Generationenfolgeberatung. Grundlagen landwirtschaftliches Erbrecht

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1 Generationenfolgeberatung Grundlagen landwirtschaftliches Erbrecht I) Allgemeines Es ist anerkanntes agrarpolitisches Ziel, landwirtschaftliche Betriebe im Erbfall als wirtschaftsfähige Einheit zu erhalten. Unter dieser Voraussetzung haben einige Bundesländer ein sogenanntes Anerbenrecht geschaffen, z. B. die Höfeordnung im nord-westdeutschen Raum. Diese Anerbengesetze bieten für landwirtschaftliche Betriebe eine Sondererbfolge an. Bayern kennt dagegen kein besonderes Höferecht, sodass hier das allgemeine Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung findet. Den Besonderheiten der Landwirtschaft wird nur in einigen wenigen Vorschriften Rechnung getragen, ergänzt durch das Hofzuweisungsverfahren, das im Grundstücksverkehrsgesetz geregelt ist. II) Grundsätze des allgemeinen Erbrechts Das Erbrecht wird von folgenden wesentlichen Grundsätzen bestimmt: 1. Gesamtrechtsnachfolge Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge besagt, dass das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht. Der oder die Erben treten mithin als Nachfolger einheitlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein. 2. Familienerbrecht Hat der Erblasser keine anderweitige Verfügung getroffen, geht sein Vermögen kraft Gesetz auf die Familie über, nämlich auf die Verwandten und den Ehepartner. 3. Testierfreiheit Der Erblasser ist grundsätzlich frei, beliebig über sein Vermögen zu verfügen; er wird nur durch das Pflichtteilsrecht und das Verbot gesetzes- oder sittenwidriger Verfügungen beschränkt.

2 III) Die Vermögensnachfolge 1. Nach der gesetzlichen Erbfolge Hat der Hofeigentümer weder durch Testament noch durch Erbvertrag die Hofnachfolge geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach geht das gesamte Vermögen, gleich ob landwirtschaftliches oder nicht landwirtschaftliches, nach einer bestimmten Rangfolge auf die Erben über. Ein gesetzliches Erbrecht haben: - Verwandte des Erblassers Die nach dem Grundsatz des Familienerbrechts erbberechtigten Verwandten werden in folgende Erbordnungen eingeteilt: 1. Ordnung: Alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel, etc ) 2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder. 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten und deren Kinder und Enkel. 4. Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. 5. Ordnung und fernere Ordnungen: Gesetzliche Erben der 5. Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Entsprechend der Rangfolge der einzelnen Erbordnungen schließt eine vorhergehende Ordnung nachfolgende Ordnungen von der Erbfolge aus. Innerhalb der ersten drei Ordnungen gilt: Das Repräsentationsprinzip: Das heißt, ein Erbe vertritt seinen Stamm und schließt seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, z. B. Kinder vor Enkeln, Eltern vor Geschwistern usw. Das Eintrittsrecht: Fällt ein Abkömmling des Erblassers infolge Vorversterbens aus, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge. Ab der vierten Ordnung gilt: Das Gradsystem: Der mit dem Erblasser gradmäßig nähere Verwandte schließt die entfernteren Verwandten aus.

3 Sonderfall: Adoptierte Kinder Durch die Adoption erlangt das Kind die gleiche rechtliche Stellung wie das leibliche, eheliche Kind des Annehmenden. Die Rechte - auch Erbrechte - die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem adoptierten Kind und seinen leiblichen Eltern ergaben, erlöschen mit der Adoption. Bei der Adoption Volljähriger erstrecken sich die Folgen der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden, das heißt, die rechtlichen Beziehungen des adoptierten Volljährigen zu seinen leiblichen Eltern, Geschwistern usw. bleiben bestehen. - Ehegatte des Erblassers Der Ehegatte gehört idr. keiner Erbordnung an, sondern erbt neben den Verwandten. Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist, dass zur Zeit des Erbfalls eine rechtsgültige Ehe mit dem Erblasser bestanden hat. Welchen gesetzlichen Erbteil der überlebende Ehegatte erhält, hängt einerseits vom Güterstand ab, andererseits, welcher Erbordnung die Verwandten des Erblassers angehören. Der überlebende Ehegatte erbt unabhängig vom Güterstand neben Verwandten 1. Ordnung zu ¼ gem Abs. 1 BGB 2. Ordnung oder Großeltern zu ½ gem Abs. 1 BGB Sind weder Verwandte 1. Ordnung noch Verwandte 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft, 1931 Abs. 2 BGB. Eine Korrektur erfährt der gesetzliche Erbteil durch den Güterstand, in welchem die Ehegatten lebten: (1) Bei der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel, 1931 Abs. 3, 1371 BGB (pauschalierter Zugewinnausgleich) (2) Bei der Gütergemeinschaft kommt es zu keiner güterrechtlichen Korrektur. (3) Bei der Gütertrennung erben nach der Sondervorschrift des 1931 Abs. 4 BGB der überlebende Ehegatte und, sofern ein oder zwei Kinder vorhanden sind, alle zu gleichen Teilen. Bei mehr als zwei Kindern verbleibt es bei der allgemeinen Regelung. 2. Gewillkürte Erbfolge Nach dem Grundsatz der Testierfreiheit geht die gewillkürte Erbfolge der gesetzlichen Erbfolge vor. Der Erblasser kann somit durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Das empfiehlt sich vor allem bei landwirtschaftlichen Betrieben, um die zukünftige Existenz zu sichern und oft langwierige Erbauseinandersetzungen zu verhindern.

