PRÜFINGENIEUR BRANDSCHUTZ VERSUS FACHBAULEITUNG BRANDSCHUTZ ANFORDERUNGEN AN EINEN KÜNFTIGEN LEISTUNGSKATALOG

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1 Ingenieure für Brandschutz PRÜFINGENIEUR BRANDSCHUTZ VERSUS FACHBAULEITUNG BRANDSCHUTZ ANFORDERUNGEN AN EINEN KÜNFTIGEN LEISTUNGSKATALOG Von Dr. Martin Jung (Anwaltskanzlei Kapellmann und Partner) Und Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher, Dipl.-Ing. Karsten Foth und Dipl.-Ing. Andreas Dahlitz, hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH 1996, nach dem Feuerinferno am Düsseldorfer Rhein-Ruhr-Flughafen, ist die große Bedeutung des Brandschutzes erneut in der Öffentlichkeit diskutiert worden. Die Landesbauordnungen verlangen den Nachweis der Anforderungen an den Brandschutz ebenso wie den Nachweis der Anforderungen an die Standsicherheit, so z. B. 67 Abs. 1, Abs. 2 BauO Bln. Die Aufmerksamkeit, die der Brandschutz genießt, beschränkt sich nicht mehr allein darauf, ein Brandschutzkonzept zu erstellen und zu planen. Auch die korrekte Umsetzung der geplanten Brandschutzmaßnahmen während der Bauausführung ist ausgesprochen wichtig. Abb. 1: Planunterlagen, deren korrekte Umsetzung während der Bauphase überwacht werden muss hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Hauptsitz: Rotherstraße Berlin Phone +49 (0) Fax +49 (0) @hhpberlin.de Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher, Dipl.-Inf. BW (VWA) Stefan Truthän, Dipl.-Ing. Karsten Foth Beirat: Prof. Dr.-Ing. Dietmar Hosser, Dr.-Ing. Karl-Heinz Schubert Bankverbindung: Deutsche Bank P+G AG BLZ Konto-Nr IBAN-Nr. DE Swift-Code: DEUTDEDBBER Ust-IdNr. DE

