BürgerInnenbeteiligung bei steirischen Photovoltaikanlagen

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1 BürgerInnenbeteiligung bei steirischen Photovoltaikanlagen Udo Kroener - Fotolia AK-Marktforschung / September 2013 / Josef Kaufmann Meine AK. Ganz groß für mich da. AK-Hotline T

2 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG SOLARSTROMANLAGEN MIT BÜRGERINNENBETEILIGUNG IN DER STEIERMARK ÜBERBLICK ÜBER DIE EINZELNEN BETEILIGUNGSFORMEN KURZBESCHREIBUNG DER BETEILIGUNGSFORMEN Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Aktiengesellschaft (AG) GmbH & Co KG Stille Gesellschaft (stg) Genossenschaften (Gen) Sale and Lease Back Darlehen/Sparbuch mit direkter Rückzahlung bzw. mit Rückzahlung über Waren- oder Stromgutschrift Gutscheinmodell BANKWESENGESETZ (BWG) UND KAPITALMARKTGESETZ (KMG) ALS SCHRANKEN FÜR BÜRGERINNENBETEILIGUNGSANLAGEN ZU DEN MOTIVEN FÜR BÜRGERINNENBETEILIGUNGSANLAGEN UND DER BETEILIGUNG DARAN BÜRGERINNENBETEILIGUNGSMODELLE IN DER STEIERMARK TEILNAHMEMÖGLICHKEITEN, ETWAIGE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME DER FINANZIELLE RAHMEN UND DIE ROLLE DER TRANSPARENZ IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAFTUNG, RISIKO UND KOSTEN ENERGIEFONDS ALS ALTERNATIVE ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN ANHANG JUDENBURG (STADTWERKE JUDENBURG AG) PAIG (UK-NATURSTROM GMBH) GRAZ (ENERGIE GRAZ GMBH & CO KG) KINDBERG (E-WERK KINDBERG) ST. MARGARETHEN (ZUERST ERNST GMBH & CO KG IN GRÜNDUNG) MURECK (SEBA MURECK GMBH UND CO KG) SEMRIACH (ECOWATT ERNEUERBARE ENERGIEN GMBH) JUDENDORF-STRAßENGEL (MIT DER SONNE EGEN) TABELLENVERZEICHNIS ABBILDUNGSVERZEICHNIS... 48

3 1 Einleitung Die Arbeiterkammer Steiermark untersuchte im Herbst 2011, inwieweit sich die Anschaffung privater Photovoltaikanlagen unter 5 kwp für KonsumentInnen rechnet. Die Studie ist unter abrufbar. Die dort geschilderten Ergebnisse sind ernüchternd. Die durchwegs hohe Amortisationsdauer ist einerseits auf normalerweise relativ geringe Eigenverbrauchsgrade des selbst produzierten Sonnenstroms und andererseits auf für die Errichter von kleinen Anlagen unvorteilhaften Einspeisebedingungen des überschüssigen Stroms in das Netz zurückzuführen. Da einfache Speichersysteme etwa 8.000,00 kosten, ist weiters das Speichern von selbst produziertem Sonnenstrom derzeit noch nicht rentabel. Es ist jetzt auch noch nicht abzusehen, welche Technologie sich zukünftig durchsetzt bzw. für Kleinanlagen optimal geeignet ist. 1 Diese insgesamt ungünstigen Bedingungen lassen Private oft von der Errichtung einer eigenen Anlage absehen bzw. die Investition aufschieben, bis sich die Situation etwa durch fallende Modul- oder Speicherpreise oder technische Innovationen zu ihren Gunsten verbessert. Daneben haben Interessierte oft gar kein Grundstück oder Haus, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage verwirklichen lässt, bzw. ist dessen Ausrichtung ungünstig, oder Interessierte verfügen nicht über genügend frei verfügbare Mittel, um gleich eine ganze Anlage zu realisieren. Dennoch will aber eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Privatpersonen durch Investitionen in alternative Energien je nach ihren Möglichkeiten den Nachhaltigkeitsgedanken fördern, einen Beitrag zur Energiewende leisten oder auch nur ganz einfach Erspartes sinnvoll anlegen. Dafür bietet bereits seit geraumer Zeit der Kapitalmarkt eine Vielzahl an Möglichkeiten. Neben dem Kauf von Aktien und Anleihen entsprechender Unternehmen kommt der Kauf von Anteilen an Sonnen-, Bioenergie-, Wasserkraft- und Windfonds ebenso in Betracht wie die direkte Beteiligung an Gesellschaften, eine Investitionsvariante, die in den letzten Jahren gerade bei der Kapitalaufbringung für die Errichtung von alternativen Kraftwerken sehr beliebt war. Anlageberater sprechen in diesem Zusammenhang von Anteilen an geschlossenen Fonds. So wurden beispielsweise auch die Mittel für die sich in Mitteleuropa im letzten Jahrzehnt ihrer Anzahl 1 Vgl. dazu: Brandstätter, Christian: sonne für die nacht, in Lebensart, Magazin für nachhaltige Lebenskultur, Juli/August 2013, S. 18 ff. 2

