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1 Zu den Seiten und Seiten Besonderheiten für Krankenhäuser Die KHBV sieht folgende Untergliederung bei den Einrichtungen und Ausstattungen vor: 1 Konten: 07 Einrichtungen und Ausstattungen 070 in Betriebsbauten 071 frei 072 in Wohnbauten 076 Gebrauchsgüter 0761 Wieder beschaffte GWG 2 (mit AHK 3 ohne Umsatzsteuer von mehr als 51 bis 410 ) 0762 Wieder beschaffte Gebrauchsgüter mit AHK ohne Umsatzsteuer von mehr als Festwerte in Betriebsbauten 078 frei 079 Festwerte in Wohnbauten Einteilung der Wirtschaftsgüter nach der Abgrenzungsverordnung ND = Nutzungsdauer AHK = Anschaffungs- und Herstellungskosten Kurzfristige 3<ND 15 Jahre: Medizinische Geräte, Apparate, Fahrzeuge, Mobiliar Mittelfristige 15<ND 30 Jahre: Kühlanlagen, Fernsprechanlagen Langfristige ND>30 Jahre: Gebäude, Außenanlagen Erst- und Wieder- Beschaffung: Investitionskosten Gebrauchsgüter ND 3 Jahre Dienst- u. Schutzkleidung; Geschirr; Bild-, Ton- und Datenträger; elektrische Küchenmesser; Warmhaltekannen; Gebrauchsgüter des medizinischen Bedarfs: Atembeutel, Heizdecken, Magenpumpen, Narkosemasken, Operationstisch-Auflagen, Schienen, Spezialkatheter u.a. Erstbeschaffung: Investitionsförderung Wiederbeschaffung: pflegesatzfähig Geborene Verbrauchsgüter Lebensmittel; Einwegspritzen; Güter, die beim Patienten verbleiben, z.b. Herzschrittmacher Verbrauchsgüter Gekorene Verbrauchsgüter Wiederbeschaffte, abnutzbare und bewegliche, deren AHK 150 Erst- und Wiederbeschaffung: pflegesatzfähig 076 Gebrauchsgüter 0761 wieder beschaffte GWG (mit AHK ohne Umsatzsteuer von mehr als 150 bis 410 ) 0762 wieder beschaffte GWG [Jahr] (mit AHK ohne Umsatzsteuer von mehr als 150 bis 1000 ) 1 Diese Einteilung ist nicht mehr aktuell, weil sich die Einteilung für GWG im Steuerrecht geändert hat. 2 GWG = Geringwertige Wirtschaftsgüter 3 AHK = Anschaffungs- und Herstellungskosten

2 2.2.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter und Kleingüter Als Geringwertige Wirtschaftsgüter (= GWG) bezeichnet man alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die länger als ein Jahr genutzt werden, die selbständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellkosten 410 bzw (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungswerte unter oder gleich 150 (ohne Umsatzsteuer) betragen ( Kleingüter ), werden in voller Höhe als Betriebsausgaben () gebucht. EStG (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2011) 6 Abs. 2 und 2a (2) 1 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. 2 Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. 3 Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 4 Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 150 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 5 Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. (2a) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht Euro übersteigen. 2 Der ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 3 Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der nicht vermindert. 4 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen. 5 Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

3 Regelung 2008 und AHK kleiner oder gleich 150 : AHK müssen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden 2. AHK = 150,01 bis oder gleich : AHK müssen als erfasst werden, der auf 5 Jahre abzuschreiben ist. Es gab also kein Wahlrecht. Der eines jeden Wirtschaftsjahres ist linear über 5 Jahre abzuschreiben. Scheidet ein im erfasstes Wirtschaftsgut im Laufe der szeit aus, so wird der nicht um den Restwert des ausscheidenden Wirtschaftsgutes vermindert. Regelung ab 2010 AHK kleiner oder gleich 150 : Wert wird als Betriebsausgabe () gebucht oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer AHK 150,01 bis oder gleich 410 : Wert kann im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden oder Bildung eines s mit über 5 Jahre oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer AHK 410,01 bis oder gleich : Bildung eines s mit über 5 Jahre oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer Für alle hier genannten Wirtschaftsgüter kann also eine nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden. Für Wirtschaftsgüter mit einem Wert ab 150,01 besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht. Entscheidet man sich für die regelung, dann sind alle GWG ab 150,01 je Wirtschaftsjahr als über 5 Jahre abzuschreiben. Ein im selben Jahr angeschafftes GWG mit bis zu 410 AHK kann dann nicht mehr aktiviert und abgeschrieben oder voll abgeschrieben werden. Man muss sich für das Jahr für eine Methode entscheiden. Die Aufgabe 33 im Buch ist mit der folgenden Aufgabe (siehe nächste Seite) auszutauschen