2 Es erscheint naheliegend, dass verantwortliche Architekten und Fachplaner aufgrund der Vielzahl der Bauprodukte und Bauarten und deren Anforderungen an einen korrekten Einbau während der Bauphase unterstützt und brandschutztechnisch beraten werden müssen. Denn schließlich erwarten Bauherren mängelfreie Gebäude und Genehmigungsbehörden verlangen immer häufiger Bestätigungen, dass das Brandschutzkonzept am Bau korrekt umgesetzt wurde. Eine sachkundige Person schien unumgänglich; schließlich wurde diese Funktion unter dem Begriff Fachbauleiter Brandschutz 1 zusammengefasst. Indirekt verlangen die Bauordnungen der Länder diesen Fachbauleiter allerdings ohne die direkte Titulierung. Die 56 Abs. 1 und Abs. 2 der MBO (auf das Land Berlin bezogen 57 Abs.1 und Abs. 2 der BauO Bln) fordern den Fachbauleiter, der zu bestellen ist, wenn der nach Baurecht benannte Bauleiter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt. Die Aufgabe der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter für den Brandschutz besteht darin, die ordnungsgemäße Ausführung sicher zu stellen. Eine verbindliche Konkretisierung der zu erfüllenden Pflichten fehlt jedoch bislang. Daraus resultiert, dass Fachplanerinnen oder Fachplaner, die Brandschutzkonzepte aufstellen, bisher auch im Rahmen der Baudurchführung und Bauüberwachung sowie der Abnahmebegehungen eingesetzt werden mit entsprechend unterschiedlicher Qualität und differenzierten Leistungsumfängen. Schnittstellen zu anderen in der Bauleitung bzw. Bauüberwachung Tätigen sind ebenso offen, wie der erforderliche Überwachungsumfang und die Überwachungstiefe. Um diese Lücken zu schließen und einen verbindlichen Leistungskatalog für einen Fachbauleiter Brandschutz zu definieren, initiierte hhpberlin im Juni 2006 einen Arbeitskreis, der namhafte deutsche Brandschutzbüros und Sachverständige einband 2. Nach den ersten Ergebnissen des Arbeitskreises wurde zwischenzeitlich ein Vorschlag eines Leistungskataloges vorgestellt 3. Darin werden wie im Folgenden auch - zum ersten jedoch nur Zwischenergebnisse verwertet. Zum zweiten ist der Ansatz erkennbar, durch eine sehr differenzierte Konkretisierung der Tätigkeit, Haftungsrisiken aus dem übergreifenden Ziel der Tätigkeit zu vermeiden. Zum dritten bleiben dadurch die rechtlichen Anforderungen an die Überwachungstiefe unberücksichtigt. Auf dieser Grundlage soll die Diskussion im Arbeitskreis fortgeführt werden, um juristisch unterstützt durch die Anwaltskanzlei Kapellmann und Partner zeitnah einen den rechtlichen Anforderungen genügenden Leistungskatalog vorzustellen. Anforderungen der Rechtsprechung Die Rechtsprechung stützt ihre Urteile zur Haftung von Ingenieuren zutreffend darauf, dass die Bauleistung nicht durch den Bauüberwacher erbracht wird. Die rechtliche Literatur folgt dieser Schlussfolgerung. Dementsprechend kann der Überwacher nicht für jeden Baufehler verantwortlich sein. Er soll Architekten und Fachplaner vielmehr bei der Umsetzung der geplanten Brandschutzmaßnahmen anleiten und unterstützen. Verantwortlich ist er nur für die notwendige Zahl von Baustellenbesuchen. 1 z.b. verankert in der Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen unter Ziffer Darin heißt es: Bei Sonderbauten nach 68 Abs. 1 Satz 3 sollen Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter für den Brandschutz benannt oder von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden. Sie haben darüber zu wachen, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des Sonderbaus beachtet und umgesetzt sowie Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes einer Genehmigung zugeführt werden. Als für die Fachbauleitung geeignet sind vor allem die Personen anzusehen, die als Fachplanerinnen oder Fachplaner nach Nr das Brandschutzkonzept aufstellen können. 2 Am Arbeitskreis Fachbauleiter Brandschutz haben folgende Büros bzw. Sachverständige teilgenommen: hhpberlin, Berlin; Brandschutz Consult Leipzig; ibmb MPA der TU Braunschweig; EIPOS, Dresden; HHP Nord/Ost, Braunschweig; Halfkann + Kirchner, Erkelenz; Kersken + Kirchner, München; Hagen Ingenieure für Brandschutz, Kleve; Brandschutzplanung Klingsch, Düsseldorf; Prof. Heinz-Georg Temme, Ratingen; Prof. Heinz-Willi Brenig, FH Köln; Dr. Kerstin Görhs, Lorsch 3 Ingenieurakademie West e.v.: Leistungskatalog Fachbauleitung Brandschutz Sonderdruck zur Brandschutz-Tagung 2007 Seite 2 von 8

3 Hieraus ergeben sich Anforderungen an die Leistungstiefe, aber auch an die Dokumentation des Bauüberwachers. Tritt ein Mangel am Bauwerk auf, ist zu seiner Entlastung keine 100 %ige Prüfdichte erforderlich. Es genügt vielmehr eine, der konkreten Situation angemessene Prüfungstiefe und deren eindeutige Dokumentation. Abb. 2: Festhalten von Mängeln während der Baubegehung Prägnant hat der BGH bereits in seinem Urteil vom , das auch heute noch Grundlage der wissenschaftlichen Erörterungen zu dieser Thematik ist, für den Architekt formuliert: Der die Bauaufsicht (Objektüberwachung) führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Die rechtlichen Anforderungen differenzieren demnach zwischen überwachungsintensiven und weniger überwachungsintensiven Bauabschnitten: Zu den überwachungsintensiven Abschnitten zählen alle Bereiche, die schadensträchtig sind, oder bei denen gesteigerte Qualitätsanforderungen an die Bauausführung bestehen. Des Weiteren ist eine gesteigerte Überwachung erforderlich, - wenn es um die Beachtung von Planungsänderungen geht, 5 - falls der Architekt lückenhaft plant oder nicht die sicherste Konstruktion vorsieht, 6 - bei wichtigen und/oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mangelrisiko aufweisen. 7 In allen diesen Fällen ist der Überwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn das Bauwerk nicht nach eigener Planung des Architekten, sondern nach den Vorgaben eines Drittarchitekten ausgeführt wird. 4 NJW 1994 Seite OLG Hamm, Urteil vom , BauR 1993 Seite OLG Hamm, Urteil vom , BauR 1997 Seite BGH, BauR 2000 Seite 1513/1514 Seite 3 von 8

