Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz

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1 Ingenieure für Brandschutz Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog von Dr. Martin Jung (Kanzlei Kapellmann und Partner) und Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher, Dipl.-Ing. Karsten Foth und Dipl.-Ing. Andreas Dahlitz (hhpberlin)

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3 Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog Autoren Dr. Martin Jung Dr. Martin Jung ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Partner in der Berliner Anwaltskanzlei Kapellmann und Partner. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen u.a. in den Bereichen des Legal Project Management, der Abwicklung komplexer Bauschadensfälle sowie der Tätigkeit als Mediator und Schiedsrichter. Daneben lehrt Herr Dr. Jung an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher Margot Ehrlicher ist geschäftsführende Gesellschafterin von hhpberlin. Mehr als 20 Jahre arbeitete sie bei der Berliner Feuerwehr in leitender Position, bevor sie zu hhpberlin wechselte. Frau Ehrlicher ist von der Baukammer Berlin öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Brandschutz und Brandursachenermittlung. Gleichzeitig ist sie als Prüfingenieurin für Brandschutz tätig. Dipl.-Ing. Karsten Foth Karsten Foth studierte Bauingenieurwesen an den Technischen Universitäten in Hamburg-Harburg und Braunschweig. Seit 2008 vertritt er hhpberlin als einer der geschäftsführenden Gesellschafter. Zu den Schwerpunkten seiner Arbeit zählen neben der Konzeptentwicklung für Sonder- und Bestandsbauten auch die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens sowie das Personalmanagement. Dipl.-Ing. Andreas Dahlitz Andreas Dahlitz ist seit Januar 2000 als Sachverständiger für Brandschutz und Leiter des Bereichs Brandschutzkonzepte bei hhpberlin tätig. Seit 2008 leitet Herr Dahlitz den hhpberlin-hautpsitz in Berlin. Neben seiner Funktion als Niederlassungsleiter widmet sich Herr Dahlitz der Erstellung von Brandschutzkonzepten für Verkehrsanlagen, der internen Qualitätskontrolle sowie der Bewertung von Werkfeuerwehren.

4 Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz Vorwort Spätestens der Brand des Flughafens Düsseldorf hat den Brandschutz und vorbeugende Konzepte in den Blickpunkt gerückt. Die Landesbauordnungen verlangen den Nachweis der Anforderungen an den Brandschutz ebenso wie den Nachweis der Anforderungen an die Standsicherheit, so z. B. 67 Abs. 1, Abs. 2 BauO Bln. Die Aufmerksamkeit, die der Brandschutz genießt, beschränkt sich nicht mehr nur auf die Erstellung und Planung eines Brandschutzkonzeptes. Auch die korrekte Umsetzung der geplanten Brandschutzmaßnahmen während der Bauausführung ist von großer Bedeutung. Es erscheint naheliegend, dass verantwortliche Architekten und Fachplaner - aufgrund der Vielzahl der Bauprodukte und Bauarten und deren Anforderungen an einen korrekten Einbau - während der Bauphase unterstützt und brandschutztechnisch beraten werden müssen. Denn schließlich erwarten Bauherren mängelfreie Gebäude und Genehmigungsbehörden verlangen zunehmend Bestätigungen für die korrekte Umsetzung der Brandschutzkonzepte am Bau. Aus dem Ruf nach einer entsprechenden sachkundigen Person, entstand schließlich der Begriff Fachbauleiter Brandschutz 1. Indirekt fordern die Bauordnungen der Länder diesen Fachbauleiter, ohne ihn als solchen direkt zu benennen. Die 56 Abs. 1 und Abs. 2 der MBO (auf das Land Berlin bezogen 57 Abs.1 und Abs. 2 der BauO Bln) fordern den Fachbauleiter, der zu bestellen ist, wenn der - nach Baurecht benannte - Bauleiter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt. Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter für den Brandschutz sollen die ordnungsgemäße Ausführung sicherstellen. Eine verbindliche Konkretisierung der in diesem Kontext zu erbringenden Pflichten fehlt jedoch bislang. In entsprechend unterschiedlicher Qualität und differenzierten Leistungsumfängen werden Fachplanerinnen oder Fachplaner, die Brandschutzkonzepte aufstellen, zwischenzeitlich auch im Rahmen der Baudurchführung und Bauüberwachung sowie der Abnahmebegehungen eingesetzt. Schnittstellen zu anderen in der Bauleitung bzw. Bauüberwachung Tätigen sind ebenso offen, wie der erforderliche Überwachungsumfang und die Überwachungstiefe. 1 z.b. verankert in der Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein- Westfalen unter Ziffer Darin heißt es: Bei Sonderbauten nach 68 Abs. 1 Satz 3 sollen Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter für den Brandschutz benannt oder von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden. Sie haben darüber zu wachen, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des Sonderbaus beachtet und umgesetzt sowie Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes einer Genehmigung zugeführt werden. Als für die Fachbauleitung geeignet sind vor allem die Personen anzusehen, die als Fachplanerinnen oder Fachplaner nach Nr das Brandschutzkonzept aufstellen können.

