Grenzüberschreitende Umsatzsteuerfälle. Doz. MR Dr. Wolfgang Berger

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1 Grenzüberschreitende Umsatzsteuerfälle Doz. MR Dr. Wolfgang Berger

2 ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG

3 RL 2008/8/EG: Leistungsempfänger Für die Ortsbestimmung gilt als Steuerpflichtiger (Art. 43) - ein steuerpflichtiger Leistungsempfänger auch im Hinblick auf seine nichtsteuerbaren Tätigkeiten zb - geschäftsleitende Holding izm Beteiligungsverwaltung - MiFiG - eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID-Nr. zb - gemeinnütziger Verein - KöR - reine Holding 5

4 Abgrenzung B2B und B2C Als Unternehmer gelten auch Unternehmer, die für ihren nichtunternehmerischen Bereich sonstige Leistungen empfangen (vgl 3a Abs 5 Z 1 UStG) und für juristische Personen ohne unternehmerische Tätigkeit, die eine UID besitzen (vgl 3a Abs 5 Z 2 UStG). Leistungen an Unternehmer, die als Privatpersonen handeln, werden hingegen nicht als Unternehmer behandelt. Probleme: Unternehmer treten ohne UID für ihr Unternehmen auf oder mit UID für einen reinen Privatbezug mit unterschiedlichen Umsetzungen in den MS! (siehe auch Monfort UR 9/2009 und Lohse/Spilker UR 10/2009 zum neuen Unternehmerbegriff)

5 Beispiel Sachverhalt: Ein nichtunternehmerischer gemeinnütziger Verein hat im Jahr 01 um Waren in Deutschland eingekauft, im Jahr 02 werden keine weiteren Waren aus der EU eingekauft. Er erhält begrenzt für das Jahr 01 eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID), da er über der Erwerbsschwelle von ist, muss er die Waren in Österreich der Erwerbsteuer unterziehen (siehe Art 1 Abs 4). Aufgrund eines Gewährleistungsfalls muss er einen deutschen Rechtsanwalt beauftragen, der im Jahr 01 eine Rechnung über stellt, im Jahr 02 über

6 Lösung Im Jahr 01 gelten die B2B Regeln, da der Verein zwar Nichtunternehmer ist, aber als iuristische Person eine UID besitzt. Leistungsort ist Österreich mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Ein Vorsteuerabzug steht mangels Unternehmereigenschaft nicht zu. Im Jahr 02 gelten die B2C Regeln, da der Verein keine UID mehr besitzt. Leistungsort ist Deutschland.

7 Beispiele Sachverhalt: Eine österreichische geschäftsleitende Holding empfängt Rechtsanwaltsleistungen aus Deutschland izm der als nichtunternehmerisch geltenden Beteiligungsverwaltung. Lösung: Leistungsort ist Österreich mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Sachverhalt: Ein Baumeister lässt sich im Urlaub in Spanien die Haare schneiden. Lösung: Der Leistungsort wird nach 3a Abs 7 (Spanien) und nicht nach 3a Abs 6 bestimmt, da es sich um eine private Dienstleistung handelt.

8 Grundregel B2B Nach der Grundregel werden sonstige Leistungen B2B gemäß 3a Abs 6 UStG grundsätzlich am Empfängerort erbracht, wobei durch das Reverse Charge Prinzip eine umsatzsteuerliche Erfassung in anderen Mitgliedstaaten entfällt. Von der Grundregel umfasst sind beispielsweise - alle Katalogleistungen, - alle Güterbeförderungsleistungen (und Nebenleistungen), - Reparaturleistungen etc, die Vermittlungsleistungen - langfristiges Leasing von Beförderungsmittel und - Leistungen die unter die bisher geltende Grundregel fallen.

9 Beispiele Österr. Holding A lässt sich vom amerikanischen Unternehmer B beim Kauf einer Beteiligung beraten. a) A ist UNer und hat eine UID b) A ist eine reine Beteiligungsholding mit UID c) A ist eine reine Beteiligungsholding ohne UID Lösung: a) B2B, b) B2B, c) B2C Der österr. UNer A least vom dt. UNer B ein Kfz, das er teils betrieblich, teils privat nutzt. Lösung: B2B 7

10 RL 2008/8/EG: Grundregel B2B Ort der Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen (Art. 44, 3a Abs. 5) ist - Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit - Sitz der festen Niederlassung bei Leistungserbringung an diese - Liegt weder Sitz noch feste Niederlassung vor: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Leistungsempfängers 10

11 3a (6): Grundregel B2B (6) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird... an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Beispiel: Die österr. Bank A schließt mit dem dt. Unternehmer B einen Vermögensverwaltungsvertrag ab. Lösung: Vermögensverwaltungsleistung ist nach der Generalklausel des 3a Abs 6 am Empfängerort (DL) steuerbar. 11