4 Umgekehrt gilt, dass einfache Bauarbeiten und handwerkliche Selbstverständlichkeiten die Überwachungspflichten des Architekten bis nahezu auf Null reduzieren können, da sich der Architekt bis zu einem gewissen Grad auf die Zuverlässigkeit und Ordnungsgemäßheit der unternehmerischen Bauausführung verlassen kann. 8 Die über Stichproben hinausgehende Aufsichtspflicht wird allerdings erforderlich, sobald erste Fehlleistungen gemeldet wurden und für den Architekten deshalb Veranlassung besteht, den Bauunternehmer nicht mehr für unbedingt zuverlässig zu halten. 9 Für den Brandschutz bedeuten diese Grundsätze: Ungeachtet der besonderen Bedeutung des Brandschutzes begründet selbst ein später feststellbarer Baufehler nicht zwingend immer einen Mangel der Überwacherleistung und die Haftung hierfür. Noch rechtfertigt er Honorarkürzungen. Erforderlich ist vielmehr ein Sachverhalt, den der Brandschutz-Überwacher hätte erkennen können, sofern er die gebotene Sorgfalt angewandt hat, deren Umfang sich nach dem Anlass der Überwachung richtet. Diese können bestehen in: - schadensträchtigen Bereichen - erhöhten Qualitätsanforderungen - lückenhafter, geänderter oder fehlerhafter Planung - bereits festgestellten Fehlern der Bauausführung. Hieraus ergeben sich einerseits Anforderungen an die erforderliche Dokumentation der jeweiligen Leistungserbringung, andererseits, und erst recht, an die korrekte Leistungsbeschreibung. Entscheidend ist die Dokumentation der Leistungen der Überwachung als Bestätigung der Leistungspflichten: Wird ein Mangel der Bauleistung festgestellt, muss sich der Überwacher von dem daraus abgeleiteten Pflichtverstoß dadurch entlasten, dass er eindeutig dokumentieren kann, dass er der konkreten Situation gemäß in hinreichender Anzahl Kontrollen und Überwachungen vorgenommen hat. Für diesen entscheidenden Aspekt der detaillierten Dokumentation hat hhpberlin eigens eine Software fireqs entwickelt. Sie ermöglicht dem Bauüberwacher, den aktuellen Zustand von Räumen und Bauteilen schon während der Baubegehung digital aufzunehmen. In ein Raumbuch können Grundrisspläne eingespielt und jedem Raum verschiedene Bauteile, entsprechende Fotos sowie Begehungsprotokolle zugeordnet werden. So kann der Bauüberwacher beispielsweise nachvollziehen, bei welcher Baubegehung ein Mangel festgestellt wurde, wie dieser genau aussah und wann er behoben wurde. 8 Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Auflage Rdn BGH, BauR 1971 Seite 206 Seite 4 von 8

5 Abb. 3: Raumbuch in fireqs Zuordnung von Bauteilen zu einem Raum inkl. Zulassungsnummer und Status zum Zeitpunkt der Begehung Abb. 4: Raumbuch in fireqs Details zum Zustand eines Bauteils zum Zeitpunkt der Begehung Seite 5 von 8

