Achtung: Studienferne Erwerbstätigkeit in nicht nur geringem Umfang beeinträchtigt die Studiendauer!

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1 Steuerinfo für Studierende D i e d e u t s c h e n S t u d e n t e n w e r k e Achtung: Studienferne Erwerbstätigkeit in nicht nur geringem Umfang beeinträchtigt die Studiendauer! Keine Satire, sondern Originalton auf:

2 2 10 Jahre AStA-Steuerinfo Ist ein Jubiläum immer Grund zum Jubeln? 1996 erschien das erste Steuerinfo des Hamburger Uni-AStA, damals noch als»kurzinfo«mit vier fotokopierten und zusammengetackerten Seiten, die in geringer Auflage im AStA-Sozialreferat bereitlagen und immer dann nachkopiert wurden, wenn der Vorrat mal wieder ausgegangen war. Entstanden war das Info relativ spontan, als der heutige AStA-Berater, damals Student der Hispanistik, Anglistik und Germanistik, der gerade ein halbes Jahr als Mitarbeiter einer Bundestagsabgeordneten und eine Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses als»sachverständiger für Geringverdiener«hinter sich hatte, im AStA-Sozialreferat zufällig Zeuge einer Beratung wurde, bei der die Rat suchende Studentin zwar ihre arbeitsrechtliche Frage, nicht jedoch ihr Problem mit dem Finanzamt klären konnte. Springen wir mal zehn Jahre zurück: das steuerfreie Existenzminimum war gerade von umgerechnet Euro auf Euro angehoben worden; der Eingangssteuersatz für Geringverdiener bis Euro hatte 1993 bis 1995 noch bei unglaublichen 52 % (kein Druckfehler: zweiundfünfzig Prozent!) gelegen, wobei auch die BAföG-Zuschüsse mit 52 % besteuert wurden all das, weil das Bundesverfassungsgericht 1992 festgestellt hatte, dass ein Steuertarif, der Einkommen unterhalb des Sozialhilfeniveaus besteuert (was bis dahin der Fall war), nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, der Gesetzgeber sich aber drei Jahre mit einer verfassungskonformen Neuregelung Zeit ließ wurden auch die Rentenversicherungspflicht für Studi- Jobs eingeführt, die Anerkennung von Arbeitszimmern erschwert und die Höchstgrenze für anerkannte Studienkosten von umgerechnet 460 Euro auf 920 Euro angehoben. Zehn Jahre später ist Deutschland weit gekommen: zweimal die Regierung gewechselt, einen Angriffskrieg selbst geführt und einen weiteren logistisch unterstützt (wobei uns der seinerzeitige Generalbundesanwalt belehrt hat, dass nur das Vorbereiten, nicht jedoch das Führen oder Unterstützen eines solchen Krieges kriminell ist), zehn Mal Exportweltmeister geworden bei sinkender Kaufkraft, aber immer höherer Steuerlast der lohnabhängigen Bevölkerung, während die Aktienkurse erst explodierten, dann implodierten und jetzt wieder zum Allheilmittel für die von neoliberalen Dogmatikern zuschanden gerittene Volkswirtschaft erklärt werden. Natürlich sollen wir auch alle glauben, dass Arbeitsplätze geschaffen werden, wenn 38 Leute in jeweils 40 Wochenstunden diejenige Arbeit erledigen, die vorher 40 Leute in jeweils 38 Wochenstunden schafften. Und nachdem das in sämtlichen PISA-Studien als sozial selektivstes Bildungssystem Europas entlarvte deutsche Schulwesen für Arbeiter- und Migrantenkinder möglichst hohe Hürden vor dem Abitur aufgebaut hat, sollen Studiengebühren, verschulte Bachelorstudiengänge und Master-Quoten auch noch die paar Durchgekommenen am sozialen Aufstieg hindern und dafür sorgen, dass die selbsternannte Geld-, Macht- und Bildungselite möglichst unter sich bleibt. Um es in einem Satz zu sagen:»das kapitalistische Wirtschaftssystem ist den staatlichen und sozialen Lebensinteressen des deutschen Volkes nicht gerecht geworden.«den Lebensinteressen aller anderen Völker übrigens auch nicht, aber ansonsten stimmt die Analyse des ersten Programms der Bundeskanzlerinnen-Partei. Damit Ihr möglichst viel aus Euren Jobs und aus Eurem Studium herausholt, gibt es auch 2006 eher zornig als jubelnd das AStA-Steuerinfo. Nach wie vor im Sinne von August Bebel:»Diesem System keinen Mann und keinen Groschen!«Joachim Holstein AStA-Sozialberatung

3 3 Was steht wo? 400-Euro-Jobs 6, 10, 12-13, 15 Lohnsteuerermäßigung 8-9 Abschreibungen 18 Lohnsteuerkarte 3-6, 8-10, 13-15, 20 Arbeitsmittel Mehrwertsteuer 4, Arbeitszimmer 19 Minijobs 6, 10, 12-13, 15 BAföG 5, 6, 15 Pauschalversteuerung 6, Betriebsausgaben 5-6, 10-11, Praktikum 6 Bücher 17, 19 Selbstständige 4-5, Computer Semesterticket 17 ELSTER 12, 20 Solidaritätszuschlag 7 etin 11 Spenden 15 Exkursion 17, 19 Steuerfreier Lohn 6, 8-10, Freiberufler 4-5, Steuerkarte 3-6, 8-10, 13-15, 20 Frist für die Steuererklärung 4, 6 Steuerklasse 6, 8-10 Gemeinnützigkeit Steuernummer 4, 11 Gewerbeschein 11 Steuertarif 3, 6-7 Honorare 4-5, 10, Studium als Beruf 5, 7, Internet 19, 20 Tagesjobs 8 Kindergeld 3, 5, 14 Umsatzsteuer 4, Kirchensteuer Verluste 5, 7, Kontoführungsgebühren 9 Versicherungsbeiträge 6, 8-9,12-13 Kopien 18 Vorsorgeaufwendungen 6, 8-9,12-13 Krankheit 15 Werbungskosten 5-6, 8-9, Lohnsteuerbescheinigung 4 Zinsen 15 Was ist neu im Jahre 2006? 1. Wer 2005 nur auf Steuerkarte gearbeitet und so wenig verdient hat, dass sich ein Angeben der Studienkosten nicht lohnt, kann eine»vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer«auf einem einzigen Formular abgeben. 2. Selbstständige, die Rechnungen mit Umsatzsteuer gestellt haben, müssen ihre Gewinnermittlung auf einem amtlichen Formular EÜR (für: Einnahmenüberschussrechnung) einreichen. 3. Steuerberatungskosten sollen nur noch in Bezug auf die Ermittlung der Einkünfte, nicht mehr in Bezug auf das Errechnen der Sonderausgaben und das Erstellen der Erklärung absetzbar sein. Was das für Studis bedeutet, die sich für 30 Euro eine Steuer-Software zulegen oder ihr Studium als Werbungskosten anerkannt haben wollen, ist bisher ungeklärt. 4. Bei der Prüfung, ob noch Anrecht auf Kindergeld besteht, muss berücksichtigt werden, wenn Studierende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bezahlen. Ob dies nicht nur für Sozialabgaben beim Job, sondern auch für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung gilt, ist noch umstritten.

4 4 Was tun? oder: die Typberatung Bei unseren Beratungen im AStA kommen alle möglichen und unmöglichen Fragen auf den Tisch. Dabei hat sich herausgestellt, dass es sechs»typische«anlässe gibt, sich mit dem Thema Steuern zu befassen. Deshalb als Schnelleinstieg die Zielgruppensortierung: A»Das Finanzamt hat mich aufgefordert, endlich meine Steuererklärung abzugeben. Was mache ich jetzt bloß?«ganz brav sein und sie schleunigst abgeben... okay, okay, das wolltest Du nicht wirklich hören. Also im Ernst: Es kommt darauf an, warum das Finanzamt Dir solch eine Aufforderung schickt. Entweder hast Du in früheren Jahren immer eine Steuererklärung abgegeben, und das Finanzamt vermisst die neueste Ausgabe Deiner gesammelten Belege und Formulare; oder aber Du hast irgendwo Honorare kassiert, und genau dort hat eine Betriebsprüfung stattgefunden, durch die das Finanzamt auf Deinen Namen gestoßen ist. Schau bitte im Schreiben nach: Setzt man Dir eine Frist; droht man Dir an, den Steuerbetrag zu schätzen; kündigt man Säumniszuschläge an? Dann solltest Du schleunigst in die AStA-Beratung kommen. In vielen Fällen stellt sich übrigens heraus, dass alles halb so wild ist: vor allem dann, wenn Du so wenig verdient hast, dass gar keine Steuern fällig sind oder Du nicht einmal verpflichtet warst, eine Steuererklärung abzugeben. Du solltest zur Beratung eine Aufstellung Deiner Einnahmen (Steuerkarte? Honorarabrechnungen?) und eine Liste Deiner Ausgaben mitbringen (Aufwand für den Job, Aufwand für das Studium, Versicherungen, Spenden, Krankheit). Check bitte in diesem Ratgeber, welche Aspekte für Dich wichtig sind. B»Ich soll mir eine Steuernummer besorgen wie geht das, und was passiert danach?«aha Du möchtest also irgendwo auf Honorarbasis arbeiten, und der Auftraggeber verlangt von Dir eine Steuernummer. Das wurde 2004 Vorschrift, ist aber nach Protesten von Datenschützern wieder zurückgenommen worden, da mit der Steuernummer Missbrauch getrieben werden kann (Identitätsklau). Wenn Du keine Umsatzsteuer berechnest, hat Dein Auftraggeber nur Anspruch auf eine Rechnung mit Deiner vollständigen Adresse; auf Rechnungen mit Umsatzsteuer ist die sogenannte Umsatzsteuer-ID anzugeben, die datentechnisch sicher ist. Eine Steuernummer beim Finanzamt besorgen musst Du aber in beiden Fällen. Du meldest Dich ganz einfach telefonisch, schriftlich oder persönlich und sagst, dass Du eine Steuernummer»für Freiberufler«brauchst. Das musst Du auch dann machen, wenn Du beim Finanzamt zwar schon Kunde, aber bisher nur als Lohnsteuerzahler in Erscheinung getreten bist die bisherige Steuernummer gilt nicht, Du musst Dich sozusagen beim Finanzamt ummelden. Nur wenn Du früher schon mal eine Steuererklärung mit einer Anlage GSE abgegeben und einen entsprechenden Steuerbescheid erhalten hast, kannst Du die dortige Steuernummer weiterverwenden. Wenn Du Dich jetzt beim Finanzamt als Selbstständiger meldest, wird man Dir einen Fragebogen aushändigen. Damit möchte das Finanzamt vor allem wissen, ob es Dich als Freiberufler oder Gewerbetreibenden einzustufen hat und ob Du Umsatzsteuer berechnen musst. Manche Fragen beantworten sich von selbst, mit manch anderen solltest Du besser in die Beratung kommen falls Du nicht direkt den Finanzbeamten ansprichst:»ich soll doch bloß 150 Euro im Monat bekommen. Was kreuze ich denn da an?«c»ich habe Lohnsteuer gezahlt und will sie wiederhaben.«damit bist Du der klassische Typ des»abhängig Beschäftigten«Du hast dem Staat einen zinslosen Kredit gegeben. Addiere bitte die jeweils in Zeile 3 eingetragenen Bruttolöhne auf allen Lohnsteuerkarten und -bescheinigungen. Sind es insgesamt weniger als Euro? Dann bekommst Du in der Regel alle Steuern zurück, und zwar mit einer sehr kurzen und einfachen Steuererklärung (die Ausnahme: wenn Du