12 Beispiele Sachverhalt: Ein Schweizer und ein deutscher Unternehmer (S und D) laden sich von einer österreichischen Homepage eine kostenpflichtige Datei herunter. Lösung: Leistungsort ist nach 3a Abs 6 die Schweiz (betreffend S) und nach Deutschland (betreffend D). Betreffend die Leistung an D kommt es zum Übergang der Steuerschuld. Sachverhalt: Der Wiener Unternehmer least in Deutschland einen PKW beim Münchner Leasingunternehmen L, das er tw privat, tw unt. nutzt. Lösung: Gemäß 3a Abs 6 liegt der Leistungsort für das Vermieten an U in Wien. Gleichzeitig kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf U. U kann die übergegangene Steuerschuld gemäß 12 Abs 2 Z 2 lit b nicht als Vorsteuer abziehen (Vorsteuerabzugsverbot bei PKWs).

13 Beispiel Sachverhalt: Der Bosnische Unternehmer K (ohne UID) beauftragt österreichischen Spediteur Ö1 für den Transport von Waren von Wien nach Paris. Für die Vermittlung dieses Auftrags stellt der slowenische Vermittler S dem Ö1 eine Rechnung. Den Transport von Wien nach München übernimmt Ö2, von München nach Paris D1, beide im Auftrag vom Spediteur Ö1. In München werden die Waren von D2 im Auftrag von D1 umgeladen. In Paris wird die Ware im Auftrag von Ö1 vom französischen Unternehmer F abgeladen.

14 Lösung Leistungsort für den Österreichischen Spediteur Ö1 ist nach 3a Abs 6 BiH. Eine ZM muss nicht erstellt werden, da BiH nicht Mitgliedstaat der EU ist. Leistungsorte von Ö2, S, D1 und F sind nach 3a Abs 6 Österreich (Leistungsempfänger ist Ö1) mit Reverse Charge. Leistungsort von D2 ist nach 3a Abs 6 Deutschland (Leistungsempfänger ist D1).

15 RL 2008/8/EG: Grundregel B2C Ort der Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen ( 3a Abs.7) ist - Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungserbringers - Sitz der festen Niederlassung bei Leistungserbringung von dieser - Liegt weder Sitz noch feste Niederlassung vor: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Dienstleistungserbringers 10

16 3a (7): Grundregel B2C (7) Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt wird, wird... an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Der österr. Student Ö lässt sich von einem belgischem Anwalt A betreffend Aufenthaltsbewilligung in Belgien beraten. Lösung: Die Beratungsleistung des A ist nach der Generalklausel des 3a Abs 7 am Unternehmensort (Belgien) steuerbar. 11

17 Beispiel: Sachverhalt: Eine deutsche Privatperson lässt sich in einem Kitzbühler Hotel von einem Kitzbühler Masseur massieren, beim Friseur die Haare schneiden und surft in einem Hotel im Internet. Um das Hotel auf Schadenersatz zu verklagen, weil man wegen der Speisen eine Magenverstimmung bekam, wird ein Kitzbühler Rechtsanwalt beauftragt. Leistungsort ist gemäß 3a Abs 7 der Unternehmerort Kitzbühl. Das surfen im Internet ist nach Art 31c der DVO am Grundstücksort

18 Vermittlungsleistungen (Art. 46, 3a Abs. 8) Vermittlungsleistungen - Vermittlungsleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen - Leistungsort: Dort wo der vermittelte Umsatz erbracht wird. - Vermittlungsleistungen an Steuerpflichtige - Leistungsort: Grundregel, d.h. Empfängerort ( 3a Abs. 6, Art. 44) 18

19 3a (8): Vermittlungsleistung (8) Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Beispiel: Der österr. UNer A vermittelt an den österr. UNer B die Teilnahme an einem Kongress in Japan. Lösung: Vermittlung fällt unter die Generalklausel des 3a Abs 6 und ist am Empfängerort (Österreich) steuerbar. 19

20 Beispiel Sachverhalt: Ein österreichisches Unternehmen vermittelt für eine österreichische Privatperson einen tschechischen Magier für dessen Kinderparty im Sommer in Lignano (Italien). Lösung: Leistungsort ist gemäß 3a Abs 8 der Ort der vermittelten Leistung, der sich gemäß 3a Abs 11 nach dem Tätigkeitsort des Magiers (Lignano) bestimmt, da dort der Auftritt stattfindet. Auch die Vermittlungsleistung selbst bestimmt sich gemäß 3a Abs 8 daher nach diesem Ort (Italien). Die Vermittlungsleistung ist daher in Österreich nicht steuerbar.