4 a) Formen letztwilliger Verfügungen Testament Das Testament ist eine einseitige Erklärung des Erblassers, mit der er einen oder mehrere Erben bestimmen kann, Vermächtnisse oder Auflagen anordnen kann und sonstige Regelungen für den Todesfall treffen kann. Das Testament kann jederzeit widerrufen oder abgeändert werden. (1) Das privatschriftliche Testament Das privatschriftliche Testament ist nur wirksam, wenn es eigenhändig geund unterschrieben ist. Dagegen ist die Angabe von Ort und Datum nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, aber aus Beweisgründen empfehlenswert. Auf eine sichere Aufbewahrung sollte geachtet werden. Grds. kann auch ein privatschriftliches Testament in amtliche Verwahrung gegeben werden. (2) Das öffentliche Testament Ein öffentliches Testament liegt vor, wenn der Erblasser seinen letzten Willen im Wege notarieller Beurkundung erklärt. Es kommt in zwei Formen vor: - Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen dem Notar zur Niederschrift oder - er übergibt dem Notar eine Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen beinhalte. Der Notar gibt das Testament regelmäßig in amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht; der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein und kann sich auch eine Abschrift des Testaments aushändigen lassen. Vorteile des notariellen Testaments sind z. B.: - Vermeidung von Formulierungsfehlern - Der Notar muss sich von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugen - Der Erbe benötigt idr keinen Erbschein (3) Das außerordentliche Testament Außerordentliche Testamente können in Notlagen errichtet werden, wenn zu befürchten ist, dass dem Erblasser keine Zeit mehr bleibt, ein öffentliches Testament zu errichten. Außerordentliche Testamente sind das Bürgermeistertestament das Drei-Zeugen-Testament das Seetestament Außerordentliche Testamente verlieren ihre Wirksamkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt.

5 Das gemeinschaftliche Testament Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden und zwar in Form des eigenhändigen oder öffentlichen Testaments. Für den Fall des eigenhändigen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und unterzeichnet und der andere die gemeinsame Erklärung mitunterzeichnet. Die Gemeinschaftlichkeit des Ehegattentestaments bezieht sich auch auf den Inhalt. Grundsätzlich kann im Ehegattentestament alles geregelt werden, wie im Einzeltestament auch und ist somit im Prinzip von jedem Ehegatten frei widerruflich. Haben die Ehegatten jedoch Verfügungen getroffen, die in ihrem Bestand voneinander abhängig gemacht werden, so handelt es sich um ein sogenanntes wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament. In einem solchen Fall hat der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Der Widerruf ist dabei nur in notarieller Form möglich und nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten. Sonderfall: Berliner Testament Am häufigsten kommt das gemeinschaftliche Testament in Form des sogenannten Berliner Testaments vor. Darin setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen gleichzeitig, wem das Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden zufallen soll. Erbvertrag Statt eines Testaments als einseitige Verfügung von Todes wegen lässt sich die Erbfolge auch mit Hilfe eines Erbvertrags regeln. Der Erbvertrag ist eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen und somit insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Interesse besteht, dass der Erblasser an seine Verfügungen gebunden werden soll. Vertragsparteien: Ein Erbvertrag kann zwischen Ehegatten, Verwandten oder beliebigen dritten Personen geschlossen werden. Form: Der Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Besondere Wirksamkeitsvoraussetzung: Die Vertragsteile müssen grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig sein. Inhalt: Im Erbvertrag können sowohl einseitige wie auch vertragsmäßige Verfügungen getroffen werden. Vertragsmäßig bindende Verfügungen können nur

