Diplom-Kaufmann Wolfgang Dittrich Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

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1 Diplom-Kaufmann Wolfgang Dittrich Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht Steuern sparen mit Studium und Ausbildung Eine gute Ausbildung ist häufig die Basis für eine erfolgreiche Zukunft. Im Rahmen des Studiums sammeln sich einige Kosten, wie Studiengebühren, Kosten für Fachliteratur, Auslands- oder Praxissemester. Auch Auszubildende müssen oft einiges aus eigener Tasche zahlen. Wie diese Kosten berücksichtigt werden können, hängt davon an, ob es sich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung handelt. Die Kosten für ein Erststudium sind leider nur beschränkt abzugsfähig. Erststudierenden können maximal 6.000,00 als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Wer jedoch bereits eine Ausbildung oder ein Studium absolviert hat, kann die Kosten für ein anschließendes Zweitstudium als Werbungskosten geltend machen. Überblick: Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Ausbildungen. Dabei ergeben sich unterschiedliche Berücksichtigungen in der Einkommensteuererklärung: Werbungskosten Kosten für eine zweite Berufsausbildung Sonderausgaben Kosten für ein Erststudium ohne vorherige Ausbildung Kosten für ein zweites Studium Kosten für eine Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anfallen Kosten für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung Kosten für eine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses Werbungskostenabzug in Höhe der entstandenen Aufwendungen Vorteil: Übersteigen die Ausgaben für die Berufsausbildung die Einnahmen, ist eine Verlustfeststellung möglich; die Verluste können in späteren Berufsjahren steuermindernd genutzt werden. Sonderausgabenabzug maximal 6.000,00 im Jahr (vor 2012: 4.000,00 im Jahr) Nachteil: Aufwendungen können nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie angefallen sind, ein Verlustvortrag in spätere Berufsjahre ist nicht möglich. Der Sonderausgabenabzug lohnt sich nur, wenn der Studierende/Auszubildende in dem betreffenden Jahr hohe Einnahmen z. B. aus einem Job, aus selbständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen hatte.

2 Aktuelle Gerichtsentscheidungen: Die Frage, inwieweit die Kosten für ein Studium steuerlich abgesetzt werden können, beschäftigt die Gerichte schon seit mehreren Jahren. Klarheit gibt es bislang nur hinsichtlich des Zweitstudiums. Eine abschließende Entscheidung hinsichtlich des Erststudiums steht hingegen noch aus: Rechtsstreit beim Erststudium Im Sommer 2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass auch die Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können (AZ: VI R 7/10). Darauf reagierte der Gesetzgeber mit einem verschärfenden Gesetz und entschied, dass die Kosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen. Die Folge: Nur wer ein zweites Studium oder ein Studium nach abgeschlossener Ausbildung absolviert, kommt ggf. steuerlich günstiger weg. Klarheit beim Zweitstudium Mit Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (AZ: VI R 14/07) wurde klar entschieden, dass die Kosten für ein Zweitstudium Werbungskosten sind. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich im 9 Abs. 6 EStG. Einige Studenten zogen vor Gericht und beschwerten sich über diese Gesetzeslage. Zunächst bestätigte der Bundesfinanzhof allerdings die Rechtsänderung (AZ: VIII R 22/12). Im Sommer 2014 kam dann die Kehrtwende: der Bundesfinanzhof entschied in einem Musterverfahren, dass die Kosten für eine erste Ausbildung bzw. das Erststudium beruflich veranlasst sind und deshalb steuerlich besser berücksichtigt werden müssen. Diese Rechtsfrage liegt nun beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung (AZ: VI 8/12). Wann und wie hierüber abschließend entschieden wird, bleibt abzuwarten (AZ: 2 Bvl 24/14). To-Do-Liste Wie sollten Studenten und Auszubildende nun vorgehen? Die vielen Gesetzesänderungen führen zu allgemeiner Verunsicherung, jedoch sollten Studenten und Auszubildende folgende Punkte in jedem Fall beachten: Auszubildende 1. Im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses: Wird die Ausbildung im Rahmen Studenten 1. mit abgeschlossener Berufsausbildung bzw. abgeschlossenes Erststudium: Kosten können als Werbungskosten