21 Grundstücksleistungen (Art. 47, Art 31a und b DVO 2013 ab , 3a Abs. 9) Grundstücksleistungen - Dienstleistungen izm einen Grundstück - Sachverständige und Grundstücksmakler - Beherbergung in Hotelbranche (auch Ferienlager und Camping) - Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken - Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen (z.b. Architekten und Bauaufsicht) Leistungsort: Ort, an dem das Grundstück gelegen ist. 14

22 3a (9): Grundstücksleistungen (9) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch: - a) die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen; - b) die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (z.b. in Ferienlagern oder auf Campingplätzen); - c) die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken; - d) die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (z.b. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros). 15

23 Beispiel Grundstücksleistungen Grundstücksort ( 3a Abs 9 UStG) gilt auch für B2C! Sachverhalt: Ein österreichischer Architekt plant für einen Unternehmer U ein Betriebsgebäude in Malaga. Ein österreichisches Unternehmen errichtet das Gebäude in Malaga. U nächtigt um den Baufortschritt zu überwachen öfters in einem Hotel in Malaga. Nach Fertigstellung des Gebäudes vermietet U einen Teil des Gebäudes an andere Unternehmer. Lösung: Leistungsort ist für alle diese Leistungen ist gemäß 3a Abs 9 UStG Malaga (Spanien).

24 Beförderungsleistungen (Art ) Personenbeförderung an Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige - Leistungsort: Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet. Güterbeförderung an Nichtsteuerpflichtige (außer ig Güterbeförderungen) - Leistungsort: Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet. Innergemeinschaftliche Güterbeförderung an Nichtsteuerpflichtige - Leistungsort: Abgangsort der Beförderung 16

25 Güterbeförderungsleistunge n B2B Güterbeförderungsleistungen im zwischenunternehmerischen Bereich - Leistungsort: Grundregel, d.h. Empfängerortprinzip (Art. 44, 3a Abs. 6)) 17

26 3a (10), Art. 3a (1): Beförderungsleistungen 3a (10) Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird... Gleiches gilt für eine Güterbeförderungsleistung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist. Art. 3a. (1) Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet..., für einen Nichtunternehmer... wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. 18

27 Personenbeförderung - Beispiel Personenbeförderung Beförderungstrecke ( 3a Abs 10 UStG) Sachverhalt: Ein Manager lässt sich mit dem Taxi von Wien nach Prag zu einem Geschäftstermin bringen (Strecke ca 320 km). Lösung: Ca 1/4 des gesamten Beförderungsentgelts unterliegt gemäß 3a Abs 10 in Österreich der Umsatzsteuer (das entspricht dem Ö-Streckenanteil von ca 80 km).

28 Güter- und Personenbeförderung B2C Güter- und Personenbeförderung Beförderungstrecke ( 3a Abs 10) Sachverhalt: Ein Busunternehmer bringt ein Gruppe Pensionisten von Wien zum Oktoberfest nach München und wieder zurück (Strecke ca 800 km). Weiters ersucht ein Pensionist den Fahrer in München, dass er ihm gegen Entgelt einen Koffer extra zu seiner Tante von München nach Nürnberg transportiert. Lösung: ¾ des gesamten Beförderungsentgelts unterliegen gemäß 3a Abs 10 in Österreich der Umsatzsteuer (das entspricht dem Ö-Streckenanteil von 600 km). Leistungsort der Güterbeförderung für den Koffer ist gemäß 3a Abs 10 Deutschland (die Beförderungsstrecke liegt in Deutschland).

29 Innergemeinschaftliche Güterbeförderung B2C Abgangsort (Art 3a Abs 1 UStG) Sachverhalt: Die österreichische Privatperson P beauftragt mit dem Transport eines Möbelstücks von Wien nach Bad Segeberg (DE) den österreichischen Frachtführer Ö für die Strecke Wien Salzburg, den deutschen Frachtführer D1 für die Strecke Salzburg Hamburg und den deutschen Frachtführer D2 für die Strecke Hamburg Bad Segeberg. Lösung: Der Leistungsort für Ö liegt in Österreich ( 3a Abs 10 Beförderungsstrecke), für D1 ebenfalls in Österreich (Art 3a Abs 1 Abgangsort) und für D2 in Deutschland ( 3a Abs 10 Beförderungsstrecke).

30 Kulturelle, künstlerische etc. Dienstleistungen ( 3a Abs. 11) Dienstleistungen auf dem Gebiet - Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen, Ausstellungen sowie Veranstaltung solcher Tätigkeiten - an Nichtsteuerpflichtige - Beförderungsnebenleistungen - an Nichtsteuerpflichtige - Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperliche Gegenständen - an Nichtsteuerpflichtige - Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen - an Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige Leistungsort: Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden. 20

31 3a (11): Kult., künstl., etc. Dienstleistungen (11) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird: kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden; (11a) Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, werden dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, soweit diese Leistungen an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 erbracht werden. 21

32 Kulturelle und sportliche, unterrichtende Leistungen Kulturelle und sportliche, unterrichtende Leistungen Tätigkeitsort Sachverhalt: Ein deutscher Regisseur wird für die unternehmerischen Salzburger Festspiele, die in München ein Gastspiel haben, engagiert. Es liegt der Leistungsort in Salzburg (da B2B Sitz des Leistungsempfängers Salzburg).