6 > Erbeinsetzung > Vermächtnisanordnung oder Auflage sein, alle anderen Verfügungen können nur als nicht bindende, einseitige Verfügungen getroffen werden, z. B. die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Wirkung: Hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen entfaltet der Erbvertrag Bindungswirkung, so dass eine Vertragspartei ohne Zustimmung der anderen eine davon abweichende Verfügung nicht mehr wirksam treffen kann. Nur aus bestimmten Gründen ist der Erblasser nicht mehr an vertragsmäßige Verfügungen gebunden. > Vereinbarter Grund: Z.B Rücktrittsvorbehalt > Gesetzlicher Grund: Z.B. schwere Verfehlung des Bedachten Das Recht des Erblassers, zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen, wird durch den Erbvertrag jedoch nicht beeinträchtigt. Aufhebung Der Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen können grundsätzlich nur wieder durch notariellen Vertrag aufgehoben oder geändert werden. Ein zwischen Ehegatten abgeschlossener Erbvertrag kann auch durch gemeinschaftliches Testament widerrufen werden, 2292 BGB. Einseitige Verfügungen im Erbvertrag können entweder durch Testament oder vertraglich aufgehoben oder geändert werden. Der Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten wird unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder das Verlöbnis aufgehoben wird (nicht aber so bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft). Kosten Die Kosten für einen Erbvertrag bestimmen sich nach dem Wert des zu vererbenden Vermögens. b) Wirksamkeitsvoraussetzungen letztwilliger Verfügungen Testierwille Der Erblasser muss bei Abfassung seiner Erklärung den Willen haben, eine letztwillige Verfügung zu treffen, die mit dem Tode wirksam werden soll. Testierfähigkeit Unter Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit eines Menschen, ein

7 Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Ein Erblasser ist testierfähig, wenn er eine Vorstellung über den Inhalt und die Tragweite seiner Anordnungen hat und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann. Unbeschränkt testierfähig sind alle volljährigen, geschäftsfähigen Personen. Auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ein Testament errichten. Sie brauchen zur Errichtung eines Testaments nicht die Zustimmung der Eltern, können aber nur wirksam ein öffentliches Testament und dieses nur durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift errichten. Schlechthin testierunfähig sind Minderjährige unter 16 Jahren, Geistesgestörte, Geisteskranke und bewusstseinsgestörte Personen, die nicht in der Lage sind, die Bedeutung der Erklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht handeln. Höchstpersönlichkeit Die Testamentserrichtung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, d. h. Jede Stellvertretung im Willen oder in der Erklärung ist unwirksam. Der gesetzliche Vertreter eines Testierunfähigen kann mithin nicht für diesen ein wirksames Testament errichten. Auch über den Inhalt des Testaments hat der Erblasser selbst zu entscheiden. Unwirksam sind mithin erbrechtliche Anordnungen, bei denen ein Dritter bestimmen soll, ob sie gelten sollen oder nicht oder einem Dritten die Bestimmung überlassen wird, welchen Personen etwas zugewendet wird. Keine Nichtigkeitsgründe Die vom Erblasser abgegebenen Erklärungen sind nichtig, wenn gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen wird. c) Inhalt letztwilliger Verfügungen: Zwar herrscht im Erbrecht Testierfreiheit, dennoch können nur Anordnungen bestimmter Art getroffen werden, deren Rechtsfolgen im wesentlichen zwingend sind (sog. Typenzwang). Erbeinsetzung Der Erblasser kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person zum Erben einsetzen. Auch ein Kind, das beim Erbfall noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist, ist erbfähig, vorausgesetzt, es kommt lebend zur Welt. (1) Alleinerbeneinsetzung Alleinerbe ist der einzige Erbe. Davon zu unterscheiden ist der sogenannte Vollerbe, der auch als unbeschränkter Erbe bezeichnet wird, der also nicht durch Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung, usw. beschwert ist.