4 Aufgabe 33 - Krankenhaus Stellen Sie die nachstehenden Fälle in einer Tabelle dar: (für Fall 1 siehe untere Tabelle) : Kauf eines Laptops; Preis inkl. Mwst. 658,00 (ND 3 Jahre) : Kauf von 2 Schreibtischlampen; Preis je Lampe inkl. Mwst. 95, : Kauf von 5 Nachtschränken; Preis je Schrank inkl. Mwst. 190, : Kauf von 2 Schreibtischen; Preis je Schreibtisch inkl. Mwst. 495,00. (ND 13 Jahre) : Kauf eines Wäschetrockners; Preis inkl. Mwst ,00. (ND 10 Jahre) : Kauf eines Diktiergerätes; Preis inkl. Mwst. 157, : Kauf eines Kopiergerätes; Preis inkl. Mwst. 742,00. Tabelle AHK = Anschaffungs- oder Herstellungskosten, EuA = Einrichtung und Ausstattung, ND = Nutzungsdauer Nr. Datum AHK netto Regel Buchung 658 : 36 x 7 = 127,94 EuA ,94 linear ND 3 Jahre an EuA a) Wenden Sie die 410-Regel ( 6 Abs. 2 EStG) an. b) Wenden Sie alternativ die -Regel ( 6 Abs. 2a EStG) an. c) Ermitteln Sie für die Aufgaben a und b die en für das Folgejahr. L ö s u n g e n a) Lösung über die 410-Regel 6 Abs. 2 EStG ND = Nutzungsdauer EuA = Einrichtung und Ausstattung Konto: 0761 wieder beschaffte GWG [Jahr] (mit AHK ohne Umsatzsteuer von mehr als 150 bis 410 ) Nr. Dat. AHK netto Regel Buchung 658 : 36 x 7 = ,94 127,94 linear ND 3 Jahre ,50 AHK < , < AHK < ,97 linear ND 13 Jahre linear ND 10 Jahre ,93 AHK < ,52 linear ND 7 Jahre 95,80 x 2 = 191,60 190,40 x 5 = 952,00 Gesamtbetrag abschreiben 495 x 2 : 156 x 4 = 25, : 120 x 3 = 36,50 157, : 84 x 2 = 17,67 EuA an EuA Büromaterial 0761 GWG 2011 an 0761 GWG 2011 EuA an EuA EuA an EuA Büromaterial EuA an EuA

5 b) Lösung über die -Regel 6 Abs. 2a EStG Konto: 0762 wieder beschaffte GWG [Jahr] (mit AHK ohne Umsatzsteuer von mehr als 150 bis 1000 ) Nr. Dat. AHK netto Regel Buchung ,94 AHK < , GWG ,50 AHK < ,80 x 2 =191,60 Büromaterial ,00 AHK < ,40 x 5 = 952, GWG ,97 AHK < x 2 = 990, GWG : 120 x 3 = AHK > ,50 EuA linear ND 10 Jahre an EuA ,93 AHK < ,00 Büromaterial ,52 AHK < ,00 Nr : : 5 = 668,40 c) Lösung en für das Folgejahr 0762 GWG 2011 an 0762 GWG 2011 c 1 ) Lösung über die 410-Regel 6 Abs. 2 EStG AHK = Anschaffungs- oder Herstellkosten ND = Nutzungsdauer EuA = Einrichtung und Ausstattung Nr. Dat. AHK netto Regel Buchung ,94 linear ND 3 Jahre 658 : 3 = 219, ,50 AHK < 150 keine , < AHK < 410 keine ,97 linear ND 13 Jahre 495 x 2 : 13 = 76,15 linear ND 10 Jahre : 10 = 146, ,93 AHK < 150 keine ,52 linear ND 7 Jahre 742 : 7 = 106,00 Summe 547,48 an EuA c 2 ) Lösung über die -Regel 6 Abs. 2a EStG AHK = Anschaffungs- oder Herstellkosten ND = Nutzungsdauer EuA = Einrichtung und Ausstattung Nr. Dat. AHK netto Regel Buchung ,94 AHK < ,50 AHK < 150 keine ,00 AHK < ,40 x 5 = ,97 AHK < x 2 = 990 AHK > linear ND 10 Jahre 1460 : 10 = 146 an EuA ,93 AHK < 150 keine ,52 AHK < Nr : : 5 = 668,40 an 0762 GWG 2011

6 Zu den Seiten 194 uff. (en) HGB 253 Zugangs- und Folgebewertung (1) 1 Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die en nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. 2 Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. (3) 1 Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige en zu vermindern. 2 Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. 3 Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige en vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. 4 Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige en auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. (4) 1 Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind en vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. 2 Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. (5) 1 Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. 2 Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten. 7 EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Geändert durch G vom (BGBl I S. 386) ( ). 7 Absatz (1) [1] Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). [2] Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. [3] [4] Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. [5] [6] Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. [7] Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach 4 Absatz 1 oder nach 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. 7 Absatz (2) [1] Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. [2] Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnut-

7 zung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. [3] Absatz 1 Satz 4 und 7 a Absatz 8 gelten entsprechend. [4] Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. 7 Absatz (3) [1] Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. [2] In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. [3] Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig. Degressive Entwicklung Anschaffung bzw. Herstellung Vielfaches vom Höchstsatz ssatz der linearen bis das Dreifache 30 % 2001 bis das Zweifache 20 % 2006 bis das Dreifache 30 % 2008 keine degressive möglich 2009 bis das Zweieinhalbfache 25 % 2011 keine degressive möglich

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