gelegentliches Zurückschneiden von Weidengebüschen (geschützter Biotop) auf den vorgelagerten Steinschüttungen ,85-422,20 rechts Naturnahe Kiesufer/Sedimente außerhalb der Fahrrinne Erhalten und Fördern von naturnahen Uferstrukturen (Kiesanlandungen, Flachwasserbereiche) sowie Zulassen von Sedimentablagerungen (Kies- und Sandinseln) außerhalb der Fahrrinne, solange der ordnungsgemäße Wasserabfluss gewährleistet ist. Bei notwendigen Ausbaggerungen zur Sicherung des Fährbetriebes an der Fähre Altrip Verbringen des Baggergutes vor die Reißinsel, um die Entwicklung von Kiesbänken und Flachwasserbereichen zu fördern. Zulassen von ungestörter Entwicklung der überlagerten und aufgebrochenen Ufersicherungen. Alt- und Totholz der Ufergehölze als wichtige Habitatstrukturen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht im Bestand belassen, gefährdende Bäume kappen oder in den Bestand fällen ,20-423,00 rechts Ufer Erhalten des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie. Entwickeln artenreicher Grünlandbestände auf den Uferböschungen. Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung. Dulden und gelegentliches Zurückschneiden von Weidengebüschen (geschützter Biotop) auf den vorgelagerten Steinschüttungen ,00-423,50 rechts Ufer Erhalten des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie, Er- 50

58 Plan Text-Box Km Ufer Für die WSV bindende Zielaussagen halten der Weidengebüsche und Hartholz-Gehölze (geschützter Biotop) auf der Uferböschung. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht im Bestand belassen, Robinien zurückdrängen ,50-424,00 rechts Ufer im Bereich der Schiffsanleger Erhalten des bisherigen Ufers als schützende Uferlinie. Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung und Freihalten der Pflasterung von geschlossenem Bewuchs zum Erhalten und Weiterentwickeln der in Teilbereichen halbtrockenrasenartigen Grünland- und Ruderalbestände. Dulden von einzelnen Weidengebüschen (geschützter Biotop) auf den vorgelagerten Steinschüttungen, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Plan Text-Box Km Ufer Empfehlungen für Flächen Dritter und Zielaussagen aus Fachplanungen ,50-423,65 links Parkinsel Ludwigshafen Erhalten der Parkanlage als wichtiges Naherholungsgebiet im Ballungsraum Ludwigshafen. Erhalten und Schützen der zahlreichen Alt- und Habitatbäumen insbesondere im Hinblick auf Fledermäuse, Vögel und xylobionte Käfer. Erhalten und Weiterentwickeln der strukturreichen hartholzauwaldartigen Gehölzbestände im Südwesten der Parkinsel. Erhalten von Alt- und Totholz unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht. Gefährdete Bäume wie bisher nach Möglichkeit nicht fällen, sondern Starkäste selektiv kappen und ggf. Absetzen oder Einkürzen der Krone ,85-422,20 rechts Schilfröhrichte und Altwasser Erhalten des weitgehenden Stillgewässercharakters im Bereich der Flutrinne mit Anschluss im Mündungsbereich des Bellenkrappens (zeitweise überflutete Röhrichte, Altwasser) als Lebensraum für Makrophyten, Amphibien, Reptilien und wassergebundene Vogelarten wie den hier jagenden Eisvogel. Beschattung des westlichen Ufers abschnittsweise durch Rückschnitt von Gehölzen reduzieren (nach Erteilung einer Befreiung durch die höhere Forstbehörde). Bei einem anderen Naturschutzziel, wie der möglichen Anbindung der Flutrinne und des Altarms an den Rhein, müsste eine tiefgreifende Untersuchung für eine Abwägung erfolgen ,85-422,20 rechts Reißinsel Erhalten und Schützen des Mosaiks aus Gewässern, Flutmulden, Röhrichten und Auenwaldbeständen auf der Reißinsel unter Beibehaltung einer restriktiven Besucherlenkung zum Schutz der Avifauna. Erhalten der Lebensräume für Vögel wie Habicht, Schwarzmilan, Grau-, Grün-, Mittel- und Schwarzspecht sowie für Amphibien und Reptilien wie Laubfrosch, Erdkröte und Ringelnatter. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen insbesondere auch für xylobionte Käfer wie Heldbock, Körnerbock, Hirschkäfer und Eremit im Bestand belassen, ungestörte Entwicklung zulassen. Bei einem anderen Naturschutzziel, wie der möglichen Anbindung der Flutrinne und des Altarms an den Rhein, müsste eine tiefgreifende Untersuchung für eine Abwägung erfolgen ,85-422,20 rechts Waldpark Mannheim Erhalten der Parkanlage als wichtiges Naherholungsgebiet im Ballungsraum Mannheim. Erhalten der strukturreichen 51

59 Plan Text-Box Km Ufer Empfehlungen für Flächen Dritter und Zielaussagen aus Fachplanungen Auenwaldbestände und Ufergehölze entlang des "Bellenkrappens und in den angrenzenden Bereichen. Alt- und Totholz als wichtige Habitatstrukturen im Bestand belassen. Dulden von Uferabbrüchen im Bellenkrappen, Totholz im Wasser belassen ,20-424,00 rechts Waldpark Mannheim Erhalten und Schützen der strukturreichen Parkanlage mit zahlreichen Alt- und Habitatbäumen insbesondere im Hinblick auf Fledermäuse, Vögel und xylobionte Käfer und als wichtiges Naherholungsgebiet im Ballungsraum Mannheim. Erhalten von Alt- und Totholz unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht. Gefährdete Bäume wie bisher nach Möglichkeit nicht fällen sondern Starkäste selektiv kappen und ggf. Absetzen oder Einkürzen der Krone ,20-422,30 rechts Ufer Bellenkrappen/Waldpark Zulassen von Schäden in der Uferpflasterung und punktuelles Ermöglichen naturnaher Uferentwicklung. Beibehalten der Trennung von Waldpark und Reißinsel (entfernte Brücke) ,40-421,45 links Ufer Parkinsel Ludwigshafen Erhalten der teils artenreichen, halbtrockenrasenartigen Grünlandbestände auf den Uferböschungen (einziger Standort des Ästigen Schachtelhalms im Gebiet) durch regelmäßige Mahd. Regelmäßiges Entfernen von Gehölzaufwuchs aus der Pflasterung. Dulden von Weidengebüschen (geschützter Biotop) auf den vorgelagerten Steinschüttungen. (s. Abb. 11-9) Plan Text-Box Km Ufer Entwicklungsmaßnahmen (WRRL, Natura 2000, sonstige) ,85-422,20 rechts Bellenkrappen Strukturelle Aufwertung des Bellenkrappens durch Abflachen der Ufer, Schaffen von Flachwasserzonen und Anlage von Inseln mit vorheriger Untersuchung des Lebensraums bezgl. der Bedeutung für den Eisvogel und Abwägung der Maßnahme ,85-422,20 rechts Bellenkrappen Rückbau der Ufersicherungen und der Brückenreste auf der linken Seite des Bellenkrappens (Naturschutzgebiet Reißinsel) und Entwicklung von naturnahen Uferstrukturen. Prüfen, ob ein Rückbau von Ufersicherungen auch auf der rechten Seite (Waldpark Mannheim) möglich ist. 52

60 7 Allgemeingültige Unterhaltungsanweisungen Vom Grundsatz her gelten die in Kapitel 6 aufgestellten Zielsetzungen. Zu ihrer Umsetzung werden allgemeingültige und spezielle Unterhaltungsanweisungen formuliert. Sie sind dann anzuwenden, wenn aus verkehrlicher oder wasserwirtschaftlicher Sicht Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sind. Ihre Beachtung stellt sicher, dass die naturschutzfachlichen und - rechtlichen Belange dabei angemessen berücksichtigt werden. Die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen geben dabei einen Rahmen für die Unterhaltung vor. Konkretere Fragestellungen finden sich in den speziellen Unterhaltungsanweisungen (Kapitel 8) oder sind im Einzelfall, z. B. mit Unterstützung durch die BfG, zu klären. 7.1 Generelle Anweisungen Die Unterhaltungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass der vorhandene, in Teilen naturnahe und wertvolle Naturhaushalt berücksichtigt, erhalten und verbessert wird. Im Rahmen der Unterhaltung sind die in den Schutzgebietsverordnungen (z. B. NSG, LSG, Natura 2000) enthaltenen Gebote und Verbote zu beachten. Allerdings ist nach 4 BNatSchG für Flächen, die ausschließlich oder überwiegend den Zwecken der See- und Binnenschifffahrt dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Ziele ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Der für die Unterhaltung angegebene Zeitrahmen (Anhang 10 D) ist zu berücksichtigen. Dies gilt nicht bei Gefahr des sofortigen Schadenseintritts oder (im Benehmen/Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde) bei unaufschiebbaren Maßnahmen. Alle Unterhaltungsmaßnahmen sind, wenn dies die Verkehrssicherheit zulässt, abschnittsweise und zeitlich gestaffelt vorzunehmen. Dadurch kann verhindert werden, dass auf langen Teilbereichen starke Veränderungen der ökologischen Verhältnisse stattfinden. Außerdem kann eine schnellere Wiederbesiedlung der betroffenen Bereiche stattfinden, die von den nahen unbeeinträchtigten Lebensräumen ausgeht. Die Sichtbarkeit von Verkehrsschildern und Hektometersteinen sowie von Vermessungspunkten, Buhnenplatten und Pegeln ist zu gewährleisten. Die Sichtschneisen sind nach Erfordernis - möglichst jedoch nicht vor dem 15. Juli von Bewuchs freizuhalten. Pflanzen, die die Sichtbarkeit nicht beeinträchtigen, werden geduldet. In ökologisch sensiblen Bereichen sind die Schneisen nur per Hand freizuhalten. Um unnötige Unterhaltungsmaßnahmen zu vermeiden, sind beim Neuaufstellen von Verkehrsschildern usw. Anpassungen an die Geländestruktur und vorhandene Vegetation anzustreben. Vermessungsarbeiten u. ä. sollten nicht zu Eingriffen in geschützte Biotope und naturnahe Vegetationsbestände führen. Ist dies aus vermessungs- oder schifffahrtstechnischen Gründen dennoch erforderlich, so sind die Eingriffe im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Böschungstreppen sowie noch in Nutzung befindliche, in Wasser führende Rampen sind von Bewuchs freizuhalten. Auf den Einsatz von Dünger, Torf, Gülle sowie chemischer Pflanzenbehandlungsmittel aber auch von Herbiziden, Pestiziden u. ä. ist zu verzichten. Dies gilt auch bei der Verpachtung der WSV- eigenen Flächen. Das Abflämmen von Flächen ist verboten. 53

61 Sind Nachsaaten erforderlich, z. B. auf offenen Böschungsbereichen, ist die Verwendung von in der Region gewonnenem, für die speziellen Standorteigenschaften ausgewähltem Saatgut anzustreben (und ab 2020 gemäß BNatSchG verpflichtend) (Anhang 10 G). Ökologisch sensible Uferabschnitte sind - sofern nicht bereits in öffentlichem Besitz sukzessive zu erwerben, um die Unterhaltung weiter zu reduzieren. 7.2 Anweisungen zu Baggerungen, Ufersicherungen und Biotoptypen Baggerungen Bei allen Baggerarbeiten sind die Handlungsanweisung für den Umgang mit Baggergut im Binnenland (HABAB-WSV) (BfG 2000) sowie der Kommentar zur HABAB-WSV (BfG 2002) zu beachten. Nassbaggerungen sind im Benehmen bzw. Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden durchzuführen. Ein Verfüllen von ökologisch wertvollen Altarmen u. ä. sowie die Überlagerung mittlerer bis sehr hochwertiger Biotoptypen oder -komplexe ist auszuschließen. Auch eine Zwischenlagerung ist hier prinzipiell nicht zulässig. Ufersicherungen Ufersicherungen werden instand gehalten, soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und den ordnungsgemäßen Wasserabfluss erforderlich ist. Bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen wird der Einsatz technisch-biologischer Bauweisen geprüft und nach Möglichkeit bevorzugt. Wenn die Strömungsverhältnisse es erlauben, werden bei der Sanierung Steinschüttungen gegenüber Pflasterungen bevorzugt, da auf ihnen mehr Bewuchs zugelassen werden kann. Der Anteil unbefestigter Ufer ist zu erhalten und, wenn Möglichkeiten dazu bestehen, z. B. im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung zu vergrößern. Kolke sowie Uferabbrüche und -schäden sind zuzulassen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf schifffahrtstechnische Einrichtungen oder auf den Abfluss zu erwarten sind, der Bereich anderweitig stabilisiert werden kann und/oder nur das Eigentum der WSV betroffen ist. Vorhandene Abflachungen und Unregelmäßigkeiten in der Linienführung sind - unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen - zu erhalten und wo möglich herzustellen. Instandsetzungen in ökologisch hochwertigen Abschnitten sind grundsätzlich vom Wasser aus durchzuführen, es sei denn, Beeinträchtigungen von Vegetation und Fauna sind nicht zu erwarten. Ausnahmen bilden außerdem Bereiche, die vom Wasser aus nicht oder nur schwer erreicht werden können. Die Anlage von Zwischenlagerflächen u. ä. erfolgt nur in ökologisch unkritischen Bereichen. Erforderliche Ufersicherungsmaßnahmen in ökologisch sensiblen Bereichen sind möglichst in der vegetationsfreien Jahreszeit auszuführen (Anhang 10 D). Abweichungen sollten mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Dies gilt nicht bei Gefahr des sofortigen Schadenseintritts. Der Gebrauch künstlicher Wasserbausteine zur Ufersicherung sollte möglichst vermieden werden. Hinsichtlich ihres Einsatzes gilt BMVBS-Erlass WS 14/5242.4/0 vom Bei Instandsetzungsmaßnahmen an Ufersicherungen sollte weiterhin auf eine Verklammerung der Schüttsteine verzichtet werden. Das ist vorteilhaft z. B. für die Ansiedlung von Hochstauden, Röhrichten und Gehölzen. 54

