I N F O R M A T I O N

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1 I N F O R M A T I O N zur mit Landesrat Rudi Anschober, Klubobmann Mag. Thomas Stelzer, stellvertretender Klubvorsitzender Hans Affenzeller, LAbg. Ulrike Schwarz und Dr. Roland Kapsammer Abt. Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 23. März 2012 zum Thema "Neues Landesenergiegesetz bringt neuen Rückenwind für Energiewende" Weitgehender Abbau von Genehmigungsverfahren für Ökostromanlagen, Verpflichtung für Netzplanung, Rahmenbedingungen für Windausbau

2 LR Rudi Anschober Seite 2 Neues Energiegesetz bringt nächsten Schritt zur Umsetzung der Energiewende Bereits die vierte Umsetzungsmaßnahme im heurigen Jahr beschlossen Die größte bisher in Oberösterreich verwirklichte Vereinfachung bei Genehmigungsverfahren für Ökostromanlagen wird das neue Oö. Elektrizitätswirtschaftsund organisationsgesetz (kurz Oö. ElWOG) bringen. Tausende Genehmigungsverfahren werden entfallen, die Errichtung etwa von Solarstromanlagen wird damit massiv erleichtert. Auch durch klare Regelungen für den Windkraftausbau und die Festlegung auf Netzausbaupläne schafft Oberösterreich neuen Rückenwind für die Energiewende im Landesgesetz, auf das sich am 22. März 2012 eine breite Mehrheit in der Ausschussrunde des Landtages geeinigt hat. Die Energiezukunft 2030 wurde auf Initiative von Energie-Landesrat Rudi Anschober 2007 von Landesregierung und Landtag beschlossen. Nach Erhebung der Potenziale für erneuerbare Energie in Oberösterreich durch die TU Wien, wurde auf Basis der Ziele der EU-Richtlinien ein Szenario bis 2030 beschlossen, das unter anderem folgende Eckpfeiler aufweist: - bis 2030 ausreichende Eigenerzeugung an erneuerbarer Energie zur vollständigen Abdeckung des oö. Strombedarfes (aktuell rund 80 %) - bis 2030 ausreichende Eigenerzeugung an erneuerbarer Energie zur vollständigen Abdeckung des Energiebedarfes für Raumwärme in Oberösterreich (derzeit über 50 %) - bis 2030 schrittweise Reduktion des Wärmebedarfes um 39 % Diese Ziele haben den Vorbehalt der Sozial- und Wirtschaftsverträglichkeit. Für ihre Umsetzung wurden unter Einbeziehung aller Sozialpartner, der Universität Linz und der Energieversorger 144 Maßnahmen entwickelt, davon 30 vorrangige - alle diese Maßnahmen wurden 2009 von der Landesregierung beschlossen. Die 30 vorrangigen Maßnahmen sind bereits in Umsetzung, die weiteren 114 werden im heurigen Jahr gestartet (siehe unten).