33 Beispiel Sachverhalt: Ein Architekturkongress findet in Wien statt. Veranstalter ist die deutsche Architektenvereinigung. Weiters werden vom Veranstalter im Rahmen einer kleinen Messe, Werbestände inklusive diverser anderer Leistungen (zb Werbeauftritte, Lautsprecherdurchsagen etc) an Softwareanbieter etc vermietet.

34 Lösung Die Kongressgebühren ( Eintrittsberechtigungen ) sind am Veranstaltungsort Wien nach 3a Abs. 11a steuerbar. Es kommt nicht zum Übergang de Steuerschuld betreffend die Eintrittsberechtigung Die Überlassung von Messeständen an Unternehmer richtet sich nach 3a Abs. 6 mit RC, d.h. nach dem Tätigkeitsort Wien, wobei bei ausländischen Leistenden in Österreich Reverse Charge gilt. Treten Vortragende im Auftrag des Veranstalters auf, so richtet sich deren Leistungsort ebenfalls nach 3a Abs. 6

35 Beförderungsnebenleistungen, Begutachtung/Arbeiten an Gegenständen (11) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird: b) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden; c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden; d) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. 22

36 Beispiel Der österr. UNer A lässt vom dt. UNer B eine Maschine reparieren. Lösung: Leistung ist gem 3a Abs 6 am Empfängerort (Ö) steuerbar. Der russische Tourist A lässt vom AT UNer B eine Rolex reparieren. Lösung: Leistung ist gem 3a Abs 11c am Tätigkeitsort (Ö) steuerbar. Variante: Schickt die Uhr in die Schweiz zu S zur Reparatur. Reparatur: gem 3a Abs 6 am Empfängerort (Ö) Besorgungsleistung: gem 3a Abs 11c am Tätigkeitsort (CH) 23

37 Restaurantdienstleistungen Tätigkeitsort (Verabreichungsort) ( 3a Abs 11 lit d) Sachverhalt: Ein Wiener Cateringunternehmen erbringt eine Cateringleistung für den Prager Opernball. Lösung: Leistungsort nach 3 Abs 11 lit d ist Prag (Ort der Verpflegungsdienstleistung).

38 Art 3a (3): Spezielle Restaurantleistungen (3) Werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft erbracht, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung. 28

39 Beispiel Der franz. Private F fliegt mit einer franz. Fluglinie von Wien nach Paris. Er konsumiert 2 Gläser Champagner und kauft als Mitbringsel eine Halskette. Lösung: Die ig Bordverpflegungsdienstleistung ist am Abgangsort (Ö) steuerbar. Die ig Bordlieferung der Halskette ist nach 3 Abs 11 am Abgangsort (Ö) steuerbar. Beachte: Wenn der Champagner gratis ausgeschenkt wird, ist er als Nebenleistung steuerfrei.

40 Vermietung von Beförderungsmitteln ( 3a Abs. 12) Vermietung von Beförderungsmitteln - Kurzfristige Vermietung (Z 1): - max. 30 Tage - bei Wasserfahrzeugen max. 90 Tage - Leistungsort: Ort, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. - Langfristige Vermietung (Z 2): - über 30 Tage - bei Wasserfahrzeugen über 90 Tage - B2B: Empfängerort ( 3a Abs. 6) - B2C: Empfängerort 24

41 3a (12): Vermietung von Beförderungsmitteln (12) 1. Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes - a) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, - b) von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln. 2. Die Vermietung eines Beförderungsmittels, ausgenommen die kurzfristige Vermietung im Sinne der Z 1, wird an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht wird. Die Vermietung eines Sportbootes wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes jedoch an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser Ort mit dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder mit dem Ort der Betriebsstätte, wenn die Leistung von der Betriebsstätte ausgeführt wird, übereinstimmt. - 25

42 Kurzfristiges Leasing Kurzfristiges Leasing Übergabeort ( 3a Abs 12) gilt auch für B2C Sachverhalt: Ein deutscher Unternehmer mietet einen PKW bei einem deutschen Unternehmen für 1 Woche oder 7 Monate. Der PKW wird am Flughafen Wien übergeben. Lösung: Leistungsort ist im ersten Fall gemäß 3a Abs 12 Wien. Bei einer 7 Monate dauernden Miete richtet sich der Leistungsort nach der Grundregel gemäß 3a Abs 6 (Empfängerort Deutschland mit Reverse Charge).