62 Zur schnelleren Wiederbesiedlung sanierter Ufer sind, wo möglich, in die Steinschüttungen Weiden-Setzstangen einzubringen. Die Pflasterungen werden von Gehölzaufwuchs freigehalten. Ältere Gehölze werden nach Bedarf auf den Stock gesetzt. In den Steinschüttungen werden Strauchweiden belassen, solange die Verkehrssicherungspflicht und der ordnungsgemäße Abfluss dem nicht entgegenstehen. Buhnen Buhnen werden wenn sie beschädigt sind vom Grundsatz her instandgesetzt. Zum Schutz der vorhandenen hochwertigen Lebensräume und im Hinblick auf die in der WRRL festgeschriebenen Ziele werden die nachfolgenden Punkte berücksichtigt: Der Einsatz alternativer, ökologisch optimierter Buhnenformen wird geprüft. So können z. B. Kerbbuhnen die Vielfalt der Strömungsbilder in den Buhnenfeldern erhöhen. Instandsetzungen von Buhnengruppen werden möglichst sukzessive, d. h. sowohl räumlich als auch zeitlich versetzt, durchgeführt. Der Gebrauch künstlicher Wasserbausteine sollte möglichst vermieden werden. Hinsichtlich ihres Einsatzes gilt BMVBS-Erlass WS 14/5242.4/0 vom Die Unterhaltungsmaßnahmen an Buhnen werden grundsätzlich vom Wasser aus durchgeführt. Dies gilt nicht, wenn die Buhnen durch Orts- bzw. Straßennähe vom Land aus, ohne Beeinträchtigung der vorhandenen Vegetation und Fauna, zugänglich sind. Zwischenlager werden in ökologisch sensiblen Bereichen von Buhnen bzw. Buhnenfeldern, wie z. B. in Übergangszonen im Land-Wasser-Bereich, in Gehölzen oder geschützten Biotopen, nicht eingerichtet. Buhneninstandsetzungen werden, soweit möglich, ohne Beeinträchtigungen benachbarter, ökologisch sensibler Bereiche umgesetzt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht vermeidbar, sind Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Gehölze (Hinweise auch für Pachtverträge) Naturnahe oder natürliche Ufergehölze stellen nach 30 BNatSchG einen gesetzlich geschützten Lebensraum dar. Bäume mit Horsten, Bruthöhlen oder anderen herausragenden Biotopfunktionen sind grundsätzlich nicht zu unterhalten. Dennoch erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen sind nur in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen. Siehe hierzu auch Kapitel 7.3 und Anhang 10 E. Die Verkehrssicherungspflicht für den Baumbestand ist zu erfüllen. Der Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen (BMVBS 2013) ist anzuwenden. Die dort festgelegten Kontrollintervalle ergeben sich aus dem Zustand des Baumes, des Alters und der berechtigten Sicherheitserwartung des Verkehrs. Ergeben sich Anhaltspunkte für mangelhafte Stand- oder Bruchfestigkeit bestehen jedoch Zweifel an der Belastbarkeit dieser Aussage oder stehen die Bäume in einem Schutzgebiet (Natura 2000, NSG etc.) oder wurden artenschutzrechtlich relevante Strukturen festgestellt - sind eingehende Untersuchungen durch Experten durchzuführen. Verkehrssichernde Maßnahmen an Bäumen können ausgleichspflichtige Eingriffe in die Natur- und Gewässerlandschaft darstellen. Bäume, die eine Verkehrsgefährdung darstellen, sind je nach Situation o habitusgerecht zurückzuschneiden o auf unterschiedlicher Höhe (höchstens 7 bis 10 Meter) zu kappen 55

63 o durch Kappen und Ringeln (Unterbrechen der Leitungsbahnen) zum Absterben zu bringen (Totholz stellt insbesondere für Fledermäuse, Vögel und Insekten einen Lebensraum dar, der heute stark im Rückgang begriffen ist) oder o zu fällen und abgestützt oder angekabelt vor Ort aufzustellen, damit sie ihre ökologische Funktion als stehendes Totholz weiterhin erfüllen können Es gilt das Vermeidungs- und Minimierungsgebot. D. h., verkehrsunsichere Bäume sind so viel wie nötig aber so wenig wie möglich zu bearbeiten. In Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde können in bestimmten Fällen auch andere naturschutzfachliche bzw. wasserwirtschaftliche Ziele verfolgt werden, z. B. das Initiieren von Totholz. Die Gehölzbestände sind unter Berücksichtigung der genannten Zielvorgaben zu mehrstufigen, artenreichen, alle Altersstufen aufweisenden, standortheimischen Beständen zu entwickeln (vgl. auch Anhang 10 C, Leitbild Ufer und Aue sowie 10 F Leitbild der Gehölzunterhaltung). Die Unterhaltungsmaßnahmen sind deshalb plenterartig, d. h. ungleichmäßig und in größeren zeitlichen Abständen, durchzuführen. Standortheimische Bestände sind zu fördern, indem neophytische/standortfremde Gehölze vereinzelt und langfristig aus dem Bestand genommen werden (z. B. Kappen und Ringeln siehe Erläuterung unten), ihre Naturverjüngung entfernt sowie standortheimischer Jungwuchs damit freigestellt und gefördert wird. Fehlt standortheimische Naturverjüngung, sind standortheimische Baum- und Straucharten der Weich- und Hartholzauen zum Erhalt eines effektiven Uferschutzes nachzupflanzen (vgl. Anhang 10 F). Dominanzbestände neophytischer Gehölze sollen möglichst durch Entfernung des Jungwuchses in den Randbereichen und Abpflanzen mit standortheimischen Gehölzen an ihrer weiteren Ausbreitung gehindert werden (vgl. Anhang 10 F). Standortheimischer Strauchbewuchs ist generell zu schonen. Seine Bearbeitung ist (neben der Verkehrssicherung) nur erforderlich, wenn Bauwerkssicherheit, Lichtraumprofil oder Sichtschneisen beeinträchtigt werden. Werden Gehölzpflegemaßnahmen als Auftrag vergeben, ist eine entsprechende Qualitätssicherung erforderlich. Dazu zählen o eine detaillierte Leistungsbeschreibung o Nachweise der Fachkunde der beauftragten Firmen und ausführenden Personen o eine genaue Einweisung und Kontrolle der Durchführung der Arbeiten vor Ort durch den Baumprüfer der WSV oder ein Sachverständigenbüro o Abnahme der Sicherungsmaßnahme durch den Baumprüfer der WSV Naturverjüngung von standortheimischen Gehölzen ist Bepflanzungsmaßnahmen vorzuziehen. Sind standortheimische Jungbäume in Gruppen zu eng aufgewachsen, so können zur Freistellung einzelne geworben und an geeigneter Stelle verpflanzt werden. Ziel ist, dass sich einzelne Gehölze optimal entwickeln können, um zukünftige Unterhaltungsmaßnahmen und Verkehrssicherheitsprobleme zu minimieren. Sind Neuanpflanzungen dennoch erforderlich, so sind ausschließlich standortheimische, möglichst sogar örtlich vorkommende Gehölze zu verwenden. Entsprechend der potenziell natürlichen Vegetation (pnv) sind dies vorzugsweise Purpur-Weide (Salix purpurea), Korb-Weide (Salix viminalis), Mandel-Weide (Salix triandra), Silber-Weide (Salix alba), Silber-Pappel (Populus alba) und Schwarz-Pappel (Populus nigra) im Bereich der Weichholzaue sowie Stiel-Eiche (Quercus robur), Feld-Ulme (Ulmus minor), Feld-Ahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Gemeine Birke (Betula pendula), Wild-Apfel (Malus sylvestris), Wild-Birne (Pyrus pyraster), Gemeine Hasel (Corylus avellana), Gemei- 56

64 ner Schneeball (Viburnum opulus), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schlehe (Prunus spinosa), Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata), Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Europäisches Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Gewöhnliche Traubenkirsche (Prunus padus), Winter-Linde (Tilia cordata) und Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna) für die Hartholzaue. Sofern für Pflanzmaßnahmen eine Werbung von Pflanzen aus standortheimischen, örtlichen Populationen nicht möglich ist, d. h. wenn für Pflanzmaßnahmen Baumschulware benötigt wird, sollen einheimische Gehölze regionaler Herkunft verwendet werden. Dies kann allerdings, sofern nicht auf Forstschulware zurückgegriffen werden kann, zum jetzigen Zeitpunkt noch zu Problemen führen, da viele Baumschulen nicht über die geforderten Nachweise verfügen. Ein Aufasten der Bäume (d. h. ein Entfernen von Ästen am Stamm) ist zu unterlassen, es sei denn, es ist zum Freihalten des Lichtraumprofils erforderlich. Angeflogene oder sich selbst angesiedelte Gehölze unterliegen der gleichen Unterhaltung wie gepflanzte oder bestehende Gehölzgruppen. Sofern möglich, ist das anfallende Schnittgut, soweit es nicht als Nutzholz verwendet werden kann, mit einem Buschhacker zu zerkleinern und zum Mulchen z. B. neuangelegter Anpflanzungen zu verwenden. Überschüssiges Material ist an hochwasserfreien Stellen nach Möglichkeit zur Kompostierung aufzusetzen oder für den Lebendverbau zu verwenden. Abgestorbene Gehölze oder Gehölzteile sind - sofern von ihnen keine Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie keine Einengung des Abflussquerschnittes ausgeht - zu belassen. Totholz ist von hohem ökologischem Wert. Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume sind, wenn räumlich möglich, aus Gründen der Nachhaltigkeit rechtzeitig, d. h. vor dem Entfernen des Altbaumes bzw. direkt danach, durchzuführen. Es gelten die Ausführungen der DIN 18916, insbesondere zum Zeitpunkt der Pflanzung, zu Pflanzgutbeschaffung, Behandlung der Pflanzen vor der Pflanzung, Pflanzlöchern, Wurzelbehandlung, Pflanzvorgang, Pflanzschnitt, Verankerung sowie Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Vorbereitung der Vegetationstragschicht wird in der DIN beschrieben. Hier gelten nicht die Punkte 5.2 Bodenverbesserung und 5.3 Düngemittel. Weitere zu beachtende DIN-Normen sind in Anhang 10 B dargestellt. Bei der Entwicklungspflege von Neuanpflanzungen ist in den ersten Jahren der konkurrierende Gras- und Krautbewuchs durch Ausmähen oder Mulchen klein zu halten bzw. zu beseitigen. Arbeiten an Gehölzbeständen sind auf das erforderliche Minimum zu reduzieren und lediglich in dem vorgegebenen Zeitrahmen durchzuführen (Anhang 10 D). Dies gilt nicht bei Gefahr des sofortigen Schadenseintritts oder (im Benehmen/Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde) bei Maßnahmen, die zu anderer Zeit nicht durchgeführt werden können. Junge standortfremde Gehölze im Bereich der Uferbefestigung sind nach Möglichkeit als vorbeugende Verkehrssicherungsmaßnahme - zu beseitigen. Standortheimische Gehölze sind nur dann zu entfernen oder zu kappen, wenn sie verkehrsunsicher sind oder die Bauwerkssicherheit beeinträchtigen. Zur Ringelung von neophytischen Gehölzen: Um die Entwicklung eines standortheimischen Weich- oder Hartholzauwaldes zu fördern, sind standortfremde Gehölze (z. B. Robinie, Hybrid-Pappel) sukzessive und langfristig aus dem Bestand zu nehmen (s. o.). Dies geschieht u. a. durch Ringeln. 57