5 5 keine Beiträge für die Rentenversicherung gezahlt hast, liegt die Grenze bei Euro). Wenn es deutlich mehr als Euro sind, dann solltest Du Dir einen Überblick über Deine Ausgaben für den Beruf, für das Studium und für Versicherungen verschaffen. Speziell das Kapitel»Studium Beruf oder private Lebensführung«ab Seite 16 ist für Dich von Belang. D»Ich habe ein oder mehrere Jobangebote und könnte mit oder ohne Steuerkarte arbeiten was ist für mich am besten, und was muss ich beachten?«die möglichen Antworten hierauf sind fast so bunt und vielfältig wie das Leben. Das Finanzamt ist dabei meist die unwichtigste Instanz viel wichtiger ist oft die Frage, wie die Krankenkasse und die Rentenversicherung mit Deinen Jobs umgehen. Und für Dich selber musst Du entscheiden, ob Du mehr Wert auf Sicherheit legst (geregeltes Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahltem Urlaub) oder aber auf Flexibilität (Arbeit nach Absprache, jederzeit aussteigen, aber auch gekündigt werden können). Grundregeln dabei sind: Es ist erlaubt, gleichzeitig mehrere Jobs mit und / oder ohne Steuerkarte zu haben. Die größere Flexibilität und die geringere Absicherung bei Honorarjobs sollten durch einen höheren Stundenlohn kompensiert werden. Schummeln gilt nicht weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber der Sozialversicherung. Lies Dir bitte vor allem die Seiten 8 bis 13 durch. E»Kann ich mein Studium von der Steuer absetzen?«ja, und zwar einschließlich sämtlicher Studiengebühren! Strittig ist allerdings die Höhe der absetzbaren Kosten und ob sie mit den Einnahmen anderer Jahre verrechnet werden können. Bundestag und Bundesrat haben 2004 beschlossen: ein akademisches Erststudium gilt als private»sonderausgabe«, kann bis zu Euro pro Jahr abgesetzt, aber nicht mit Einnahmen anderer Jahre verrechnet werden. Jedes weitere Studium gilt als beruflich veranlasst, kann in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt und auch mit den Einnahmen anderer Jahre verrechnet werden. Ein Masterstudium gilt laut Finanzministerium als Zweitstudium. Der Bundesfinanzhof als Deutschlands höchstes Finanzgericht hingegen hatte zuvor in zahlreichen Urteilen jede Ausbildung, die dem Erwerbsleben dient, als beruflich veranlasst angesehen, was vor allem denen nützen würde, die während des Studiums gar nicht arbeiten können und deshalb Schulden machen müssen. Falls Deine Studienkosten höher als Euro sind oder Du Wert auf eine Verrechnung mit früheren oder späteren Jahren legst, solltest Du Dich unbedingt beraten lassen. Die Hintergründe stehen auf Seite 16 und 17. F»Ich muss für das Kindergeld / für das BAföG meine Einkünfte nachweisen.«kindergeld wird für erwachsene, in Ausbildung oder im Studium befindliche»kinder«bis zum 27. Geburtstag nur dann gezahlt, wenn die»einkünfte und Bezüge«des Kindes höchstens Euro jährlich betragen.»einkünfte«meint hier dasselbe wie beim Finanzamt,»Bezüge«sind u. a. BAföG-Zuschüsse oder Stipendien. Studienkosten und gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben dürfen abgezogen werden siehe Seite 14. Beim BAföG sind 215 Euro»Einkommen«anrechnungsfrei; hier werden zunächst ebenfalls die»einkünfte«wie beim Steuerrecht ermittelt und dann 21,5 % als Pauschale für Sozialabgaben abgezogen Genaueres siehe Seite 15. Und schließlich man kann es gar nicht oft genug sagen: Sammelt Quittungen und bringt alle Unterlagen mit, wenn ihr in die AStA-Beratung kommt! Es gibt kaum etwas Blöderes, als nach einer Stunde Wartezeit feststellen zu müssen, dass die Steuerkarte zuhause liegt...

6 6 Ein paar Grundsätze: 1. BAföG, Stipendien, Wohngeld und Leistungen des Sozialamtes sind steuerfrei; 400-Euro- Jobs, bei denen Pauschalsteuer gezahlt wurde, musst Du beim Finanzamt nicht angeben. Bezahlte Praktika jedoch sind steuerpflichtig. 2. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Also keine Bange, wenn beim gutbezahlten Ferienjob am Monatsende Lohnsteuer abgezogen wird: entscheidend ist, was am Jahresende herauskommt. Wie man möglichst wenig Lohnsteuer zahlt, steht auf Seite 8 und Manche sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, während andere freiwillig zum Finanzamt gehen dürfen, um sich zuviel gezahlte Steuern zurückzuholen. Dies richtet sich nach Art und Höhe der Einnahmen. Wer (fast) ausschließlich auf Lohnsteuerkarte verdient, muss nur dann zum Finanzamt, wenn auf der Lohnsteuerkarte Freibeträge eingetragen sind, wenn eine Lohnsteuerkarte mit Klasse V oder VI benutzt wurde oder wenn Nebeneinkünfte (Honorare) bzw. Lohnersatzleistungen (z.b. Krankengeld oder Arbeitslosengeld) von mehr als 410 Euro im Jahr kassiert wurden. Pflicht ist der Gang zum Finanzamt daher vor allem für diejenigen, die Honorare oder andere Einnahmen ohne Steuerkarte und damit vorläufig unversteuert kassiert haben. viele Steuern bezahlt hast, lässt sich daher unter Umständen doch noch etwas herausholen: Vielleicht hast Du ja erst durch die Lektüre dieses Infos von Deiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung erfahren in diesem Fall solltest Du Dich aber beraten lassen, bevor Du Kontakt mit dem Finanzamt aufnimmst. Erst wenn die so genannte»festsetzungsverjährung«eingetreten ist, d.h. nach etwa 7 Jahren, hätte sich eine Pflichtveranlagung für Dich erledigt. 5. Die Steuergesetze ändern sich praktisch jedes Jahr. Seit dem sind jährlich bei Alleinstehenden Euro und bei Verheirateten Euro steuerfrei. Dieses so genannte Existenzminimum genügt immer noch nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht 1992 an einen verfassungsgemäßen Steuertarif stellte (dazu müsste es bei Alleinstehenden ca Euro betragen). Bei diesen Beträgen handelt es sich um das so genannte»zu versteuernde Einkommen«, für das mit einer komplizierten Formel die tarifliche Einkommensteuer errechnet werden kann (die bisherigen Tabellen sind abgeschafft; was derzeit als Tabelle daherkommt, ist nicht amtlich, sondern selbstgestrickt). Dieses»zu versteuernde Einkommen«ist aber nicht mit dem Bruttoverdienst zu verwechseln, denn das Finanzamt zieht von den Bruttoeinnahmen bestimmte Ausgaben ab. 4. Für den freiwilligen Gang zum Finanzamt hast Du exakt zwei Jahre Zeit: Du kannst also noch bis zum eine Steuererklärung für 2004 abgeben; für 2005 läuft die Frist entsprechend bis zum des Jahres Die Fristen für diese»antragsveranlagung«sind nach gegenwärtiger, allerdings umstrittener Rechtslage nicht verlängerbar. Anders sieht es aus, wenn der Gang zum Finanzamt für Dich Pflicht ist: Eine»Pflichtveranlagung«ist normalerweise bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Diese Frist kannst Du auf Antrag verlängern lassen; bei guten Gründen (lange Abwesenheit, fehlende Unterlagen, Belastung durch Studium, Examen, Krankheit etc.) geht das problemlos. Falls Du 2003 zu 6. Zu diesen Ausgaben gehören einerseits Aufwendungen für die Berufstätigkeit (»Werbungskosten«,»Betriebsausgaben«) und andererseits bestimmte als privat eingestufte Aufwendungen (»Sonderausgaben«) wie Studienkosten, Versicherungsbeiträge und Spenden. Manche dieser Aufwendungen werden pauschaliert und automatisch berücksichtigt, andere müssen mit Belegen nachgewiesen werden. Also: vorsichtshalber für alles Quittungen sammeln! Wie und in welcher Höhe Ausbildungs- und damit auch Studienkosten abziehbar sind, ist nicht nur in diesem Ratgeber ein Kapitel für sich.