43 Beispiel Ein Bosnischer Pensionist mietet einen PKW von einem Bosnischen Unternehmer um 1000 Euro netto für a) einen Monat b) für zwei Monate. Der PKW wird in Banja Luka (BiH) übergeben. Er benutzt den PKW für Fahrten in Österreich. a) Leistungsort ist der Ort der Übergabe in Banja Luka ( 3a 12). Keine Steuerpflicht in Österreich (Entfall von 3a Abs. 15 Z 1) b) Leistungsort ist der Ort der des Empfängers ( 3a Abs. 12, ebenfalls Banja Luka). Keine Steuerpflicht in Österreich (Entfall von 3a Abs. 15 Z 1), siehe aber die Vermutungsregel des Art 24e der VO 2011/282/EU, die uu bei Vorliegen von zwei der dort genannten Kriterien (z.b. AT Kennzeichen und Zahlung über eine AT Bank) eine Steuerpflicht in Österreich begründen würden. 43

44 E-Commerce; Katalogleistungen; Telekom (Art. 58, 59, 59a) Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige und Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und Erbringung von Katalogleistungen an Nichtsteuerpflichtige im Drittland - Leistungsort: Ort, wo Nichtsteuerpflichtiger ansässig ist. Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von einem Drittlandsunternehmer an Nichtsteuerpflichtige - Leistungsort: Inland, wenn Nutzung oder Auswertung Leistungsortverlagerung vom Drittland ins Inland oder umgekehrt an den Ort der Nutzung bzw. Auswertung für - Katalogleistungen an Nichtsteuerpflichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts (nur Verschiebung ins Inland) - bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Beförderungsmittel (ins Inland) - Gestellung von Personal (nur ins Ausland) - Sportwetten und deren Vermittlung (ins Inland) 44

45 3a (13) u (14): Katalogleistungen (14) Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, werden die folgenden sonstigen Leistungen an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt: 1. DL aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben; 2. Werbung; 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, etc 4. die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung; 5. die Datenverarbeitung; 6. die Überlassung von Informationen; 7. Finanzdienstleistungen 8. die Gestellung von Personal; 9. der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen; 10. der Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; 11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; 12. die Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen 45

46 Katalogleistungen an Drittlandsnichtunternehmer, Katalogleistungen an Drittlandsnichtunternehmer Empfängerort ( 3a Abs 14) Sachverhalt: Ein russischer Tourist leiht sich Schi im österreichisch/schweizerischen Grenzgebiet (kleine Walsertal). Lösung: Leistungsort ist gemäß 3a Abs 13 lit a ivm 3a Abs 14 Z 11 (Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände mit Ausnahme von Beförderungsmittel Schi sind keine Beförderungsmittel!) der Wohnsitz des Kunden Russland. Allerdings Verlagerung des Leistungsortes, soweit Nutzung in Österreich. Problem der Nachweisführung. Nach BMF genügt überwiegende Nutzung für eine komplette Besteuerung (strittig)

47 3a (15): Leistungsortverlagerung (15) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, mit Sitz im Inland, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird. 47

48 Übersicht: Ort der so Leistung Grundregel Unternehmer Nichtunternehmer Grundregel: Ort der sonstigen Leistung Empfängerort ( 3a Abs 6) Unternehmensort ( 3a Abs 7) Bisher: Unternehmensort 48

49 Ort der so Leistung Unternehmer Nichtunternehmer Vermittlungsleistungen Empfängerort ( 3a Abs 6) Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird ( 3a Abs 8) Grundstücksleistun gen Personenbeförderu ng Güterbeförderung (außer ig) Ig. Güterbeförderung Grundstücksort ( 3a Abs 9) Dort, wo jeweils stattfindet ( 3a Abs 10) Empfängerort ( 3a Abs 6) Grundstücksort ( 3a Abs 9) Dort, wo jeweils stattfindet ( 3a Abs 10) Dort, wo jeweils stattfindet ( 3a Abs 10) Empfängerort ( 3a Abs 6) Abgangsort (Art. 3a Abs 1) 49

50 Übersicht: Ort der so Leistung Ausnahmen II Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterhaltung usw. Nebentätigkeiten zur Beförderung Unternehmer Empfängerort (ausgenommen Eintritt Abs 11a) ( 3a Abs. 6) Empfängerort ( 3a Abs 6) Nichtunternehmer Tätigkeitsort ( 3a Abs 11 lit a) Tätigkeitsort ( 3a Abs 11 lit b) Begutachtung von/ Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Empfängerort ( 3a Abs 6) Tätigkeitsort ( 3a Abs 11 lit c) 50

51 Übersicht: Ort der so Leistung Ausnahmen III Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Unternehmer Tätigkeitsort ( 3a Abs 11 lit b) Nichtunternehmer Tätigkeitsort ( 3a Abs 11 lit d) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (max. 30 Tage) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderungen Dort, wo es zur Verfügung gestellt wird ( 3a Abs 12) Abgangsort (Art. 3a Abs 3) Dort, wo es zur Verfügung gestellt wird ( 3a Abs 12) t Abgangsort (Art. 3a Abs 3) 51

52 Übersicht: Ort der so Leistung Unternehmer Nichtunternehmer Elektronisch erbrachte Dienstleistungen vom Drittland Empfängerort ( 3a Abs 6) Empfängerort ( 3a Abs 13) Katalogleistungen an Drittlandskunden Empfängerort ( 3a Abs 6) Dort wo der Nichtunternehmer ansässig ist ( 3a Abs 14) Telekom-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vom Drittland Empfängerort ( 3a Abs 6) Ort der tatsächlichen Nutzung oder Auswertung ( 3a Abs 16 ivm VO BGBl II 383/2003 idf BGBl. II 221/2009) 52