5 Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog Um diese Lücken zu schließen und einen verbindlichen Leistungskatalog für einen solchen Fachbauleiter Brandschutz zu definieren, rief hhpberlin im Juni 2006 einen Arbeitskreis ins Leben, an dem sich namhafte deutsche Brandschutzbüros und Sachverständige beteiligten 2. Aufbauend auf den ersten Ergebnissen des Arbeitskreises wurde zwischenzeitlich ein Vorschlag eines derartigen Leistungskataloges vorgestellt 3. Darin werden zum ersten jedoch nur Zwischenergebnisse verwertet. Zum zweiten ist der Ansatz erkennbar, durch eine sehr differenzierte Konkretisierung der Tätigkeit, Haftungsrisiken aus dem übergreifenden Ziel der Tätigkeit zu vermeiden. Zum dritten bleiben dadurch die rechtlichen Anforderungen an die Überwachungstiefe unberücksichtigt. Anforderungen der Rechtsprechung Die Rechtsprechung stützt ihre Urteile zur Haftung von Ingenieuren zutreffend darauf - und die rechtliche Literatur folgt dem - dass die Bauleistung nicht durch den Bauüberwacher erbracht wird. Dementsprechend kann der Überwacher nicht für jeden Baufehler verantwortlich sein. Er soll Architekten und Fachplaner vielmehr bei der Umsetzung der geplanten Brandschutzmaßnahmen anleiten und unterstützen. Verantwortlich ist er dabei nur für die notwendige Zahl von Baustellenbesuchen. Hieraus ergeben sich Anforderungen an die Leistungstiefe, aber auch an die Dokumentation des Bauüberwachers. Tritt ein Mangel am Bauwerk auf, ist zu seiner Entlastung keine 100 %ige Prüfdichte erforderlich. Es genügt vielmehr eine, der konkreten Situation angemessene Prüfungstiefe und deren eindeutige Dokumentation. Prägnant hat der BGH bereits in seinem Urteil vom , das auch heute noch Grundlage der wissenschaftlichen Erörterungen zu dieser Thematik ist, für den Architekt formuliert: Der die Bauaufsicht (Objektüberwachung) führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung 2 Am Arbeitskreises Fachbauleiter Brandschutz haben folgende Büros bzw. Sachverständige teilgenommen: hhpberlin, Berlin; Brandschutz Consult Leipzig; ibmb MPA der TU Braunschweig; EIPOS, Dresden; HHP Nord/Ost, Braunschweig; Halfkann + Kirchner, Erkelenz; Kersken + Kirchner, München; Hagen Ingenieure für Brandschutz, Kleve; Brandschutzplanung Klingsch, Düsseldorf; Prof. Heinz-Georg Temme, Ratingen; Prof. Heinz-Willi Brenig, FH Köln; Dr. Kerstin Görhs, Lorsch 3 Ingenieurakademie West e.v.: Leistungskatalog Facbauleitung Brandschutz Sonderdruck zur Brandschutz- Tagung NJW 1994 Seite

6 Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Die rechtlichen Anforderungen differenzieren demnach zwischen überwachungsintensiven und weniger überwachungsintensiven Bauabschnitten: Zu den überwachungsintensiven Abschnitten zählen alle Bereiche, die schadensträchtig sind, oder bei denen gesteigerte Qualitätsanforderungen an die Bauausführung bestehen. Des Weiteren ist eine gesteigerte Überwachung erforderlich, soweit es um die Beachtung von Planungsänderungen geht 5, sofern der Architekt lückenhaft plant oder nicht die sicherste Konstruktion vorsieht 6, bei wichtigen und/oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mangelrisiko aufweisen 7. In allen diesen Fällen ist der Überwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn das Bauwerk nicht nach eigener Planung des Architekten, sondern nach den Vorgaben eines Drittarchitekten ausgeführt wird. Umgekehrt gilt, dass einfache Bauarbeiten und handwerkliche Selbstverständlichkeiten die Überwachungspflichten des Architekten bis nahezu auf Null reduzieren können, da sich der Architekt bis zu einem gewissen Grad auf die Zuverlässigkeit und Ordnungsgemäßheit der unternehmerischen Bauausführung verlassen kann. 8 Die, über Stichproben hinausgehende Aufsichtspflicht lebt allerdings selbst bei einfachen Arbeiten wieder auf, wenn erste Fehlleistungen gemeldet wurden und für den Architekten deshalb Veranlassung besteht, den Bauunternehmer nicht mehr für unbedingt zuverlässig zu halten. 9 5 OLG Hamm, Urteil vom , BauR 1993 Seite OLG Hamm, Urteil vom , BauR 1997 Seite BGH, BauR 2000 Seite 1513/ Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Auflage Rdn BGH, BauR 1971 Seite 206 6

7 Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog Für den Brandschutz bedeuten diese Grundsätze: Ungeachtet der besonderen Bedeutung des Brandschutzes begründet selbst ein später feststellbarer Baufehler nicht zwingend immer einen Mangel der Überwacherleistung und die Haftung hierfür oder rechtfertigt gar Honorarkürzungen. Erforderlich ist vielmehr ein Sachverhalt, den der Brandschutz-Überwacher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, deren jeweiliger Umfang sich danach richtet, welcher Anlass für die Überwachung besteht: schadensträchtige Bereiche erhöhte Qualitätsanforderungen lückenhafte, geänderte oder fehlerhafte Planung bereits festgestellte Fehler der Bauausführung. Hieraus ergeben sich einerseits Anforderungen an die erforderliche Dokumentation der jeweiligen Leistungserbringung, andererseits, und erst recht, an die korrekte Leistungsbeschreibung: Entscheidend ist die Dokumentation der Leistungen der Überwachung als Bestätigung der Leistungspflichten: Wird ein Mangel der Bauleistung festgestellt, muss sich der Überwacher von dem daraus abgeleiteten Pflichtverstoß dadurch entlasten, dass er bezogen auf die konkrete Situation in hinreichender Anzahl Kontrollen und Überwachungen vorgenommen hat - und diese eben auch eindeutig dokumentiert hat. Für diesen entscheidenden Aspekt der genauen Dokumentation hat hhpberlin eigens eine Software - fireqs - entwickelt. Diese ermöglicht dem Bauüberwacher, den aktuellen Zustand von Räumen und Bauteilen schon während der Baubegehung digital aufzunehmen. In ein Raumbuch können Raum- und Grundrisspläne eingespielt und jedem Raum verschiedene Bauteile, entsprechende Fotos sowie Begehungsprotokolle zugeordnet werden. So kann der Bauüberwacher beispielsweise nachvollziehen, bei welcher Baubegehung ein Mangel festgestellt wurde, wie dieser genau aussah und wann er abgestellt wurde. 7