8 (2) Einsetzung mehrerer Erben (Erbengemeinschaft) Der Erblasser kann auch bestimmen, dass mehrere Personen Erben sein sollen. Den Miterben sollte dabei ein bestimmter Bruchteil des Vermögens zugewendet werden, da bei Zuwendung nur einzelner Vermögensgegenstände in der Regel von einem Vermächtnis auszugehen ist. (3) Vor- Nacherbeneinsetzung Der Erblasser kann bestimmen, dass sein Vermögen als Ganzes zunächst auf eine bestimmte Person, den Vorerben übergehen soll und später, z.b. nach dem Tod des Vorerben, an eine andere Person, dem Nacherben. Beide - Vorund Nacherbe - sind Erben des Erblassers. Der Vorerbe ist mit Eintritt des Erbfalls zunächst Herr des Nachlasses. Doch da dem Nacherben die Erbschaft möglichst ungeschmälert erhalten bleiben soll, ist der Vorerbe in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt und zwar bezüglich: Verfügungen über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück oder Rechte an einem Grundstück Unentgeltlicher Verfügungen über einen Erbschaftsgegenstand und Verfügungen über eine Hypothekenforderung oder eine Grundschuld. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass der Vorerbe von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen befreit ist. In diesem Fall kann der Vorerbe beliebig über die betreffenden Nachlassgegenstände verfügen. Bei Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe vom Vorerben die Herausgabe des Nachlasses verlangen. (4) Ersatzerbeneinsetzung Ein Erblasser kann für den Fall, dass ein von ihm eingesetzter Erbe aus irgendwelchen Gründen wegfällt, z. B. durch Vorversterben oder Ausschlagung, einen anderen als Ersatzerben bestimmen. Die Ersatzerbeneinsetzung geht dabei der Anwachsung an evtl. übrige Miterben vor. Vermächtnis Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einem anderen einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen (z. B. Geldvermächtnis, Grundstücksvermächtnis). Der Vermächtnisnehmer hat im Erbfall lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses gegen den Erben. Der Anspruch verjährt in 3 Jahren, also nach der regelmäßigen Verjährungsfrist, soweit nicht ein Fall des 2162 BGB (= 30-jährige Verjährung bei aufgeschobenem Vermächtnis).

9 Sonderfall: Vorausvermächtnis Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn einem Erben zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil zugewendet wird, der nicht auf seinen Erbteil angerechnet werden soll. Testamentsvollstreckung Der Erblasser kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Verteilung des Nachlasses die Testamentsvollstreckung anordnen. Er kann dabei im Testament eine Person seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker benennen, die Bestimmung einem Dritten überlassen oder das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Der Testamentsvollstrecker ist nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, sondern Träger eines Amtes. Der Testamentsvollstrecker muss das Amt nicht annehmen. Das Amt endet z. B. mit Tod des Testamentsvollstreckers, mit Zeitablauf, durch Kündigung des Testamentsvollstreckers oder auch mit Entlassung durch das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Testamentsvollstrecker erhält, soweit nichts besonderes vereinbart ist, für seine Tätigkeit auch eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach dem Vermögenswert, der hinterlassen wurde. Teilungsanordnung Der Erblasser kann in seinem Testament Anordnungen für die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben treffen, z. B., dass ein Miterbe ein bestimmtes Grundstück aus dem Nachlass zu Alleineigentum erhalten soll. Der Erblasser kann auch ein sogenanntes Teilungsverbot verfügen, wenn z. B ein Familiengut als ganzes erhalten werden soll. Allerdings können sich die Miterben gemeinschaftlich über die Teilungsanordnung hinwegsetzen und eine andere Verteilung wählen. Bindend ist die Teilungsanordnung nur, soweit ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist. Der durch Teilungsanordnung einem Miterben besonders zugedachte Vermögensgegenstand ist im Gegensatz zum Vorausvermächtnis - voll auf seinen Erbanteil anzurechnen. Auflage Eine Auflage im erbrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Erblasser einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, z. B. Grabpflege,