53 RL 2008/8/EG: Reverse Charge (Art. 192a; Art. 196) Zwingend Übergang der Steuerschuld, wenn - der Leistungsempfänger Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person mit UID ist und - die Dienstleistung von einem nicht in diesem MS ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird. - Nicht ansässig liegt auch dann vor, wenn er über eine Niederlassung verfügt und diese nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist. - Es handelt sich um eine Dienstleistung, die der Grundregel B2B unterliegt (Art. 44). 53

54 19 (1): Reverse Charge 19. (1)... Bei sonstigen Leistungen... und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn - der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und - der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des 3a Abs. 5 Z 3 ist

55 RL 2008/8/EG: Zusammenfassende Meldung (ZM) Jeder Steuerpflichtige mit UID muss eine Zusammenfassenden Meldung (ZM) auch für Dienstleistungen abgeben - wenn der Leistungsempfänger - ein Steuerpflichtiger oder - eine nichtsteuerpflichtige juristische Person mit UID ist - die Dienstleistungen nicht in dem MS in dem der Umsatz steuerbar ist, von der MwSt befreit sind und - die Steuerschuld auf den Dienstleistungsempfänger nach Art. 196 MwStRL zwingend übergeht. 55

56 Art. 21 (6): ZM für sonstige Leistungen Art. 21 (6) für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. 196 MwStRL zwingend schuldet - a) die UID-Nr. jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht worden sind, und - b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen. 56

57 Beispiel Sachverhalt: Ein österreichischer Unternehmer erbringt an Steuerpflichtige in Schweden und in der Schweiz Bauleistungen und in Deutschland Beratungsleistungen. Lösung: Nur die Beratungsleistung an deutsche Unternehmer ist in die ZM aufzunehmen. Die Beratungsleistungen an die Schweizer Unternehmer sind nicht inner-gemeinschaftlich. Die Bauleistungen an die schwedischen Unternehmen werden nicht nach 3a Abs 6, sondern nach 3a Abs 9 beurteilt, wodurch sich keine ZM-Pflicht ergibt.

58 Binnenmarkt (Art. 3 Abs. 3-7, Rz ) Versandhandelsregelung EU-Unternehmer (kein Kleinunternehmer) tätigt eine Lieferung innerhalb des Binnenmarktes Er liefert steuerpflichtig an außer Der EU-Unternehmer hat die Lieferschwelle ), oder er hat auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet (Rz 3756). Folie 58 Art 3 Abs. 4 (Rz 3731): Private, Unternehmer, der Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwirbt Kleinunternehmer oder Schwellenerwerber (hat Erwerbsschwelle ,00 nicht überschritten und nicht optiert) (es gilt das Ursprungslandprinzip) Keine Buchung beim Erwerber Bruttorechnungsbetrag (mit ausländischer USt) wird bezahlt. EU-Unternehmer muss die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer einbehalten und an das FA Graz-Stadt abführen. (Bestimmungslandprinzip) Ausnahme: Private, Kleinunternehmer oder Schwellenerwerber holen Ware selbst ab. bei neuen Fahrzeugen u. verbrauchsteuerpflichtigen Waren Bruttorechnungsbetrag (mit österreichischer USt) wird bezahlt.

59 Binnenmarkt (Art. 3 Abs. 3-7, Rz ) Versandhandelsregelung - Lieferschwelle Lieferschwelle Umsätze (Nettoentgelte ohne USt) aus dem Versandhandel in die jeweiligen Mitgliedstaaten zusammengerechnet und für jedes Land gesondert geprüft, ob die Lieferschwelle überschritten ist. ACHTUNG: Erwerbe von KFZ und verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind bei dieser Berechnung nicht einzubeziehen. Lieferschwelle wurde im Vorjahr überschritten Lieferschwelle wird im heurigen Jahr überschritten Lieferung ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig bis zur Überschreitung Ursprungslandprinzip ab Überschreitung Lieferung ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig Folie 59 Ab dem Entgelt für die Lieferung, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Lieferschwelle überschritten wird, ist die Umsatzsteuer im Inland abzuführen.