8 Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz Entscheidend ist ferner, dass die Leistungsbeschreibung die rechtlichen Vorgaben beachtet, so dass durch die Aufgabenerteilung an den Überwacher jedenfalls die typischerweise zu erwartenden Risiken abgedeckt sein müssen. Für das Werkvertragsrecht gilt ausdrücklich der Grundsatz, dass Abweichungen unter den Standard der allgemeinen Regeln der Technik nur zulässig sind, wenn der Besteller über die Unterschreitung des Mindeststandards informiert ist und gleichwohl den Werkvertrag so abschließt. 10 Sollte die mit der Leistungsbeschreibung angebotene Leistungspflicht diese Anforderung nicht erfüllen, bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises, dass die Leistung nicht die typischerweise zu erwartende Qualität einer Überwachungsleistung erlangt. Weiterentwicklung des vorgestellten Leistungskataloges Der vorgestellte Leistungskatalog bietet eine Leistungsbeschreibung für den Fachbauleiter Brandschutz an. Diese Bezeichnung wird dabei zu Recht kritisch hinterfragt, auf die Diskussion einer zutreffenderen Bezeichnung soll an dieser Stelle jedoch verzichtet werden. Leistungskatalog Der bisherige Zwischenstand des Arbeitskreises und der - sich darauf beziehende Leistungskatalog - unterscheidet drei Stufen: Stufe 1: Prüfung auf prinzipielle Übereinstimmung Durch eine Kombination von Objektbegehungen und der Einsichtnahme in Nachweise über die Verwendbarkeit der Bauprodukte und Bauarten einschließlich der hier vorzulegenden Übereinstimmungserklärungen der herstellenden, anwendenden bzw. verwendenden Unternehmer, zusammenfassend Errichtererklärungen genannt, erfolgt eine Plausibilitätskontrolle, bei welcher Veränderungen gegenüber dem Brandschutzkonzept erkannt und weiterbearbeitet werden. Die Bearbeitungstiefe basiert also auf der Verantwortlichkeit der übrigen Baubeteiligten für eine ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechende Ausführung 10 Merl in Kleiner- Möller/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 3. Auflage Rdn

9 Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog Stufe 2: Systematische stichprobenartige Kontrolle Ergänzend zu dem Umfang von Stufe 1 erfolgt eine Prüfung einzelner brandschutzrelevanter Bauprodukte und -arten auf übereinstimmende Ausführung mit den einschlägigen Nachweisen über die Verwendbarkeit (allgemein Eignungsnachweise genannt). Die Auswahl der Stichproben orientiert sich dabei an Bauteil-Typen, welche anhand der Ausführungsplanung oder spezieller Listen ausgewiesen sind Stufe 3: Baubegleitende Qualitätssicherung Hier wird ergänzend zu den vorgenannten Stufen 1 und 2 eine vollständige Prüfung aller Bauprodukte und -arten auf ordnungsgemäße Übereinstimmung mit den entsprechenden Eignungsnachweisen vorgenommen Diese vollständige Prüfung ist bei Bauvorhaben entsprechender Größe praktisch ausschließlich mit einer ständigen Anwesenheit des Fachbauleiters auf der Baustelle leistbar. Würdigung Die Abgrenzung zwischen der prinzipiellen Übereinstimmung (Stufe 1) und der Systematisch stichprobenartigen Kontrolle (Stufe 2) unterscheidet die zu erbringenden Leistungspflichten hinsichtlich des Bearbeitungsaufwandes. Unklar ist jedoch, ob bereits Stufe 1 oder erst Stufe 2 das typischerweise zu erwartende Leistungsbild eines Überwachers erfüllen sollen und unter welchen Voraussetzungen körperliche Untersuchungen durchzuführen sind: stichprobenartig; nur bei konkretem Anlass; überhaupt nicht. Die Differenzierung zwischen Stufe 1 und Stufe 2 lässt offen, welche Stufe die grundsätzlichen Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt. Zwar ist zutreffend, dass die Leistungspflichten des Ingenieurs durch die Leistungsbeschreibung definiert werden, so dass Formulierungen in der Leistungsbeschreibung den jeweils geschuldeten Prüfaufwand präzisieren können. Allerdings muss jenseits dieser Formulierung im Einzelnen für den jeweiligen Auftraggeber deutlich werden, was er bekommt : Welches Maß an Sicherheit erhält der Auftraggeber mit der Überprüfung auf prinzipielle Übereinstimmung? Liegt darin eine Haftungseinschränkung? Wird sich eine derart haftungsbeschränkte Leistung wirklich verkaufen lassen? 9