4 nach stark vermehrenden großen Photovoltaik- und Windkraftanlagen aufgebracht. Dabei wurden etwa, je nach Höhe der nationalen gesetzlich geregelten Einspeistarife für alternativ erzeugten Strom und der Ausgestaltung der Fördermodelle, vor allem Projekte in Deutschland, Tschechien, Slowenien und in der Slowakei angeboten. Ein regionaler bzw. lokaler Bezug zur Investition spielte dabei in der Vergangenheit in aller Regel keine Rolle und wurde auch weder von der Investoren- noch von der Initiatorenseite gefordert. Im Gegenteil wurde oft vor allem mit der im Vergleich zu Österreich günstigeren Fördersituation und den sich daraus für die Investoren ergebenden Möglichkeiten geworben. In letzter Zeit bieten auch Betreiber von alternativen Kraftwerken verstärkt Geschäftsmodelle an, die wie die oben erwähnten geschlossenen Fonds, dem Investitionswunsch in erneuerbare Energie Rechnung tragen. Ebenso wird zusätzlich mit der Sicherheit der Investition und höheren Renditen, als sie herkömmliche Anlagemöglichkeiten am Kapitalmarkt derzeit bieten, geworben. Zusätzlich dazu wird aber auch die Investition in die eigene Region, die Möglichkeit der Selbstversorgung ganzer Gemeinden und Regionen mit selbst erzeugter Energie und der sich daraus und aus den kurzen Wegen ergebenden Nachhaltigkeit der Stromproduktion, betont. Dies sind zentrale Argumente zugunsten einer Investition in die jeweiligen Projekte, die regelmäßig als BürgerInnenbeteiligungsanlagen bezeichnet werden. Die einzelnen Projekte und die rechtlichen Formen, in die sie gegossen sind, sind dabei allerdings durchaus unterschiedlich. Die sich dadurch ergebenden Implikationen sind den Bürgern/den Bürgerinnen bzw. Investoren dabei oft nicht bewusst. Die Arbeiterkammer Steiermark will mit der vorliegenden Arbeit, angeregt durch zahlreiche Anfragen von Mitgliedern, einerseits darlegen, was nun allein in der Steiermark alles unter einer BürgerInnenbeteiligungsanlage verstanden werden kann, und andererseits daran anschließend einige Angebote hinsichtlich ihrer Bedingungen vergleichen. Die Arbeit beschränkt sich dabei zwar auf Projekte im Bereich der Photovoltaik, doch können die sich aus KonsumentInnensicht ergebenden Problemlagen durchaus eins zu eins etwa auch auf Projekte im Bereich der Windenergie umgelegt werden. 3

5 Bei dieser Arbeit wird dem gesetzlichen Auftrag der Arbeiterkammer entsprechend ein haushaltszentrierter Standpunkt eingenommen. Selbstredend will die Arbeiterkammer nicht hinsichtlich konkreter Anlagemöglichkeiten beraten. Der Autor dankt Nenad Pantelic für die ausgedehnten Recherchen im Internet und deren Zusammenfassung. Weiters seien Susanne Bauer, Johann Pressl und Karl Snieder für zweckdienliche Hinweise und zahlreiche Anregungen bedankt. 4

6 2 Solarstromanlagen mit BürgerInnenbeteiligung in der Steiermark Wie bereits einleitend festgestellt, sind Photovoltaikanlagen mit BürgerInnenbeteiligung in letzter Zeit sehr populär geworden. Das trifft auch auf die Steiermark zu. Laut Auskunft des Landes Steiermark (Fachabteilung Energie und Wohnbau A 15) wurden beim Land Steiermark bis Juli 2013 insgesamt 37 Anträge zur Förderung solcher Projekte gestellt. Eine Internetrecherche der Arbeiterkammer ergab, dass bisher bereits eine ganze Reihe von Projekten in der Steiermark umgesetzt wurde bzw. sich in der Realisierungsphase befindet. In der unten abgebildeten Tabelle 1 sind 13 Projekte davon unter Angabe des Standortes und der Betreiberfirma aufgelistet. Auf sie wird sich unsere Untersuchung konzentrieren. Darüber hinaus werden aber auch Projekte in Hartberg 2, Gabersdorf 3, Admont 4, Seckau 5, St. Marein bei Graz 6, Attendorf 7 und im steirischen Wechselland angedacht bzw. werden sie bereits errichtet. 8 Da die realisierten BürgerInnenbeteiligungsanlagen statistisch nicht erfasst werden und eine Weitergabe der Daten über konkrete Förderungsansuchen darunter fällt auch die Angabe dessen, ob sie bereits verwirklicht wurden oder nicht durch das Land aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, kann kein Anspruch auf Vollständigkeit der Liste realisierter BürgerInnenbeteiligungsanlagen erhoben werden. Dies ist für unsere Belange allerdings insofern nicht hinderlich, als dass bereits ein genauerer Blick auf die in Tabelle 1 genannten Projekte die typischen Problemlagen aus KonsumentInnenperspektive aufzeigen. In diesem Zusammenhang ist aus konsumentinnenpolitischer Perspektive zweifelsfrei zu sagen, dass es sich bei den typischen Investoren in BürgerInnenbeteiligungsanlagen genauso um KonsumentInnen handelt, wie bei den in den letzten Jahren oft bemühten Sparern, die bei einer Bank Fondsanteile zeichnen. 2 Vgl. dazu: abgerufen am Vgl. dazu: abgerufen am Vgl. dazu: abgerufen am Vgl. dazu: abgerufen am , undhttp:// abgerufen am Vgl. dazu: S. 26, abgerufen am Vgl. dazu: abgerufen am Vgl. dazu: abgerufen am