65 Das Ringeln sieht das teilweise Entfernen eines handbreiten Streifens von Rinde/Borke, Kambium und eines Teils des darunter liegenden Splintholzes etwa in Brusthöhe eines Baumes vor. Beim Ringeln bleibt zunächst 1/10 des Stammumfangs des Baumes als senkrecht verlaufende "Restbrücke" bestehen. Das Ringeln sollte im Winter (Februar) erfolgen. Bei älteren Bäumen mit einer tief und eng gefurchten Rinde ist darauf zu achten, dass auch an diesen schwerer zugänglichen Engstellen die Ringelung sauber bis in das Splintholz durchgeführt wird und somit eine Wundkallusbildung, mit der sich der Baum wieder regenerieren kann, unterbleibt. Die Methode verhindert nachgewiesenermaßen die Bildung von Wurzelausläufern, die nach dem herkömmlichen Fällen des Baumes verstärkt im Bereich des Baumstumpfes aufkommen. Hintergrund der Ringelungsmethode ist das allmähliche Schwächen des Baumes durch das Kappen eines Großteils der senkrecht verlaufenden Versorgungsbahnen (Ausnahme Restbrücke ). Nach einer gewissen Zeit führt dieser Nährstoff- und Wasserentzug zu einem Absterben des Baumes. Nach der Teilringelung sind entstehende Wundverschlüsse im Bereich des handbreiten Streifens möglichst unter Erhalt der Restbrücke zu entfernen. Tiefe und eng gefurchte Stellen sind hierbei besonders auf Überwallungen zu prüfen. Stammaustriebe, die nach der Ringelung verstärkt gebildet werden, sind zu entfernen. Diese Maßnahmen werden bis zur Komplett- Ringelung im Sommer des Folgejahres (Juni) regelmäßig durchgeführt. Wenn nach der Komplett-Ringelung am verkahlten Baum ein Jahr lang keine Stammaustriebe mehr zu beobachten sind, ist unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungs pflicht zu entscheiden, ob der abgestorbene Baum im Bestand geduldet werden kann oder ob ein Einkürzen (= stehendes Totholz) erfolgen soll. Röhrichte (Hinweise auch für Pachtverträge) Röhrichte sind nach 30 BNatSchG geschützte Biotope (siehe Anhang 10 A) und somit zu erhalten. In der Regel sind Unterhaltungsmaßnahmen, soweit der Bewuchs standsicher ist, nicht erforderlich. Maßnahmen, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung führen können, sind unzulässig. Eventuell dennoch anfallende Unterhaltungsarbeiten an Röhrichten sind nur in enger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden zu erledigen. Die Mäharbeiten sind, wenn unumgänglich, abschnittsweise und per Hand durchzuführen. Im Rahmen der Unterhaltung können potenzielle Röhrichtstandorte - durch Abflachen der Ufer, Entfernen der Ufersicherung u. ä. in wellenberuhigten Bereichen (z. B. Altarmen) optimiert werden. Es finden keine Röhrichtansiedlungen statt. Die Arbeiten sind ausschließlich in dem vorgegebenen Zeitrahmen durchzuführen (Anhang 10 D). Hochstauden (Hinweise auch für Pachtverträge) Mäharbeiten sind (im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde) auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Mahd erfolgt abschnittsweise in drei- bis fünfjährigem Rhythmus nach dem 15. Juli, dabei bleibt immer ein älterer Bestand (mindestens 40 %) als Rückzugsrefugium und Wiederbesiedlungskern für Insekten und verschiedene Vogelarten erhalten. Zu dichter Buschaufwuchs ist hierbei zu beseitigen. Geschützte und/oder gefährdete Hochstaudengesellschaften sind, wenn eine Gefährdung durch Gehölzaufwuchs auszuschließen ist, grundsätzlich von der Unterhaltung auszunehmen. Ansonsten sind aufkommende Gehölze möglichst zu entnehmen. 58

66 Die Mäharbeiten sind möglichst per Hand oder mit Geräten durchzuführen, die das Mähgut nicht schlegeln und gleichzeitig aufsammeln, damit Tieren, die sich am Mähgut befinden, ein Verbleiben in ihren Lebensräumen ermöglicht wird. In besonderen Fällen ist aus diesem Grund das Mähgut in den Randzonen mindestens zwei, höchstens jedoch drei Wochen zu lagern, sofern eine aktuelle Hochwassergefahr dem nicht entgegensteht. Bei feuchter Witterung ist der Zeitraum der Lagerung auf eine Woche zu reduzieren, um ein Verfaulen des Mähgutes und damit ein Zerstören der Vegetationsdecke zu vermeiden. Auch das Mulchen sollte möglichst eingeschränkt werden. Das anfallende Mähgut muss entsorgt werden (Nutzung z. B. als Viehfutter, Biomasse für Energiegewinnung, Kompostierung oder zum Mulchen, wenn keine Pflanzenteile von invasiven Neophyten enthalten sind), es darf nicht verbrannt werden. Die Unterhaltungsarbeiten sind möglichst im vorgegebenen Zeitrahmen durchzuführen (Anhang 10 D). Grünland (Hinweise auch für Pachtverträge) Intensiv gepflegte bzw. genutzte Wiesen sind durch Reduzieren der Unterhaltung in extensive krautreiche Wiesen umzuwandeln. Dies ist unbedingt auch bei Neuverpachtungen zu berücksichtigen. Mäharbeiten sind einmal im Jahr, jedoch nicht vor dem 15. Juli durchzuführen (Anhang 10 D). Zum Schutz der hier eventuell brütenden Vögel sind die Flächen nicht wie herkömmlich von außen nach innen sondern von innen nach außen zu mähen. So erhalten Jungvögel die Möglichkeit, an den Parzellenrand auszuweichen und auf den Nachbarflächen Deckung zu finden. Die Mäharbeiten sind nur mit solchen Geräten durchzuführen, die das Mähgut nicht schlegeln und gleichzeitig aufsammeln, damit Tieren, die sich am Mähgut befinden, ein Verbleiben in ihren Lebensräumen ermöglicht wird. In besonderen Fällen ist aus diesem Grund das Mähgut in den Randzonen mindestens zwei, höchstens jedoch drei Wochen zu lagern, sofern eine aktuelle Hochwassergefahr dem nicht entgegensteht. Zu bevorzugen ist der Einsatz von Balkenmähern. Das Mulchen sollte möglichst eingeschränkt werden. Das anfallende Mähgut darf nicht verbrannt werden. Es kann z. B. als Viehfutter, Biomasse für Energiegewinnung, zur Kompostierung oder auch zum Mulchen genutzt werden, wenn keine Pflanzenteile von invasiven Neophyten enthalten sind. Vegetationsfreie Flächen (Kies-, Geröll- oder Schlammflächen) Vegetationsfreie, natürliche Flächen sind in der Regel nach 30 BNatSchG geschützte Biotope (Anhang 10 A) und aufgrund ihrer vor allem avifaunistischen Bedeutung zu erhalten, sofern hydraulische Aspekte nicht dagegen sprechen. Eine Begrünung durch Ansaat oder Pflanzung ist nicht durchzuführen. Angeflogene neophytische Hochstauden- und Gehölzsämlinge sind regelmäßig zu beseitigen. Die Arbeiten sind ausschließlich in der Zeit vom 15. November bis 28./29. Februar auszuführen (Anhang 10 D). Invasive Neophyten Neophyten sind Pflanzenarten, die aus anderen Klimazonen meist durch den Menschen eingeschleppt wurden. Aufgrund von günstigen Standortverhältnissen (Nährstoffe, Rohboden usw.) und ihrer Konkurrenzkraft konnten sich einige Arten optimal entwickeln, bilden an manchen Bundeswasserstraßen bereits großflächige Monokulturen und verdrängen dadurch heimische Arten. Im Herbst, nach Absterben der oberirdischen Pflanzenteile, stellen sie keinen Uferschutz 59

67 mehr dar. Ihre Bedeutung für die einheimische Fauna ist im Vergleich zur standortheimischen Vegetation geringer. Bekannteste Vertreter der krautigen invasiven Neophyten an Bundeswasserstraßen sind der Japanische Staudenknöterich (Fallopia japonica), der Sachalin-Knöterich (Fallopia sachalinensis), das Drüsige Springkraut (Impatiens glandulifera), die Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), die Riesen-Goldrute (Solidago gigantea), der Topinambur (Helianthus tuberosus) und der Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum), auch Herkulesstaude genannt. Wie mit Beständen von invasiven Neophyten zu verfahren ist, ist im Einzelfall zu entscheiden: Flächenmäßig kleine Neophyten-Monobestände (< 5m²) sind möglichst mehrfach im Jahr zu mähen. Das Mähgut ist anschließend - sofern die Pflanzen noch nicht geblüht oder Samen gebildet haben - zum Mulchen auf (hochwasserfreien) Flächen zu belassen (dies gilt nicht für den Riesen-Bärenklau!, s. u.). U. U. kann auch ein vollständiges Ausgraben, Abstechen und Entfernen der Pflanzen sinnvoll sein. Das Drüsige Springkraut beispielsweise lässt sich problemlos aus dem Boden ziehen. Allerdings sind auch dabei mehrere Jahre einzuplanen und Kontrollen der Ausbreitung erforderlich. Zur Erhöhung des Uferschutzes können betroffene Bereiche mit standortheimischen Gehölzen abgepflanzt werden. Der entstehende Schattendruck reduziert den Lebensraum der Neophyten. Größere Neophytenbestände (> 5 m²) sind aufgrund des hohen Aufwandes nicht zu beseitigen. Nach Möglichkeit ist eine Ausdehnung der Bestände zu verhindern. Auch neophytische Gehölze sind möglichst an ihrer weiteren Ausbreitung zu hindern (vgl. dazu Kapitel 7.2 Gehölze sowie Anhang 10 F Leitbild der Gehölzunterhaltung). Besondere Verhaltensregeln sind bei der Bekämpfung des Riesen-Bärenklaus erforderlich. Der Riesen-Bärenklau ist wegen seiner gesundheitsschädigenden Wirkung besonders problematisch und ist deshalb zum Erhalt der Verkehrssicherheit, unabhängig von der Flächengröße, immer zu bekämpfen. Die Pflanze ist im Frühjahr bei feuchter Witterung unter dem Wurzelhals abzustechen. Alle Pflanzenteile sind aufzusammeln und zu entsorgen. Nach Durchführung der Maßnahme erfolgt eine Nachkontrolle und ggf. Nachbehandlung, solange, bis keine neuen Keimlinge mehr auftreten. Alternativ sind die Dolden bei beginnender Fruchtbildung (Herbst) zu entfernen. Bei allen Arbeiten ist Schutzkleidung zu tragen, die möglichst alle Körperteile bedeckt. Werkzeuge, die zum Abstechen oder Abschneiden des Riesen- Bärenklaus genutzt wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme (unter Beibehaltung der Schutzmaßnahmen) unbedingt gründlich zu säubern. 60