3 LR Rudi Anschober Seite 3 Warum Energiewende? 1. Österreich bezahlt derzeit pro Jahr je nach Ölpreis zwischen 11 und 15 Milliarden Euro für Energieimporte. Dies verursacht ein enormes Handelsbilanzdefizit, hohe Kosten und eine hohe Auslandsabhängigkeit bei der Energieversorgung. Ziel der Energiewende ist es, schrittweise diese Importe zu verringern und durch Einsparung, Effizienz und regional erzeugte erneuerbare Energie zu ersetzen. 2. Statt Milliardenzahlungen für Energieimporte ist es das Ziel der Energiewende, diese Gelder schrittweise immer stärker in der Region zu investieren und damit Zehntausende Arbeitsplätze zu schaffen. 3. Die Preise für fossile Energieträger explodieren immer mehr, das führt zu einer Kostenfalle für Oberösterreichs Wirtschaft und Verbraucher/innen. Energieeinsparung, Energieeffizienz und preisstabilere erneuerbare Energieträger führen im Gegensatz dazu zu stabileren Energiekosten. 4. Oberösterreich wird durch die Energiewende glaubwürdig im Kampf gegen Atomenergie und Klimakrise. Erfolgreicher Start der Energiewende Heute unterstützen 76 % der Oberösterreicher/innen die Energiewende, sogar 85 % wollen die vorrangige Umsetzung von Klimaschutz. Heute arbeiten bereits 217 Gemeinden an der Umsetzung der Energiewende in Form von maßgeschneiderten Umstellungskonzepten für ihre Gemeinde. Heute sind bereits an die Bürger/innen in Vereinen, Projektgruppen, Energiestammtischen, Energiegruppen für die Energiewende aktiv. Heute erweist sich die Energiewende längst als größte Wirtschafts- und Beschäftigungschance Oberösterreichs: Mit bereits mehr als grünen Jobs ist Oberösterreich die klare Nummer 1 bei den Green Jobs. Heute zeigt sich eindrucksvoll, dass Vorreiter die wirtschaftlichen Gewinner sind. Seit 2005 konnte der jährliche Gesamtwärmeverbrauch um durchschnittlich 1,7 Prozent pro Jahr verringert werden. Setzt sich dieser Trend fort, dann würde dies bis 2030 ein Minus von 35 % bedeuten.

4 LR Rudi Anschober Seite 4 Auch im Bereich Strom lässt sich eine anhaltende Tendenz zur Entkoppelung von Wirtschaftsleistung und Energieverbrauch dokumentieren: Die Energieintensität der oö. Wirtschaft bei Strom konnte seit 2005 um jährlich 3,3 % verringert werden. Der Verbrauch an Strom ist von 2005 bis 2009 (letzte vollständige Zahlen) mit einem nur mehr leichten Zuwachs von 0,4 % nahezu konstant geblieben. Weitere Maßnahmen sind notwendig, 2012 wird viele neue Umsetzungsschritte bringen. Die 15 Energiewende-Verstärker im Jahr 2012 Nicht abschwächen und die Vorreiterrolle mit ihren großen wirtschaftlichen Chancen verspielen, sondern Tempo steigern: 2012 wird den bisher größten Impuls für die Energiewende durch 15 konkrete Initiativen bringen: 1. Novellierung des Luftreinhaltegesetzes mit ersten Erleichterungen für erneuerbare Energien im Jänner 2012 im Landtag beschlossen. 2. Oberösterreich hat ein Ökojobprogramm mit einer wesentlichen Verstärkung des Engagements für grüne Jobs, vor allem in den Bereichen Ausbildung, Export, Energieforschung und Heimmarkt. Oberösterreich will ein Kompetenzzentrum in Europa für grüne Technologien als die Leitindustrie des 21. Jahrhunderts werden. Das Ökojobprogramm wurde Ende Jänner 2012 präsentiert, ist in der Zwischenzeit dem Landtag zugegangen und ist bereits in Umsetzung grüne Jobs sind bis Ende 2015 das Ziel. 3. Mit dem neuen Windkraftmasterplan, der im Februar einstimmig von der Landesregierung beschlossen wurde, sind die Weichen dafür gestellt, dass in Oberösterreich endlich die Blockade gegen den Ausbau der Windenergie beendet wird. Ein erster Windpark (Munderfing) aus dem Windmasterplan wurde bereits genehmigt (er erhöht den Windertrag Oberösterreichs um 75 Prozent), ein weiterer befindet sich bereits im Genehmigungsverfahren. 4. Oö. ElWOG: Das neue Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz ist auf Basis der Regierungsvorlage im Landtag ausverhandelt und wurde gestern von der Ausschussrunde des Landtags mit breiter Mehrheit beschlossen - der definitive Landtagsbeschluss wird am 16. April 2012 erfolgen. Das neue ElWOG ist ein weiterer wichtiger Baustein für die Umsetzung der Energiewende und bringt deutliche Verbesserungen und Rückenwind für die Energiewende:

5 LR Rudi Anschober Seite 5 - Aufnahme von verpflichtenden Bestimmungen für die Übertragungsnetzbetreiber zur Erstellung von Netzentwicklungsplänen, die mit den regionalen und gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplänen unter Einschluss der Planungen der Verteilernetzbetreiber ab der 110kV- Ebene abzustimmen sind. Damit wird die Voraussetzung für den geplanten oö. Netzmasterplan geschaffen, (siehe Punkt 14). - Umsetzung von Kriterien des Masterplans inkl. Mindestabstandsregelung für Großwindanlagen von 800 m. Auch die Rechte der Nachbargemeinden wurden erweitert. - massive Erleichterung bei der Genehmigung von Photovoltaikanlagen: Für Anlagen bis 5 kwp ist in Zukunft nur noch eine Genehmigung des Klima- und Energiefonds erforderlich (sowohl ElWOG-Bekanntgabe als auch Anerkennung als Ökostromanlage entfallen). Bei PV-Anlagen zwischen 5 und 30 Kwp ist keine ElWOG-Bekanntgabe mehr erforderlich. Und bei allen Anlagen bis 50 Kwp fällt das Bewilligungsverfahren nach ElWOG weg. Bei diesen großen Anlagen bringt dies eine Einsparung von rund Euro. Diese massive Vereinfachung bringt Einsparungen für Bürger/innen, aber auch eine massive Verwaltungseinsparung mit einem Wegfall von jährlich Tausenden Akten. 5. Novellierungen von Bauordnung und Bautechnikgesetz werden ebenfalls in wesentlichen Bereichen Rückenwind für die Energiewende bringen. 6. Oberösterreich arbeitet massiv am Auf- und Ausbau grüner Akkus: Das erste Pumpspeicherkraftwerk Oberösterreichs sollte im heurigen Jahr Baubeginn haben, auch die weiteren Projekte machen gute Fortschritte. 7. Eine weitere bisherige Schwäche der Energiewende Oberösterreichs ist aufgrund der katastrophalen Bundesgesetzgebung der Ausbau von Solarstrom. Der Anteil von Photovoltaik (PV) am Gesamtstromverbrauch lag vor eineinhalb Jahren bei lediglich 0,2 % und soll nach der Durchsetzung eines neuen Ökostromgesetzes nun massiv erhöht werden. Derzeit sind alleine im Bereich der Bürger/innenkraftwerke zwölf große Projekte in Vorbereitung, Tausende Private bereiten eine Investition vor. Bis Ende 2015 soll im Durchschnitt jeder Oberösterreicher und jede Oberösterreicherin einen Quadratmeter PV und einen Quadratmeter Solarthermie haben. Auch Oberösterreichs Schulen steigen in die Erzeugung und Nutzung von Solarstrom ein - die Aktion Sonnenschulen läuft hervorragend, über 200 Schulen machen bereits mit. 8. In diesen Tagen starten die Arbeiten am Masterplan Wasserkraft - wie bei der Windenergie werden dabei bis Herbst 2013 die noch möglichen Ausbaubereiche für die Wasserkraft in Oberösterreich erarbeitet. Damit soll nach den aktuellen Projekten der beiden