10 Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz Vorschlag einer Ausdifferenzierung Der in Erarbeitung befindliche Leistungskatalog Fachbauleiter Brandschutz muss unterschiedliche Anforderungen erfüllen: Er muss eine zutreffende Analyse der Aufgabenstellungen in technischer Hinsicht ermöglichen. Er muss den berechtigten Anforderungen und Erwartungen der jeweiligen Auftraggeber entsprechen. Er muss die Anforderungen der Rechtsprechung an werkvertraglich geschuldete Erfolge umsetzen. Den beiden letzten Anforderungen genügt der derzeit vorliegende Vorschlag nicht in ausreichendem Maße: Dem Auftraggeber gegenüber bleibt offen, wann dieser die Absicherung erhält, die er erwartet. Der vorgelegte Leistungskatalog selbst begründet bereits Zweifel, ob Stufe 1 einen ausreichenden Leistungsumfang enthält. Erst für Stufe 2 und dementsprechend gerade nicht für Stufe 1 wird darin festgehalten: Der hier definierte Leistungsumfang wird insgesamt als notwendig, aber auch ausreichend bei der Fachbauleitung von Sonderbauten bewertet. Damit ist nicht gesichert, dass die Leistungsbeschreibung der Stufe 1 und die rechtlichen Anforderungen miteinander in Einklang stehen, bzw. müsste ein entsprechender Hinweis im Vertrag auf die, nicht dem üblichen Umfang entsprechenden Leistung erfolgen. Demnach wird mit der Stufe 1 zwar dem Bedürfnis der Baupraxis entsprochen, eine brandschutztechnische Kontrolle zu zum jetzigen Zeitpunkt für vertretbar gehaltenen Preisen zu ermöglichen. Um dieses Ziel jedoch auch mit den beiden letzten Anforderungen vereinbar zu machen, darf Anknüpfungspunkt einer Leistungsbeschreibung nicht eine Reduzierung sonst erforderlicher Stichproben sein. 10

11 Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog Vielmehr bietet sich die Orientierung an einem unterschiedlichen Überwachungsgegenstand an, der im Leistungskatalog der Stufe 1 bereits angelegt ist, deswegen nur weiter herauszustellen und zu präzisieren wäre und etwa aus dem Leistungsbild des Projektsteuerers, das vorwiegend nur auf die Projektorganisation und die anderen fachlich Beteiligten bezogen ist, bereits bekannt ist: Zutreffend sollte eine Differenzierung der Tätigkeit nach Überwachung ordnungsgemäßer Bauüberwachung durch den Architekten und Bauüberwachung erfolgen. Diese Überwachungs-Überwachung könnte eine Einführung des Architekten in die brandschutzrelevanten Themen beinhalten und dann eben im Nachhinein zu stichprobenartigen Kontrollen der Kontrolle des Architekten verpflichten. Der Tätigkeitsumfang würde gegenüber der Bauüberwachung reduziert, der Architekt in seiner Eigenverantwortung belassen. Möglicherweise käme auch eine vermittelnde Lösung in der Form in Betracht, dass die sichtbaren Bauteile auch hinsichtlich der Ausführung zu überwachen sind, während bezogen auf die im Bauablauf verdeckten Leistungen nur die ordnungsgemäße Bauüberwachung des Architekten zu überprüfen ist. Die weitere Diskussion muss deswegen das Leistungsbild der Bauüberwachung Brandschutz durch den Fachbauleiter gegen das Leistungsbild der brandschutzspezifischen Überwachung der Bauüberwachung abgrenzen, die die Verantwortlichkeit der übrigen Baubeteiligten unberührt lässt und lediglich eine auf deren Tätigkeit und die ordnungsgemäße Erfüllung bezogene Leistungspflicht begründet: Der Fachbauleiter Brandschutz tritt neben den Prüfingenieur Brandschutz. Mit Blick auf die gerade bei großen Bauvorhaben über die reine Bauüberwachung hinaus etablierte Funktion der Projektsteuerung und das Projektcontrolling würde so dem jeweiligen Auftraggeber gegenüber in für diesen nachvollziehbaren Kategorien die unterschiedliche Prüfungs- und Bearbeitungstiefe der Leistungsbilder klargestellt. Der Auftraggeber könnte sich entscheiden, ob der Prüfer des Brandschutzes Prüfingenieur Brandschutz und damit nur Überwacher des Hauptbauleiters (Leistungsstufe 1) oder Fachbauleiter Brandschutz und damit Nebenbauüberwacher (Leistungsstufe 2, 3) sein soll. 11

12 Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz Ausblick In den kommenden Monaten werden wir weitere Gespräche mit Bauunternehmern und Bauausführenden sowie Genehmigungsbehörden führen, um das Leistungsbild Fachbauleiter Brandschutz sowie die Abgrenzung zum Prüfingenieur Brandschutz abzurunden. An dieser Stelle seien darüber hinaus auch alle Interessierten zur Beteiligung am Arbeitskreis Fachbauleiter Brandschutz eingeladen. Ihre Fragen, Anregungen oder allgemeines Feedback zu unseren Ausführungen und/oder dem Arbeitskreis - die Sie an v.sever@hhpberlin richten können - nehmen wir selbstverständlich gern entgegen. 12