7 BürgerInnenbeteiligungsanlagen ermöglichen den einzelnen BürgerInnen bereits mit relativ geringem Kapitaleinsatz eine Teilnahme an großen, die Energiewende fördernden Projekten, die zudem noch sehr oft ganz bewusst zur eigenen Region bzw. Gemeinde in Bezug gesetzt werden. 9 Wie die nachfolgende Tabelle 1 zeigt, werden die Anlagen zwar nicht immer, aber doch oft von lokalen Unternehmen, ja mitunter auch von der eigenen Gemeinde bzw. gemeindeeigenen Unternehmen initiiert und betrieben. Bereits mit einigen hundert Euro kann man sich so schon als Anleger am Bau solcher Kraftwerke beteiligen, den Nachhaltigkeitsgedanken fördern und sein Geld im unmittelbaren lokalen Umfeld investieren. Tabelle 1: Standorte und Betreiberfirmen realisierter BürgerInnenbeteiligungsanlagen in der Steiermark Standort Firma 1. Gratwein European Energy Center Styria (EEC Styria) 2. Graz Energie Graz GmbH & Co KG 3. Judenburg Stadtwerke Judenburg AG 4. Judendorf-Straßengel Mit der Sonne egen (MdS) 5. Kaindorf Ökoregion Kaindorf Erneuerbare Stromproduktion GmbH & Co KG 6. Kindberg Elektrizitätswerk der Stadt Kindberg 7. Mtterdorf Unser Kraftwerk UK-Naturstrom GmbH 8. Mureck SEBA Mureck GmbH & Co KG 9. Paig (Nähe Judenburg) Unser Kraftwerk UK-Naturstrom GmbH 10. Semriach Ecowatt Erneuerbare Energien GmbH 11. St. Margarethen ZUERST ERNST GmbH & Co KG 12. Weißkirchen PV-BestSolar.at GmbH 13. Wies-Eibiswald Bürgerbeteiligung Photovoltaik Südweststeiermark GmbH Aus der Tabelle 1 ist klar erkennbar, dass sich die BürgerInnenbeteiligungsanlagen und die sich dadurch für BürgerInnen ergebenden Beteiligungsmöglichkeiten nicht auf einen Ort bzw. eine Region in der Steiermark konzentrieren, sondern sich über das ganze Land verteilen. 9 Zur Motivation für die Durchführung solcher Projekte siehe etwa: Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbh (FFG), Endbericht Neue Energien 2020, Projekt BENE Bürger Engagement für Nachhaltige Energie, 2013, S. 83 ff. oder Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik (ÖGUT), BürgerInnenbeteiligungsmodelle für erneuerbare Energieträger, 2012, wo bei den einzelnen Projektbeschreibungen auch auf die Motive und Ziele eingegangen wird. 6

8 Anleger müssen allerdings beachten, dass BürgerInnenbeteiligung nicht gleich BürgerInnenbeteiligung ist. Es bestehen teilweise gravierende Unterschiede hinsichtlich der Rechtsverhältnisse zwischen Anlegern und Errichtern der Anlagen, der den Investoren bezahlten Vergütungen, der Risiken, die sie eingehen, und der Laufzeiten der Investitionen. Ebenso sind manchmal eine Mindesthöhe der Investition und manchmal sogar ein aufrechter Netznutzungsvertrag mit dem Anlagenbetreiber bzw. mit einem mit ihm verbundenen Unternehmen gefordert. Die Bedingungen sind im Einzelnen unterschiedlich, es wird darauf weiter unten einzugehen sein. Der für die Gestaltung der BürgerInnenbeteiligung mit Abstand wichtigste Punkt ist allerdings die Wahl der Beteiligungsform bzw. die Art und Weise, wie der rechtliche Rahmen der Beteiligung gestaltet ist. Hier sind prinzipiell alle gesellschaftsrechtlichen Varianten inklusive der stillen Gesellschaft denkbar. Daneben bestehen allerdings auch Gutscheinvarianten, Stromgutschriften, Darlehens- bzw. Sparbuchmodelle durch Zwischenschaltung einer Bank und vor allem Sale-and-Lease-Back-Modelle, eine Beteiligungsform, die nicht nur bei den in der Tabelle 1 erwähnten Projekten am häufigsten ist, sondern auch von den lokalen Energieversorgern in Wien, Linz und Salzburg für die von ihnen initiierten Projekte gewählt wurde. Die Beteiligungsformen der steirischen BürgerInnenbeteiligungsanlagen sind in der nachfolgenden Tabelle 2 dargestellt. Es ist jedoch zu betonen, dass aus der Tatsache, dass ein Projekt der einen oder anderen Gruppe zugerechnet werden kann, keinesfalls auf die gleichen Bedingungen für die Investoren geschlossen werden kann, da sich die Projektbedingungen auch innerhalb der einzelnen Gruppen stark unterscheiden. So wird etwa die Ausschüttung, Verzinsung, Abgeltung, je nachdem wie man das, was der Investor für die Zurverfügungstellung des Kapitals erhält, auch nennt (die Terminologie in den veröffentlichten Unterlagen ist uneinheitlich), bei den lokalen Energieversorgungsunternehmen in Judenburg, Kindberg und Graz zwar immer durch eine Gutschrift für die Stromrechnung abgegolten, doch handelt es sich in Judenburg und Graz um Sale-und-Lease-Back-Modelle, weil das Eigentum der Module in das der Investoren übergeht und die Betreiber sich zugleich das Nutzungsrecht, für das dann die Abgeltung erfolgt, sichern, während in Kindberg 7