3 eines Ausbildungsverhältnisses absolviert, sind die entstehenden Kosten wie z. B. Fahrten zur Berufsschule/Ausbildungsstelle, Reinigung der Berufskleidung etc. als Werbungskosten abziehbar. Die Kosten können im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage N eingetragen werden. Diese Regel kann sowohl für eine erste als auch eine zweite Berufsausbildung angewendet werden. 2. Ohne Ausbildungsverhältnis: Wie Studenten Punkt 2. abgezogen werden, diese werden ebenfalls in der Anlage N eingetragen. Das Masterstudium zählt übrigens auch als Zweitstudium. Die Kosten hierfür stellen somit ebenso Werbungskosten dar. Sind teure Auslandssemester oder Praktika geplant, macht es also Sinn, diese ins Masterstudium zu verlegen, sodass die Kosten direkt als Werbungskosten abgesetzt werden können und ggf. Verluste für die Zukunft festgestellt werden. 2. Ohne abgeschlossene Ausbildung: Kosten können lediglich als Sonderausgaben bis maximal 6.000,00 pro Jahr berücksichtigt werden. Da sich der Sonderausgabenabzug meist nicht lohnt und die Rechtsprechung hier noch offen ist, sollte man die Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen und diese in der Anlage N eintragen. Das Finanzamt wird diese gegenwärtig jedoch nur als Sonderausgaben behandeln. Im Einkommensteuerbescheid wird dieser Punkt mit einem sognannten Vorläufigkeitsvermerk aufgeführt und bleibt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen und kann ggf. danach noch geändert werden. Prüfen Sie also unbedingt, ob sich in Ihrem Bescheid dieser Vorläufigkeitsvermerk befindet. Grundsätzlich kann eine Einkommensteuererklärung bis zu vier Jahren rückwirkend abgegeben werden. Im Jahr 2015 können also die Einkommensteuererklärungen für die Jahre abgeben werden. Ist diese Frist abgelaufen, können die Verluste trotzdem gesondert festgestellt werden. Der Bundesfinanzhof entschied, dass hierfür eine Frist von 7 Jahren gilt (AZ: IX R 22/14).

4 Wann lohnt sich die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung? Grundsätzlich sollte jeder über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nachdenken, wem hohe Kosten im Rahmen des Studiums bzw. der Ausbildung entstanden sind. Studenten mit einem Nebenjob sollten prüfen, ob ein Verlust erzielt wird. Dieser lässt sich leicht nach folgender Formel ermitteln: Einnahmen minus Ausgaben für das Studium. Studierende ohne eigenes Einkommen sollten in jedem Fall die Ausgaben für das Zweitstudium im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben, da sie mit diesen in die Verlustzone rutschen. Checkliste welche Kosten können abgesetzt werden? 1. Bewerbungskosten Papier Bewerbungsfotos Bewerbungsmappen Briefporto Gebühren für die Benutzung von Bibliotheken Kosten für amtliche Beglaubigungen von Zeugnissen 2. Gebühren und Beiträge Studiengebühren Semesterbeiträge Prüfungsgebühren 3. Arbeitsmittel, sofern Sie überwiegend dem Studium dienen Schreibmittel Büromaterial 4. Kosten für Computer (bei beruflicher Nutzung von mindestens 50 %) 5. Kopierkosten 6. Kosten für das Drucken und Binden von Studien- und Abschlussarbeiten 7. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer 8. Fahrtkosten Bis 2013: Fahrten zwischen Wohnung und Uni/Berufsschule können mit 0,30 je gefahrenen Entfernungskilometer angesetzt werden Ab 2014: Vollzeitstudenten: Uni = 1. Tätigkeitsstätte; d. h. die Fahrten zur Uni können nur in Höhe der einfachen Entfernung mit 0,30 angesetzt werden. Teilzeitstudenten: Uni 1. Tätigkeitsstätte; d. h. die Fahrten zur Uni können weiterhin mit 0,30 je gefahrenen Entfernungskilometer angesetzt werden. 9. Fachliteratur Fachbücher Fachzeitschriften Kosten für die Nutzung von Datenbanken 10. Berufstypische Kleidung Schutzkittel eines Chemiestudenten Reinigungskosten

5 11. Zinsen für einen Studienkredit 12. Kosten für das Repetitorium (Jurastudenten) 13. Umzugskosten in die Unistadt 14. Kosten einer doppelten Haushaltsführung (d. h. wenn der Studierende an seinem Wohnort und am Ort der Universität eine zweite Wohnung unterhält)

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