68 7.3 Beachtung des Artenschutzes im Rahmen der Unterhaltung Allgemeiner Artenschutz Zum allgemeinen Artenschutz gehören die Verbote des 39 Abs. 5 BNatSchG, Gehölze von Anfang März bis Ende September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen oder Röhrichte in dieser Zeit zurückzuschneiden. Sie gelten nicht, wenn Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und anders nicht durchführbar sind. 40 BNatSchG verbietet das Ausbringen gebietsfremder Arten in der freien Natur ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Diesem Ausbringungsverbot unterliegt auch die WSV im Rahmen der Unterhaltung. Anzustreben und ab 2020 obligatorisch ist also der Einsatz standortheimischen Pflanzmaterials und Saatgutes mit regionaler Herkunft. Besonderer Artenschutz Bei allen Unterhaltungsmaßnahmen müssen die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes eingehalten werden. Im BNatSchG werden die besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten definiert (nicht zu verwechseln mit den gefährdeten Arten, die in den Roten Listen enthalten sind). Das Artenspektrum ist sehr groß, lässt sich aber in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde und mit Bezug auf die konkrete Unterhaltungsmaßnahme sinnvoll eingrenzen. Von Unterhaltungsmaßnahmen an der Wasserstraße können insbesondere Vögel, Fledermäuse und Fische, aber auch holzbewohnende Käfer, Libellen sowie Amphibien und Reptilien betroffen sein. Für die geschützten Arten gelten die in 44 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote (geschützte Tiere zu töten oder erheblich zu stören, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen bzw. geschützte Pflanzen und ihre Standorte zu beschädigen). Es muss sichergestellt werden, dass diese Zugriffsverbote bei der Durchführung der Maßnahmen nicht verletzt werden oder eine entsprechende Ausnahme möglich ist. Anhang 10 E verdeutlicht die Herangehensweise und den Abstimmungsverlauf mit den zuständigen Naturschutzbehörden. Da es für die Belange des Artenschutzes kein formalisiertes Prüfungsverfahren gibt und für ihre Berücksichtigung im Rahmen der Unterhaltung Erfahrungen erst gesammelt werden, sollten in enger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden pragmatische Lösungsansätze für den Einzelfall gesucht werden. Im Normalfall sollte es nicht erforderlich sein, dazu einen ausführlichen Fachbeitrag zum Artenschutz, wie z. B. bei Planfeststellungsverfahren üblich, zu erstellen. Im Wesentlichen sind folgende Fragen zu klären: Welche geschützten Arten kommen im Gebiet vor und könnten von der Unterhaltungsmaßnahme betroffen sein? Relevant sind nur die Arten, die durch die Wirkungen der Unterhaltungsmaßnahme konkret beeinträchtigt werden könnten. Hilfreich ist in jedem Fall die Nachfrage bei der zuständigen Naturschutzbehörde nach im Gebiet vorkommenden geschützten Arten. Besonders wichtig ist die Beachtung der streng geschützten Arten. Auch die Heranziehung des Gefährdungsgrades aus den Roten Listen kann für die Artenauswahl hilfreich sein. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind vornehmlich Arbeiten an den älteren Baumbeständen kritisch zu sehen, da beispielsweise Greifvögel, Spechte und Fledermäuse Baumhöhlen oder Horste nutzen und betroffen sein können. In diesem Fall sind die relevanten Strukturen an den Bäumen aktuell zu erfassen. Als besonders geschützte Pflanzenarten wurden beispielsweise die Wasser-Schwertlilie, die Gelbe Teichrose, der Wilde Wein, die Sumpf-Wolfsmilch und der Kanten-Lauch (alle BArtSchV) nachgewiesen. 61

69 Sofern Beeinträchtigungen zu erwarten sind welche Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung gibt es (Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF- Maßnahmen))? Wenn Zugriffsverbote nach 44 verletzt werden können, sollte nach Alternativmöglichkeiten gesucht werden, die das verhindern. Beispielsweise kann es ausreichend sein, einen verkehrsunsicheren Baum oberhalb der Baumhöhle zu kappen. Auch die Schaffung von Ersatzquartieren, bestimmte Bauausschlusszeiten sowie die zeitliche und räumliche Staffelung der Maßnahmen sind als minimierende bzw. CEF-Maßnahmen denkbar. Werden trotz aller Minimierungsmöglichkeiten Zugriffsverbote nach 44 verletzt? Nicht immer wird eine Verletzung der Zugriffsverbote zu verhindern sein. Dann ist zu prüfen, ob gemäß 45 Abs. 7 die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gegeben sind (siehe Anhang 10 E) und ggf. eine solche Ausnahmegenehmigung einzuholen bzw. die Ausnahme in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde zu dokumentieren. Weitere Hinweise finden sich im Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Ausund Neubau von Bundeswasserstraßen (BMVBS 2009) sowie im Leitfaden Umweltbelange bei der Unterhaltung von Bundeswasserstraßen (BMVI 2015). 62

70 8 Spezielle Unterhaltungsanweisungen Für die WSV-eigenen Flächen werden spezielle Unterhaltungsanweisungen formuliert. Diese enthalten Aussagen zu: Abschnitten mit besonderen Anforderungen in Hinsicht auf Schifffahrt und Verkehrssicherheit streng geschützten Arten gemäß BNatSchG FFH-Lebensräumen und -Arten einschließlich Vogelschutzrichtlinie ökologisch hochwertigen Bereichen und Arten sowie ausgewählten ökologisch sehr gering- bis mittelwertigen Bereichen und Arten Die speziellen Unterhaltungsanweisungen wurden aus der Zielkonzeption und somit aufbauend auf den Bestandsdaten, der Einschätzung, den erforderlichen, vom WSA geplanten Unterhaltungsarbei-ten und den erzielten Abstimmungsergebnissen des begleitenden Arbeitskreises aus WSV, Länder-behörden und BfG abgeleitet. Eine Darstellung der speziellen Unterhaltungsanweisungen erfolgt in den Plänen Spezielle Unterhaltungsanweisungen, Plan Nr. U-1 bis U-5. Für die hier nicht beschriebenen Uferabschnitte gelten die Aussagen in der Zielkonzeption (Kap. 6) und die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). 63

71 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für Abschnitte mit besonderen Anforderungen in Hinsicht auf Schifffahrt und Verkehrssicherheit V1 Gleithang mit Kiesbänken und Flachwasserbereichen bei Altrip Plan U-1 links km 414,30 bis 416,30 Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 28 LNatSchG RP, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I RL D: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL RP: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL BW: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Gleithang mit naturnahen Ufern, Kiesbänken und Flachwasserzonen Unterhaltung: Im Sinne einer Erhöhung der Strukturvielfalt sind Sedimentablagerungen außerhalb der Fahrrinne zu dulden. Sohlaufhöhungen, Flachwasserzonen oder sich bildende Sand- und Kiesbänke sind nicht zu entfernen bzw. ihre Entstehung und Entwicklung ist in unkritischen Bereichen zu fördern, solange sie den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und die Schifffahrt nicht beeinträchtigen. Erhalten der kleinflächig vorhandenen Standorte ufertypischer Annuellenfluren (FFH-LRT 3270), dynamische Umlagerungen der Kiesufer dulden. Dulden natürlicher Sukzession (Röhrichte, standortheimische Stauden und Weidengebüsche) und nach Möglichkeit Zurückdrängen eindringender Neophyten (bspw. Goldrute) s. u.. Weitere Unterhaltungsmaßnahmen an den Kiesufern finden nicht statt. Die landseitig angrenzenden Uferbefestigungen (Pflasterung) sind regelmäßig zu unterhalten und von Gehölzbewuchs freizuhalten. Krautige Neophyten (Späte Goldrute) sind im Rahmen der Unterhaltung durch zweimalige jährliche Mahd möglichst ab Mitte Juli zurückzudrängen. Das Mahdgut ist abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen. Sofern das Schnittgut nicht zur Initiierung von Gehölzbeständen in anderen Abschnitten verwendet werden kann, ist es zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisung N3 (FFH-Lebensraumtyp 3270). 64

72 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für Abschnitte mit besonderen Anforderungen in Hinsicht auf Schifffahrt und Verkehrssicherheit V2 Fähre Altrip Plan U-1 rechts und links km 415,50 Schutz, Gefährdung: keine Lebensraum/-strukturen: keine Unterhaltung: Die Uferbefestigungen im Bereich der Fähre und der Rampen sind regelmäßig zu unterhalten und bei Bedarf von Gehölzbewuchs freizuhalten. Die Zufahrten sind instand zu halten. Bei notwendigen Ausbaggerungen zur Sicherung des Fährbetriebes ist das Baggergut in die Buhnenfelder (Niedrigwasserbuhnen) im Anschluss an die bestehenden Kiesufer flussab des Fähranlegers ab ca. km 416,30 (linkes Ufer) und an das rechte Ufer ab km 420,10 (Gleithang Reißinsel) zu verbringen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). 65

73 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für Abschnitte mit besonderen Anforderungen in Hinsicht auf Schifffahrt und Verkehrssicherheit V3 Pflaster mit Vorschüttung Plan U-1 links km 416,30 bis 417,68 Plan U-2 links km 417,68 bis 419,62 Plan U-3 links km 423,50 bis 424,00 rechts km 422,30 bis 424,00 Schutz, Gefährdung: keine Lebensraum/-strukturen: Gepflasterte Uferböschungen mit ruderalem Deichgrünland und vereinzelten Weidengebüschen in der Vorschüttung Unterhaltung: Sollte eine Instandsetzung der Ufersicherung/Uferböschung erforderlich sein, erfolgt diese nach Möglichkeit in der vegetationsfreien Zeit (Anfang Oktober bis Ende Februar). Bei erforderlichen Instandsetzungsarbeiten ist zu prüfen, ob technisch-biologische Bauweisen zur Anwendung kommen können. Bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen sind Steinschüttungen gegenüber Pflasterungen zu bevorzugen. Als Material kommen ausschließlich Naturschüttsteine zur Anwendung. Benachbarte Flächen werden durch die Unterhaltung nicht beeinträchtigt. Bei bestehenden Verkehrssicherungsaspekten, wie z. B. Sichtbarkeit der Hektometer- und Schifffahrtszeichen, Anlegestellen etc. ist 2x jährlich eine Mahd durchzuführen, jedoch möglichst nicht vor Mitte Juli. Das Mahdgut ist abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen. Die Pflasterungen werden einmal jährlich möglichst nicht vor Mitte Juli gemäht, Aufwuchs von Gehölzen in der Pflasterung wird entfernt. Aufkommende Weiden in Steinschüttungen können geduldet werden, sofern es der Verkehrssicherheit und dem ordnungsgemäßen Abfluss nicht entgegensteht. Die Weiden sind bei Bedarf in mehrjährigen Abständen abschnittsweise auf den Stock zu setzen. Sofern das Schnittgut nicht zur Initiierung von Gehölzbeständen in anderen Abschnitten verwendet werden kann, ist es zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Es erfolgt im Rahmen der routinemäßigen Unterhaltung keine Mahd der in Initialstadien vorhandenen Arten der Röhrichte und Uferstauden auf den Steinschüttungen. Eine Ausnahme stellen notwendige Instandsetzungsarbeiten dar. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). 66

74 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für Abschnitte mit besonderen Anforderungen in Hinsicht auf Schifffahrt und Verkehrssicherheit V4 Ufer/Gleithang NSG "Bei der Silberpappel", Strandbad Mannheim und NSG "Reißinsel" Plan U-2 rechts km 418,40 bis 420,85 Plan U-3 rechts km 420,85 bis 422,20 Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 32 NatSchG BW, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I RL D: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL RP: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL BW: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Gleithang mit naturnahen Ufern, Kiesbänken und Flachwasserzonen, Alt- und Habiatbäume, strukturreiche Weichholzauenwälder Unterhaltung: Die noch vorhandenen Uferbefestigungen im Bereich der NSG "Bei der Silberpappel" und "Reißinsel" werden nicht unterhalten. Weitere Aufbrüche der alten Pflasterungen durch wurzelnde Bäume sind zu dulden. Es findet keine Unterhaltung der uferbegleitenden Gehölze statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Im Sinne einer Erhöhung der Strukturvielfalt sind Sedimentablagerungen außerhalb der Fahrrinne zu dulden. Sohlaufhöhungen, Flachwasserzonen oder sich bildende Inseln, Sand- und Kiesbänke sind nicht zu entfernen bzw. ihre Entstehung und Entwicklung ist in unkritischen Bereichen Einbringen von Baggergut zu fördern, solange sie den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und die Schifffahrt nicht beeinträchtigen. Dynamische Umlagerungen der Kiesufer und natürliche Sukzession (Uferfluren, Röhrichte, standortheimische Stauden und Weidengebüsche) sind zu dulden. Möglicherweise einwandernde Neophyten sind zu entfernen. Weitere Unterhaltungsmaßnahmen an den Kiesufern finden nicht statt. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisung V2 (Baggergut Fähre Altrip). Siehe auch Unterhaltungsanweisungen N3 (FFH-Lebensraumtyp 3270) und N4 (FFH-Lebensraumtyp *91E0). 67

75 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für Abschnitte mit besonderen Anforderungen in Hinsicht auf Schifffahrt und Verkehrssicherheit V5 Ufersicherung, Deponie und Hafengelände Plan U-2 links km 419,70 bis 420,85 Plan U-3 links km 420,85 bis 421,40 Schutz, Gefährdung: Keine Lebensraum/-strukturen: Hafenmauer mit Pflaster und Vorschüttung, schüttere Besiedlung durch ruderales Grünland und initiale Röhrichte Unterhaltung: Es findet wie bisher keine Unterhaltung statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Es erfolgt im Rahmen der routinemäßigen Unterhaltung keine Mahd der in Initialstadien vorhandenen Arten der Röhrichte und Uferstauden auf den Steinschüttungen. Eine Ausnahme stellen notwendige Instandsetzungsarbeiten dar. Bei möglicherweise durchzuführenden Unterhaltungsmaßnahmen werden die schütteren Vegetationsbestände abschnittsweise stehen gelassen. Aufkommende Weidengebüsche in der Steinschüttung sind zu dulden und bei Bedarf in mehrjährigen Abständen abschnittsweise auf den Stock zu setzen. Sofern das Schnittgut nicht zur Initiierung von Gehölzbeständen in anderen Abschnitten verwendet werden kann, ist es zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). 68