9 seitens des Investors Errichtungsbeiträge zur Verfügung gestellt werden und der Betreiber Eigentümer der gesamten Anlage ist. 10 Es wird somit deutlich, dass für eine genauere Untersuchung der Position des Anlegers ein Studium der Bedingungen unerlässlich ist. Wie aus der unten abgebildeten Tabelle 2 ersichtlich ist, wurde bei den von uns untersuchten Projekten die Sale-and-Lease-Back-Variante am häufigsten gewählt. Darauf folgt die Form der GmbH & Co KG, die anderen Beteiligungsformen wurden jeweils nur einmal gewählt. Tabelle 2: Gewählte Varianten Ort/Modell Sale and Lease Back GmbH & Co KG Stromgutschrift Genossenschaft Stille Gesellschaft Gratwein ja Graz ja Judenburg ja Judendorf-Straßengel ja - Kaindorf - ja Kindberg - - ja - - Mitterdorf ja Mureck - ja Paig ja Semriach ja St. Margarethen - ja Weißkirchen ja Wies Eibiswald ja Summe Im nächsten Abschnitt wird nun auf die einzelnen Beteiligungsformen näher eingegangen. Ziel ist dabei nicht, diese erschöpfend zu erörtern (dafür gibt es bereits aus betriebswirtschaftlicher Sicht zum Teil umfangreiche Leitfäden und aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ganze Bibliotheken an juristischer Literatur), sondern einen kurzen Überblick über die Varianten zu geben, der für das Verständnis der Problemlagen aus KonsumentInnensicht unerlässlich ist. 10 Vgl. dazu die Teilnahmebedingungen für die Photovoltaik-BürgerInnenbeteiligungsanlage des E-Werks der Stadtgemeinde Kindberg, Punkt 3 und Punkt 6, Teilnahmebedingungen für das Photovoltaik-BürgerInnenbeteiligungsmodell der Stadtwerke Judenburg Punkt 3, 6 und 11 sowie die Teilnahmebedingungen der Energie Graz (Solar-Anlager-Buch), Punkt 8, 9 und 10. 8

10 2.1 Überblick über die einzelnen Beteiligungsformen Aufgrund des hohen Interesses an PV-Beteiligungsprojekten in Österreich wurden bereits Leitfäden, die einen Überblick über mögliche Formen der Beteiligung, Umfang und Prozedere bei Förderansuchen und die rechtliche Ausgestaltung der Verträge mit den Geldgebern bieten, erstellt. So hat beispielsweise der Verein e5 Österreich im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das auch als Herausgeber fungiert, im November 2012 für Gemeinden, die eine Solaranlage mit BürgerInnenbeteiligung realisieren wollen, eine detaillierte Darstellung dieser Bereiche vorgelegt. Dort wurden einige BürgerInnenbeteiligungs-modelle als Best-Practice -Beispiele beschrieben und hinsichtlich der Beteiligungsformen die in der Folge dargestellten sechs Varianten 11, 12 unterschieden: Abbildung 1: Varianten von BürgerInnenbeteiligung laut Verein e5 Österreich Darlehen bzw. Sparbuch Gesellschaft bürgerlichen Rechts Sale and Lease Back Kommanditgesellschaft Stadtwerke-Stromgutschrift Genossenschaft Zu beachten ist dabei allerdings, dass das Darlehensmodell, im Gegensatz zu den anderen fünf Modellen, streng genommen kein Beteiligungsmodell darstellt, da die Beteiligung nur indirekt über eine Bank abgewickelt wird, während aber in den anderen Fällen der Teilnehmer/die Teilnehmerin mit der Betreiberfirma vertraglich direkt verbunden ist. Daher unterscheidet ein weiterer von der ecowatt erneuerbare energien gmbh, einem privaten Unternehmen aus Judendorf-Straßengel, herausgegebener Leitfaden 13 zwischen indirekten und direkten Beteiligungsmodellen. Zu den direkten Modellen (der Investor wird direkt am Unternehmen beteiligt) gehören Genossenschaften, Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), stille Gesellschaften sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Zu den indirekten Modellen (der Investor stellt Kapital zur Verfügung bzw. kauft ein Modul und stellt es dem Unternehmen zur 11 Vgl. Verein e5 Österreich, Photovoltaik in Gemeinden, 2012, S. 14 ff. 12 Ein weiterer Leitfaden mit dem Titel Leitfaden Photovoltaik BürgerInnenbeteiligung 2012 wurde vom Land Steiermark herausgegeben. Er wurde von der ecowatt erneuerbare energie gmbh erstellt und ist unter abgerufen am , herunterladbar. 13 Der Leitfaden wurde von der ecowatt erneuerbare energie gmbh erstellt und ist unter herunterzuladen, abgerufen am Es handelt sich dabei um eine Kurzfassung des vom Land Steiermark herausgegebenen Leitfadens. 9

11 Verfügung und wird dann dafür entlohnt) werden Sale-and-Lease-Back-Modelle, das Darlehens- bzw. Sparbuchmodell mit direkter Rückzahlung bzw. Darlehen mit Rückzahlung über Waren- oder Stromgutschriften sowie das Gutscheinmodell gerechnet. Durch die Berücksichtigung einer größeren Anzahl von möglichen Beteiligungsvarianten ist diese Aufstellung genauer und umfangreicher. Ihr wird hier im Weiteren gefolgt. Die Tabellen 3 und 4 geben einen kurzen Überblick über die Funktionsweise, die Vorteile und Nachteile der Beteiligungsformen für Anleger. 14 Es handelt sich allerdings lediglich um eine Übersicht, da einerseits die Vertragsparteien bei der Ausgestaltung ihrer Vertragsbeziehungen immer über Freiheitsgrade verfügen, deren Implikationen nur durch einen Blick in den konkreten Vertrag bzw. die Vertragsbedingungen/Teilnahmebedingungen beantwortet werden können. Andererseits wird auf eine detaillierte Erklärung der einzelnen Modelle auf theoretischer Basis verzichtet und diesbezüglich auf die Leitfäden verwiesen. Tabelle 3: Direkte Beteiligungsmodelle Beteiligungsmodell Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) Einfache Gründung und freie Gestaltungsmöglichkeit Aktiengesellschaft (AG) GmbH & Co KG Stille Gesellschaft Funktionieren des Modells Gesellschafter beteiligen sich mit Eigenkapital. Gewinnausschütung je nach Unternehmenslage. Haftung bei Verlust Anleger kauft Aktien der Betreiberfirma Anleger beteiligt sich als Kommanditist. Vergütung je nach Unternehmenserfolg Anleger tritt als stiller Gesellschafter der Gesellschaft bei Anleger kauft Genossenschaftsanteile Vorteile Anteile leicht übertragbar, Haftung nur mit Einlage Haftung nur mit Einlage und flexible Vertragsgestaltung Anonymität, Haftung beschränkt Einfache Abwicklung, flexible Vertragsgestaltung Nachteile Haftung unbeschränkt Risiko der Kursschwankungen Kosten der Verwaltung keine Mitbestimmung Genossenschaft Genossenschaftsverband muss errichtet werden Quelle: ecowatt erneuerbare energie gmbh, Vgl. dazu ebenda S. 4 f. 10