10 ohne damit jemandem ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden. Anders als beim Vermächtnis ist bei der Auflage also ein Begünstigter überhaupt nicht vorhanden oder er hat keinen selbständigen Anspruch. 3. Ausschluss von der Erbfolge - Enterbung Will der Erblasser verhindern, dass seine Verwandten oder sein Ehegatte zur gesetzlichen Erbfolge gelangen, kann er sie durch Testament oder Erbvertrag enterben. Dies geschieht im Regelfall dadurch, dass der Erblasser gesetzliche Erben übergeht oder sie ausdrücklich von der Erbfolge ausschließt. Der ausgeschlossene Ehegatte oder die sonst nach dem gesetzlichen Erbrecht übergangenen Verwandten werden damit nicht Erbe. Unter bestimmten Voraussetzungen steht ihnen aber ein Pflichtteilsrecht zu ( siehe unten). - Erbverzicht Ein künftiger Erbe kann durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser auf sein Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht beinhaltet grundsätzlich auch den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht, 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es ist aber auch möglich den Verzicht auf einen Bruchteil zu beschränken sich das Pflichtteilsrecht vorzubehalten, also nur auf den Erbteil zu verzichten nur auf das Pflichtteilsrecht zu verzichten. Ein Erbverzicht wird meist dann vereinbart, wenn im Gegenzug eine Abfindungsleistung des Erblassers an eine gesetzlich erbberechtigte Person erbracht wird. Die Folge des Erbverzichts ist der Ausschluss von der Erbfolge, so als ob der Verzichtende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Verzicht erstreckt sich - sofern nichts anderes vereinbart ist - auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Der Verzicht wirkt sich jedoch im Zweifel zugunsten der anderen Abkömmlinge des Erblassers oder dessen Ehegatten aus. Landwirtschaftliche Besonderheit: Ertragswertanordnung Gehört ein Landgut zum Nachlass, so ist zu empfehlen, im Testament oder Erbvertrag anzuordnen, dass für etwaige Pflichtteilsansprüche der Ertragswert heranzuziehen ist. Mit dieser Regelung soll die Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe erhalten bleiben.

11 Unter Landgut versteht man nach der Rechtsprechung eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit, die mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Die Besitzung muss eine ausreichende Größe haben und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen. Der Ertragwert kommt jedoch nicht zur Anwendung bei Flächen, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, z.b. Bauland. Der Höhe nach beträgt der Ertragswert das 18-fache des jährlichen Netto- Reinertrags (= Betriebsertrag abzüglich Betriebsaufwand, abzüglich Lohnansatz für familieneigene, nicht entlohnte Arbeitskräfte). Als Faustformel gilt das 3 5 fache des steuerlichen Einheitswertes. 4. Problem: Erbengemeinschaft Das Vermögen des Erblassers wird bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen, sogenanntes Gesamthandsvermögen der Miterben. - Verfügungsbefugnis: Jeder Miterbe kann über seinen Erbteil frei verfügen, 2033 BGB. Dieses Recht kann weder der Erblasser noch ein Testamentsvollstrecker verhindern. Im Fall des Verkaufs seines Erbanteils haben die anderen Miterben jedoch ein Vorkaufsrecht. Nicht jedoch kann ein Miterbe allein über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil daran verfügen. Die Miterben können nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen. - Verwaltungsbefugnis: Nach 2038 BGB steht bis zur Auseinandersetzung die Verwaltung des Nachlasses den Miterben grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, bei Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, mitzuwirken. Die zur Erhaltung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen kann jeder Miterbe allein treffen. - Haftung, 2058 ff. BGB: Haftung vor Auseinandersetzung, 2059 BGB Hinterlässt der Erblasser Schulden, so kann der Gläubiger - sofern die Erbschaft angenommen ist - wie folgt vorgehen: Er kann gegen einen Miterben als Gesamtschuldner vorgehen, jedoch hat der in Anspruch genommene Miterbe das Recht, die Haftung auf seinen Erbteil zu beschränken. Ein Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände des ungeteilten Nachlasses ist hierbei unzulässig, 859 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Gläubiger kann aber auch gegen alle Miterben als Gesamthandsgemeinschaft vorgehen, z. B. wenn der Gläubiger etwas begehrt, was die