7 7. Es gibt keinen Einheitssteuersatz, sondern einen ansteigenden Tarif. Wer über die obigen Euro hinauskommt, zahlt zunächst für jeden weiteren Euro Einkommen rund 15 Cent Steuern. Mit steigendem Einkommen steigt auch der dafür fällige Steuerabzug (das nennt sich Progression), bis bei etwa Euro Jahreseinkommen der so genannte Spitzensteuersatz erreicht ist und für jeden weiteren Euro 42 Cent Steuern fällig sind. 8. Wer relativ wenig Steuern zahlt, kann folglich auch nur relativ wenig Steuern sparen: Die angehende Medizinerin mit Euro Einkommen erhält für ein 100 Euro teures Fachbuch, das sie»von der Steuer absetzt«, rund 15 Euro vom Finanzamt zurück ihr Chefarzt hingegen freut sich über 42 Euro Steuererstattung für dasselbe Buch. Das ist zwar unsozial, aber der Tarif heißt trotzdem»progressiv«. 9. Man kann steuerlich relevante Einkünfte aus verschiedenen Quellen beziehen: Arbeitslohn, Honorare, Zinsen aus Bundesschatzbriefen, Dividende aus Genossenschaftsanteilen, Waisenrente, Tantiemen und und und. Für das Finanzamt ist das kein Problem: Für alle Einkunftsarten gibt es Formulare, und in der Steuererklärung wird dann alles zusammengefügt. In diesem Info geht es aber nur um Arbeitslohn und Honorare Man kann auch steuerliche Verluste machen und sie als»negative Einkünfte«mit den»positiven Einkünften«anderer Einkunftsarten verrechnen. Wenn als Saldo eines Jahres ein Minus herauskommt, lässt man dies mit den Einkünften anderer, zumeist späterer Jahre verrechnen man nennt das vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Für das Erststudium soll das aber nicht gelten: dieses wird immer als Privatsache definiert, selbst wenn es berufsbegleitend und zur Erhaltung des gegenwärtigen Arbeitsplatzes durchgeführt wird. Das hat zwei Nachteile: eine Verrechnung mit anderen Jahren findet nicht statt, und mehr als Euro jährlich werden nicht anerkannt. Da diese 2004 eingeführte Gesetzgebung den vorherigen Urteilen des Bundesfinanzhofes widerspricht und von Experten für verfassungswidrig gehalten wird, ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen. 11. In diesem Info ist ab jetzt nur noch von kinderlosen Alleinstehenden die Rede, denn: Ehepaare können sich aussuchen, ob sie getrennt oder gemeinsam besteuert werden möchten; für frisch Verheiratete gibt es eine dritte Option; und bei Alleinerziehenden mit Kind(ern) hängt steuerlich sehr viel davon ab, wer für den Unterhalt aufkommt, wo der Nachwuchs wohnt, wie alt er ist, ob er gesund ist schon die Aufzählung dessen, was in diesen Fällen alles zu beachten ist, würde den Rahmen dieses Infos sprengen. Für solche Fälle gibt es schöne dicke Steuerratgeber. Einnahmen Einkünfte Einkommen Für das Finanzamt sind diese Ausdrücke drei verschiedene, genau definierte Paar Stiefel: Die»Einnahmen«sind das Bruttoentgelt, egal ob Lohn, Honorar oder Zinsen. Wenn davon die beruflichen Ausgaben (»Werbungskosten«,»Betriebsausgaben«) abgezogen werden, bleiben die»einkünfte«übrig. Von diesen dürfen bestimmte Privatausgaben (»Sonderausgaben«) abgezogen werden; und das, was übrig bleibt, ist das»einkommen«, das meist mit dem»zu versteuernden Einkommen«identisch ist. BAföG-Amt und Sozialamt/Arbeitsagentur definieren»einkommen«anders, und das Netto auf dem Lohnzettel ist wieder etwas Anderes! Solidaritätszuschlag Der»Soli«beträgt 5,5 % des Steuerbetrages, sobald dieser über Euro jährlich (111,66 Euro monatlich) liegt. Bei Steuerbeträgen bis 972 Euro jährlich (81 Euro monatlich) wird kein»soli«einbehalten. Liegt die Steuer dazwischen, werden übergangsweise 20 % von dem Betrag kassiert, der die»soli«-freien 972 bzw. 81 Euro übersteigt.

8 8 Jobs auf Lohnsteuerkarte Wenn Du auf Steuerkarte arbeitest, gehen während des Jahres Dein Chef und nach Ablauf des Jahres das Finanzamt davon aus, dass die amtlich festgesetzten Pauschalbeträge ausreichen, um bestimmte Kosten ausreichend zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro im Jahr, um die Vorsorgepauschale in Höhe von zunächst 20 % des Bruttolohns (nur bei denen, die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben) und um den Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro jährlich. Damit sind seit 2004 auf Anhieb Euro Jahresbrutto steuerfrei. Euro Beträge Bruttolohn Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für Werbungskosten) Vorsorgepauschale (20 % vom Brutto) - 36 Sonderausgaben-Pauschbetrag 7.671* zu versteuerndes Einkommen * eigentlich stehen Euro im Gesetz, aber da bei der Jahressteuer keine Centbeträge kassiert werden, sind effektiv Euro als zu versteuerndes Einkommen steuerfrei Solche Berechnungen liegen den Programmen zugrunde, mit denen die Firmen bei Vorlage einer Steuerkarte den monatlichen Steuerabzug berechnen. Damit wird Dir im Jahr 2006 bei Steuerklasse I für Monatslöhne bis zu 898,66 Euro keine Lohnsteuer mehr abgezogen (1/12 von ,99 Euro). Wer nur einige Tage lang beschäftigt ist, wird nach Tages- oder Wochensätzen besteuert. Wenn Du z.b. vom 1. bis zum 5. eines Monats bei Firma A arbeitest und brutto 350 Euro verdienst, zahlst Du rund 48 Euro Steuern. Die Firma A muss nämlich davon ausgehen, dass Du am nächsten Tag mit derselben Steuerkarte bei Firma B anfängst. Und da es die 898 steuerfreien Euro nur einmal pro Monat gibt, werden sie in solchen Fällen auf Tage bzw. Wochen umgerechnet. Dies gilt aber nur, wenn auch Dein Beschäftigungsverhältnis vor Monatsschluss endet. Wenn die Firma Deine Steuerkarte einbehält, weil Du auch im nächsten Monat wieder ein paar Tage arbeiten wirst (wenn also das Beschäftigungsverhältnis andauert), muss sie Deine einzelnen Arbeitstage nach der Monatslohnsteuertabelle abrechnen damit sind wieder 898 Euro steuerfrei. Ich verdiene mehr was ist zu tun? * Verdienst Du nur in einzelnen Monaten mehr als 898 Euro brutto, ohne im gesamten Jahr über Euro hinauszukommen, z.b. weil Du in den Semesterferien Vollzeit arbeitest? Dann reichst Du dem Finanzamt einfach die Steuererklärung und die Lohnsteuerkarte(n) bzw. die Lohnsteuerbescheinigung(en) ein und bekommst die während des Jahres gezahlten Steuern samt Solidaritätszuschlag in voller Höhe zurück. Der Staat zahlt Dir dafür zwar keine Zinsen, aber Dein Geld hast Du damit wenigstens wieder. Durch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kannst Du auch mehr als 898 Euro monatlich ohne Lohnsteuer verdienen. Dazu musst du dem Finanzamt darlegen, dass Deine realen Kosten für Job, Studium oder andere Sonderausgaben (Spenden? Krankheit?) um mindestens 600 Euro über den Pauschalen liegen. Dann wird dem Antrag stattgegeben und die Mehrkosten werden auf die restlichen Monate verteilt. Wenn Du in den Sommerferien einen lukrativen Job bekommst und den Antrag erst kurz vor Beginn des Jobs, also z.b. im Juni stellst, kann das Finanzamt die Studienkosten nur noch auf 6 Monate verteilen, so dass sich bei angenommenen Euro für Juli bis Dezember je 400 Euro steuermindernd auswirken (anstatt 12 mal 200 Euro wie bei Antragstellung zu Jahresbeginn).