76 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für Abschnitte mit besonderen Anforderungen in Hinsicht auf Schifffahrt und Verkehrssicherheit V6 Ufer/Gleithang "Parkinsel" Ludwigshafen Plan U-3 links km 421,45 bis 423,50 Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 28 LNatSchG RP, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I RL D: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL RP: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL BW: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Pflaster mit Halbtrockenrasen- und Stromtalwiesenfragmenten, Gleithang mit naturnahen Ufern, Kiesbänken und Flachwasserzonen Unterhaltung: Die halbtrockenrasenartigen Grünlandbestände und das Deichgrünland zwischen km 421,45 (Hafeneinfahrt Kaiserwörthhafen) und km 422,00 ist zweimal jährlich zu mähen (erste Mahd Ende Mai/Anfang Juni, zweite Mahd nach dem 15. Juli). Die Plasterungen von km 422,00 bis 423,50 sind einmal jährlich möglichst ab dem 15. Juli zu mähen, um die hier auftretenden typischen Arten der Stromtalwiesen wie Kanten-Lauch und Echter Haarstrang zu fördern. Das Mahdgut ist abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen. Bei starker Beschattung der Pflasterung sind wasserseitig angrenzende Gehölze abschnittsweise auf den Stock zu setzen. Dynamische Umlagerungen der Kiesufer zwischen km 424,40 und 423,50 und natürliche Sukzession (Uferfluren, Röhrichte, standortheimische Stauden und Weidengebüsche) sind zu dulden. Eindringende Neophyten sind nach Möglichkeit zurückzudrängen. Weitere Unterhaltungsmaßnahmen an den Kiesufern finden nicht statt. Im Sinne einer Erhöhung der Strukturvielfalt sind Sedimentablagerungen außerhalb der Fahrrinne zu dulden. Sohlaufhöhungen, Flachwasserzonen oder sich bildende Inseln, Sand- und Kiesbänke sind nicht zu entfernen, solange sie den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und die Schifffahrt nicht beeinträchtigen. Aufkommende Gehölze in der Pflasterung sind zu entfernen. Weiden in Steinschüttungen können geduldet werden, sofern es der Verkehrssicherheit und dem ordnungsgemäßen Abfluss nicht entgegensteht. Die Weiden sind bei Bedarf in mehrjährigen Abständen auf den Stock zu setzen. Sofern das Schnittgut nicht zur Initiierung von Gehölzbeständen in anderen Abschnitten verwendet werden kann, ist es zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Es erfolgt im Rahmen der routinemäßigen Unterhaltung keine Mahd der in Initialstadien vorhandenen Arten der Röhrichte und Uferstauden auf den Steinschüttungen und den Kiesbänken. Eine Ausnahme stellen notwendige Instandsetzungsarbeiten dar. Sollte eine Instandsetzung der Ufersicherung/Uferböschung erforderlich sein, erfolgt diese nach Möglichkeit in der vegetationsfreien Zeit (Anfang Oktober bis Ende Februar). Bei erforderlichen Instandsetzungsarbeiten ist zu prüfen, ob technisch-biologische Bauweisen zur Anwendung kommen können. Sollte dies nicht möglich sein, sind Steinschüttungen gegenüber Pflasterungen zu bevorzugen. Als Material kommen ausschließlich Naturschüttsteine zur Anwendung. Benachbarte Flächen werden durch die Unterhaltung nicht beeinträchtigt. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisung N3 (FFH-Lebensraumtyp 3270). 69

77 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für streng geschützte Arten gemäß BNatSchG A1 Mittelspecht/Grünspecht Plan U-1 links km 414,80 bis 417,00 (Mittelspecht) links km 414,30 bis 415,00 (Grünspecht) Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: streng geschützt (BArtSchV) VSchRL: Anhang I RL D: -/- RL RP: -/- RL BW: V (Vorwarnliste)/- Lebensraum/-strukturen: Ältere, lichte Laub- und Laubmischwälder mit einem gewissen Anteil an Altbäumen und mit hohem Totholzanteil; fehlende Strauchschicht und aufgelockerte Waldstruktur sind förderlich; Weich- und Hartholzauenwälder Unterhaltung: Es findet keine Unterhaltung der altarmbegleitenden Auenwälder statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Erhalten und Entwickeln naturnaher und strukturreicher Auenwälder mit hohem Totholzanteil durch Überlassen der natürlichen Sukzession, Verzichten auf forstliche Nutzung der Fächen. Erhalten von stehenden Alt- und Totholz (auch Hybrid-Pappeln). Erhalten der Streuobstwiese am südlichen Ende des Altarms; ausfallende Bäume sind mit Hochstamm- Obstbäumen zu ersetzen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisungen N4 (FFH-Lebensraumtyp *91E0) und N5 (FFH-Lebensraumtyp 91F0). 70

78 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für streng geschützte Arten gemäß BNatSchG A2 Silberreiher Plan U-1 links km 414,80 bis 417,00 (Prinz-Karl-Wörth-Altarm) Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: streng geschützt (EUArtSchV) VSchRL: I RL D: - RL RP: - RL BW: - Lebensraum/-strukturen: Schilfgürtel, Auenwälder und -gebüsche an Seen, Flüssen und Altarmen, Nahrungssuche u. a.in Flachwasserzonen Unterhaltung: Der Prinz-Karl-Wörth-Altarm wird nicht unterhalten. Ufervegetation sowie vorhandene Schwimmblatt- und Unterwasservegetation werden der ungestörten Entwicklung überlassen. Die Entwicklung von Flachwasserbereichen, flachen Uferabschnitten, naturnahen Uferlinien, Sand-und Schlammbänken, Totholzansammlungen und Uferabbrüchen ist wie bisher zuzulassen. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisung N2 (FFH-Lebensraumtyp 3260). 71

79 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für streng geschützte Arten gemäß BNatSchG A3 Schwarzmilan Plan U-1 links km 414,80 bis 417,00 Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: streng geschützt (EUArtSchV) VSchRL: Anhang I RL D: - RL RP: - RL BW: - Lebensraum/-strukturen: Auenwälder, Baumgruppen und Baumreihen mit hochwüchsigen Bäumen (bspw. Hybrid-Pappeln) Unterhaltung: Es findet keine Unterhaltung statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Erhalten und Entwickeln naturnaher und strukturreicher Auenwälder durch Überlassen der natürlichen Sukzession. Erhalten von hochwüchsigen Bäumen, stehendem Alt- und Totholz (auch Hybrid-Pappeln), Verzichten auf forstliche Nutzung der Flächen. Einrichten von Schutzzonen rund um bekannte Horste in einem Radius von 150 Metern, in denen zwischen April und Juli jegliche Störung unterbleibt. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisungen N4 (FFH-Lebensraumtyp *91E0) und N5 (FFH-Lebensraumtyp 91F0). 72

80 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für streng geschützte Arten gemäß BNatSchG A4 Flussuferläufer Plan U-2 links km 419,60 bis 419,65 (Rehbachmündung) Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: streng geschützt (BArtSchV) VSchRL: - RL D: 2 (stark gefährdet) RL RP: 0 (verschollen) RL BW: 1 (vom Aussterben bedroht) Lebensraum/-strukturen: Seine bevorzugten Lebensräume sind Flusskiesablagerungen, auf denen sich gerade die erste Besiedlung von Pionierpflanzen vollzieht. Er besiedelt Flüsse, Bäche und Küsten mit flachen, sandigen, kiesigen oder schlammigen Ufern und lückiger Vegetation. Geeignete Nahrungsflächen sind nahrungsreiche, flache Ufer von Flüssen, Altwässern, Bagger- und Stauseen sowie Rieselfelder. Die Nester werden in Bodenmulden in dichter Ufervegetation und Geschwemmselhaufen angelegt und mit Material aus der nächsten Umgebung ausgekleidet. Unterhaltung: Vegetationsfreie Bereiche entlang der Ufer an der Rehbachmündung werden erhalten. Hierfür wird aufkommender Gehölzaufwuchs regelmäßig in der vegetationsfreien Zeit beseitigt. Sofern das Schnittgut nicht zur Initiierung von Gehölzbeständen in anderen Abschnitten verwendet werden kann, ist es zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). 73

81 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für besonders geschützte Arten gemäß BNatSchG A5 Kanten-Lauch/Echter Haarstrang Plan U-3 links km 422,00 bis 423,50 Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: besonders geschützt/- RL D: 3 (gefährdet)/3 (gefährdet) RL RP: 2 (stark gefährdet)/3 (gefährdet) RL BW: 3 (gefährdet)/3 (gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Stromtalwiesen, gepflasterte Uferböschungen (Sekundärhabitat) Unterhaltung: Die Plasterungen von km 422,00 bis 423,50 sind einmal jährlich möglichst ab dem 15.Juli zu mähen, um die hier auftretenden typischen Arten der Stromtalwiesen wie Kanten-Lauch und Echten Haarstrang zu fördern. Bei starker Beschattung der Pflasterung sind wasserseitig angrenzende Gehölze abschnittsweise auf den Stock zu setzen. Das Mahd-/Schnittgut ist abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). 74

82 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für FFH-Lebensräume und -Arten einschließlich Vogelschutzrichtlinie N1 FFH-Lebensraumtyp 3150: Natürliche nährstoffreiche Seen mit Wasserpflanzenvegetation" Plan U-1 links km 415,80 bis 416,00 Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 28 LNatSchG RP, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I RL D: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL RP: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL BW: 2 (stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Naturnahes Stillgewässer einschließlich Ufervegetation mit Schwimmblatt- und Wasserpflanzenvegetation Unterhaltung: Das (temporäre) Altwasser wird nicht unterhalten. Die Ufervegetation sowie vorhandene Schwimmblatt- und Unterwasservegetation werden der ungestörten Entwicklung überlassen. Die Entwicklung von Flachwasserbereichen, flachen Uferabschnitten, naturnahen Uferlinien, Sand-und Schlammbänken, Totholzansammlungen und Uferabbrüchen ist zuzulassen. Standortheimische Gehölzbestände und Altpappelbestände am Ufer werden nicht unterhalten und der ungestörten Sukzession überlassen. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). 75

83 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für FFH-Lebensräume und Arten einschließlich Vogelschutzrichtlinie N2 FFH-Lebensraumtyp 3260: Flüsse mit Wasserpflanzenvegetation Plan U-1 links km 414,65 bis 417,00 (Prinz-Karl-Wörth-Altarm) Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 28 LNatSchG RP, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I RL D: 1 (von vollständiger Vernichtung bedroht) RL RP: 1 (von vollständiger Vernichtung bedroht) RL BW: 2 (stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Durchströmter Altarm mit Schwimmblatt- und Wasserpflanzenvegetation einschließlich Ufervegetation Unterhaltung: Das Gewässer wird nicht unterhalten, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Die Ufervegetation sowie vorhandene Schwimmblatt- und Unterwasservegetation werden der ungestörten Entwicklung überlassen. Die Entwicklung von Flachwasserbereichen, flachen Uferabschnitten, naturnahen Uferlinien, Sand-und Schlammbänken, Totholzansammlungen und Uferabbrüchen ist zuzulassen. Standortheimische Gehölzbestände und Altpappelbestände am Ufer werden nicht unterhalten, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisung A2 (Silberreiher). 76

84 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für FFH-Lebensräume und Arten einschließlich Vogelschutzrichtlinie N3 FFH-Lebensraumtyp 3270: Flüsse mit Schlammbänken und Pioniervegetation" Plan U-1 links km 415,65 bis 415,90 Plan U-3 links km 422,75 bis 422,80 Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 28 LNatSchG RP, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I RL D: 2 (stark gefährdet) RL RP: - - RL BW: 2 (stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Naturnahe Kiesufer mit Senken und Aufhöhungen, teilweise schütter mit Anuellenfluren bewachsen. Unterhaltung: Es findet keine Unterhaltung statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Möglicherweise eindringende invasive Neophyten sind zu entfernen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). 77