60 Binnenmarkt (Art. 3 Abs. 3-7, Rz ) Versandhandelsregelung - Beispiele DK1 bestellt beim österreichischen Verlagshaus Ö1 Kinderspielsachen für seine Tochter zum Preis von 120,00 brutto. Ö1 versendet die Kinderspielsachen von Österreich an DK1 nach Dänemark. Der Gesamtumsatz des Ö1 aus Lieferungen an Kunden in Dänemark betrug im vorangegangene Kalenderjahr ,00, im laufenden Kalenderjahr ,00. Lösung Da die Lieferschwelle im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wurde (die Lieferschwelle in Dänemark beträgt rund ,00), ist der Umsatz nach dem Ursprungslandprinzip zu versteuern. In diesem Fall bestimmt sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3. Der Ort der Lieferung liegt in Österreich. Damit ist die Lieferung an DK1 in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Ö1 stellt eine Rechnung mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer an DK1 aus. Folie 60

61 Binnenmarkt ( Art. 1 Abs. 4-5, Rz ) Handel mit privaten Abnehmern und Schwellenerwerbern Erwerbsschwelle national Erwerbsschwelle Erwerbe aus allen Mitgliedstaaten sind zusammenzurechnen. Maßgebend sind die Nettoentgelte (ohne USt, also auch ohne USt der Ursprungsländer). ACHTUNG: Erwerbe von KFZ und verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind bei dieser Berechnung nicht einzubeziehen. Erwerbsschwelle wurde im Vorjahr überschritten Erwerbsschwelle wird im heurigen Jahr überschritten laufendes Jahr Ig Erwerb bis zur Überschreitung kein Ig Erwerb ab Ig Erwerb Folie 61 Ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Erwerbsschwelle überschritten wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung.

62 Binnenmarkt ( Art. 1 Abs. 4-5, Rz ) Handel mit privaten Abnehmern und Schwellenerwerbern Erwerbsschwellen in der EU Mitgliedstaat Erwerbsschwelle Belgien ,00 Dänemark DKK ,00 ( ,00) Deutschland ,00 Finnland ,00 Frankreich ,00 Griechenland 7.337,00 Irland ,00 Italien 8.263,00 Luxemburg ,00 Niederlande ,00 Österreich ,00 Portugal ,00 Schweden SEK ,00 ( ,00) Spanien ,00 Vereinigtes Königreich GBP ,00 ( ,00) Folie 62

63 Binnenmarkt ( Art. 1 Abs. 4-5, Rz ) Handel mit privaten Abnehmern und Schwellenerwerbern Erwerbsschwellen in der EU Mitgliedstaat Erwerbsschwelle Estland EEK ,00 ( ,00) Lettland LVL 7.000,00 ( ,00) Litauen LTL ,00 ( ,00) Malta ,00 Polen ,00 Slowakei ,00 Slowenien ,00 Tschechische Republik ,00 Ungarn ,00 Zypern CYP 6.000,00 ( ,00) Folie 63

64 Binnenmarkt ( Art. 1 Abs. 4-5, Rz ) Erwerbsschwelle - Aufgabenstellung Ein Unternehmer Klein betreibt unter anderem im Jahre 2009 einen Handel mit Büromaschinen und erzielt dabei einen Umsatz in der Höhe von Die Büromaschinen wurden bei einem Händler Groß in Deutschland eingekauft. Klein versteuert im Jahr 2009 Erwerbe von Der Handel mit Büromaschinen wird im November 2006 eingestellt. Der Unternehmer Klein hat nur mehr geringfügige Umsätze aus Vortragstätigkeit am BFI. Erfahrungsgemäß liegen diese Umsätze im Kalenderjahr unter Er beschließt ab dem Jahr 2010 die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Für die Vortragstätigkeit am BFI wird daher 2010 keine Umsatzsteuer verrechnet und abgeführt. Klein versteuert auch nicht den Erwerb eines Druckers, den er am 21. November 2010 um 400,00 ohne Angabe seiner UID geliefert bekam. Groß übersendete Klein eine Rechnung über 400 zuzüglich 64,00 Umsatzsteuer, zahlbar daher 464,00. Ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Jahr 2010 zulässig? Ist die umsatzsteuerliche Behandlung des Erwerbs des Druckers im Jahr 2010 korrekt? Folie 64

65 Binnenmarkt ( Art. 1 Abs. 4-5, Rz ) Erwerbsschwelle - Aufgabenstellung Lösung Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach 6 Abs. 1 Z 27 (inländischer Unternehmer mit Umsätzen unter ,00) liegen im Jahr 2010 grundsätzlich vor. Er ist daher grundsätzlich ein Schwellenerwerber. Da die Erwerbsschwelle von im Vorjahr (2009) aber überschritten wurde (Erwerbe von ), sind daher alle Erwerbe im Jahr 2010 unabhängig von ihrer Höhe zu versteuern (Art. 1 Abs. 4 Z 2). Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt in Höhe von 464. Die Erwerbsteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar. ( 12 Abs. 3 ivm Art. 12 Abs. 1). Folie 65

66 REIHENGESCHÄFTE 66

67 Sonderfall Reihengeschäft 3/8 Beginn der Beförderung - ACHTUNG: kommt nur für einen Umsatz in Betracht - 3/8 kommt nur für eine Lieferung in Betracht - ist bewegte Lieferung 3/7 wo befindet sich Gegenstand zum Ztpkt. der Verfügungsmacht - andere Lieferungen im Inl. stpfl. oder nicht stbar - ist ruhende Lieferung Regel gilt auch für Abholung