9 * Verdienst Du insgesamt mehr als Euro brutto? Dann musst Du bei Deiner Steuererklärung ein bisschen Aufwand betreiben. Vielleicht übersteigen ja Deine Aufwendungen die vorgesehenen Pauschalen: Hast Du für Deine Erwerbstätigkeit (nicht für Dein Studium, siehe dazu aber Seite 16 und 17) Aufwendungen, so genannte Werbungskosten, von mehr als 920 Euro? Musst Du zur Arbeit fahren, Fortbildungskosten bezahlen oder wirst Du auf Dienstreise nach Buxtehude oder Berlin geschickt? Hast Du zuhause ein Arbeitszimmer, musst Du Arbeitsmittel (vom Bleistift über Fachbücher und das Regal bis zum Computer) anschaffen? Zahlst Du Gewerkschaftsbeiträge? Dann bewahre die Quittungen auf, es lohnt sich! Für Kontoführungsgebühren darfst Du übrigens 16 Euro jährlich in Deine Steuererklärung eintragen, auch wenn Du gar keine bezahlen musst! Da solche und ähnliche Kosten auch für das Studium anfallen können und als solche auch absetzbar sind, sind auf den Seiten 17 bis 19 einige Beispiele zur Berechnung nebst einigen Tipps angeführt. Ausführliche Informationen über Werbungskosten gibt es in Steuerratgebern (siehe Seite 20). Deren Kosten machen sich schnell bezahlt und sind auch steuerlich absetzbar allerdings nach dem Willen von Schwarzrosa nur noch, wenn die Ratgeber der Ermittlung der Einkünfte dienen (wenn sie also Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind). Aber nun werft mal einen Blick auf die Zeile 82 des normalen Mantelbogens oder auf Zeile 55 der»vereinfachten Erklärung«unter»Sonderausgaben«. Was steht da? Genau:»Steuerberatungskosten«! Das kommt davon, wenn die Formulare gedruckt werden, bevor die Gesetze fertig sind... Um von vornherein die wichtigsten Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen, gibt es die 9 Vorsorgepauschale. Deren Berechnung ist von 2004 auf 2005 geändert worden, aber um es sich mit den Geringverdienern nicht völlig zu verscherzen, wurde die Klausel eingebaut, dass es niemandem schlechter gehen soll als vorher; daher wird die jeweils höhere Pauschale nach Modell 04 oder 05 genommen. Anders jedoch bei den anrechenbaren Höchstbeträgen, die die Vorsorgepauschale zum Teil erheblich übersteigen können; die hier eingeführte Änderung gilt ohne Rückgriff auf eventuell bessere Werte des Modells Grund für das alles ist die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes, die Rentenbesteuerung zu ändern. Die Berechnung von Pauschale und Höchstbeträgen ist ein Glanzstück aus dem Gruselkabinett der Bürokratie, das wir hier lieber nicht vorführen. Am besten ist, alle gezahlten Versicherungsbeiträge in die Vordrucke einzutragen, zumal das Bundesverfassungsgericht nach wie vor über mehrere Klagen gegen die Begrenzung bei der Anerkennung dieser Kosten zu entscheiden hat und bis dahin alle Steuerbescheide in diesem Punkt für vorläufig erklärt werden. Prinzipiell anerkannt werden außer den gesetzlichen Sozialabgaben: studentische und freiwillige Krankenversicherung, Privathaftpflicht, Kfz-Haftpflicht (nicht Kasko!), Unfallversicherungen und alte (= erster Beitrag wurde vor 2005 gezahlt) private Rentenversicherungen. Für Riester- und Rürup-Verträge gibt es Sonderkonditionen, und Lebensversicherungen werden nur noch in Ausnahmefällen anerkannt. Wichtig: Die Beiträge müssen von Dir selbst bezahlt werden! Wenn also Deine Eltern die Krankenversicherung oder das Auto sponsern wollen, fährst Du steuerlich besser, wenn sie Dir das Geld geben, damit Du die Prämien bezahlst. Mehrere Jobs und alle steuerfrei! Während auf der ersten Steuerkarte (mit Klasse I) fast 900 Euro monatlich steuerfrei sind, muss man auf der zweiten, dritten usw. (mit Klasse VI) vom ersten Euro an Steuern zahlen. Das lässt sich aber ändern. Wer auf seiner ersten Steuerkarte so wenig verdient, dass keine Steuern fällig werden, kann sich auf ihr einen»hinzurechnungsbetrag«eintragen lassen, dessen Gegenwert als Frei-

10 betrag für die andere(n) Steuerkarte(n) zur Verfügung steht. Wer z.b. vier Jobs mit monatlich jeweils 150 Euro brutto hat, lässt sich drei Steuerkarten mit Klasse VI und Freibeträgen von je Euro jährlich ausstellen. Im Gegenzug trägt 10 das Finanzamt auf der I-er Karte einen»hinzurechnungsbetrag«von Euro ein. Dazu müssen nur ein paar Zeilen des Antrages auf Lohnsteuerermäßigung ausgefüllt werden. Bezahlte Freizeit und steuerfreier Lohn Geregelte Arbeitsverhältnisse und dazu zählen auch Mini-Jobs! halten neben Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch zwei weitere Annehmlichkeiten bereit: erstens Urlaub und zweitens Feiertagsbezahlung. Wer länger als einen Monat bei einer Firma ist, hat Anspruch auf (anteiligen) bezahlten Urlaub pro Jahr sind 4 Wochen Gesetz, per Tarifvertrag werden meist 6 Wochen draus. Fällt die Arbeit wegen eines Feiertages aus, muss die Firma trotzdem zahlen. Wer also immer montags jobbt, muss auch für den freien Ostermontag und Pfingstmontag bezahlt werden. Das steht im Entgeltfortzahlungsgesetz. Wer an solchen Tagen trotzdem arbeitet, hat Anspruch auf Freizeitausgleich oder Feiertagszuschläge. Die werden in Tarifverträgen geregelt, liegen aber stets bei mindestens 100 Prozent. Logisch: Deinen normalen Lohn bekommst Du ja an diesen Tagen fürs Zuhausebleiben, und das, was Du real arbeitest, gibt s oben drauf. Die Zuschläge sind steuerfrei und ohne Sozialabgaben! Ohne Lohnsteuerkarte Honorare, Rechnungen, Selbstständigkeit, Umsatzsteuer Wer Honorare bezieht oder Rechnungen für Dienstleistungen oder ähnliche Dinge schreibt, gilt als selbstständig, benötigt statt Anlage N die Anlage GSE und kommt nicht in den Genuss von Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale (und meist auch nicht in den Genuss von Kündigungsschutz, Urlaub oder Lohnfortzahlung bei Krankheit, siehe oben). Jeder Euro, der zur Erzielung von Einnahmen oder für Versicherungen ausgegeben wird, muss einzeln nachgewiesen werden (Ausnahme: Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges, hier gibt es Kilometerpauschalen). Selbstständige dürfen also fleißig Quittungen sammeln, zumal sie gemäß der zum 1.1. und angezogenen Daumenschrauben faktisch immer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Die Belege müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden! Glaube bitte nicht, Du könntest Honorareinnahmen am Finanzamt vorbeischmuggeln! Deine Honorare verbucht nämlich Dein Auftraggeber in der Regel fein säuberlich als Betriebsausgaben, um sie von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt kennt Dich also schon und reagiert empfindlich auf unterschlagene Einnahmen. Falls Du zusätzlich auf Steuerkarte arbeitest, bist Du verpflichtet, Honorareinkünfte von mehr als 410 Euro jährlich dem Finanzamt zu melden. Falls Honorare Deine einzige Einnahmequelle sind (außer BAföG, Stipendien und elterlichen Brieftaschen), kannst Du bei Gewinnen bis Euro abwarten, ob das Finanzamt sich meldet. Eine Auflistung Deiner Einnahmen und Ausgaben (»Gewinnermittlung«) musst Du aber in jedem Fall machen und sie samt der Quittungen aufbewahren, um sie dem Finanzamt im Falle einer Betriebsprüfung vorweisen zu können.

11 11 Steuernummer und Gewerbeschein Seit einiger Zeit werden freiberuflich jobbende Studierende aufgefordert, ihre Steuernummer anzugeben und / oder einen Gewerbeschein vorzulegen. Was soll das? Den Gewerbeschein können wir kurz und schmerzlos abhandeln. Er soll Deinen Auftraggeber davor schützen, Dir Urlaub gewähren und Dich bei Krankheit bezahlen zu müssen. Das Finanzamt möchte dann aber auch wissen, ob es Dich als Freiberufler oder Gewerbetreibenden einzustufen hat. Diese Entscheidung ist oft umstritten hol dir Rat, z.b. bei den auf der letzten Seite angegebenen Websites. Bei der Steuernummer ist es komplizierter. Zunächst, um typische Missverständnisse zu vermeiden: gemeint ist weder die Registriernummer der Lohnsteuerkarte noch die etin, die»electronic Taxpayer Identification Number«, sondern die vom Finanzamt vergebene zehnstellige Nummer mit dem Schema 12/345/ Allerdings haben die Datenschützer gegen deren zwangsweise Veröffentlichung auf Rechnungen protestiert, denn wer diese Steuernummer kennt, kann unter Eurem Namen beim Finanzamt anrufen und alles Mögliche veranlassen. Daher hat man sich besonnen und ersatzweise die Nennung der»umsatzsteuer-identifikationsnummer«(kürzer: Umsatzsteuer-ID; ganz kurz: USt-ID) zugelassen. Die USt-ID kann online beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden, die genaue URL ist länger als diese Spalte breit ist, also klickt euch auf einfach durch. Wenn Ihr jetzt grübelt:»aber ich arbeite doch ohne Umsatzsteuer«, dann habt Ihr genau den Punkt getroffen: die Angabe der Steuernummer oder der USt-ID ist nur bei Rechnungen mit Umsatzsteuer Pflicht. Bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer könnt Ihr Euch von Amts wegen darauf beschränken, Euren Namen und Eure vollständige Adresse auf die Rechnung zu setzen. (Hoffentlich wissen das auch Eure Auftraggeber...) Jede Rechnung muss mit einer eindeutigen, d. h. einmalig vergebenen Rechnungsnummer versehen sein. Du musst nicht fortlaufend nummerieren, denn dann würdest Du ja jedem Kunden offenbaren, wie viele Rechnungen Du schreibst. Ein beliebter Ausweg ist, das Rechnungsdatum in die Nummer einzubauen, dann ist beispielsweise entweder die neunte Rechnung am oder im März 2006 oder für diesen Kunden oder in Deinem freiberuflichen Leben. Zur Umsatzsteuer muss Du auf Deinen Rechnungen immer eine Angabe machen. Wenn Du welche berechnest, dann muss der Steuerbetrag oder der Steuersatz auf Deiner Rechnung stehen. Wenn Du ohne Umsatzsteuer arbeitest, musst Du diesen Tatbestand in Prosa vermerken, also z. B.:»steuerfrei gemäß 19 UStG«. Viele Umstände mit der Umsatzsteuer Bist Du aufgefordert worden, beim Erstellen Deiner Rechnungen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auszuweisen? Wenn Du dies tust, d.h. dem Unternehmer XYZ für Deine Dienste Euro plus 160 Euro Umsatzsteuer berechnest, kassierst Du zunächst Euro. Das Finanzamt erwartet von Dir aber, dass Du die 160 Euro Umsatzsteuer freiwillig ablieferst. Es kennt auch höchstwahrscheinlich Deinen Namen, denn die Firma XYZ holt sich von ihrem Finanzamt die an Dich gezahlte Umsatzsteuer zurück. Weil die Firma dadurch effektiv nur Euro ausgibt, dürfen bei Dir auch nur effektiv Euro ankommen. Für Dich ist das ein Nullsummenspiel mit Mehraufwand (eine Umsatzsteuererklärung ist fällig) es sei denn, Du hast bei den für Deine Tätigkeit notwendigen Ausgaben auch Umsatzsteuer bezahlt. Dann machst Du nämlich dasselbe wie die Firma XYZ: Du holst Dir diese Umsatzsteuer als»vorsteuer«vom Finanzamt zurück, indem Du sämtliche in Frage kommenden Quittungen über Computer, Möbel, Bücher, Verbrauchsmaterial usw. addierst, bei denen der Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen ist. Aber Vorsicht: Manche Berufe sind prinzipiell von der Umsatzsteuer befreit, und in anderen bist Du dann befreit, wenn Dein Jahresumsatz maximal Euro beträgt, das ist die sogenannte