85 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für FFH-Lebensräume und Arten einschließlich Vogelschutzrichtlinie N4 FFH-Lebensraumtyp *91E0: Auen-Wälder mit Schwarz-Erlen, Eschen und Weiden Plan U-1 links km 414,80 bis 417,00 links km 417,60 bis 417,68 rechts km 417,25 bis 417,68 Plan U-2 links km 418,10 bis 418,20 rechts km 417,68 bis 419,00 rechts km 420,05 bis 420,85 Plan U-3 rechts km 420,85 bis 422,20 Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 28 LNatSchG RP, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I (prioritärer Lebensraum) RL D: 1 (von vollständiger Vernichtung bedroht) RL RP: 1 (von vollständiger Vernichtung bedroht) RL BW: 2 (stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Überwiegend strukturreiche Weidenauenwälder der Flussauen, mit Übergängen zum Hartholzauenwald. In Teilbereichen mit Senken, Mulden und (zeitweise) wasserführenden Schluten. Unterhaltung: Die vorhandenen Weichholzauenbestände werden erhalten und die naturnahe Entwicklung als prioritärer Lebensraum (*91E0) gefördert. Es findet keine Unterhaltung statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Bei der Unterhaltung von Gehölzen ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen und/oder Horsten u. ä. zu achten. Die Gehölzbestände werden weiterhin naturnah entwickelt. Alt- und Totholz (liegendes und stehendes) wird weiterhin in den Beständen belassen bzw. entwickelt, soweit dies die Verkehrssicherungspflicht zulässt. Die Ausbreitung nicht standortheimischer Gehölze wird möglichst durch Entfernen ihrer Naturverjüngung in Offenbereichen bzw. angrenzenden Bereichen verhindert. Schwarz-Pappeln (gesicherte Herkunft) können an geeigneten Standorten eingebracht werden. Sind Kopfbäume Bestandteil der Gehölze hat deren Pflege fachgerecht zu erfolgen. Um das Auseinanderbrechen der Bäume zu verhindern, ist ein regelmäßiger und fachgerechter Rückschnitt (Schneiteln) etwa in Abständen von 5 bis 10 Jahren notwendig. Der Kopfschnitt erfolgt in der laubfreien Periode, jedoch nicht an Frosttagen. Zusammengebrochene Kopfbäume sind in den Beständen zu belassen, soweit eine Verkehrsund/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Sofern das Schnittgut nicht zur Initiierung von Gehölzbeständen in anderen Abschnitten verwendet werden kann, ist es zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisungen A1 (Mittelspecht/Grünspecht), A3 (Schwarzmilan), Ö1 (Prinz-Karl-Wörth- Insel) und Ö2 (Hybridpappel- und Auenwaldbestände). 78

86 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für FFH-Lebensräume und Arten einschließlich Vogelschutzrichtlinie N5 FFH-Lebensraumtyp 91F0: Hartholzauewälder mit Stiel-Eichen, Ulmen und Eschen" Plan U-1 links km 416,80 bis 417,00 links km 417,30 bis 417,45 Plan U-2 links km 418,20 bis 418,30 rechts km 418,10 bis 418,20 Schutz, Gefährdung: 30 BNatSchG, 28 LNatSchG RP, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I RL D: 1 1 (von vollständiger Vernichtung bedroht) RL RP: 1 1 (von vollständiger Vernichtung bedroht) RL BW: 2 2 (stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Überwiegend strukturreiche Hartholzauenwälder mit zahlreichen Habitatbäumen. In Teilbereichen mit Altpappeln und Weiden. Unterhaltung: Die vorhandenen Hartholzauebestände werden erhalten und die naturnahe Entwicklung als FFH-Lebensraum (91F0) gefördert. Es findet keine Unterhaltung statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Bei der Unterhaltung von Gehölzen ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen und/oder Horsten zu achten. Die Gehölzbestände werden weiterhin naturnah entwickelt. Alt- und Totholz (auch stehendes) wird weiterhin in den Beständen belassen bzw. entwickelt, soweit dies die Verkehrssicherungspflicht zulässt. Die weitere Ausbreitung nicht standortheimischer Gehölze wird möglichst durch Entfernen ihrer Naturverjüngung verhindert. Bestandslücken werden durch Pflanzung standortheimischer Arten geschlossen (z. B. Flatter-Ulme, Stiel-Eiche und Esche aus herkunftsgesicherter Forstware). Lebensraumtypische Naturverjüngung ist zu fördern (bspw. Schutz von Eichen-Sämlingen durch Drahthosen vor mechanischer Beschädigung und Verbiss). Sofern das Schnittgut nicht zur Initiierung von Gehölzbeständen in anderen Abschnitten verwendet werden kann, ist es zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisungen A1 (Mittelspecht/Grünspecht), A3 (Schwarzmilan), Ö1 (Prinz-Karl-Wörth- Insel) und Ö2(Hybridpappel- und Auenwaldbestände). 79

87 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö1 Auenwaldbestände und Flutmulde auf der Prinz-Karl-Wörth-Insel Plan U-1 links km 416,10 bis 416,20 Schutz, Gefährdung (randlich): 30 BNatSchG, 28 LNatSchG RP, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I (prioritärer Lebensraumtyp) RL D: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL RP: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL BW: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Pappel-Auenwälder, Flutmulden und Weichholzauenwälder (randlich) Unterhaltung: Standortheimische Gehölzbestände und Altpappelbestände werden erhalten und weiterhin naturnah entwickelt. Hierzu ist standortfremder Gehölzaufwuchs (z. B. Eschen-Ahorn) möglichst komplett zu entnehmen. Alt- und Totholz wird weiterhin in den Beständen belassen bzw. entwickelt. Erforderliche Arbeiten finden nur in der vegetationsfreien Zeit statt. Zum Zurückdrängen des Eschen-Ahorns werden abschnittsweise Weiden freigestellt und die Bestände des Eschen-Ahorns entnommen. Anschließend werden die bestehenden und möglicherweise neu entstehenden Offenbodenbereiche mit standortheimischen Gehölzen (bspw. Weiden, Schwarz-Pappeln) bepflanzt. Alle Maßnahmen sind möglichst schonend für Vegetation und Boden durchzuführen (Arbeiten bei trockenem Boden, Verdrückungen vermeiden/ausschließen). Bei der Unterhaltung von Gehölzen ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen, Horsten o. ä. zu achten. Das Schnittgut des Eschen-Ahorns ist zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisungen A1 (Mittelspecht/Grünspecht) und A3 (Schwarzmilan) 80

88 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö2 Hybridpappel- und Auenwaldbestände Plan U-1 links km 417,00 bis 417,68 Plan U-2 links km 417,68 bis 418,30 Schutz, Gefährdung: (randlich) 30 BNatSchG, 28 LNatSchG RP, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I (prioritärer Lebensraumtyp) RL D: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL RP: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL BW: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Weiden- und Hartholzauenwald, Pappelauenwälder Unterhaltung: Es findet keine Unterhaltung statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Bei notwendiger Unterhaltung ist grundsätzlich zunächst von einer Erhaltung und Entwicklung vorhandener Gehölze auszugehen. Verkehrsunsichere Altpappeln sind unter Beachtung ihrer besonderen Bedeutung hinsichtlich des Artenschutzes nach Möglichkeit nicht zu entnehmen sondern in möglichst großer Höhe zu kappen. Beim Rückschnitt (Kappen) von Gehölzen ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen, Horsten o. ä. zu achten. Zur Verbesserung der Artenzusammensetzung und des Strukturreichtums sind die standortheimischen Gehölzarten zu fördern. Dies erfolgt durch Unterbinden der weiteren Ausbreitung nicht standortheimischer Gehölze, indem möglichst ihre Naturverjüngung komplett entfernt wird. Die Gehölzbestände werden naturnah entwickelt. Alt- und Totholz (liegendes und stehendes) wird in den Beständen belassen bzw. weiteres Totholz wird entwickelt, indem abgängige Bäume in den Beständen belassen werden. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisungen N4 (FFH-Lebensraumtyp *91E0) und N5 (FFH-Lebensraumtyp 91F0). 81

89 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö3 Ufergehölze und Auenwaldbestände NSG "Bei der Silberpappel" und NSG "Reißinsel" Plan U-2 rechts km 418,30 bis 420,85 Plan U-3 rechts km 420,85 bis 422,20 Schutz, Gefährdung: (randlich) 30 BNatSchG, 28 LNatSchG RP, 32 NatSchG BW FFH-RL: Anhang I (teilweise prioritärer Lebensraumtyp) RL D: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL RP: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) RL BW: 1-2 (von vollständiger Vernichtung bedroht - stark gefährdet) Lebensraum/-strukturen: naturnahe Ufer, Ufergehölze, Weiden- und Hartholzauenwald Unterhaltung: Im Sinne einer Erhöhung der Strukturvielfalt sind Sedimentablagerungen außerhalb der Fahrrinne zu dulden. Sohlaufhöhungen, Flachwasserzonen oder sich bildende Inseln, Sand- und Kiesbänke sind nicht zu entfernen bzw. ihre Entstehung und Entwicklung ist in unkritischen Bereichen durch Einbringen von Baggergut zu fördern, solange sie den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und die Schifffahrt nicht beeinträchtigen. Dynamische Umlagerungen der Kiesufer und natürliche Sukzession (Uferfluren, Röhrichte, standortheimische Stauden und Weidengebüsche) sind zu dulden. Möglicherweise eindringende invasive Neophyten sind zu entfernen. Weitere Unterhaltungsmaßnahmen an den Kiesufern finden nicht statt. Es findet keine Gehölzunterhaltung statt, soweit eine Verkehrs- und/oder Abflussgefährdung auszuschließen ist. Bei notwendiger Unterhaltung ist grundsätzlich zunächst von einer Erhaltung und Entwicklung vorhandener Gehölze auszugehen. Verkehrsunsichere Altpappeln sind unter Beachtung ihrer besonderen Bedeutung hinsichtlich des Artenschutzes nach Möglichkeit nicht zu entnehmen sondern in möglichst großer Höhe zu kappen. Bei Rückschnitt (Kappen) von Gehölzen ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen, Horsten o. ä. zu achten. Zur Verbesserung der Artenzusammensetzung und des Strukturreichtums sind die standortheimischen Gehölzarten zu fördern. Dies erfolgt durch Unterbinden der weiteren Ausbreitung nicht standortheimischer Gehölze, indem möglichst ihre Naturverjüngung entfernt wird. Die Gehölzbestände werden naturnah entwickelt. Alt- und Totholz (liegendes und stehendes) wird in den Beständen belassen bzw. weiteres Totholz wird entwickelt, indem abgängige Bäume in den Beständen belassen werden. Das Schnittgut standortfremder Gehölze ist zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisungen N3 (FFH-Lebensraumtyp 3270), N4 (FFH-Lebensraumtyp *91E0) und N5 (FFH-Lebensraumtyp 91F0). 82

90 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö4 Wasser-Schwertlilie Plan U-1 links km 415,00-417,00 (im Auenwald) Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: besonders geschützt (BArtSchV) Lebensraum/-strukturen: feucht-nasse Standorte in Wald- und Wiesensümpfen, im Verlandungsröhricht, in Großseggen-Gesellschaften und an Gräben und Ufern, an Bundeswasserstraßen auch in Steinschüttungen Unterhaltung: Eine Unterhaltung ist nicht erforderlich, die Eigenentwicklung wird geduldet. Im Bereich der am Ufer vorhandenen Initialstadien von Röhrichten und Uferstauden erfolgen keine Mäharbeiten. Die vorhandene Vegetation bleibt erhalten und wird in ihrer natürlichen Entwicklung geduldet. Für Wuchsorte in Gehölzbeständen oder an Altarmen oder Altwassern sind keine Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich. Sie bleiben der natürlichen Entwicklung überlassen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). 83

91 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö5 Schwarz-Pappel (Verdachtsbaum) Plan U-2 rechts km 419,90-420,20 Schutz, Gefährdung: 7 BNatSchG: - RL D: 3 (gefährdet) RL RP: 3 (gefährdet) RL BW: 3 (gefährdet) Lebensraum/-strukturen: Auenwälder und Gehölze der Weich- und Hartholzaue (Übergang), an Bundeswasserstraßen auch in den Ufersicherungen Unterhaltung: Schwarz-Pappeln (Verdachtsbäume) innerhalb von Gehölzbeständen sind zu erhalten. Sofern Gründe der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit und Sicherheit der Schifffahrt dem nicht entgegenstehen, sind Schwarz-Pappeln (Verdachtsbäume) von Gehölzarbeiten auszunehmen. Im Zweifel sind eingehende Untersuchungen durchzuführen. Bei notwendigen Maßnahmen zur Verkehrssicherung ist das Vermeidungs- und Minimierungsgebot einzuhalten. Bei der Unterhaltung von Gehölzen ist immer auf das Vorhandensein von Baumhöhlen, Horsten o. ä. zu achten. Sofern das Schnittgut nicht zur Initiierung von Gehölzbeständen in anderen Abschnitten verwendet werden kann, ist es zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisungen N4 (FFH-Lebensraumtyp *91E0) und N5 (FFH-Lebensraumtyp 91F0). 84