68 Reihengeschäft 1 Mehrere Unternehmer, ein Gegenstand, eine Warenbewegung vom ersten an den letzten in der Reihe. DE Ö1 DE gibt den Auftrag zur Beförderung von I zu Ö3 Bewegte Lieferung - 3 Abs. 8 Lieferort Deutschland Innergemeinschaftliche Lieferung Ruhende Lieferung - 3 Abs. 7 Lieferort - Österreich Ö2 Ruhende Lieferung - 3 Abs. 7 Lieferort - Österreich Ö3

69 Reihengeschäft 1 Mehrer Unternehmer, ein Gegenstand, eine Warenbewegung vom ersten an den letzten in der Reihe. DE Ö1 Bewegte Lieferung - 3 Abs. 8 Lieferort Deutschland Innergemeinschaftliche Lieferung Ö1 gibt den Auftrag zur Beförderung von I zu Ö3 Ruhende Lieferung - 3 Abs. 7 Lieferort - Österreich Ö2 Ruhende Lieferung - 3 Abs. 7 Lieferort - Österreich Ö3

70 Reihengeschäft Variante c) Mehrer Unternehmer, ein Gegenstand, eine Warenbewegung vom ersten an den letzten in der Reihe. DE Ö1 Ö2 Ruhende Lieferung - 3 Abs. 7 Lieferort - Deutschland Bewegte Lieferung - 3 Abs. 8 Lieferort Deutschland Innergemeinschaftliche Lieferung Gibt den Auftrag zur Beförderung Von DE zu Ö3 - ABHOLEN Ö3 Ruhende Lieferung - 3 Abs. 7 Lieferort - Österreich

71 Reihengeschäft Variante d) Mehrer Unternehmer, ein Gegenstand, eine Warenbewegung vom ersten an den letzten in der Reihe. DE Ö1 Ö2 Ruhende Lieferung - 3 Abs. 7 Lieferort - Deutschland Ruhende Lieferung - 3 Abs. 7 Lieferort -Deutschland Bewegte Lieferung - 3 Abs. 8 Lieferort Deutschland Innergemeinschaftliche Lieferung Ö3 Gibt den Auftrag zur Beförderung von DE zu Ö3 - ABHOLEN

72 Dreiecksgeschäft Drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten, ein Gegenstand, eine Warenbewegung vom ersten an den letzten in der Reihe, erster oder zweiter in der Reihe geben den Auftrag zur Beförderung oder Versendung. F Ö F oder Ö geben den Auftrag zur Beförderung von F zu Sp Bewegte Lieferung - 3 Abs. 8 Lieferort Frankreich Innergemeinschaftliche Lieferung Sp Ruhende Lieferung - 3 Abs. 7 Lieferort - Spanien

73 Dreiecksgeschäft Drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten, ein Gegenstand, eine Warenbewegung vom ersten an den letzten in der Reihe, erster oder zweiter in der Reihe geben den Auftrag zur Beförderung oder Versendung. Rechtsfolgen ohne Erleichterung des Art 25 UStG F oder Ö geben den Auftrag zur Beförderung von F zu Sp 100 FUID F führt eine steuerfreie ig Lieferung (Lieferort Frankreich) an Ö durch. F hat eine Rechnung (Art. 11) an Ö zu legen und ZM (Art. 21) zu erstellen. Entgelt ÖUID SPUID Ö hat den Erwerb in Spanien (Art 3 Abs. 8 erster Satz) und gegebenenfalls in Österreich (Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz) und die Lieferung in Spanien an Sp zu versteuern. Erwerb in Spanien: 100 x 21% = 21 Vorsteuerabzug: 21 Erwerb in Österreich: 100 x 20% = 20 (entfällt bei Nachweis der Besteuerung in SP) Lieferung von Ö an Sp in Spanien: 200 x 21% = 42 (Steuerschuld)

74 Dreiecksgeschäft Drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten, ein Gegenstand, eine Warenbewegung vom ersten an den letzten in der Reihe, erster oder zweiter in der Reihe geben den Auftrag zur Beförderung oder Versendung. F oder Ö geben den Auftrag zur Beförderung von F zu Sp 100 FUID F führt eine steuerfreie ig Lieferung (Lieferort Frankreich) an Ö durch. F hat eine Rechnung (Art. 11) an Ö zu legen und ZM (Art. 21) zu erstellen. Entgelt ÖUID SPUID Ö legt Rechnung an SP mit Anführung seiner und des SP UID, RC und weist auf Art. 141 der Rl 2006/112/EG hin. Folge: Der Erwerb in Spanien (Art 3 Abs. 8 erster Satz) ist steuerfrei und der Erwerb in Österreich (Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz) gilt als besteuert. Lieferung von Ö an SP in Spanien: Die Steuerschuld des Ö von 42 geht auf SP über. Ö hat ZM zu erstellen: (1 in der letzten Spalte).

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