12 Tabelle 4: Indirekte Beteiligungsmodelle Beteiligungsmodell Sale and Lease Back Darlehen mit direkter Rückzahlung Darlehen mit Rückzahlung über Waren/Stromgutschriften Funktionieren des Modells Anleger kauft Anlageteil und vermietet diesen an den Betreiber zurück. Zinserträge erfolgen jährlich, Wiederverkauf der Anteile am Ende der Laufzeit Betreiber erhält vom Anleger ein Darlehen. Betreiber erhält vom Anleger ein Darlehen. Die Rückzahlung erfolgt nicht in Geldeinheiten, sondern in Gutschriften Vorteile Einfache Vergabe der Anteile an die Anleger. Keine Haftungen und geringes Risiko Einfache Vergabe der Anteile an die Anleger Einfache Vergabe der Anteile an die Anleger. Umgehung des BWG Gutscheinmodell Anleger kauft Gutscheine Einfache Abwicklung Nachteile Nicht auf alle Arten von erneuerbarer Energie anwendbar Bank als Mittler notwendig, sonst droht ein Konflikt mit dem BWG Kundenbindung kann Erträge schmälern Kundenbindung kann Erträge schmälern Quelle: ecowatt erneuerbare energie gmbh, Im folgenden Abschnitt sollen nun kurz die einzelnen Beteiligungsformen beschrieben werden. 2.2 Kurzbeschreibung der Beteiligungsformen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Die GesbR kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Die Anteilseigner einer Anlage schließen sich zu ihr zusammen. Die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen werden im Gesellschaftsvertrag (der auch mündlich erfolgen kann) normiert. Die GesbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie selbst kann somit weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen und auch als Gesellschaft weder klagen noch geklagt werden. Sämtliche Verträge werden durch die Gesamtheit der Gesellschafter abgeschlossen und sämtliche Erträge fließen ihnen gemeinschaftlich zu, sodass sie danach aufgeteilt werden müssen. Die GesbR wird nicht in das Firmenbuch eingetragen und die Gesellschafter haften in der Regel solidarisch mit ihrem gesamten Privatvermögen für Gesellschaftsschulden. Wenn der Umsatz der GesbR die Rechnungslegungsgrenzen übersteigt, ist sie als Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch einzutragen. 11

13 Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Erträge ist darauf zu verweisen, dass sie zwar KESt-frei, aber einkommensteuerpflichtig sind. Die Gründung und Verwaltung der GesbR sind kostengünstig und einfach. Die GesbR eignet sich für kleinere Anlagen, allerdings birgt sie auch aufgrund des rechtlichen Rahmens für Kleinanleger Gefahren, und zwar dann, wenn nicht abgesicherte Haftungen schlagend werden, weshalb geeignete Maßnahmen (beispielsweise der Abschluss von Versicherungen) anzuraten sind. 15 Mitunter kann auch wie etwa beim Solarpark Hadern in Bayern durch die Zwischenschaltung eines Vereins, der, von der GesbR beauftragt, als Errichter und Betreiber der Anlage fungiert, die direkte Haftung der Beteiligten reduziert werden Aktiengesellschaft (AG) Die AG ist eine juristische Person und hat im Gegensatz zur GesbR eine eigene Rechtspersönlichkeit. Bei der Gründung der AG muss eine Satzung vereinbart und notariell beurkundet werden. Die AG entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. Die Aktionäre zeichnen Anteile am Grundkapital und sind damit Miteigentümer der AG. Sie haften nur mit ihren Aktien, darüber hinaus haften sie für Verbindlichkeiten der AG nicht. Die Geschäftsführung und Vertretung der AG erfolgt durch den Vorstand, dessen Mitglieder vom Aufsichtsrat ernannt werden. Neben dem Vorstand sind der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung weitere zwingende Organe einer AG. Die Aktionäre wählen in der Hauptversammlung den Aufsichtsrat und haben dort die Mitbestimmungsrechte nach Aktiengesetz. Sie sind am Unternehmenserfolg insofern beteiligt, als dass sie in der Regel Anspruch auf Dividende haben. Der Einfluss in der Hauptversammlung richtet sich nach der Anzahl der Aktien, die man sein Eigen nennt. Aufgrund der hohen Gründungs- und Verwaltungskosten eignet sich diese Rechtsform nur für große Projekte mit vielen Anlegern Vgl. dazu: Verein e5 Österreich, Photovoltaik in Gemeinden, 2012, S. 16 f. 16 Vgl. dazu abgerufen am