12 Kleinunternehmerregelung. Wenn Du Dich in so einem Fall auf eine Rechnung mit Umsatzsteuer einlässt, musst Du selbst bei minimalen Umsätzen zwei Jahre lang jeden Monat eine»umsatzsteuervoranmeldung«abgeben (und zwar vorzugsweise online via bis das Finanzamt entscheiden kann, Dich von dieser Tortur zu befreien. Jedes Jahr ist eine Umsatzsteuererklärung fällig, und in der Einkommensteuererklärung musst Du bei jedem gekauften Artikel die Umsatzsteuer aus dem Preis herausrechnen und die Steuersumme separat als Betriebsausgabe auflisten. Eine dem Finanzamt offiziell mitgeteilte Entscheidung pro Umsatzsteuer bindet Dich für die nächsten fünf Jahre und gegenüber allen Auftraggebern 12 auch gegenüber Privatleuten, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können und daher kaum bereit sein werden, die 7 % bzw. 16 % zusätzlich zu bezahlen. Überleg es Dir also gründlich! Falls Du»einfach so«angefangen hast, Umsatzsteuer zu berechnen (also ohne Brief an das Finanzamt) oder falls Dir ein Auftraggeber eine Rechnung mit Umsatzsteuer aufgezwungen hat (»Wir machen das immer so!«), kannst Du Dich von der Fünfjahresfrist befreien, indem Du ohne Umsatzsteuer weiterarbeitest und einmalig eine Umsatzsteuererklärung abgibst, bei der Du diese versehentlich oder unfreiwillig kassierte Steuer unter»unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge«einträgst und sie ans Finanzamt abführst. Damit ist der Fall erledigt. Für eine Handvoll Euro: Mini-Jobs und Riesen-Chaos Der 1. April 2003 wartete mit einem ganz besonderen Scherz auf: die bisherigen 325-Euro-Jobs wurden abgeschafft und durch einen Wust an Regelungen ersetzt, die bei den Trägern der Sozialversicherung für Vollbeschäftigung sorgen. An die Studierenden hat mal wieder niemand gedacht. Da die Obergrenze der Mini-Jobs auf 400 Euro angehoben wurde und die Übergangsregelungen bis 800 Euro reichen (»Midi-Jobs«), sind davon jetzt fast alle Studierenden betroffen und mit der Frage konfrontiert: Wie rechnen wir ab? Das Kapitel Sozialversicherung mit seinen rund zwei Dutzend Fallkonstellationen können wir hier kaum behandeln, dafür gibt es eigene Broschüren. Seit Juli 2006 muss die Firma 15 % an die Rentenversicherung und 13 % an die Krankenkasse bezahlen (vorher 12 bzw. 11 %); damit ist ein Minijob wesentlich teurer als ein Studentenjob (nur 9,75 % für die Rentenversicherung). Alle Mini-Jobs werden von der»knappschaft Bahn See«verwaltet, die auf hoffentlich viele Fragen beantwortet. Das Wichtigste dabei ist: Du darfst zwar mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben aber nur, wenn die Summe der Monatslöhne unter 400 Euro bleibt! (Bei gemeinnützigen Jobs stehen Dir 154 Euro monatlich als steuerfreie Aufwandsentschädigung zu [siehe S. 13], so dass solche Jobs bis 554 Euro brutto als Minijobs gelten.) Wenn Du einen Job mit 300 und einen mit 200 Euro annimmst, dann gilt keiner der beiden mehr als Minijob, sondern es müssen exakt so hohe Sozialabgaben gezahlt werden wie bei einem einzelnen»midi-job«mit 500 Euro. Diese Abgaben werden auf beide Jobs im Verhältnis der Bruttolöhne aufgeteilt. Weil diese Prozedur kaum ein Arbeit»geber«freiwillig macht, darf er Dich fragen, ob Du gleichzeitig einen anderen Minijob hast, und manche wollen Dich einen Revers unterschreiben lassen, wonach Du keinen weiteren Minijob aufnehmen wirst. Dein Ausweg aus dem Dilemma: Neben einem oder mehreren sozialversicherungspflichtigen Jobs (von 400,01 Euro aufwärts) ist genau ein Minijob abgabenfrei. Versuch also, einen der beiden kleinen Jobs auf mehr als 400 Euro aufzustocken. Die Firma zahlt dann nur den normalen Beitragssatz zur Rentenversicherung (9,75 % das ist für sie billiger als der Minijob!) und zieht bei Dir zwischen 1,86 % und 9,75 % für die Rente ab. Der andere Job (bis 400 Euro) ist dann immer ein Minijob, selbst wenn der erste mal 700 Euro und der zweite 400 Euro im Monat einbringen sollte.

13 Und wenn Du drei Jobangebote hast, z.b. mit 400, 200 und 300 Euro? Dann erstmal: herzlichen Glückwunsch! Und jetzt das Kleingedruckte: jeder für sich wäre ein Minijob, aber alle zusammen bringen mehr als 400 Euro, und da die Summe bei 900 Euro liegt, gibt es nicht mal mehr die Ermäßigung für die Gleitzone, sondern es muss der volle Beitrag für die Rentenversicherung bezahlt werden: 9,75 % werden Dir abgezogen, 9,75 % legt die Firma noch oben drauf. Wenn Du den ersten Job auf 401 Euro aufstockst, dann ist der zeitlich zweite Job (im Beispiel der für 200 Euro) der 13 abgabenfreie Minijob, und der zeitlich dritte Job muss mit dem ersten zusammengerechnet werden, d. h. es würden für 700 Euro Sozialabgaben fällig. Bei solchen Konstellationen fällt irgendwann die Frage:»Und wenn wir das auf Rechnung machen?«tja dann gibt es keinen bezahlten Urlaub, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keine Feiertagsbezahlung, keinen Kündigungsschutz. Die Firma sollte dann nicht nur die eingesparten 28 % Pauschalabgaben auf Dein Honorar aufschlagen, sondern auch einen Risikozuschlag, mindestens 20 % wären durchaus angemessen. Steuerlich gibt es genau drei Varianten: 1. Du kannst (auch wenn die Stiftung Warentest hartnäckig das Gegenteil behauptet) auch bei einem Minijob Deine Lohnsteuerkarte vorlegen und wirst ganz normal besteuert, was meistens aber nicht stört, da ja bei Monatslöhnen bis 898 Euro keine Steuern anfallen. 2. Bei Mini-Jobs kann stattdessen der Arbeit»geber«zusätzlich zu den pauschalen Sozialabgaben eine Pauschalsteuer von 2 % entrichten und auf die Steuerkarte verzichten, so dass Du diese Jobs bei der jährlichen Steuererklärung nicht angeben musst. Das ist für Dich günstig, wenn Du noch einen Hauptjob oder freiberufliche Einnahmen hast und dafür schon Steuern zahlen musst. Der Arbeit»geber«ist übrigens berechtigt, die Pauschalsteuer von 2 % auf Dich abzuwälzen. Wenn Dir das die normale Steuerzahlung (von mindestens 15 %) erspart, kannst Du das akzeptieren, ansonsten solltest Du dem Betrieb die Steuerkarte vorlegen. 3. Falls der Arbeit»geber«bei diesen 400-Euro-Jobs nicht die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung bezahlt und keine Steuerkarte verlangt, muss er 20 % Pauschalsteuer abführen. Auch diese Jobs sind damit für Dich steuerlich erledigt, Du musst sie nicht ans Finanzamt melden. Die Möglichkeit, sich eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt zu besorgen, wurde zum abgeschafft. Für alle: gemeinnützige Übung Ein Bonbon gibt es für alle, die bei einer gemeinnützigen Organisation tätig sind: Wer dort z.b. eine Sportmannschaft trainiert, Wunden pflegt oder Deutschkurse gibt, gilt als Übungsleiter/in und kann von den dabei erzielten Einnahmen jährlich pauschal Euro abziehen. Im Gesetz steht, dass die Tätigkeit»nebenberuflich«ausgeübt werden muss das Studium gilt aber in diesem speziellen Fall als Hauptberuf, so dass Dir der Freibetrag auch dann zusteht, wenn der gemeinnützige Job Deine einzige Einnahmequelle darstellt. Der Umfang darf allerdings ein Drittel der vollen Arbeitszeit, also rund 13 Stunden wöchentlich, nicht übersteigen. Dieser»Übungsleiterfreibetrag«erhöht die Grenze für Minijobs von 400 auf 554 Euro, und es gibt ihn, sofern Du auf Steuerkarte arbeitest, zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro. Die begünstigten Tätigkeiten sind in 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz aufgeführt.