13 Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog Bisheriger Zwischenstand des Leistungskatalogs Arbeitsstand: März 2007 In dieser Tabelle werden die Leistungsstufen 1 und 2 dargestellt. Die Leistungsstufe 3 geht über die Leistungen der Stufen 1 und 2 hinaus. In der Leistungsstufe 3 prüft und überwacht der Fachbauleiter Brandschutz alles, nicht stichprobenartig, sondern vollständig. Dokumentiert in einem Bautagebuch, koordiniert, wirkt mit, plant, gibt Lösungen vor, hat Verantwortung in der Durchsetzung von Terminen und hat Weisungsbefugnis. Er schreibt Leistungen aus, vergibt Leistungen und nimmt Bauleistungen ab. Er tritt für das Fachgebiet des Brandschutzes an die Stelle des Bauleiters und ist demnach der vom Bauherrn bestellte Fachbauleiter Brandschutz nach 56 der MBO. Nr. Thema und Inhalt Leistungsbild Prüfingenieur Brandschutz (Bisher Leistungsstufe 1: Prüfung auf prinzipielle Übereinstimmung) Leistungsbild Fachbauleiter Brandschutz (Bisher Leistungsstufe 2: Systematisch-stichprobenartige Kontrolle) 1. Flächen für die Feuerwehr 1.1 Objektspezifische Anforderungen an Zugänglichkeit 1.2 Vorgesehene Zu- und Umfahrten; Aufstell- und Bewegungsflächen 1.3 Sicherstellung der Zugänglichkeit, ggf. gemäß Abstimmung Brandschutzdienststelle (z.b. Feuewehrschlüsseldepot); Verknüpfung mit Belangen des Objektschutzes 2. Löschwasserversorgung 2.1 Löschwasserbedarf; ggf. spezifische Anforderungen durch Brandschutzdienststelle Prinzipielles Vorhandensein, stichpunktartig Maße Vorhandensein einer Dokumentation zur Abstimmung Stichprobenartige Prüfung der Nachweise zur Befestigung und Kennzeichnung der Flächen Stichprobenartige Prüfung der Umsetzung der Abstimmung für die einzelnen Komponenten, z.b. Vorhandensein Feuerwehrschlüsseldepot Vorhandensein von Schließmechanismen 13

14 Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz Nr. Thema und Inhalt Prüfingenieur Brandschutz Verwendbare Löschwasserentnahmestellen und deren Leistungsfähigkeit bzw. Dokumentation der Auskünfte des Wasserversorgungsunternehmens 2.3 Abgleich zwischen Löschwasserbedarf und Versorgung und Angabe ggf. Angabe vorgesehener Maßnahmen 3. Löschwasserrückhaltung 3.1 Wassergefährdende Stoffe mit Angaben zu Menge WGK und Lagerort 3.2 Anforderungen zur Löschwasserrückhaltung aus einschlägigen Regelwerken; Ermittlung des erforderlichen Rückhaltevolumens; ggf. Negativvermerk 3.3 Vorgesehene Maßnahmen zur LöRüRL (Rückhalteräume, Löschwasserbarrieren) 4. System der äußeren und inneren Abschottungen 4.1 Äußere Abschottungen; brandschutztechnisch begründete Abstandregelungen; Gebäudeabschlusswände 4.2 Umsetzung des Abschottungsprinzips in Bezug auf zulässige Größen in Brandabschnitte, Brandbekämpfungsabschnitte, Rauchabschnitte sowie sonstige abgetrennte Bereiche; Gebäudetrennwände, Brandwände, Trennwände Übereinstimmung mit den Angaben aus dem BSK hinsichtlich der Lage und der Art der Versorgung (Brunnen, Hydranten usw.) Vorhandensein der Bescheinigung bezüglich der Leistungsfähigkeit Einsichtnahme aktualisierter Dokumentationen auf etwaige Veränderungen der Angaben Vorhandensein und Dimension der Rückhaltung Örtliche Prüfung etwaiger Veränderungen Siehe 4.3 Siehe 4.3 Fachbauleiter Brandschutz Vorhandensein aktualisierter Dokumentation Eigene stichpunktartige Überprüfung der Übereinstimmung Vorhandensein von Eignungsnachweisen (Dokumentation)

15 Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog Nr. Thema und Inhalt Prüfingenieur Brandschutz 4.3 Anordnung und Verlauf trennender Bauteile 4.4 Anforderungen in der Detailausbildung der vorgenannten trennenden Bauteile 4.5 Brandausbreitung in vertikaler Richtung; Decken, Fassaden, Öffnungen 4.6 Anforderungen an Verschlüsse und Verglasungen in trennenden Bauteilen (Türen, Rauch-, Feuerschutzvorhänge) Planprüfung auf übereinstimmende Wandstellung und Wandqualität, insbesondere bezüglich der Feuerwiderstandsdauer Vorhandensein Übereinstimmungserklärungen und ggf. Eignungsnachweise Prüfung von etwaigen Veränderungen vor Ort bezogen auf Deckendurchbrüche und Feuerüberschlagsweg Vorhandensein von Übereinstimmungserklärungen bei Unterdecken im Zusammenhang mit FW-Rohdecke Vorhandensein Übereinstimmungserklärungen mit Angabe Feuerwiderstand und sonstigen Brandschutzanforderungen und Bezug zu Eignungsnachweisen Fachbauleiter Brandschutz Stichpunktartige Prüfung der Wandstellungen vor Ort anhand der Baugenehmigung und des Brandschutzkonzeptes Stichprobenartiger Abgleich der Bauausführung mit den Anforderungen, Eignungsnachweis, Sichtprüfung von Anschlüssen (Boden, Decke, Dach, Fassade, u.a.), Aufbau und Einbau Stichpunktartige Prüfung der Ausbildung von Fugen Deckenanschlüssen Fußbodenanschlüssen Wandanschlüssen allgemeiner Aufbau (horizontaler Aufbau, Rohdichte der Steine etc.) Einbauten in Wände Stichpunktartige Sichtkontrolle Qualität F 90/F 30/nichtbrennbar siehe Ziffer 7.2 Stichprobenartige Sichtprüfung zu Lage, Einbau, Dichtung, Schließung, Kennzeichnung und Funktion der Komponenten 15