14 BürgerInnenbeteiligung ist meist nicht in der Form von Aktiengesellschaften konzipiert. Das heißt allerdings nicht, dass Aktiengesellschaften nicht BürgerInnenbeteiligungsmodelle initiieren, betreiben oder zu diesem Zweck Töchter gründen können GmbH & Co KG Bei der GmbH & Co KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), dessen Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Eine KG besteht aus einem oder mehreren Komplementären und Kommanditisten. Die KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Die Gründung der KG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Für den Gesellschaftsvertrag ist zwar keine bestimmte Form gesetzlich vorgesehen; die Errichtung eines schriftlichen Vertrags ist aber dringend anzuraten. Die KG ist in das Firmenbuch einzutragen; sie entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Die Komplementäre haften in der KG zwar grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und diese Haftung kann auch nicht gegenüber Gläubigern beschränkt werden, doch richtet sich die Haftung der Gesellschafter einer GmbH, die Komplementär einer GmbH & Co KG ist, nach GmbH-Recht, was so viel heißt, dass die Gesellschafter nicht über die Stammeinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Kommanditisten sind beschränkt haftende Gesellschafter. Diese haften nur in Höhe ihrer Haftungseinlage. Die Kommanditisten sind grundsätzlich nicht geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt. Sie erhalten für ihre Einlage eine vertraglich festgesetzte Vergütung. Eine KG kann jeden erlaubten Zweck haben und die GmbH für weiteste Bereiche des Wirtschaftslebens gegründet werden, sodass die GmbH & Co KG auch im Bereich der Photovoltaik-BürgerInnenbeteiligungsanlagen weit verbreitet ist, wobei die 17 Vgl. ecowatt erneuerbare energie gmbh, ESPAN Kurzzusammenfassung Projektergebnisse, Leitfaden finanzielle Bürgerbeteiligung bei erneuerbaren Energieanlagen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der vom Verein e5 Österreich erstellte Leitfaden Photovoltaik in Gemeinden die Möglichkeit von AGs als Plattform für die Beteiligung gar nicht erwähnt. 18 Praktisch ist das bei vielen großen Energieversorgungsunternehmen, die wie etwa der Energie Wien, die selbst zwar eine GmbH ist, aber einer Stadtwerke Holding AG gehört und einige BürgerInnenbeteiligungsanlagen (derzeit wird gerade Wien Mitte beworben) in der Form von Sale and Lease Back betreibt, der Fall abgerufen am

15 BürgerInnen bzw. Investoren zumeist als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt sind. Bei der Beteiligung einer Mehrzahl an Kommanditisten stellt sich in der Praxis bei dieser Variante der Beteiligung die Frage, ob die die Kommanditisten Anteile gebende Gesellschaft nicht der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz unterliegt. Auf diese Problematik soll im Anschluss im Kapitel 2.3. eingegangen werden Stille Gesellschaft (stg) Bei einer stg beteiligt sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet dabei eine Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht, und ist am Gewinn und Verlust beteiligt. Stille Gesellschafter sind grundsätzlich nicht geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt Genossenschaften (Gen) Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Sie treten in der Praxis in unterschiedlichsten Arten auf, z.b. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Die Genossenschaft ist eine juristische Person und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Die Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch den Vorstand. Genossenschaften müssen einem Revisionsverband angehören. Durch den Erwerb eines Genossenschaftsanteils wird man Mitglied und hat dann auch Anspruch auf die ihrem satzungsmäßigen Zweck entsprechenden Leistungen sowie einen Anteil am Gewinn und Vermögen der Genossenschaft. Die Ausschüttung erfolgt in Form von Dividenden. Genossenschaften können mit beschränkter und unbeschränkter Haftung errichtet werden. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in der jeweiligen Satzung. In der Regel ist die Haftung in der Satzung beschränkt. Eine sogenannte einfache Haftung bedeutet, dass ein Mitglied für die Höhe seiner Einlage und noch einmal einen Betrag in der Höhe der Einlage 14

16 infolge einer Haftungsverpflichtung gerade steht bzw. verliert. Dies allerdings nur, wenn im Falle eines Konkurses oder einer Liquidation nicht alle Verbindlichkeiten abgedeckt werden können Sale and Lease Back Bei dieser Variante der Beteiligung kauft der Bürger/die Bürgerin bzw. AnlegerIn einen oder mehrere Anteile der Anlage von der Betreiberfirma. Diese vermietet er/sie an die Firma zurück und bekommt dafür eine Vergütung. Der Betreiber übernimmt die Kosten für die Errichtung und Wartung der Anlage. Laufzeiten, Vergütungen und Modalitäten der Auszahlung können von Projekt zu Projekt unterschiedlich sein. Manchmal ist auch das Bestehen einer Vertragsbeziehung mit dem oder eine räumliche Nähe (etwa dass man in seinem Netzgebiet liegt) zum Initiator des Projekts, Voraussetzung für eine Beteiligung. Mitunter ist der Umfang der Beteiligung begrenzt. Die Auszahlung des Entgeltes kann auch für die Überlassung der Paneele unterschiedlich geregelt sein, sie erfolgt in der Praxis entweder in Geld oder in Form einer Gutschrift auf die Strom- oder Energierechnung. 20 Die Unterschiede in der Gestaltung sind durchaus beträchtlich, so wird bei manchen Projekten das eingesetzte Kapital auf die Anlageperiode aufgeteilt und stückweise zurückgezahlt, was dann den (meist) jährlich ausbezahlten Ertrag für die Anleger über die Zeit hinweg schmälert. Bei anderen Projekten gibt es keine Kapitaltilgung, aber ein Wiederkaufsrecht für die Betreiberfirma. Der Wiederkaufspreis entspricht meistens dem ursprünglichen Kaufpreis. Der Sale-and-Lease-Back-Vertrag hat sich als gute Alternative zum Darlehen etabliert, da die Darlehensformen in Konflikt mit dem Bankwesengesetz kommen können. Darauf soll im Anschluss im Kapitel 2.3. eingegangen werden. 21 Sollte der Wechsel auf einen anderen Stromtarif als Voraussetzung für eine Beteiligung in den Bedingungen vorgeschrieben sein, wäre der Vorteil einer Beteiligung mit etwaigen Mehrkosten durch einen unter Umständen notwendigen Tarifwechsel gegenzurechnen, um die Sinnhaftigkeit der Beteiligung beurteilen zu können. 19 Vgl.: Verein e5 Österreich, Photovoltaik in Gemeinden, 2012, S. 24 f. 20 Vgl. dazu etwa die Teilnahmebedingungen für die Photovoltaik-BürgerInnenbeteiligungsanlage des E-Werks der Stadtgemeinde Kindberg, Punkt 1, Teilnahmebedingungen für das Photovoltaik-BürgerInnenbeteiligungsmodell der Stadtwerke Judenburg Punkt 1, und 4 sowie die Teilnahmebedingungen der Energie Graz (Solar-Anlager-Buch), Punkt 1, 4 und Vgl. zum Modell, seinen Vor- und Nachteilen: Verein e5 Österreich, Photovoltaik in Gemeinden, 2012, S. 18 f. 15