6 Entscheidend ist ferner, dass die Leistungsbeschreibung die rechtlichen Vorgaben beachtet. Das bedeutet, dass durch die Aufgabenerteilung an den Überwacher auf jeden Fall die typischerweise zu erwartenden Risiken abgedeckt sein müssen. Für das Werkvertragsrecht gilt ausdrücklich der Grundsatz, dass Abweichungen vom Standard der allgemeinen Regeln der Technik nur zulässig sind, wenn der Besteller darüber informiert ist, dass der Mindeststandard unterschritten wurde und gleichwohl den Werkvertrag so abschließt. 10 Sollte die mit der Leistungsbeschreibung angebotene Leistungspflicht diese Anforderung nicht erfüllen, bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises, dass die Leistung nicht die typischerweise zu erwartende Qualität einer Überwachungsleistung erlangt. Weiterentwicklung des vorgestellten Leistungskataloges Allgemeines Der vorgestellte Leistungskatalog bietet eine Leistungsbeschreibung für den Fachbauleiter Brandschutz an. Diese Bezeichnung wird dabei zu Recht kritisch hinterfragt; auf die Diskussion einer zutreffenderen Bezeichnung soll an dieser Stelle jedoch verzichtet werden. Leistungskatalog Der bisherige Zwischenstand des Arbeitskreises und der sich darauf beziehende Leistungskatalog unterscheidet drei Stufen: Stufe 1: Prüfung auf prinzipielle Übereinstimmung Durch eine Kombination von Objektbegehungen und der Einsichtnahme in Nachweise über die Verwendbarkeit der Bauprodukte und Bauarten einschließlich der hier vorzulegenden Übereinstimmungserklärungen der herstellenden, anwendenden bzw. verwendenden Unternehmer, zusammenfassend Errichtererklärungen genannt, erfolgt eine Plausibilitätskontrolle, bei welcher Veränderungen gegenüber dem Brandschutzkonzept erkannt und weiterbearbeitet werden. Die Bearbeitungstiefe basiert also auf der Verantwortlichkeit der übrigen Baubeteiligten für eine ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechende Ausführung Stufe 2: Systematische stichprobenartige Kontrolle Ergänzend zu dem Umfang von Stufe 1 erfolgt eine Prüfung einzelner brandschutzrelevanter Bauprodukte und -arten auf übereinstimmende Ausführung mit den einschlägigen Nachweisen über die Verwendbarkeit (allgemein Eignungsnachweise genannt). Die Auswahl der Stichproben orientiert sich dabei an Bauteil-Typen, welche anhand der Ausführungsplanung oder spezieller Listen ausgewiesen sind Stufe 3: Baubegleitende Qualitätssicherung Hier wird ergänzend zu den vorgenannten Stufen 1 und 2 eine vollständige Prüfung aller Bauprodukte und -arten auf ordnungsgemäße Übereinstimmung mit den entsprechenden Eignungsnachweisen vorgenommen Diese vollständige Prüfung ist bei Bauvorhaben entsprechender Größe praktisch ausschließlich mit einer ständigen Anwesenheit des Fachbauleiters auf der Baustelle leistbar. 10 Merl in Kleiner-Möller/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 3. Auflage Rdn. 262 Seite 6 von 8

7 Würdigung Die Abgrenzung zwischen der Prüfung auf prinzipielle Übereinstimmung (Stufe 1) und der systematisch stichprobenartigen Kontrolle (Stufe 2) unterscheidet die zu erbringenden Leistungspflichten hinsichtlich des Bearbeitungsaufwandes. Unklar ist jedoch, ob bereits Stufe 1 oder erst Stufe 2 das typischerweise zu erwartende Leistungsbild eines Überwachers erfüllen sollen und unter welchen Voraussetzungen körperliche Untersuchungen durchzuführen sind: - stichprobenartig; - nur bei konkretem Anlass; - überhaupt nicht. Die Differenzierung zwischen Stufe 1 und Stufe 2 lässt offen, welche Stufe die grundsätzlichen Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt. Zwar ist zutreffend, dass die Leistungspflichten des Ingenieurs durch die Leistungsbeschreibung definiert werden, so dass Formulierungen in der Leistungsbeschreibung den jeweils geschuldeten Prüfaufwand präzisieren können. Allerdings muss jenseits dieser Formulierung im Einzelnen für den jeweiligen Auftraggeber deutlich werden, was er einfordern kann: Welches Maß an Sicherheit erhält der Auftraggeber mit der Überprüfung auf prinzipielle Übereinstimmung? Liegt darin eine Haftungseinschränkung? Lässt sich eine derart haftungsbeschränkte Leistung wirklich verkaufen? Vorschlag einer Ausdifferenzierung Der Leistungskatalog Fachbauleiter Brandschutz muss unterschiedliche Anforderungen erfüllen: Er muss eine zutreffende Analyse der Aufgabenstellungen in technischer Hinsicht ermöglichen. Er muss den berechtigten Anforderungen und Erwartungen der jeweiligen Auftraggeber entsprechen. Er muss die Anforderungen der Rechtsprechung an werkvertraglich geschuldete Erfolge umsetzen. Den beiden letzten Anforderungen genügt der derzeit vorliegende Vorschlag des Leistungskataloges nicht in ausreichendem Maße: Für den Auftraggeber ist ungeklärt, wann er die Absicherung erhält, die er erwartet. Der vorgelegte Leistungskatalog selbst begründet bereits Zweifel, ob Stufe 1 einen ausreichenden Leistungsumfang enthält. Erst für Stufe 2 und dementsprechend gerade nicht für Stufe 1 wird festgehalten: Der hier definierte Leistungsumfang wird insgesamt als notwendig, aber auch ausreichend bei der Fachbauleitung von Sonderbauten bewertet. Damit ist nicht gesichert, dass die Leistungsbeschreibung der Stufe 1 und die rechtlichen Anforderungen miteinander in Einklang stehen. Es müsste im Vertrag auf die, nicht dem üblichen Umfang entsprechende Leistung hingewiesen werden. Demnach wird mit der Stufe 1 zwar dem Bedürfnis der Baupraxis entsprochen, eine brandschutztechnische Kontrolle zu ermöglichen zu derzeit vertretbar gehaltenen Preisen. Um dieses Ziel jedoch auch mit den beiden letzten Anforderungen zu vereinbaren, darf eine Leistungsbeschreibung nicht an eine Reduzierung sonst erforderlicher Stichproben anknüpfen. Seite 7 von 8