92 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ökologisch hochwertige Bereiche und Arten Ö6 Altbäume und Bäume mit Habitatstrukturen Plan U-1 links km 414,80-417,65 rechts km 417,10-417,65 Plan U-2 links km 417,65-418,30 links km 419,10-419,75 rechts km 417,65-419,00 rechts km 419,90-420,85 Plan U-3 rechts km 420,85-422,20 Schutz, Gefährdung: keine Lebensraum/-strukturen: Auenwälder und Gehölze der Weich- und Hartholzaue, Pappelwälder und Ufergehölzer Unterhaltung: Altbäume und Bäume mit Habitatstrukturen sind zu erhalten. Am vorhandenen Baumbestand werden lediglich - bei entsprechender Sicherheitserwartung - Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchgeführt. Im Zweifel sind eingehende Untersuchungen durchzuführen. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stand- und Bruchfestigkeit, wird geprüft, ob z. B. ein habitusgerechtes Zurückschneiden/Kappen des Baumes zur Herstellung der Verkehrssicherheit ausreichend ist. Bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen an Bäumen sind diese vorab auf artenschutzrelevante Aspekte wie Baumhöhlen, Horste u. ä. zu überprüfen und Bäume mit Habitatstrukturen auf eine aktuelle Nutzung beispielsweise durch Vögel oder Fledermäuse. Habitatbäume, die aus Verkehrsgefährdung eingekürzt werden, sind in Gänze abgestützt oder angekabelt vor Ort aufzustellen, damit sie ihre ökologische Funktion als stehendes Totholz weiterhin erfüllen können Bei Beseitigung von Habitatstrukturen sind diese vorgezogen durch die Anbringung von Nisthilfen, Fledermauskästen o. ä. Maßnahmen zu ersetzen. Weiterhin gibt es die Möglichkeit, Stammteile mit Höhlen o. ä. in entsprechender Höhe an umstehenden Bäumen zu befestigen, damit ihre Funktion erhalten bleibt. Um den Baumbestand im jetzigen Umfang zu erhalten, sind bei notwendigen Fällungen Ersatzpflanzungen standortheimischer Baumarten vorzunehmen. Sofern das Schnittgut nicht zur Initiierung von Gehölzbeständen in anderen Abschnitten verwendet werden kann, ist es zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Aspekte des Artenschutzes sind bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zwingend zu beachten. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). Es gilt der angegebene Zeitrahmen für die Unterhaltung (Anhang 10 D). Siehe auch Unterhaltungsanweisungen N4 (FFH-Lebensraumtyp *91E0) und N5 (FFH-Lebensraumtyp 91F0). 85

93 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ausgewählte ökologisch sehr gering bis mittelwertige Bereiche und Arten G1 Krautige Neophyten (Goldrute, Topinambur, Bambus) Plan U-1 links km 415,80 bis km 417,68 Plan U-2 links km 417,68 bis km 418,10 Schutz, Gefährdung: Keine Lebensraum/-strukturen: Waldrand, Betriebsweg Unterhaltung: Die am Betriebsweg bandartig auftretenden Neophyten werden im Rahmen der Unterhaltung möglichst zurückgedrängt, ihre weitere Ausbreitung wird verhindert. Dazu werden die Neophytenbestände im Rahmen der Wegeunterhaltung zweimal jährlich ab Mitte Juli gemäht. Betroffene Bereiche am Waldrand sind mit standortheimischen Gehölzen (Weiden, Schwarz-Pappeln, Ulmen, Eschen, Eichen) abzupflanzen, um durch den entstehenden Schattendruck den Lebensraum der Neophyten einzuschränken. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). 86

94 Spezielle Unterhaltungsanweisungen für ausgewählte ökologisch sehr gering bis mittelwertige Bereiche und Arten G2 Krautige Neophyten (Goldrute) Plan U-2 links km 419,65 bis km 419,70 Schutz, Gefährdung: Keine Lebensraum/-strukturen: Ufersicherung, Gebüsche und Neophytenfluren Unterhaltung: Die flussab der Rehbachmündung auftretenden Neophyten werden im Rahmen der Unterhaltung möglichst zurückgedrängt, ihre weitere Ausbreitung wird verhindert. Dazu werden die Neophytenbestände zweimal jährlich ab Mitte Juli gemäht. Das Mahdgut ist abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen. Querverweise: Es gelten die allgemeingültigen Unterhaltungsanweisungen (Kap. 7). 87

95 9 Literatur und Quellen Arbeitsgruppe Mollusken BW (2008): Rote Liste und Artenverzeichnis der Schnecken und Muscheln Baden-Württembergs. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 12. BENSE, U. (2002): Verzeichnis und Rote Liste der Totholzkäfer Baden-Württembergs. Naturschutz Landschaftspflege Bad.Württ. Bd. 74. BfG (2000): Handlungsanweisung für den Umgang mit Baggergut im Binnenland (HABAB- WSV). Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz. BfG (2002): Kommentar zur HABAB-WSV. Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz. BFG (2013): Biotoptypenschlüssel für die Biotoptypenkartierung an Bundeswasserstraßen und angrenzenden Gebieten. Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz. BfG (2015): Datenbankauszug der MZB Artenliste von Rhein Km , Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz. BfG (2015a): Langfassung der Bestandserhebung von Rhein Km 414,30 bis Km 424,00 Darstellung des Bestandes und der Einschätzung der Biotope, Flora und Fauna. Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz. BfN (1998): BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie; Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 53. Bundesamt für Naturschutz, Bonn - Bad-Godesberg. BfN (2014): Rote Liste Deutschland 2009, Online-Version. Bundesamt für Naturschutz. BMVBS (2009): Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. BMVBS (2010): Rahmenkonzept Unterhaltung - Verkehrliche und wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. BMVBS (2013): Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen, Bundesministerium für Verkehr. Bau und Stadtentwicklung. BMVI (2015): Leitfaden Umweltbelange bei der Unterhaltung von Bundeswasserstraßen. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. BNatSchG (2009): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz vom , zuletzt geändert durch Art. 421 V v BRAUN, M. ET.AL. (2001): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. BRECHTEL, F., KOSTENBADER, H. (2002): Die Pracht- und Hirschkäfer Baden-Württembergs. Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart. BREUNIG, T., DEMUTH, S. (1999): Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen Baden-Württemberg. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 2. BUND Rhein-Neckar (2015): Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar Stellungnahme der Umwelt-und Naturschutzverbände - ( 88

96 Bürgerinitiative für Hochwasser und Naturschutz Altrip e.v. (BIHN, 2007): Beschwerde an die Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts DUßLING UND BERG (2001): Fische in Baden-Württemberg. - MLR (Hrsg.), Stuttgart. EBERT, G., HOFMANN, A. ET. AL (2008): Rote Liste und Artenverzeichnis der Großschmetterlinge Baden-Württembergs (Stand: 2004). HÖLZINGER, J., BAUER, H.-G., BERTHOLD, P., BOSCHERT, M. & MAHLER, U.(2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11. HUNGER, H., SCHIEL, F.-J. (2006): Rote Liste der Libellen Baden-Württembergs und der Naturräume. Libellula Supplement 7: Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR, 2009): Fischökologische Gesamtanalyse einschließlich Bewertung der Wirksamkeit der laufenden und vorgesehenen Maßnahmen im Rheingebiet mit Blick auf die Wiedereinführung von Wanderfischen. Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR, 2014): 2. International koordinierter Bewirtschaftungsplan für die internationale Flussgebietseinheit Rhein (Entwurf). Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR, 2015): International koordinierter Bewirtschaftungsplan 2015 für die internationale Flussgebietseinheit Rhein. Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR, 2006/2007): Makrophytenverbreitung im Rhein. JUNGHANS, TH. (2013): Die Ufer von Neckar und Rhein in Mannheim als wichtige Lebensräume für Pflanzen. Pollichia-Kurier 29 (3): KORTE, E. (2010): Jungfische des nördlichen Oberrheins - Eine länderübergreifende Studie zur Situation von Jungfischen und Jungfischlebensräumen im Rhein zwischen Iffezheim und Bingen, Riedstadt/Stuttgart. Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (2011): Gewässerzustandsbericht Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (2015): Informationssystem ARTeFAKT. Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (2006): Rote Listen von Rheinland-Pfalz Gesamtverzeichnis. Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU, 1974): Potentielle natürliche Vegetation und Naturräumliche Einheiten als Orientierungsrahmen für ökologisch - planerische Aufgabenstellungen in Baden Württemberg. Bearb.: Th. Müller, E. Oberdorfer. Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU, 2003): Zustandserfassung der Altrheine und Altwasser zwischen Karlsruhe und Mannheim, Teil 1. Landesbetrieb ForstBW (2010): Alt- und Totholzkonzept Baden-Württemberg. LAUFER, H. (1999): Die Roten Listen der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. Naturschutz Landschaftspflege Bad.Württ. Bd

97 LNatSchG: Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -) Rheinland-Pfalz vom MAZOMEIT, J. (2004): Heldbock (Cerambyx cerdo) im Stadtgebiet von Ludwigshafen nachgewiesen. Pollichia-Kurier 20(2): Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (2010): Zusammenfassung der Beiträge des Landes Rheinland-Pfalz zum Bewirtschaftungsplan und der Maßnahmenprogramme für den internationalen Bewirtschaftungsplan Rhein. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (2015): Bewirtschaftungsplan Oberrhein Aktualisierung 2015 Stand Dezember Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz (2015): Rheinland-Pfälzischer Bewirtschaftungsplan MODUS CONSULT (2009): Höhlenbaumkartierung und Fledermauserfassung - Anhang 3 zum Fachbeitrag Naturschutz zum Planfeststellungsverfahren Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Parkstraße in Ludwigshafen (Parkinsel). NatSchG: Naturschutzgesetz - Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni PFALZER, G. (2004): Fledermäuse in den Bearbeitungsgebieten Wildgehege und Rehbachtal bei Rheingönheim im Auftrag der Stadt Ludwigshafen. POTTGIESSER, T. et al. (2004): Entwicklung einer (Abschnitts-)Typologie für den natürlichen Rheinstrom. IKSR (Hrsg.) Bericht 146d. Regierungspräsidium Karlsruhe (2014): Bewirtschaftungsplan Oberrhein (Baden-Württemberg) Aktualisierung 2015 (Entwurf). Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom ) geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom (Abl. EG Nr. L 305/42) (FFH-Richtlinie). Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (RL über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 2009/147/EG) vom 30. November 2009 (ABl. L 20 S. 7) (Vogelschutz-Richtlinie). SPANG, FISCHER, NATZSCHKA (2008): Identifizierung und Priorisierung von Strukturverbesserungsmaßnahmen für den baden-württembergischen Rheinabschnitt unterhalb Iffezheim. SPANG, FISCHER, NATZSCHKA (2012): Amphibienkartierung im Stadtkreis Mannheim im Auftrag der Stadt Mannheim. Stadt Mannheim (2013): Anbindung des Schlauchgraben an den Rhein; Projektantrag. STALLA, F. (2008): Die Situation der Vogelwelt im Stadtpark von Ludwigshafen - Anhang 4 zum Fachbeitrag Naturschutz zum Planfeststellungsverfahren Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Parkstraße' in Ludwigshafen (Parkinsel). Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD SÜD, 2011): Bewirtschaftungsplan-entwurf für das FFH-Gebiet Rheinniederung Speyer - Ludwigshafen Gebietsnummer und VSG Neuhofener Altrhein mit Prinz-Karl-Wörth - Planungsbüro Natura

98 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein (SGD SÜD, 2003): Ausbau des Rheinhauptdeiches von Deich km 14,00 bis Deich-km 17,93, Deichabteilung III in der Gemarkung Altrip. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein (SGD SÜD, 2007): Deichrückverlegung Rehbachmündung/ Hochwasserpumpwerk Rehbach. Verordnung Nr. 101/2012 der Kommission vom 6. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EU-Artenschutzverordnung). Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung); vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95). Digitale Daten zu Artnachweisen, Schutzgebieten, geschützten Biotopen, Biotopkataster Lebensraumtypen, Grünlandkartierung, Maßnahmenflächen und Maßnahmen, Managementplanung Auswertung und Darstellung auf der Grundlage von Daten der/des: Bundesanstalt für Gewässerkunde, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg LUBW, Regierungspräsidium Karlsruhe, Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg, Unter Naturschutzbehörde Stadt Mannheim, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz LUWG, Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Rheinland-Pfalz Untere Naturschutzbehörde Rhein-Pfalz-Kreis Unter Naturschutzbehörde Stadt Ludwigshafen Umweltamt der Stadt Ludwigshafen Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e.v. 91

99 Datenauswertung Internet (2014/2015): Bund: Rheinland-Pfalz: Baden-Württemberg:

100 10 Anhang A Rechtliche Grundlagen Gesetze 1 : Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) vom 23. Mai 2007 (zuletzt geändert durch Art. 6 G v I 157) 1 Abs.1 Der Rhein ist eine dem allgemeinen Verkehr dienende Binnenwasserstraße. 4 Bei der Verwaltung.von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. 7 Abs.1 Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. 8 Abs.1 Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen ( 1 Abs.1 Nr.1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach 25a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (Zuletzt geändert durch Art. 2 G v I Abs.2 Die Behörden des Bundes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. 2 Abs. 4 Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. 3 Abs. 5 Die Behörden des Bundes haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. 1 Die Paragraphen sind nicht immer im vollständigen Wortlaut wiedergegeben. 93