17 2.2.7 Darlehen/Sparbuch mit direkter Rückzahlung bzw. mit Rückzahlung über Waren- oder Stromgutschrift Bei dieser Spielart der BürgerInnenbeteiligung gewähren Privatpersonen dem Betreiber ein Darlehen, wofür sie meist gleichbleibende Zinsen erhalten. Bei Laufzeitende erhalten sie ihr eingesetztes Kapital zurück. Damit sind allerdings die Kriterien eines konzessionspflichtigen Einlagengeschäftes laut Bankwesengesetz erfüllt und es muss daher ein Geldinstitut zwischengeschaltet werden. Im Grunde haben dann die Bürger Spareinlagen bei der Bank, die dann das Geld an den Betreiber der Anlage in Form eines Darlehens weitergibt. Am Ende der Laufzeit wird dann der Kredit vom Betreiber bedient und es kann dann auch die Spareinlage bei der Bank aufgelöst werden. Die Rückzahlung kann aber auch jährlich erfolgen. Der Ertrag kann in Form von Zinsen (die auf der Sparurkunde gutgeschrieben werden) oder in Form von Stromgutschriften (die von der jährlichen Stromrechnung in Abzug gebracht werden) erfolgen. Auch hier können Bedingungen und Kautelen wie bestehende Vertragsbeziehung, regionale Nähe oder Höchstbeträge vereinbart werden. Auch die Laufzeiten können von Projekt zu Projekt variieren Gutscheinmodell Hier wird die Beteiligung über den Kauf von Gutscheinen abgewickelt. Zu Beginn kauft der Investor Gutscheine über einen gewissen Betrag, der dann zweckgebunden für den Bau einer Anlage verwendet wird. Die Rückzahlung des so aufgebrachten Betrages erfolgt dann wiederum über Gutscheine, die der Investor jährlich erhält und mit denen er dann Waren oder Dienstleistungen erhalten kann. Somit ist dieses Beteiligungsmodell grundsätzlich ein gewöhnlicher Gutscheinkauf, der zwischen einem Betreiber und einem Bürger/einer Bürgerin, Kunden/Kundin bzw. Investor abgeschlossen wird und bei dem die Mittel aus dem Gutscheinkauf zweckgebunden sind. Ein bekanntes Beispiel dafür ist die Schremser Brauerei, wo Interessierte einen Gutschein im Wert von 200,00 kaufen und dafür über fünf Jahre hindurch Warengutscheine über 60,00 erhalten Vgl. Verein e5 Österreich, Photovoltaik in Gemeinden, 2012, S. 14 f. 23 Vgl. dazu: S. 48 f, abgerufen am

18 2.3 Bankwesengesetz (BWG) und Kapitalmarktgesetz (KMG) als Schranken für BürgerInnenbeteiligungsanlagen Bei BürgerInnenbeteiligungsmodellen wurden auch immer wieder kapital- und bankenrechtliche Bestimmungen thematisiert, da es bei den hier besprochenen Modellen immer darum geht, dass für deren Realisierung Kapital aufgebracht werden muss. Aus Unternehmersicht ist das am günstigsten zu bewerkstelligen, wenn es ohne Zwischenschaltung des Kapitalmarktes geschieht und dabei zudem der investierende Bürger auf die Funktion eines reinen Kapitalgebers reduziert wird. Dem stehen das Interesse der Öffentlichkeit an einem funktionierenden Kapitalmarkt, der Anlegerschutz und das Transparenzgebot gegenüber. Das Kapitalmarktrecht, das hier einen Ausgleich schaffen soll, wird für die eine Seite immer dort zu wenig schützen, wo es die unternehmerische Freiheit des anderen einschränkt. Im letzten Jahr hat diesbezüglich der Fall der Schuherzeugerfirma GEA (Heinrich Heini Staudinger) Prominenz erlangt. 24 Allerdings geht es auch um von Gemeinden initiierte BürgerInnenbeteiligungsmodelle zur Selbstversorgung, Hebung der Autarkie oder als für den Umweltschutz gedachter Beitrag der Gemeinde. 25 Die Thematik, ob ein konzessionspflichtiges Einlagegeschäft nach BWG oder ob der Betreiber zur Auflage eines Prospektes nach dem KMG verpflichtet ist, ist aus juristischer Sicht äußerst komplex, mit offenen Fragen zur Rechtsauslegung behaftet und jedenfalls nur angesichts der konkreten Gestaltung des Beteiligungsmodells und des Prozederes bei Bewerbung und Verkauf der Beteiligungen zu beantworten. Dementsprechend existiert diesbezüglich umfangreiche Literatur 26 und diese kann im Bedarfsfall zur näheren Information herangezogen werden. Hier kann nur ein kurzer Blick auf die Problematik gegeben werden, wobei hier der Darstellung der Finanzmarktaufsicht, die freilich auch in ihren Allgemeinen Informationen von Vgl.: Knoll M., Rericha R, Unerlaubtes Bankgeschäft, Gemeinden, die ihren BürgerInnen BürgerInnenbeteiligungsmodelle anbieten, müssen sehr genau auf die Konstruktion achten, anderenfalls droht Ärger mit der FMA, in Fonds Professionell, 2/2012, S. 200 f. 26 Die einschlägigen Regelungen und die damit zusammenhängenden rechtliche Fragen werden ausführlich in Dellinger, Markus: Kapitalmarktrechtliche Prospektpflicht und bankenaufsichtsrechtliche Konzessionsplicht von BürgerInnenbeteiligungsmodellen für erneuerbare Energien, Klima- und Energiefonds, Wien 2012, abgerufen am , erörtert. Eine kürzer Darstellung findet sich in den allgemeinen Informationen der Finanzmarktaufsicht (FMA) zu BürgerInnenbeteiligungsmodellen für Verbraucher, d6ace9, abgerufen am