16 Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz Nr. Thema und Inhalt Prüfingenieur Brandschutz 4.7 Feuerwiderstandsdauer der Bauteile 4.8 Anforderungen an Baustoffe, Bekleidungen, Dämmstoffe, Fugen 5. Flucht- und Rettungswege 5.1 Grundsystem der Flucht- und Rettungswege; Nachweis des 1. und 2. Rettungsweges für jede Nutzungseinheit; ggf. Maßnahmen für besondere Personenkreise (u.a. Behinderte) 5.2 Maßliche Auswertung der Flucht- und Rettungswege; Durchgangsbreiten, Fluchtwegentfernungen (innerhalb und außerhalb des Gebäudes) 5.3 Spezifische Anforderungen und Ausbildung der Komponenten der Rettungswege, wie Treppen, Treppenräume, Flure, etc; Ausstattung elektrischer Verriegelungen, Feststellanlagen, automatische Schiebetüren etc. 5.4 Kennzeichnung und (Sicherheits-) Beleuchtung; ggf. Fluchtleitsystem Ergebnis der Prüfung - Prüf.-Ing./ Prüf-SV Standsicherheit Vorhandensein Übereinstimmungserklärung mit Bezug auf Eignungsnachweise Planprüfung auf etwaige Veränderungen Vorhandensein und stichprobenartige Einhaltung der Maße am Plan Vorhandensein Sachkundigenprüfung bzw. Übereinstimmungserklärung der Prüfung SV; Stichproben/Sichtprüfung Vorhandensein und Anordnung Fachbauleiter Brandschutz Stichpunktartiger Abgleich mit Bauausführung, insbesondere Trockenbau Stichprobenartiger Abgleich mit Bauausführung Örtlicher Abgleich Örtlicher Abgleich der Höhen und Breiten Stichprobenartige Sichtprüfung des Einbaus und Funktionsprobe Abgleich mit der Montageplanung vor Ort 16

17 Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog Nr. Thema und Inhalt Prüfingenieur Brandschutz 6. Höchstzulässige Nutzerzahl; nutzungsspezifische Gebäudeauslegung 6.1 Analyse der vorgesehenen Nutzung im Hinblick auf das Auftreten größerer Personenzahlen 6.2 Leistungsfähigkeit der Fluchtund Rettungswege oder ggf. sonstiger Kriterien mit maximalen Personenzahlen 6.3 Ggf. sonstige Rahmenbedingungen der Nutzung aufgrund des Brandschutzkonzeptes (u.a. Lagerhöhe, Lagereinheiten), (Ausschmückungen) 7. Haustechnische Anlagen 7.1 Einrichtungen und Anlagen zur haustechnischen Versorgung einschließlich Zuordnung versorgter Bereiche und ggf. Leistungskenndaten 7.2 Anforderungen zu Schottungen innerhalb von trennenden Bauteilen (Elektroleitungen, Leerrohre, Stromschienen, Rohrleitungen,Kanäle etc.) 7.3 Anforderungen an Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Doppelböden, ggf. in Abhängigkeit von deren Lage und Abmessungen Prüfung Betriebsbeschreibung auf eventuelle Veränderungen Prüfung Betriebsbeschreibung auf eventuelle Veränderungen Abfrage beim Nutzer Abgleich des grundsätzlichen haustechnischen Konzeptes Vorhandensein Übereinstimmungserklärung mit Bezug auf Eignungsnachweise Vorhandensein Übereinstimmungserklärungen Fachbauleiter Brandschutz Stichprobenartige Sichtprüfung auf Einhaltung der Bedingungen Stichpunkartige Sichtkontrolle des Einbaus auf Übereinstimmung mit MLAR bzw. Eignungsnachweisen Durchführung, Kabel, Rohre, Sprinklerleitungen, Kanäle Stichpunktartige Sichtkontrolle im Hinblick auf Feuerwiderstand, Baustoffklasse, Ausbildung, Einbauten, Installationen und oberhalb verlaufende Installationen (Abstände, Abhängungen) 17