6 LR Rudi Anschober Seite 6 Traunkraftwerke Stadl-Paura und Bad Goisern ein weiterer sanfter umweltverträglicher Ausbau der Wasserkraft möglich werden. 9. Die schrittweise Ausweitung des EGEM-Projektes (EnergiesparGEMeinden) wird 2012 fortgesetzt, dazu wird 2012 erstmals ein eigenes Umsetzungsprogramm (EGEMplus) folgen. 10. Oberösterreich wird 2012 sein erstes Landes-Energieeffizienzgesetz erhalten und dabei auf den Schwerpunkt "Vorrang für die Abwärmenutzung" setzen. 11. Nach langen Initiativen auch aus Oberösterreich wird nun die Bundesregierung ein eigenes Bundes-Energieeffizienzgesetz vorlegen (erster Arbeitsentwurf existiert) sowie die EU eine sehr ambitionierte neue Energieeffizienz-Richtlinie, die Einsparungen auch für Oberösterreich bringen wird. 12. Stromsparinitiativen werden verstärkt, die Ökodesign-Richtlinie der EU wird schrittweise umgesetzt und bewirken, dass der Energieverbrauch der Elektrogeräte sinkt. 13. Gegen Jahresende soll Oberösterreich eine zweite, diesmal eine große Novellierung des Luftreinhalte- und energietechnikgesetzes mit wesentlichen energiepolitischen Weichenstellungen erhalten. 14. Aktuell in Erstellung ist der erste Masterplan Netzausbau für Oberösterreich. 15. Bis Jahresende wird die Umsetzung des zweiten Teils der Umsetzungsmaßnahmen der Energiezukunft 2030 begonnen - nach den ersten 30 vorrangigen Maßnahmen folgen 114 weitere Maßnahmen. Anschober abschließend: "Die Energiewende ist ein Marathonlauf, aber auch ein Wettlauf mit der Zeit aufgrund der explodierenden Kosten fossiler Energie. Sie ist ein Mosaik mit vielen Bausteinen, die Energieeinsparung ist der wichtigste und größte davon. International wird Oberösterreich für die Energiewende vielfach als Vorbild gesehen, in unserem Bundesland selbst steht eine breite Mehrheit hinter dem Projekt und gestaltet es aktiv mit. Ich freue mich darüber, dass damit im heurigen Jahr bereits die vierte wichtige Umsetzungsmaßnahme der Energiewende in Oberösterreich beschlossen wurde."

7 LR Rudi Anschober Seite 7 Darstellung der wesentlichsten Änderungen der Oö. ElWOG-Novelle 2012 gegenüber der aktuellen Fassung I.: Änderungen im zweiten Teil des Gesetzes betreffend Errichtung und Betrieb von Stromerzeugungsanlagen sowie Pflichten der Stromerzeuger: 1.: Gemäß 6 Abs. 2 Z 1 und 2, Anhebung der "Bewilligungsschwelle" für Wasserkraft und Photovoltaikanlagen auf eine installierte Engpassleistung von 50 kw sowie Installierung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens für sonstige Stromerzeugung ab einer installierten Engpassleistung von 5 kw (bis 5 kw somit bewilligungsfrei). Gemäß 6 Abs. 2 Z 1 und 6 Abs. 3, ordentliches Bewilligungsverfahren für sämtliche Stromerzeugungsanlagen ab einer installierten Engpassleistung von 30 kw und darüber sowie Installierung eines sogenannten "Bekanntgabeverfahrens" für Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von unter 30 kw. 2. Anhörungsrecht von Nachbargemeinden: Gemäß 10 Abs. 4 neue Fassung Anhörungsrecht jener "Nachbargemeinden" auf deren Gebiet mit von der Anlage ausgehenden relevanten Immissionen zu rechnen ist. Gemäß 10 Abs. 4 alte Fassung, diverse Anhörungsrechte nur für die sogenannte "Standortgemeinde" (abgesehen vom Eigentümer der Gemeinde an privaten Grundstücken). 3. Entfall des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungserfordernisses des Nichtwiderspruchs einer Stromerzeugungsanlage zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften: Gemäß 12 Abs. 1 Z 4 neue Fassung Gemäß 10 Abs. 1 Z 4 alte Fassung, entfällt dort nunmehr das Erfordernis des waren neben bautechnischen Aspekten eben "raumordnungsrechtlichen Nichtwiderspruches" auch jene der raumordnungsrechtlichen Aspekte für Stromerzeugungsanlagen. aufgenommen und somit auch energierechtlich relevant.