12 Erbengemeinschaft nur einheitlich erbringen kann. In diesen Fällen kann in den gesamten ungeteilten Nachlass vollstreckt werden. Haftung nach Auseinandersetzung Ist der Nachlass geteilt, so haftet jeder Miterbe grundsätzlich weiter als Gesamtschuldner für die ganze Schuld und zwar unbeschränkt, das heißt, auch mit seinem eigenen Vermögen. Um dieser strengen Haftung zu entgehen, sollte der Miterbe vor Erteilung darauf bestehen, dass erst alle Nachlassverbindlichkeiten getilgt werden. Hat er dies versäumt, so haftet der Miterbe unter bestimmten Voraussetzungen nur beschränkt mit seinem Erbteil und zwar: wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist, wenn der Gläubiger seine Forderung später als 5 Jahre nach dem Erbfall geltend macht oder wenn Nachlasskonkurs eröffnet und durch Verteilung der Masse oder Zwangsvergleich beendet ist. - Auseinandersetzung, 2042 ff. BGB: Recht auf Auseinandersetzung: Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Durchführung der Auseinandersetzung: Durch Auseinandersetzungsvertrag Die Miterben können durch schuldrechtlichen Vertrag die Auseinandersetzung regeln, soweit Einigung über die Verteilung des Nachlasses vorliegt. Durch gerichtliche Vermittlung Auf Antrag eines Miterben kann das zuständige Nachlassgericht die Auseinandersetzung vermitteln, 363 ff FamFG, sofern die anderen Miterben sich mit diesem Weg einverstanden erklären. Durch Testamentsvollstreckung Hat der Erblasser durch letztwillige Verfügung einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, hat dieser den Nachlass dem Erblasserwillen entsprechend zu verteilen oder zu verwalten. Durch gerichtliche Auseinandersetzung Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, ist jeder Miterbe berechtigt, beim zuständigen Prozessgericht auf Zustimmung zu dem von ihm vorzulegenden Teilungsplan zu klagen. Teilbare Gegenstände, z. B. Geld, sind in Natur zu teilen. Unteilbare Gegenstände, z. B. Auto, Haus, werden durch Veräußerung (nach den Regeln des Pfandverkaufs bei beweglichen Sachen und Teilungsversteigerung bei Grundstücken) und Verteilung des Erlöses entsprechend den Erbquoten verteilt.

13 III. Anrechnung und Ausgleichung von Schenkungen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, führen je nach Fallgestaltung dazu, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen oder unter den Pflichtteilsberechtigten auszugleichen sind. a) Anrechnung von Schenkungen, 2315 BGB Hat ein Pflichtteilsberechtigter bereits zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten, so hat er sie sich auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, vorausgesetzt, der Erblasser hat dies - spätestens zum Zeitpunkt der Schenkung - so bestimmt. Beispiel: Frau A hinterlässt zwei Kinder B und C. Der Nachlass hat einen Wert von B ist zum Alleinerben eingesetzt. C hat zu Lebzeiten einen Betrag von erhalten, der auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Nachlasswert beträgt mithin Daraus ergibt sich ein gesetzlicher Erbteil je Kind von ; der Pflichtteil beträgt also C hat mithin gegen A einen Pflichtteilsanspruch von 2 500, da C sich die bereits erhaltenen auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss. b) Ausgleichung von Schenkungen, 2316 BGB Bestimmte Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gegenüber seinen Abkömmlingen gemacht hat, sind bei der Pflichtteilsberechnung unter bestimmten Voraussetzungen in Ausgleich zu bringen. c) Ausgleichungspflicht gem BGB Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie vom Erblasser zu Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Erbauseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Auch andere Zuwendungen sind entsprechend zur Ausgleichung zu bringen, wenn dies der Erblasser angeordnet hat. IV. Das Pflichtteilsrecht - Pflichtteilsberechtigte: Pflichtteilsberechtigt sind nach der gesetzlichen Regelung des 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers der Ehegatte die Eltern des Erblassers Auch adoptierte Kinder sind pflichtteilsberechtigt, da sie durch die Adoption voll in die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes rücken. - Pflichtteilsanspruch Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch sind nicht gleichbedeutend, denn nicht jeder Pflichtteilsberechtigte hat notwendigerweise auch einen

14 Pflichtteilsanspruch. Nur wenn ein Pflichtteilsberechtigter ohne die Enterbung auch wirklich gesetzlicher Erbe geworden wäre, besteht ein Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen den Erben. Er ist vererblich und übertragbar. - Höhe des Pflichtteilsanspruchs Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, 2302 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Regelung des 1371 BGB, sofern der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Ist der Ehegatte enterbt (oder schlägt die Erbschaft aus), so steht ihm ein Zugewinnausgleich nach der güterrechtlichen Lösung zu. Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich dann nach dem nicht erhöhten Erbteil. Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches werden diejenigen Personen mitgezählt, die enterbt wurden die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die für erbunwürdig erklärt wurden. Nicht mitgezählt werden die Personen, die vor dem Erblasser verstorben sind oder durch Erbverzicht von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Nachlasswertes ist der Zeitpunkt des Erbfalls, 2311 Abs. 1 BGB. Zunächst ist der Wert der Aktiva zu ermitteln, von dem der Wert der Passiva abzuziehen ist. Zu den Passiva gehören vor allem die Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden), nicht dagegen die erst mit dem Erbfall entstehenden sogenannten Erbfallschulden, z. B. Vermächtnisse oder Auflagen. - Pflichtteilsergänzungsansprüche Mindert der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen, mindert sich insoweit auch der Nachlasswert und dementsprechend auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ff BGB schützen pflichtteilsberechtigte Personen insoweit, als sie ihnen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zugestehen. Der Höhe nach errechnet sich dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Wert, um den sich der Nachlass um die zu Lebzeiten vorgenommene Schenkung erhöhen würde. Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung verstirbt.