18 Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz Nr. Thema und Inhalt Prüfingenieur Brandschutz 7.4 Aufzüge mit Festlegung Evakuierungsgeschoss, spezifischer Ansteuerung; ggf. Feuerwehraufzug 7.5 Anforderungen und vorgesehene Maßnahmen zum Blitzschutz 7.6 Elektrische Betriebsräume, Batterieräume, Ladestationen 7.7 Feuerungsanlagen, Heizräume (Brennstofflagerung, Gasinstallation) 7.8 Gegebenenfalls Maßnahmen des Explosionsschutzes 8. Lüftungsanlage 8.1 Umfang und Art beabsichtigter Lüftungsanlagen; Standorte der Zentrale und versorgter Bereiche 8.2 Kanalführung und deren Brandschutzmaßnahmen (Brandschutzklappen nach DIN bzw ) der Prüfung SV für Aufzugsanlagen; Übereinstimmungserklärung Schachttüren Vorhandensein Sachkundigennachweis bzw. Übereinstimmungserklärung der Prüfung SV Einsichtnahme in den Sachkundigennachweis bzw. die Übereinstimmungserklärung Vorhandensein Sachkundigennachweis bzw. Übereinstimmungserklärung der Prüfung SV; Übereinstimmungserklärung zum Einbau Brandschutzklappen 8.3 Steuerung im Brandfall der Prüfung SV 9. Rauch- und Wärmeabzug 9.1 Prinzipielle Maßnahmen zur Entrauchung im Abgleich mit bauaufsichtlichen Vorschriften Prüfung auf prinzipielle Umsetzung Prüfung bezüglich der Änderungen Fachbauleiter Brandschutz Örtliche Prüfung Ausführung Anschlussdetail Dokumentation Abnahme durch die FW Örtliche Prüfung des Vorhandenseins der erforderlichen raumabschließenden Bauteile Örtliche Prüfung des Vorhandenseins der erforderlichen raumabschließenden Bauteile Örtliche Prüfung wesentlicher Komponenten Stichprobenartige Sichtprüfung Klärung offener Fragen mit dem SV) Siehe Ziffer 14.3 Siehe Ziffer

19 Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog Nr. Thema und Inhalt Prüfingenieur Brandschutz 9.2 Auslegung der Entrauchungsmaßnahmen mit Angabe der zugrunde gelegten Bemessungsvorschrift bzw. Brandszenario; Querschnitt von natürlichen Entrauchungsmaßnahmen bzw. Volumenströme maschineller Entrauchung oder Rauchschutzdruckanlagen 9.3 Spezifische Anforderungen an die Komponenten des Entrauchungskonzeptes; Ausführung natürlicher Entrauchungsanlagen, Temperaturstandfestigkeit von Brandgasventilatoren, Anforderungen an das Leitungs-Kanalnetz; Entrauchungs- und Jalousieklappen 9.4 Dimensionierung und Nachweis der ausreichenden Zuluftführung der Prüfung SV/SK der Prüfung SV/SK der Prüfung SV/SK 9.5 Auslösung und Steuerung der Prüfung SV/SK 10. Elektroakustische Alarmierung 10.1 Erfordernis im baurechtlichen Bezugsrahmen 10.2 Anlagen und Auslegung; technischer Standard; ggf. Anordnung von Sprechstellen; optische Warneinrichtungen; Hausalarm Prinzipielle Prüfung Vorhandensein und Umfang der Prüfung SV/SK Fachbauleiter Brandschutz Übereinstimmung der Anordnung der Anlagenkomponenten mit dem Anlagenkonzept Übereinstimmung der Anordnung der Anlagenkomponenten mit dem Anlagenkonzept Stichpunktartige Sichtkontrolle Vorhandensein und Einbau Stichpunktartige Sichtkontrolle Vorhandensein und Einbau Teilnahme an Funktionsprobe 19

20 Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz Nr. Thema und Inhalt Prüfingenieur Brandschutz 11. Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung 11.1 Erfordernis zur Ausstattung mit Löschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Handfeuerlöschern und sonstigen Anlagen, Einrichtungen und Geräte; Definition der geschützten Bereich 11.2 Auslegungskriterium bzw. technischer Standard für Sprinkleranlagen 11.3 Standorte und Auslegung von Wandhydranten; Steigleitungen 11.4 Grundzüge zur Ausstattung von Handfeuerlöschern 11.5 Ggf. erforderliche Sonderlöschmittel 12. Sicherheitsstromversorgung 12.1 Zusammenstellung der Verbraucher, die an eine Sicherheitsstromversorgung anzuschließen sind und Angabe der jeweiligen Betriebsdauer; u.a. Sicherheitsbeleuchtung 12.2 Lage und brandschutztechnische Ausbildung des Aufstellraumes für Batterien oder Stromerzeugungsaggregate 12.3 Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen Prinzipielle Prüfung Vorhandensein und Umfang der Prüfung SV Vorhandensein Sachkundigennachweis und Übereinstimmungserklärung Vorhandensein eines Nachweises Ggf. Vorhandensein entsprechender Nachweise der Prüfung SV der Prüfung SV Vorhandensein Übereinstimmungserklärungen Fachbauleiter Brandschutz Besondere stichprobenartige Sichtprüfung für Bereiche wie Unterdecken, Doppelböden Übereinstimmung der Anordnung der Anlagenkomponenten mit dem Anlagenkonzept, notwendige Beschilderung Sichtprüfung zur Lage, Einbau und Beschilderung Stichpunktartige Sichtprüfung der Anordnung Sichtprüfung vor Ort Teilnahme an Funktionsprobe Prüfung der Aufstellbedingungen der Anlagen zur Sicherheitsstromerzeugung (bauliche Anforderungen an die Räume) Stichpunktartige Sichtprüfung und Abgleich mit Eignungsnachweisen 20