8 LR Rudi Anschober Seite 8 4. Differenziertere Fassung der Abstandsbestimmungen für Windkraftanlagen: Neue Fassung Gemäß 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 neue Fassung, nunmehr differenziertere Fassung der Gemäß 12 Abs. 2 alte Fassung, für Windkraftanlagen. sogenannten "Abstandsbestimmungen für Windkraftanlagen", und zwar, sowohl, was die betragsmäßigen Abstände, als auch, was die jeweiligen Nennleistungen der Windkraftanlagen bzw. Windparks betrifft. bis zu 1 MW: über 1 MW: je zu bewohnten Objekten mindestens 500 m mindestens 800 m Ferner wird nunmehr auch auf Flächenwidmungen der betroffenen Gemeinde (in den diversen Flächenwidmungsplänen samt Entwicklungskonzept) abgestellt, somit vom ehemals verwendeten Begriff des "bewohnten Objektes" abgegangen. Mindestabstände gemäß 12 Abs. 2 Z 3 neue Fassung: bis zu 30 kw: über 30 kw bis zu 0,5 MW: mindestens 100 m mindestens 500 m über 0,5 MW und Windparks: mindestens 800 m 5. Konkretisierung bzw. Aufnahme von behördlichen Vollzugs- bzw. Vollstreckungsmöglichkeiten zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands auch für nunmehr nicht der Bewilligungspflicht unterliegenden Stromerzeugungsanlagen: Gemäß 19 Abs. 3 und 4 neue Fassung werden die dort näher beschriebenen behördlichen Aufträge nunmehr auch für nicht bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen normiert. (Anmerkung: Somit auch für nicht bewilligungspflichtige Windkraftanlagen bis 5 kw Nennleistung!) Gemäß 19 alte Fassung waren die behördlichen Möglichkeiten rein auf bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen beschränkt.

9 LR Rudi Anschober Seite 9 II. Änderung im 2. Hauptstück - Übertragungsnetze - Langfristplanung: Aufnahme von verpflichtenden Bestimmungen für die Übertragungsnetzbetreiber zur Erstellung von Netzentwicklungsplänen, welche mit den regionalen und gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplänen, und zwar, unter Einschluss der Planungen der Verteilernetzbetreiber ab der 110 kv-ebene, abzustimmen sind. Gemäß 29a neue Fassung, Installierung dieses Netzentwicklungsplanes für Zwecke der Lanfristplanung. Gemäß 50c alte Fassung waren einige dieser Verpflichtungen nur im 6. Hauptstück "als Pflichten für Regelzonenführer" normiert, welche jedoch durch die neuen Bestimmung abgelöst wurden, weshalb 50c nunmehr entfällt. III. Verschärfung der sogenannten "Unbundlingbestimmungen für Verteilernetzbetreiber" im 3. Hauptstück über Verteilnetze, Konzessionen bzw. Betrieb von Netzen: Gemäß 33 Abs. 5 Z 7 und 8 werden die Unbundlingbestimmungen für vertikal integrierte Unternehmungen im Sinne des möglichsten Verhinderns einer Verzerrung des Wettbewerbs gegenüber dem Iststand verschärft sowie konkretere Bestimmungen bezüglich des Gleichbehandlungsbeauftragten derartiger Unternehmen bestimmt, die völlig unabhängig zu stellen sind und die Zugang zu allen Informationen erhalten müssen. Gemäß 33 Abs. 5 alte Fassung waren diese Bestimmung so noch nicht enthalten. IV. Geringfügige Änderungen im 4. Teil Elektrizitätsmarkt, 1. Hauptstück Stromhändler, insbesondere der Regelungen über die Grundversorgung zur weiteren Stärkung der Verbraucherrechte: Gemäß 51a Abs. 2 und 4 werden rechtliche Klarstellungen über die möglichen Kosten für einen Konsumenten, und zwar, über a) die maximale Höhe der Entgeltverrechnung, b) die maximale Höhe der Sicherheitsleistung und c) die maximale Höhe der Vorauszahlung, Im 51a Abs. 2 und Abs. 3 alt waren die Kriterien bezüglich der möglichen Verrechnungshöhe nur in Form von - Allgemeinklauseln festgelegt (Arg.: - Berücksichtung von erhöhtem Verwaltungsaufwand - Vorschreibung von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen - in angemessener Höhe -). als Bedingung für die Aufnahme der Versorgung letzter Instanz vorgenommen.