15 Beachte: Seit der Erbrechtsreform zum vermindert sich der Schenkungswert ab dem Jahr der Schenkung von Jahr zu Jahr um 1/10. - Verjährung, 2332 BGB Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach dreißig Jahren seit dem Erbfall. - Pflichtteilsentziehung, 2333 ff. BGB Der Erblasser kann einer pflichtteilsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen den Pflichtteil entziehen. Die Pflichtteilsentziehung ist nicht willkürlich möglich, sondern es muss einer der in 2333 BGB abschließend aufgezählten Gründe vorliegen. Die Pflichtteilsentziehung muss durch letztwillige Verfügung erfolgen, wobei der Grund der Entziehung in der Verfügung angegeben sein muss. Das Recht zur Pflichtteilsentziehung erlischt mit Verzeihung, 2337 BGB. V. Ausschlagung, 1942 ff BGB Ein zum Erbe Berufener, der noch nicht die Annahme der Erbschaft erklärt hat, kann (nur) nach dem Erbfall durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen. Eine Ausschlagung vor dem Erbfall ist rechtlich ohne Bedeutung. Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbanfalles und des Berufungsgrundes (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge) erfolgen. Erklärt der zum Erben Berufene nicht innerhalb dieser Frist die Ausschlagung, gilt die Erbschaft als angenommen. Die Ausschlagung - und auch die Annahme - kann nicht unter einer Bedingung erklärt werden und kann sich auch nur auf die ganze Erbschaft beziehen. Die Ausschlagung bewirkt, dass der Erbanfall als nicht eingetreten gilt. Die Erbschaft fällt rückwirkend auf den Erbfall demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, 1953 BGB, z. B. an den Ersatzerben. Eine Anwachsung des Erbteils des ausschlagenden Miterben auf die anderen Miterben kommt nur bei gewillkürter Erbfolge in Frage, nicht bei gesetzlicher Erbfolge. VI. Erbunwürdigkeit, 2339 ff BGB Ein gesetzlicher oder gewillkürter Erbe wird nicht Erbe, wenn ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegt, z. B. im Fall der vorsätzlichen und widerrechtlichen Tötung des Erblassers oder im Fall der vorsätzlichen und widerrechtlichen Hinderung des Erblassers an

16 der Errichtung eines Testaments. Die Erbunwürdigkeit muss durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden. VII) Das Zuweisungsverfahren, 13 ff Grundstücksverkehrsgesetz Um eine Zerschlagung des Hofes zu vermeiden, kann in bestimmten Fällen ein Hofzuweisungsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht durchgeführt werden. Dieses Verfahren kommt nur dann in Betracht, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im Wege der gesetzlichen Erbfolge einer Erbengemeinschaft zufällt. Voraussetzungen sind im übrigen: Antrag eines Miterben beim zuständigen Landwirtschaftsgericht auf ungeteilte Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs. Der Betrieb muss mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen sein und in der Lage sein, zumindest einen wesentlichen Teil zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie beizutragen. Der Zuweisungsempfänger muss für die Betriebsleitung geeignet und bereit sein und die Fortführung des Betriebs muss gesichert sein. Die Zuweisung muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen. Eine gütliche Einigung muss versucht, aber erfolglos geblieben sein. Das Landwirtschaftsgericht wird nach Prüfung den Antrag entweder abweisen - dann kommt es zur Versteigerung des Hofes und Erlösauskehr an die Miterben gemäß den gesetzlichen Erbquoten - oder dem Antrag stattgeben - dann erfolgt die Zuweisung an einen Miterben und Abfindung der weichenden Erben auf Basis des Ertragswertes - Michael Fauck. Bayerischer Bauernverband

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