8 Vielmehr macht es Sinn, sich an einem unterschiedlichen Überwachungsgegenstand zu orientieren, der im Leistungskatalog der Stufe 1 bereits angelegt ist. Er sollte weiter präzisiert werden und aus dem bekannten Leistungsbild des Projektsteuerers, das vorwiegend nur auf die Projektorganisation und die anderen fachlich Beteiligten bezogen ist, heraus entwickelt werden. Zutreffend sollte die Tätigkeit differenziert werden nach - Überwachung ordnungsgemäßer Bauüberwachung durch den Architekten und - Bauüberwachung. Diese Überwachungs-Überwachung könnte eine Einführung des Architekten in die brandschutzrelevanten Themen beinhalten und dann im Nachhinein zu stichprobenartigen Kontrollen der Kontrolle des Architekten verpflichten. Der Tätigkeitsumfang würde gegenüber der Bauüberwachung reduziert, der Architekt in seiner Eigenverantwortung belassen. Möglicherweise käme auch eine vermittelnde Lösung in Betracht: die sichtbaren Bauteile auch hinsichtlich der Ausführung zu überwachen, während bezogen auf die im Bauablauf verdeckten Leistungen nur die ordnungsgemäße Bauüberwachung des Architekten zu überprüfen ist. Die weitere Diskussion muss deswegen das Leistungsbild der Bauüberwachung Brandschutz durch den Fachbauleiter abgrenzen gegen das Leistungsbild der brandschutzspezifischen Überwachung der Bauüberwachung. Dadurch wird die Verantwortlichkeit der übrigen Baubeteiligten unberührt gelassen und lediglich eine auf deren Tätigkeit und die ordnungsgemäße Erfüllung bezogene Leistungspflicht begründet: Der Fachbauleiter Brandschutz tritt neben den Prüfingenieur Brandschutz. Gerade bei großen Bauvorhaben ist die Funktion der Projektsteuerung und des Projektcontrollings über die reine Bauüberwachung hinaus bereits etabliert nun kann der Auftraggeber die unterschiedliche Prüfungs- und Bearbeitungstiefe der Leistungsbilder anhand fester Kategorien nachvollziehen und entscheiden, ob der Prüfer des Brandschutzes - Prüfingenieur Brandschutz und damit nur Überwacher des Hauptbauleiters (Leistungsstufe 1) oder - Fachbauleiter Brandschutz und damit Nebenbauüberwacher (Leistungsstufe 2, 3) sein soll. Ausblick In den kommenden Monaten werden weitere Gespräche mit Bauunternehmern und Bauausführenden sowie Genehmigungsbehörden geführt, um das Leistungsbild Fachbauleiter Brandschutz sowie die Abgrenzung zum Prüfingenieur Brandschutz abzurunden. Ausführlichere Informationen zu dem Arbeitskreis und seinen Ergebnissen (inkl. Zwischenstand des Leistungskatalogs) finden Sie auch auf unserer Website Seite 8 von 8

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