14 14 Kann ich mein Kindergeld retten? Kindergeld wird für Studierende gezahlt, deren Existenzminimum nicht durch eigene»einkünfte und Bezüge«gesichert ist. Der Grenzwert wurde auf Euro pro Jahr, also auf fast dieselbe Höhe wie im Steuerrecht festgesetzt, aber mit vier großen Besonderheiten: Wenn die»einkünfte und Bezüge«auch nur einen einzigen Euro über diesem Grenzwert liegen, sind die gesamten Euro Kindergeld für das Jahr futsch, ebenso die anderen Vergünstigungen für die Eltern, die von der Kindergeldzahlung abhängen. Auch Einnahmen, die das Finanzamt nicht interessieren, werden von der Familienkasse mitgezählt und als»bezüge«bezeichnet. Insbesondere betrifft das pauschalversteuerte Minijobs und den Zuschussanteil des BAföG. Von der Summe der Bezüge dürfen 180 Euro abgezogen werden. Die Familienkassen mussten erst vom Bundesverfassungsgericht dazu verdonnert werden, gesetzliche Sozialabgaben bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Die am veröffentlichte Entscheidung (Beschluss des 2. Senats vom : 2 BvR 167/02) betrifft auf jeden Fall die Rentenbeiträge, die bei Studi-Jobs anfallen. Strittig ist noch, ob auch die Pflichtbeiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden müssen, die waren nämlich nicht Gegenstand des von der Mutter eines Azubis angestrengten Verfahrens. Studienkosten werden als»besondere Ausbildungskosten«in voller Höhe berücksichtigt, einzige Ausnahme sind die Pauschalen des Verpflegungsmehraufwandes bei Exkursionen oder auswärtigen Kursen. Was heißt das konkret? BAföG-Empfänger und Stipendiatinnen müssen die Höhe der für den Lebensunterhalt bestimmten Zuschüsse ermitteln (Büchergeld bleibt außen vor!); dieser Betrag fällt unter die Bezüge. Die Bruttoeinnahmen aus pauschalversteuerten Minijobs fallen ebenso unter die Bezüge wie steuerfreie Nachtzuschläge, Renten und Zinsen. Von der Summe der Bezüge werden die notwendigen Aufwendungen abgezogen, mindestens jedoch die Kostenpauschale von 180 Euro. Die Einkünfte werden exakt so ermittelt wie für das Finanzamt. Das heißt: die Werbungskostenpauschale von 920 Euro gilt nur bei Jobs auf Steuerkarte, nicht bei Honorareinnahmen! Alle Betriebsausgaben bei Honorarjobs und alle Werbungskosten über 920 Euro müssen einzeln angegeben und belegt werden. Von der Summe der Einkünfte und Bezüge werden Studienkosten und Sozialabgaben abgezogen. Solche Ausgaben dienen nämlich»anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts«. Aus diesem Grund dürfen Verpflegungspauschalen nicht bei den Studienkosten mitgezählt werden, denn beim Essen und Trinken geht es ja um den Lebensunterhalt. Zu den Sozialabgaben hatte das Bundesverfassungsgericht formuliert: Jedenfalls sind diejenigen Beträge, die, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts zu dienen bestimmt sind, nicht in die Bemessungsgröße des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen Verhandelt wurde der Fall eines Azubis, dessen Sozialabgaben durch den Arbeit»geber«abgeführt wurden und nie auf dem Konto des Azubis waren. Die Kindergeldkassen wehren sich gegen die Anerkennung der Beiträge zur studentischen KV und PV mit dem haarsträubenden Argument, dass diese ja von den Konten der Studierenden aus überwiesen werden. Wir sagen: das Gegenteil ist richtig, diese Beiträge sind anzuerkennen, denn es handelt sich um gesetzlich festgelegte Pflichtbeiträge im Sinne der obigen Definition des Bundesverfassungsgerichtes. Wie viel darfst Du brutto verdienen, bevor das Kindergeld wegfällt? Wer weder BAföG noch Stipendien bezieht und nur auf Steuerkarte arbeitet, kann mindestens Euro jährlich verdienen, also durchschnittlich 901 Euro pro Monat. Bruttolohn Rentenbeiträge 9,75 % Studentische KV und PV Arbeitnehmerpauschbetrag Semestergebühren Verfügbare Einkünfte Wer mehr verdient, kann das Kindergeld mit höheren Ausgaben für Beruf oder Studium retten.

15 15 Welches Einkommen zählt beim BAföG? In 21 bis 23 des BAföG sowie der dazugehörigen Einkommensverordnung und Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geht es um das»einkommen des Auszubildenden«. Für Studis an Hochschulen gibt es einen Freibetrag von 215 Euro monatlich, bezogen auf ein»einkommen«, das nach folgender Formel berechnet wird: Bruttolohn bzw. Bruttohonorar minus Ausgaben für den Beruf (mindestens 920 Euro), und vom Ergebnis werden pauschal 21,5 % für soziale Sicherung abgezogen. Berechnungszeitraum ist der Bewilligungszeitraum, der normalerweise ein Jahr beträgt. Ihr könnt daher brutto mindestens Euro pro Jahr verdienen: = Euro, davon Abzug 21,5 % sind 706 Euro, verbleiben Spenden für gemeinnützige, wissenschaftliche, kulturelle, mildtätige und kirchliche Zwecke sowie Parteibeiträge und -spenden sind von der Steuer absetzbar. Bis 100 Euro und bei Katastrophenhilfsaktionen genügt der Kontoauszug, ansonsten muss die Organisation eine Spendenbescheinigung ausstellen. Abgerechnet wird unterschiedlich: Parteispenden und -beiträge bis Euro werden aus Gründen der Chancengleichheit unabhängig von persönlichem Einkommen und Steuersatz zu 50 % vom Finanzamt rückerstattet, Wer ein neues Gebiss braucht oder für andere medizinische Leistungen bezahlen muss (incl. Praxis- und Rezeptgebühren!), hat nicht nur gesundheitlich, sondern auch steuerlich eine außergewöhnliche Belastung aufzuweisen. Freundlicherweise gestattet das Finanzamt, solche Kosten von der Steuer abzusetzen. Unfreundlicherweise kürzt es aber die realen Kosten um die so genannte»zumutbare Belastung«. Die liegt bei Ledigen, die nicht mehr als Euro Einkünfte haben, bei 5 % dieser Einkünfte. Wenn Du Euro brutto im Jahr verdienst und keine höheren Werbungskosten hast als die pauschal gewährten 920 Euro, dann sind das 454 Euro. Zumutbar? Ein kleines Trostpflaster für alle, die Euro, und das sind 12 * 215 Euro. In der Praxis werden Löhne auf Steuerkarte, pauschalversteuerte Einnahmen aus Minijobs und Honorare gleich behandelt, indem in allen Fällen mindestens 920 Euro für berufliche Ausgaben berücksichtigt werden. Liegen Eure tatsächlichen Ausgaben höher, müsst Ihr sie nachweisen. Spenden spart Steuern Zähne und Zinsen Wer einen Dauerjob mit konstanter Lohnhöhe hat, kann somit monatlich / 12 = 350 Euro ohne Abzüge beim BAföG verdienen. Wer gelegentlich jobbt, kann sich zunächst an den Jahresbetrag von Euro brutto heranrobben; erst wenn dieser überschritten wird, muss das Studentenwerk informiert werden. Jeder mehr verdiente Euro führt dann zu 78,5 Cent weniger BAföG. sofern Steuern gezahlt wurden. Alle anderen Spenden, auch Parteibeiträge bis Euro, mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen. Bei ihnen gilt dank der Tarifprogression: Je höher das Einkommen, desto größer die Rückerstattung. Auch Spenden sind nur begrenzt absetzbar. Mehr als 5 % des Gesamtbetrages Deiner Einkünfte erkennt das Finanzamt bei gemeinnützigen und kirchlichen Spenden nicht an; bei wissenschaftlichen, kulturellen und mildtätigen Spenden gelten 10 % als Limit. wissen, dass um die Jahreswende mehrere Rechnungen anstehen: Möglichst alle Rechnungen in einem Kalenderjahr bezahlen! Im Beispielfall wären 400 Euro im Dezember 2006 und 400 Euro im Januar 2007 völlig»verloren«wenn aber die ganzen 800 Euro im Januar 2007 bezahlt werden, dann werden immerhin 346 Euro berücksichtigt, was mindestens 52 Euro Steuerersparnis bringt (falls überhaupt Steuern gezahlt werden). Einkünfte aus Kapitalvermögen, also z.b. Zinsen und die Dividende der Wohnungsgenossenschaft, sind bis Euro jährlich steuerfrei. Falls doch mal Zinsabschlagsteuer einbehalten wurde, füllst du die Anlage KAP aus und trägst die gezahlte Steuer ein, sie wird dann vom Finanzamt als eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.