10 LR Rudi Anschober Seite 10 V. Legistische Neuerungen im 6. Teil, Organisatorische Bestimmungen, betreffend Überwachungsaufgaben der Behörde gegenüber Netzbetreibern, Verteilernetzbetreibern und Versorgern: Gemäß 59a neu werden der Landesregierung mannigfaltige Überwachungsaufgaben übertragen, deren Ergebnisse österreichweit zentral ausgewertet werden und so zum Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte, insbesondere zu Erfüllung der Übermittlungspflichten an die Europäische Kommission, beitragen. Gemäß 60 alte Fassung waren nur einige Auskunfts- und Berichtspflichten gegenüber der Behörde normiert. VI. Anpassung der Strafbestimmungen des Gesetzes an die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen: Gemäß 63 wird der Strafkatalog gemäß den grundsatzgesetzlichen Vorgaben entsprechend angepasst, was im Ergebnis auf eine starke Vermehrung der Straftatbestände, als auch der betragsmäßigen Höhe der einzelnen zu verhängenden Strafen, hinausläuft. 63 Abs. 1 bis Abs. 1 bis 3 mit entsprechend geringeren Straftatbeständen.

11 LR Rudi Anschober Seite 11 Klubobmann Mag. Thomas Stelzer: Oberösterreich auf dem Weg zum Energie-Musterland ElWOG-Novelle dient der Versorgungssicherheit und bringt mehr rechtliche Klarheit Wenn es um Energie geht, ist unser Ziel klar: Oberösterreich will ein Energie-Musterland werden, betont Klubobmann Mag. Thomas Stelzer. Erfreulich sei diesbezüglich der nahezu einstimmige Beschluss über die Novelle des Oö. Elektrizitäts- und organisationsgesetzes. Diese dient vor allem der Versorgungssicherheit, bringt aber auch mehr rechtliche Klarheit für alle Beteiligten. Für die uns stand von Anfang an im Mittelpunkt, klare und moderne Bestimmungen zu schaffen, damit die Verfahren möglichst zügig abgewickelt werden können. Ebenso wichtig war es für uns, ausreichende Schutzbestimmungen für die Anrainer/innen und die Nachbargemeinden in die Novelle aufzunehmen, betont Stelzer. Die Raumordnungsfrage ist vor Beginn des Anlageverfahrens nach ElWOG zu klären, und Nachbargemeinden müssen im Verfahren gehört werden, wenn die festgelegten Mindestabstände die Gemeindegrenzen überschreiten. Und bei den Mindestabständen ist klargestellt, dass im jeweiligen Fall natürlich größere Abstände festgelegt werden können. Die Lösung der Energiefragen der Zukunft muss schrittweise und konsequent angegangen werden, betont Stelzer, mit einer klaren Ausrichtung auf die Unabhängigkeit von Energieimporten und die Hebung des Potenzials von erneuerbaren Energien. Dies müsse allerdings immer im Einklang mit der Bevölkerung und den Unternehmen geschehen. Oberösterreich hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass mit klaren Zielvorgaben, einer konsequenten schrittweisen Umsetzung der Energieziele und dem Angebot attraktiver Fördermodelle die Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher bereit sind, diesen Weg mitzugehen. So soll auch in den kommenden Jahren gemeinsam an der Erreichung unserer Energieziele gearbeitet werden.