101 4 Funktionssicherung Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken 4. der See- oder Binnenschifffahrt,... dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. 7 Abs. 2, Begriffsbestimmungen: besonders und streng geschützte Arten 14 Eingriffe in Natur und Landschaft 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen 17 Verfahren 21 Abs. 5 Biotopverbund, Biotopvernetzung Unbeschadet des 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. 30 Abs. 2, 3 Gesetzlich geschützte Biotope Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig über-schwemmten Bereiche, 2 Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophyten-bestände, Riffe, subli- 94

102 torale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich. Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. 30 Abs. 3 Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen 39 Abs. 5 Es ist verboten, 2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, 3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden, Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für 2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie c. der Gewährleitung der Verkehrssicherheit dienen 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten 45 Ausnahmen 65 Abs.1, 2 Duldungspflicht Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden, soweit da-durch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (zuletzt geändert durch Art. 1 G v I 1972) u. a. 4 (1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen. 95

103 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1: ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, 2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügigebeeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, 5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach 28 als künstlich oder er heblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. (2) Oberirdische Gewässer, die nach 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen 33 Mindestwasserführung 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer 96

104 (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der 27 bis 31 zu erreichen. (2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der 27 bis 31 zu erreichen. (3) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch. 38 Gewässerrandstreifen (1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. (3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen. (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten: 1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern,, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern, 4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können. Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung. 39 Gewässerunterhaltung (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 97

105 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, 3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, 4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, 5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. (2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. 82 Maßnahmenprogramm Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. 83 Bewirtschaftungsplan Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. 98

106 Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Erlasse, Leitfäden und Richtlinien: Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom ) geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom (Abl. EG Nr. L 305/42) (FFH-Richtlinie). Richtlinie 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. April vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz- Richtlinie) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung); vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) Verordnung (EG) Nr. 338/97 DES RATES vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG- Artenschutzverordnung), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission vom 31. März 2008 Erlass WS 14/WS 15/ , Berücksichtigung ökologischer Belange bei Maßnahmen an Bundeswasserstraßen, Erlass WS 14/5242.3/3, Wasserwirtschaftliche Unterhaltung an Bundeswasserstraßen vom , Erlass WS14/WS15/5242.3/2, Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit an Bundeswasserstraßen vom WS 14/5242.3/3, Rahmenkonzept Unterhaltung Verkehrliche und wasserwirtschaftliche Unterhaltung von Bundeswasserstraßen, WS 15/526.7/1.1, Wasserwirtschaftliche Pflichten des Bundes, HABAB - Handlungsanweisung für den Umfang mit Baggergut im Binnenland Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen vom Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen vom Mai Leitfaden Umweltbelange bei der Unterhaltung von Bundeswasserstraßen vom

107 B DIN-Normen Landschaftsplanung DIN Bodenarbeiten DIN Pflanzen und Pflanzarbeiten DIN Rasen und Saatarbeiten DIN Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen DIN Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen DIN Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN Sicherung von Gewässern, Deichen und Küstendünen Wasserbau DIN 4044 Hydromechanik im Wasserbau DIN 4047 Landwirtschaftlicher Wasserbau DIN 4049 Hydrologie DIN 4054 Verkehrswasserbau 100

108 C Leitbild Ufer und Aue 101

109 D Zeittafel für Unterhaltungsarbeiten* 102

110 E Abstimmung zum Artenschutz bei der Unterhaltung (vergl. auch Kapitel 7.3) 103

111 F Leitbild der Gehölzunterhaltung an Bundeswasserstraßen 104

112 G Saatgutlisten Saatgutzusammenstellung von standortheimischen Gräsern und Stauden für das Herkunftsgebiet 9 (Oberrheingraben mit Saarpfälzer Bergland) Die Saatgutlisten orientieren sich an Exposition, Feuchtigkeit und Nährstoffversorgung des Standortes. Sie dienen zunächst als erster Orientierungsrahmen, da die jeweilige Bodenart nicht berücksichtigt werden konnte. Angaben auch zu Mischungsverhältnissen, Bezugsquellen und Verfügbarkeit der einzelnen Arten können bei Bedarf bei der BfG abgefragt werden. Nord, frisch, nährstoffarm BotanischerName DeutscherName Gräser Kräuter Agrostis capillaris Rotes Straußgras x Anthoxanthum odoratum Gewöhnliches Ruchgras x Briza media Gewöhnliches Zittergras x Bromus hordeaceus Weiche Trespe x Cardamine pratensis Wiesenschaumkraut x Centaurea nigra Schwarze Flockenblume x Crepis biennis Wiesen-Pippau x Cynosurus cristatus Weide-Kammgras x Galium verum Echtes Labkraut x Helictotrichon pubescens Flaumhafer x Hieracium umbellatum Doldiges Habichtskraut x Holcus lanatus Wolliges Honiggras x Hypericum perforatum Echtes Johanniskraut x Hypochaeris radicata Gewöhnliches Ferkelkraut x Knautia arvensis Ackerknautie x Lotus corniculatus Gwöhnlicher Hornklee x Luzula campestris Gewöhnliche Hainsimse x Phleum pratense Wiesen-Lieschgras x Stellaria graminea Grassternmiere x Nord, frisch, nährstoffreich BotanischerName DeutscherName Gräser Kräuter Ajuga reptans Kriech-Günsel x Alopecurus pratensis Wiesenfuchsschwanz x Anthoxanthum odoratum Gemeines Ruchgras x Arrhenatherum elatius Glatthafer x Centaurea jacea ssp. Jacea Wiesenflockenblume x Dactylis glomerata Gewöhnliches Knaulgras x Festuca pratensis Wiesen-Schwingel x Galium album Weißes Labkraut x Lathyrus pratensis Wiesen-Platterbse x Papaver rhoeas Klatschmohn x 105

113 BotanischerName DeutscherName Gräser Kräuter Phleum pratense Wiesen-Lieschgras x Plantago lanceolata Spitzwegerich x Poa pratensis s.str. Gewöhnliches Wiesenrispengras x Prunella vulgaris Kleine Braunelle x Ranunculus acris ssp. acris Scharfer Hahnenfuß x Tragopogon pratensis Wiesenbocksbart x Veronica chamaedrys Gamander-Ehrenpreis x Vicia cracca Vogel-Wicke x Nord, feucht, nährstoffarm BotanischerName DeutscherName Gräser Kräuter Achillea ptarmica Sumpfschafgarbe x Bromus hordeaceus ssp. hordeaceus Flaum-Trespe x Cardamine pratensis Wiesenschaumkraut x Carex nigra Braune Segge x Colchicum autumnale Herbst-Zeitlose x Cynosurus cristatus Weide-Kammgras x Deschampsia cespitosa Rasen-Schmiele x Filipendula ulmaria Echtes Mädesüß x Holcus lanatus Wolliges Honiggras x Hypericum maculatum Kanten-Hartheu x Juncus effusus Flatter-Binse x Lotus pedunculatus Sumpf-Hornklee x Phleum pratense Wiesen-Lieschgras x Poa pratensis Wiesen-Rispengras x Ranunculus acris Scharfer Hahnenfuß x Sanguisorba officinalis Großer Wiesenknopf x Succisa pratensis Gewöhnlicher Teufelsabbiss x Valeriana officinalis agg. Arzneibaldrian x Nord, feucht, nährstoffreich BotanischerName DeutscherName Gräser Kräuter Agrostis stolonifera Weißes Straußgras x Alopecurus pratensis Wiesenfuchsschwanz x Angelica sylvestris Waldengelwurz x Festuca rubra subsp. Rubra Rot-Schwingel x Holcus lanatus Wolliges Honiggras x Hypericum tetrapterum Flügel-Hartheu x Lathyrus pratensis Wiesen-Platterbse x Lychnis flos-cuculi Kuckucks-Lichtnelke x Poa trivialis Gewöhnliches Rispengras x 106

114 BotanischerName DeutscherName Gräser Kräuter Ranunculus acris ssp. acris Scharfer Hahnenfuß x Sanguisorba officinalis Großer Wiesenknopf x Symphytum officinale Gewöhnlicher Beinwell x Valeriana officinalis Arznei-Baldrian x Süd, trocken, nährstoffarm BotanischerName Deutscher Name Gräser Kräuter Achillea millefolium Gewöhnliche Wiesenschafgarbe x Agrostis capillaris Rotes Straußgras x Anthoxanthum odoratum Gewöhnliches Ruchgras x Anthyllis vulneraria Gewöhnlicher Wundklee x Bromus erectus Aufrechte Trespe x Bromus hordeaceus Flaum-Trespe x Centaurea cyanus Korn-Flockenblume x Cerastium arvense Acker-Hornkraut x Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte x Daucus carota Wilde Möhre x Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf x Helictotrichon pubescens Flaumiger Wiesenhafer x Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut x Hieracium umbellatum Doldiges Habichtskraut x Hypericum perforatum Echtes Johanniskraut x Leucanthemum vulgare agg. Gewöhnliche Margerite x Linaria vulgaris Echtes Leinkraut x Luzula campestris Gewöhnliche Hainsimse x Malva moschata Moschus-Malve x Pimpinella saxifraga Kleine Pimpinelle x Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut x Salvia pratensis Wiesensalbei x Thymus pulegioides Arznei-Thymian x Süd, frisch, nährstoffarm BotanischerName Deutscher Name Gräser Kräuter Agrostis capillaris Rotes Straußgras x Anthemis tinctoria Färber-Hundskamille x Anthyllis vulneraria Gewöhnlicher Wundklee x Artemisia campestris Feld-Beifuß x Bromus erectus Aufrechte Trespe x Calluna vulgaris Heidekraut x Cerastium arvense Acker-Hornkraut x Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte x 107

115 BotanischerName Deutscher Name Gräser Kräuter Dactylis glomerata Gewöhnliches Knaulgras x Daucus carota Wilde Möhre x Dianthus carthusianorum Kartäuser-Nelke x Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf x Helictotrichon pubescens Flaumiger Wiesenhafer x Hypericum maculatum Kanten-Hartheu x Hypericum perforatum Tüpfel-Hartheu x Leucanthemum vulgare agg. Gewöhnliche Margerite x Linaria vulgaris Gewöhnliches Leinkraut x Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee x Malva moschata Moschus-Malve x Poa pratensis Wiesen-Rispengras x Potentilla argentea Silber-Fingerkraut x Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer x Silene vulgaris Taubenkropf x Thymus pulegioides Arznei-Thymian x Trifolium arvense Hasen-Klee x Trisetum flavescens Wiesen-Goldhafer x Süd, frisch, nährstoffreich BotanischerName Deutscher Name Gräser Kräuter Achillea millefolium Gewöhnliche Schafgarbe x Arrhenatherum elatius Glatthafer x Bellis perennis ausdauerndes Gänseblümchen x Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte x Cynosurus cristatus Weide-Kammgras x Festuca pratensis Wiesenschwingel x Geranium pratense Wiesen-Storchschnabel x Lolium perenne Ausdauernder Lolch x Malva sylvestris Wilde Malve x Medicago lupulina Hopfenklee x Pastinaca sativa Gewöhnlicher Pastinak x Rumex acetosa Großer Sauerampfer x 108

116 11 Fotodokumentation der Zielkonzeption Abbildung 11-1: Kiesufer/Sedimentablagerungen bei Altrip Abbildung 11-2: Betriebsweg mit Pflaster mit Deichgrünland, Weidengebüsche auf Steinschüttung 109

117 Abbildung 11-3: Totholz im Bellenkrappen Abbildung 11-4: Stromtalwiesen-Fragment mit Echtem Haarstrang Parkinsel Ludwigshafen 110

118 Abbildung 11-5: Halbtrockenrasen Uferböschung Parkinsel Ludwigshafen Abbildung 11-6: Betriebsweg mit randlichen Neophyten (Späte Goldrute) 111

119 Abbildung 11-7: Auenwiesen als Lebensraum für Bläulinge, Feuerfalter und Haarstrang-Wurzeleule Abbildung 11-8: Japanischer Staudenknöterich auf der Reißinsel 112

120 Abbildung 11-9: Ästiger Schachtelhalm Uferböschung Parkinsel Ludwigshafen Abbildung 11-10: Kratzbeergestrüppe auf Pflaster bei Altrip 113

121 Abbildung 11-11: Rheinufer als vernetzendes Element im Hafengebiet Ludwigshafen Abbildung 11-12: Totholzstumpf am Betriebsweg flussauf Rehbachmündung 114

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