19 typischen Fällen spricht und hinsichtlich konkreter Fragen auf die beratenden Berufsstände verweist 27, gefolgt wird. Laut Finanzmarktaufsicht (FMA) löst eine Beteiligung an einer Gesellschaft (AG, GmbH, KG, stille Gesellschaft etc.) und die Entgegennahme und Verwaltung von Eigenkapital durch diese Gesellschaft keine Konzessionspflicht nach dem BWG aus, doch kann dann, wenn die Verlustteilnahme vertraglich ausgeschlossen ist, sehr wohl ein Einlagengeschäft gem. 1 Abs. 1 Z 1 BWG vorliegen. Weiters kann bei Beteiligungen dann, wenn die Ausnahmeregelungen des 3 KMG nicht greifen, auch eine Prospektpflicht gegeben sein, wenn ein öffentliches Angebot für die Unternehmensbeteiligungen erfolgt. Dies ist insbesondere auch für Investitionen in Kommanditgesellschaften und Stille Gesellschaften der Fall, wenn die Investition unter anderem auf gemeinsame Rechnung und auf gemeinsames Risiko mehrerer Anleger und Emittenten erfolgt. 28 Bei der Entgegennahme fremder Gelder mit unbedingtem Rückzahlungsanspruch auf Grundlage standardisierter Verträge handelt es sich um ein konzessionspflichtiges Einlagegeschäft, das den Banken vorbehalten ist. 29 Anders verhält es sich jedoch bei sogenannten qualifizierten Nachrangdarlehen, worunter Darlehen mit einer Vereinbarung dergestalt verstanden werden, dass der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung der Zinsen so lange und so weit nicht verlangen kann, wie sie beim Unternehmer einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Konsequenz dieser Klausel wäre, dass bei tatsächlicher Insolvenz des Unternehmens der Darlehensgeber nur dann Zahlungen erhält, wenn alle anderen (nicht nachrangigen) Gläubiger vollständig befriedigt wurden. Bei solchen Nachrangvereinbarungen kann der Darlehensgeber im Falle einer finanziellen Krise jedenfalls nicht mit Zinszahlungen oder mit der Rückzahlung rechnen und muss im schlimmsten Fall den Totalverlust in Kauf nehmen, zumal auch keine gesetzliche Einlagensicherung für solche Gelder besteht. Die Entgegennahme solcher nachrangigen Darlehen bedarf allerdings keiner Konzession der FMA und daher können solche Geschäfte auch von 27 FMA, Allgemeine Informationen der Finanzmarktaufsicht (FMA) zu BürgerInnenbeteiligungsmodellen für Verbraucher, d6ace9, S. 8, abgerufen am Ebenda, S. 2 f. 29 Ebenda, S

20 Unternehmen, die nicht der Aufsicht der FMA unterliegen, getätigt werden und unterliegen auch nicht der Prospektpflicht nach 1 (1) Z 3 KMG. 30 Grundsätzlich sind Kaufverträge nach Information der FMA nicht konzessionspflichtig nach BWG und prospektpflichtig nach KMG. Das heißt, dass die sogenannten Saleand-Lease-Back-Modelle, also die Hingabe von Geld für eine Eigentumsübertragung oder die Lieferung einer Ware, auch wenn die Leistungserbringung in Raten erfolgen sollte und die gekaufte Ware in weiterer Folge an den Verkäufer vermietet werden sollte, nicht der Aufsicht der FMA unterliegen. 31 Wenn in Folge der Begebung von handelbaren Anleihen Gelder entgegengenommen werden, ist das nicht konzessionspflichtig nach BWG, allerdings kann die Emission eine Prospektpflicht nach KMG auslösen KMG regelt die Ausnahmen von der Prospektpflicht. Dementsprechend besteht beispielsweise für Angebote für Investitionen, bei denen ein Anleger mindestens ,00 (Mindestinvestition bzw. Mindeststückelung ,00) veranlagen muss (Großinvestitionen), bei deren der Gesamtwert unter ,00 bzw. bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angehören, ,00 (alle Anleger in der europäischen Union zusammen müssen innerhalb von zwölf Monaten unter dieser Grenze bleiben) und die sich an weniger als 150 Personen im EWR-Raum richten keine Prospektpflicht Ebenda, S 5 f. 31 Ebenda, S Ebenda, S In der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013. Die Regelungen sind komplex. So setzt etwa Prospektpflicht ein öffentliches Angebot an ein Publikum, was im Allgemeinen einen unbestimmten Personenkreis bedeutet, voraus. Angebote an enge Bekannte fallen nicht darunter, sodass eine Prospektpflicht nicht vorliegt wo sind die Grenzen? Zu den Anhaltspunkten und vielen weiteren Fragen vgl. Dellinger, M.: Kapitalmarktrechtliche Prospektpflicht und bankenaufsichtsrechtliche Konzessionsplicht von BürgerInnenbeteiligungsmodellen für erneuerbare Energien, Klima- und Energiefonds, Wien 2012, abgerufen am Eine kürzere Darstellung findet sich in den allgemeinen Informationen der Finanzmarktaufsicht (FMA) zu BürgerInnenbeteiligungsmodellen für Verbraucher, d6ace9, abgerufen am

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