12 LR Rudi Anschober Seite 12 Stellvertretender Klubvorsitzender Hans Affenzeller: Ja zur Windkraft, wenn die Lebenslagen der Bevölkerung berücksichtigt werden "Es ist uns gelungen, die ElWOG-Novelle für die Betroffenen in entscheidenden Bereichen zu verbessern und auch die Nachbargemeinden ins Verfahren einzubeziehen. Besonders wichtig ist mir darüber hinaus, dass wir den Einsatz gegen Energiearmut in den Zielbestimmungen des Gesetzes verankern konnten. Denn die Frage der Leistbarkeit von Energie stellt sich angesichts von galoppierenden Preisen bei Treibstoffen und Heizmitteln für immer mehr Menschen", begründet der stellvertretende Klubvorsitzende Hans Affenzeller seine Zustimmung zur Oö. ElWOG-Novelle Vier konkrete Punkte sind für Affenzeller bei den Verhandlungen zur Oö. ElWOG-Novelle 2012 im Vordergrund gestanden. Folgende konkrete Verbesserungen sind gelungen: 1. Energiearmut: Die kostengünstige Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie ist als Zielbestimmung im 3 Oö. ElWOG angeführt. In den Erläuterungen wir nun klargestellt, dass diese Zielbestimmung auch die Verhinderung von Energiearmut umfasst. Derzeit sind jährlich Haushalte in ganz Österreich von Strom- und Gasabschaltungen bedroht. 2. Widmungen der Standortgemeinden: Raumordnungsrechtliche Vorschriften müssen von der Behörde im Bewilligungsverfahren zwar nicht mehr berücksichtigt werden, aber der Projektwerber muss bei der Antragstellung eine Bestätigung der Gemeinde vorlegen, wonach sein Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmt. "Die Standortgemeinde hat es daher weiter in der Hand, die Errichtung von Windkraftanlagen zu steuern", erläutert Affenzeller. 3. Anhörungsrecht der Nachbargemeinden: In der Regierungsvorlage waren keine Rechte für Nachbargemeinden vorgesehen. Es wurde nunmehr ein Anhörungs- und Einsichtnahmerecht (in Projekt- und Sachverständigenunterlagen) für jene Gemeinden verankert, auf deren Gebiet mit relevanten Immissionen von Windkraftanlagen zu rechnen ist. Jedenfalls aber stehen diese Rechte jenen Gemeinden zu, die von den Mindestabstandsgrenzen betroffen sind. 4. Mindestabstände gelten auch zu Bauland: Die Mindestabstände (100 Meter für Anlagen bis 30 kw, 500 Meter bis 0,5 MW, darüber 800 Meter) gelten nicht nur gegenüber bewohnten Häusern. "Auch Flächen, die als Bauland gewidmet oder gemäß dem örtlichen Entwicklungskonzept als künftiger Baulandbedarf festgelegt sind, sind erfasst", erklärt Affenzeller.

13 LR Rudi Anschober Seite 13 Sollten Menschen aber unzumutbar belästigt werden, sind nunmehr laut Gesetz noch größere Abstände einzuhalten. In der beschlossenen Form stellt das ElWOG eine sachliche Grundlage für die Errichtung von Windkraftanlagen in Oberösterreich im Rahmen einer ausgewogenen Energieaufbringung dar. "Die Einbeziehung von Nachbargemeinden ist ein besonderer Erfolg, der auf Perspektive auch in anderen Rechtsbereichen überlegt werden kann. Bislang war die Nachbargemeinde quasi rechtlos, jetzt ist sie zumindest informativ eingebunden. Ich gehe davon aus, dass auf diesem Weg auch das Miteinander der Gemeinden bei Windkraftprojekten gefördert wird", stellt Hans Affenzeller fest.

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