16 16 Studium Beruf oder private Lebensführung? Ihr sollt, so wird euch eingetrichtert und als Rechtfertigung für Studiengebühren rauf- und runtergebetet, ein Studium nicht mehr als Verwirklichung Eures Rechts auf Bildung betrachten, sondern als»investition in das eigene Humankapital«, das sich später durch höhere Gehälter bezahlt machen wird, vulgo: das Profit abwirft. Seltsam nur, dass Bundestag und Bundesrat 2004 zugleich ein Gesetz verabschiedeten, das es Euch verbieten soll, die Kosten dieser Investition als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Da sollt Ihr plötzlich ein Studium als Privatsache ansehen, als Einlasskarte für»eine neue soziale Stellung«. Küss die Hand, gnädige Frau Lehrerin; habe die Ehre, Herr Webdesigner. Ihr sollt also auf Euren Studienkosten sitzenbleiben. Zusammen mit Studienplänen, die beim Bachelor Nebenjobs so gut wie unmöglich machen, ist das eine klare Ansage: Unis nur für Reiche! Dabei hatte das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), erst 2002/2003 mit rund zehn Urteilen das jahrzehntelange Dogma, ein Studium sei Privatsache, durchbrochen und peinlich berührt darauf verwiesen, dass dieses Dogma auf der so genannten»lebenskampf- These«des faschistischen Reichsfinanzhofes von 1937 basierte. Der BFH formulierte seine gewandelte Sicht der Dinge, an der er auch 2006 noch festhält, wie folgt: Während früher Aufwendungen für ein Erststudium oder für eine Umschulung grundsätzlich nur dann als Werbungskosten angesehen wurden, wenn die Bildungsmaßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses, also als bezahlte Arbeit erfolgten, genügt es nach neuer, den gewandelten Verhältnissen Rechnung tragenden Rechtsprechung nunmehr, dass die Bildungsmaßnahmen beruflich veranlasst sind, also der späteren Erzielung von Einnahmen dienen. Bereits dies rechtfertigt, die Höhe der abziehbaren Aufwendungen nicht davon abhängig zu machen, ob daneben noch ein Dienstverhältnis besteht. Dies gilt umso mehr, als die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten nicht voraussetzt, dass die Bildungsmaßnahme berufsbegleitend durchgeführt wird. Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium und für eine Umschulungsmaßnahme können bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich. Diese aus beruflichen Gründen entstandenen Aufwendungen haben keinen Bezug zur privaten Lebensführung; eine andere Zuordnung lässt die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht. Damit schien alles klar: jede dem Broterwerb dienende Bildungsmaßnahme gilt als beruflich veranlasst und wird unter Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe anerkannt. Nicht anerkannt werden Hobbykurse. Als Reaktion auf diese Urteile wurde 2004 unter dem Tarnnamen»Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze«ein Gesetz mit der erklärten Absicht verabschiedet, Studierenden eine Steuererhöhung um jährlich 1,15 Milliarden Euro aufzubürden. Originalton Bundesregierung: Die Neuregelung der Abzugsfähigkeit der Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums soll Steuerausfällen vorbeugen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergeben können und aus der Fortentwicklung dieser Rechtsprechung erwartet werden. Mittel- bis längerfristig wäre mit einem Steuerausfallrisiko in einer Größenordnung von jährlich 1,5 Mrd. Euro zu rechnen. Der vorgesehene Sonderausgabenabzug führt bei voller Jahreswirkung zu Steuermindereinnahmen von 350 Mio. Euro. Im Ergebnis wird durch die beabsichtigten Maßnahmen das Steuerausfallrisiko in einer Größenordnung von jährlich 1,15 Mrd. Euro verhindert. (Drucksache 15/3339, Seite 2) Für diese»maßnahmen«ließ man sich eine schöne Begründung einfallen: Regelmäßig eröffnet das Erststudium eine neue berufliche, soziale und wirtschaftliche Stellung. Die dafür getätigten Aufwendungen werden daher typisierend den Lebensführungskosten zugerechnet. (ebenda, Seite 10)

17 Seitdem heißt es in 10 EStG: Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:... Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu Euro im Kalenderjahr... Ob die Neuregelung verfassungskonform ist, muss noch entschieden werden. Eine Ausbildung, für die man bezahlt wird (Lehre, Referendariat, Promotion) galt und gilt weiterhin als»fortbildung im ausgeübten Beruf«, d.h. die Kosten werden als Werbungskosten/Betriebsausgaben anerkannt! Nur die erste berufliche bzw. akademische Ausbildung kann überhaupt unter die Einschränkung 17 der Sonderausgaben fallen Zweit- oder Drittstudium gelten als beruflich veranlasste Fortbildung mit unbegrenztem Kostenabzug. Ein Masterstudium gilt als Zweitstudium! Es gibt Studierende, denen kann das Hickhack egal sein, denn sie sind mit jeder der Regelungen ausreichend bedient. Wer aber hohe Studienkosten hat oder die Verrechnung mit anderen Jahren vornehmen will, sollte die Steuererklärung entsprechend ausfüllen und im Falle eines negativen Bescheides dagegen Einspruch einlegen mit dem zusätzlichen Antrag, das Verfahren so lange ruhen zu lassen, bis über die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung entschieden ist. Die zwei Rechtslagen im Vergleich Bundesfinanzhof 2002/2003 Studienkosten gelten als Werbungskosten (Anlage N) bzw. Betriebsausgaben (Anlage GSE) und werden ggf. mit dortigen Einnahmen verrechnet Bei Eintragung als Werbungskosten in Anlage N Konkurrenz mit der Arbeitnehmer-Pauschale von 920 Euro Kosten werden in unbegrenzter Höhe anerkannt Verrechnung mit anderen Jahren möglich Erststudium nach Berufsausbildung zählt zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben; Kosten können mit anderen Jahren verrechnet werden Bundestag / Bundesrat 2004 Studienkosten gelten als Sonderausgaben und werden in den Hauptvordruck auf Seite 3 in die Zeilen 83 und 84 eingetragen Es gibt keine automatische Pauschale, sondern schon der erste Euro wirkt sich aus Kosten werden bis Euro jährlich anerkannt Verrechnung mit anderen Jahren nicht möglich Erststudium nach Berufsausbildung zählt zu den Sonderausgaben; Kosten können nicht mit anderen Jahren verrechnet werden Welche Kosten für das Studium kann ich geltend machen? Im Prinzip alle, nur nachvollziehbar und zumeist auch belegbar müssen sie sein. Dieses Prinzip samt den Berechnungsmethoden gilt für Studienkosten übrigens genauso wie für berufliche Aufwendungen: Das Finanzamt macht keinen Unterschied zwischen Studierstube und Arbeitszimmer oder zwischen Exkursion und Dienstreise. Überleg mal, was Du alles für Dein Studium ausgibst: Du bezahlst Semesterbeiträge für Studentenwerk, AStA und meistens auch den HVV; Du musst eine als»verwaltungskostenbeitrag«getarnte Studiengebühr entrichten; Du kaufst Fachbücher, Notizblöcke, Stifte oder Software; Du kopierst; Du hast daheim z.b. einen Schreibtisch, einen Computer und ein Bücherregal; Du gehst vielleicht auf Exkursion oder semesterlang ins Ausland; und eventuell telefonierst Du auch mal mit Deiner Seminargruppe. Das sind alles Studienkosten, die in nachgewiesener Höhe vom Finanzamt anerkannt werden (zumindest bis Euro jährlich, siehe oben). Das teuerste Semesterticket der Republik sorgt also auch für die höchste Steuerrückerstattung der Republik: Für 476 Euro Semesterbeitrag jährlich gibt s bei denen, die genug verdienen, mindestens 71 Euro zurück. An einem 40 Euro teuren Fachbuch beteiligt sich das Finanzamt mit mindestens 6 Euro und am 100 Euro teuren Kopier- Abo mit mindestens 15 Euro. Die Hauptsache ist: Quittungen sammeln, auch wenn s manchmal nur Peanuts sind. Du wirst überrascht sein, was da alles zusammenkommt. Und, nicht zu vergessen: Es ist Dein Studium. Also entscheidest Du, was Du brauchst sofern es Dir nicht von der Uni vorgeschrieben wird. Das Finanzamt hat das zu akzeptieren, oder aber es muss seine Ablehnung

18 schriftlich begründen. Und dann hast Du die Möglichkeit, Deinen Standpunkt darzulegen: Wenn für das Germanistikseminar eine bestimmte Ausgabe der Kleistschen Erzählungen für 14 Euro vorgeschrieben ist, dann darf das Finanzamt Dich nicht darauf verweisen, dass es diese Erzählungen auch viel billiger als Reclamheft gibt und dass man nicht unbedingt studieren muss, um Kleist zu lesen. Seminarlektüre ist kein Vergnügen, sondern Fachstudium. Und dazu gehört Fachliteratur. So einfach ist das. Das Zauberwort in diesem Zusammenhang lautet»glaubhaft machen«: Du musst dem Finanzamt glaubhaft machen, dass diese und jene Anschaffung notwendig war und dass sie soundso viel gekostet hat. Das führt manchmal siehe Kleist zu erfrischenden Diskussionen mit dem Finanzamt. Tipp 1: Arbeitsmittel absetzen und abschreiben Arbeitsmittel sind Du ahnst es Mittel, die Du 18 Stuhl und Regale und noch viel mehr. Wenn Du Geld ausgeben musst, um Geld einnehmen zu können, darfst Du die Ausgaben von den Einnahmen abziehen (»von der Steuer absetzen«) allerdings nicht nach Belieben, sondern nach dem Prinzip: Peanuts sofort, große Brocken in Raten. Die Grenze verläuft bei 410 Euro ohne MwSt., bei 16 % MwSt. macht das brutto 475,60 Euro. Ein preisgünstigerer Artikel wird vom Finanzamt im Jahr des Kaufs komplett berücksichtigt; liegt der Kaufpreis höher, wird er auf mehrere Jahre verteilt entsprechend einer typischen Nutzungsdauer. Die beträgt für Computer 3 Jahre, für Handys 5, für Festnetztelefone 8 und für Möbel 13 Jahre. Die Abschreibungsraten werden monatsgenau berechnet: Kaufst Du im Oktober 2006 einen Computer für Euro und Software für 360 Euro, gilt für beides eine Nutzungsdauer von 3 Jahren, sprich von 36 Monaten sie läuft vom bis zum Das führt dazu, dass im Jahre 2006 drei Zwölftel und 2009 neun Zwölftel zum Arbeiten brauchst. Also Schreibzeug, Fachbücher, Computer, Druckerpatronen, Schreibtisch, einer Jahresrate abgesetzt werden können: Summe Computer 90 Euro 360 Euro 360 Euro 270 Euro Euro Software 30 Euro 120 Euro 120 Euro 90 Euro 360 Euro Summe 120 Euro 480 Euro 480 Euro 360 Euro Euro Unter»Computer«versteht das Finanzamt übrigens die Gesamtheit aus Rechner und Peripherie. Ein Display für 300 Euro, ein externes Laufwerk für 100 Euro und eine Maus für 20 Euro müssen also trotz ihres niedrigen Preises über drei Jahre abgeschrieben werden, denn sie funktionieren ja nur zusammen mit dem Rechner. Das gilt sogar bei einem nachträglichen Kauf, dann wird ihr Preis über den Rest der 36 Monate verteilt. Andererseits könnte es sogar ziemlich ungünstig sein, wenn viele Einkäufe in mittlerer Preislage in ein und demselben Jahr angerechnet würden und Du im nächsten Jahr Du ohne absetzbare Kosten dastündest. Aus diesem Grund gestattet das Finanzamt,»größere Peanuts«, nämlich Gegenstände zwischen 60 und 410 Euro (ggf. plus MwSt.), auf mehrere Jahre verteilt abzuschreiben, wenn Du es möchtest. Rechne einfach durch, was für Dich besser ist: Du kannst praktisch jeden Gegenstand separat behandeln. Niemand verlangt übrigens, dass Du alle Deine Arbeitsmittel fabrikneu im Einzelhandel kaufst; Du kannst auch von Privatpersonen erworbene, geschenkte sowie bislang von Dir privat genutzte Gegenstände als Arbeitsmittel verwenden und entsprechend angeben. Formlose Rechnung bzw. Quittung genügen. Falls Du nur ganz wenig für Arbeitsmittel ausgegeben hast, dann schreib»arbeitsmittel pauschal 100 Euro«in die Steuererklärung. Dieser Bagatellbetrag wird im Allgemeinen akzeptiert. Tipp 2: Private Nutzung von Arbeitsmitteln Normalweise werden Gegenstände, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden, steuerlich nicht anerkannt. Ausnahmen gelten für Dinge, bei denen man die Nutzungsanteile nachvollziehbar angeben kann: Auto, Telefon, Computer. Beim Auto führt man ein Fahrtenbuch, beim Telefon eine Strichliste (oder man hat einen Einzelverbindungsnachweis) und beim Computer? Da hat sich die Praxis erfreulicherweise ziemlich gewandelt, hin zu einer pragmatisch-kulanten Sicht der Dinge. Der Bundesfinanzhof hat unter dem Aktenzeichen VI R 135/01 entschieden, dass bei geteilter Nut-