21 Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog Nr. Thema und Inhalt Prüfingenieur Brandschutz 13. Hydrantenpläne 13.1 Klären der Erfordernis und ggf. grob maßstäbliche Übernahme der Angaben zur Löschwasserversorgung gemäß Kapitel 2 mit zeichnerischer Darstellung; geeigneterweise Lageplan 14. Brandmeldeanlagen 14.1 Art und Umfang erforderlicher Brandmeldeanlagen; überwachte Bereiche 14.2 Anordnung und Anforderung von Zentralen, Unterzentralen, Feuerwehrtableaus, Feuerbedienfeld und Auslösestellen 14.3 Steuerfunktionen der Brandmeldeanlage, ggf. als szenarienabhängige Matrix 14.4 Feuerwehr-Kommunikationssysteme 15. Feuerwehrpläne 15.1 Erfordernis zur Aufstellung von Feuerwehrplänen im bauaufsichtlichen Bezugsrahmen des Objektes 15.2 Spezifische Aspekte des Brandschutzkonzeptes, die in die Feuerwehrpläne zur Information der Einsatzkräfte übernommen werden sollten Keine Prüfaufgabe Prinzipielles Vorhandensein der Prüfung SV der Prüfung SV Prüfung des Vorhandenseins einer Dokumentation, Nachweis der Funktionsfähigkeit durch Feuerwehr oder andere Vorhandensein Vorhandensein Fachbauleiter Brandschutz Besondere stichprobenartige Sichtprüfung für Bereiche wie Unterdecken, Doppelböden Sichtprüfung auf Vorhandensein, Prüfung der Beschilderung Teilnahme an Gesamtprüfung Nachweis der Abstimmung mit der Fw Nachweis der Abstimmung mit der Fw Prüfung auf Umsetzung der spezifischen Aspekte 21

22 Prüfingenieur Brandschutz versus Fachbauleitung Brandschutz Nr. Thema und Inhalt Prüfingenieur Brandschutz 16. Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung 16.1 Brandschutz während der Bauphase; u.a. Schweißerlaubnis bzw. Dokumente für feuergefährliche Arbeiten 16.2 Erfordernis zur Benennung Brandschutzbeauftragten; für den Brandschutz verantwortliche Person im baurechtlichen Bezugsrahmen 16.3 Erfordernis zur Aufstellung einer Brandschutzordnung und deren Umfang; spezifische Aspekte des Brandschutzkonzeptes, die in die Brandschutzordnung übernommen werden müssen 16.4 Erfordernis zur Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen und ggf. Hinweise zu Inhalt und Anordnung 16.5 Erfordernis und ggf. Anforderungen an Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr und Hausfeuerwehr 16.6 Maßnahmen zur Evakuierung des Gebäudes; Festlegung von Sammelplätzen 16.7 Wesentliche Maßnahmen zur Brandverhütung 16.8 Objektspezifische Zusammenstellung des Prüfumfanges nach TPrüfVO 16.9 Objektspezifische Zusammenstellung erforderlicher Eignungsnachweise Vorhandensein einer verantwortlichen Person Vorhandensein Vorhandensein Vorhandensein ggf. Vorhandensein Vorhandensein ggf. Vorhandensein Vorhandensein der entsprechenden Prüfberichte prinzipielles Vorhandensein Fachbauleiter Brandschutz Einsichtnahme in SiGeKO- Dokument Prüfung auf Umsetzung der spezifischen Aspekte Prüfung auf Umsetzung der spezifischen Aspekte Einsichtnahme in Anerkennungsunterlagen Dokumentation in der BSO und in den Flucht- und Rettungsplänen Prüfung auf Umsetzung der spezifischen Aspekte Status der einzelnen Prüfergebnisse stichpunktartige Plausibilitätskontrolle 22

23 Anforderungen an einen künftigen Leistungskatalog Nr. Thema und Inhalt Prüfingenieur Brandschutz Bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung, Fristen von Ausführungsgenehmigungen Zusätzliche Bauvorlagen; Pflichten des Betreibers 17. Abweichungen 17.1 Vollständige Zusammenstellung im Abgleich zu den materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung, sowie der beabsichtigten ausgleichenden Maßnahmen 17.2 Erläuterungen, wenn ausgleichende Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten werden (vgl. Ziffer 9.11 VVBauPrüfVO) 17.3 Gegebenenfalls Hinweise auf notwendige Baulasten 18. Verwendete Rechenverfahren 18.1 Rechenverfahren, die im Rahmen der Risikoanalyse für das Brandschutzkonzept oder einzelne Komponenten daraus verwendet wurden 18.2 Nachweis von Anwendungsbereichen und Eignung der Rechenverfahren für die objektspezifische Geometrie, Brandszenarien, etc. prinzipielles Vorhandensein Erfordernis ggf. zusätzlicher Dokumentation Prüfung auf prinzipielle Umsetzung Fachbauleiter Brandschutz Begleitung der behördlichen Abnahme Prinzipelle Umsetzung Abgleich mit Eingangswerten Abgleich mit Eingangswerten 23

24 Weitere Informationen hhpberlin ist eines der führenden deutschen Ingenieurbüros für Brandschutz mit Sitz in Berlin, München, Hamburg und Frankfurt. Die 1999 aus dem Büro Hosser, Hass und Partner hervorgegangene Firma entwickelt weltweit Brandschutzkonzepte für nationale und internationale Bauprojekte. Zu den Referenzen gehören beispielsweise die Münchner Allianz Arena, das Bundeskanzleramt, die Color Line Arena in Hamburg, die Dalian Twin Towers und das Pudong Museum in China. Die Kompetenz von hhpberlin reicht von der brandschutzgerechten Fachplanung über die Ausführung bis hin zur Qualitätssicherung sowohl im Neubau als auch bei der Bauerneuerung. hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Hauptsitz: Rotherstraße Berlin Phone +49 (0) Fax +49 (0)

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