19 zung eines Computers immer mindestens 50 % der Kosten als berufliche (bzw. Studien-) Kosten anzuerkennen sind. Bei höheren Nutzungsanteilen für Studium oder Beruf musst Du sie glaubhaft machen; ein von manchen Finanzämtern gewünschtes»pc-fahrtenbuch«ist im Zeitalter von Multitasking etwas weltfremd. Das Notieren von Nutzungszeiten kann natürlich nicht schaden. Dann fällt es dem Finanzamt nämlich ziemlich schwer, Deine Angaben in Zweifel zu ziehen. Übrigens ist es auch erlaubt, zwei oder mehr Computer zu besitzen: beispielsweise einen schnellen Laptop samt WLAN für die Arbeit an der Uni und die Internetrecherche mit DSL zuhause, sowie einen Zweitrechner, der gerne auch eine alte Mühle sein darf, für die private Korrespondenz. Bei so einer Konstellation kann das Finanzamt die 100-%-ige Nutzung des schnellen Rechners für Studium oder Beruf nicht widerlegen. Tipp 3: Fachbücher und Kopien Die häufigsten studentischen Arbeitsmittel machen beim Finanzamt oft Kummer. Der lässt sich mit ordentlichen Quittungen und nötigenfalls einigen plausiblen Erklärungen vermeiden. Auf den Bücherquittungen müssen AutorInnen und Titel vermerkt sein. Falls die Buchhandlung nur»fachbuch«einträgt, weil die Schlange an der Kasse so lang ist, oder falls auf dem winzigen Kassenausdruck nur kryptische Kurzbezeichnungen stehen, setzt Du eben die Angaben nach. Für Dein Copy- Abo legst Du die Rechnung oder einen entsprechenden Beleg vor. Und für all die Münzen, die Du im Laufe des Jahres in die Kopierer der Stabi und anderswo eingeworfen hast, stellst Du Dir Eigenbelege aus. So etwas muss das Finanzamt akzeptieren, denn das Zauberwort lautet ja»glaubhaft machen«. Wenn Dir jemand partout nicht glauben will, dann frag einfach, ob Du mit Deinen gesamten Fotokopien zum Nachzählen vorbeikommen sollst. Tipp 4: Arbeitszimmer Die Kosten eines»häuslichen Arbeitszimmers«(Miete, Heizung, Strom und Reinigung) werden seit 1996 nur noch dann berücksichtigt, wenn Du Deine Arbeit dort zu mehr als 50 Prozent erledigst oder keinen anderen Arbeitsplatz hast. Dann 19 werden bis zu Euro jährlich anerkannt; falls Du aber nachweisen kannst, dass»das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet«, gibt es keine Obergrenze. Diese Unterscheidung ist in der Praxis schwierig, und zu allem Überfluss wurde verfügt, dass ab 2005 die Euro pro Zimmer und nicht pro Person gelten blöd bei einem gemeinsam genutzten teuren Arbeitszimmer soll die Anerkennung völlig wegfallen auch hier ist die Verfassungsmäßigkeit umstritten. Es gibt aber einen völlig legalen Ausweg: Du mietest Dir anderswo ein Zimmer, denn das ist kein»häusliches«mehr. Vielleicht bei der WG von nebenan? Wichtig: Möbel und andere Gegenstände fallen nicht unter die Euro-Grenze, weil sie Arbeitsmittel sind. Tipp 5: Exkursionen und andere»dienstreisen«bei»dienstreisen«wie Exkursionen oder Besuchen in auswärtigen Bibliotheken können die Kosten für Fahrt und Unterkunft gegen Nachweis geltend gemacht werden. Im Ausland entfällt der Nachweis für die Unterkunft, stattdessen werden Pauschalen angesetzt. Da machen Exkursionen nach Rømø (70 Euro pro Nacht), Amsterdam, Paris (je 100 Euro) oder Milano (140 Euro) noch mehr Spaß, oder? Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel werden in voller Höhe anerkannt. Wenn Du eine BahnCard gekauft und damit»dienstlich«mehr gespart hast, als sie Dich gekostet hat, wird auch sie anerkannt. Dass Du sie auch privat nutzt, macht dem Finanzamt dann nichts aus. Reisen im eigenen oder geliehenen PKW werden mit pauschal 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer anerkannt, ohne dass die Vorlage von Fahrtenbüchern, Tankquittungen oder der Fahrzeugpapiere verlangt wird. Weil das Essen unterwegs und im Restaurant nun mal teurer ist als der Einkauf beim heimischen Discounter, akzeptiert das Finanzamt so genannte»verpflegungsmehraufwendungen«pauschal und ohne Nachweis. Für jeden vollen Kalendertag sind es 24 Euro; bei angebrochenen Tagen weniger, je nach Dauer der Abwesenheit: über 14 Std. 12 Euro, zwischen 8 und 14 Std. 6 Euro, unter 8 Std. nichts. Im Ausland liegen die Sätze höher, in København und Paris z.b. bei je 48 Euro pro Tag.

20 20 Wo bekomme ich...? Lohnsteuerkarten gibt es gebührenfrei auf dem Bezirks- oder Ortsamt. Formulare für die Steuererklärung gibt es auf den Finanzämtern, die Eingangsbereiche bzw. Annahmestellen sind inzwischen ganz gut bestückt. Die elektronische Steuererklärung ELSTER (nur mit Windows) gibt es als CD bei den Finanzämtern und als Download unter: Rat und Hilfe findest Du in (leider immer weniger) Steuerratgebern und bei immer mehr Steuersoftware. Beide Sorten sind von sehr unterschiedlicher Qualität und Nützlichkeit für Studis, die meiste Software läuft nur auf Windows (für Mac gibt es eine webbasierte Alternative: und manches Programm kann mit Freiberuflern nicht umgehen. Die Suche nach Stichwörtern wie Studienkosten, Weiterbildung oder Auslandsreisen dürfte bei der Auswahl helfen. Empfehlenswert und im Zeitschriftenhandel erhältlich ist das jährliche Sonderheft»Steuern«der Stiftung Warentest (offiziell:»finanztest spezial: Steuern 200x«, 7,50 Euro), allerdings ist auch dieses Papier geduldig. Topaktuell, ausführlich und kostenlos ist ein Projekt der Gewerkschaft ver.di (bei der übrigens Studierende unabhängig von ihrem konkreten Job Mitglied werden können), nämlich der»mediafon-ratgeber für Selbstständige«, den es nur im Internet gibt: Wenn du wissen möchtest, wie hoch der monatliche, wöchentliche oder tägliche Steuerabzug ist, dann verraten Dir das in Sekundenschnelle die Oberfinanzdirektion Hannover unter und mittlerweile sehr komfortabel und ausführlich das Bundesministerium der Finanzen unter Beim Finanzamt nachzufragen ist übrigens auch erlaubt, da die dort Beschäftigten verpflichtet sind, Dir beim ordnungsgemäßen Bezahlen Deiner Steuern zu helfen. Einen Steuerberater können und dürfen sie aber nicht ersetzen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat ein»steuerliches Info-Center«aufgebaut, das per Call-Center und Internetpräsenz»Hilfe zur Selbsthilfe«leisten soll: Weiterhelfen kann oft der AStA: Beratung für studentische Steuerfragen, donnerstags Uhr Minijobs, Sozialversicherung, Anrechnung auf BAföG: Sozialvers.pdf (mit einem Leerzeichen!) Speziell für Freiberufler und andere Existenzgründerinnen: Das Justizministerium hat bundesdeutsche Gesetze online gestellt: Und zu guter Letzt kannst Du auch die Wurzel allen Übels besuchen: ViSdP: Torsten Hönisch, Sozialreferat AStA Uni HH, VMP 5, Hamburg

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